Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4988/2016

Urteil vom 17. August 2017

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

1.A._______,

2.B._______,

Parteien beide vertreten durch

lic. iur. Beat Messerli, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.

Sachverhalt:

A.
Die Brüder A._______ und B._______ (nachfolgend Brüder) bewirtschaften gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb in (Ort). Seit 2004 kaufen sie bei der Familie bzw. bei C._______ (nachfolgend Bäuerin) Silomais. Deren Hof befindet sich in (Ort), direkt an der schweizerisch-französischen Grenze, rund 6 km vom Hof der Brüder entfernt. Das von der Bäuerin bewirtschaftete Land liegt teils in der Schweiz, teils in Frankreich.

B.
Am 30. September 2011 liess die Bäuerin im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (nachfolgend LBV) über ihren Ertragsausweis und eine entsprechende Voranmeldung 300'000 kg Silomais in die Schweiz einführen.

C.
Der Mais war zuvor von einer französischen Unternehmung auf den Feldern der Bäuerin geschnitten worden. Danach holten die Brüder unter Mithilfe ihrer Angestellten und Familienmitglieder den Silomais in Frankreich ab und transportierten ihn in die Schweiz auf ihren Hof. Am 11. Oktober 2011 bezahlten sie der Bäuerin den Kaufpreis im Betrag von Fr. 25'000.--.

D.
Am 10. September 2012 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend ZKD BS) eine zollstrafrechtliche Untersuchung gegen A._______ (nachfolgend A._______).

E.
Mit Schreiben vom 4. November 2013 an MB fasste die ZKD BS die Ergebnisse der zollstrafrechtlichen Untersuchung zusammen und gewährte Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. November 2013 nahmen die Brüder zu den zollstrafrechtlichen Ergebnissen Stellung.

F.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 erhob die ZKD BS von A._______ Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 34'092.55 (inkl. Verzugszinsen). In der gleichen Verfügung erklärte sie den Bruder von A._______ und die Bäuerin für den Gesamtbetrag solidarisch haftbar.

G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 beschwerten sich die Brüder bei der Oberzolldirektion (OZD).

H.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2016, adressiert an deren Rechtsvertreter, wies die OZD die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab.

I.
Am 17. August 2016 erhoben die Brüder (nachfolgend auch Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, der Entscheid der OZD vom 14. Juni 2016 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdeführer rügen vorab die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Willkürverbots. Die OZD gehe insbesondere weder auf die Aussagen von A._______ anlässlich seiner Befragung vom 14. September 2012 noch auf die Stellungnahme vom 28. November 2013 ein. Insbesondere lasse sie die von ihnen vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhaltselemente unbeachtet, wonach der Transport des Silomaises durch die Beschwerdeführer im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gemäss Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR zwischen der Bäuerin und ihnen erfolgt sei. Als Entgelt für die Erfüllung des Auftrags hätten die Parteien eine Reduktion des Kaufpreises für den von den Brüdern später erworbenen Silomais vereinbart. Demnach habe die Auftraggeberin die Transportkosten getragen. Im Zeitpunkt des Grenzübertritts sei die Bäuerin Eigentümerin des Silomaises gewesen. Das Eigentum sei erst nach dem Grenzübertritt in die Schweiz auf die Beschwerdeführer übergegangen.

Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine falsche Anwendung der Voraussetzungen für die Zollbefreiung im LBV und eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Die Vorinstanz habe Art. 23 Abs. 6 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) zu einschränkend ausgelegt. Weil die Bäuerin den Transport in die Schweiz rechtlich veranlasst und finanziert habe, gelte sie als Importeurin und sei berechtigt, die Zollbefreiung zu beanspruchen. Gemäss einer richtigen Auslegung der Bestimmung müsse die Zollbefreiung auch Bewirtschaftern gewährt werden, welche die Erzeugnisse durch Beauftragte einführen liessen. Es sei befremdend, wenn die OZD die Bäuerin anstifte, die Beschwerdeführer als ihre Angestellten im Ertragsausweis aufzuführen, obwohl dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.

Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Aus den Zolldokumenten gehe klar hervor, wer den Traktor fahre, wer Inhaber der Zollbefreiung sei und dass der Silomais direkt auf den Hof der Beschwerdeführer transportiert werde. Diese Zolldokumente seien von den Zollbeamten unterschrieben worden, ebenso wie die jeweiligen Passierscheine. Dies sei seit Jahren so gehandhabt worden. Die Beschwerdeführer hätten aus diesem Grund in guten Treuen davon ausgehen können, dass sie berechtigt seien, den Silomais im Auftrag der Bäuerin über die Grenze zu transportieren, ohne dass diese ihr Anrecht auf die Zollbefreiung verlieren würde.

Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die von der OZD getroffene gesetzliche Auslegung habe zur Folge, dass die Bäuerin und die Beschwerdeführer zu einer nicht praktikablen und wirtschaftlich völlig unvernünftigen Strukturierung ihrer Geschäfte gezwungen würden, was eine Verletzung der verfassungsmässig gewährten Wirtschaftsfreiheit darstelle.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine falsche Anwendung von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR, SR 313.0) und Art. 118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR. 631.0). Entgegen der Ansicht der OZD liege keine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vor.

J.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 beantragt die OZD (nachfolgend auch Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführer würden verkennen, dass für eine zollfreie Einfuhr im LBV einzig die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben massgebend sei. Die von den Parteien getroffenen Modalitäten seien daher zollrechtlich nicht von Belang. Der Vorwurf, die OZD übergehe wichtige Tatsachen, wie das Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR, das Entgelt für den Transport durch Kaufpreisreduktion und die Eigentumsverhältnisse, gehe ins Leere. Die OZD bestreite diese Tatsachen in keiner Weise. Fakt sei, dass allfällige Angestellte im Ertragsausweis sowie in den jeweiligen Zollanmeldungen aufzuführen seien. Es gehe vorliegend nicht darum, dass die Bäuerin die Beschwerdeführer mit dem Transport des Silomaises in die Schweiz beauftragt habe. Beanstandet werde, dass sie es unterlassen habe, diese gegenüber der Zollverwaltung zu deklarieren. Im Zusammenhang mit dem LBV werde nicht zwischen Angestellten oder Beauftragten unterschieden.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-gungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Die Beschwerdeführer fechten einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend die Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG; Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]; Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG jedoch keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dieses - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG). Im Rechtsmittelverfahren findet das VwVG indessen auch im Bereich des Zollrechts Anwendung (Martin KOCHER, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend Zollkommentar], Art. 116 N. 10; vgl. auch Urteile des BVGer A-2335/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2, A-1946/2013 vom 2. August 2013 E. 1.3.2).

Im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sind demnach die Grundsätze des VwVG zu berücksichtigen, wobei allerdings die zollrechtlichen Formalien im Zollverfahren nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden können.

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 17. Oktober 2015 E. 1.2, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bun-desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7).

Soweit die Beschwerdeführer verlangen, es sei die Verfügung vom 4. No-vember 2013 aufzuheben, ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Entscheides und haben ein Interesse an dessen Änderung. Sie sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der un-richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-heben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grund-satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs-gericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) auszulegen. Die Auslegung von nationalem Recht erfolgt nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen, wobei sich das Bundesgericht stets von einem Methodenpluralismus hat leiten lassen (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1, mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 69 ff., S. 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] Peter Locher, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, in: ASA 75 682).

Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.2, A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 2.2).

2.3

2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die entscheidende Behörde zeigt dies, indem sie ihren Entscheid begründet (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG).

Die Pflicht zur Berücksichtigung der Parteivorbringen beschränkt sich indessen auf die erheblichen Vorbringen. Zwar sind sämtliche erheblichen Parteivorbringen zu würdigen, indessen findet dies nicht immer offenkundig Ausdruck in der Verfügung. So darf sich die Behörde in der Begründung auf diejenigen Überlegungen beschränken, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend Praxiskommentar], Art. 32 N. 21). Die Behörde kann sich also auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1805/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BVGer A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.4). Die rechtliche Argumentation der Parteien zählt nicht zu den erheblichen Vorbringen (vgl. auch Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, Praxiskommentar, Art. 32 N. 6). Dies ergibt sich aus der Anwendung des Grundsatzes jura novit curia.

2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2).

2.3.3 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz von ihnen vorgebrachte rechtserhebliche Sachverhaltselemente übergangen habe, insbesondere, dass der Transport des Silomaises im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gemäss Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR zwischen der Bäuerin und den Beschwerdeführern erfolgt sei, dass als Entgelt für die Erfüllung dieses Auftrages der Kaufpreis für den Erwerb des Silomaises reduziert worden sei, und dass im Zeitpunkt des Grenzübertritts die Bäuerin noch Eigentümerin des Silomaises gewesen sei.

Die Vorinstanz hat jedoch im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass der behauptete mündliche Auftrag [von der Bäuerin an die Beschwerdeführer] im Zollrecht und im LBV nicht vorgesehen und auch die Verkaufsmodalitäten bzw. die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Eigentumserwerb erfolgt sei, ohne Belang seien. Damit hat die Vorinstanz die Vorbringen durchaus berücksichtigt, gewürdigt und auch in die Begründung einfliessen lassen. Demzufolge liegt weder eine Verletzung der Pflicht zur Berücksichtigung der Parteivorbringen noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ebenso wenig ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, inwieweit das Willkürverbot verletzt sein soll. Damit muss an dieser Stelle nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, inwieweit diese Vorbringen tatsächliche Aspekte und inwieweit sie rechtliche Aspekte betreffen.

2.4

2.4.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht als entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz; Urteile des BVGer A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.3, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.4; Moser et al.; a.a.O., N. 1.49 ff.). Dies hat vorerst keinen Einfluss auf die objektive Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB auf öffentlich-rechtliche Verfahren vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Wer eine Zoll- oder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zoll- oder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteile des BVGer A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2).

2.4.2 Sowohl im zollrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der OZD wie auch vor dem Bundeverwaltungsgericht wird grundsätzlich ein strenges Beweismass verlangt (vgl. auch Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3).

2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nur dann verpflichtet, die ihm angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33 E. 6.2.4; Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 1.2.2, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 1.3.2).

2.4.4 Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, die Vorinstanz habe Schlüsse gezogen, welche den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise entsprechen würden. Sie offerieren für ihre Sachdarstellung, insbesondere betreffend die vereinbarten Transportmodalitäten verschiedene Beweismittel, so die Bäuerin als Zeugin, ihre eigene Befragung als Partei und sie verweisen auf die Vorakten.

Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass sie die Tatsachen, wie sie von den Beschwerdeführern dargestellt würden, nicht bestreite. Vielmehr erachte sie diese als unerheblich. Die Voraussetzungen für die Einfuhr im LBV seinen deswegen nicht erfüllt, weil die Einfuhr weder durch die Bäuerin selbst noch durch die auf dem Ertragsausweis aufgeführten Angestellten erfolgt sei.

Da der Sachverhalt nunmehr unbestritten ist und auch keiner Ergänzung bedarf, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragungen der genannten Personen verzichtet werden. Auf die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführer als Beauftragte oder Angestellte der Bäuerin zu betrachten sind, wird, soweit erforderlich, nachfolgend unter E. 10.2 eingegangen.

3.

3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zoll-stelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG; vgl. Urteile des BVGerA-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 3.1, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1).

3.2 Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Der Begriff des Auftraggebers ist dabei in Fortführung der entsprechenden, unter dem alten Zollgesetz geltenden Praxis über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, mit Hinweisen). Als Auftraggeber gilt demnach nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Nach Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit - sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zollgesetz - den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteile des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.1).

3.3 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
1    Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
2    Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 186 Verzugszinspflicht - (Art. 74 Abs. 1 ZG)
1    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung;
c  bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung;
d  in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG.
2    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.
ZV), vorbehältlich der Ausschlussgründe gemäss Art. 74 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG. Die Höhe des Verzugszinses beträgt vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 4,5 % und seit 1. Januar 2012 4% (Art. 1 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze, [VO-Zins, SR 641.207.1]).

3.4 Die Übereinkunft vom 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen (nachfolgend LBV-Abkommen mit Frankreich, SR 0.631.256.934.99) enthält in Art. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
eine Regelung zum LBV. Diese Regelung betrifft den Anbau auf Grundstücken, die in einer der Grenzzonen liegen und von in der anderen Zone wohnenden Eigentümern, Nutzniessern oder Pächter bebaut werden. Ziff. 3 der Bestimmung beschäftigt sich mit rohen Bodenerzeugnissen (mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus). Deren Einfuhr ist steuerfrei, wenn sie vom Bewirtschafter selbst oder auf seine Rechnung eingeführt werden und keine weitere als die zu ihrer Gewinnung und Abtransport notwendige Bearbeitung erfahren haben.

Diese auf einer internationalen Vereinbarung beruhende Regelung erachtet es gemäss ihrem Wortlaut als zulässig, dass die bewirtschaftende Person die Einfuhr nicht persönlich abwickeln muss, sondern dass der Bewirtschafter auch weitere Personen mit der Einfuhr betrauen darf (was insbesondere durch die Umschreibung "oder auf seine Rechnung eingeführt werden" ausgedrückt wird). Diese Bestimmung geht nicht näher auf die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen der bewirtschaftenden Person und den beigezogenen Hilfspersonen ein. Vorausgesetzt wird einzig, dass die Einfuhr "auf Rechnung des Bewirtschafters" erfolgt. Auf Rechnung des Bewirtschafters erfolgt die Einfuhr insbesondere dann, wenn dieser eine andere Person oder auch ein Unternehmen mit der Einfuhr beauftragt, mithin einen Frachtvertrag (Art. 440 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. OR) eingeht.

3.5 Im nationalen Recht erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
in Verbindung mit Art. 43
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
ZV auch getan hat.

3.5.1 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entspre-chenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich fol-gende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
und Art. 43
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG in Verbindung mit Art. 23
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
ZV, Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1    Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
a  eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
b  einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2    Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3    Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4    Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101
ZV; Art. 24a der Zollverordnung vom 4. April 2007 der EZV [ZV-EZV; SR 631.013]; Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.3; ROLF WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 8 ff.):

- diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,

- sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,

- sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,

- sie muss die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte einführen lassen,

- bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,

- das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern,

- bis am 30. April jedes Jahres muss die bewirtschaftende Person der Zollstelle eine Bescheinigung über das Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder Pacht und einen Ertragsausweis über die mutmasslichen Erträge und Kulturen vorlegen,

- jede Einfuhr muss bei der Zollstelle korrekt angemeldet werden.

3.5.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwir-ten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegie-rung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Urteile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.4, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

3.5.3 Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen, oder wenn der Bewirtschafter Fachleuten detaillierte Anweisungen über die Bebauung, Pflege und dergleichen gibt. Es genügt, wenn diese in seinem Auftrag und auf seine Rechnung arbeiten (vgl. Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; Wüthrich, Zollkommentar, Art. 43 N. 11).

3.5.4 Der Bewirtschafter hat die Grundstücke indessen nicht nur selber zu bewirtschaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestellten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
ZV; vgl. auch Art. 24a Abs. 6
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr - (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1    Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
a  Art und Menge der Waren; und
b  Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2    Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3    Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4    Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5    Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6    Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
ZV-EZV; Wüthrich, Zollkommentar, Art. 43 N. 10). Nach der Praxis der Zollverwaltung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt, wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie 16-07 vom 1. März 2017, Grenzzonenverkehr).

Aus zollrechtlicher Sicht ist der Begriff des Bewirtschafters einheitlich zu verstehen. Ist es - wie ein E. 3.5.3 - nicht erforderlich, dass die bewirtschaftende Person die Parzelle selber bearbeitet, sondern kann sie damit Angestellte oder Fachleute betrauen, so muss dies auch für die Ernte und den Transport über die Grenze zulässig sein. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt, denn nicht jeder Landwirtschaftsbetrieb verfügt über die für die Ernte und den Transport notwendigen Maschinen und das entsprechende Personal. Damit steht die nationale Regelung bzw. deren Auslegung durch die Zollverwaltung auch im Einklang mit der im LBV-Abkommen mit Frankreich enthaltenen Bestimmung (E. 3.4).

3.6 Ein Frachtvertrag (vgl. E.3.4) zwischen dem Bewirtschafter und dem Beauftragten darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, wenn ein Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft bzw. dessen Vollzug besteht, mithin wenn die Parteien des Frachtvertrages identisch wären mit den Parteien eines späteren Kaufvertrages über die eingeführte Ware. Hier gilt es, die konkreten Umstände des Transports und des Kaufs zu berücksichtigen.

3.7 Das Bundesgericht hat noch unter dem vorrevidierten Zollrecht erkannt, dass Art. 28 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV; BS 6 514), welche sich mit der Einfuhr roher Bodenerzeugnisse im landwirtschaftlichen Grenzverkehr befasste, keine Ordnungsvorschrift darstellt; Anspruch auf Zollbefreiung hat nur, wer eine ordnungsgemässe Deklaration einreicht (Urteil des BGer 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 1b).

4.

4.1 Das Zollveranlagungsverfahren ist in Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG geregelt. Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zuführen zu lassen. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG).

4.2 Diese allgemeinen Bestimmungen gelten im LBV nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen des ZG oder dieses ergänzendes Verord-nungsrecht keine eigenständigen Regelungen enthalten (Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Aufl. 2009, N. 741). Der Bundesrat hat im Bereich des Grenz-zonenverkehrs, insbesondere für den LBV, eigene Verfahrensregeln auf-gestellt (Art. 43 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG in Verbindung mit Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1    Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
a  eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
b  einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2    Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3    Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4    Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101
ZV). Für die Einfuhr auf Nichtzollstrassen sind sodann weitere Vorschriften erlassen worden (Art. 118 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1    Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
a  eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
b  einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2    Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3    Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4    Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101
ZV in Verbindung mit Art. 24a
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr - (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1    Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
a  Art und Menge der Waren; und
b  Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2    Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3    Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4    Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5    Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6    Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
ZV-EZV).

Art. 10 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 10 Betriebsgemeinschaft - Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a  die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e  jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
LBV-Abkommen mit Frankreich sieht vor, dass die Zollbehörden die erforderlichen Kontroll-, Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen anordnen, um jeden Missbrauch der im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Diesem Zwecke dienen denn auch die besonderen Verfahrensbestimmungen im LBV, die im nationalen Recht statuiert worden sind (vgl. dazu E. 4.4). Diese erweisen sich damit auch als völkerrechtlich abgestützt.

4.3 Im LBV hat der Bewirtschafter die abgabenfreie Einfuhr vorab zu beantragen (Art. 118 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1    Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
a  eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
b  einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2    Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3    Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4    Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101
ZV). Er hat hierfür das Formular 13.15 (Ertragsausweis; pièce justificative pour l'importation avec facilités douanières de produits bruts du sol provenant de la zone frontière) auszufüllen und von der zuständigen ausländischen Ortsbehörde bescheinigen zu lassen. In diesem Formular hat er unter anderem die von ihm bewirtschafteten Grundstücke, die kultivierte Fläche, die Kulturart sowie das anzubauende Erzeugnis anzugeben und mit einer Erklärung über den mutmasslichen Bruttoertrag zu versehen. Das Formular ist bis zum 30. April des Jahres bei der Zollstelle einzureichen, über die die Einfuhr erfolgt. Diese unterbreitet es der zuständigen Kreisdirektion zur Genehmigung. Die tatsächliche Einfuhr ist grundsätzlich wiederum auf dem Formular 13.15 (vor)anzumelden (Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1    Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
a  eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
b  einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2    Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3    Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4    Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101
ZV; vgl. Wüthrich, Zollkommentar, Art. 43 N. 45 ff.).

Für die Einfuhr auf Nichtzollstrassen besteht die Besonderheit, dass neben dem jährlichen Ertragsausweis jede Einfuhr jeweils mittels Formular 13.17 (Annonce préalable d'importation) bei der zuständigen Zollstelle voranzumelden ist (Art. 24a Abs. 1
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr - (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1    Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
a  Art und Menge der Waren; und
b  Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2    Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3    Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4    Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5    Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6    Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
ZV-EZV; Wüthrich, Zollkommentar, Art. 43 N. 43). Hierbei hat die einführende Person die Art und Menge der Waren und die Zeit sowie den Ort des Grenzübertritts voranzukündigen (vgl. Art. 24a Abs. 1 Bst. a
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr - (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1    Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
a  Art und Menge der Waren; und
b  Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2    Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3    Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4    Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5    Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6    Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
und b ZV-EZV). Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung (Art. 24a Abs. 2
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr - (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1    Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
a  Art und Menge der Waren; und
b  Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2    Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3    Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4    Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5    Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6    Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
ZV-EZV). Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Art. 33 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eingetroffen ist (vgl. Art. 24a Abs. 3
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr - (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1    Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
a  Art und Menge der Waren; und
b  Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2    Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3    Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4    Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5    Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6    Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
ZV-EZV).

4.4 Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen (Art. 24a Abs. 6
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr - (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1    Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
a  Art und Menge der Waren; und
b  Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2    Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3    Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4    Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5    Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6    Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
ZV-EZV). Die Angabe erfolgt grundsätzlich auf dem Ertragsausweis. Die Zollverwaltung ermöglicht diese Meldung aber auch mit einem speziellen Formular (Annoce d'un employé / collaborateur; Formular 13.16). Wird beim Grenzübertritt zusätzlich ein Passierschein verwendet (Constat de passage de récoltes dans la zone frontière; Form. 13.18, so ist auch darauf anzugeben, wer die Ware tatsächlich einführt (conducteur de la marchandise). Ob auch die im Passierschein aufgeführten Warenführer im Ertragsausweis der Bäuerin oder dem diesem anzufügenden separaten Formular aufgeführt sein müssen, kann vorliegend offen bleiben (vgl. E.10.3).

Der Begriff des Bewirtschafters ist in materieller Hinsicht bei der Einfuhr im Rahmen des LBV - im Einklang mit dem LBV-Abkommen mit Frankreich - weit auszulegen und umfasst auch die Angestellten sowie Personen, die die Einfuhr auf "Rechnung des Bewirtschafters" vornehmen (vgl. oben E. 3.4 und 3.5.4). Entsprechend sind auch die Deklarationsvorschriften, mithin Art. 118 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1    Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
a  eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
b  einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2    Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3    Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4    Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101
ZV in Verbindung mit Art. 24a Abs. 6
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr - (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1    Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
a  Art und Menge der Waren; und
b  Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2    Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3    Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4    Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5    Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6    Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
ZV-EZV auszulegen. Dies bedeutet, dass die Angestellten des Bewirtschafters sowie andere Personen, die den Bewirtschafter unterstützen bzw. auf seine Rechnung tätig sind, gegenüber der Zollbehörde im hierfür vorgesehenen Formular offengelegt werden müssen.

4.5 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
, Art. 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
und Art. 26
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die voll-ständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3; Barbara Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zoll-pflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 4.4, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).

5.

5.1 Gegenstände, die gemäss Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG zollpflichtig sind, unterliegen grundsätzlich auch der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG).

5.2 Das Objekt der Einfuhrsteuer ist dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des BVGer A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2, A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen gemäss Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG, insbesondere für zollfreie Waren gemäss dessen Abs. 1 Bst. d. Waren des LBVs sind im Rahmen von Art. 23
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
ZV zollfrei und damit auch einfuhrsteuerbefreit.

5.3 Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
MWSTG). Die Solidarhaftung gemäss Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuer-schuld (vgl. Art. 51 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
MWSTG e contrario).

6.

6.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.

6.2 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu-ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa-ren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG, Art. 96
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des BVGer A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).

6.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR).

Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG zuzurechnen sind - sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer - ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des BGer 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2; Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Die Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des BGer 2C_132/2009 vom A-3875/2014 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.4).

6.4 Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. Urteile des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.3, A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).

6.5 Die Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrecht-mässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3875/2014vom 1. Dezember 2014 E. 5.2).

7.

7.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An-spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherun-gen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, geschützt zu werden (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 627). Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens-schutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des BGer 2C_123/210 vom 5. Mai 2010 E. 4; Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 7.1, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst einer Vertrauensgrundlage, d.h. es muss ein behördli-ches Verhalten vorliegen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Er-wartungen auslöst. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich indessen nur, wer berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte, insbesondere ihre Fehlerhaftigkeit nicht erkannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fä-higkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.2).

8.

Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV schützt vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirt-schaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftli-chen Beruf frei zu wählen (vgl. dazu anstelle vieler Urteile des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 7.2, A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 5.2).

Die Wirtschaftsfreiheit gilt jedoch nicht absolut, sondern kann unter den in Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 5.2 und 5.3). Soweit hier interessierend, sind Einschränkungen dieses Grundrechts gemäss Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
(Abs. 1 - 3) BV zulässig, wenn sie (kumulativ) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (wobei schwere Eingriffe in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein müssen), einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind (vgl. auch Urteil des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 7.2).

9.
Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 122 E. 5b, mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (sog. Anwendungsgebot; Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; BGE 140 II 194 E. 5.8.2, 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2015 E. 10.5.1.1).

10.

10.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und erstellt, dass am 30. September 2011 300'000 kg Silomais durch die Beschwerdeführer bzw. deren Angestellte von Frankreich in die Schweiz verbracht wurden. Die Einfuhr erfolgte im LBV und damit abgabenfrei und stützte sich auf den Ertragsausweis der Bäuerin und eine entsprechende Voranmeldung. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer bzw. die für diese arbeitenden Personen nicht im Ertragsausweis der Bäuerin als Angestellte aufgeführt sind.

Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, dass die Ware zwar von ihnen eingeführt worden sei, sie hierbei aber im Auftrag der Bäuerin gehandelt hätten. Diese habe wirtschaftlich betrachtet auch die Kosten für den Transport in die Schweiz getragen, da sie den Beschwerdeführern einen entsprechenden Einschlag beim Kaufpreis für die Ware eingeräumt habe. Damit sind die Beschwerdeführer sinngemäss der Auffassung, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 3
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV-Abkommen mit Frankreich erfüllt sind, weshalb die abgabenfreie Einfuhr im LBV rechtens sei.

10.2 Wie in E.3.4 ausgeführt, ist für die abgabenfreie Einfuhr im LBV unter anderem erforderlich, dass die Ware vom Bewirtschafter selber oder von seinen Angestellten oder auf Rechnung des Bewirtschafters eingeführt wird, wie dies im LBV-Abkommen mit Frankreich vorgesehen ist. In der Regel erfolgt eine solche "Einfuhr auf Rechnung des Bewirtschafters", wenn die in seinem Eigentum stehende Ware in seinem Auftrag über die Grenze befördert wird und er hierfür die Transportkosten trägt. Wie in E. 3.5.4 dargestellt, führt auch die Auslegung von Art. 23 Abs. 6 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
ZV zum gleichen Ergebnis und entspricht dem auch die Praxis der Zollbehörde, wonach ein vom Bewirtschafter mit dem Transport der Ware Beauftragter unter den Angestelltenbegriff im Sinne von Art. 23 Abs. 6 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
ZV fällt. Im Folgenden wird geprüft, ob die Beschwerdeführenden bzw. diejenigen Personen, die den Mais über die Grenze transportiert haben, diese Voraussetzungen erfüllen.

A._______ hat in seiner Einvernahme am 14. September 2012 hierzu ausgeführt, dass die Bäuerin den Brüdern den Mais verkauft und sie gleichzeitig mit dem Transport der Ware beauftragt habe ("en même temps que la famille [...] nous vendait le maïs, elle nous a aussi mandaté pour le transporter".). Die Beschwerdeführer machen somit geltend, dass zwischen ihnen und der Bäuerin ein Frachtvertrag zum Transport des Maises bestanden habe, sie also als Angestellte im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung gälten. Die Frage kann jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, offen gelassen werden, und es spielt in casu auch keine Rolle, dass zwischen den Beschwerdeführenden und der Bäuerin - in welchem Zeitpunkt auch immer - ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde (dazu E. 3.6).

Denn selbst wenn dem tatsächlich so wäre und eine Einfuhr "auf Rechnung des Bewirtschafters" vorliegen würde, müsste auch für eine solche Einfuhr eine ordnungsgemässe Deklaration vorliegen (E. 3.7) und an einer solchen fehlt es, wie nachfolgend (E. 10.3) gezeigt wird. Damit erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Einzelheiten des Transports bzw. zu den Eigentumsverhältnissen als unerheblich.

10.3 Wie erwähnt (E.4.3 und 4.4), liegt eine ordnungsgemässe Deklaration vor, wenn der Angestellte im Ertragsausweis (Form. 13.15) aufgeführt ist. Wird der Angestellte separat gemeldet (Form 13.16), ist die separate Meldung dem Ertragsausweis beizufügen. Weiter hat für die Einfuhr auf einer Nichtzollstrasse eine Voranmeldung (Form. 13.17) von einem hierzu speziell ermächtigten Angestellten zu erfolgen. Wird beim Grenzübertritt zusätzlich ein Passierschein verwendet (Form. 13.18), so ist darauf anzugeben, wer die Ware tatsächlich einführt. Auch die Beauftragten des Bewirtschafters sind im Ertragsausweis aufzuführen (E. 4.4).

Aus den Passierscheinen ergibt sich, dass der Mais von A._______, einem seiner Lernenden, seinem Sohn, sowie von Angestellten der Beschwerdeführer über die Grenze gebracht wurde. Keine dieser Personen ist im Ertragsausweis aufgeführt, auch nicht der A._______. Damit ist die formelle Voraussetzung für einen abgabefreien Import, nämlich dass - wenn die Beschwerdeführer als Beauftragte der Bäuerin handelten - sie in deren Ertragsausweis erwähnt werden, nicht erfüllt. Ob daneben auch die im Passierschein aufgeführten Warenführer im Ertragsausweis der Bäuerin oder dem diesem anzufügenden separaten Formular aufgeführt sein müssen, kann vorliegend, wie in E. 4.4 angedeutet, offen bleiben. Weil die formellen Voraussetzungen bezüglich eines der in E. 3.5.1 aufgeführten, kumulativ zu erfüllenden Punkte nicht erfüllt sind, ist die abgabenfreie Einfuhr im LBV nicht zulässig.

11.
Da die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht gegeben sind, sind Einfuhrabgaben nachträglich zu erheben (E. 3.1). Insoweit sind die objektiven Voraussetzungen einer Widerhandlung gegen die Bundesverwaltungsgesetzgebung erfüllt (E. 6). Eine falsche Rechtsanwendung von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR und Art. 118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht vor.

11.1 Wie vorstehend ausgeführt und nicht umstritten (E. 10.1), wurde der Transport von den Beschwerdeführern organisiert und von ihnen und ihren Angestellten und Familienmitgliedern ausgeführt. Sie haben damit in tatsächlicher Hinsicht den Warentransport veranlasst. Die Vorinstanz hat sie daher zu Recht in zollrechtlicher Hinsicht als Auftraggeber und damit auch als Zollschuldner im Sinne von Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG und Art. 51 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
MWSTG betrachtet (E. 3.2 und 5.3). Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, sind die geschuldeten Abgaben nur einmal zu bezahlen, weil mehrere Zollschuldner für dieselben Abgaben solidarisch haften.

11.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (vgl. E. 7). Allein die Tatsache, dass die Zollbehörde nicht bereits anlässlich der konkreten Einfuhr, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt entdeckte, dass die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr im LBV nicht erfüllt waren, schafft keine zollrechtliche relevante Vertrauensgrundlage.

11.3 Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit (E. 8) und der Verhältnismässigkeit (E. 9). Indessen ist der LVB sowohl im LBV-Abkommen mit Frankreich als auch in Art. 8 Abs. 2 Bst. j
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
und 43
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG gesetzlich geregelt. Diese Bestimmungen unterliegen damit dem Anwendungsgebot von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV (E. 9).

11.4 Im Quantitativ ist die Nachforderung nicht umstritten, weder bezüglich des Zolls noch der MWST noch des Verzugszinses.

11.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

12.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4988/2016
Datum : 17. August 2017
Publiziert : 31. August 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
LBV: 2 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
10
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 10 Betriebsgemeinschaft - Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a  die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e  jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
MWSTG: 50 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
51 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
53 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
96
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
OR: 394 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
440
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
8 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
19 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
21 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
25 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
26 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
33 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
43 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
70 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
72 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
1    Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
2    Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
74 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
116 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZTG: 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZV: 23 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
118 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein - (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1    Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
a  eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
b  einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2    Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3    Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4    Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.101
186
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 186 Verzugszinspflicht - (Art. 74 Abs. 1 ZG)
1    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung;
c  bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung;
d  in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG.
2    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.
ZV-EZV: 24a
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr - (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1    Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
a  Art und Menge der Waren; und
b  Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2    Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3    Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4    Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5    Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6    Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
BGE Register
106-IB-218 • 107-IB-198 • 109-IB-190 • 112-IA-107 • 118-IB-312 • 119-V-347 • 126-I-122 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-V-431 • 131-I-153 • 131-II-13 • 131-II-217 • 131-II-627 • 134-I-83 • 134-II-142 • 135-IV-217 • 136-I-184 • 140-II-194 • 142-II-433 • 89-I-542
Weitere Urteile ab 2000
2A.199/2004 • 2A.242/2004 • 2A.242/2006 • 2A.403/2001 • 2A.580/2003 • 2C_132/2009 • 2C_22/2010 • 2C_414/2013 • 2C_53/2011 • 2C_703/2009 • 2C_747/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einfuhr • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • frankreich • zollbefreiung • zollgesetz • sachverhalt • mais • beweismittel • wirtschaftsfreiheit • rechtsanwendung • vorteil • bundesgericht • richtigkeit • verfahrenskosten • weiler • kaufpreis • grenzzone • anspruch auf rechtliches gehör • zollverordnung
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BVGE
2013/19 • 2012/33
BVGer
A-1612/2006 • A-1751/2006 • A-1805/2014 • A-1946/2013 • A-2080/2016 • A-2326/2012 • A-2335/2015 • A-235/2014 • A-2771/2015 • A-2925/2010 • A-3537/2014 • A-3875/2014 • A-4092/2016 • A-4158/2016 • A-4837/2015 • A-4988/2016 • A-5078/2012 • A-5214/2014 • A-5216/2014 • A-525/2013 • A-5595/2007 • A-5962/2014 • A-657/2016 • A-6660/2011 • A-667/2015 • A-675/2015 • A-6867/2015 • A-7049/2015 • A-7871/2015 • A-825/2016
Zeitschrift ASA
ASA 75,682