Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5979/2018

Urteil vom 18. Juli 2019

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

B._______,

vertreten durch

lic. iur. Jürg Jakob, Rechtsanwalt,
Parteien
rohner thurnherr wiget & partner,

Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kommando Operationen (Kdo Op),

Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

c/o Armeestab, Personalrecht Gruppe Verteidigung,

Bolligenstrasse 56, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Forderung aus Arbeitsverhältnis.

Sachverhalt:

A.
B._______ arbeitete seit dem (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Mobile Militärpolizistin im Bereich der militärischen Sicherheit beim heutigen Kommando Operationen (vormals: Heer bzw. Führungsstab der Armee; nachfolgend: Arbeitgeber) mit Arbeitsort in (...). Das Arbeitsverhältnis wurde mit der Kündigung durch B._______ vom (...) per (...) aufgelöst.

In ihrer Funktion als Mobile Militärpolizistin hatte B._______ sicherheitspolizeiliche Einsätze zu leisten. Sie wurde u.a. im Rahmen der Einsätze Y._______ in (...) zum Schutz ausländischer Vertretungen sowie Z._______ zum Schutz von Objekten der Armee eingesetzt. Mit dem Einsatz Y._______ sollten die zivilen Behörden beim Schutz ausländischer Vertretungen unterstützt werden. Der Einsatz umfasste - soweit vorliegend von Interesse - die stationäre Bewachung bestimmter Objekte in (...) sowie mobile Patrouillentätigkeit. Der Einsatz Z._______ hatte den Schutz von Objekten der Armee zum Gegenstand; es war Logendienst zu leisten und nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen waren im Rahmen mobiler Patrouillentätigkeit bestimmte militärische Areale und Objekte zu überwachen.

B.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 kündigte B._______ dem Arbeitgeber an, nach Prüfung der Pausenregelung im Rahmen insbesondere des Einsatzes Y._______ allenfalls Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen. Zudem ersuchte sie den Arbeitgeber darum, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären, woraufhin dieser mit Schreiben vom 4. November 2016 eine entsprechende Erklärung abgab. Der Verzicht wurde in der Folge bis zum 30. November 2018 verlängert.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 machte B._______ wie angekündigt gegenüber dem Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend. Zusammenfassend hielt sie dafür, sie habe ihre Arbeit während der mobilen Patrouillentätigkeit nicht wie gesetzlich gefordert für zumindest eine halbe Stunde unterbrechen können und zudem auch während der Pausen ständig einsatzbereit sein müssen. Die Pausenzeit sei daher im Rahmen der Arbeitszeiterfassung gemäss den festen Dienstplänen zu Unrecht von der Arbeitszeit abgezogen worden. B._______ verlangte aus diesem Grund, es sei die Pausenzeit - je nach Dauer der Schicht bzw. des Dienstes eine halbe oder eine ganze Stunde - als Arbeitszeit gutzuschreiben und nachträglich zu entlöhnen.

Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 3. Mai 2017 zu den Forderungen von B._______ Stellung. Zusammenfassend führte sie aus, die Patrouillen seien innerhalb der Vorgaben gemäss dem Einsatzbefehl frei in der Ausführung und zeitlichen Planung ihrer Aufgaben gewesen. Es habe insoweit in der Eigenverantwortung der Mitarbeitenden gelegen, nach Bedarf und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Pausen einzuplanen und diese zu beziehen. Zudem sei keine dauernde Interventionsbereitschaft verlangt gewesen, welche den Pausenzweck - die Erholung - verunmöglicht hätte. Nach Ansicht des Arbeitgebers bestünden daher keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr.

Im Weiteren hielt B._______ an ihren Forderungen und der Arbeitgeber an seiner Auffassung fest. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 ersuchte B._______ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

C.
Der Arbeitgeber stellte B._______ mit Schreiben vom 29. August 2017 einen Verfügungsentwurf zu und gewährte ihr zum vorgesehenen Entscheid das rechtliche Gehör. Gemäss den Ausführungen im Verfügungsentwurf hatte der Arbeitgeber anhand mehrerer Patrouillenblätter geprüft, ob im Rahmen des Einsatzes Y._______ der Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zwecks Erholung möglich war und dies bejaht. Zu demselben Ergebnis kam der Arbeitgeber auch in Bezug auf den Einsatz Z._______. Die Pausen, die im Rahmen der Einsatzvorgaben eigenverantwortlich zu planen und tatsächlich zu beziehen gewesen seien, würden daher nicht als Arbeitszeit gelten und seien auch nicht nachträglich als solche zu entschädigen. Der Arbeitgeber beabsichtige daher festzustellen, dass aus dem Arbeitsverhältnis mit B._______ keine Ansprüche betreffend Pausen bestünden.

D.
B._______ nahm mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 zum Verfügungsentwurf Stellung. Sie hielt an ihren Begehren und an ihrer Auffassung fest, dass im Rahmen der Patrouillentätigkeit häufig keine Pausen möglich gewesen seien, obschon gemäss dem Einsatzbefehl in der Zeiterfassung - erfasst worden seien vorgegebene Schichtzeiten und nicht die effektiv geleistete Arbeitszeit - zwingend eine Pause von 30 Minuten auszutragen gewesen sei. Zur Begründung verwies sie anhand der fünf vom Arbeitgeber im Detail ausgewerteten Patrouillenblätter auf die Anfahrzeiten zwischen den Objekten, welche verkehrslagenbedingt teils erheblich länger gewesen seien als die vom Arbeitgeber wohl gestützt auf einen Routenplaner angenommenen durchschnittlichen Zeiten, sowie auf die Vorgaben hinsichtlich Art und Häufigkeit der Überwachung der einzelnen Objekte. Insbesondere im Rahmen des Einsatzes Z._______ habe sodann entgegen der Auffassung des Arbeitgebers nicht die Wahl bestanden zwischen einer länger dauernden Kontrolle und einer kürzeren Überwachung. Insbesondere während der kürzeren Nachtschicht habe daher eine befehlskonforme Patrouillentätigkeit einen Pausenbezug verunmöglicht. Schliesslich machte B._______ geltend, sie habe gegenüber ihrem direkten Vorgesetzten die fehlende Möglichkeit zum Pausenbezug wiederholt mündlich moniert, ohne dass sich jedoch etwas geändert habe. Sie verlangte daher, die nicht gewährten bzw. nicht als Arbeitszeit angerechneten Pausen seien zu entschädigen.

E.
Mit Verfügung vom 7. September 2018 stellte der Arbeitgeber fest, dass aus dem Arbeitsverhältnis mit B._______ gemäss dem Arbeitsvertrag vom (...) keine Ansprüche betreffend Pausen bestehen.

Der Arbeitgeber äusserte sich zunächst getrennt zur Organisation der beiden Einsätze Y._______ sowie Z._______, zum Ablauf der Schichten und zu den Tätigkeiten während einer Schicht. Für den Einsatz Y._______ legte er anhand der Befehlsgrundlagen dar, es seien jeweils Zweierteams in drei Schichten eingesetzt worden. Jede Schichtgruppe habe ihre Arbeit in (...) oder (...) begonnen und sei anschliessend nach (...) in die Einsatzzentrale gefahren. Nach einem kurzen Briefing habe eine Schichtgruppe die stationäre Überwachung des Generalkonsulats der Türkei übernommen, während die andere die Patrouillentätigkeit aufgenommen und später die Schichtgruppe bei der Überwachung des Konsulats abgelöst habe. Im Rahmen der Patrouillentätigkeit hätten bestimmte Objekte in einem bestimmten Rhythmus angefahren werden müssen. Wie und in welcher Reihenfolge die Objekte angefahren würden, sei der Schichtgruppe ebenso freigestellt gewesen wie die Dauer des Aufenthalts bzw. die Art der Kontrolle. Damit sollte auch gewährleistet werden, die Kontrollgänge nicht berechenbar werden zu lassen. Für die Einsätze seien Patrouillenpläne erstellt worden, in welchen die Patrouillen ihre Tätigkeit hätten rapportieren müssen. Aus den Patrouillenplänen sei mithin abzulesen, welche Objekte wie viele Male mindestens hätten angefahren werden müssen sowie tatsächlich und in welcher Reihenfolge angefahren worden seien. Aufgrund der Vorbringen von B._______ sei deren Patrouillentätigkeit anhand der Patrouillenblätter und mithilfe des Routenplaners von Google Maps überprüft worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass während der Patrouillen in der Regel genügend frei gestaltbare Zeit zur Verfügung gestanden habe und entsprechend ein Bezug der Pausen möglich gewesen sei. Die Arbeitszeit sei entsprechend dem Einsatzbefehl nach einem festen Modell erfasst worden, wobei jeweils für die Pause zumindest 30 Minuten hätten ausgetragen werden müssen. Die in der Zeiterfassung ausgetragenen Pausenzeiten seien dabei aufgrund der Arbeitsorganisation und des festen Modells der Arbeitszeiterfassung nicht (vollständig) deckungsgleich mit den tatsächlich bezogenen Pausen.

Im Rahmen des Einsatzes Z._______ seien tagsüber die Logen im Vorortlager (VOL) (...) und im Armeelogistikcenter (ALC) (...) zu besetzen gewesen. Nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen seien zur Überwachung der beiden genannten sowie zwei weiterer Objekte in (...) und (...) mobile Patrouillen durchzuführen gewesen, wobei die Arbeitszeit gleich wie im Rahmen des Einsatzes Y._______ nach einem festen Modell zu erfassen gewesen sei. In einer internen Weisung sei schliesslich die Häufigkeit und Art der Überwachung geregelt gewesen. Innerhalb dieser Vorgaben sei es wiederum den Patrouillen überlassen gewesen, die Abfolge der Überwachung und deren Ausgestaltung festzulegen. Dabei hätten die Vorgaben den Patrouillen einen hinreichend grossen Gestaltungsspielraum belassen, Pausen einzuplanen und zu beziehen. Zudem seien die Patrouillen ausschliesslich nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen und somit zu Zeiten durchzuführen gewesen, zu denen in der Regel kein hohes Verkehrsaufkommen bestanden hätte.

Der Arbeitgeber schliesst unter Verweis auf die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen, der Zweck der Pausen, die Erholung und Verpflegung, habe im Rahmen einer selbstverantwortlichen Organisation der Patrouillen unter Beachtung der Einsatzvorgaben erreicht werden können; weder sei es diesen untersagt gewesen, das Fahrzeug zu verlassen, noch habe die Bereitschaft während der Pausen dazu geführt, dass eine Erholung und Verpflegung nicht möglich gewesen wären. Insoweit bestünden somit keine Ansprüche von B._______ aus dem Arbeitsverhältnis.

F.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 lässt B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Arbeitgebers (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vom 7. September 2018 aufzuheben und ihr für die Zeitspanne vom 1. November 2011 bis zum 31. Juli 2016 für nicht gewährte bzw. nicht als Arbeitszeit angerechnete Pausenzeiten ein Betrag in der Höhe von Fr. 10'674.90, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2016, zu bezahlen. Zudem stellt die Beschwerdeführerin verschiedene Beweisanträge.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, im Rahmen beider Einsätze sei während der Patrouillen häufig keine zumindest 30minütige Unterbrechung zwecks Pausenbezug möglich gewesen. Sie verweist auf die Vorgaben hinsichtlich der Art der Überwachung und auf längere Fahrzeiten wegen hohen Verkehrsaufkommens; die Einsatzbefehle hätten nicht jenes Mass an Freiraum bei der Gestaltung der Patrouillen belassen, wie es die Vorinstanz darstelle. Im Rahmen des Einsatzes Y._______ hätten Kontrollen (zu Fuss) regelmässig länger als lediglich ein paar wenige Minuten gedauert und im Rahmen des Einsatzes Z._______ habe keine Wahl bestanden zwischen einer länger dauernden Kontrolle (sog. Ronde) und einer kürzeren Überwachung, wie die Vorinstanz geltend mache; der Wortlaut der internen Weisung zum Einsatz Z._______, der detailliert festgelegt habe, welche Tätigkeiten anlässlich der Überwachung zu leisten gewesen seien, lasse eine solche Interpretation nicht zu. Zudem seien die von der Vorinstanz angegebenen Fahrzeiten theoretischer Natur, da sie mithilfe des Routenplaners von Google Maps und somit ohne Bezug zur tatsächlichen Verkehrssituation berechnet worden seien. Freie Zeiten, wie sie die Vorinstanz anhand der detaillierten Analyse von fünf Patrouillenplänen ausweise, hätten so nicht bestanden. Vielmehr ergebe sich auch aus den von der Vorinstanz mittels theoretischer Fahrzeiten ausgewerteten Patrouillenplänen für das Jahr 2012, dass zumindest an 13 Arbeitstagen ein Pausenbezug nicht möglich gewesen sei. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die ständige Ruf- und Einsatzbereitschaft habe eine tatsächliche Erholung während gelegentlich möglicher Pausen verunmöglicht. Sie habe sich schliesslich über die Pausenregelung wiederholt mündlich bei ihrem direkten Vorgesetzten beschwert, ihre Kritik sei jedoch nicht aufgenommen worden.

G.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 21. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie in formeller Hinsicht die Abweisung der Beweisanträge bzw. es seien zwei von der Beschwerdeführerin beigebrachte Stellungnahmen ehemaliger Arbeitskollegen aus dem Recht zu weisen. Ergänzend weist die Vorinstanz darauf hin, die Einsatzbefehle hätten hinsichtlich der Verpflegung die sog. Selbstsorge angeordnet. Es sei entsprechend Sache der Patrouillen gewesen, die Routen im Rahmen der Einsatzvorgaben eigenverantwortlich so zu wählen, dass ein Pausenbezug und somit eine Verpflegung möglich war. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, aufgrund ausserordentlicher Umstände vom Überwachungsauftrag gemäss dem Einsatzbefehl abzuweichen und etwa ein Objekt nicht (in zweites Mal) anzufahren, wobei dies auf dem Patrouillenplan entsprechend zu vermerken gewesen wäre.

H.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, sofern für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Arbeitsverhältnis mit militärischem Personal wie der Beschwerdeführerin richtet sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalrechts (Art. 47 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 47 Militärisches Personal - 1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
1    Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
2    Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3    Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4    Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet.111 Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5    Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
des Militärgesetzes [MG, SR 510.10]). Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Arbeitgeberin im Sinne des BPG; sie ist innerhalb des VBS der Gruppe Verteidigung unterstellt und mit den als Bundesämtern bezeichneten Verwaltungseinheiten gleichzustellen (Art. 3 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
BPG; Art. 2 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
und 5
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3]; Anhang 1 Bst. B Ziff. IV/1.4.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]).

Der angefochtene Entscheid wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG erlassen. Er ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Bundespersonalrecht nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz ihr Begehren um eine nachträgliche zusätzliche Entlöhnung abgewiesen hat. Angesichts des vonseiten der Vorinstanz erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist sodann von einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse auszugehen (vgl. Art. 113
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 113 - (Art. 34 BPG)
BPV). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung somit formell wie materiell beschwert und daher als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung mithin auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Soweit es um die Beurteilung von verwaltungsorganisatorischen Fragen oder Problemen der innerbetrieblichen Zusammenarbeit sowie des Vertrauensverhältnisses geht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung und setzt nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt Vieler: Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt - wie auch die Vorinstanz - den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Parteien trifft insoweit auch in bundespersonalrechtlichen Verfahren keine subjektive Beweisführungslast (Peter Helbling, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 34 Rz. 74 f.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt sodann die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei gilt eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des BVGer
A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018; vgl. auch Urteil des BGer 2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis). Auch im öffentlichen Recht gilt schliesslich der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, wonach derjenige die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte abzuleiten sucht (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG; Helbling, a.a.O., Art. 6 Rz. 27; vgl. zum Ganzen zudem BGE 140 I 285 E. 6.3.1 und Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 16-19).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe über mehrere Jahre während Patrouillen im Rahmen von sicherheitspolizeilichen Einsätzen keine (hinreichend lange) Pause machen können, obschon gemäss den Einsatzbefehlen in der Zeiterfassung hierfür zumindest 30 Minuten hätten ausgetragen werden müssen. Sie verlangt, diese Arbeitszeit nachträglich zu entlöhnen. Hierzu ist vorab festzuhalten was folgt:

Dem Arbeitgeber obliegt gemäss Art. 328 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR die allgemeine Pflicht, im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Er hat insbesondere auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen, wobei sich die zu treffenden Massnahmen im Wesentlichen aus den Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes ergeben. Die Fürsorgepflicht verlangt insgesamt nach einer (im Einzelfall) zweckmässigen Arbeitsorganisation, welche die physische und psychische Gesundheit des Arbeitnehmers achtet. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Arbeitnehmer jedoch auch zu Eigenverantwortung verpflichtet. Dies zeigt sich etwa in der Obliegenheit, den Arbeitgeber über andauernde Mängel in der Arbeitsorganisation hinzuweisen; der Arbeitgeber kann in der Regel nur tätig werden, wenn er informiert ist. Der Arbeitnehmer kann somit nach Umständen gehalten sein, bei Unklarheiten etwa über die zu erledigende Arbeit, den Arbeitgeber um Klärung nachzusuchen oder sich über eine unbefriedigende Situation zu beschweren (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 7.4.2 und 7.5.2, je mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund wäre es vorliegend an der Beschwerdeführerin gewesen, ihren Vorgesetzen (schriftlich) darauf hinzuweisen bzw. sich darüber zu beschweren, dass ihrer Ansicht nach während der Patrouillen im Rahmen der Einsatze Y._______ und Z._______ häufig keine Pausen möglich seien. Im Rahmen des jährlichen Personalgesprächs hätte entsprechende Kritik auch dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht werden können. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, den Vorgesetzten um eine Anweisung anzugehen, ob unter bestimmten Umständen und gegebenenfalls in welcher Form von den Vorgaben gemäss den Einsatzbefehlen abgewichen werden könne. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, ihren Zugführer wiederholt mündlich auf die unzureichende Möglichkeit zum Pausenbezug angesprochen zu haben, was von zwei ehemaligen Mitarbeitern in allgemeiner Weise bestätigt werde. Es ist jedoch fraglich, ob damit der Beweis erbracht ist, die
Vorinstanz habe tatsächlich Kenntnis von der Kritik der Beschwerdeführerin genommen. Die Frage ist indes, wie nachfolgend zu zeigen ist, für die Beurteilung der geltend gemachten finanziellen Ansprüche nicht relevant und kann insoweit offen bleiben

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin moniert, wie bereits ausgeführt, dass in der Zeiterfassung zumindest 30 Minuten für Pausen hätten ausgetragen werden müssen, obschon tatsächlich häufig keine Pausen hätten bezogen werden können. Zudem ist sie unter Verweis auf die Pflicht zur ständigen Bereitschaft der Ansicht, selbst tatsächlich bezogene Pausen hätten als Arbeitszeit zu gelten. Die Vorinstanz bestreitet, dass im Rahmen einer eigenverantwortlichen Planung der Patrouillen keine Pausen möglich gewesen seien. Zudem habe die Bereitschaft nicht dazu geführt, dass der Zweck der Pausen, Erholung und Verpflegung, nicht habe erreicht werden können.

Die Vorinstanz hat die Arbeit der mobilen Militärpolizei im Rahmen der Einsätze Y._______ und Z._______ im Schichtbetrieb bzw. im Rahmen von festen Dienstplänen organisiert. Diese Arbeitsorganisation steht vorliegend nicht in Frage. Zudem ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der elektronischen Zeiterfassung entsprechend der Einsatzvorgaben jeweils zumindest 30 Minuten für Pausen ausgetragen hat, wenn sie ihm Rahmen der beiden erwähnten Einsätze auf Patrouille war. Umstritten und daher nachfolgend zu prüfen ist, ob die ausgetragene Pausenzeit (aufgrund ständiger Einsatzbereitschaft) als Arbeitszeit zu gelten gehabt hätte (hierzu nachfolgend E. 4.2) und ob im Rahmen der beiden Einsätze unter Einhaltung der Vorgaben zumindest 30minütige Pausen möglich waren und die entsprechende Zeit folglich zu Recht ausgetragen worden ist (hierzu nachfolgend E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Dauer der in der Zeiterfassung ausgetragenen Pausen habe nicht den Vorgaben des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) entsprochen; die tägliche Arbeitszeit habe jedenfalls im Rahmen des Einsatzes Y._______ regelmässig bei über neun Stunden gelegen, weshalb gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG die Arbeit nicht nur für eine halbe, sondern für zumindest eine Stunde hätte unterbrochen werden müssen. Sie verlangt, es sei auch diese zusätzliche halbe Stunde zu entlöhnen. Die Frage, ob insbesondere im Rahmen des Einsatzes Y._______, während welchem die Beschwerdeführerin nach Abzug der halbstündigen, in der Zeiterfassung ausgetragenen Pause regelmässig mehr als neun Stunden gearbeitet hat (vgl. Vorakten, act. 7), die Vorgaben des Arbeitsgesetzes eingehalten worden sind, kann jedoch vorliegend offen bleiben (vgl. zu den Vorgaben des ArG auch nachfolgend E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sie früher mit der Arbeit hat beginnen müssen bzw. diese erst später hat beenden können, als in der Zeiterfassung eingetragen. Die Zeit, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit zu Unrecht nicht als (unbezahlte) Pause zur Verfügung gestanden hat, war folglich in der Zeiterfassung als Arbeitszeit erfasst und wurde (als Gleitzeit) bereits entsprechend entlöhnt. Soweit also mit der vorliegenden Beschwerde eine Entlöhnung von Pausenzeit verlangt wird, die über jene Zeit hinausgeht, die in der Zeiterfassung tatsächlich als Pausenzeit ausgetragen worden ist, hat die Beschwerdeführerin zumindest keinen finanziellen Nachteil erlitten und ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

4.2.1 Die Arbeit im Rahmen der Einsätze Y._______ und Z._______ war vor dem 1. Januar 2016 im Schichtbetrieb organisiert. Für die Schichtarbeit galten im betreffenden Zeitraum die Bestimmungen (betreffend den Schutz der Arbeitnehmenden) des ArG und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111; Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD; VBPV, SR 172.220.111.31] und aArt. 35
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 35 Schichtarbeit - (Art. 64 BPV)
1    Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeitnehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196470 und der Verordnung 1 vom 10. Mai 200071 zum Arbeitsgesetz.
2    Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.
VBPV [AS 2001 3208]; vgl. auch Vorakten, act. 34). Die Vorgaben hinsichtlich der einzuhaltenden Pausen finden sich Art. 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG. Diese Bestimmung wird in Art. 18
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 18 Pausen - (Art. 15 und 6 Abs. 2 ArG)
1    Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.
2    Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Artikel 15 des Gesetzes zu gewähren.
3    Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
4    Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend.
5    Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat.
ArGV 1 konkretisiert.

Seit dem 1. Januar 2016 werden die genannten Einsätze nach festen Dienstplänen ausgeführt (Vorakten, act. 35). Die entsprechende Bewilligung vom 19. Februar 2016 (Art. 10b Abs. 8
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 10b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen - (Art. 32 Bst. d BPG)
1    Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
2    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden;
d  zwei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden. Die Pause kann hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden.
3    Bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht.
4    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
5    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.
6    Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.
7    Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.
8    Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung dieser Dienstpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1-5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Angestellten vorliegt.39
BPV) verweist hinsichtlich der Pausen auf die Bestimmungen von Art. 10b Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 10b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen - (Art. 32 Bst. d BPG)
1    Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
2    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden;
d  zwei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden. Die Pause kann hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden.
3    Bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht.
4    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
5    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.
6    Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.
7    Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.
8    Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung dieser Dienstpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1-5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Angestellten vorliegt.39
und 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 10b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen - (Art. 32 Bst. d BPG)
1    Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
2    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden;
d  zwei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden. Die Pause kann hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden.
3    Bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht.
4    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
5    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.
6    Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.
7    Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.
8    Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung dieser Dienstpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1-5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Angestellten vorliegt.39
BPV. Diese lehnen sich stark an jene von Art. 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG an. Beide Bestimmungen, Art. 10b
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 10b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen - (Art. 32 Bst. d BPG)
1    Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
2    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden;
d  zwei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden. Die Pause kann hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden.
3    Bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht.
4    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
5    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.
6    Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.
7    Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.
8    Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung dieser Dienstpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1-5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Angestellten vorliegt.39
BPV und Art. 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG, sind Schutzbestimmungen zu Gunsten der Arbeitnehmer und verfolgen mithin dieselbe Zweckrichtung. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend in Bezug auf die einzuhaltenden Pausen und deren rechtliche Qualifikation auf die Praxis zu Art. 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG abzustellen, obschon diese Bestimmung seit dem 1. Januar 2016 auf die Beschwerdeführerin nicht mehr (unmittelbar) anwendbar ist (vgl. Art. 3a Bst. b
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 3a - Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch anwendbar:17
a  auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
b  auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
c  auf Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
ArG).

4.2.2 Das ArG enthält in den Art. 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
-22
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 22 - Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Vorschriften über die Ruhezeit. Die Pausen sind in Art. 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG geregelt. Als Pausen gelten Unterbrechungen der Arbeitsleistung, die der Erholung und Entspannung sowie der Verpflegung dienen, um Überbeanspruchungen sowie die damit einhergehende Gefahr von Arbeitsunfällen zu vermeiden. Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG regelt die Mindestdauer der Pausen und staffelt diese nach der Länge der täglichen Arbeitszeit. Nach Ansicht der Literatur ist der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG missverständlich. Es wird die Ansicht vertreten, dass nicht allein die an einem Arbeitstag tatsächlich geleistete Arbeitszeit (Präsenzzeit zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende) massgebend ist, sondern auch die einzelnen Arbeitsperioden. Wird die tägliche Arbeitszeit durch eine Pause in einer Weise aufgeteilt, dass einzelne Arbeitsperioden noch mehr als fünfeinhalb Stunden dauern, so sind zusätzliche Pausen gemäss Art. 15
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 15 b. Anrechnung an die Arbeitszeit - (Art. 6 und 9-31 ArG)
1    Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
2    Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.
zu gewähren (vgl. ausdrücklich Art. 18 Abs. 2
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 18 Pausen - (Art. 15 und 6 Abs. 2 ArG)
1    Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.
2    Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Artikel 15 des Gesetzes zu gewähren.
3    Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
4    Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend.
5    Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat.
ArGV 1; Gross/Frunz/Marro, in: Blesi/Pietruszak/Wildhaber [Hrsg.], Kurzkommentar Arbeitsgesetz, 2018, Art. 15 Rz. 7 mit Hinweis u.a. auf Karl Wegmann, in: Fonds zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Sozialwissenschaften [Hrsg.], Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Rz. 3).

Darf der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz während der Pausen nicht verlassen, so gelten diese als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG; vgl. zum Begriff des Arbeitsplatzes Art. 18 Abs. 5
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 18 Pausen - (Art. 15 und 6 Abs. 2 ArG)
1    Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.
2    Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Artikel 15 des Gesetzes zu gewähren.
3    Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
4    Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend.
5    Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat.
ArGV 1). Dies kann dann der Fall sein, wenn betrieblich bedingt ein Eingreifen in den Arbeitsprozess jederzeit möglich sein muss, etwa zur Behebung von Störungen, oder wenn das Verweilen am Arbeitsplatz aufgrund von Kontrollaufgaben wie etwa dem Dienst in einer Loge unentbehrlich ist. Pausen, die der Arbeitnehmer unter diesen Umständen am Arbeitsplatz verbringt, sind Zeiträume mit Arbeitsbereitschaft. Falls ein Arbeitnehmer, der Arbeitsbereitschaft zu leisten hat, unter vertretbaren hygienischen Bedingungen ausruhen und verpflegen kann, gilt die Pause als gewährt. Auch in diesem Fall bieten Pausen in Arbeitsbereitschaft jedoch nicht die gleiche Entspannung, wie wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlassen darf. Um die verminderte Erholungsmöglichkeit auszugleichen, ist die betreffende Zeit zwar in die Mindestpausendauer einzurechnen, sie gilt jedoch gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG als Arbeitszeit (vgl. Gross/Frunz/Marro, a.a.O., Art. 15 Rz. 18 f. mit Hinweisen). Nach einem Urteil des Bundesgerichts ist im Einzelfall entscheidend, ob eine Arbeitsbereitschaft den Zweck der Pause, Erholung und Verpflegung zu ermöglichen, übermässig einschränkt. Zu beurteilen war der Fall eines Rettungssanitäters, der während seiner eineinhalbstündigen Mittagspause hatte einsatzbereit sein müssen. Das Bundesgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Rettungssanitäter den Arbeitsplatz und das Gebäude während der Pause verlassen durfte und jeweils eineinhalb Stunden für eigene Belange nutzen konnte. Darauf wirke sich die grundsätzliche Einsatzbereitschaft nicht übermässig einschränkend aus, zumal während Pausenzeiten nicht dieselbe Gestaltungsfreiheit bestehen müsse wie in der eigentlichen Freizeit (Urteil des BGer 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009; vgl. ferner die Urteile des BGer 4A_343/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.4 und 4A_94/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.4 f.).

4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während der Pausen - soweit solche während der Patrouillen hätten bezogen werden können - ständig einsatzbereit sein müssen. Die Pausen seien (entsprechend) in Uniform und bewaffnet zu verbringen gewesen. Allein aus der ständigen Einsatzbereitschaft kann jedoch mit Blick auf das vorerwähnte bundesgerichtliche Urteil, welches ebenfalls in Anwendung von Art. 15
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG erging, nicht geschlossen werden, die ausgetragene Pausen hätten (in Anwendung von Art. 15 Abs. 2
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
ArG) als Arbeitszeit zu gelten. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete - vorliegend befehlsmässige - Ausgestaltung der Arbeitsbereitschaft den Zweck der Pausen, eine Erholung und Verpflegung zu ermöglichen, übermässig eingeschränkt hat. Dies ist zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Befehlsgrundlagen es untersagt hätten, die Patrouillen zwecks Erholung und Verpflegung für zumindest 30 Minuten zu unterbrechen oder dass es während der Pausen regelmässig zu Einsätzen gekommen wäre und somit damit gerechnet werden musste, während der Pause zu einem Einsatz gerufen zu werden. Die einzelnen Schichtgruppen bzw. Patrouillen waren innerhalb der Vorgaben gemäss den Einsatzbefehlen frei in der Ausführung und zeitlichen Planung der Routen. Entsprechend war eine Verpflegung im Rahmen der Selbstsorge vorgesehen und die Schichtgruppen insoweit berechtigt und verpflichtet, eigenverantwortlich Pausen zu planen und tatsächlich zu beziehen. Es kann somit nicht gesagt werden, die in der Zeiterfassung ausgetragenen Pausen hätten aufgrund der Einsatzbereitschaft generell als Arbeitszeit zu gelten.

Bei diesem Zwischenergebnis bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Bezug der in der Zeiterfassung ausgetragenen zumindest 30minütigen Pausen tatsächlich möglich war.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei während der Patrouillen im Rahmen der Einsätze Y._______ und Z._______ häufig nicht möglich gewesen, die Arbeit für zumindest 30 Minuten zu unterbrechen. So hätten die Einsatzbefehle hinsichtlich der Gestaltung der Patrouillen keinen hinreichenden Gestaltungsspielraum belassen und das hohe Verkehrsaufkommen habe regelmässig zu längeren Fahrzeiten zwischen den einzelnen Objekten geführt. Sie verlangt aus diesem Grund, die ausgetragenen Pausen seien als Arbeitszeit zu entlöhnen.

4.3.2 Aus den Befehlen, welche die Vorinstanz für die beiden in Frage stehenden Einsätze ins Recht gelegt hat, ergibt sich in Bezug auf den Einsatz Y._______, dass die mobilen Patrouillen in unregelmässigen Abständen die definierten Objekte zu kontrollieren hatten und hierbei "Stichproben mittels Fusspatrouillen" vorzunehmen waren (Befehl für den Botschaftsschutz "Y._______" in (...) vom 1. Februar 2012, Ziff. 3.4 [Vorakten, act. 14]). Die Häufigkeit der Kontrollen war in den Patrouillenplänen festgelegt; die Objekte waren entweder stündlich, alle zwei Stunden oder alle drei Stunden zu kontrollieren (Vorakten, act. 52). Bei freier Kapazität konnte zudem situativ die Patrouillentätigkeit erhöht werden, um einen gewissen Überraschungseffekt durch die zusätzliche Frequentierung der Objekte sicherzustellen (Detailbefehl Y._______ Dispo (...) vom 23. Dezember 2010, Ziff. 3.3 [Vorakten, act. 27]).

Für den Einsatz Z._______ regelte die Interne Weisung 4.80 des C ALC-H über die Logen und Sicherheitsdienste im ALC-H vom 1. Februar 2015 (Vorakten, act. 32) die Tätigkeit der Patrouillen und die Grundsätze der Überwachungstätigkeiten (Art. 19). Die Anhänge legten sodann für die vier vorliegend betroffenen Objekte in (...), (...), (...) und (...) die Frequenzen hinsichtlich der Überwachungstätigkeit (mindestens eine Ronde) fest, konkretisierten die Überwachungstätigkeiten und bestimmten die Kontrollpunkte

4.3.3 Die Befehle im Zusammenhang mit dem Einsatz Y._______ geben - soweit aufgrund der Schwärzungen ersichtlich - vor, wie häufig die einzelnen Objekte zu kontrollieren sind und dass Stichproben mittels Fusskontrollen durchzuführen sind. In der Gestaltung der Routen waren die Patrouillen im Übrigen frei, d.h. sie konnten unter Berücksichtigung etwa der Verkehrssituation selbst entscheiden, in welcher Reihenfolge die Objekte angefahren wurden und ob sie eine Fusskontrolle durchführen. Solche wurden denn auch unbestritten nach eigenem Ermessen vorgenommen und sind in den Patrouillenplänen mit einem "-" zwischen zwei eingetragenen Zeiten vermerkt. Den Befehlen lässt sich nicht entnehmen, wie vorzugehen war, wenn etwa aufgrund eines hohen Verkehrsaufkommens die Objekte nicht mit der vorgegebenen Frequenz angefahren werden konnten oder die Vorgaben in Konflikt mit der Pause standen. Die Vorinstanz hält hierzu in der angefochtenen Verfügung fest (Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2018, Ziff. 22 [S. 16 f.]):

[...] Bei starkem Verkehr oder zahlreich anzufahrenden Objekten hatten die eingesetzten AdMilSich [Angehörige der Militärischen Sicherheit] die Wahl, ob sie den Auftrag erfüllen und alle Objekte anfahren oder ob sie Pause machen wollten. Entschieden sich die AdMilSich für den Pausenbezug und führen deswegen ein oder mehrere Objekte nicht an, dann konnten sie dies im Kontrollblatt der Frontrapporte ankreuzen, dass bezeichnete Objekte nicht angefahren wurden. Es lag in der Eigenverantwortung der AdMilSich, wie sie die Patrouillen und die Pausen ausgestalten wollten. Die Aussagen verschiedener eingesetzter AdMilSich [...] bestätigen, dass bei starkem Verkehr oder zahlreichen anzufahrenden Objekten die eingesetzten AdMilSich die Möglichkeit hatten und sie auch nutzten, bestimmte Objekte nicht anzufahren, damit der Dienstplan eingehalten werden konnte. Dies gilt auch für die Arbeitnehmerin [Beschwerdeführerin].

Dies ist weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Vorinstanz musste nicht alle möglichen Eventualitäten in ihren Befehlen vorwegnehmen, zumal im Rahmen der Rapportierung offenbar die Möglichkeit bestand anzugeben, dass nicht alle Objekte hatten angefahren werden können. Diese Möglichkeit musste daher auch der Beschwerdeführerin bekannt sein und für den Fall, dass für die Beschwerdeführerin Unklarheiten über die Vorgehensweise etwa bei aussergewöhnlich hohem Verkehrsaufkommen bestanden, wäre es an ihr gewesen, den Vorgesetzten um (schriftliche) Klärung nachzusuchen (vgl. vorstehend E. 3).

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass - jedenfalls bei einem durchschnittlich (hohen) Verkehrsaufkommen - die Fahrzeiten zwischen den zu überwachenden Objekten Pausen gänzlich verunmöglicht hätten. Aus den Patrouillenplänen, welche die Vorinstanz für fünf Arbeitstage näher untersucht hat (Vorakten, act. 14, 17-20 und 51), ergibt sich, dass unter der Annahme eines durchschnittlich (hohen) städtischen Verkehrsaufkommens grundsätzlich eine halbstündige Pause möglich war und die Arbeit wohl auch tatsächlich entsprechend unterbrochen worden ist. Zwar ist diesbezüglich anzumerken, dass die Vorinstanz jedenfalls für den 31. August 2012 von einer falschen Reihenfolge der zu überwachenden Objekte und folglich - wie auch die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht - von zu kurzen Fahrzeiten ausging. Selbst unter Berücksichtigung längerer Fahrzeiten war jedoch zwischen 16:35 und 17:19 Uhr sowie zwischen 17:27 und 18:15 Uhr grundsätzlich eine halbstündige Pause möglich. Dasselbe gilt für die weiteren untersuchten Arbeitstage; nach Abzug der durchschnittlichen Fahrzeit hat die Beschwerdeführerin die Arbeit am 3. Januar 2013 zwischen 18:45 und 19:54 Uhr, am 9. Oktober 2015 zwischen 14:12 und 15:00 Uhr sowie zwischen 19:19 und 20:03 Uhr und am 14. Mai 2016 zwischen 17:10 und 18:00 Uhr für mehr als eine halbe Stunde unterbrochen und für den 8./9. November 2014 geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass eine Pause möglich war. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, bei den Fahrzeiten gemäss dem Routenplaner von Google Maps handle es sich um theoretische bzw. durchschnittliche Fahrzeiten und in Wirklichkeit seien diese deutlich länger gewesen. Dieser Einwand mag insoweit zutreffen, als der Routenplaner wohl nicht rückblickend die tatsächlich für eine bestimmte Strecke notwendige Fahrzeit abzubilden vermag. Es ist jedoch weder ersichtlich noch bringt die Beschwerdeführerin dies begründet vor, die Fahrzeiten seien als Durchschnittswerte nicht tauglich, zumal die Fahrzeiten je nach Tageszeit variieren und etwa den Berufsverkehr berücksichtigen. Es bestehen somit vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Einsatzes Y._______ systematisch keine Pausen möglich waren und ein entsprechender Beweis lässt sich auch mit den von der Beschwerdeführerin zur Abnahme beantragten Beweisen nicht erbringen; den Beweis, dass an bestimmten, zeitlich bereits sehr weit zurückliegenden Arbeitstagen die Fahrzeiten zwischen bestimmten Objekten regelmässig deutlich über den durchschnittlichen Fahrzeiten gelegen haben, vermögen weder Auszüge aus der zwischenzeitlich eingeführten elektronischen Zeiterfassung noch ein Abfahren der Routen oder zusätzliche Befragungen zu erbringen. Die Beweisanträge sind
daher abzuweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit der von ihr vorgebrachten Tatsachen trägt die Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2).

Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag der Vorinstanz, es seien zwei von der Beschwerdeführerin beigebrachte Stellungnahmen ehemaliger Arbeitskollegen aus dem Recht zu weisen; das Verwertungsverbot für widerrechtlich erhobene bzw. erlangte Beweismittel gilt nicht absolut und es ist zudem vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die Beweismittel, so sie denn überhaupt tauglich und tatsächlich widerrechtlich erlangt worden wären, nicht auch auf rechtmässige Weise hätten erlangt werden können (Auer/Binder, a.a.O., Art. 12 Rz. 26; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-5697/2018 vom 11. Juni 2019 E. 5.1.5.4).

4.3.4 Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den Einsatz Z._______. Die Vorinstanz führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, es sei den Patrouillen überlassen gewesen, die Abfolge der Kontrollen der einzelnen Objekte zu planen. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, im Rahmen der Begehung (sog. Ronde) eines Objekts entweder eine länger dauernde Kontrolle oder eine kürzere Überwachung vorzunehmen, wobei auch hier die Wahl der Variante den Patrouillen überlassen worden sei. Zwar ergibt sich aus der massgebenden Internen Weisung nicht (unmittelbar), dass hinsichtlich der Überwachungstätigkeit zwei verschiedene Varianten möglich waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer eigenverantwortlichen und vernünftigen Planung der Routen und unter der Annahme eines durchschnittlichen Verkehrsaufkommens die Arbeit für Pausen hat unterbrochen werden können. Wie die Vorinstanz anhand einer möglichen Route und unter der Berücksichtigung des nächtlichen und damit tieferen Verkehrsaufkommens darlegt, war eine Arbeitsunterbrechung auch während der kürzeren Nachtschicht (Arbeitszeit i.d.R. von 22:00 bis 02:30 Uhr und von 03:00 bis 05:12 Uhr) möglich. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn bei jedem Objekt eine längere Kontrolle vorgenommen wurde; in diesem Fall ergibt sich im Rahmen der Nachtschicht eine Arbeitszeit von 6 Stunden und 26 Minuten. Sollten wegen eines regelmässig höheren Verkehrsaufkommens und/oder der Auffassung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Art der durchzuführenden Kontrollen wiederholt keine Pausen möglich gewesen sein, wäre es wiederum an ihr gewesen, ihren Vorgesetzten diesbezüglich um (schriftliche) Klärung anzugehen (vgl. vorstehend E. 3).

4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend allein die Einsatzbereitschaft während der Pausen nicht dazu führt, dass diese als Arbeitszeit zu gelten gehabt hätte. Zudem bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass während der Patrouillen im Rahmen der Einsätze Y._______ und Z._______ systematisch keine zumindest 30minütigen Pausen möglich waren. Aufgrund der Angaben der Vorinstanz und im Recht liegenden Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass bei einer eigenverantwortlichen Planung der Routen die Möglichkeit bestand und auch wahrgenommen worden ist, Pausen zu machen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Es bleibt, über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden.

Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Davon ist vorliegend nicht abzuweichen. Es sind aus diesem Grund keine Verfahrenskosten zu erheben.

Die unterliegende Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Benjamin Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5979/2018
Datum : 18. Juli 2019
Publiziert : 25. Juli 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Forderung aus Arbeitsverhältnis


Gesetzesregister
ArG: 3a 
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 3a - Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch anwendbar:17
a  auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
b  auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
c  auf Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
15 
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 15
1    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
22
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 22 - Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
ArGV 1: 15 
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 15 b. Anrechnung an die Arbeitszeit - (Art. 6 und 9-31 ArG)
1    Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
2    Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.
18
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 18 Pausen - (Art. 15 und 6 Abs. 2 ArG)
1    Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.
2    Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Artikel 15 des Gesetzes zu gewähren.
3    Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
4    Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend.
5    Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BPG: 3 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
6 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPV: 2 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
10b 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 10b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen - (Art. 32 Bst. d BPG)
1    Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
2    Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a  eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden;
b  eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c  eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden;
d  zwei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden. Die Pause kann hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden.
3    Bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht.
4    Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
5    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.
6    Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.
7    Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.
8    Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung dieser Dienstpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1-5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Angestellten vorliegt.39
113
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 113 - (Art. 34 BPG)
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
MG: 47
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 47 Militärisches Personal - 1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
1    Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
2    Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3    Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4    Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet.111 Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5    Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
OR: 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
VBPV: 35
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 35 Schichtarbeit - (Art. 64 BPV)
1    Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeitnehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196470 und der Verordnung 1 vom 10. Mai 200071 zum Arbeitsgesetz.
2    Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
64
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
130-II-482 • 137-II-266 • 140-I-285
Weitere Urteile ab 2000
2C_1065/2015 • 4A_343/2010 • 4A_528/2008 • 4A_94/2010
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BVGer
A-3006/2017 • A-4147/2016 • A-5697/2018 • A-5979/2018
AS
AS 2001/3208