Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5165/2016

Urteil vom 23. Januar 2017

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Post CH AG,

Wankdorfallee 4, 3030 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Postkommission PostCom,

Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Überprüfung des Standorts des
Hausbriefkastens.

Sachverhalt:

A.
A._______ bewohnt ein 1973 erstelltes Einfamilienhaus an der (...) in (...). Das Grundstück ist im Süden über einen asphaltierten Garagenvorplatz (nachfolgend: Vorplatz) durch die Quartierstrasse (...) (nachfolgend: Erschliessungsstrasse) erschlossen. Im Westen verläuft ein öffentlicher, mit Gras bewachsener und rund ein Meter breiter Fussweg (nachfolgend: Fussweg) von der Erschliessungsstrasse dem Grundstück - und dabei zunächst dem Vorplatz - entlang in den sich nördlich der Liegenschaft befindlichen Wald.

Der Hausbriefkasten (nachfolgend: Briefkasten) befand sich seit 1973 etwa fünf Meter von der Erschliessungsstrasse und etwa einen halben Meter vom Fussweg entfernt auf dem Vorplatz. Im Rahmen eines Totalumbaus der Liegenschaft versetzte A._______ den Briefkasten im Jahr 2015 auf dem Vorplatz - von der Erschliessungsstrasse aus gesehen und parallel zum Fussweg - rund einen Meter weiter zurück in die unmittelbare Nähe der Umfriedung des Hauses, welche an den Vorplatz angrenzt. Neben dem Briefkasten befindet sich zwischen der Doppelgarage und einer Hecke ein schmiedeeisernes Garten- bzw. Eingangstor (nachfolgend: Eingangstor), durch welches man vom Vorplatz in den umfriedeten Bereich des Anwesens gelangt.

B.
Die Post CH AG (nachfolgend: Post), ein Tochterunternehmen der Schweizerischen Post AG, bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die ordnungsgemässe Erfüllung der von dieser übertragenen Verpflichtungen zur Grundversorgung mit Postdiensten gemäss Postgesetzgebung. Sie forderte A._______ mehrmals auf, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, erstmals am 19. Juni 2015 und letztmals mit Schreiben vom 30. September 2015 sowie unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung für den Unterlassungsfall.

C.
A._______ gelangte am 21. Oktober 2015 schriftlich an die PostCom und ersuchte diese um Überprüfung des Entscheides der Post zum Standort des Briefkastens. Sie beantragte sinngemäss, es sei die Rechtmässigkeit des heutigen Briefkastenstandorts zu bestätigen.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 wies die PostCom das Gesuch ab.

D.
Gegen diesen Entscheid der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Bestätigung der Rechtmässigkeit des aktuellen Standorts ihres Briefkastens.

E.
Die Post (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 und die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 ersuchen um Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2016 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, bis am 24. November 2016 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf Ergänzungen und die Beschwerdeführerin lässt sich nicht mehr vernehmen.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne vonArt. 5 desVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde (vgl. ferner Art. 76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VGG und Art. 44
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VwVG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz ihr Gesuch abgewiesen hat, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
und Art. 52
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkterKognition. Es überprüftdie angefochtene Verfügungauf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VwVG).

Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6192/2015 vom 11. Januar 2017 E. 1.4.2, A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2 und A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.2, je m.w.H.).

3.
Gestützt auf Art. 10
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) hat der Bundesrat in der Postverordnung die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers geregelt.

3.1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
VPG). Dass diese Vorgabe im vorliegenden Fall erfüllt ist, wird von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, weshalb nachfolgend von diesem Sachverhalt auszugehen ist, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen sein wird.

Es ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2015 an die Vorinstanz ausführte: "Auch der neue Briefkasten wurde nicht an die Strasse gestellt, da es dadurch unmöglich wäre, 3 Autos auf dem Vorplatz zu parkieren". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist indessen ein als Autoabstellplatz dienender Vorplatz, an dessen Rand der Briefkasten angebracht ist, nicht frei zugänglich im Sinne von Art. 10 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK), welcher inhaltlich dem heutigen Art. 73 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
VPG entspricht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 4.4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3).

3.2 Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG).

3.3 Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
-75
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
VPG nicht eingehalten, ist die Beschwerdegegnerin nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG).

4.

4.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen vor, im Fall der Beschwerdeführerin verlaufe der allgemein benutzte Zugang zum Haus, wo der Briefkasten aufzustellen sei, über die Erschliessungsstrasse und den Vorplatz. Verfüge ein Grundstück, wie dasjenige der Beschwerdeführerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse, sei der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen. Die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus verlaufe dann entlang des Übergangs vom Vorplatz auf die Strasse. Von dieser Grundstücksgrenze sei der Briefkasten der Beschwerdeführerin mindestens fünf Meter entfernt, weshalb das Erfordernis, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen, vorliegend nicht erfüllt sei.

Neben dem aktuellen Briefkastenstandort befände sich eine Doppelgarage. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, der Briefkasten sei im Jahr 2015 zurückversetzt worden, da es sonst unmöglich sei, auf dem Vorplatz drei Autos zu parkieren. Es sei daher davon auszugehen, dass auf dem Vorplatz regelmässig Autos parkiert seien. Das habe zur Folge, dass der Zustellbote den Briefkasten am aktuellen Standort nicht direkt anfahren könne, sondern sein Zustellfahrzeug parkieren und die Distanz zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen müsse, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Die Zustellung werde dadurch nicht unerheblich erschwert.

4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, ihr Grundstück werde ebenso wie über die Erschliessungsstrasse über den Fussweg erschlossen, weshalb auch Letzterer als allgemein benutzter Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG zu betrachten sei. Als solcher sei nicht der befahrene Vorplatz, sondern vielmehr das Eingangstor anzusehen.

4.3 Die Beschwerdegegnerin verweist im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und die Begründung der Vorinstanz. Ergänzend macht sie namentlich geltend, sie habe im Rahmen der Umsetzung der neuen Postgesetzgebung eine Vielzahl an nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten zu überprüfen und Grundstückeigentümer entsprechend zu informieren. Dies könne nicht überall gleichzeitig geschehen, sondern bedürfe einer zeitlichen Staffelung.

Im Fall der Beschwerdeführerin bedeute die Distanz von zweimal rund fünf Metern (Hin- und Rückweg) von der Grundstücksgrenze zum Standort des Briefkastens einen deutlichen Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin (bzw. den Zustellboten). Im Einzelfall möge dieser zwar nicht gross erscheinen; massgebend sei indes eine Hochrechnung auf sämtliche Postkunden in der Schweiz.

5.
Zwischen den Parteien ist umstritten, wo sich der allgemein benutzte Zugang zum Haus an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG befindet und ob der aktuelle Standort des Briefkastens der Beschwerdeführerin dieses Erfordernis erfüllt.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach einlässlicher Auslegung des inhaltlich mit Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG übereinstimmenden Art. 11 Satz 1 der Verordnung des UVEK zum Schluss gelangt, dass darunter "der übliche und grundsätzlich von allen - so insbesondere von den Bewohnern und Besuchern - verwendete Weg zum Eingang des Hauses zu verstehen" ist. Der Briefkasten ist mithin "am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen" (Urteil des BVGer A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.1 und 4.1.5).

Die Standortvorschriften in Art. 73 ff
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
. VPG sollen den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine einfache, wirtschaftliche und effiziente Postzustellung ermöglichen. Andererseits wird dem Interesse der Postkunden Rechnung getragen, die Sendungen in der Nähe des Hauseingangs in Empfang nehmen zu können (vgl. Urteile des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 6.4.4.1, A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5 und A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.4 m.w.H.; [undatierter] Erläuterungsbericht des Generalsekretariats UVEK zur VPG, Art. 74 S. 32). Art. 11 Satz 1 der Verordnung des UVEK bzw. Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (Urteile des BVGer A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2, A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.3 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3).

Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist also insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Dies bringt auch Art. 74 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
Satz 2 VPG zum Ausdruck, wonach bei verschiedenen möglichen Standorten derjenige zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt (da dieser für den Zustellboten regelmässig am einfachsten erreichbar ist). Dies gilt jedenfalls bei mehreren Briefkästen für die gleiche Hausnummer (vgl. Art. 74 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
Satz 1 VPG). Ob sich diese Vorschrift (Art. 74 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
Satz 2 VPG) auch auf Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG bezieht (was im Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 5 - allerdings ohne nähere Auseinandersetzung mit der Gesetzessystematik - bejaht wurde), muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb nicht auch ein einziger Briefkasten bei mehreren möglichen Standorten am nächsten zur Strasse liegen sollte, wie dies Art. 11 der Verordnung des UVEK noch klar festgehalten hatte. Dazu erwog das Bundesverwaltungsgericht, im Fall mehrerer möglicher Standorte sei "im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche liegt" (Urteil A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3, bestätigt mit den Urteilen A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.3 und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2).

Unter dem Begriff "Strasse" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein befestigter Verkehrsweg (auch) für den motorisierten Verkehr gemeint (vgl. < http://www.duden.de/rechtschreibung/Strasze >, abgerufen am 23.01.2017). So hielt denn auch Art. 11 Satz 3 der Verordnung des UVEK noch fest: "Als Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen". Ein mit Gras bewachsener, rund ein Meter breiter Fussweg ist nicht als Strasse in diesem Sinn anzusehen (im Urteil A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 5.7 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht selbst eine relativ schmale, gepflasterte Strasse nicht als Strasse gemäss Art. 11 Satz 3 der Verordnung des UVEK, da sie zwar mit einem Motorrad mit Anhänger knapp passiert werden konnte, nicht jedoch mit einem Vierradfahrzeug). Erst recht muss dies im Übrigen für einen Garagenvorplatz gelten (so auch Urteil des BVGer A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3 m.w.H.).

5.2 Was die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anbelangt, ist davon auszugehen, dass der allgemeine Zugang über die Erschliessungsstrasse erfolgt. Dies gilt ohne Zweifel für den motorisierten Verkehr, also namentlich für die Postzustellung, welche erfahrungsgemäss in der Regel und offenbar auch im Fall der Beschwerdeführerin mit einem Motorfahrzeug erfolgt. Ebenso ist im Fall von Fussgängern anzunehmen, dass sie das Grundstück der Beschwerdeführerin üblicherweise von der Erschliessungsstrasse her und über den Vorplatz betreten, da das Grundstück - abgesehen vom Fussweg - nur über die Erschliessungsstrasse überhaupt öffentlich zugänglich ist. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen eine Person vom Wald hinter der Liegenschaft her kommt, ist davon auszugehen, dass sie das Grundstück direkt vom Fussweg aus betritt.

Diese Annahme entspricht auch der Zweckbestimmung von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG, wonach der Briefkasten dort aufgestellt werden soll, wo der Zustellungsbote gewöhnlich die Grundstücksgrenze übertritt, um so eine effiziente Postzustellung zu gewährleisten.

Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, der Zugang zum Haus befinde sich definitionsgemäss beim Eingangstor, ist Folgendes anzumerken: Da sich der Briefkastenstandort nach dem klaren Verordnungswortlaut an der Grundstücksgrenze zu befinden hat, ist unter dem Zugang zum "Haus" im Sinne von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG nicht derjenige zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls - wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft - dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige zum Grundstück, auf welchem das Haus steht.

5.3 Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Briefkasten in zwei Metern Entfernung noch im Sinne von Art. 11 Satz 1 der Verordnung des UVEK an der Grundstücksgrenze liegt, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden könnten (vgl. Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 4.4-4.6). Der Briefkasten der Beschwerdeführerin ist jedoch in rund fünf Metern Entfernung von der massgebenden Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang aufgestellt. Damit kann nicht (mehr) gesagt werden, er befinde sich (noch) an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG (zwischen Vorplatz und Erschliessungsstrasse). Dies umso mehr, als vorliegend eine Versetzung des Briefkastens direkt an die Erschliessungsstrasse ohne Weiteres möglich wäre. Etwas anderes wird denn von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.

Aber selbst wenn der Briefkasten auch am aktuellen Standort als sich an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG befindend betrachtet würde, hätte die Beschwerdeführerin wohl gestützt auf Art. 74 Abs. 2
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VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
Satz 2 VPG denjenigen Standort zu wählen, der am nächsten bei der Strasse liegt, mithin einen Standort an der Erschliessungsstrasse, wie es von der Beschwerdegegnerin verlangt wird (vgl. vorstehend E. 5.1).

5.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist ersichtlich, dass vorliegend ein Ausnahmefall gemäss Art. 74 Abs. 3 (Mehrfamilien- und Geschäftshäuser) oder Art. 75 (gesundheitliche Einschränkungen bei den Empfängern; schutzwürdige Bauten) VPG gegeben ist, welcher das Abweichen von den Standortbestimmungen gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
und 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG erlauben würde.

Der aktuelle Standort des Briefkastens der Beschwerdeführerin entspricht somit nicht den geltenden Vorschriften.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, befinde sich doch der Briefkasten der Liegenschaft gegenüber in mindestens acht Metern Entfernung von der Erschliessungsstrasse, was von der Beschwerdegegnerin weiterhin akzeptiert werde.

6.1 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip, Art. 5 Abs. 1
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VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
der Bundesverfassung [BV, SR 101], vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer A-7561/2015 vom 8. November 2016 E. 7.4 m.w.H.) geht dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
BV, vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 12.2.1 m.w.H.) im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine von Gesetz oder Verordnung abweichende Entscheidung getroffen hat, verschafft dies Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls in Abweichung vom Gesetz behandelt zu werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; Urteile des BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 6.3 und A-196/2015 vom 5. Mai 2015 E. 4.6.3; je m.w.H.).

6.2 Der aktuelle Standort des Briefkastens der Beschwerdeführerin entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb sie sich nur auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen kann, wenn die besonderen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind.

Dies ist zu verneinen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin (oder die Vorinstanz) auch inskünftig in grundsätzlicher Weise Briefkästen an gesetzes- bzw. verordnungswidrigen Standorten zu tolerieren beabsichtigt, selbst wenn sie dies in der Vergangenheit zumindest teilweise getan haben sollte. Vielmehr erklärte die Beschwerdegegnerin im Verlauf dieses Verfahrens ausdrücklich, sie überprüfe im Rahmen der Umsetzung der neuen Postgesetzgebung mit einem standardisierten Vorgehen eine Vielzahl von nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten. In der Eingabe vom 23. November 2015 an die Vorinstanz hatte sie ausgeführt, sie sei fortlaufend in allen Regionen der Schweiz daran, den neuen gesetzlichen Vorgaben zur Durchsetzung zu verhelfen. Insbesondere bei Neubauten müsse eine Umsetzung der Vorschriften konsequent durchgesetzt werden. Man nehme jedoch auch Veränderungen zum Anlass, die konkrete Situation vor Ort zu überprüfen.

Es gibt keine Hinweise, dass es sich tatsächlich anders verhält, und dieses Vorgehen ist als zweckmässig und zulässig zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 4 m.w.H.). Angesichts der enormen Zahl von Briefkästen, welche die Beschwerdegegnerin in der ganzen Schweiz bedient, ist lediglich ein gestaffeltes Vorgehen überhaupt praktikabel und verfahrensökonomisch sinnvoll. Dass die Beschwerdegegnerin sich anfänglich vorwiegend auf Neubauten und renovierte Bauten konzentriert, ist aus Zweckmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. So forderte die Beschwerdegegnerin auch die Beschwerdeführerin erst im Juni 2015 erstmals auf, ihren Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu platzieren, also im Jahr, in welchem Letztere gemäss eigenen Angaben Umbauarbeiten vornahm und namentlich den alten Briefkasten ersetzte.

6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst.

7.
Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den alten, mit dem heutigen vergleichbaren Briefkastenstandort Jahrzehnte lang ohne Beanstandung toleriert. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
und Art. 9
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
BV) bzw. den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz.

7.1 Nach der Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren. Kürzere Verwirkungsfristen können sich aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben. Eine länger dauernde behördliche Tolerierung eines rechtswidrigen Zustandes kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bereits vor dem Ablauf von 30 Jahren einer Beseitigungs- oder Wiederherstellungsverfügung entgegenstehen. Eine solche Situation ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die zuständigen Behörden den rechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg geduldet hatten, obwohl ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 136 II 359 E. 7 f.; Urteil des BGer 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 4.2.5; je m.w.H.).

Gemäss Art. 15 der Verordnung des UVEK durfte bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorgeschriebenen Standort weder mehr als zehn Meter betrug noch über mehr als zehn Treppenstufen führte. Diese Voraussetzungen erfüllte der alte Briefkastenstandort der Beschwerdeführerin, weshalb er bis zur Aufhebung der Verordnung des UVEK rechtskonform war. Dies änderte sich erst mit dem Inkrafttreten der neuen Postgesetzgebung auf den 1. Oktober 2012, welche keine entsprechende Ausnahmebestimmung mehr vorsieht.

Demnach kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin habe über längere Zeit einen rechtswidrigen Zustand geduldet und sei, obwohl ihr dieser bekannt war oder hätte sein müssen, nicht dagegen eingeschritten. Ebenso wenig ist das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verwirkt.

7.2 Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht sodann einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen, weshalb Private nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen dürfen, sondern vielmehr mit dessen Revision zu rechnen haben. Der Anspruch auf Vertrauensschutz steht im Allgemeinen (zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. statt vieler BGE 130 I 26 E. 8.1) gerade unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen (Urteil des BGer 2C_83/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 4.2.2.1; je m.w.H.). Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der alte Briefkastenstandort über Jahrzehnte rechtskonform war (und der neue es unter altem Recht wohl gewesen wäre), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

7.3 Die Beschwerdeführerin kann sich ferner nicht auf ein sogenannt wohlerworbenes Recht berufen, da diese sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnenden Rechte von vornherein nur vermögenswerte Ansprüche von Privaten gegenüber dem Staat zum Gegenstand haben (Urteil des BGer 2P.256/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 4.2.4 m.H.).

7.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf das Entstehen von Gewohnheitsrecht beruft, ist dieses im öffentlichen Recht zwar nicht ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Erforderlich ist, dass eine langandauernde, ununterbrochene und einheitliche Praxis vorliegt, die der Rechtsüberzeugung der anwendenden Behörde und der betroffenen Bürger entspricht, und dass das geschriebene Recht Raum für eine Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt. Derogierendes, dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht ausgeschlossen (BGE 138 I 196 E. 4.5.4, 136 I 376 E. 5.2, je m.w.H.).

Mit den Bestimmungen in den Art. 73
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
-76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VPG hat der Bundesrat den Standort (und die Masse) von Briefkästen sowie die Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (zum Ganzen Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Übrigen kann jedenfalls unter der neuen, seit 1. Oktober 2012 geltenden Postgesetzgebung zumindest nicht von einer langandauernden Praxis der Beschwerdegegnerin gesprochen werden.

8.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Postbote müsse ohnehin täglich vor ihrem Haus von seinem Fahrzeug steigen und mehrere Meter zu Fuss zurücklegen, da sich der Briefkasten der Nachbarn gegenüber nicht an deren Grundstücksgrenze befinde. Es bedeute daher für die Beschwerdegegnerin (bzw. den Postboten) keinen Mehraufwand, Postsendungen am aktuellen Briefkastenstandort der Beschwerdeführerin zuzustellen. Dies hätten die beiden zuständigen Postboten bestätigt.

8.1 Die Verordnung des UVEK sah in Art. 14 Abs. 1 Bst. c noch vor, dass von den Standortbestimmungen abgewichen werden kann, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Dieser Ausnahmegrund wurde aber - im Gegensatz zu den beiden anderen Ausnahmegründen in Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des UVEK - nicht in Art. 75 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
VPG übernommen (Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 4.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher unbehelflich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin früher oder später auch von den Nachbarn verlangen wird, dass der offenbar noch rechtswidrige Zustand behoben und deren Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt wird.

8.2 Zudem bedeuten die wenigen Schritte, welche die Zustellboten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zurücklegen müssen, um zum aktuellen Briefkastenstandort zu gelangen, durchaus einen gewissen Mehraufwand. Dieser fällt zwar im Einzelfall sehr bescheiden aus. Die Beschwerdegegnerin hat die Postzustellung jedoch als Teil der Grundversorgung in der ganzen Schweiz zu gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
i.V.m. Art. 14
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
PG). Insgesamt ergäbe sich daher ein erheblicher Zusatzaufwand, wenn die Beschwerdegegnerin auch Briefkästen in mehreren Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bedienen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es deshalb gerechtfertigt, wenn der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht gezogen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochgerechnet wird (Urteile des BVGer A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3.4 und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.4.2, je m.w.H.).

Diesen unter der Geltung des alten Rechts entwickelten Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht zwar im in Anwendung der neuen Postgesetzgebung ergangenen Urteil A-3713/2015 vom 27. April 2016 (E. 9.1) für nicht analog anwendbar erklärt. Das genannte Verfahren betraf allerdings ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenanlage unter gewissen Voraussetzungen im Bereich der Hauszugänge (statt an der Grundstücksgrenze) aufgestellt werden kann. Anders als vorliegend, das heisst in den Fällen von Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG, sind dann aber mehrere Empfänger (im Sinne von Haushalten oder Unternehmen, nicht Personen) betroffen. Dies rechtfertigt einen gewissen Mehraufwand für die Postzustellung (vgl. Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5). Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Hochrechnung des Mehraufwandes auf die ganze Schweiz in einem jüngeren, ebenfalls die neue Postgesetzgebung betreffenden Entscheid wieder bestätigt (vgl. Urteil A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2).

8.3 Schliesslich spielt die Art und Weise der Postzustellung und der damit verbundene Aufwand bei der Standortbestimmung für den Briefkasten grundsätzlich ohnehin keine Rolle, da Art. 74 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
VPG fingiert, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann in Betracht zu ziehen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
Satz 2 VPG mehrere Standorte möglich sind. In diesem Fall ist als zusätzliches Kriterium und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (vgl. Urteil des BVGer A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.).

9.

9.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. von der Beschwerdegegnerin verlangten Massnahme (Versetzung des Briefkastens). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind - wie jede Verwaltungsbehörde oder öffentliche Aufgaben erfüllende Organisation - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
BV). Dieser ist im Rahmen des Grundversorgungsauftrags insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin zu beachten (Urteil des BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.1). Die Verwaltungshandlung muss demnach für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Partei zumutbar sein (statt vieler Urteil des BVGer A-5065/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 6.1 m.w.H.).

9.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Versetzung des Briefkastenstandorts ist geeignet, den Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin zu verringern, und erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Sie ist schliesslich verhältnismässig, da der mit der Versetzung verbundene finanzielle Aufwand sowie der tägliche Mehraufwand beim Abholen der Postsendungen für die Beschwerdeführerin gering ausfallen und ihr daher zumutbar sind.

Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit zu verneinen.

9.3 Nicht Streitgegenstand (zum Begriff vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.2 m.w.H.) des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Unterlassungsfall zu Recht die Einstellung der Hauszustellung angedroht hat. Art. 31 Abs. 2 Bst. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG nimmt die entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung indes ohnehin vorweg.

10.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

11.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Eine Parteientschädigung ist weder der zwar obsiegenden, aber durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin (Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE; Urteile des BVGer A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 12.2 und A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 10.2) noch der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario) zuzusprechen. Die Vorinstanz hat von vornherein keinen entsprechenden Anspruch (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
DieVerfahrenskosten werden aufFr. 1'500.- festgesetztund der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5165/2016
Datum : 23. Januar 2017
Publiziert : 31. Januar 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 5  8  9
PG: 10  13  14
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VPG: 31 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
73 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1    Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2    Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3    Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
74 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 74 Standort
1    Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2    Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3    Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4    Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
75 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 75 Ausnahmen
1    Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a  für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b  bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2    Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
76
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten - Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 verfügt die PostCom.
VwVG: 44  48  49  50  52  63  64
BGE Register
130-I-26 • 136-I-376 • 136-I-65 • 136-II-359 • 138-I-196 • 139-II-49
Weitere Urteile ab 2000
1C_176/2009 • 2C_827/2012 • 2C_83/2016 • 2P.256/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
briefkasten • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • verordnung des uvek • postzustellung • postsendung • bundesgericht • distanz • gerichtsurkunde • sachverhalt • gesetzmässigkeit • die post • treu und glauben • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • wald • rechtsmittelbelehrung • gerichtsschreiber • bundesrat • kostenvorschuss
... Alle anzeigen
BVGer
A-152/2012 • A-173/2015 • A-196/2015 • A-2021/2016 • A-3713/2015 • A-3895/2011 • A-5065/2016 • A-5165/2016 • A-6015/2015 • A-6082/2008 • A-6119/2015 • A-6192/2015 • A-657/2016 • A-6736/2011 • A-7561/2015 • A-8126/2010 • A-8335/2010 • A-957/2016
AS
AS 1998/1609