Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5940/2016

Urteil vom 28. Mai 2018

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Erbengemeinschaft A._______,

bestehend aus:

1. U._______,

2. V._______,

3. W._______,

Parteien 4. X._______,

5. Y._______,

6. Z._______,

alle vertreten durch

lic. iur. Alois Wagemann, Badstrasse 6, 6210 Sursee,

Beschwerdeführende,

gegen

Swissgrid AG,

Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

vertreten durch Dr. Dominik Strub, Rechtsanwalt und Notar, KSC Rechtsanwälte und Notare, Ringstrasse 1,

Postfach 1050, 4601 Olten 1 Fächer,

Beschwerdegegnerin,

Eidg. Schätzungskommission Kreis 9,

c/o Thomas Willi,

Sonnenplatz 1, 6020 Emmenbrücke 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Überleitungsrechte für Hochspannungsleitungen; vereinfachtes Verfahren.

Sachverhalt:

A.
Im Jahr 1924 erstellte die heutige BKW Energie AG auf dem Gebiet (...) im Amt (...) des Kantons (...) als Bestandteil des Leitungstrassees Bickigen - Rathausen eine 150 kV-Hochspannungsfreileitung. Die Hochspannungsfreileitung führt unter anderem über das sich in der Landwirtschaftszone befindende Grundstück Nr. (...), Grundbuch (...), wo sie von zwei Leitungsmasten getragen wird. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) genehmigte im Jahr 1960 den Ausbau der Hochspannungsfreileitung zu einer Betriebsspannung von 220 kV. Letztere ist heute infolge einer Änderung der Streckenführung im Jahr 1939 Bestandteil des Leitungstrassees Bickigen - Mettlen. Eine Dienstbarkeit in der Form eines Durchleitungs- und Mastbaurechts wurde nie ins Grundbuch eingetragen.

B.
Gemäss den Angaben seiner Erben erwarb A._______ das besagte Grundstück im Jahr (...) zu Eigentum. Mit seinem Tod ging das Grundstück am (...) an seine Erben über (nachfolgend: Erbengemeinschaft A._______).

C.
Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsfreileitung auf die Swissgrid AG übertragen. Sie bildet Teil des nationalen Übertragungsnetzes.

D.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 bot die Swissgrid AG den Mitgliedern der Erbengemeinschaft A._______ eine Nachentschädigung für die auf dem Grundstück lastenden Durchleitungsrechte für die nächsten 25 Jahre an. Gleichzeitig unterbreitete sie eine Offerte für einen auf die heutige Netzsituation bzw. für den Datentransfer angepassten Dienstbarkeitsvertrag. In der Folge forderten die Mitglieder der Erbengemeinschaft A._______ die Swissgrid AG auf, die früheren Dienstbarkeitsverträge vorzulegen. Zudem monierte die Witwe des A._______, dass sie seit dem Erwerb der (...) im Jahr (...) keine Entschädigungen erhalten hätten. Sie verlange daher zusätzlich eine Entschädigung für die vergangenen Jahre. Ansonsten würden sie keinen Dienstbarkeitsvertrag unterzeichnen.

E.
Die Swissgrid AG räumte mit Schreiben vom 16. Februar 2016 ein, dass weder bei der BKW Energie AG noch im Grundbuch Dienstbarkeitsverträge hätten aufgefunden werden können. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, offerierte sie den Mitgliedern der Erbengemeinschaft A._______ einen neuen Dienstbarkeitsvertrag, welcher neben einer Entschädigungsregelung für die nächsten 25 Jahre auch eine solche für die Vergangenheit ab Zeitpunkt des Erbgangs enthielt. Konkret war darin die Einräumung der Dienstbarkeit "Leitungsrecht für Hochspannungsfreileitung und Durchleitung von Daten Dritter, übertragbar z.G. Swissgrid AG" vorgesehen.

F.
Nachdem keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, gelangte die Swissgrid AG mit Schreiben vom 21. Juli 2016 an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 (nachfolgend: ESchK) und ersuchte unter anderem um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens zur Errichtung eines Durchleitungsrechts.

G.
Mit Verfügung vom 24. August 2016 bewilligte der Präsident der EschK das abgekürzte Verfahren.

H.
Gegen die Verfügung vom 24. August 2016 des Präsidenten der EschK (nachfolgend: Vorinstanz) erheben die Mitglieder der Erbengemeinschaft A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Schreiben vom 27. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellen sie diverse Begehren.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

J.
Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Enteignerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung.

K.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 reichen die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein, in welchen sie ihre Begehren bekräftigen. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verzichten auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.

L.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Darunter fallen auch die Entscheide der Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen über Gesuche um Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Ergänzend kommen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Beim Entscheid der Vorinstanz betreffend die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) betreffen, sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Dies trifft auf eine Zwischenverfügung zu, mittels welcher anstelle eines ordentlichen ein abgekürztes Enteignungsverfahren angeordnet wird (BGE 112 Ib 417 E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 1.2.1 f. m.w.H.).

Im vorliegenden Fall bewilligte die Vorinstanz die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens i.S.v. Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG. Die Beschwerdeführenden bestreiten deren Rechtmässigkeit. Es liegt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor, das der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.

1.3 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG, wonach in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.).

Vorliegend führen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft Beschwerde. Sie bilden ein Gesamthandverhältnis, weshalb Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vorgenommen werden dürfen (Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 11; Urteil des BVGer A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1). Diese Voraussetzung sowie die Anforderungen an die Vertretung (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) sind vorliegend erfüllt.

Die Beschwerdeführenden sind Gesamteigentümer des Grundstücks Nr. (...), welches auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsverfahrens zwangsweise mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden soll. Sie sind damit als Hauptparteien im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG zu qualifizieren. Im Übrigen haben sie sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Zwischenverfügung sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
- c VwVG), weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind.

1.4

1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1.). Bei Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung darf auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.3). Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.8 und 2.213; zum Ganzen Urteil BVGer A-4235/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren wird durch die Parteien bestimmt. Dies geschieht durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung (vgl. Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; BGE 136 V 268 E. 4.5). Da die Beschwerde grundsätzlich reformatorischer Art ist (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG), muss, wo möglich und sinnvoll, ein Antrag in der Sache selbst - und nicht ein blosser Aufhebungsantrag - gestellt werden. Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung (BGE 137 II 313 E. 1.3; Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 51 zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4.2 Anfechtungsgegenstand ist die verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz vom 24. August 2016. Das Verfügungsdispositiv enthält folgende Punkte:

"1.Das Enteignungsverfahren der Swissgrid AG gegen die Mitglieder der Erbengemeinschaft A._______ betreffend Erwerb des Durchleitungsrechts für den Bestand und den Betrieb der bestehenden 220-kv-Hochspannungsfreileitung zulasten des Grundstücks Nr. (...) im Grundbuch (...) gilt als eröffnet.

2.Im Sinne der Erwägungen wird das abgekürzte Verfahren nach Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG bewilligt und die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige ersetzt.

3.Die persönliche Anzeige gemäss dem eingereichten Entwurf (mit Beilage) ist durch die Enteignerin zu veranlassen und zuzustellen. Dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 und dem Stadtrat von (...) ist eine Abschrift der persönlichen Anzeige zuzustellen.

4.Eine Aussteckung und Profilierung wird nicht angeordnet.

5.Die Zusammensetzung der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 für das vorliegende Verfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

6.Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen gemäss beigehefteter Rechtsmittelbelehrung geführt werden.

7.Die Kosten dieser Zwischenverfügung gehen mit der Hauptsache.

8.Diese Verfügung ist den Parteien mit Gerichtsurkunde zuzustellen."

1.4.3 Demgegenüber beantragen die Beschwerdeführenden Folgendes:

"1.In Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die verfahrensleitende Verfügung des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission Kreis 9 vom 24.08./30.08.2016 betreffend Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG (Fall-Nr. 3/2016) aufzuheben.

2.Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 21.07.2016 betreffend Durchleitungsrecht GB (...) Nr. (...) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.Die Enteignung sei zu verweigern.

4.Den Beschwerdeführern seien sämtliche Ersatzansprüche vorzubehalten.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin."

1.4.4 Allein die im Verfügungsdispositiv festgesetzten Anordnungen können Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. oben E. 1.4.1). Die Beschwerdeführenden nehmen im Zusammenhang mit ihrem ersten Begehren einzig auf Dispositivziffer 2 der Verfügung konkret Bezug und beanstanden dabei die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens. Ihr erstes Begehren ist somit als Antrag auf Aufhebung dieser Bewilligung zu verstehen. Mithin bildet die Rechtmässigkeit der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dagegen betreffen die Begehren 2 - 4 nicht den Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung, sondern das noch folgende Enteignungsverfahren, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.4.1). Eine Erörterung der dazu gemachten Ausführungen (Grundrechtsrügen, Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, Höhe der zu zahlenden Entschädigungen) kann deshalb unterbleiben (vgl. dazu unten E. 6.7).

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach - vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.4 - einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt.

3.1 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Hochspannungsfreileitung im Jahr 1924 nicht bewilligt worden sei. Eine Plangenehmigung befände sich nicht in den Akten. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn diese - trotz nicht auffindbarer Plangenehmigung und Dienstbarkeitsvertrag - annehme, dass man von einer rechtskräftig genehmigten und mit dem Einverständnis der Grundeigentümerschaft erstellten Starkstromanlage ausgehen könne. Ebenso willkürlich sei die Schlussfolgerung, dass dazumal ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin habe der Erblasser nie eine Entschädigung für die Durchleitungsrechte erhalten. Dies bestätige auch seine Witwe. Das von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte "Borderaux betreffend die Auszahlung der Nachvergütungen Durchleitungsrechte für die 220 kv Leitung Bickigen-Mettlen" und die darin aufgeführte Zahlung von Fr. 2'686.-- an den Erblasser beweise nicht, dass eine Entschädigung gezahlt worden sei. Es handle sich dabei nur um die Auflistung einer Zahlung, welche zur Ausrichtung vorgesehen gewesen sei.

3.2 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung ein, dass keine schriftlichen Bewilligungsunterlagen aus der Erstellungszeit der Hochspannungsfreileitung vorhanden seien. Es sei jedoch nicht vorstellbar, dass eine bedeutende Hochspannungsfreileitung während mehr als 90 Jahren ohne genügende Bewilligung toleriert worden wäre. Offenbar habe das ESTI diesbezüglich nie einen Handlungsbedarf gesehen, auch im Jahr 1959 nicht, als der Ausbau der Leitung bewilligt worden sei. Die entsprechende Annahme im angefochtenen Entscheid sei deshalb nicht willkürlich. Ferner sei es richtig, dass ein Dienstbarkeitsvertrag nicht auffindbar sei.

3.3 Mit Verweis auf ein Schreiben des ESTI vom 24. Januar 2017 entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass die Hochspannungsfreileitung im Jahr 1924 bewilligt worden sei, die historischen Genehmigungsakten aufgrund des Ausbaus der Leitung im Jahr 1959 durch die überarbeiteten Unterlagen jedoch ersetzt und alsdann vernichtet worden seien. Ein Eintrag im Archivjournal des ESTI würde bezeugen, dass am 26. September 1924 eine Plangenehmigung erteilt worden sei. Im Übrigen würden die unbestrittenen Bewilligungen vom 22. September 1959 bzw. 11. April 1960 und 3. August 1960 betreffend Ausbau und Erweiterung der Betriebsspannung die ursprüngliche Projektgenehmigung belegen, da ansonsten dieser Ausbau nicht hätte bewilligt werden können. Ferner sei ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden, welcher aber nicht im Grundbuch eingetragen worden sei und heute vermisst werde. Die aufgrund dieses Dienstbarkeitsvertrages im Jahr 1976 ausgerichtete Entschädigungszahlung würde dessen Existenz belegen.

3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Es gilt dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BPZ, SR 273]). Im Verwaltungsverfahren herrscht im Allgemeinen das Beweismass der vollen Überzeugung (Regelbeweismass). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 132 III 715 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; zum Ganzen Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 213 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Aufgrund ihrer Zuverlässigkeit kommen amtlichen Aufzeichnungen in der Praxis ein erhöhter Beweiswert zu (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 92 zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

3.5 Die Beschwerdegegnerin hat das besagte Archivjournal des ESTI ins Recht gelegt. Darin findet sich eine Zeile mit dem Eintrag "Hochspannungsleitung Bickigen-Rathausen". Am Anfang der Zeile steht die Zahl 48688, gefolgt von "Ersetzt durch 79773". Gemäss dem Schreiben des fachkompetenten ESTI vom 24. Januar 2017 handelt es sich dabei um die jeweilige Planvorlagenummer (48688 für den Bau der Hochspannungsfreileitung im Jahr 1924; 79773 für den Ausbau der Leitung auf eine Betriebsspannung von 220 kv). Dies wird durch die aktenkundigen Genehmigungsunterlagen für den Ausbau der Leitung auf eine Betriebsspannung von 220 kv im Jahr 1960 bestätigt, nachdem darin die Vorlage mit der Nummer 79773 beziffert ist. Des Weiteren steht in derselben Zeile unter anderem noch der 26. September 1924 als Datum. Gemäss dem ESTI handelt es sich dabei um das Datum der Plangenehmigung. Nachdem die Hochspannungsfreileitung unbestrittenermassen noch im selben Jahr erstellt worden ist, erweist sich diese Aussage als glaubhaft. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Grösse der Anlage bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine ernsthaften Zweifel darüber, dass der Bau dieser Hochspannungsfreileitung nach dem dazumal geltenden Recht mit Plangenehmigung vom 26. September 1924 bewilligt wurde. Daran ändert auch der Umstand, dass die Planvorlage und die Plangenehmigung aus dem Jahr 1924 nicht mehr in physischer Form vorhanden sind, nichts. Die diesbezügliche Erklärung des ESTI, wonach historische Bewilligungsakten abgebrochener Anlagen (Leitungen und Stationen) nach einer gewissen Zeit vernichtet werden, erscheint plausibel und ist im vorliegenden Fall auch begründet, nachdem die 150 kv-Leitungen im Jahr 1960 durch 220 kv-Leitungen ersetzt worden sind. Davon zeugt auch der betreffende Eintrag im Archivjournal ("Ersetzt durch 79773").

3.6 Bezüglich der Existenz eines Dienstbarkeitsvertrages verhält es sich wie folgt.

3.6.1 Um eine Leitung auf einem fremden Grundstück erstellen und nutzen zu dürfen, muss die zukünftige Inhaberin der Leitung gegenüber den betreffenden Grundeigentümern einen Titel verfügen (BGE 132 III 651 E. 9). Im Vordergrund steht die Errichtung einer Dienstbarkeit, welche das Ergebnis eines Dienstbarkeitsvertrages oder eines Enteignungsverfahrens sein kann (zum Ganzen Bettina Hürlimann-Kaupp, Leitungsdienstbarkeiten im Sinn von Art. 676
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB / V. - VII. in: Dienstbarkeiten Referate der Luzerner Weiterbildungsveranstaltung vom 13. September 2016, LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 115, 2017, S. 89; Rey/ Strebel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
1    Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2    Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3    An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
- 977
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 977 - 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
1    Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2    Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3    Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
, 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
. Aufl. 2015, Art. 676
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
Rz. 17). Gemäss Art. 731 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3    Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bedarf es zur Errichtung einer Dienstbarkeit grundsätzlich der Eintragung in das Grundbuch. Eine Durchleitungsdienstbarkeit hingegen entsteht - sofern ein gültiger Rechtsgrund vorliegt - mit der Erstellung der Leitung (Art. 676 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB). Das Gesetz ersetzt damit das Publizitätsmittel "Grundbuch" durch dasjenige der natürlichen Publizität. Die dadurch angestrebte Verkehrserleichterung liess sich zur Zeit der Schaffung des ZGB deshalb erreichen, weil Elektrizitäts- und Telefonleitungen, um die es in erster Linie ging, seinerzeit oberirdisch geführt wurden (Hürlimann-Kaupp, a.a.O., S. 79). Eine Durchleitungsdienstbarkeit lässt sich grundsätzlich in der Form einer Personal- oder einer Grunddienstbarkeit errichten (Rey/Strebel, a.a.O., Art. 676 Rz. 16).

Inhalt und Umfang einer Personaldienstbarkeit bestimmen sich wie bei der Grunddienstbarkeit in erster Linie nach dem Eintrag im Grundbuch (Art. 738 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
i.V.m. Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
ZGB). Soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist er für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Ist der Eintrag nicht klar oder fehlt er (vgl. Art. 676 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
ZGB), ist auf den Erwerbsgrund, d.h. den Dienstbarkeitsvertrag als Begründungsakt zurückzugreifen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB; BGE 132 III 651 E. 8 und 130 III 554 E. 3.1 S. 556 f).

3.6.2 Vorliegend ist unbestritten, dass ein Dienstbarkeitsvertrag - trotz intensiven Suchbemühungen der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin - nicht aufgefunden werden konnte. Ein Hinweis auf die Existenz eines solchen fehlt im Grundbuch. Ebenso wenig findet sich dort ein Hinweis auf eine allfällige Enteignung nach dem damals geltenden Recht. Vorhanden ist hingegen ein "Borderaux" (Verzeichnis) der Bernischen Kraftwerke AG (BKW Bern) aus dem Jahr 1976. Darin sind insgesamt 204 Empfänger der angewiesenen Nachvergütungen für die Durchleitungsrechte für die 220 kV-Leitung Bickigen - Mettlen samt dem jeweiligen Auszahlungsbetrag aufgelistet. Unter anderem findet sich darunter eine angewiesene Zahlung von Fr. 2'686.-- an den Erblasser. Ferner brauchte es zur Zeit der Erstellung der Hochspannungsfreileitung für die Errichtung der Dienstbarkeit keinen Eintrag im Grundbuch (vgl. oben E. 3.6.1). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Natur der Anlage bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass auf dem Grundstück des Erblassers eine Dienstbarkeit - entweder freihändig oder auf dem Weg der Enteignung - in der Form eines Durchleitungs- und Mastbaurechts zugunsten der heutigen BKW Energie AG errichtet wurde. Ohne Rechtsgrund hätte letztere wohl auch kaum die Auszahlung einer Nachvergütung angewiesen. Ob die im Jahr 1976 angewiesene Zahlung jemals beim Erblasser eingegangen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Fraglich ist noch, ob die Dienstbarkeit befristet wurde. Der Umstand, dass im Borderaux von einer "Nachvergütung" gesprochen wurde, spricht auf der einen Seite dafür, dass es sich um eine unbefristete Dienstbarkeit mit vereinbarter Nachentschädigungspflicht handelt, wird doch der Begriff "Nachentschädigung" im Zusammenhang mit Dienstbarkeitsverträgen mit unbefristeter Laufzeit verwendet (vgl. Lorenzi/Gurtner, Die dingliche Absicherung von Energieversorgungs- und Contractinganlagen, in: Dienstbarkeiten im Wandel - von «Weg und Steg» zum Energie-Contracting, Weiterbildungstagung des Verbandes bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern vom 22./23. Oktober 2014, INR - Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis Band/Nr. 16, 2014, S. 154 f.; gemeinsame Empfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und des Schweizerischen Bauernverband (SBV) betreffend die "Entschädigungsansätze für elektrische Freileitungen und Masten", Ausgabe 2016/2017, S. 1). Auf der anderen Seite wurden früher - im Gegensatz zu heute, wo, wenn überhaupt, lediglich die Entschädigung befristet wird - die entsprechenden Dienstbarkeitsverträge teilweise auf eine bestimmte Dauer und nicht auf die Dauer des Bestands der Anlage abgeschlossen (Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Vorgehen bei abgelaufenen Dienstbarkeitsverträgen, Bulletin 21/10, abrufbar unter: www.esti.admin.ch Dokumentationen ESTI-Publikationen Planvorlagen 2010). Es ist daher auch denkbar, dass sowohl die Dienstbarkeit (z.B. 75 Jahre) als auch die Entschädigungen (z.B. alle 25 Jahre) einer Befristung unterlagen und dementsprechend während der Vertragsdauer mehrere "Nachvergütungen" fällig wurden. Im Ergebnis ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht genügend erstellt. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben (vgl. unten E. 4.3.3).

3.7 Zusammengefasst ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die besagte Hochspannungsfreileitung wurde mit Planverfügung vom 26. September 1924 rechtmässig bewilligt und im Jahr 1960 rechtmässig zu einer Betriebsspannung von 220 kV ausgebaut. Darüber hinaus wurde ein Durchleitungs- sowie ein Mastbaurecht auf dem Grundstück Nr. (...), Grundbuch (...), zugunsten der heutigen BKW Energie AG errichtet. Ob die Dienstbarkeit einer Befristung unterlag, kann offen bleiben.

4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Präsident der ESchK das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG zu Recht bewilligte.

4.1 Wer Starkstromanlagen erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Für das kombinierte Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren ist die Plangenehmigungsbehörde zuständig (vgl. Art. 16h Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG). Bei Starkstromanlagen - wie vorliegend - ist dies grundsätzlich das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einsprachen, das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
und b EleG; zum Ganzen Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 4.1). Im Übrigen kann sich die Durchführung eines kombinierten Plangenehmigungsverfahrens nach der Rechtsprechung in folgenden Fällen als notwendig erweisen (Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7 mit Verweis auf Urteile BVGer A-459/2011 vom 26. August 2011 [bestätigt durch Urteil BGer 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012] und A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 [bestätigt durch Urteil BGer 1C_333/2012 vom 18. März 2013]):

-bei einem Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB zufolge Veränderung der planungsrechtlichen Verhältnisse,

-bei einem Ablauf der Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbaurechte),

-bei einem Widerruf der Plangenehmigungsverfügung und/oder

-bei einer Zweckänderung bzw. -erweiterung der Starkstromanlage aufgrund der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters für Telekommunikationsdienste (wobei das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt kürzlich präzisiert hat, vgl. dazu unten E. 4.3.5.1).

4.2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem EleG und subsidiär nach dem EntG (Art. 16a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
EleG). Sind für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage geändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, oder soll beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden, bestimmt sich das Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangels Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz (schlichtes Enteignungsverfahren). Über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung hat diesfalls nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG). Darüber hinaus ist in einem solchen Fall der Präsident der ESchK zur Bewilligung des abgekürzten Verfahrens befugt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG; zur Subsidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungsverfahren vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2.3; zum Ganzen Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 4.1 f.).

4.3 Nach dem oben Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Grund für die Durchführung eines kombinierten Plangenehmigungsverfahrens gegeben ist. Würde ein solcher vorliegen, so wäre der Präsident der EschK nicht zum Entscheid betreffend die Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt gewesen, was die Gutheissung der Beschwerde zur Folge hätte (Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 4.3).

4.3.1 Bei der Hochspannungsfreileitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden kann von einer bestehenden, rechtskräftig genehmigten Starkstromanlage ausgegangen werden (vgl. oben E. 3.6.1). Bezüglich einer allfälligen Änderung der Anlage behaupten die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin ganz offensichtlich die Voraussetzungen für eine höhere Leistungskapazität schaffen würde. Ihre Behauptungen bleiben indes unsubstanziiert und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte bauliche Änderung. Die Beschwerdegegnerin stellt eine solche auch in Abrede. Insoweit besteht keine Veranlassung, erneut ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

4.3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines allfälligen Verlegungsanspruchs der Hochspannungsfreileitung besteht. Ein Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB entsteht nach der gesetzlichen Konzeption, wenn die Hochspannungsleitung rechtlich ausschliesslich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert ist und der belastete Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Bereich der Leitung beispielsweise eine Baute erstellen möchte (Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.2.3.2 m.w.H.). Eine solche Konstellation wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.3.3 Sodann ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines allfälligen Ablaufs der Überleitungsdienstbarkeiten besteht.

4.3.3.1 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 aus, dass das Enteignungsverfahren unter anderem dann nicht mehr offen stehe, wenn der Dienstbarkeitsvertrag abgelaufen sei. Denn in diesem Fall gehe es nicht mehr um den Weiterbestand eines dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer im konkreten Fall seit eineinhalb Jahren rechtswidrig betriebenen Starkstromanlage (E. 2.4). Demgegenüber hatte das Bundesgericht im früheren Urteil 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 erwogen, dass sich bei Ablauf der für den Bau und Betrieb einer bestehenden Leitung befristeten Dienstbarkeiten der Erwerb der benötigten Rechte nach dem Enteignungsgesetz richte, wenn bloss der Weiterbestand eines in baulicher Hinsicht unveränderten Werks gewährleistet werden soll (E. 1.2). Dieses Urteil sieht demnach für den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit gerade vor, dass der Erwerb der Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines unveränderten Werks auf dem Enteignungsweg geschehen soll, womit allein dem Kriterium der abgelaufenen Dienstbarkeiten - entgegen dem Urteil 1C_424/2011 - keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob zugleich eine Änderung des Werks erfolgt und es demnach nicht mehr um den Weiterbestand des (bisherigen) Werks geht. Entsprechend hat das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil 1C_333/2012 vom 18. März 2013 bei einem seit rund 2.5 Jahren abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrag die Erneuerung der Dienstbarkeiten eines ansonsten unveränderten Werks einzig unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbotes geprüft. Es erwog, dass weder der Weiterbetrieb der Leitung ohne die erforderlichen Dienstbarkeiten noch die verspätete Einreichung eines Enteignungsbegehrens missbräuchlich sei, zumal mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens gerade die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im hierfür vorgesehenen Verfahren ermöglicht werde (vgl. E. 5.3; zum Ganzen Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.3.4).

4.3.3.2 Nach dem Gesagten zöge auch im vorliegenden Fall eine allfällig abgelaufene Dienstbarkeit nicht die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht weitere Umstände, wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe dazu unten E. 4.3.5). Sodann erscheint das nun angehobene Enteignungsverfahren, allein zufolge des allfälligen Ablaufs der Dienstbarkeit auch nicht als missbräuchlich. Es wäre vielmehr zum Erwerb der benötigten (neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbestand und den Betrieb der Hochspannungsleitung geboten (zum Ganzen Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.3.5).

4.3.4 Als nächstes ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widerruf der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen.

4.3.4.1 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung - analog zur Baubewilligung - zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der Anlage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (Kathrin Dietrich, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG; Ricardo Jagmetti, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung: Häfelin/Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungsverfügung käme bloss dann in Betracht, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung jenes am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit überwiegen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Baubewilligung räumt dem Vertrauensschutz jedoch regelmässig dann den Vorrang ein, wenn von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde, sofern dies erhebliche Investitionen erforderte und einen Zustand geschaffen hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte (Urteil des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits BGE 109 Ib 246 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1253; zum Ganzen Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.4.3).

4.3.4.2 Das Bundesgericht hingegen hat im Entscheid 1C_333/2012 eine Plangenehmigungsverfügung als Dauerrechtsverhältnis qualifiziert (E. 2.2). Formell rechtskräftige Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse können - bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst werden (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, 135 V 201 E. 6.2 und 127 II 306 E. 7a; zum Ganzen Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.4.4).

4.3.4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Hochspannungsfreileitung bereits 92 Jahre alt sei. In der Zwischenzeit hätten sich die Technik und die massgeblichen Rechtsgrundlagen geändert. Insbesondere genüge die Anlage nicht mehr den heute geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen. Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip werde verletzt. Massnahmen für den Schutz von Menschen, Tieren und Natur seien dem Gesuch vom 21. Juli 2016 nicht zu entnehmen. Ferner würden die massgebenden Anlagegrenzwerte überschritten und immissionsbeschränkende Massnahmen würden fehlen.

4.3.4.4 Vorliegend wurde von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht. Dass der Bau der Hochspannungsfreileitung erhebliche Investitionen erforderte und dadurch einen Zustand geschaffen wurde, welcher nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte, ist offenkundig. Dem Vertrauensschutz ist deshalb der Vorrang einzuräumen (vgl. oben E. 4.3.4.1). Es besteht somit keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen. Zudem besteht auch kein Anlass für einen Widerruf, wenn man der Ansicht des Bundesgerichts bezüglich der Qualifikation der Plangenehmigungsverfügung als Dauerrechtsverhältnis folgen würde: Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden belassen es bei pauschal formulierten Beanstandungen an der Anlage, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern die Hochspannungsfreileitung nicht mehr den heutigen rechtlichen Verhältnissen genügen würde.

4.3.4.5 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden behaupteten Anlagegrenzwertüberschreitungen der Hochspannungsleitung und fehlenden immissionsbeschränkende Massnahmen sei angemerkt, dass diese den Betrieb der Leitung betreffen. Die Phase des Betriebs der Hochspannungsleitung - welche von der Erstellung der Starkstromanlage zu unterscheiden ist und an diesen Vorgang anschliesst - stellt ein Dauerrechtsverhältnis dar, welches unter anderem die Verpflichtung der Anlagebetreiberin beinhaltet, die Anlage instand zu halten und gegebenenfalls an neue Vorschriften anzupassen (vgl. Dietrich, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG; Jagmetti, a.a.O., Rz. 6282). In diesem Rahmen können die Betreiberin allenfalls Sanierungspflichten treffen; die Plangenehmigungsverfügung bleibt davon jedoch unberührt (zum Ganzen Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.4.5). Folglich können die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.3.4.6 Darüber hinaus sind weder Revisionsgründe erkennbar, noch werden solche von den Beschwerdeführenden vorgebracht. Zusammengefasst besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen und das vorliegende Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu verweisen.

4.3.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zweckerweiterung der Starkstromanlage erforderlich ist.

4.3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine geplante zusätzliche Nutzung einer Hochspannungsfreileitung für Telekommunikationsdienste zu einer Zweckerweiterung führt, welche die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich zieht (Urteile BVGer A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011 E. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile BGer 1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012 E. 2.1), kürzlich präzisiert: Es hat zunächst festgehalten, dass allein aufgrund des Verfahrensgegenstandes des Enteignungsverfahrens nicht geschlossen werden könne, dass keine Zweckänderung bzw. -erweiterung vorliege. Vielmehr könne sich eine Plangenehmigungspflicht - unabhängig von den zu enteigneten Dienstbarkeitsrechten - aufgrund des tatsächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikationsanlage ergeben (Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.5.4 und E. 7.5.5.1). In diesem Zusammenhang sei jedoch ein Plangenehmigungsverfahren allein zufolge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen Anpassungen einhergehe, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zusätzlichen Immissionen bewirkt würden (ebenda E. 7.5.6.7). Zur Begründung verwies es unter anderem auf den Sinn und Zweck des Plangenehmigungsverfahrens: Dieses diene dazu, in einem konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlicher relevanter Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen. Dabei sei die Anlage nicht nur auf deren bauliche bzw. technische Ausgestaltung, sondern insbesondere auch auf deren Zulässigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung zu prüfen. In diesem Rahmen würden sämtliche Immissionen auf Mensch und Umwelt geprüft. Hätten sich aber bei einer bewilligten Anlage die planungsrechtlichen Verhältnisse nicht verändert oder habe sich keine Änderung der Immissionslage zufolge einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken ergeben, sei nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plangenehmigungsverfahren böte. Vielmehr würde dies einen Leerlauf darstellen (ebenda E. 7.5.6.1 und E. 7.5.6.5 m.w.H).

4.3.5.2 Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Beschwerdegegnerin folgt, dass sie eine zeitliche Verlängerung der bisherigen Durchleitungsdienstbarkeit anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung folgender Dienstbarkeit: GB (...), Durchleitungsrecht z.G. Swissgrid AG, Überleitung 439m - 2 Masten (Nr. 169-170). Die Enteignung von Datendurchleitungsrechten für Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage) bildet nicht Gegenstand des Enteignungsgesuchs. Wie erwähnt, kommt es indes auf die Art des tatsächlichen Betriebs der Hochspannungsfreileitung an (vgl. oben E.4.3.5.1). Vorliegend wurde die strittige Hochspannungsfreileitung offenbar in der Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet, denn im Vertragsentwurf der Beschwerdegegnerin ist eine Position für die Datendurchleitungsrechte für Dritte sowie eine Nachentschädigung für die Periode ab 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2015 enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt ab (BVGE 2012/21 E. 5.1), weshalb allein aus einer früheren Nutzung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden kann. Ob die Beschwerdegegnerin die Hochspannungsfreileitung noch im heutigen Zeitpunkt zur Datenübertragung Dritter benutzt, ist nicht erstellt, kann aber aus nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

4.3.5.3 Hochspannungsfreileitungen verfügen, wie im vorliegenden Fall, typischerweise über ein Erdseil. Das Erdseil ist ein geerdetes, elektrisch leitfähiges Seil, das oberhalb von Hochspannungsfreileitungen zum Schutz gegen direkte Blitzeinschläge gespannt wird. Sekundär ermöglichen Erdseile die Überwachung und Steuerung der elektrischen Leitung, sofern im Erdseil eine Datenleitung integriert ist, welches den Transport der entsprechenden Daten ermöglicht. Der Transport solcher Daten fällt auch ohne Weiteres unter den Zweck einer bestehenden Durchleitungsdienstbarkeit, soweit dieser für den Betrieb der elektrischen Leitung selbst erforderlich ist (BGE 132 III 651 E. 8.1). Früher bestanden diese Datenleitungen in der Regel aus einem Koaxialdatenkabel. Heutzutage sind moderne Erdseile mit Lichtwellenleiter (Glasfaserkabel) ausgestattet. Dieser Lichtwellenleiter erlaubt die Übertragung grosser Datenmengen, sodass ungenutzte Kapazitäten grundsätzlich auch Dritten zur Verfügung gestellt bzw. zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen eingesetzt werden können (BGE 132 III 651 Sachverhaltszusammenfassung und E. 8.1; Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 Bst. E; Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, Vernehmlassung zur Strategie Stromnetze vom 13. März 2015, S. 5, abrufbar unter: https://www.strom.ch/uploads/media/Stellungnahme_VSE_zu_Strategie_Stromnetze.pdf [abgerufen am 07.05.2018]; vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Erdseil [abgerufen am 07.05.2018]).

4.3.5.4 Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die Hochspannungsfreileitung in der Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet wurde (vgl. oben E.4.3.5.2), zumindest ein Anhaltspunkt dafür, dass das bisherige Erdseil durch ein Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter ausgetauscht worden ist. Ansonsten wäre aufgrund der zu geringen Kapazität die Durchleitung von Daten Dritter mutmasslich nicht möglich gewesen (vgl. oben E. 4.3.5.3). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in ähnlich gelagerten Fällen zunächst, ob der Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter jeweils bewilligt worden ist. In jenen Fällen lagen entsprechende Plangenehmigungsverfügungen vor, weshalb sich allein aus diesem Grund keine erneuten Plangenehmigungsverfahren aufdrängten (vgl. Urteile BVGer A-8067/2015 E. 7.5.6.1, A-3480/2016 E. 7.5.5.1, A-3425/2016 E. 7.5.5.1 und A-3539/2016 E. 6.5.5.1, alle vom 8. Juni 2017). In den Akten findet sich vorliegend keine Plangenehmigung für die Installation von neuen Erdseilen. Zudem lässt sich der Planvorlage Nr. 79773 aus dem Jahr 1959 nur entnehmen, dass die Erdseile wiederverwendet wurden, soweit diese noch gebrauchsfähig waren. Aufgrund einer im Jahr 2013 erfolgten Ergänzung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25) stellt sich jedoch die Frage, ob ein derartiger Ersatz überhaupt noch einer Plangenehmigung bedarf.

4.3.5.5 Gemäss dem am 1. Dezember 2013 in Kraft getreten Art. 9a Abs. 1
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht - 1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
1    Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2    Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
a  der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
b  Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
c  die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
3    Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
a  der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
b  Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV42 nicht dauerhaft erhöht wird;
c  der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
d  der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
e  der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
4    Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
5    Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
6    Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.
VPeA (AS 2013 3509) können Instandhaltungsarbeiten an Anlagen ohne Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen (Art. 9a Abs. 2
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht - 1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
1    Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2    Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
a  der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
b  Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
c  die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
3    Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
a  der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
b  Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV42 nicht dauerhaft erhöht wird;
c  der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
d  der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
e  der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
4    Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
5    Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
6    Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.
VPeA). Art. 9a Abs. 2
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht - 1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
1    Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2    Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
a  der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
b  Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
c  die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
3    Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
a  der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
b  Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV42 nicht dauerhaft erhöht wird;
c  der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
d  der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
e  der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
4    Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
5    Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
6    Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.
VPeA enthält eine exemplarische, nicht abschliessende Aufzählung von solchen Arbeiten. Hintergrund für diese Regelung war der Umstand, dass in der Vergangenheit Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden mussten, obwohl es sich faktisch lediglich um Instandhaltungsarbeiten handelte (z.B. wurde beim Ersatz von Anlageteilen ein neues Fabrikat verwendet, weil die bei Erstellung der Anlage verwendeten Fabrikate nicht mehr verfügbar waren). Die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens wurde in solchen Fällen als unsinnig erachtet. Vielmehr sollten zukünftig Instandhaltungsmassnahmen unbürokratisch und rasch umgesetzt werden können. Grundsätzlich fallen sämtliche Arbeiten, die den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherstellen sollen, unter den Begriff der "Instandhaltungsarbeiten" (vgl. Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA] vom 1. Februar 2013, S. 5 f.).

4.3.5.6 Zu den Instandhaltungsarbeiten gehört unter anderem der 1:1-Ersatz von Leiterseilen an Freileitungen sowie von Kabeln (Art. 9 Abs. 2 Bst. b
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 9 - 1 ...40
1    ...40
2    Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.
VPeA). Ein Erdseil ist ein anderer Begriff für ein geerdetes Leiterseil (Andreas Küchler, Hochspannungstechnik, 4. Aufl., 2017, S. 65, Bild 2.3-27). Der 1:1-Ersatz eines defekten oder überalterten Erdseils ist somit als Instandhaltungsarbeit anzusehen. Damit der Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im genehmigten Umfang sichergestellt werden kann, kann ein 1:1-Ersatz eines Erdseils nur bedeuten, dass das neue Seil ebenfalls Schutz gegen direkte Blitzeinschläge bieten muss und zudem allenfalls zur Überwachung und Steuerung der elektrischen Leitung dient (vgl. oben E.4.3.5.3). Vor diesem Hintergrund spielt der Umstand, dass infolge des Technologiewandels die neuen Erdseilfabrikate heutzutage Lichtwellenleiter enthalten, für die Beurteilung des Vorliegens eines 1:1-Ersatzes keine Rolle. Einerseits wird dadurch bloss die sekundäre Funktion des Erdseils, die Überwachung und Steuerung der elektrischen Leitung, weiterhin sichergestellt. Andererseits würde es dem Zweck des Art. 9a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht - 1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
1    Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2    Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
a  der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
b  Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
c  die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
3    Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
a  der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
b  Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV42 nicht dauerhaft erhöht wird;
c  der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
d  der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
e  der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
4    Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
5    Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
6    Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.
VPeA, die unbürokratische und rasche Umsetzung von Instandhaltungsmassnahmen, insbesondere bei Vorliegen neuer Fabrikate (vgl. oben E. 4.3.5.5), widersprechen, wenn aufgrund des neuen Materials der im Erdseil integrierten Datenleitung, dessen allfällige Überkapazität bloss theoretisch Dritten zur Datenübertragung zur Verfügung gestellt werden könnte, ein aufwändiges Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden müsste. Zudem kommt es zufolge des Austauschs eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter und dem Betrieb einer Datenleitung zu keinen zusätzlichen Immissionen bzw. ein im Erdseil integrierter Lichtwellenleiter ist umweltrechtlich irrelevant (Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.5.6.3 m.w.H.). Ein Plangenehmigungsverfahren würde sich daher infolge der gleich bleibenden Immissionslage ebenfalls nicht aufdrängen (vgl. oben E. 4.3.5.1).

4.3.5.7 Im Ergebnis ist der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integriertem Lichtwellenleiter als Instandhaltungsarbeit anzusehen, welche ohne Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann. Die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend wie folgt zu präzisieren: Wer Starkstromanlagen erstellen oder ändern will, benötigt grundsätzlich eine Plangenehmigung. Eine solche ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Änderungen auf Instandhaltungsarbeiten im Sinne von Art. 9a Abs. 2
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht - 1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
1    Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2    Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
a  der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
b  Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
c  die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
3    Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
a  der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
b  Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV42 nicht dauerhaft erhöht wird;
c  der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
d  der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
e  der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
4    Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
5    Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
6    Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.
VPeA zurückgehen, welche die bestehende Immissionslage nicht verändern. Darunter fällt unter anderem der Ersatz eines Erdseils durch ein Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter.

4.3.5.8 Ein Erdseil war stets Bestandteil der betreffenden Hochspannungsfreileitung (vgl. oben E. 4.3.5.4). Ob die Erdseile allenfalls bereits vor dem Inkrafttreten des Art. 9a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht - 1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
1    Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2    Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
a  der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
b  Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
c  die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
3    Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
a  der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
b  Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV42 nicht dauerhaft erhöht wird;
c  der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
d  der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
e  der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
4    Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
5    Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
6    Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.
VPeA erneuert worden sind, kann jedoch offen bleiben. Wie erwähnt, handelt es sich beim eigentlichen Betrieb der Hochspannungsleitung um ein Dauerrechtsverhältnis. Zum Betrieb gehört auch die Instandhaltung (vgl. oben E. 4.3.4.5). Bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte liegt eine unechte Rückwirkung vor. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 283). Folglich wäre ein (nachträgliches) Plangenehmigungsverfahren selbst dann nicht nötig, wenn der allfällige Ersatz der alten Erdseile durch Erdseile mit integriertem Lichtwellenleiter vor dem 1. Dezember 2013 ohne Plangenehmigung geschehen wäre.

4.3.5.9 Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach mit einer allfälligen beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken bauliche Anpassungen einhergehen oder zusätzliche Immissionen bewirkt werden würden (vgl. oben E. 4.3.5.1 und E. 4.3.5.2). Wie bereits erwähnt, entstehen beim Betrieb eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters keine zusätzlichen Immissionen (vgl. oben E. 4.3.5.6). Selbst bei einer Datendurchleitung Dritter durch einen allfälligen im Erdseil integrierten Lichtwellenleiter würde somit keine Plangenehmigungspflicht ausgelöst werden.

5.
Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben E. 4.3.1 - 4.3.5). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Der Präsident der ESchK war für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens mithin zuständig (Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG).

6.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu prüfen.

6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass das Leitungstrassee der 220-kV Hochspannungsfreileitung eine nicht bekannte, grosse Anzahl von Enteigneten berühre. Mit anderen Grundeigentümern im Einzugsbereich der Hochspannungsfreileitung bestünden gleich gelagerte Probleme. Deren Anzahl könne zurzeit nicht beziffert werden. Auch seien die betroffenen Betriebe und Grundeigentümer örtlich noch nicht eingrenzbar. Ausserdem hätten sie sich nicht zum Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens vorgängig äussern können, was einer Einschränkung ihres rechtlichen Gehörs gleichkomme. Zudem verlange die Schwere der Eingriffe in ihre Grundrechte, dass das ordentliche Verfahren mit öffentlicher Planauflage und öffentlicher Anzeige anzuordnen sei.

6.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass vorliegend lediglich die Grundeigentümer des besagten Grundstückes betroffen seien. Die Voraussetzungen von Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG seien damit erfüllt.

6.3 Die Vorinstanz bringt vor, dass die Beschwerdeführenden nicht hätten angehört werden müssen, nachdem diese im Einspracheverfahren ihre Rechte würden wahren können. Im vorliegenden Fall könne die öffentliche Bekanntmachung durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden, da alle betroffenen Personen bestimmbar seien. Es sei ihr nicht bekannt, dass mit anderen Grundeigentümern im Einzugsgebiet der Hochspannungsfreileitung gleich gelagerte Probleme bestünden.

6.4 Der Präsident der EschK kann gemäss Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG das abgekürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhältnismässig wenige Enteignete betrifft. Letzteres ist der Fall, wenn nach menschlichem Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche Anzeige sämtliche von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (Urteil BVGer A-3480/2016 vom 8. Juni 2017 E. 9.1.2; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 33 N 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Zweck des Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG, dass im Zusammenhang mit der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens auf eine vorgängige Anhörung verzichtet werden kann (vgl. BGE 112 Ib 417 E. 2a m.w.H.; Urteil BVGer A-3480/2016 vom 8. Juni 2017 E. 3.2.2).

6.5 In Konstellationen wie der vorliegenden sind die Enteigneten genau bestimmbar. Es handelt sich dabei um die Grundeigentümer jener Grundstücke, über die die Hochspannungsfreileitung führt und mit denen sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität wiederum ergibt sich zweifelsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke. Sodann sind gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin nur die Beschwerdeführenden betroffen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass noch weitere Grundeigentümer betroffen sein könnten. Weder sind am Bundesverwaltungsgericht noch weitere derartige Verfahren hängig, welche dieselbe Hochspannungsfreileitung betreffen, noch haben die Beschwerdeführenden bis zum jetzigen Zeitpunkt weitere Betroffene nennen können. Zudem war eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführenden gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nötig.

6.6 Insgesamt sind die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG erfüllt, weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren zu Recht bewilligte.

6.7 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass sie durch die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens keinen Rechtsnachteil erleiden. Der einzige Unterschied zum ordentlichen Verfahren liegt darin, dass die Enteignerin im konkreten Fall die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige ersetzen kann. Ansonsten nimmt das Enteignungsverfahren seinen üblichen Gang (Urteil BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 9.3). Insbesondere werden sämtliche ihrer Rügen zur Enteignung an sich zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu behandeln sein.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

8.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteile BVGer A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 16 und A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 12.1).

8.2 Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. zur eingeschränkten subsidiären Anwendbarkeit der VGKE im Enteignungsrecht: Urteile BVGer A-5560/2016 vom 16. Februar 2017 E. 8.2 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.-- als angemessen.

Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde in guten Treuen erhoben. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen.

8.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer de-tailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht vorliegend eine Parteientschädigung zu. Mangels Kostennote ist deren Höhe aufgrund der Akten von Amtes wegen festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das Verfahren ist eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist den Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin zu entrichten.

Hingegen steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin - entgegen ihrem Antrag - von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das ESTI (B-Post)

- das BAFU (B-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5940/2016
Datum : 28. Mai 2018
Publiziert : 05. Juni 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Überleitungsrechte für Hochspannungsleitungen; vereinfachtes Verfahren


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EleG: 16 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
16a 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
16h
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EntG: 33 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VPeA: 9 
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 9 - 1 ...40
1    ...40
2    Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.
9a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht - 1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
1    Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2    Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
a  der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
b  Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
c  die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
3    Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
a  der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
b  Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV42 nicht dauerhaft erhöht wird;
c  der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
d  der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
e  der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
4    Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
5    Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
6    Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 5 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
457 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
1    Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2    Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3    An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
676 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
1    Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579
2    Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
3    Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580
693 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
731 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3    Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
738 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
781 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
977
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 977 - 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
1    Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2    Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3    Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
BGE Register
109-IB-246 • 112-IB-417 • 127-II-306 • 130-III-321 • 130-III-554 • 130-V-388 • 131-V-164 • 132-III-651 • 132-III-715 • 133-II-97 • 135-V-201 • 136-V-268 • 137-II-313 • 139-II-185
Weitere Urteile ab 2000
1C_14/2008 • 1C_333/2012 • 1C_424/2011 • 1E.12/2004 • 1E.6/2004 • 2C_669/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
dienstbarkeit • bundesverwaltungsgericht • dienstbarkeitsvertrag • plangenehmigung • vorinstanz • bundesgericht • grundbuch • kv • durchleitungsrecht • enteigneter • erbengemeinschaft • persönliche anzeige • sachverhalt • elektrische leitung • kreis • immission • erblasser • richtigkeit • zweifel • gerichtsurkunde
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BVGE
2012/21
BVGer
A-1619/2011 • A-2163/2012 • A-2922/2011 • A-3425/2016 • A-3480/2016 • A-3539/2016 • A-3841/2014 • A-4235/2017 • A-459/2011 • A-4751/2011 • A-5560/2016 • A-5940/2016 • A-7434/2010 • A-8067/2015
AS
AS 2013/3509