Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6922/2011

Urteil vom 30. April 2012

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______,...,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Genf,
avenue Louis-Casaï 84, case postale, 1211 Genève 28,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Beschwerdefrist.

Sachverhalt:

A.
Im Auftrag der Einzelunternehmung A._______ übermittelte das Speditionsunternehmen X._______ am 5. November 2010 der Zollstelle (...) im e-dec Verfahren eine Einfuhrzollanmeldung für verschiedene Kleidungsstücke. Die Sendung wurde gestützt auf ein Ursprungszeugnis EUR.1 zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.-- je 100 kg brutto zur Einfuhr von Frankreich in die Schweiz angemeldet. Das Selektionsergebnis durch das EDV-System ergab "bloquée" für die Positionen "Vestes" (Tarif-Nr. 6104.3300) und "Jupes" (Tarif-Nr. 6104.5300) bzw. "libre avec" für die Positionen "Robes" (Tarif-Nr. 6104.4300) sowie "Pantalons" (Tarif-Nr. 6204.6290). Die Zollstelle leitete daraufhin ein Nachprüfungsverfahren bezüglich der Ursprungsberechtigung der Kleider ein.

B.
In der provisorischen Zollanmeldung vom 8. November 2010 berechnete die Zollstelle eine (provisorische) Zollabgabe von Fr. 4'447.45. Dieser Betrag wurde der A._______ von der X._______ am 16. November 2010 in Rechnung gestellt. Die provisorische Veranlagungsverfügung über den genannten Zollbetrag datiert vom 22. November 2010.

C.
Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens stellte die französische Zollverwaltung fest, dass nur ein Teil der fraglichen Sendung präferenzberechtigt sei. Aufgrund dessen erhob die Zollstelle mit definitiver Veranlagungsverfügung (...) vom 15. April 2011 für die Drittlandware die Zollabgaben zum Normaltarif. Da für die Position "Robes" der Präferenzursprung bestätigt werden konnte, reduzierte sich der Zollbetrag gegenüber der provisorischen Veranlagung auf insgesamt Fr. 3'785.60.

D.
Mit Schreiben an die Oberzolldirektion (OZD) vom 14. November 2011 beantragte die A._______ die Rückerstattung der von ihr bezahlten provisorischen Zollabgabe in voller Höhe. Zur Begründung führte sie an, für die fragliche Sendung habe zum Zeitpunkt der Abfertigung eine gültige Warenverkehrsbescheinigung (WBV) EUR.1 vorgelegen. Die OZD überwies die Eingabe zuständigkeitshalber der Zollkreisdirektion Genf.

E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 24. November 2011 trat die Zollkreisdirektion Genf auf das als Beschwerde behandelte Schreiben vom 14. November 2011 der A._______ infolge Fristversäumnisses nicht ein. Die definitive Veranlagung habe laut Veranlagungsverfügung am 14. April 2011 (recte: 15. April 2011) stattgefunden. Somit sei - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern - die gesetzliche und mithin nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 60 Tagen ab Ausstellen der Veranlagungsverfügung bereits am 28. Juni 2011 (recte: 29. Juni 2011) abgelaufen. Die Beschwerde vom 14. November 2011, die am selben Tag der Schweizerischen Post übergeben worden sei, sei daher verspätet erfolgt.

F.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. November 2011 (Postaufgabe am
23. Dezember 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des vor-instanzlichen Nichteintretensentscheids. Sie macht geltend, die Beschwerdefrist sei ihr "vollkommen unbekannt" gewesen. In materieller Hinsicht bringt sie vor, für die fragliche Sendung habe eine gültige WBV vorgelegen, weshalb die provisorische Veranlagung einer Zollabgabe im Betrag von Fr. 4'447.45 nicht nachvollziehbar sei.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2012 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, die erste Beschwerde an die Zollkreisdirektion Genf sei nicht innert Frist erfolgt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdefrist sei ihr nicht bekannt gewesen, sei entgegenzuhalten, dass die definitive Veranlagungsverfügung vom 15. April 2011 auf Seite 2 eine Rechtsmittelbelehrung mit Nennung der Beschwerdefrist enthalte. Ausserdem weise die Verfügung darauf hin, dass es sich um die Erledigung der ursprünglich provisorischen Veranlagung handle.

H.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Im Weiteren ist sie durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.2.
1.2.1. Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft Zollgesetz], in: BBl 2004 567, 612; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], N 3 zu Art. 18; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 25; vgl. ferner unten E. 2.3). Damit wird das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG grundsätzlich nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011
E. 1.3.1, A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Basel 2007, N 447).

Für das Zollveranlagungsverfahren massgebend sind somit die spezialgesetzlichen Bestimmungen des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff . ZG), die dem VwVG vorgehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1; Nadine Mayhall, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], N 38 zu Art. 3 ). Das Bundesgericht hat denn auch die Anwendbarkeit der Formvorschriften des VwVG etwa über die Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbelehrung (Art. 34 VwVG und Art. 35 VwVG) ausdrücklich vom Zollverfahren ausgeschlossen (BGE 101 Ib 99 E. 2a, 100 Ib 8 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1; vgl. auch bereits die Entscheide der Zollrekurskommission [ZRK] vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 3c und in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 573 ff., sowie vom 13. Februar 1995, veröffentlicht in: VPB 61.18 E. 3a). Die aus der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien - wie die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör - sind freilich dennoch zu beachten (BGE 101 Ib 99 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1; vgl. auch Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, a.a.O., E. 3c; Martin Kocher, in: Zollkommentar, a.a.O., N 9 ff. und 24 ff. zu Art. 116; Mayhall, in: Praxiskommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 3; André Moser, Von der Wiege bis zur Bahre: Die Eidgenössische Steuerrekurskommission [SRK] aus verfahrensrechtlicher Sicht, in: Festschrift SRK, Lausanne 2004, S. 336 ff.). Die zitierte Rechtsprechung erging zwar noch zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (AS 42 287), die gesetzlichen Grundlagen sind im geltenden ZG inhaltlich allerdings gleich geblieben, so dass kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011
E. 1.3.1, A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1).

1.2.2. Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der ersten Beschwerde gegen die Veranlagung festgelegt; diese beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Abs. 3). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Arpagaus, a.a.O., N 447; vgl. oben
E. 1.1). Entsprechend wird die Erstreckung und die Wiederherstellung der 60-tägigen Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG durch Art. 22 und
Art. 24 VwVG geregelt (vgl. etwa: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2, A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; für die Lehre: vgl. Kocher, in: Zollkommentar, a.a.O., N 41 und 78 zu Art. 116; Arpagaus, a.a.O., N 447; Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O.,
N 4 zu Art. 3 ). Insbesondere gilt es bei der Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG den Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG zu beachten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2, A-165/2008 vom 22. Juni 2009 E. 4).

1.3. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht obliegt die Bestimmung des Streitgegenstandes grundsätzlich den Parteien (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.198). Der Streitgegenstand definiert sich durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids (dieser bildet das Anfechtungsobjekt) und durch die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3, mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6, A-5654/2009 vom 26. November 2010 E. 1.2, A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2). Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückerstattung der von ihr geleisteten provisorischen Zollabgabe zu Recht nicht eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6). In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6,
A-5654/2009 vom 26. November 2010 E. 1.2, A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.1, A-1642/2006 vom 15. September 2008 E. 1.3). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begehren nicht einzutreten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 1.4, A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 2.164).

Folglich ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 14. November 2011 hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Überprüfung der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Veranlagungsverfügung beantragt (vgl. oben F), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 ff . VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Schmid, in: Zollkommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 18 ).

2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen kumulativ zuführungspflichtig sind (Henzen, in: Zollkommentar, a.a.O., N 6 und 11 zu Art. 21 ). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; Henzen, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 26). Zollschuldnerinnen bzw. Zollschuldner sind u.a. die Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
, b und c ZG). Die Zollschuldnerin bzw. der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen (Art. 70 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Gemäss Art. 70 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG haften die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht.

2.3. In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung bzw. Selbstdeklaration (vgl. E. 1.2.1) obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG; vgl. E. 2.2) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV). An die anmeldepflichtige Person werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (Botschaft Zollgesetz, a.a.O. [BBl 2004 612]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3, A-6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6; Schmid, in: Zollkommentar, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18 ).

Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch zulässig sind. Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; vgl. auch Henzen, in: Zollkommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 25
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
).

2.4. Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZG). Die gesetzliche Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Art. 116 Abs. 3 ZG; vgl. oben
E. 1.2.2). Gesetzliche Fristen - wie insbesondere Rechtsmittelfristen - sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.4, A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen). Verwirkungsfristen können in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
VwVG). Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. So kann eine verpasste Frist trotz Verwirkung unter den Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
VwVG auf Gesuch hin wiederhergestellt werden.

3.
3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die definitive Veranlagungsverfügung vom 15. April 2011 (vgl. oben C) mit Beschwerde bei der zuständigen Zollkreisdirektion Genf hätte angefochten werden können, die diesbezüglich einzuhaltende gesetzliche Frist von 60 Tagen am
14. November 2011 (vgl. oben D und E) jedoch längst abgelaufen war. Ebenso ist unbestritten, dass keine Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist (vgl. oben E. 2.4) geltend gemacht worden sind.

Da es sich bei der 60-tägigen Frist um eine Verwirkungsfrist handelt, ist sie von Amtes wegen zu beachten (vgl. oben E. 2.4). Weil die Beschwerdeführerin diese Frist verpasst hat, hat sie ihr Recht auf eine Überprüfung der Veranlagungsverfügung vom 15. April 2011 im Rechtsmittelverfahren verwirkt. Demzufolge ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 14. November 2011 zu Recht nicht eingetreten. Aufgrund des auf die Eintretensfrage beschränkten Streitgegenstandes (vgl. oben E. 1.3) erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten materiellen Rügen.

3.2. Der Vollständigkeit halber und soweit der Einwand durch die voranstehenden Erwägungen nicht ohnehin bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt ist, bleibt noch auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwerdefrist sei ihr "vollkommen unbekannt" gewesen (vgl. oben F).

3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss geltend, dass die Beschwerdefrist nach Art. 116 Abs. 3 ZG für sie unverbindlich sei, da sie sich über deren Bestehen in einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Die Beschwerdeführerin geht offenbar davon aus, dass ihre angeblich mangelnde Kenntnis der Beschwerdefrist dazu führe, dass sie an die Säumnisfolgen nicht gebunden sei. Sie verkennt jedoch, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechts-unkenntnis ableiten kann (etwa BGE 124 V 215 E. 2b/aa, 111 V 405
E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1427/2006 vom 23. November 2007 E. 5.2.3, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3). Im Übrigen enthält die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2011 eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Beschwerdefrist von 60 Tagen ausdrücklich hingewiesen wird. Des Weiteren herrscht im Zollverfahren das Selbstdeklarationsprinzip (vgl. oben E. 1.2.1 und 2.3), wonach der Zollpflichtige für die richtige und vollständige Deklaration selbst verantwortlich ist, was auch die Kenntnis der Rechtsmittelfristen umfasst. Mit anderen Worten trägt die Beschwerdeführerin als Zollpflichtige (vgl. oben E. 2.2) bzw. aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips eine Eigenverantwortung für die rechtzeitige Ergreifung eines Rechtsmittels, selbst wenn vorliegend - was nicht einmal geltend gemacht wird - die fragliche Veranlagungsverfügung lediglich gegenüber der Spediteurin X._______ eröffnet worden sein sollte. Insofern hielt auch das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Prinzip der Selbstveranlagung als Grundsatz fest, dass sich die Zollpflichtigen vorweg über die Zollpflicht informieren und die für die Einfuhr beigezogenen Personen wie Spediteure entsprechend instruieren müssen. Unterlassen sie dies, haben sie dafür grundsätzlich selbst die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.2. Soweit der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdefrist sei ihr nicht bekannt gewesen, einen Vorwurf an das Speditionsunternehmen beinhalten sollte, müsste sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Zwar ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass sowohl die Spediteurin X._______ als auch die Beschwerdeführerin als zollanmeldepflichtig und zollzahlungspflichtig zu betrachten sind und sie gegenüber der Zollbehörde für die Zollschuld solidarisch haften (vgl. oben E. 2.2). Allfällige Rückgriffsansprüche ergäben sich jedoch aus dem privatrechtlich geprägten Innenverhältnis (vgl. oben E. 2.2) zwischen Importeurin (Beschwerdeführerin) und Spediteurin (X._______). Dieses kann im Subordinationsverhältnis zwischen Fiskus und Beschwerdeführerin nicht relevant und nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010
E. 3.3).

3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Eintreten durch die Vorinstanz auf ihre Eingabe vom 14. November 2011 zustand. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3).

4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 700.-- (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festgesetzt werden, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG). Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6922/2011
Datum : 30. April 2012
Publiziert : 10. Mai 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll; Beschwerdefrist


Gesetzesregister
BGG: 42  82
VGG: 33  37
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 2  3  22  22a  24  34  35  48  50  63
ZG: 3  7  18  21  25  26  28  32  38  70  85  116
ZV: 75 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
80
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
BGE Register
100-IB-8 • 101-IB-99 • 111-V-402 • 124-II-499 • 124-V-215 • 132-V-74 • 133-II-181
Weitere Urteile ab 2000
2A.566/2003
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • beschwerdefrist • vorinstanz • frist • zollgesetz • tag • zollabgabe • streitgegenstand • rechtsmittelbelehrung • richtigkeit • nichteintretensentscheid • bundesgericht • gesetzliche frist • provisorische veranlagung • koch • zollgebiet • einfuhr • verwirkung • kenntnis • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren
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BVGer
A-1377/2006 • A-1427/2006 • A-1528/2008 • A-1642/2006 • A-165/2008 • A-1791/2009 • A-2293/2008 • A-2890/2011 • A-3296/2008 • A-3454/2010 • A-5069/2010 • A-5104/2007 • A-5550/2008 • A-5654/2009 • A-5798/2007 • A-6922/2011 • A-6930/2010 • A-855/2008
BBl
2004/567 • 2004/612
VPB
61.18