Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-703/2017

Urteil vom 15. Mai 2018

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______, ...,

vertreten durch
Parteien
Tax Partner AG, Steuerberatung, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen,

Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif; Tarifauskunft.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Oktober 2015 erteilte die Oberzolldirektion (OZD) der X._______ (nachfolgend: Zollpflichtige) eine verbindliche Tarifauskunft, die unter anderem Rindfleischprodukte der Zolltarifnummern 1602.5091 bzw. 1602.5099 betraf. Innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführte Produkte würden in die Tarifnummer 1602.5091, andere in die Tarifnummer 1602.5099 eingereiht. Die OZD wies unter anderem darauf hin, dass für die Einfuhr von Waren der Tarifnummern 1602.5091 und 1602.5099 eine Bewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) erforderlich sei. Diese Stelle gebe auch Auskunft über die Kontingentszuteilung.

B.

B.a Am 6. November 2015 erteilte das BLW der Zollpflichtigen eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für Schlachttiere (GEB-Nummer [...]).

B.b Am 13. November 2015 reichte die Zollpflichtige dem BLW für das Jahr 2016 ein Steigerungsgebot für [...] kg brutto betreffend das Teilzollkontingent Fleischwaren Nr. 5.2 («Rindfleischkonserven», Tarifnummern 1602.5011 und 1602.5091) ein. Der Zuschlag wurde mit Verfügung des BLW vom 30. November 2015 erteilt.

C.
Im Januar und Februar 2016 meldete die A._______ bei der Zollstelle Thayngen sechs für die Zollpflichtige bestimmte Sendungen im elektronischen Verarbeitungssystem «e-dec» an.

C.a Die Warenbezeichnung lautete jeweils «Rindfleischstreifen gegart und getrocknet». Es handelte sich in verschiedener Zusammensetzung weiter um Beef Jerkey Original 25 g, Original 75 g, Sweet & Hot 25 g, Sweet & Hot 75 g, Teri 75 g und Pepper Jerkey 75 g. Die Waren wurden in der Zollanmeldung in die Zolltarifnummer 1602.5099 zum Ausserkontingentszollansatz von Fr. 638.--/100 kg eingereiht. Eigen- und Rohmasse waren in den verschiedenen Sendungen jeweils unterschiedlich.

C.b Die elektronischen Zollanmeldungen wurden vom IT-System nach erfolgter Plausibilitätskontrolle angenommen und - mit einer Ausnahme, die auf «frei ohne» lautete - mit dem Ergebnis «gesperrt» selektioniert.

Nach der jeweils erfolgten summarischen (formellen) Prüfung der eingereichten Zollanmeldung, teilweise auch einer Beschau der Sendungen, wurden die Fleischwaren gemäss dem Antrag der Zollpflichtigen definitiv zum Ausserkontingentszollansatz (Zolltarifnummer 1602.5099) zur Einfuhr veranlagt. Insgesamt erhob die Zollstelle Thayngen mit sechs Veranlagungsverfügungen einen Zollbetrag von Fr. 42'302.65.

C.c Der Zollbefund nach der ersten Beschau hielt unter anderem fest, dass es sich bei [einem der eingeführten Produkte] um flache, unregelmässige Rindfleischstückchen in wiederverschliessbaren Kunststoffverpackungen à 75 g handle.

D.
Am 4. März 2016 erhob die Zollpflichtige bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die sechs Veranlagungsverfügungen. Sie verlangte die Aufhebung der Verfügungen und die Einreihung der Fleischwaren in die Zolltarifnummer 1602.5091 zum Kontingentszollansatz von Fr. 140.--/100 kg brutto. Sie begründete dies damit, sie sei aufgrund ihrer Generaleinfuhrbewilligung und des ihr zugeteilten Kontingentsanteils berechtigt gewesen, im Jahr 2016 30'000 kg Rindfleischkonserven der Zolltarifnummern 1602.5011 und/oder 1602.5091 einzuführen. Gemäss verbindlicher Zolltarifauskunft der Oberzolldirektion (OZD) vom 16. Oktober 2015 handle es sich bei den darin aufgeführten Beef-Jerkey-Produkten um «rotes Fleisch» der Kontingents-Nummer 5, welches unter der Tarifnummer 1602.5091 zum Kontingentszollansatz eingeführt werden könne, soweit sie über Kontingentsanteile für Rindfleisch der Tarifnummer 1602.5091 verfüge. An diese verbindliche Tarifauskunft sei die Zollverwaltung während deren Gültigkeit gebunden, selbst wenn sie falsch sei. Ohnehin sei die Tarifauskunft aber korrekt.

E.
Die Vorinstanz teilte der Zollpflichtigen mit Schreiben vom 9. Mai 2016 zusammengefasst mit, dass es sich bei den fraglichen Fleischwaren offensichtlich nicht um Rindfleischkonserven handle, weshalb dem Begehren nicht entsprochen werden könne.

F.
Nachdem die Zollpflichtige an ihrer Beschwerde festgehalten hatte, wies die Vorinstanz diese mit Beschwerdeentscheid vom 29. Dezember 2016 ab. Sie begründet diesen Entscheid damit, dass die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich sei und die Grundlage der Zollveranlagung bilde, sofern sie nicht durch die Beschau berichtigt werde. Die Veranlagungen seien aufgrund der eingereichten, verbindlichen Zollanmeldungen sowie in zwei Fällen aufgrund der Beschau zum Ausserkontingentszollansatz vorgenommen worden. Bei dieser Sachlage setze die beantragte Einreihung nach der Tarifnummer 1602.5091 zum Kontingentszollansatz voraus, dass deren Richtigkeit bewiesen werde. Die Vorinstanz stützt sich auf die Tarifauskunft und erklärt, es stehe ausser Zweifel, dass es sich bei den eingeführten Fleischwaren um die in der Tarifauskunft beschriebenen Erzeugnisse handle. Strittig sei, ob die eingeführten Erzeugnisse als Rindfleischkonserven in die geltend gemachte Tarifnummer 1602.5091 oder als andere Rindfleischzubereitungen in die Tarifnummer 1602.5099 einzureihen seien. Aus der Zuschlagsverfügung vom 30. November 2015 gehe hervor, dass der Zollpflichtigen ein Kontingentsanteil für das Teilzollkontingent Nr. 5.2 «Rindfleischkonserven» zugeteilt worden sei. Diese Zuteilung berechtige nur zur Einfuhr von Rindfleischkonserven der Tarifnummer 1602.5011 (Corned Beef) und 1602.5091 (andere Rindfleischkonserven als Corned Beef) zum Kontingentszollansatz. Aus der Tarifauskunft gehe nirgends hervor, dass es sich bei den strittigen Erzeugnissen um Rindfleischkonserven gemäss dem vom BLW zugeteilten Kontingentsanteil handle.

G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die betroffenen Einfuhren unter der Tarifnummer 1602.5091 zum Ansatz von Fr. 140.-- je 100 kg brutto zu veranlagen - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie macht insbesondere geltend, die Zolltarifauskunft vom 16. Oktober 2015 sei verbindlich. Bei den eingeführten Fleischwaren handle es sich unbestrittenermassen um die in der Tarifauskunft beschriebenen Erzeugnisse. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in ihrem Vertrauen zu schützen. Ohne dieses Vertrauen hätte sie keinen Anlass gehabt, die Kontingente zu ersteigern.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 beantragt die OZD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie hält fest, in der Tarifauskunft seien zwei Tarifnummern genannt worden, die in Frage kämen. Dass es sich bei den beschriebenen Produkten um «rotes Fleisch» handle, werde dort nirgends festgehalten. Aus zolltarifarischer Sicht seien beide Tarifnummern (1602.5091 und 1602.5099) in Betracht zu ziehen. In der Tarifauskunft werde darauf hingewiesen, dass das BLW Auskunft über die Kontingentszuteilung erteile und Bewilligungsstelle sei. Ihm obliege auch der Vollzug diesbezüglicher Verordnungen. Sie (die OZD) dürfe sich daher in der Tarifauskunft nicht dazu äussern, ob die Produkte von einem Zollkontingent erfasst würden oder nicht. Sie verweise diesbezüglich vielmehr auf das dafür zuständige BLW. Die abschliessende Tarifeinreihung sei erst aufgrund der Kontingentsbestimmungen möglich. Für die eingeführten Waren sei keine Kontingentsverteilung vorgesehen. Folglich sei die Veranlagung unter der Tarifnummer 1602.5091 nicht möglich und die eingeführten Produkte unterlägen dem Ausserkontingentszollansatz der Tarifnummer 1602.5099.

Die Zollbehörden hätten keine unrichtige Auskunft erteilt. Allenfalls hätte die Auskunftsstelle abschätzen können, dass eine Veranlagung innerhalb des Zollkontingents nicht möglich sei, und die Beschwerdeführerin explizit auf diesen Umstand hinweisen können. Würde allerdings die Tarifauskunft unter diesem Aspekt betrachtet als unrichtig beurteilt, sei die Voraussetzung, dass die Behörde eine Auskunft vorbehaltlos erklärt habe, nicht gegeben. Mit dem Hinweis auf das BLW als zuständige Stelle für die Bewilligung und das Kontingentswesen sei ein eindeutiger Vorbehalt angebracht worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft durch die Ausschreibung der Versteigerung, das Gebotsformular und die e-dec-Fehlermeldungen erkennen können. Sinngemäss bringt die OZD vor, die von der Beschwerdeführerin eingeführten Produkte entsprächen nicht der Definition von «Rindfleischkonserven», für die die Beschwerdeführerin Kontingente ersteigert hat. Bereits aufgrund der Ausschreibung hätte die Beschwerdeführerin erkennen können, dass die Rindfleischprodukte nicht unter die Definition «Rindfleischkonserven» fielen und somit nicht innerhalb des Teilkontingents Nr. 5.2 eingeführt werden könnten. Auch auf dem Gebotsformular werde auf die Definition von «Rindfleischkonserven» hingewiesen. Spätestens aufgrund der Fehlermeldung im e-dec-System hätte die Beschwerdeführerin aufmerksam werden müssen und ihr Vorgehen überprüfen sollen.

I.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Sie erklärt, eine Zolltarifauskunft diene der verbindlichen Abklärung der anzuwendenden Zolltarifnummer. Ihr komme erhöhter Vertrauensschutz zu. Die Vorinstanz bringe vor, dass aus zolltarifarischer Sicht beide Tarifnummern in Betracht zu ziehen seien, mache gleichzeitig aber geltend, dass eine abschliessende Tarifeinreihung erst aufgrund der Kontingentsbestimmung möglich sei. Die zoll- und zolltarifrechtliche Behandlung sei - so die Beschwerdeführerin - jedoch alleinige Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Die Verantwortlichkeit auf das BLW abzuschieben, indem die Tarifeinreihung von der Kontingentsbestimmung abhängig gemacht werde, entbehre jeglicher Rechtfertigung. Die OZD hätte selbst auf das BLW zugehen und die Kontingentszuteilung abklären müssen, wenn sie erst gestützt darauf eine verbindliche Zolltarifauskunft habe erteilen können. Die Frage, ob die vorgelegte Ware unter ein Zollkontingent fallen könne, betreffe eine Eigenschaft der Ware. Diese sei im Rahmen der Erteilung einer Zolltarifauskunft zu prüfen und verbindlich zu bestimmen. Die OZD habe folglich erst abklären müssen, ob die Produkte unter dem Zollkontingent K-Nr. 5 überhaupt hätten eingeführt werden können. Der Vorbehalt der OZD beziehe sich auf die Erteilung der GEB, welche in keinem Zusammenhang mit der Kontingentszuteilung stehe. Ferner sei der Hinweis «die Bewilligungsstelle gibt Ihnen auch Auskunft über die Kontingentszuteilung» so zu verstehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich das in der Tarifauskunft erwähnte Zollkontingent vom BWL habe zuteilen lassen müssen. Dass die Tarifauskunft vorbehältlich dieser Kontingentszuteilung gemacht werde und auch erst aufgrund der Kontingentszuteilung abschliessend beurteilt werden könne, gehe aus diesen Hinweisen in keiner Art und Weise hervor. Weiter äussert sich die Beschwerdeführerin zum Vertrauensschutz.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit dies entscheidwesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Zollkreisdirektionen sind zudem Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die EZV wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; BGE 139 V 127 E. 1.2, 131 II 205 E. 4.2, 119 V 349 E. 1a; BVGE 2009/61 E. 6.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.).

2.

2.1 Vorliegend geht es um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin eingeführten Fleischprodukte unter die Tarifnummer 1602.5091 oder 1602.5099 einzureihen sind.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nur deshalb die Einfuhranmeldungen mit der Zolltarifnummer 1602.5099 vorgenommen, weil das System die Eingabe der Nummer 1602.5091 nicht zugelassen habe. Die Sachverhaltsdarstellung, wonach die Veranlagungen antragsgemäss erfolgt seien (Sachverhalt Bst. C.b), stimme daher nur formell.

Sollte sich im Folgenden ergeben, dass die Tarifnummer 1602.5091 korrekt gewesen wäre, könnte dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens korrigiert werden. Insofern wäre der Beschwerdeführerin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden. Der Umstand, dass das System die Eingabe offenbar nicht zugelassen hat, wäre dann im Rahmen der Kostenauflage zu würdigen. An dieser Stelle ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

2.3 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Der Generaltarif mit den Tarifnummern, den Bezeichnungen der Waren, den Einreihungsvorschriften, den Zollkontingenten sowie den höchstmöglichen Zollansätzen ist in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten (statt vieler: Urteil des BVGer A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 3.1.1 f. m.Hw.).

2.4 Vorliegend besteht der einzige Unterschied zwischen den beiden zur Auswahl stehenden Tarifnummern darin, dass die Tarifnummer 1602.5091 nur anwendbar ist, wenn die Waren im Rahmen des entsprechenden Kontingents eingeführt wurden. Verfügt die zollpflichtige Person über keine Kontingente, ist für dieselben Waren die Tarifnummer 1602.5099 anwendbar. Auch die Zollverwaltung ist mittlerweile der Ansicht, dass dies der einzige Unterschied zwischen den beiden Tarifnummern ist. Damit muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ausführlicher auf die Bestimmungen zum Zolltarif eingegangen werden.

2.5 Vor der Klärung der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Vertrauensschutz berufen kann, ist jene zu beantworten, in welche Zolltarifnummer die von der Beschwerdeführerin eingeführten Waren konkret einzuordnen sind. Die Antwort hierauf hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin über ein Kontingent für diese Waren verfügt - dann ist der Kontingentszollansatz der Tarifnummer 1602.5091 anwendbar - oder nicht - dann ist es der Ausserkontingentszollansatz der Tarifnummer 1602.5099. Der Kontingentszollansatz gelangt dabei nur zur Anwendung, wenn jene Waren eingeführt wurden, für die das Kontingent vergeben wurde.

3.

3.1

3.1.1 Wie gesehen (E. 2.3) werden Waren bei der Einfuhr nach dem ZTG veranlagt. Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige (Art. 10 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 10 Festsetzung der Zollansätze - 1 Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
1    Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
2    Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.20
4    Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199821 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
a  die Festlegung von Schwellenpreisen;
b  die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
c  die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.22
ZTG). Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. c
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG kann der Bundesrat, wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Zollexpertenkommission (dazu Art. 14
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 14 Kommission für Wirtschaftspolitik - Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik als beratendes Organ.
ZTG) Zollkontingente festlegen. Unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 1 Bst. c
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 13 Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen - 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
1    Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
a  er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
b  Massnahmen nach den Artikeln 4-7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
c  Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
d  Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
2    Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
und d ZTG werden in den Art. 20
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 20 Schwellenpreise - 1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
1    Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
2    Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.49 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.50
3    Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)51 bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
4    Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).52
5    Das BLW53 setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
6    Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
7    Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.54
-22
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt: a. die Festlegung von Schwellenpreisen; b. die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 ZTG aufgeführten Zollkontingente; c. die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Art. 4 Abs. 3 Bst. c
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 10 Abs. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 10 Festsetzung der Zollansätze - 1 Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
1    Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
2    Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.20
4    Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199821 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
a  die Festlegung von Schwellenpreisen;
b  die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
c  die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.22
ZTG).

Zwar wird somit in Anhang 1 und 2 zum ZTG geregelt, welche Zollansätze - insbesondere welche Kontingents- und Ausserkontingentszollansätze - gelten (E. 2.3). Die materiellen Bestimmungen über die Festsetzung und Verteilung der Zollkontingente finden sich hingegen im LwG und den dazugehörigen Verordnungen (Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Aufl. 2007 Rz. 568).

3.1.2 Art. 21 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
LwG hält fest, dass Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anhang 2 des ZTG festgelegt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
LwG kann der Bundesrat die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern. Dabei sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
i.V.m. Art. 17
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 17 Einfuhrzölle - Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
LwG). Art. 22
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
LwG enthält Bestimmungen zur Verteilung der Zollkontingente. Die Aufteilung der Zollkontingente in Teilzollkontingente ist demnach möglich (Arpagaus, a.a.O., Rz. 627).

3.1.3 In Art. 14
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (SV, SR 916.341) wird das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» geregelt. Dieses Kontingent ist in verschiedene Teilzollkontingente unterteilt (Art. 14 Abs. 1
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
und 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
SV). Das Teilkontingent Nr. 5.2 umfasst Rindfleischkonserven (Art. 14 Abs. 1 Bst. b
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
SV). Dies ergibt sich auch aus Anhang 3 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AEV, SR 916.01). Grundsätzlich vollzieht das BLW diese Verordnungen (Art. 28
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 28 Vollzug - Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
SV und Art. 52 Abs. 1
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 52 Vollzug - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind.
2    Das BAZG vollzieht diese Verordnung an der Grenze und stellt dem BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung.
AEV).

3.1.4 Gemäss Art. 10
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen - Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.
Satz 2 AEV ergibt sich aus deren Anhang 1 zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört. Demnach gehört das Teilzollkontingent Nr. 5.2 zur Tarifnummer 1602.5091. Daraus folgt jedoch nicht, dass alle Waren, die in die Tarifnummer 1602.509 einzureihen sind, dem Kontingent Nr. 5 zugeordnet werden können.

3.1.5 Was unter «Rindfleischkonserven» (E. 3.1.3) zu verstehen ist, wird weder im Gesetz noch in der Verordnung definiert. Da das BLW die Verordnung vollzieht (E. 3.1.3), obliegt ihm auch die Definition des Begriffs. Mit Blick darauf, dass das Teilzollkontingent Nr. 5.2 zur Tarifnummer 1602.5091 gehört (E. 3.1.4), muss der Begriff «Rindfleischkonserven» inhaltlich durch die Tatbestandsmässigkeit der Tarifnummer 1602.5091 abgedeckt sein. Im Übrigen ist das BLW frei, diesen Begriff zu definieren. Soweit vorliegend erheblich, lautet der Zolltarif folgendermassen:

16Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren
oder anderen wirbellosen Wassertieren

1601Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

[...]

1602Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut:

[...]

1602.50- von Tieren der Rindviehgattung

-- Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

[...]

-- andere:

1602.5091--- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt

1602.5099--- andere

3.2

3.2.1 In der Ausschreibung des BLW im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 16. Oktober 2015 werden Rindfleischkonserven folgendermassen definiert:

«Als Rindfleischkonserven gelten Corned-Beef sowie andere, ausschliesslich aus Rindfleisch bestehende Erzeugnisse, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen (Büchsen, Dosen, Gläser usw.) abgefüllt und darin erhitzt werden.

Demzufolge fallen folgende Produkte nicht unter diese Kategorie: Anders zubereitete und haltbar gemachte Rindfleischerzeugnisse wie gebratene und in Folien vakuumverpackte Fleischstücke sowie Rindfleischerzeugnisse mit weiteren Zutaten (z.B. Fertigmenus).»

3.2.2 Der Duden definiert «Konserve» als «Konservenbüchse oder -glas mit Lebensmitteln o. Ä.» bzw. als «in einer Konservenbüchse oder einem Konservenglas enthaltenes konserviertes Lebensmittel o. Ä.» (https:\\www.duden.de, Stichwort «Konserve»; letztmals besucht am 15. Mai 2018). Die übrigen Bedeutungen sind vorliegend nicht von Interesse. Die vom BLW gewählte Definition, gemäss der unter «Konserve» Erzeugnisse zu verstehen sind, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen (Büchsen, Dosen, Gläser usw.) abgefüllt sind, nicht aber in Folien verpackte Fleischstücke, entspricht in etwa diesem Sprachgebrauch. Sie bewegt sich auch innerhalb des Textes des Zolltarifs (E. 3.1.5). Gegen die Definition des Begriffs «Rindfleischkonserven» des BLW ist damit nichts einzuwenden.

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat den Zuschlag für Kontingente der Nr. 5.2 erhalten. Die ihr zugesprochene Menge war im Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren nicht ausgeschöpft, so dass sie in dieses Kontingent fallende Waren zum Kontingentszollansatz verzollen durfte. Damit ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin jene Produkte eingeführt hat, für die sie den Kontingentszuschlag erhalten hat. Auf die GEB muss dabei nicht eingegangen werden.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat gegarte und getrocknete Produkte eingeführt, die in einer wiederverschliessbaren Kunststoffverpackung enthalten waren. Weder die Kunststoffverpackung noch die Ware, die in einer solchen Verpackung enthalten ist, können als Konserve bezeichnet werden (E. 3.2). Die Waren sind infolgedessen deklarationsgemäss in die Zolltarifnummer 1602.5099 einzureihen.

Demnach hat die Beschwerdeführerin nicht jene Waren eingeführt, für die sie den Kontingentszuschlag erhalten hat, weshalb die Waren auch nicht zum Kontingentszollansatz eingeführt werden können.

3.4 Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf Vertrauensschutz berufen kann und, falls ja, ob dies etwas am bisherigen Resultat ändert.

4.

4.1

4.1.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-2777/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.6, A-2997/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2 und 3.7.4, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1).

4.1.2 Es müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (vgl. statt vieler: BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4357/2015 vom 27. Juli 2017 E. 2.7, A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 6.1, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-2114/2009 vom 4. August 2011 E. 6.2).

4.2

4.2.1 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG erteilt die EZV auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. Die Anfrage betreffend Zolltarif muss neben Namen und Adresse der anfragenden Person und der in Betracht zu ziehenden zolltarifarischen Einreihung der Ware (Art. 73 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a  Name und Adresse der anfragenden Person;
b  Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c  in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2    Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a  Bestimmungsland oder -gebiet;
b  Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c  Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3    Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4    Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis    bis Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.49
5    Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
und c der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) die Zusammensetzung, das Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware enthalten, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist (Art. 73 Abs.1 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a  Name und Adresse der anfragenden Person;
b  Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c  in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2    Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a  Bestimmungsland oder -gebiet;
b  Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c  Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3    Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4    Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis    bis Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.49
5    Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
ZV). Der Anfrage sind Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur beizulegen (Art. 73 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a  Name und Adresse der anfragenden Person;
b  Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c  in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2    Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a  Bestimmungsland oder -gebiet;
b  Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c  Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3    Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4    Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis    bis Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.49
5    Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
ZV; wobei die EZV seit dem 27. Juni 2017 Muster nur noch auf ihre ausdrückliche Nachfrage hin erhalten möchte [Änderung für verbindliche Zolltarifauskünfte vom 27. Juni 2017, www.ezv.admin.ch Information Firmen Zolltarif - Tares Zolltarifauskünfte; letztmals besucht am 15. Mai 2018]). Erweist sich eine Anfrage als ungenügend dokumentiert, fordert die EZV die anfragende Person auf, die Anfrage nachzubessern (Art. 73 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a  Name und Adresse der anfragenden Person;
b  Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c  in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2    Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a  Bestimmungsland oder -gebiet;
b  Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c  Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3    Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4    Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis    bis Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.49
5    Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
Satz 1 ZV). Bei den von der Zollverwaltung erteilten Auskünften handelt es sich um Verfügungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012, publiziert in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 588 ff. E. 3).

4.2.2 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht (Art. 20 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG), und sie verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden (Art. 20 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG). Schliesslich kann die EZV die Auskunft auch aus einem wichtigen Grund widerrufen (Art. 20 Abs. 5
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG). Meldet die berechtigte Person eine Ware am Zoll an, muss sie nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht (Art. 20 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
Satz 2 ZG). Gelingt ihr dies nicht, kann sie sich nicht auf die Zolltarifauskunft berufen.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund der Zolltarifauskunft an der Versteigerung der Kontingente teilgenommen und somit Fr. [...] (Kosten des Zuschlags) umsonst investiert (vgl. Sachverhalt Bst. G). Diese Investition tätigte sie vor Einfuhr der Produkte. Soweit die Vorinstanz sinngemäss ausführt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Fehlermeldung im e-dec-System bemerken müssen, dass sie die Einfuhren nicht unter der Tarifnummer 1602.5091 habe anmelden können (Sachverhalt Bst. H), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt die Investition bereits unwiderruflich getätigt hatte.

4.4

4.4.1 Es ist unbestritten, dass die Tarifauskunft die eingeführten Produkte betrifft und korrekt ist. Zwar wurden konkret auch Verpackungen mit einem Inhalt von 75 g eingeführt, während die Tarifauskunft nur solche zu 25 g beschreibt. Vorliegend ist dies aber nicht relevant. Die Tarifauskunft enthält weder einen Hinweis darauf, dass es sich bei den fraglichen Produkten um «rotes Fleisch» handelt, noch wird festgestellt, dass diese Produkte unter das Kontingent Nr. 5 fallen. Die Tarifauskunft hält zudem fest, dass die Tarifnummer 1602.5091 nur dann gilt, wenn Waren innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt werden. Selbstredend kann eine solche Tarifnummer nur für Waren gelten, für die tatsächlich ein Kontingent besteht. Waren des Kontingents Nr. 5.2, für die die Beschwerdeführerin den Kontingentszuschlag erhalten hat, fallen zwar unter die Tarifnummer 1602.5091 (E. 3.1.4). Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nicht diese, sondern andere Waren eingeführt hat (E. 3.3.2). Die Tarifauskunft hält weiter fest, dass Waren ausserhalb eines Kontingents in die Tarifnummer 1602.5099 einzureihen sind. Für die eingeführten Waren verfügt die Beschwerdeführerin über kein Kontingent.

4.4.2 Der Zusammenhang mit den Kontingenten ergibt sich in der Tarifauskunft bereits hinreichend aus der Formulierung «innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt». Dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin über ein entsprechendes Kontingent verfügen muss, dieses noch nicht ausgeschöpft ist und dass die später eingeführten Produkte tatsächlich jenen entsprechen, für die das Kontingent erteilt wurde. Ob sich die weiteren Hinweise der OZD auf die Kontingente beziehen oder nicht (Sachverhalt Bst. A), ist daher nicht relevant.

4.4.3 Was den Verweis auf die Kontingente anbelangt, ist es - im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht Sache der Zollverwaltung, Fragen bezüglich der Kontingente beim BLW abzuklären. Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin über ein Kontingent verfügt, aufgrund dessen der Kontingentszollansatz anwendbar ist, handelt es sich nicht um einen Vorbehalt, den die Zollverwaltung in der Tarifauskunft anbringt, sondern um eine Bedingung, die die Beschwerdeführerin erfüllen muss, damit sie vom günstigeren Tarifansatz profitieren kann. Ob die Beschwerdeführerin diese Bedingung erfüllt, muss die OZD nicht im Voraus abklären. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, der Zollverwaltung bei der Einfuhr den Nachweis zu erbringen, dass sie über entsprechende Kontingente verfügt, wenn sie den Kontingentszollansatz angewendet haben möchte, und dass die eingeführten Produkte ins Kontingent fallen. Die Tarifauskunft erweist sich auch unter diesem Aspekt als korrekt und vollständig.

4.4.4 Insbesondere betrifft - im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - die Frage, ob eine Ware unter ein Zollkontingent fallen könne, nicht die Eigenschaft der Ware, die die Zollverwaltung abzuklären hätte. Unter Eigenschaft ist hier einzig die Beschaffenheit der Ware zu verstehen. Bei der Frage nach möglichen Kontingenten handelt es sich dagegen - wie erwähnt (E. 4.4.3) - um eine Bedingung, die die Beschwerdeführerin (und nicht die Ware) erfüllen muss. Insbesondere ist die EZV nicht für die Festlegung, Änderung und Verteilung der Kontingente zuständig (E. 3.1.1 ff.). Daher ist es auch nicht an ihr, diesbezüglich verbindliche Auskünfte zu erteilen, kann sie doch beispielsweise eine eventuelle Neufestlegung der Kontingente mangels Zuständigkeit nicht voraussehen.

Zwar ist der OZD, die in der Vernehmlassung vorbringt, ein deutlicherer Hinweis auf die Kontingentsbestimmungen wäre wohl vorteilhaft gewesen, nicht zu widersprechen, doch ergab sich diese Bedingung bereits hinreichend aus der Tarifauskunft selbst (E. 4.4.2).

4.4.5 Die OZD hat - wie bereits erwähnt (E. 4.4.1) - weder festgehalten, dass es sich bei den Produkten, für die sie die Zolltarifauskunft erteilt hat, um «rotes Fleisch» noch dass es sich um Waren handelt, die unter das Kontingent Nr. 5.2 fallen. Sie hat diesbezüglich keine Zusicherung gemacht. Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin selbst zu prüfen hatte, ob die Waren, die sie eingeführt hat, unter das Kontingent Nr. 5.2 fallen. Ob für die eingeführten Waren (im hier massgeblichen Zeitraum) überhaupt Kontingente bestanden, ist nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Zusicherung erhalten hat, auf die sie sich unter dem Titel des Vertrauensschutzes berufen könnte. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob die eingeführten Waren im Rahmen eines anderen Unterkontingents der Kontingentnummer 5 zum Kontingentszollansatz hätten verzollt werden können, da die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, über weitere diesbezügliche Kontingente zu verfügen.

4.5 Die Beschwerdeführerin hat damit nicht jene Waren eingeführt, für die sie den Kontingentszuschlag erhalten hat. Sie kann sich diesbezüglich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da die Tarifauskunft auf die Kontingente hinweist, diesbezüglich aber keine Zusicherung macht und es Sache der Beschwerdeführerin ist, das Bestehen solcher Kontingente und den Umstand, dass die eingeführten Waren jenen des Kontingents entsprechen, nachzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Waren zum Ausserkontingentszollansatz zu verzollen sind.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem in Höhe von Fr. 3'500.-- einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in Höhe von Fr. 3'500.-- einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-703/2017
Datum : 15. Mai 2018
Publiziert : 25. Mai 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zolltarif; Tarifauskunft


Gesetzesregister
AEV: 10 
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen - Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.
52
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 52 Vollzug - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind.
2    Das BAZG vollzieht diese Verordnung an der Grenze und stellt dem BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
133
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
LwG: 17 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 17 Einfuhrzölle - Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
20 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 20 Schwellenpreise - 1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
1    Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
2    Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.49 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.50
3    Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)51 bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
4    Das WBF legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).52
5    Das BLW53 setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
6    Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das WBF den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
7    Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.54
21 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
22
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
SV: 14 
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
28
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 28 Vollzug - Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
20 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZTG: 4 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
10 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 10 Festsetzung der Zollansätze - 1 Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
1    Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
2    Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.20
4    Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199821 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
a  die Festlegung von Schwellenpreisen;
b  die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
c  die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.22
13 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 13 Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen - 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
1    Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
a  er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
b  Massnahmen nach den Artikeln 4-7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
c  Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
d  Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
2    Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
14
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 14 Kommission für Wirtschaftspolitik - Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik als beratendes Organ.
ZV: 73
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a  Name und Adresse der anfragenden Person;
b  Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c  in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2    Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a  Bestimmungsland oder -gebiet;
b  Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c  Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3    Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4    Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis    bis Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.49
5    Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
BGE Register
119-V-347 • 129-I-161 • 131-II-200 • 131-II-627 • 139-V-127
Weitere Urteile ab 2000
2C_423/2012
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BVGE
2009/61
BVGer
A-2114/2009 • A-2777/2016 • A-2997/2016 • A-4178/2016 • A-4357/2015 • A-5673/2015 • A-5757/2015 • A-703/2017 • A-7148/2010