Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

Postfach

CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-3831/2012

dik/mep/mep

Zwischenverfügung
vom 6. August 2012

In der Sache

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Parteien
Antragsteller,

gegen

itonex AG, Lettenstrasse 7, 6343 Rotkreuz,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Mark Reutter,
Rechtsanwalt lic.iur. Oliver Kunzund Rechtsanwalt
Dr.iur. Damian Stauber, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,

Antragsgegnerin,

Gegenstand Bearbeitung und Veröffentlichung von Personendaten im Internet,

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Die itonex AG (nachfolgend Antragsgegnerin) erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Informatik sowie Organisation und betreibt die Informationsplattform www.moneyhouse.ch im Internet. Dabei sammelt und bearbeitet sie Personendaten, um sie Dritten zur Verfügung zu stellen.

B.
In den vergangenen Monaten wurde der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) von zahlreichen Personen darauf aufmerksam gemacht, dass die Antragsgegnerin im Internet Adressen sowie Adresshistorie, Angaben zu Haushalt, Nachbarn, Bonität und Steuerinformationen zugänglich macht und dies betreffend jeder in der Schweiz wohnhaften Person. Seit Juni 2012 nahmen die Anfragen von betroffenen Personen beim EDÖB zu. Neben allgemeinen Fragen zur Rechtmässigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin wurde insbesondere auch Besorgnis geäussert, zumal einige dieser Personen aufgrund ihres ausgeübten Berufes, ihrer Stellung in der Öffentlichkeit oder aus Gründen der Privatsphäre ihre Daten aus Sicherheitsgründen haben sperren lassen und nur ganz ausgewählten Empfängern verfügbar gemacht haben, ihre Adressen dann aber trotzdem auf der Informationsplattform der Antragsgegnerin veröffentlicht sahen. Seit dem 1. Juli 2012 erhöhte sich die Anzahl der Anfragen noch einmal stark. So meldeten sich am 18. Juli 2012 unter anderem Personen beim EDÖB, die sich durch die Veröffentlichung ihrer Daten akut an Leib und Leben bedroht fühlten. Diese Personen machten unter anderem geltend, sie hätten bei der Antragsgegnerin ein Gesuch um Löschung ihrer Daten gestellt, doch sei dieses unbeachtet geblieben.

C.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete der EDÖB eine Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 29
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung - 1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
1    Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
2    Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und setzte der Antragsgegnerin Frist bis Donnerstag, 19. Juli 2012, 12.00 Uhr, um den Dienst zur Suche von Personendaten abzuschalten sowie die Suchmaschinenanbieter anzuweisen, die entsprechenden Daten in ihren Caches zu löschen. Bis zum Ablauf dieser Frist liess sich die Antragsgegnerin nicht vernehmen und erfüllte die Forderungen des EDÖB nicht.

D.
Gestützt auf Art. 33 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten - Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.
DSG und das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) beantragte der EDÖB (nachfolgend Antragsteller) am 19. Juli 2012 bei der Präsidentin der für den Datenschutz zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Erlass superprovisorischer Massnahmen und verlangt:

"1. Der Antragsgegnerin sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei und unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB, das Anbieten ihres Dienstes "Personensuche" auf www.moneyhouse.chunverzüglich zu untersagen.

2. Die Antragsgegnerin sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei, anzuweisen und unter Strafandrohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verpflichten, die Betreiber von Internetsuchmaschinen anzuweisen, die im Cache gespeicherten Adressdaten unverzüglich zu löschen.

3. Eventualiter für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Verpflichtungen gemäss Antrag 1 und 2 nicht bis spätestens Freitag, 20. Juli 2012, 16.00 Uhr, umgesetzt hat, sei der Hostingprovider der Antragsgegnerin, die Nine Internet Solutions AG, Albisriederstr. 243a, 8047 Zürich, Fax Nr. +41 44 637 40 01 anzuweisen, die Webseite www.moneyhouse.chsofort und vollständig vom Internet zu nehmen.",

E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 hiess die Abteilungspräsidentin der ersten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Antragstellers um Erlass superprovisorischer Massnahmen teilweise gut, untersagte der Antragsgegnerin per sofort das Anbieten des Dienstes "Personensuche" auf der Webseite www.moneyhouse.ch und verpflichtete sie, bis Montag, 23. Juli 2012, 11.00 Uhr, die Betreiber von Internetsuchmaschinen anzuweisen, die im Cache gespeicherten Adressdaten per sofort zu löschen. Für den Säumnisfall drohte die Abteilungspräsidentin an, den Hostingprovider anzuweisen, die Webseite www.moneyhouse.ch sofort und vollständig vom Netz zu nehmen. Auf eine Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB wurde in der Zwischenverfügung verzichtet. Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit gegeben, bis am 2. August 2012 zu den Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen.

F.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2012 (vorab per Fax) teilt die Antragsgegnerin der Abteilungspräsidentin mit, dass sie bereits am Vortag die Personensuche mit Bezug auf alle nicht im Handelsregister verzeichneten Personen vollständig deaktiviert habe. Im Weiteren legt sie einen Entwurf zur Erfüllung der Massnahme in Bezug auf die Suchmaschinenbetreiber vor und stellt in Aussicht, diese Anweisung umgehend an fünf Suchmaschinenbetreiber zu versenden.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Vorgehen die gerichtliche Anordnung in Bezug auf die Personensuche nicht vollumfänglich, jene in Bezug auf die Suchmaschinenbetreiber jedoch erfüllt.

H.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 (vorab per Fax) bestätigt die Antragsgegnerin die Anweisung der Suchmaschinenbetreiber und gibt die vollständige Deaktivierung der Funktion "Personensuche" auf der Webseite www.moneyhouse.ch bekannt.

I.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 nimmt die Antragsgegnerin zu den Vorbringen des Antragstellers Stellung. Sie stellt die Anträge,

"1. Das Massnahmegesuch des EDÖB vom 19. Juli 2012 sei vollumfänglich abzuweisen und die in der Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 (Geschäfts-Nr. A-3831/2012) angeordneten superprovisorischen Massnahmen seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter zu 1: Das Massnahmegesuch des EDÖB sei insofern abzuweisen und die angeordneten superprovisorischen Massnahmen seien insofern aufzuheben,

a. als die Bekanntgabe von Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit an registrierte Benutzer betroffen ist.

b. als das Anbieten von Suchfunktionen betroffen ist, die sich auf Daten und Personen beschränken, die im Handelsregister enthalten sind oder waren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

und macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein Verfügungsanspruch, da sie keine Daten gegen den ausdrücklichen Willen der Datensubjekte bearbeite, es bestehe kein Verfügungsgrund, da weder eine Gefährdung glaubhaft gemacht werde noch eine zeitliche Dringlichkeit bestehe und es fehle an der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Im Übrigen stellt die Antragsgegnerin den dringlichen Verfahrensantrag,

"Die mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 superprovisorisch angeordneten Massnahmen seien in Bezug auf die in Rechtsbegehren 2 genannten Datenbearbeitungen unverzüglich, d.h. ohne Anhörung des EDÖB, aufzuheben.".

J.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften ist - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 33 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten - Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.
DSG entscheidet die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts über vorsorgliche Massnahmen, welche der EDÖB aufgrund einer Sachverhaltsabklärung zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils beantragt. Das Verfahren folgt dabei sinngemäss den Bestimmungen der Art. 79
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 79
1    Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:
a  zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung;
b  zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs.
2    Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung- und Konkurs unterliegen.
-84
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 84
1    Der durch vorsorgliche Verfügung oder durch vorläufige Massnahmen entstandene Schaden ist zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war.
2    Zuständig für die Schadenersatzklage ist das Bundesgericht.
3    Eine bestellte Sicherheit ist erst freizugeben, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht erhoben wird. Bei Ungewissheit kann der Richter Frist zur Klage setzen.
BZP (vgl. Urs Maurer-Lambrou/Simon Kunz, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 33
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 33
1    Die Partei hat die Urkunden, auf die sie sich zum Beweise beruft, und bei Berufung auf öffentliche Register beglaubigte Auszüge daraus geheftet und nummeriert der Rechtsschrift beizulegen. Vorbehalten bleibt Erlass der Vorlage gemäss Artikel 53. In umfangreichen Beilagen sind die angerufenen Stellen kenntlich zu machen.
2    Befinden sich die Urkunden nicht in Händen der Partei, so sind die Inhaber mit Namen und Adresse zu bezeichnen. In gleicher Weise sind die angerufenen Zeugen zu bezeichnen.
, Rz. 31). Massnahmen gemäss Art. 79
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 79
1    Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:
a  zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung;
b  zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs.
2    Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung- und Konkurs unterliegen.
BZP haben grundsätzlich zum Zweck, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, sollen jedoch den Sachentscheid umgekehrt weder präjudizieren noch illusorisch machen. Die erwähnten vorsorglichen Massnahmen können in dringenden Fällen auch superprovisorisch durch die Abteilungspräsidentin verfügt werden, wobei sich der Entscheid auf den Sachverhalt stützt, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt und das rechtliche Gehör erst nachträglich gewährt wird(André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 119, 123 Rz. 3.27, 3.36).

Gemäss Art. 23 Abs. 5
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 23 Zuständigkeiten
1    Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21
2    Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben. Sie ist für die Behandlung von Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.22
3    Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Sozialversicherungen und Gesundheit haben.23
4    Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Asylrechts haben.24
5    Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben.25
6    Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.26
i.V.m. Ziff. 1 des Anhangs zum Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) fällt das Rechtsgebiet des Datenschutzes in den Zuständigkeitsbereich der ersten Abteilung. Die Zuständigkeit der Präsidentin der ersten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts, in der vorliegenden Sache über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu befinden, ist somit gestützt auf Art. 33 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten - Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.
DSG gegeben.

1.2. Grundsätzlich ist die Gegenpartei vor der Anordnung vorsorglicher Massnahmen anzuhören, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Nur so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewahrt. Bei besonderer Dringlichkeit, d.h. wo nicht die schriftliche Stellungnahme der Gegenpartei abgewartet werden kann, darf das Gericht die vorsorglichen Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei durch superprovisorische Verfügung anordnen, in deren Rahmen der Gegenpartei jedoch eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen ist. Nach Eingang dieser Stellungnahme überprüft das Gericht seine superprovisorische Anordnung und entscheidet erneut über die Anträge des Gesuchstellers. Es bestätigt seine superprovisorische Anordnung oder passt diese an (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 387, Rz. 30 f.).

Das Bundesverwaltungsgericht sah die Voraussetzungen für eine superprovisorische Anordnung der vom Antragsteller mit Gesuch vom 19. Juli 2012 beantragten vorsorglichen Massnahmen erfüllt, hat mit Zwischenverfügungen vom 20. Juli 2012 resp. 23. Juli 2012 entschieden und der Antragsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 2. August 2012 schriftlich vernehmen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat mit Eingabe vom 27. Juli 2012 zur Sache Stellung genommen und somit von ihrem Recht Gebrauch gemacht. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, ein weiterer Schriftenwechsel ist nicht vorgesehen. So entscheidet das Bundesverwaltungsgericht insbesondere ohne weitere Anhörung des Antragstellers über dessen Anträge, weshalb der dringende Verfahrensantrag der Antragsgegnerin, die mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 superprovisorisch angeordneten Massnahmen seien in Bezug auf die in ihrem Rechtsbegehren 2 genannten Datenbearbeitungen unverzüglich, d.h. ohne Anhörung des EDÖB, aufzuheben, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst voraus, dass ein Anordnungsgrund vorliegt, was zu bejahen ist, wenn den Betroffenen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 129 II 286 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., S. 381, Rz. 10, Lucius Huber, Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Rz. 20 f.). Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass das Hauptbegehren wahrscheinlich begründet ist und eine Dringlichkeit für die sofortige Anordnung vorsorglicher Massnahmen besteht. Erforderlich ist sodann, dass eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll zudem weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 79
1    Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:
a  zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung;
b  zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs.
2    Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung- und Konkurs unterliegen.
BZP; BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., S. 380 ff., Rz. 8-13, Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Bern 2010, S. 342 ff., Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 354 ff.).

Die Behörde stützt sich auf den Sachverhalt, wie er sich aus den vorhandenen Akten ergibt, und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss aufgrund einer summarischen Prüfung einen "prima facie"-Entscheid. Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Gemäss Art. 81 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 81
1    Das Gesuch um vorsorgliche Verfügung ist schriftlich einzureichen. In der Vorbereitungs- und in der Hauptverhandlung kann es mündlich gestellt werden.
2    Die begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
3    Der Gesuchsgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung. In Fällen dringender Gefahr können vorläufige Massnahmen schon auf Einreichung des Gesuches hin getroffen werden.
BZP sind die begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.18). Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich indessen bei der Hauptsachenprognose Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2).

3.

3.1. Der Antragsteller macht in seinem Antrag auf superprovisorische Massnahmen vom 19. Juli 2012 im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin sammle und bearbeite Personendaten, welche sie Dritten zur Verfügung stelle. Er legt dar, dass seit Juni 2012 die Anfragen von um die Sicherheit ihrer Daten besorgten Personen zugenommen hätten. Insbesondere Mitte Juli 2012 hätten sich mehrere Personen gemeldet, welche geltend machten, sie hätten aufgrund ihrer beruflichen Betätigung oder ihrer privaten Situation ihre Adressen bei Einwohnerkontrollen und in Telefonverzeichnissen sperren lassen und diese nur ausgewählten Empfängern zugänglich gemacht, doch seien diese Daten dennoch auf der Webseite der Antragsgegnerin für jedermann abrufbar. Die betroffenen Personen hätten ihre Betroffenheit damit begründet, dass sie sich durch die Veröffentlichung ihrer Adressdaten möglichen Drohungen, Nötigungen sowie anderen Belästigungen ausgesetzt sehen würden, ja sogar an Leib und Leben bedroht werden könnten.

Vorliegend führte der Antragsteller aufgrund einer zunehmenden Anzahl von Anfragen eine Sachverhaltsuntersuchung betreffend die von der Antragsgegnerin betriebene Webseite durch. Die Zuschriften von Personen, welche darlegten, sie seien aufgrund einer ungewollten Veröffentlichung ihrer gesperrten Adressdaten in ihrer physischen oder psychischen Integrität bedroht, liess den Antragsteller zu Recht von einer Situation ausgehen, welche für die betroffenen Personen durch diese Form der Datenbearbeitung schwerwiegende, nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile bedeuten kann. Er macht glaubhaft, eine bedeutende Anzahl Personen sei durch die Datenbearbeitung der Antragsgegnerin von einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte betroffen und stützt seinen Antrag um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen insofern auf einen gültigen Anordnungsgrund.

3.2. Der Gegenstand, den der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt erweist sich als komplex, zumal das DSG auf die Rechtswirklichkeit der Neunzigerjahre ausgelegt ist und begrenzte Möglichkeiten eröffnet, um Rechtsfragen betreffend den Schutz der Persönlichkeit im Umfeld neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu beantworten. Gestützt auf den heutigen Verfahrensstand ist es deshalb nicht möglich, im Rahmen eines "prima vista"-Entscheids eine eindeutige Hauptsachenprognose abzugeben. Der Gegenstand des Antrages ist im Rahmen eines allfälligen Klageverfahrens eingehend zu prüfen. Es ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass die Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich problematisch ist.

4.
Der Antragsteller beantragt als erstes, es sei der Antragsgegnerin das Anbieten ihres Dienstes "Personensuche" auf www.moneyhouse.ch zu untersagen und begründet dies damit, dass die Veröffentlichung von für eine Veröffentlichung in Verzeichnissen gesperrten Daten gegen den Willen der Betroffenen erfolge und deshalb von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen sei. Zumal für die Betroffenen eine akute Gefahr bestehe, sei die Voraussetzung der Dringlichkeit gegeben. Ausserdem sei die Massnahme verhältnismässig, da die privaten Interessen der betroffenen Personen an ihrer Sicherheit die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen würden und überdies die Massnahme wieder aufgehoben werden könne, sobald die Datenschutzverletzung behoben sei.

Die Antragsgegnerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es liege kein Fall von Dringlichkeit vor, sei doch seit längerer Zeit bekannt, dass sie als eine der bedeutendsten schweizer Informationsplattformen Adressdaten von Privatpersonen veröffentliche und ganz besonders widerspreche es der Dringlichkeit, dass die Daten genau derselben Personen, welche sich bedroht fühlten aktuell auf den Webseiten anderer Anbieter und im Internet frei abgerufen werden könnten, sogar ohne sich als Benutzer registrieren lassen zu müssen. Im Weiteren sieht die Antragsgegnerin auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit nicht erfüllt und macht geltend, es sei überhaupt nicht ersichtlich, weshalb die gesamte Personensuche abgestellt werden müsste. Letztendlich sei sie auf legalem Weg an die betreffenden Daten, welche offensichtlich irgendwo einmal nicht gesperrt und frei zugänglich gewesen seien, gelangt, und es sei unmöglich, jede Adresse daraufhin zu überprüfen, ob sie gesperrt sei oder nicht. Ausserdem orientiere sie sich an Art. 12 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
DSG, welcher besage, dass die Bearbeitung von Personendaten, welche durch die betroffene Person allgemein zugänglich gemacht worden seien, keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle, sofern die Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt worden sei. Im Übrigen würde sie jedes Gesuch um Löschung von Daten unkompliziert so rasch als möglich behandeln und die Personendaten bedingungslos löschen.

4.1. Das Erfordernis der Dringlichkeit wird aus dem Umstand abgeleitet, dass ohne sofortige Anordnung einer Massnahme ein schwerwiegender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts A- 7841/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.2 und A-8531/2010 vom 4. März 2011 E. 2.3; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.,S. 381, Rz. 11, Huber, Art. 261, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O. Rz. 22). Diese Voraussetzung durfte - wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 ausgeführt - im Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf die betroffenen Personen, welche sich beim Antragsteller gemeldet haben sowie auf eine unbestimmte - und unbemerkt gebliebene - Anzahl weiterer Personen als erfüllt betrachtet werden. Es fragt sich jedoch, ob das Erfordernis der Dringlichkeit in diesem Sinne weiterhin - und auf unbestimmte Zeit - besteht und ein Aufrechterhalten der vorsorglichen Massnahme in Form der Stilllegung der Funktion "Personensuche" rechtfertigt. In Bezug auf jene Personen, deren Löschungsgesuche bei der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Antrags auf superprovisorische Massnahmen in Bearbeitung waren, erscheint die zeitliche Dringlichkeit nicht mehr gegeben, zeigte sich die Antragsgegnerin hinsichtlich solcher Gesuche doch kooperativ. So dürften die erwähnten Gesuche in der Zwischenzeit auch bearbeitet und die betreffenden Personendaten gelöscht worden sein. Allerdings ist mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es weitere Personen gibt, die sich in ähnlichen Lebenssituationen befinden und deren Daten für die Freigabe in Verzeichnissen gesperrt sind, sich jedoch nicht beim Antragsteller oder - in Unkenntnis ihrer Rechte aufgrund von Art. 12 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
DSG - bei der Antragsgegnerin gemeldet haben, weshalb auch ihre Daten weiterhin unerwünschte Kenntnis erlangen, bearbeitet oder ungehindert weiterverbreitet werden können. Bezüglich dieser Personen ist die zeitliche Dringlichkeit als nach wie vor gegeben zu betrachten, ist doch anhand der vom Antragsteller gegebenen Beispiele offensichtlich, dass die Veröffentlichung gesperrter Personendaten tatsächlich zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen kann. Auch bestreitet die Antragsgegnerin nicht, allenfalls gesperrte Daten in ihrem Bestand zu halten, was die Dringlichkeit der Aufrechterhaltung der angeordneten vorsorglichen Massnahme bestätigt.

Diese Dringlichkeit wird auch durch die Tatsache nicht entkräftet, dass die Antragsgegnerin Löschungsgesuchen "i.d.R. innert weniger Arbeitstage" nachkommt. Dies insbesondere dann, wenn die Antragsgegnerin Betriebsferien bekanntgibt und weder telefonisch noch per Fax erreichbar ist. Eine alleinige Erreichbarkeit via E-Mail ist für Löschungsbegehren nicht ausreichend, die zeitlichen Verhältnisse für die Bearbeitung ungenügend. So vermag eine Bearbeitung der Gesuche über Tage hinweg nicht zu verhindern, dass Personen durch eine Bekanntgabe ihrer Daten an Leib und Leben gefährdet werden könnten (vgl. dazu auch unten E. 5.2.2).

4.2. Da die vorsorgliche Massnahme regelmässig zu einem Eingriff in die Rechte der Gegenpartei führt, muss das Gericht beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen oder aufrechtzuerhalten ist, deren Inhalt auf ihre Verhältnismässigkeit überprüfen. Insbesondere sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen, die Massnahme soll den Kriterien der Eignung, der Erforderlichkeit sowie der Zumutbarkeit genügen (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O, S. 382, Rz. 12).

4.2.1. Die Massnahme muss zunächst geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen, d.h. Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfalten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 587).

Nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin auf www.moneyhouse.ch handelt es sich bei ihrem Portal um eine der führenden Webseiten dieser Art in der Schweiz. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Tatsache, dass dieselben Daten weiterhin aus zahlreichen anderen Quellen bezogen werden könnten, verfängt nicht, wird bei Abschaltung ihrer Personensuche die Wahrscheinlichkeit, dass gesperrte Personendaten aufgefunden werden, durch einen erhöhten Aufwand und eine erschwerte Suche doch zumindest kleiner. Die verlangte Massnahme, die Funktion "Personensuche" abzustellen, erweist sich demnach als geeignet, bei den betroffenen Personen das Eintreten eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verhindern.

4.2.2. Das Kriterium der Erforderlichkeit besagt, dass eine Massnahme zu unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete, jedoch mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhl-mann, a.a.O., Rz. 591 ff.).

Die Antragsgegnerin sammelt grundsätzlich zwei Arten von Personendaten, welche sie an Dritte weiterverbreitet: Einerseits handelt es sich um Daten, welche eine Person mit Informationen des Handelsregisters in Verbindung bringen, wobei ein Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung dieser rechtlich relevanten Tatsachen besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4086/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.2.1 ff. mit weiteren Quellen). Andererseits bearbeitet die Antragsgegnerin in gleicher Weise Daten von Privatpersonen, deren Veröffentlichung unter Umständen auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellen kann, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person ihre Daten für die Veröffentlichung in Verzeichnissen sperren liess.

In Bezug auf jene Daten, welche eine Person in Verbindung zu Informationen des Handelsregisters bringen, erscheint demnach klar, dass die angeordnete Massnahme als unzweckmässig, somit als nicht erforderlich und letztendlich als unverhältnismässig erscheint. Eine differenziertere Betrachtung erfordert die Situation betreffend Daten von Privatpersonen, welche keinen Bezug zum Handelsregister haben: Die Funktion "Personensuche" auf der Webseite www.moneyhouse.ch ermöglicht es grundsätzlich, jede in der Schweiz wohnhafte Person - zusammen mit weiteren Daten - ausfindig zu machen. Diesbezüglich umfasst der Datenbestand der Antragsgegnerin zum Einen Daten von Personen, welche eine Publizität ihrer Daten wünschen - oder einer solchen zumindest gleichgültig gegenüber stehen. Zum Anderen kann nach Angaben der Antragsgegnerin jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass für die Veröffentlichung in Verzeichnissen durch die betroffenen Personen gesperrte Daten in den Datenbestand Eingang gefunden haben. Angesichts der Tatsache, dass die "gesperrten" Datenweiterhin aus zahlreichen anderen Quellen frei bezogen werden können, stellt sich die Frage, ob sich die vollständige Abschaltung der Funktion "Personensuche" betreffend Privatpersonen die keinen Bezug zum Handelsregister haben, als erforderlich erweist oder ob durch eine mildere Massnahme ebenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil von ihnen abgewendet werden kann. Personen, welche ihre Daten für die Öffentlichkeit nicht zugänglich machen möchten, können gestützt auf Art. 12 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
DSG die Löschung solcher Daten beim Datenbearbeiter verlangen. Wird ein solches Gesuch innert kurzer Frist bearbeitet, kann von den betroffenen Personen ebenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil abgewendet werden. Vorausgesetzt ist, dass eingehende Löschungsbegehren während Arbeitstagen und auch während Betriebsferien noch am selben Tag bearbeitet werden. Die Antragsgegnerin kommt Löschungsgesuchen gemäss eigenen Angaben i.d.R. nur innert wenigen Arbeitstagen sowie nicht während 52 Wochen im Jahr nach, was ungenügend ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anordnung an sie als erforderlich erachtet.

4.2.3. Eine Massnahme erfüllt dann das Kriterium der Zumutbarkeit, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt, wobei die Massnahme durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.). Dass dieses Verhältnis durch die beantragte und superprovisorisch angeordnete Ausserbetriebnahme nicht mehr gegeben ist, kann den oben in E. 5.2.2 gemachten Erwägungen entnommen werden, macht die Antragsgegnerin doch auch geltend, ihrem Unternehmen würde durch die gesamthafte Abschaltung der Funktion "Personensuche" ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen, es drohe ihr ein erheblicher Imageverlust sowie eine Herabstufung im Ranking der Suchmaschinenanbieter. Hingegen ist zu klären, ob sich die durch das Bundesverwaltungsgericht ersatzweise anzuordnende, oben beschriebene Massnahme als zumutbar erweist.

Einer der im DSG verankerten Grundsätze des Datenschutzes ist es, Personen vor der Verletzung ihrer Persönlichkeit durch Bearbeitung ihrer Daten zu schützen (vgl. Urs Maurer-Lambrou, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt, [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, Vorbemerkungen zum 2. Abschnitt, Rz. 2). Um die Interessen der betroffenen Personen, ihre für die Veröffentlichung gesperrten Daten möglichst rasch dem Zugriff der Öffentlichkeit zu entziehen, zu wahren, ist es der Antragsgegnerin deshalb zuzumuten, Massnahmen in organisatorischer und personeller Hinsicht zu ergreifen, um die zeitlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Bearbeitung eines Löschungsgesuchs einzuhalten.

4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beantragte Massnahme der sofortigen und vollständigen Abschaltung der von der Antragsgegnerin angebotenen Personensuche auf einem ausreichenden Anordnungsgrund beruht und das Kriterium der Dringlichkeit erfüllt. Die Massnahme erweist sich allerdings heute nicht mehr als das mildeste Mittel und somit als unverhältnismässig. Die Abschaltung der Funktion "Personensuche" ist deshalb aufzuheben, doch wird die Antragsgegnerin angewiesen, entsprechende Schritte vorzunehmen, um die Bearbeitungszeit von Löschungsgesuchen im Sinne der vorhergehenden Erwägungen erheblich zu verkürzen und während allen Arbeitstagen sicherzustellen.

Die von der Antragsgegnerin eventualiter gestellten Anträge erweisen sich deshalb als gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

5.

5.1. Dem Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei anzuweisen, die Betreiber von Internetsuchmaschinen anzuweisen, die im Cache gespeicherten Adressdaten unverzüglich zu löschen, ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 hat sie bestätigt, die entsprechenden Schritte angeordnet zu haben und belegt dies mit Sendebestätigungen der entsprechenden Schreiben an die Suchmaschinenbetreiber. Jedenfalls gibt es keinen Anlass zu vermuten, dass das angeordnete Vorgehen nicht erfolgt ist. Der entsprechende Antrag ist als gegenstandslos abzuschreiben.

5.2. Der Eventualantrag des Antragstellers, es sei für den Fall, dass die Antragsgegnerin die angeordneten Massnahmen nicht umsetze, der Hostingprovider der Antragsgegnerin, die Nine Internet Solutions AG, anzuweisen, die Webseite www.moneyhouse.ch sofort und vollständig vom Internet zu nehmen, erweist sich als gegenstandslos, hat die Antragsgegnerin die Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts doch befolgt und mit Schreiben vom 23. Juli 2012 bestätigt. Der Eventualantrag erweist sich somit ebenfalls als gegenstandslos.

6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 69
1    Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
2    Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist.
3    Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.
BZP entscheidet das Gericht über die Prozesskosten von Amtes wegen nach den Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
, 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

6.1. Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in der Regel zwischen 200 - 5000 Franken in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse (Art. 65 Abs. 1 bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
3 Bst. a BGG). Im vorliegenden Verfahren wurden insgesamt drei Zwischenverfügungen erlassen, wobei insbesondere bei der Zustellung der superprovisorischen Verfügung vom 20. Juli 2012 mangels Erreichbarkeit der Antragsgegnerin per Fax oder Telefon durch die Zustellung via Express-Kurierdienst erhebliche Zustellungskosten entstanden. Die Angelegenheit erwies sich als komplex und anspruchsvoll. Nach Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt und gemäss Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die vom Antragsteller superprovisorisch verlangten Massnahmen werden mit dem vorliegenden Zwischenentscheid zwar nicht bestätigt, allerdings hat er mit seinem Gesuch die Anordnung einer milderen Massnahme erreicht. Die auf Fr. 1'000.-- festgelegten Verfahrenskosten werden deshalb im Umfang ihres Unterliegens zu einem Viertel der Antragsgegnerin auferlegt.

Gemäss Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Gerichtkosten auferlegt werden. Die Gerichtskosten werden deshalb in der Höhe von Fr. 750.-- auf die Staatskasse genommen.

6.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Zumal der Antragsteller mehrheitlich unterlegen ist, hat er die Antragsgegnerin mit Fr. 1'000.-- prozessual zu entschädigen.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die vorliegende Zwischenverfügung ersetzt die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2012 sowie vom 23. Juli 2012.

2.
Das Gesuch des Antragstellers vom 19. Juli 2012 wird vollumfänglich abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist.

3.
Die Antragsgegnerin wird angewiesen, Löschungsbegehren an Arbeitstagen im Sinne der Erwägungen noch am Tag des Eingangs zu bearbeiten, stattzugeben und auszuführen.

4.
Der dringliche Verfahrensantrag sowie die Eventualanträge der Antragsgegnerin werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden in der Höhe von Fr. 250.-- der Antragsgegnerin auferlegt.

6.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin in der Höhe von Fr. 1'000.--prozessual zu entschädigen.

7.
Diese Verfügung geht an:

- den Antragsteller (Eingeschrieben mit Rückschein,

vorab per FAX an Nr. [...])

- die Antragsgegnerin (Eingeschrieben mit Rückschein; Beilage: Einzahlungsschein, vorab per FAX an Nr. [...], sowie per E-Mail an [...])

Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3831/2012
Datum : 06. August 2012
Publiziert : 11. Juli 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Bearbeitung und Veröffentlichung von Personendaten im Internet


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 33 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 33
1    Die Partei hat die Urkunden, auf die sie sich zum Beweise beruft, und bei Berufung auf öffentliche Register beglaubigte Auszüge daraus geheftet und nummeriert der Rechtsschrift beizulegen. Vorbehalten bleibt Erlass der Vorlage gemäss Artikel 53. In umfangreichen Beilagen sind die angerufenen Stellen kenntlich zu machen.
2    Befinden sich die Urkunden nicht in Händen der Partei, so sind die Inhaber mit Namen und Adresse zu bezeichnen. In gleicher Weise sind die angerufenen Zeugen zu bezeichnen.
69 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 69
1    Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
2    Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist.
3    Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.
79 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 79
1    Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:
a  zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung;
b  zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs.
2    Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung- und Konkurs unterliegen.
81 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 81
1    Das Gesuch um vorsorgliche Verfügung ist schriftlich einzureichen. In der Vorbereitungs- und in der Hauptverhandlung kann es mündlich gestellt werden.
2    Die begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
3    Der Gesuchsgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung. In Fällen dringender Gefahr können vorläufige Massnahmen schon auf Einreichung des Gesuches hin getroffen werden.
84
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 84
1    Der durch vorsorgliche Verfügung oder durch vorläufige Massnahmen entstandene Schaden ist zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war.
2    Zuständig für die Schadenersatzklage ist das Bundesgericht.
3    Eine bestellte Sicherheit ist erst freizugeben, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht erhoben wird. Bei Ungewissheit kann der Richter Frist zur Klage setzen.
DSG: 12 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
29 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung - 1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
1    Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
2    Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
33
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten - Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
VGR: 23
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 23 Zuständigkeiten
1    Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21
2    Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben. Sie ist für die Behandlung von Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.22
3    Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Sozialversicherungen und Gesundheit haben.23
4    Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Asylrechts haben.24
5    Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben.25
6    Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.26
ZPO: 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
BGE Register
129-II-286 • 130-II-149
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • vorsorgliche massnahme • betroffene person • personendaten • funktion • superprovisorische massnahme • datenschutz • privatperson • leben • frist • tag • gerichtskosten • uhr • rechtsanwalt • telefon • adresse • mildere massnahme • benutzung • rechtsbegehren • kommunikation
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BVGer
A-3831/2012 • A-4086/2007 • A-8531/2010