Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3286/2015

Urteil vom 8. Januar 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Umsatzdifferenzen; Vorsteuerabzug (1/2007-4/2009).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Treuhand-, Revisions- und Verwaltungsunternehmens. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit Schreiben vom 13. März 1995 bewilligte die ESTV der Steuerpflichtigen die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.

B.

Am 11. und 12. September 2012 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Sie überprüfte namentlich die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009). Dabei kam sie zum Schluss, dass im genannten Zeitraum steuerbare Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen an das Einzelunternehmen Revisions- und Treuhandbüro B._______ nicht deklariert und teilweise nicht zulässige Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden waren. Ferner gelangte die ESTV zum Ergebnis, dass der Steuerpflichtigen ein Privatanteil für ein Geschäftsfahrzeug nachzubelasten ist. Mit der "Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] / Verfügung" vom 2. Mai 2013 forderte die ESTV deshalb von der Steuerpflichtigen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 35'305.- zuzüglich Verzugszins nach.

C.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2013 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV "Einsprache" gegen die vorerwähnte "EM Nr. [...] / Verfügung" und beantragte, die Steuernachforderung sei neu auf Fr. 208.- festzusetzen.

D.

Die ESTV hiess mit "Einspracheentscheid" vom 20. April 2015 die "Einsprache" teilweise gut und setzte die Steuernachforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 auf Fr. 34'735.- zuzüglich Verzugszins seit dem 31. Dezember 2008 fest. Ausschlaggebend für die teilweise Gutheissung war der Umstand, dass die ESTV in der "EM Nr. [...] / Verfügung" im Zusammenhang mit erst im Jahr 2010 ausgestellten Rechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzüge von (rund) Fr. 570.- aufgerechnet hatte.

E.

Gegen den erwähnten "Einspracheentscheid" erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt wiederum, die Steuernachforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 sei auf Fr. 208.- festzusetzen.

F.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

G.
Die Beschwerdeführerin hält mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 19. September 2015 sinngemäss an ihren Anträgen fest und verlangt zudem Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz.

H.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Angefochten ist ein "Einspracheentscheid" der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 1.1.1, A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.2.2 f., sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., dieses bestätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, d.h. für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A 1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des BGer 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteile des BVGer A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.4, A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7; zum Vorsteuerabzug siehe hinten E. 4).

2.

Am 1. Januar 2010 sind das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) in Kraft getreten. Der im vorliegenden Verfahren relevante Sachverhalt hat sich vor diesem Zeitpunkt, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG zugetragen. Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften unter Vorbehalt von Art. 113
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Der zu beurteilende Sachverhalt untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem bisherigen Recht, somit dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) und der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV; AS 2000 1347); das neue Verfahrensrecht ist jedoch bereits anwendbar (vgl. Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG).

3.

3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.106
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.107
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.108
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.109
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.110
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
BV; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Der Steuer unterliegen die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind.

3.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. Leistungsverhältnis; vgl. anstelle vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3). Dabei ist ein Leistungsaustausch ohne weiteres auch unter nahestehenden Personen möglich. Dies folgt unmittelbar aus dem Begriff des Leistungsaustausches bei Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 5 ff. aMWSTG; BGE 138 II 239 E. 3.2). Das Bundesgericht hat seine frühere Sichtweise, wonach es sich bei Tätigkeiten einer Gesellschaft zu Gunsten einer ihr nahestehenden Person nicht um steuerbare Leistungsverhältnisse, sondern um nicht steuerbare "Innenleistungen" handeln würde, inzwischen aufgegeben (Urteil des BGer 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.4 [betreffend das Fürstentum Liechtenstein], mit Hinweisen). Demnach sind Leistungen gegenüber nahestehenden Personen mit Bezug auf die Steuerbarkeit nicht anders zu behandeln als Leistungen gegenüber unabhängigen Dritten. Im Verhältnis zwischen der juristischen Person und dem Nahestehenden ist daher zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Tätigkeit um eine Innenleistung zur unternehmerischen Leistungserstellung oder um das Endprodukt handelt, das den betrieblichen Bereich verlässt (vgl. zur geänderten Rechtsprechung ausdrücklich: Urteile des BGer 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 5 [betreffend das Fürstentum Liechtenstein], 2A.264/2006 vom 3. September 2008 E. 3.3 f.; s. zum Ganzen Urteile des BVGer A 3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.1.4, A 3256/2014 vom 11. August 2015 E. 2.2.2).

3.3 Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (vgl. Art. 33 Abs. 2 aMWSTG; zum Grundsatz des "dealing at arm's length" statt vieler: BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; Urteil des BVGer A 2657/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.2.2). Bei nahestehenden Personen ist somit von einer Entgeltlichkeit bzw. von einem Leistungsaustausch selbst dann auszugehen, wenn zwar überhaupt kein Entgelt bezeichnet und bezahlt wird, die Leistung, die dem nahestehenden Dritten erbracht wird, jedoch üblicherweise nur gegen Entgelt erhältlich ist (BGE 138 II 239 E. 3.3; s. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3256/2014 vom 11. August 2015 E. 2.2.3).

3.4 Unter die von der Steuer ausgenommenen Umsätze (vgl. E. 3.1) fallen u.a. solche aus der Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken (Art. 18 Ziff. 20 aMWSTG) sowie gewisse Umsätze aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 18 Ziff. 21 aMWSTG).

Für die Versteuerung der Umsätze gemäss Art. 18 Ziff. 20 und 21 aMWSTG kann optiert werden, wobei der Wert des Bodens davon ausdrücklich ausgeschlossen ist und die Umsätze nachweislich gegenüber inländischen steuerpflichtigen Personen erbracht werden müssen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b aMWSTG). Die Optierung muss von der ESTV bewilligt werden (Art. 26 Abs. 1 aMWSTG).

3.5 Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar (vgl. E. 3.1 ff.), sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (Art. 33 aMWSTG; vgl. statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44 E. 3.1).

Bei einer unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis erbrachten Leistung an eine nahestehende Person ist für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage (Drittpreis) heranzuziehen (vgl. Urteile des BGer 2C_778/2008 vom 8. April 2009 E. 3.1, 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A 1715/2014 und A 4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2.4, A3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.3). Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden. Die ESTV hat diesfalls eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei grundsätzlich an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten (vgl. Urteile des BVGer A 1715/2014 und A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2.4, A 3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.4, A 5154/2011 vom 24. August 2012 E. 2.3.3, A1425/2006 vom 6. November 2008 E. 3.1). Letzteres bedeutet namentlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Schätzung des Werts eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und damit grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. zur Ermessenseinschätzung statt vieler: Urteil des BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3, mit Hinweisen). Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner abzuleiten, dass dann, wenn die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt sind (erste Stufe) und die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig erscheint (zweite Stufe), es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - dem Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (vgl. zur Ermessenseinschätzung statt vieler: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des BVGer A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3, A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.3, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3, A 6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2; s. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1715/2014 und A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2.4).

4.

4.1 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Art. 38 Abs. 2aMWSTG genannten geschäftlich begründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Nach Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b aMWSTG berechtigt namentlich die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug. Verwendet die steuerpflichtige Person in diesem Sinn die Eingangsleistung für eine steuerbare Ausgangsleistung, kann sie die auf der Eingangsleistung lastende Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Gemäss konstanter Rechtsprechung bedarf es eines "objektiv wirtschaftlichen Zusammenhangs" zwischen vorsteuerbelasteter Eingangs- und steuerbarer Ausgangsleistung (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8 und E. 10; Urteil des BGer 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.2; Urteile des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.5).

Ist ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und wird nicht nach Art. 26 aMWSTG für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG; vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).

4.2 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangsleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 41 Abs. 1 aMWSTG nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen.

Diese Bestimmung schreibt einzig vor, dass die Kürzung des Vorsteuerabzugs "nach dem Verhältnis der Verwendung" zu erfolgen hat. Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung muss die Kürzung jedenfalls sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen (Urteile des BVGer A 6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7).

Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzugs selbst vorzunehmen, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Unrecht unterlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zulässigerweise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhaltung daraufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob sie sich bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (vgl. Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2 f.; Urteile des BVGer A 6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4). Ist eine Vorsteuerabzugskürzung durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Kürzung offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A 6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4, A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.6.4, A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7.1).

4.3

4.3.1 Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Vorsteuerabzug nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG nachweisen kann. Die Rechnung des Leistungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG).

4.3.2 Wenn die Rechnungen die im aMWSTG aufgestellten Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllen, muss die ESTV den Abzug verweigern (Urteile des BVGer A 184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2, A 5800/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2, A 2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.1, A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Erfordernis, dass auf den Rechnungen der Steuersatz anzugeben ist:

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss - wie ausgeführt (E. 4.3.1) - gemäss dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 Bst. f aMWSTG namentlich entweder den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag (sog. "offener Ausweis") oder, falls das Entgelt die Steuer bereits einschliesst (sog. "verdeckter Ausweis"), zumindest den Steuersatz ausweisen. Mit anderen Worten ist somit sowohl bei einem offenen als auch bei einem verdeckten Ausweis des Steuerbetrages in jedem Fall die Angabe des Steuersatzes notwendig. Der unmissverständliche Wortlaut der Bestimmung erlaubt es nicht, auf das Erfordernis des Ausweises des Steuersatzes zu verzichten (Urteil des BVGer A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 3.2; vgl. auch Pascal Mollardet al., Traité TVA, 2009, Kap. 5 N. 88).

Die hiervor dargestellte Formstrenge wird freilich namentlich durch Art. 45a aMWSTGV (in Kraft getreten am 1. Juli 2006) und die Rechtsprechung sowie Verwaltungspraxis zu den Formularen 1310 bzw. 1550 relativiert (im vorliegenden Fall keine Rolle spielt die ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Vorschrift von Art. 15a aMWSTGV, welche bestimmte andere Formmängel als den fehlenden Ausweis des Steuersatzes auf der Rechnung betrifft [vgl. Urteil des BVGer A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.3 und E. 3.3]):

Nach Art. 45a aMWSTGV wird allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung zur Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Fehlt es am Ausweis des Steuersatzes auf der Rechnung, obliegt es nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift dem Steuerpflichtigen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass dem Bund durch diesen Formmangel kein Steuerausfall entstanden ist, und kann es im konkreten Einzelfall sogar genügen, dass sich das Nichtvorliegen eines Steuerausfalls erkennbar aus den Umständen ergibt (vgl. Urteil des BGer 2C_33/2014 vom 27. Juli 2015 E. 3.4.2; Urteil des BVGer A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 3.4).

Rechtsprechung und Praxis zum aMWSTG lassen es - wie erwähnt - ferner zu, dass das Fehlen des Steuersatzes auf der Rechnung des Leistungserbringers nachträglich mit dem Formular 1310 (Korrektur mit Mitwirkung der ESTV) bzw. mit dem Formular 1550 (Korrektur ohne Mitwirkung der ESTV) mit dem Titel "Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzugs bei formell ungenügender Rechnung oder Gutschrift" korrigiert wird, wenn dem Bund kein Steuerausfall droht und dies mit den ausgefüllten sowie unterzeichneten Formularen 1310 bzw. 1550 nachgewiesen werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.3.2 und E. 3.5).

5.

5.1 Über die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nach den vereinbarten Entgelten abzurechnen (Art. 44 Abs. 1 aMWSTG). Die steuerpflichtige Person hat einen Rechtsanspruch, die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen zu können, sofern sie die in Art. 44 Abs. 4 aMWSTG genannten Bedingungen erfüllt (vgl. Andreas Russi, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, Art. 44 N. 3). Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten bildet die Regel. Sie hängt direkt mit dem Vorsteuerabzug zusammen, der in diesem Fall bereits mit Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden kann. Demnach ist es folgerichtig, wenn über den Umsatz auch bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung abzurechnen ist bzw. dieser zu diesem Zeitpunkt besteuert wird (ausführlich hierzu: Urteile des BVGer A-1529/2006 vom 18. März 2008 E. 2.3, A 1343/2006 vom 12. April 2007 E. 2.1; Russi, a.a.O., Art. 44 N. 3). Die Steuerforderung entsteht bei Lieferungen und Dienstleistungen im Normalfall mit der Rechnungsstellung (Art. 43 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 aMWSTG), d.h. mit Ablauf des Abrechnungszeitraums, in dem die Leistungen erbracht worden sind. Demgegenüber entsteht die Steuerforderung im Ausnahmefall, d.h. bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 43 Abs. 1 Bst. b aMWSTG). Entsprechend darf die Vorsteuer erst in der Abrechnung über diejenige Abrechnungsperiode in Abzug gebracht werden, in welcher die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde (Art. 38 Abs. 7 Bst. a aMWSTG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.6.1).

5.2 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR). Eine Verrechnung ist hingegen selbstredend nicht mehr möglich, wenn die Gegenpartei des Verrechnenden nicht mehr existiert.

Kapitalgesellschaften, wie die Aktiengesellschaft, verlieren ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister (vgl. Art. 643 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 643 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.
3    Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. ...347
4    Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.
OR; BGE 132 III 731 E. 3.1, 117 III 39 E. 3a; BVGE 2013/38 E. 4.3).

6.

6.1 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin von C._______ geführt, welcher auch die Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ betreibt. Es ist bei dieser Sachlage zu Recht unbestritten, dass es sich bei der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ bzw. beim Einzelunternehmer C._______ um eine der Beschwerdeführerin nahestehende Person im Sinne des Mehrwertsteuerrechts handelt. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin dieser nahestehenden Person mehrwertsteuerlich relevante Leistungen erbracht hat:

Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin ihre Fahrzeuge und die "übrige Infrastruktur" der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ zur Verfügung gestellt und damit steuerbare Leistungen an eine nahestehende Person erbracht. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass sie der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ keine Fahrzeuge zur Benutzung überlassen hat. Sie macht sodann sinngemäss geltend, sie habe dieser Einzelfirma nicht die ganze Infrastruktur zur Verfügung gestellt, sondern ihr nur EDV- und Kopierleistungen erbracht. Letztere Leistungen würden aber "durch zugewiesene Mehrhonoraranteile bei Kunden gut ausgeglichen" (Beschwerde, S. 2), zumal sich die entsprechenden Honorare auf hunderttausende Franken pro Jahr belaufen würden (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. September 2015, S. 2).

6.2 Die nach der effektiven Methode abrechnende Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen keine Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen an die Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ verbucht. Es fragt sich, ob gleichwohl als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin Fahrzeuge und die "übrige Infrastruktur" der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ zur Verfügung gestellt hat.

6.2.1

6.2.1.1 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, dass Fahrzeuge der Beschwerdeführerin während der hier interessierenden Zeitspanne der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die ihr nahestehende Einzelfirma als Treuhandunternehmen in der gleichen Branche tätig sind. Nach Auffassung der Vorinstanz ist es nicht plausibel, dass die Einzelfirma für ihre Mandatsabwicklung kein Fahrzeug benötigt habe, während von der in der gleichen Branche tätigen Beschwerdeführerin nicht weniger als drei Fahrzeuge verwendet worden seien. Es komme hinzu, dass die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin im Kanton M._______ eingelöst gewesen seien, wo sich nebst dem Wohnsitz von C._______ auch der Sitz des Einzelunternehmens Revisions- und Treuhandbüro B._______ befände. Vor diesem Hintergrund bestünden "gewichtige Anhaltspunkte", dass die Einzelfirma für ihre Tätigkeit die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin eingesetzt habe.

Als Indiz dafür, dass diese Fahrzeuge der Einzelfirma zur Verfügung gestellt wurden, wertet die Vorinstanz auch den Umstand, dass nach den Feststellungen anlässlich der von ihr durchgeführten Kontrolle "sämtliche vorsteuerbelasteten Fahrzeug- sowie Infrastrukturkosten" bei der (nach der effektiven Methode abrechenden) Beschwerdeführerin, bei der (nach der Saldosteuersatzmethode abrechnenden) Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ dagegen "sämtliche Lohnaufwände" verbucht worden sind. Nach Auffassung der ESTV ist nämlich angesichts dieser Verbuchungsweise davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und das Einzelunternehmen die entsprechenden Leistungen (Zurverfügungstellen von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie Personalverleih bzw. Zurverfügungstellen von Personal) gegenseitig erbracht haben (vgl. E. II/2.2.1 des angefochtenen "Einspracheentscheids").

6.2.1.2 Weder die hiervor (E. 6.2.1.1) erwähnten, von der Vorinstanz herangezogenen sachverhaltlichen Grundlagen noch die von ihr daraus gezogenen, überzeugenden Schlüsse werden in der Beschwerde substantiiert bestritten bzw. widerlegt. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint mit den Ausführungen der Vorinstanz und angesichts der Aktenlage der Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin dem Einzelunternehmen ihres Geschäftsführers Fahrzeuge zur Verfügung stellte. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieses Einzelunternehmen trotz seines Tätigkeitsfeldes in der gleichen Branche wie derjenigen der Beschwerdeführerin nur Mandate betreute, für welche es mangels Kundenbesuchen keiner Fahrzeuge bedurfte (vgl. dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. September 2015, S. 1). Indessen fällt vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin vor allem ins Gewicht, dass ihr Geschäftsführer C._______ nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Kontrollbericht der ESTV "hauptsächlich alleine" für die Beschwerdeführerin tätig war, aber dabei keinen Lohn bezog (vgl. Akten Vorinstanz, act. 6, Beiblatt Nr. 1). Mit Blick auf das Fehlen eines von der Beschwerdeführerin an ihren Geschäftsführer bezahlten Lohnes muss nicht nur davon ausgegangen werden, dass C._______ als Einzelunternehmer die entsprechende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ausübte und dabei bei seinem Einzelunternehmen Lohnaufwand verbucht wurde. Vielmehr legt dies auch den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin - allenfalls im Rahmen eines tauschähnlichen Verhältnisses, also im Gegenzug - dem Einzelunternehmen (insbesondere) Fahrzeuge zur Verfügung stellte.

Die vorstehenden Überlegungen gelten unabhängig davon, ob das Einzelunternehmen von C._______ - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - der Beschwerdeführerin "nie Honorare zum Saldosatz [...] verrechnet" hat (Beschwerde, S. 2; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. September 2015, S. 2). Denn auch wenn keine solche Weiterverrechnung erfolgt wäre, würde dies nicht ausschliessen, dass C._______ als Einzelunternehmer der Beschwerdeführerin mit seiner Tätigkeit Leistungen erbracht hat, was - wie aufgezeigt - begründeten Anlass zum Schluss gibt, dass die Beschwerdeführerin seinerseits gegenüber dem Einzelunternehmen als Leistungserbringerin (namentlich durch Zurverfügungstellen ihrer Fahrzeuge) aufgetreten ist.

Die Annahme, dass die Fahrzeuge im Rahmen eines tauschähnlichen Verhältnisses der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ zur Verfügung gestellt wurden, rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin in einem anderen Bereich, nämlich der Infrastruktur, - wie im Folgenden aufgezeigt wird - zumindest implizit zugesteht, Leistungen zugunsten des Einzelunternehmens erbracht zu haben (vgl. hinten E. 6.2.2.2).

6.2.2

6.2.2.1 Hinsichtlich der nach Auffassung der Vorinstanz seitens der Beschwerdeführerin zugunsten des Einzelunternehmens ihres Geschäftsführers erbrachten Leistungen im Bereich der Infrastruktur ist vorab klarzustellen, dass einzig das Zurverfügungstellen von EDV-Anlagen und Fotokopier-Leistungen in Frage steht (vgl. dazu Anhang 1 zur "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 2. Mai 2013). Im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumlichkeiten an das genannte Einzelunternehmen oder Aufwendungen wie Reinigungskosten und Versicherungsprämien etc. hat die Vorinstanz - anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird - keine Aufrechnung von Umsätzen aufgrund von Leistungen an das Einzelunternehmen vorgenommen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb insofern zuungunsten der Beschwerdeführerin weitere, bislang noch unberücksichtigt gebliebene steuerbare Umsätze angenommen werden sollten.

6.2.2.2 Die Beschwerdeführerin führt vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, sie habe "die EDV- inkl. Fotokopier-Kosten" der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ übernommen (Beschwerde, S. 2; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. September 2015, S. 2). Damit räumt sie - wie ausgeführt (E. 6.2.1.2) - selbst ein, dass sie diesem Einzelunternehmen die fraglichen Leistungen im Bereich der Infrastruktur erbracht hat.

Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin indessen geltend, die Nichtversteuerung der entsprechenden Umsätze werde durch die versteuerten Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen an ihre Kunden kompensiert, weil für diese Leistungen übersetzte Gegenleistungen in Rechnung gestellt worden seien (vgl. dazu vorn E. 6.1). Damit verkennt sie freilich, dass jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt darstellt und für sich besteuert wird. Letzteres hat zur Folge, dass die gegenüber den Kunden, mithin die im Rahmen anderer Leistungsverhältnisse erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin ohne Relevanz für die Frage nach steuerbaren Leistungen an das Einzelunternehmen Revisions- und Treuhandbüro B._______ sind.

6.3 Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass die hiervor genannten, der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Leistungen an das Einzelunternehmen Revisions- und Treuhandbüro B._______ (Zurverfügungstellen von Fahrzeugen sowie Leistungen im Zusammenhang mit EDV-Anlagen und Fotokopien) blosse Innenleistungen zur unternehmerischen Leistungserstellung der Beschwerdeführerin sind. Folgerichtig geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich um steuerbare Leistungen an eine nahestehende Person handelt und entsprechend Umsätze bei der Beschwerdeführerin aufzurechnen sind.

Keine Rolle spielt unter den gegebenen Umständen, ob das Einzelunternehmen für die von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen tatsächlich ein Entgelt entrichtet bzw. eine Gegenleistung erbracht hat (vgl. E. 3.3). Ebenso wenig ist massgebend, ob die Beschwerdeführerin - wie in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2015 behauptet wird - mittels Leistungen der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ bzw. Leistungen von C._______ saniert werden musste.

6.4 Was die Bestimmung des Entgelts als Bemessungsgrundlage der Steuer auf den erwähnten Leistungen an ihre nahestehende Person betrifft, rügt die Beschwerdeführerin eine "willkürliche Aufteilung" (Beschwerde, S. 2). Die von der Vorinstanz zur Bestimmung des Entgelts herangezogenen Verteilungsschlüssel erscheinen indessen als rechtskonform:

6.4.1 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen befugt war, eine Schätzung des (in casu nur annäherungsweise bestimmbaren) Drittpreises durchzuführen. Diese Schätzung einschliesslich des dabei verwendeten Verteilungsschlüssels ist durch das Bundesverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. E. 3.5).

6.4.2 Zur Bemessung des Entgelts bzw. Drittpreises für das Zurverfügungstellen der Fahrzeuge nahm die Vorinstanz mangels Hinweisen auf einen anderen Verwendungsgrad und mit Blick auf die Zugehörigkeit beider Unternehmen zur gleichen Branche an, dass die Fahrzeuge von der Beschwerdeführerin und der Einzelfirma im gleichen Verhältnis wie demjenigen der von ihnen generierten Umsätze (ohne Mietumsätze) in Anspruch genommen worden sind (vgl. E. II/2.2.4 Abs. 3 des angefochtenen "Einspracheentscheids"). Diese Annahme erscheint nicht als bereits im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung durchzuführenden Überprüfung der Schätzung als pflichtwidrig, zumal keine geeigneten Beweismittel wie etwa Fahrtenbücher vorliegen, welche es erlauben würden, den tatsächlichen Grad der Nutzung der Fahrzeuge durch die Beschwerdeführerin und das Einzelunternehmen festzustellen.

Bei dieser Sachlage obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die der Schätzung des Drittpreises zugrunde gelegte Annahme der Vorinstanz unrichtig ist (vgl. E. 3.5). Die Beschwerdeführerin hat aber keine Sachumstände geltend macht, welche ein Abstellen auf das Verhältnis zwischen den von ihr und der Einzelfirma erzielten Umsätze als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

Die übrigen Elemente der vorinstanzlichen Schätzung des Drittpreises für das Überlassen der Fahrzeuge lassen diese Schätzung nicht als pflichtwidrig erscheinen und wurden nicht substantiiert bestritten.

6.4.3 Auch in Bezug auf die Schätzung des Drittpreises für die dem Einzelunternehmen Revisions- und Treuhandbüro B._______ erbrachten Leistungen im Bereich Infrastruktur ist der ESTV entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein rechtsfehlerhaftes Vorgehen vorzuwerfen:

Die Vorinstanz verwendete bei der Entgeltsbemessung in diesem Zusammenhang einen Verteilungsschüssel, wonach ein Drittel der (in ihrer Höhe unbestrittenen) Aufwendungen der Beschwerdeführerin für EDV-Anlagen und Fotokopien auf Leistungen an das Einzelunternehmen entfällt (vgl. Anhang 1 zur "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 2. Mai 2013). Dieser Verteilungsschlüssel erscheint mangels anderer Grundlagen zur Ermittlung des Entgelts für die fraglichen Leistungen im Bereich Infrastruktur mit Blick auf den Umstand als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin nach einer aktenkundigen Rechnung von D._______, welcher nach insoweit unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin als unabhängige Drittperson in deren Geschäftshaus an der E._______-strasse in F._______ eingemietet gewesen war, für einen ADSL-Anschluss die Kostenübernahme zu einem "1/3 Anteil" gefordert hat (vgl. Akten Vorinstanz, act. 24). Jedenfalls ist dieser Verteilungsschlüssel nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig anzusehen.

Die unter diesen Umständen für den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung des Drittpreises beweisbelastete Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5) legt nicht näher dar, weshalb der angewendete Verteilungsschlüssel - wie von ihr behauptet - "willkürlich" sein soll. Namentlich führt sie nicht näher aus, weshalb die Verhältnisse in Bezug auf die dem Revisions- und Treuhandbüro B._______ erbrachten streitigen Leistungen im Bereich Infrastruktur rechtswesentlich anders gelagert sein sollen als diejenigen betreffend das Zurverfügungstellen des ADSL-Anschlusses an D._______.

6.5 Nach dem Gesagten ist die hier streitige vorinstanzliche Entgeltsbemessung - sowohl hinsichtlich des Zurverfügungstellens der Fahrzeuge als auch bezüglich der Leistungen im Bereich der Infrastruktur - nicht zu beanstanden. Die gestützt auf die angenommenen Drittpreise vorgenommene Berechnung der Steuernachforderung im Zusammenhang mit diesen Leistungen wird im Übrigen zu Recht nicht bestritten.

7.

Im Streit liegt vorliegend sodann die Frage, ob der Beschwerdeführerin in den in Frage stehenden Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 Vorsteuerabzüge im Betrag von Fr. 28'994.45 zustehen auf Leistungen, welche sie von der H._______ AG bezogen hat.

7.1 Die Beschwerdeführerin rechnet - anders als sie an einer Stelle ihrer Stellungnahme vom 19. September 2015 behauptet - aufgrund einer entsprechenden Bewilligung der ESTV nach vereinnahmten Entgelten ab (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1). Dementsprechend darf sie Vorsteuern erst in der Abrechnung über diejenige Abrechnungsperiode in Abzug bringen, in welcher sie die jeweilige Rechnung für mit Mehrwertsteuern belastete Leistungen tatsächlich bezahlt (vgl. E. 5.1) oder die mit Mehrwertsteuern fakturierte Schuld gegenüber dem Leistungserbringer anderweitig - etwa mittels Verrechnung - erfüllt.

Sodann steht fest, dass die H._______ AG per 23. November 2004 im Handelsregister gelöscht wurde. Da diese Aktiengesellschaft mit der Löschung im Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat (vgl. E. 5.2), ist sie seither als im rechtlichen Sinne inexistent zu betrachten. Folglich konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Schulden mit Forderungen gegenüber der H._______ AG verrechnen.

7.2 Zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Forderungen der H._______ AG, welche diese Gesellschaft mit den streitbetroffenen Vorsteuern in Rechnung gestellt hat, vor oder nach dem genannten Zeitpunkt der Löschung der letzteren Gesellschaft im Handelsregister die Verrechnung erklärt hat. Wie es sich damit in tatsächlicher Hinsicht verhält, kann jedoch offen gelassen werden:

Wären diese Verrechnungserklärungen - wie die Vorinstanz annimmt - erst nach dem 23. November 2004 abgegeben worden, wären diese Verrechnungen infolge des Untergangs der H._______ AG von vornherein nicht gültig erfolgt. Gegebenenfalls könnten die streitigen Vorsteuern schon mangels tatsächlicher Bezahlung dieser Steuern an den Leistungserbringer nicht in Abzug gebracht werden (vgl. vorn E. 5.1).

Die in Frage stehenden Vorsteuerabzüge könnten in Bezug auf die hier streitbetroffenen Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 aber auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die erwähnten Verrechnungserklärungen vor dem 23. November 2004 bzw. - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - vor der am 2. Juni 2004 erfolgten Konkurseröffnung über die H._______ AG abgegeben worden wären: Wäre Letzteres der Fall gewesen, hätten diese Vorsteuerabzüge in den Abrechnungen über diejenigen Abrechnungsperioden in Abzug gebracht werden müssen, in welchen die Rechnungen tatsächlich bezahlt bzw. die Verrechnungen erklärt wurden. Die betreffenden, in das Jahr 2004 oder in eine frühere Zeit fallenden Abrechnungsperioden bilden aber keinen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009.

Die Vorinstanz hat somit die in Frage stehenden Vorsteuerabzüge im vorliegenden Verfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Verrechnungserklärungen zu Recht nicht anerkannt.

7.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt im vorliegenden Verfahren betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 die Frage, wann die im Jahr 2004 oder früher allenfalls entstandenen Vorsteuerabzüge infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können, keine Rolle. Denn selbst wenn die fraglichen Vorsteuerabzüge der Beschwerdeführerin infolge rechtzeitiger bzw. rechtswirksamer Verrechnungserklärungen zustehen sollten und diese noch nicht verjährt wären, könnten diese Abzüge der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht zugesprochen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wären die entsprechenden Vorsteuerabzüge nämlich gegebenenfalls (bzw. bei erfüllten Voraussetzungen) statt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das einzig die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 beschlägt, mit Korrekturabrechnungen betreffend die hier nicht im Streit liegenden früheren Abrechnungsperioden geltend zu machen.

Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die fraglichen Vorsteuern seien vor der Konkurseröffnung über die H._______ AG bezahlt worden, nicht stichhaltig. Denn - wie ausgeführt (E. 7.1 f.) - ist vorliegend für die Vorsteuerabzugsberechtigung in den streitbetroffenen Steuerperioden einzig massgebend, ob und wann die Rechnungen der H._______ AG an die Beschwerdeführerin mittels Verrechnung beglichen wurden bzw. hätten beglichen werden können.

7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten im angefochtenen "Einspracheentscheid" die in Bezug auf von der H._______ AG bezogene Leistungen geltend gemachten Vorsteuerabzüge im Betrag von Fr. 28'994.45 zu Recht nicht anerkannt.

8.

8.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Weiteren im Zusammenhang mit Aufwendungen für Inserate geltend gemachte Vorsteuerabzüge aufgerechnet. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Inserate seien im Zusammenhang mit einer nicht optierten und damit steuerausgenommenen Vermietung publiziert worden.

Die Beschwerdeführerin hält die geltend gemachten Vorsteuerabzüge für gerechtfertigt. Sie erklärt dazu, "die Inserate betreffen Dienstleistungen für Dritte" (Beschwerde, S. 2).

8.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht für die Versteuerung der erwähnten Mietumsätze optiert hat und diese Umsätze demnach steuerausgenommen sind (vgl. E. 3.4). Sodann wird richtigerweise ebenso wenig in Abrede gestellt, dass die Steuer auf Lieferungen und Dienstleistungen, welche zwecks Erzielung dieser steuerausgenommenen Mietumsätze verwendet wurden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann (vgl. E. 4.1).

Was die fraglichen Inserate betrifft, sind verschiedene an die Beschwerdeführerin adressierte Rechnungen des I._______ und der K._______ AG betreffend die Publikation von Inseraten im Immobilienbereich aktenkundig (Akten Vorinstanz, act. 25). Diese Rechnungen, in welchen teilweise ausdrücklich von Inseraten zur Vermietung von Büroräumen die Rede ist, lassen mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Dienstleistungen (bzw. die Publikation der Inserate) zum Zwecke der Erzielung ihrer steuerausgenommenen Mietumsätze bezogen hat.

Die Behauptung, die Inserate würden Dienstleistungen für Dritte betreffen, ist nicht substantiiert. Es ist zudem ohnehin unerfindlich, was die Beschwerdeführerin mit dieser Behauptung zu ihren Gunsten abzuleiten sucht, zumal sie von vornherein nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre, wenn Dritte mehrwertsteuerlich als Empfänger der Dienstleistungen der entsprechenden Publikationsorgane zu betrachten wären.

Die Vorinstanz hat somit richtigerweise die im Zusammenhang mit den Inseraten geltend gemachten Vorsteuerabzüge nicht anerkannt und aufgerechnet. In rechnerischer bzw. betragsmässiger Hinsicht ist die Aufrechnung zu Recht unbestritten.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die von der Vorinstanz mangels Ausweises des Steuersatzes und des Steuerbetrages auf einer Rechnung für Luftbefeuchterbrunnen vorgenommene Aufrechnung eines Vorsteuerabzuges von Fr. 141.20. Sie hält dafür, dass die fragliche Rechnung des Unternehmers L._______ die für die Vorsteuerabzugsberechtigung einzuhaltenden formellen Anforderungen an Rechnungen erfülle, weil darin die Mehrwertsteuernummer des Rechnungsstellers aufgeführt sei.

9.2 Auf der hier interessierenden Rechnung von L._______ an die Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2008 (Akten Vorinstanz, act. 26) ist der Steuersatz ebenso wenig wie der Steuerbetrag ausgewiesen. Dies ist unbestritten.

Vorliegend ergibt sich sodann nicht aus den Umständen und wird auch nicht von der Beschwerdeführerin geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen, dass durch den fehlenden Ausweis des Steuersatzes (und des Steuerbetrages) auf der genannten Rechnung dem Bund kein Steuerausfall erwachsen ist. Ein Formular 1310 oder ein Formular 1550 zur Korrektur der Rechnung von L._______ ist nicht vorhanden.

Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit der erwähnten Rechnung nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat folglich den entsprechenden, in der Höhe richtigerweise nicht bestrittenen Vorsteuerabzug zu Recht nicht zugelassen bzw. aufgerechnet (vgl. E. 4.3).

10.

Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin nicht für die Versteuerung ihrer Mietumsätze optiert und sind damit Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit Leistungen, welche sie zwecks Erzielung dieser Mietumsätze bezogen hat, ausgeschlossen (vgl. E. 8.2 Abs. 1). Soweit Leistungen teilweise für vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke und teilweise für die Erzielung der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietumsätze verwendet wurden, ist eine Vorsteuerabzugskürzung wegen gemischter Verwendung vorzunehmen (vgl. E. 4.2). Letzteres gilt namentlich für eine Lieferung von [...] Nachschlüsseln für das Geschäftshaus an der E._______-strasse in F._______ gemäss einer an die Beschwerdeführerin adressierten Rechnung des Unternehmens G._______ vom 14. Januar 2009 (Akten Vorinstanz, act. 27). Denn es ist vor dem Bundesverwaltungsgericht - anders als im vorinstanzlichen Verfahren - zu Recht unbestritten, dass diese Schlüssel teilweise für die Mieter der Beschwerdeführerin und damit für einen nicht vorsteuerabzugsberechtigenden Zweck bzw. für (mangels Option) steuerausgenommene Mietumsätze verwendet wurden.

Da die Beschwerdeführerin selbst keine Vorsteuerabzugskürzung in Bezug auf die Lieferung der [...] Nachschlüssel vorgenommen hatte, hat die Vorinstanz zur Ermittlung des vorsteuerabzugsberechtigenden Anteils an dieser Lieferung als Verteilungsschlüssel die Aufteilung der Fläche der Büroräumlichkeiten an der E._______-strasse in F._______ herangezogen. Dabei ging sie davon aus, dass von der Gesamtfläche der Büroräume (ohne Sitzungsräume und Gemeinschaftsräume) von [...] m2 insgesamt [...] m2 auf die von der Beschwerdeführerin ausschliesslich für eigene Zwecke genutzten Büroräumlichkeiten entfallen. Dementsprechend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 5,4 % [...] der auf der Lieferung der [...] Schlüssel lastenden Mehrwertsteuern von Fr. 48.80, also (gerundet) Fr. 3.-, als Vorsteuern abziehen darf.

Zu Recht wird nicht beanstandet, dass die flächenmässige Aufteilung der Büroräumlichkeiten als sachgerechter Schlüssel für die Vorsteuerabzugskürzung beim hier in Frage stehenden Umsatz herangezogen werden kann. Die Beschwerdeführerin macht aber im Wesentlichen geltend, sie habe mindestens drei Büros bzw. mindestens 40 % der Gesamtfläche für eigene Zwecke genutzt, bei der Fläche von [...] m2 habe es sich um die vom Einzelunternehmen Revisions- und Treuhandbüro B._______ in Anspruch genommene Fläche oder eventuell um ihr "altes Büro an der E._______-strasse [...]" gehandelt und die Zahl von [...] m2 für die Gesamtfläche sei nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, S. 2; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. September 2015, S. 2). Mit dieser nicht näher substantiierten Darstellung ist der für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beweisbelasteten Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.2) freilich der Nachweis nicht gelungen, dass die ESTV das ihr bei der Vorsteuerabzugskürzung zustehende Ermessen (vgl. E. 4.2) überschritten und sie damit den vorsteuerabzugsberechtigenden Anteil in rechtswidriger Weise bestimmt hat.

Der angefochtene "Einspracheentscheid" erweist sich damit auch in Bezug auf die Vorsteuerabzugskürzung im Zusammenhang mit der Rechnung des Unternehmens G._______ vom 14. Januar 2009 als rechtskonform.

11.

Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen die im streitbetroffenen "Einspracheentscheid" ausführlich begründete Annahme der Vorinstanz, dass in der massgebenden Zeitspanne (mindestens) ein Geschäftsfahrzeug der Beschwerdeführerin teilweise für private Zwecke verwendet worden und entsprechend ein Privatanteil zu versteuern ist. Freilich lässt sie es diesbezüglich im Wesentlichen dabei bewenden, auf ihre Ausführungen in ihrer "Einsprache" an die Vorinstanz zu verweisen. Weil die Begründung der "Einsprache" im fraglichen Punkt (Privatanteil für ein Geschäftsfahrzeug) von der Vorinstanz im angefochtenen "Einspracheentscheid" hinreichend und zutreffend gewürdigt wurde (vgl. E. II./2.5 des "Einspracheentscheids"), erübrigt es sich hier, weiter darauf einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Versteuerung bzw. Aufrechnung eines Privatanteils für die private Verwendung des besagten Geschäftsfahrzeuges ernstlich in Frage stellen würde (vgl. zur Steuerbarkeit der Verwendung von Geschäftsfahrzeugen für private Zwecke Urteil des BVGer A 184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 4 ff.).

12.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 3'100.- festzusetzen (vgl. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'100.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3286/2015
Datum : 08. Januar 2016
Publiziert : 02. März 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : MWST; Umsatzdifferenzen; Vorsteuerabzug (1/2007-4/2009).


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.106
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.107
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.108
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.109
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.110
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
MWSTG: 112 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
113
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
OR: 120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
643
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 643 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.
3    Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. ...347
4    Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32e  33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
21 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
117-III-39 • 132-II-353 • 132-III-731 • 138-II-239 • 138-II-545 • 140-II-202 • 140-II-88
Weitere Urteile ab 2000
2A.11/2007 • 2A.264/2006 • 2A.406/2002 • 2C_33/2014 • 2C_487/2011 • 2C_778/2008 • 2C_814/2010 • 2C_836/2009 • 2C_970/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • vorsteuerabzug • einzelfirma • bundesverwaltungsgericht • mehrwertsteuer • lieferung • einspracheentscheid • nahestehende person • infrastruktur • inserat • frage • bezogener • wert • leistungserbringer • weiler • stelle • ermessen • sachverhalt • umsatz • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
BVGE
2013/38 • 2011/44
BVGer
A-1343/2006 • A-1373/2006 • A-1382/2015 • A-1529/2006 • A-1595/2006 • A-1648/2006 • A-1715/2014 • A-184/2014 • A-2657/2014 • A-2963/2012 • A-3031/2013 • A-3256/2014 • A-3286/2015 • A-3696/2012 • A-3734/2011 • A-4218/2014 • A-4750/2012 • A-5154/2011 • A-5800/2012 • A-5836/2012 • A-6001/2011 • A-607/2012 • A-6181/2012 • A-6365/2012 • A-6437/2012 • A-665/2013 • A-6898/2014 • A-707/2013
AS
AS 2000/1300 • AS 2000/1347
Zeitschrift ASA
ASA 75,495