Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-314/2016

Urteil vom 10. August 2016

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Andreas Meier.

1.A._______,

2. B._______,

Parteien beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
Visinoni & Metzger, Via dal Bagn 3, Postfach 45,
7500 St. Moritz,

Beschwerdeführende,

gegen

Rhätische Bahn AG,
Bahnhofstrasse 25, 7002Chur,

Beschwerdegegnerin,

und

Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen,

Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung des ungesicherten Bahnübergangs km 99.796, Kanton Graubünden, Gemeinde La Punt - Chamues-ch.

Sachverhalt:

A.
Am 5. Dezember 2014 unterbreitete die Rhätische Bahn AG (nachfolgend: RhB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Pläne betreffend die Sanierung des Bahnübergangs bei Kilometer 99.796 auf der Strecke Bever - Scuol-Tarasp zur Genehmigung. Es handelt sich dabei um einen unbewachten Bahnübergang nahe des Bahnhofs La Punt - Chamues-ch. Die RhB beabsichtigt, den Übergang aufzuheben und mittels eines neuen Feldwegs eine rückwärtige Erschliessung zu realisieren. Da dieser Feldweg über Privatgrundstücke führen würde (entlang der Grenze der landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nr. 86 und 87), soll sein Bestand durch eine Dienstbarkeit gesichert werden. Nachdem sich die betroffenen Grundeigentümer mit dem Projekt nicht einverstanden erklärt hatten, sieht die RhB vor, die Dienstbarkeit auf dem Enteignungsweg zu errichten. Das BAV leitete ein ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren ein und liess die Pläne öffentlich auflegen.

B.
Am 13. März 2015 reichten die Eigentümer der Parzelle Nr. 87, A._______ und B._______, beim BAV eine Einsprache gegen das Bauvorhaben ein.

A._______ und B._______ stellten sich auf den Standpunkt, der Bahnübergang könne mit einer manuellen Bedarfsschranke für Fahrzeuge oder mit einer MICRO-Anlage gesichert werden. Jedenfalls aber seien die öffentlichen und privaten Interessen am Erhalt der Wegverbindung gering, womit enteignungsrechtliche Massnahmen von Vornherein ausgeschlossen seien. Werde der Bahnübergang aufgehoben, sei auf die geplante rückwärtige Erschliessung daher zu verzichten. Werde eine solche Erschliessung dennoch erstellt, sei dafür nicht die Parzelle der Beschwerdeführenden zu beanspruchen, sondern diejenigen Parzellen, deren Erschliessung es sicherzustellen gelte.

Für den Fall einer vollständigen Abweisung ihrer Einsprache machten A._______ und B._______ eine enteignungsrechtliche Entschädigungsforderung von Fr. 3'000.- pro Quadratmeter bzw. Fr. 600'000.- geltend.

C.
Am 16. März 2015 reichten auch die Eigentümer der Parzelle Nr. 86 beim BAV eine Einsprache ein. Sie erklärten sich mit dem Bauvorhaben grundsätzlich einverstanden. Dies unter der Voraussetzung, dass der neue Feldweg gemäss der von der RhB gewählten Variante realisiert und eine entsprechende Dienstbarkeit (Fahr- und Fusswegrecht für die Allgemeinheit) ins Grundbuch eingetragen werde; dabei sei festzuhalten, dass der Feldweg bei veränderten Bedürfnissen der belasteten Liegenschaften, z.B. im Fall einer Überbauung derselben, auf Kosten der RhB verlegt werden müsse. Für die Einräumung einer solchen Dienstbarkeit machten sie eine Entschädigung von Fr. 50.- pro Quadratmeter geltend.

D.
Am 16. Oktober 2015 führte das BAV vor Ort einen Augenschein mit Einigungsverhandlung durch. Sowohl A._______ und B._______ als auch die Eigentümer der Parzelle Nr. 86 hielten an ihren Einsprachen fest. Die RhB wiederum hielt an ihrem Projekt fest.

E.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 erteilte das BAV der RhB die nachgesuchte Plangenehmigung. Die Einsprache von A._______ und B._______ wies es ab. Betreffend die Einsprache der Eigentümer der Parzelle Nr. 86 hielt es fest, die RhB habe einer Regelung zugestimmt, wonach der Feldweg bei veränderten Verhältnissen zu verlegen sei; diese Frage und die Frage der Kostentragung seien indes nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens gewesen. Zur Prüfung der Entschädigungsforderungen überwies das BAV die Sache an die zuständige Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 12 (nachfolgend: ESchK).

Das BAV führte aus, der Bahnübergang bei Kilometer 99.796 sei nicht gesetzeskonform und müsse saniert werden. Eine ersatzlose Aufhebung komme indes nicht in Frage. Denn der Flurweg, der über den Übergang führe, sei für verschiedene landwirtschaftlich genutzte Parzellen der einzige Zugang. Lediglich die Parzellen Nr. 86 und 87 seien anderweitig erreichbar. Die Sicherung eines Bahnübergangs mittels manueller Bedarfsschranke setze sodann voraus, dass nur ein eindeutig bestimmbarer Personenkreis den Übergang nutzen dürfe. Vorliegend handle es sich jedoch um einen öffentlichen Bahnübergang. Der Einsatz einer MICRO-Anlage wiederum komme aus technischen Gründen nur in einiger Distanz zu einem Bahnhof in Frage. Was schliesslich die von A._______ und B._______ verlangte alternative Wegführung betreffe, so sei diese ebenfalls abzulehnen, erweise sich die von der RhB projektierte Variante doch am plausibelsten. Nachdem sich gezeigt habe, dass die dafür erforderlichen dinglichen Rechte nicht freihändig erworben werden könnten, seien diese zu enteignen.

F.
Am 15. Januar 2016 erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und das Plangenehmigungsgesuch der RhB sei abzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als die von der RhB vorgesehene rückwärtige Erschliessung und die damit verbundene Enteignung genehmigt worden seien, und das Plangenehmigungsgesuch in diesem Umfang abzuweisen.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, es bestehe weder ein überwiegendes öffentliches noch ein überwiegendes privates Interesse, als Ersatz für den aufgehobenen Bahnübergang einen neuen Feldweg zu realisieren. Unter diesen Umständen sei eine Enteignung unzulässig. Vielmehr könne der Bahnübergang ersatzlos aufgehoben werden. Weiter sei eine Sicherung des Übergangs mittels manueller Bedarfsschranke durchaus möglich. Aufgrund der bestehenden strassenseitigen Signalisation sei es verboten, den Flurweg mit Motorfahrzeugen zu befahren. Der Flurweg und mit ihm der Übergang dürften also einzig von Fussgängern benutzt werden. Der Fahrzeugverkehr beschränke sich, entgegen den Ausführungen des BAV, auf einen eindeutig bestimmbaren und stark eingeschränkten Benutzerkreis. Auch vor diesem Hintergrund bestehe kein Spielraum für die genehmigte rückwärtige Erschliessung. Ohnehin aber sei es nicht erforderlich, für den besagten Feldweg das Grundeigentum der Beschwerdeführenden in Anspruch zu nehmen. Die ihrerseits vorgeschlagenen anderen Wegführungen seien deutlich geeigneter als die vom BAV genehmigte Variante.

G.
Die RhB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde.

H.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

I.
Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2016 an der Beschwerde fest.

J.
Am 31. Mai 2016 führte eine Delegation des Bundesverwaltungsgerichts im Beisein der Verfahrensbeteiligten vor Ort einen Augenschein durch.

K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1.1 Die Anpassung von Bahnübergängen wird im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bewilligt (vgl. Art. 18 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
. des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Vorinstanz gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 18h Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...111
EBG). Sowohl die Plangenehmigung im engeren Sinn als auch der Entscheid über die enteignungsrechtlichen Einsprachen stellen Verfügungen im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar.

1.1.2 Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist nicht gegeben.

1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. dazu Art. 18f
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG). Sie setzen sich als Eigentümer der Parzelle Nr. 87 dagegen zur Wehr, dass ihre Liegenschaft auf dem Enteignungsweg mit einer Dienstbarkeit belastet wird. Damit sind sie ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG, SR 711]). Die Beschwerdegegnerin betreibt als konzessioniertes Eisenbahnunternehmen eine im öffentlichen Interesse liegende Eisenbahninfrastruktur (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
und Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
1    Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
a  ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
b  ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2    Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
a  keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
b  der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200924 erfüllt; und
c  das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3    Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4    Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5    Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
a  die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;
b  die Erneuerung der Konzession.25
EBG). Soweit notwendig (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG) steht ihr daher das Enteignungsrecht zu (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 3
1    Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2    Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
a  eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
b  eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3    Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5
EntG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
EBG). Dieses darf nur ausgeübt werden, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel geführt haben (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
EBG).

4.
Die Grundsätze der Planung, des Baus und des Betriebs von Eisenbahnen sind in den Art. 17 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
. EBG verankert. Gemäss Art. 17 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
EBG sind die Bahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie sind nach Art. 19 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG verpflichtet, die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind.

Die ausführlichen Sicherheitsvorschriften finden sich in der gestützt auf Art. 17 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
EBG erlassenen Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1); die Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen ist in den Art. 37 ff
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37 Begriff - Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
. EBV geregelt. Nach Art. 37b Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
EBV sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Die Modalitäten der Signalisation von Bahnübergängen sowie die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmassnahmen (Schranken- oder Halbschrankenanlagen, Blinklichtsignalanlagen, Bedarfsschrankenanlagen, Lichtsignalanlagen, Andreaskreuze) sind in Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV aufgeführt. Zudem hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Art. 81
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 81 Ausführungsbestimmungen - Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung erlassen (AB-EBV, SR 742.141.11, nicht amtlich publiziert, abrufbar unter: > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Ausführungsbestimmungen zur EBV [AB-EBV], besucht am 28. Juli 2016).

Gemäss Art. 83f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
EBV sind sämtliche Bahnübergänge, die den Art. 37 ff
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37 Begriff - Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
. EBV nicht entsprechen, aufzuheben oder anzupassen (sog. "Sanierung").

5.

5.1 Die Verordnungsbestimmungen von Art. 37b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
und Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV räumen der Vorinstanz als Genehmigungsbehörde einen weiten Entscheidungsspielraum in der Rechtsanwendung ein, sowohl was die Beurteilung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verkehrsbelastung" und "Gefahrensituation" (sog. Tatbestandsermessen) anbelangt als auch hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsmassnahmen, d.h. den verschiedenen Signalisierungen und der Aufhebung des Bahnübergangs (sog. Auswahlermessen; vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 401 f., 403 ff.). Des Weiteren verfügt das Bundesverwaltungsgericht zwar über volle Kognition (vgl. E. 2 hiervor), auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, soweit sich Fragen der Zweckmässigkeit einer Anordnung stellen. Dies gilt namentlich dann, wenn technische Fragen zur Diskussion stehen. In solchen Fällen ist der Vorinstanz als Fachbehörde auch unter diesem Blickwinkel ein gewisser Handlungsspielraum zu belassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in erster Linie zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden sind. Trifft dies zu und hat sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung von sachgerechten Überlegungen leiten lassen, so weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von deren Auffassung ab (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1353/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3,
A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4 und A-1844/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 5 je mit weiteren Hinweisen).

5.2 Zu beachten ist indes, dass im vorliegenden Fall insbesondere die Würdigung der örtlichen Verhältnisse umstritten ist. Anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2016 hat sich eine Delegation des Bundesverwaltungsgerichts einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschafft. Weiter hat sie einen Bahnübergang besichtigt, der für Fahrzeuge mit einer manuellen Bedarfsschranke gesichert ist, und sich näher mit dieser Sicherungsvariante auseinandergesetzt. Es besteht für das Gericht daher kein Anlass, sich hinsichtlich der Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der Beurteilung der erwähnten alternativen Sicherungsvariante besondere Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer A-699/2011 vom 9. Februar 2012 E. 7 [in fine]).

6.

6.1 Der streitbetroffene Bahnübergang befindet sich bei km 99.796 an der Strecke Bever - Scuol-Tarasp nahe des Bahnhofs La Punt - Chamues-ch. Er ist einzig mit Andreaskreuzen signalisiert (unbewachter Bahnübergang). Die Bahnstrecke ist an dieser Stelle einspurig. Die zulässige Streckengeschwindigkeit für Personenzüge (Zugreihe R) beträgt 80 km/h. Im Bereich des Übergangs liegt Schotter; einzig zwischen den beiden Schienen sind Bretter verlegt. Der Übergang kann daher mit geländegängigen Fahrzeugen, nicht aber mit normalen Personenwagen befahren werden (vgl. zum Ganzen Protokoll des Augenscheins vom 31. Mai 2016 [act. 20; nachfolgend: Protokoll Augenschein], S. 3, 7, 10; vgl. zur zulässigen Geschwindigkeit zudem die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Streckentabelle [act. 21/2]).

6.2 Gemäss Art. 37c Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV sind Bahnübergänge mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten. In Art. 37c Abs. 3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV sind indes Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen. So ist das Anbringen von Andreaskreuzen als einzigem Signal nach Art. 37c Abs. 3 Bst. c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

- Die Sichtverhältnisse sind genügend und

- eine der folgenden alternativen Voraussetzungen ist erfüllt:

Die Strasse ist nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser ist schwach (vgl. Ziff. 1);

der Strassenverkehr (Fahrzeug- und Fussgängerverkehr) ist schwach und der Schienenverkehr ist langsam (vgl. Ziff. 2);

die Strasse dient nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und steht aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offen (vgl. Ziff. 3).

6.3 Das Anbringen von Andreaskreuzen als einzigem Signal setzt demnach in jedem Fall genügende Sichtverhältnisse voraus. Gemäss den AB-EBV werden die erforderlichen Sichtweiten berechnet, indem für die Beobachtung, ob kein Schienenfahrzeug naht, und für den Entscheid, ob der Bahnübergang überquert werden soll, 2 Sekunden veranschlagt werden. Sodann ist die Zeit für das Überqueren des Bahnübergangs einzurechnen. Dabei wird für den Fussgängerverkehr von einer Geschwindigkeit von 0.7 m/s ausgegangen. Für den Fahrzeugverkehr wird von einer Beschleunigung aus dem Stand von 0.4 m/s2 (Lastwagen und ähnliche Fahrzeuge) oder 1.2 m/s2 (Personenwagen) und einer maximalen Geschwindigkeit von 5 m/s ausgegangen (vgl. AB-EBV, AB 37c, Ziff. 4.2).

Bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen (z.B. wegen Nebels) sind bahnseitig Pfeiftafeln anzubringen, welche die Züge zur Abgabe von Achtungssignalen veranlassen (vgl. Art. 37c Abs. 3 Bst. c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV i.V.m. AB-EBV, AB 37c.3, Ziff. 3.3.1).

6.4 Die Beschwerdegegnerin erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2015 zuhanden der Vorinstanz, vorliegend genügten die vorhandenen Sichtweiten für das Überqueren des Übergangs zu Fuss, nicht jedoch für das Befahren. Für Fussgänger sei ein mit Andreaskreuz signalisierter Bahnübergang somit zulässig. Denn die zusätzliche Voraussetzung, wonach der Fussgängerverkehr schwach sein müsse (maximal 8 Personen pro Stunde; vgl. dazu AB-EBV, AB 37b, Ziff. 1.1), werde sicherlich eingehalten.

In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 zuhanden der Vorinstanz führte die Beschwerdegegnerin präzisierend aus, basierend auf einer notwendigen Zeitspanne von 13 s (Fahrzeugverkehr) bzw. 9 s (Fussgängerverkehr) und der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit der Züge von 80 km/h ergebe sich eine erforderliche Sichtweite für Fahrzeuge von 290 m und für Fussgänger von 200 m. In Richtung Samedan betrage die Sichtweite 170 m, wobei aber eine "eingeschränkte Sicht auf die obere Hälfte des Zuges" von über 300 m gegeben sei. In Richtung Zernez betrage die Sichtweite 280 m. Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich des gerichtlichen Augenscheins erläuterte (vgl. Protokoll Augenschein, S. 10), werden die Sichtweiten jeweils ermittelt, indem vor Ort geschaut wird, bei welchem Strommasten der Zug gesehen werden kann. Die Distanz zu diesem Strommasten könne dann den Plänen entnommen werden.

6.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung der erforderlichen Sichtweiten zu Recht von der zulässigen Streckengeschwindigkeit der Züge von 80 km/h ausgegangen. Dies gilt, obschon für die stündlich verkehrenden Regionalzüge Pontresina - Scuol-Tarasp im nahen Bahnhof La Punt - Chamues-ch ein "Halt auf Verlangen" vorgesehen ist und diese Züge den Bahnhof daher mit maximal 40 km/h passieren (vgl. Protokoll Augenschein, S. 7). Denn die Mindestanforderungen nach Art. 37c Abs. 3 Bst. c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV sind nur dann erfüllt, wenn die Sichtverhältnisse für alle verkehrenden Züge genügend sind. Es ist daher selbst dann auf die zulässige Streckengeschwindigkeit abzustellen, wenn diese nur von einzelnen Zügen (z.B. Leerfahrten oder Extrazügen) erreicht wird. Nach dem aktuellen Fahrplan verkehren aber ohnehin alle zwei Stunden zusätzliche Schnellzüge St. Moritz - Landquart, die in La Punt - Chamues-ch nicht halten und die zulässige Streckengeschwindigkeit somit erreichen können (vgl. Kursbuchfeld 960, abrufbar unter , besucht am 28. Juli 2016).

Anzumerken ist weiter, dass in der notwendigen Zeitspanne von 13 s für den Fahrzeugverkehr die geringere Beschleunigung und die grössere Fahrzeuglänge von Lastwagen berücksichtigt sind. Würde man der Berechnung eine ausschliessliche Nutzung durch Personenwagen zugrunde legen, würde sich eine kürzere Zeitspanne ergeben (vgl. dazu Regelwerk Technik Eisenbahn "Bahnübergang Basisdokumentation" des Verbands öffentlicher Verkehr [VÖV] vom 5. Oktober 2012 [R RTE 25931], Ziff. 4.5.2 [vgl. zu dessen Beachtlichkeit als Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen unten E. 7.3.3]). Vorliegend wird der Bahnübergang zwar nicht von Lastwagen befahren, es ist jedoch ein Überqueren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Heu-Ladewagen oder entsprechend ausgerüsteter Transporter) möglich. Auch ein geländegängiger Personenwagen, welcher den Bahnübergang überquert, hat zudem die Schwelle bestehend aus den Schienen und den dazwischen verlegten Brettern zu überwinden. Es kann daher nicht von den Beschleunigungs-Werten ausgegangen werden, welche die AB-EBV für einen ausgebauten Bahnübergang vorsehen. Die Zeitspanne von 13 s (inkl. Reaktionszeit von 2 s) erscheint unter den gegebenen Umständen vielmehr knapp bemessen.

6.6 Es trifft demnach zu, dass für den Fahrzeugverkehr eine Sichtweite von 290 m erforderlich ist (notwendige Zeitspanne von 13 s x zulässige Streckengeschwindigkeit von 80 km/h [22.22 m/s] = 288.9 m). Da die Sichtweite in Richtung Zernez lediglich 280 m beträgt, darf der Bahnübergang somit nicht einzig mit Andreaskreuzen signalisiert werden. Hinzu kommt, dass der Flurweg auch dem Viehtrieb offen steht und auch dafür eine ausreichende "Vorwarnzeit" gegeben sein muss (vgl. dazu Urteil A-1664/2015 vom 17. Februar 2015 E. 6.2 und 6.6). Gestützt auf Art. 83f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
EBV ist der Bahnübergang daher zu sanieren.

Im Übrigen hat sich der Bauingenieur der Vorinstanz anlässlich des gerichtlichen Augenscheins auf den Standpunkt gestellt, in Richtung Samedan sei nicht die eingeschränkte Sicht auf die obere Hälfte des Zuges massgeblich, sondern jene auf den ganzen Zug (vgl. Protokoll Augenschein, S. 11). Die entsprechende Sichtweite beträgt lediglich 170 m. Selbst für den Fussgängerverkehr ist jedoch eine Sichtweite von 200 m erforderlich. Ausgehend vom Standpunkt des Bauingenieurs wäre der Bahnübergang somit auch hinsichtlich des Fussgängerverkehrs sanierungsbedürftig. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann die Frage jedoch offen gelassen werden.

6.7 Festzuhalten ist somit, dass der Bahnübergang bei km 99.796 zumindest hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs sanierungsbedürftig ist.

7.
Geht es darum, unter mehreren möglichen Varianten für die Sanierung eines Bahnübergangs die geeignetste zu wählen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die im konkreten Fall relevanten Interessen zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteile des BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.3, A-3341/
2013 vom 17. März 2014 E. 7 [vor E. 7.1] und A-1844/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 7). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Interessenabwägung korrekt vorgenommen hat (vgl. dazu oben E. 5).

7.1 Die Öffentlichkeit und die Eisenbahnunternehmen haben ein erhebliches Interesse an der Vermeidung von Unfällen bzw. der Verminderung des Unfallrisikos auf Bahnübergängen. Es ist diesem eine zentrale Bedeutung zuzumessen (vgl. Urteil des BVGer A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2.3 sowie Urteile des BVGer A-1353/2014 vom 30. Juli 2015 E. 7.1.2 und A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.4).

Die Eisenbahnunternehmen und die öffentliche Hand haben indes auch ein berechtigtes Interesse an finanziell tragbaren Sanierungslösungen. Aufgrund der grossen Zahl von Bahnübergängen, die zu sanieren waren oder noch zu sanieren sind, können sich die Bahnunternehmen nicht bei jedem Übergang eine "Luxusvariante" leisten (vgl. dazu Urteil des BGer 1A.117/
2003 vom 31. Oktober 2003 E. 5.4 sowie Urteile des BVGer A-1353/2014 vom 30. Juli 2015 E. 8.1, A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.4 und A 5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 7.2.4).

Zu beachten sind sodann insbesondere die privaten Interessen der Beschwerdeführenden (und der Eigentümer der Parzelle Nr. 86) am Erhalt ihres Grundeigentums sowie die öffentlichen und privaten Interessen am Erhalt der Wegverbindung.

7.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zunächst geltend, der Flurweg, der über den Bahnübergang führe, sei in den kommunalen Erschliessungsplänen nicht eingetragen. Auch bestünden keine privaten Wegrechte oder Vereinbarungen, die eine Aufrechterhaltung des Flurwegs gebieten würden. Es bestehe damit weder ein überwiegendes öffentliches noch ein überwiegendes privates Interesse, als Ersatz für den aufgehobenen Bahnübergang einen neuen Feldweg zu realisieren. Vielmehr könne der Bahnübergang ersatzlos aufgehoben werden.

7.2.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, der Bahnübergang bestehe, soweit bekannt, bereits seit dem Bahnbau und diene der Erschliessung zahlreicher landwirtschaftlicher Parzellen. Die Beschwerdegegnerin könne ihn daher nicht einfach ersatzlos aufheben. Ob der über die Bahnlinie führende Weg heute im Erschliessungsplan aufgeführt sei oder welche Wegrechte im Grundbuch eingetragen seien, sei unter diesen Umständen nicht von Belang.

7.2.2 Der Flurweg, der über den Bahnübergang bei km 99.796 führt, erschliesst unter anderem die landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nr. 81, 758, 759, 760 und 761. Da der Flurweg für Fahrzeuge eine "Sackgasse" darstellt, ist eine Zufahrt nur aus dieser Richtung möglich. Die Bewirtschafter der erwähnten Parzellen (C._______, D._______) sind derzeit somit auf den Bahnübergang angewiesen. Auch die Beschwerdeführenden legen nicht dar, wie diese Bewirtschafter das von ihnen genutzte Land nach einer ersatzlosen Aufhebung des Bahnübergangs noch erreichen sollen. Demgegenüber kann der Bewirtschafter der Parzellen Nr. 86 und 87 (E._______) diese bereits heute vom Ortsteil Arvins her erreichen, ohne den Bahnübergang benutzen zu müssen (vgl. zum Ganzen Situationsplan 1:1'000 [Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015; Vorakten, act. 23], Plan "Bewirtschaftung Situation" [Beilag zur E-Mail der Vorinstanz an die Einsprecher vom 16. November 2015; Vorakten, act. 8] und Plan "Bahnübergang La Punt - Details" [Beilage zum Protokoll Augenschein]).

7.2.3 Mit der eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (vgl. Art. 18 Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
Satz 1 EBG). Das kantonale Recht ist im Plangenehmigungsverfahren aber insoweit zu berücksichtigen, als seine Anwendung das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
Satz 2 EBG). Dies bedeutet, dass die durch kantonale oder kommunale Normen erfassten Interessen in die vorliegend vorzunehmende umfassende Interessenabwägung miteinzubeziehen sind (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 121 II 378 E. 9a sowie Urteile des BVGer A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 8, A-1044/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 und A-1836/2011 vom 23. August 2011 E. 3.1.3).

Zum kantonalen Recht, dem nach Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG Rechnung zu tragen ist, gehören die kantonale und kommunale Nutzungsplanung sowie alle weiteren Anliegen zur Erhaltung und Gestaltung des Lebensraums, für die nach der rechtlich massgebenden Aufgabenteilung die Kantone bzw. Gemeinden allein oder zusammen mit dem Bund verantwortlich sind (vgl. Urteile des BVGer A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 8, A-1044/2012 E. 5.2, 5.4.2 f. und A-1836/2011 vom 23. August 2011 E. 3.1.3). So geht aus dem Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) hervor, dass Bauten erschlossen sein müssen, unter anderem also eine hinreichende Zufahrt bestehen muss (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
i.V.m. Art. 19 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, bei einer Aufhebung von Bahnübergängen müsse die Erschliessung der Liegenschaften weiterhin gewährleistet bleiben; gegebenenfalls seien Ersatzmassnahmen zu treffen (vgl. Urteile des BVGer A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 7.4.5 und A 4435/2012 vom 26. März 2013 E. 6.4).

Wie das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
RPG ausgeführt hat, liegt auch "die Erschliessung von Landwirtschaftsland für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die dessen zweckmässige Bewirtschaftung erst ermöglicht," im öffentlichen Interesse und nicht nur im privaten Interesse des Grundeigentümers. Eine Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge sei etwa für Wiesland erforderlich, das durch Mähen oder Abweiden genutzt werde (vgl. Urteil des BGer 1C_463/2013 vom 14. November 2013 E. 3.2 und 3.3.2). Demnach kann der vorliegende Bahnübergang, der für verschiedene landwirtschaftlich genutzte Parzellen die einzige Erschliessung darstellt, ebenfalls nicht ersatzlos aufgehoben werden. Dies unabhängig davon, ob die Erschliessung zivilrechtlich gesichert ist, d.h. ein Wegrecht zulasten des Eisenbahn-Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Unbehelflich ist weiter der Hinweis, die Eigentümer der betroffenen Parzellen könnten sich im Falle einer Wegnot mit den Mitteln des ZGB einen Notweg erstreiten (vgl. zu Letzterem wiederum Urteil des BGer 1C_463/2013 vom 14. November 2013 E. 3.2). Da sich das öffentliche Interesse, die Erschliessung weiterhin sicherzustellen, bereits aus dem RPG ergibt, ist ferner unerheblich, dass der bestehende Weg im kommunalen Erschliessungsplan nicht aufgeführt ist.

7.2.4 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall einer Aufhebung des Bahnübergangs eine Ersatzerschliessung zu schaffen ist. Da diese demnach einen notwendigen Bestandteil des Projekts der Beschwerdegegnerin bildet und keine selbständige, lediglich wünschbare Massnahme darstellt, war sie gestützt auf Art. 18
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu bewilligen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 7.4.5 und A-4435/
2012 vom 26. März 2013 E. 6.3 f.; vgl. auch Urteil des BVGer A-5160/2014 vom 14. Juli 2015 E. 4.4 f.). Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2016 daher zu Unrecht geltend, die Errichtung des neuen Feldwegs im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Verfahrens sei rechtsmissbräuchlich und verletze die verfassungs- und gesetzesmässige Kompetenzenstruktur.

7.2.5 Festzuhalten ist weiter, dass der Flurweg, der über den Bahnübergang führt, auch der Forstwirtschaft dient, führt er gemäss den Landeskarten doch gut 800 m in bewaldetes Gebiet hinein. Auch an der Waldbewirtschaftung bestehen öffentliche Interessen (vgl. dazu Art. 20
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
1    Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit).
2    Die Kantone erlassen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung.
3    Lassen es der Zustand des Waldes und die Walderhaltung zu, so kann namentlich aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Pflege und Nutzung des Waldes ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
5    Wo es die Schutzfunktion erfordert, stellen die Kantone eine minimale Pflege sicher.
des Waldgesetzes [WaG, SR 921.0]). Zwar weisen die Beschwerdeführenden zutreffend darauf hin, dass der Wald vorliegend auch über einen weiter oben liegenden Weg erschlossen wird. Der Erhalt des Flurwegs dürfte daher nicht Voraussetzung für die Bewirtschaftung des Waldes sein. Angesichts der Hanglage ist jedoch davon auszugehen, dass der Flurweg die Bewirtschaftung merklich erleichtert. Auch insofern ist also ein Interesse am Erhalt der Wegverbindung anzuerkennen. Ob dieses Interesse einer ersatzlosen Aufhebung des Bahnübergangs ebenfalls entgegen gestanden hätte, kann offen gelassen werden. Nachdem die Wegverbindung ohnehin zu erhalten ist, hat sie der Forstwirtschaft jedenfalls weiterhin zur Verfügung zu stehen.

7.2.6 Am bisher Gesagten vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, die Gemeinde habe am Anfang des Flurwegs (Abzweigung von der Kantonsstrasse) ein vorbehaltloses Fahrverbot für Motorfahrzeuge signalisiert, d.h. keine Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft gestattet" angebracht. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um ein Versehen handelt, ist festzuhalten, dass die Gemeinde den öffentlichen und privaten Interessen an der Erschliessung des Landwirtschaftslands genauso Rechnung zu tragen hat wie die Beschwerdegegnerin (vgl. dazu E. 7.2.3). Sie hätte den betroffenen Bewirtschaftern nötigenfalls also Ausnahmebewilligungen für die einzelnen Fahrten zu erteilen. Für den forstwirtschaftlichen Verkehr (vgl. dazu E. 7.2.5) gilt die gleiche Überlegung.

7.2.7 Es ergibt sich somit, dass der Bahnübergang nicht ersatzlos aufgehoben werden kann.

7.3 Weiter weisen die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hin, den Bahnübergang mit einer manuellen Bedarfsschranke zu sichern. Sie machen in diesem Zusammenhang auf einen weiteren, rund einen Kilometer entfernten Bahnübergang aufmerksam, der dem Zugang zum Friedhof Madulain dient. Dieser Übergang ist für Fussgänger geöffnet (Signalisierung mit Andreaskreuzen), für den Fahrzeugverkehr aber mit einer verschliessbaren Schranke ausgestattet. Gemäss der Signalisation darf er nur von Berechtigten mit schriftlicher Bewilligung der Beschwerdegegnerin befahren werden. Die Berechtigten haben vor der Benutzung telefonisch mit dem Fernsteuerzentrum in Landquart Kontakt aufzunehmen, welches prüft, ob die Zugslage das Überqueren des Gleises zulässt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, auch der vorliegende Bahnübergang könne auf diese Weise gesichert werden.

7.3.1 Gestützt auf Art. 37c Abs. 3 Bst. b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV kann an Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden. Unter den Begriff "Bedarfsschranke" fallen verschiedene Arten von Absperranlagen, denen gemeinsam ist, dass sie in der Grundstellung geschlossen sind und bei Bedarf durch den Strassenbenützer geöffnet werden (vgl. dazu AB-EBV, AB 37c.3, Ziff. 2, sowie R RTE 25931, Ziff. 1.5.3).

In grundlegender Hinsicht ist zwischen automatischen und manuellen Bedarfsschranken zu unterscheiden: Die automatischen Bedarfsschrankenanlagen weisen Schlagbäume auf, die von den Strassenbenutzern mittels einer Bedieneinrichtung (z.B. Taster) geöffnet werden und sich - nach
einem definierten Zeitraum oder bei Ansteuerung durch die nächste Zugfahrt - wieder schliessen. Diese Anlagen unterscheiden sich technisch kaum von normalen Schranken- oder Halbschrankenanlagen (vgl. R RTE 25931, Ziff. 6.1.4). Manuelle Bedarfsschrankenanlagen weisen demgegenüber eine von Hand zu bedienende Absperreinrichtung auf, die mit einem Schloss versehen ist. Die Schlüsselherausgabe obliegt der Bahn. Die berechtigten Personen dürfen die Bedarfsschranke öffnen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem Überqueren des Bahnübergangs haben sie die Absperreinrichtung wieder zu schliessen und mit dem Schloss zu sichern (vgl. R RTE 25931, Ziff. 6.1.5). Was die Voraussetzungen für das Öffnen der Absperreinrichtung betrifft, kommen verschiedene Varianten in Frage. Möglich sind eine "Benutzung nach Zugsdurchfahrt", eine "Benutzung nach Rücksprache mit dem Fahrdienstleiter", eine "Benutzung aufgrund SA-Kriterium" und eine "Benutzung mit Gleissperrung" (vgl. R RTE 25931, Ziff. 6.1.5.2 bis 6.1.5.5; vgl. zu den einzelnen Varianten auch Urteil des BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 5 und 6.6 f.).

Sind an einem Bahnübergang die Sichtverhältnisse für Fussgänger genügend, für Strassenfahrzeuge jedoch nicht, können für den Fussgängerverkehr Andreaskreuze und für den Fahrzeugverkehr eine manuelle Bedarfsschranke angebracht werden (vgl. R RTE 25931, Ziff. 6.1.5.1).

7.3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Sicherung eines Bahnübergangs mittels manueller Bedarfsschranke setze voraus, dass nur ein eindeutig bestimmbarer Personenkreis den Übergang nutzen dürfe. Vorliegend handle es sich jedoch um einen öffentlichen Bahnübergang.

Gemäss dem Vorschlag der Beschwerdeführenden soll der Bahnübergang allein für den Fahrzeugverkehr mittels einer manuellen Bedarfsschranke gesichert werden. Der Benutzerkreis soll dabei auf die Bewirtschafter der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen, den Forstdienst und allenfalls einen Imker, der den Übergang ebenfalls befährt, eingeschränkt werden. Somit spricht der Umstand, dass es sich derzeit um einen öffentlichen Bahnübergang handelt, für sich allein nicht gegen den Vorschlag der Beschwerdeführenden, soll von der Öffentlichkeit des Übergangs doch gerade abgerückt werden. Der Vorschlag ist demnach näher zu prüfen.

7.3.3 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin weisen sodann darauf hin, dass gemäss Ziffer 4.2.2 des R RTE 25931 eine Sicherung mittels manueller Bedarfsschranke nur bei "extrem schwachem" Strassenverkehr (nicht mehr als eine Nutzung pro Woche) gewählt werden soll. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dieser Schwellenwert werde vorliegend überschritten.

Das R RTE 25931 ist Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und insoweit beachtlich. Es enthält jedoch keine Rechtssätze und ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7569/2007 vom 19. November 2008 E. 6.6.4). Wie soeben dargelegt, setzt Art. 37c Abs. 3 Bst. b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV für eine Bedarfsschranke lediglich "schwachen" Strassenverkehr voraus (maximal 6 Motorwagen pro Stunde; vgl. dazu AB-EBV, AB 37b, Ziff. 1.1). Diese Vorgabe kann durch das R RTE 25931 nicht in verbindlicher Weise verschärft werden. Dies wird an der entsprechenden Stelle denn auch nicht beabsichtigt: Anders als in Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV geht es dort nicht um die Definition der Mindestanforderungen an die Sicherung von Bahnübergängen, sondern um eine Entscheidhilfe für die Eisenbahnunternehmen bei der Wahl der Sicherungsart. Hinter der Forderung nach einem "extrem schwachen" Strassenverkehr bei manuellen Bedarfsschranken dürfte insbesondere auch die Überlegung stehen, dass üblicherweise eine Kontaktaufnahme mit dem Fahrdienstleiter notwendig ist und sich der dadurch verursachte betriebliche Aufwand in Grenzen zu halten hat.

Die Sicherung des vorliegenden Bahnübergangs mit einer Bedarfsschranke für Fahrzeuge kann somit nicht von Vornherein mit dem Argument verworfen werden, der Fahrzeugverkehr sei grösser als "extrem schwach".

7.3.4 Die Beschwerdegegnerin hat eine Sicherung mittels manueller Bedarfsschranke im vorinstanzlichen Verfahren indes in erster Linie mit dem Argument abgelehnt, nach den anwendbaren Vorschriften habe die räumliche Trennung von Bahn und Strasse erste Priorität. Eine manuelle Bedarfsschranke sei aufgrund der komplizierten Abwicklung und dem damit verbundenen erheblichen Risiko von Missverständnissen eine schlechte Lösung, die nur zur Anwendung kommen solle, wenn keine andere Lösung möglich sei (vgl. Stellungnahme vom 15. April 2015 zuhanden der Vorinstanz). Auch im Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der umständlichen telefonischen Anfrage des Benutzers beim Fahrdienstleiter ergebe sich ein erhebliches Restrisiko von Missverständnissen und Fehlhandlungen. Aus den Bestimmungen der EBV könne abgeleitet werden, dass die räumliche Trennung der Verkehrsträger erste Priorität habe und erst in zweiter Priorität Bahnübergangsanlagen ins Auge zu fassen seien (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).

Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung (S. 18) ebenfalls darauf, eine Aufhebung sei "letztlich auch sicherer als eine [anderweitige] Sanierung". Ebenso hat der Bauingenieur der Vorinstanz anlässlich des gerichtlichen Augenscheins ausgeführt, der sicherste Bahnübergang sei jener, der nicht vorhanden sei. Mit der rückwärtigen Erschliessung könne vorliegend eine nachhaltige Sanierung erreicht werden (vgl. Protokoll Augenschein, S. 11 f.).

7.3.5 Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont hat, stellt jede höhengleiche Querung zwischen Schiene und Strasse oder Weg eine Gefahrenquelle dar (vgl. Urteile des BVGer A-1353/2014 vom 30. Juli 2015 E. 7.1.2, A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 7.1.1, A-78/2013 vom 19. August 2013 E. 5.1, A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 5.3 und A-1844/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 8 [vor E. 8.1]). Entsprechend kann und muss die Vorinstanz auch die Aufhebung von Bahnübergängen genehmigen, die den Mindestanforderungen von Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV genügen, sofern sich dies nach Abwägung aller relevanten Interessen als geboten erweist (vgl. dazu Urteile des BVGer A-2463/2015 vom 25. April 2016 E. 3.4, A-1353/2014 vom 30. Juli 2015 E. 7.1.2 f., A-545/2013 vom 24. Juni 2014 E. 6.3 und
A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.3 [in fine]). Ebenso kann die Aufhebung von Bahnübergängen geboten sein, die an sich gemäss den Mindestanforderungen von Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV gesichert werden könnten (vgl. dazu Urteil des BGer 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 5.4 [in fine]).

Die Betrachtungsweise, wonach jede höhengleiche Querung zwischen Schiene und Strasse eine Gefahrenquelle darstellt, entspricht im Übrigen auch der Wertung des Gesetzgebers: Dieser hat in Art. 24 Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 24
1    Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung des BAV. Die Artikel 18-18i und 18m sind anwendbar.162
2    Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Eisenbahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Eisenbahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
3    Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das BAV im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
EBG festgehalten, dass neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen sind.

7.3.6 Die Beschwerdegegnerin weist demnach zu Recht darauf hin, dass mit ihrem Projekt (Aufhebung des Bahnübergangs und Ersatz durch eine rückwärtige Erschliessung) jedes Unfallrisiko zwischen Schienen- und Strassenfahrzeugen eliminiert wird. Sie legt überzeugend dar, dass die Kommunikation zwischen Benutzer und Fahrdienstleiter, die bei der vorgeschlagenen manuellen Bedarfsschranke notwendig wäre, demgegenüber die Gefahr von Missverständnissen in sich birgt. An den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012, wonach sich eine weitere Sanierung grundsätzlich nicht aufdrängt, wenn eine Sicherung mittels manueller Bedarfsschranke möglich ist, kann insofern nicht festgehalten werden (vgl. Urteil des BVGer A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 7.3.2 [1. Absatz]). Anzumerken ist vorliegend einzig, dass im Fall der geplanten rückwärtigen Erschliessung bei einer Zufahrt von der Talseite her neu über den Bahnübergang der Albula-Passstrasse gefahren werden muss. Umgekehrt aber entfällt dies bei einer Zufahrt von der Bergseite her. Zudem ist der Übergang der Albula-Passstrasse mit einer "vollwertigen" Schrankenanlage ausgerüstet. Das Projekt der Beschwerdegegnerin bringt demnach einen deutlich grösseren Gewinn an Sicherheit als die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternative.

Zu beachten ist indes, dass die Nutzung des Bahnübergangs bei km 99.796 bescheiden und das Risiko eines Unfalls daher zu relativieren ist. Im Einzelnen ist zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Folgendes auszuführen: Unbestritten ist zunächst, dass der Übergang im Winterhalbjahr nicht befahren wird (vgl. Protokoll Augenschein, S. 6). Unbestritten ist weiter, dass die Bewirtschafter der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen aufgrund der Höhenlage keinen Ackerbau betreiben, sondern allein die vorhandenen Wiesen nutzen. Dabei erfolgt lediglich ein Schnitt pro Jahr. Im Herbst werden die Wiesen zudem einmal noch beweidet (vgl. Protokoll Augenschein, S. 8). Wie die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hat, nutzt der Bewirtschafter D._______ den Übergang gemäss telefonischer Auskunft für wenige Fahrten pro Jahr und der Bewirtschafter C._______ gemäss eigener Schätzung für "sicher 50 Fahrten pro Jahr" (vgl. E-Mail vom 13. November 2015 zuhanden der Vorinstanz). Die Beschwerdeführeden bestreiten, dass letzterer Wert zutreffen könne. Der Bewirtschafter C._______ benutze den Übergang, wie auch der Bewirtschafter D._______, nur für wenige Fahrten pro Jahr (vgl. Stellungnahme vom 17. November 2015 zuhanden der Vorinstanz, S. 1, sowie Beschwerde, S. 10). Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich indes. Denn einerseits ist nach dem soeben Gesagten unbestritten, dass die Nutzung des Übergangs mit Fahrzeugen insgesamt gering ist. Anderseits ist zu erwähnen, dass auch für den einen Schnitt, der pro Jahr und Bewirtschafter erfolgt, nur schon mehrere Hin- und Rückfahrten mit dem Heu-Ladewagen erforderlich sind. Weiter ist der Viehtrieb im Herbst zu berücksichtigen sowie die für weitere anfallenden Arbeiten (z.B. das Ausbringen von Mist und das Erstellen von Zäunen im Herbst) erforderlichen Fahrten. Hinzu kommen die Fahrten des Forstdienstes, die allerdings nicht erheblich ins Gewicht fallen dürften. Die Nutzungsfrequenzen sind damit ausreichend eingegrenzt.

Das Projekt der Beschwerdegegnerin trägt dem Interesse an der Vermeidung von Unfällen somit deutlich besser Rechnung als die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternative. Zwar wird dieser Umstand dadurch relativiert, dass die Nutzung des Übergangs bescheiden ist. Angesichts der zentralen Bedeutung, die dem Interesse an der Verminderung des Unfallrisikos auf Bahnübergängen zuzumessen ist (vgl. E. 7.1), fällt er aber dennoch erheblich ins Gewicht.

7.3.7 Einzugehen bleibt in diesem Zusammenhang noch auf den Imker, der den Bahnübergang befährt, um zu seinen Bienen zu gelangen. Die Beschwerdeführenden hielten im vorinstanzlichen Verfahren fest, dieser möge "möglicherweise für einen ganz kleinen Zeitraum im Hochsommer 2 Fahrten pro Woche zum Bienenstand machen" (Stellungnahme vom 17. November 2015 zuhanden der Vorinstanz, S. 1 f.; vgl. auch Beschwerde, S. 10 f.). Wie es sich damit genau verhält, kann offen gelassen werden. Denn sollte der Bahnübergang mit einer manuellen Bedarfsschranke für Fahrzeuge gesichert werden, könnte dem Imker das Befahren des Übergangs wohl untersagt werden. Immerhin aber zeigt dieses Beispiel, dass der Flurweg im Fall der geplanten rückwärtigen Erschliessung auch für andere als wald- und forstwirtschaftliche Zwecke erhalten bleibt, während mit der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternative solche "Gelegenheitsnutzungen" nicht mehr möglich sind. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Interessenabwägung kann dies allerdings nicht ausschlaggebend sein.

7.3.8 Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren zudem ausgeführt, der Übergang werde ganzjährig auch von Spaziergängern benutzt (vgl. Stellungnahme vom 7. Juli 2015 zuhanden der Vorinstanz). Die Beschwerdeführenden weisen zwar darauf hin, dass es sich beim Flurweg nicht um einen ausgeschilderten Wanderweg handelt (vgl. Protokoll Augenschein, S. 4). Im Winter seien zudem keine Spuren im Schnee vorhanden (vgl. Protokoll Augenschein, S. 6). Doch ist zumindest für das Sommerhalbjahr mit Spaziergängern zu rechnen. So stellt der Flurweg in der schneefreien Zeit für Fussgänger keine "Sackgasse" dar. Vielmehr kann über eine Fusswegverbindung ein zweiter, talwärts gelegener Flurwerg erreicht werden (vgl. dazu Protokoll Augenschein, S. 14 f.). Auf diesem können Spaziergänger zurück nach La Punt gelangen, womit ein "Rundweg" möglich ist.

Wie bereits ausgeführt, ist für den Fussgängerverkehr vorliegend eine Sichtweite von 200 m erforderlich. Die Sichtweite in Richtung Zernez von 280 m genügt somit ohne Weiteres den Mindestanforderungen. In Richtung Samedan ist eine "eingeschränkte Sicht auf die obere Hälfte des Zuges" von über 300 m gegeben. Eine Sicht auf den ganzen Zug besteht jedoch erst, wenn sich dieser 170 m vor dem Bahnübergang befindet (vgl. E. 6.4 und 6.6). Die Beschwerdegegnerin geht zwar davon aus, dass unter diesen Umständen hinsichtlich des Fussgängerverkehrs keine Sanierungspflicht besteht. Jedenfalls aber können die Sichtverhältnisse nur als knapp genügend bezeichnet werden. Dem ist im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-545/2013 vom 24. Juni 2014 E. 7.3). Es gilt also zu berücksichtigen, dass das Projekt der Beschwerdegegnerin auch für den Fussgängerverkehr einen Gewinn an Sicherheit bringen würde. Wird der Bahnübergang gemäss dem Vorschlag der Beschwerdeführenden mit einer manuellen Bedarfsschranke für Fahrzeuge gesichert, ändert sich für den Fussgängerverkehr hingegen nichts. Zwar könnte geprüft werden, ob Fussgängern die Benutzung des Bahnübergangs verboten werden kann. Grundsätzlich wäre dies wohl möglich. Doch wäre der Flurweg in diesem Fall nicht unterbrochen und weiterhin ein Übergang vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass Letzterer, wenn auch verbotenerweise, weiterhin von Fussgängern genutzt würde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 7.3.2 [2. Absatz]). Das Projekt der Beschwerdegegnerin erweist sich somit auch hinsichtlich des Fussgängerverkehrs als vorteilhaft.

7.3.9 Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin auch den Bahnübergang beim Zugang zum Friedhof Madulain mit einer Bedarfsschranke für Fahrzeuge gesichert hat, ändert an den bisherigen Überlegungen nichts. So steht dem Fahrzeugverkehr in jenem Fall auch eine Feldwegunterführung zur Verfügung, die über Wiesenwege erreichbar ist; der Bahnübergang wird nur genutzt, wenn das Befahren der Wiesen nicht möglich ist (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zuhanden der Vorinstanz vom 15. April 2015, S. 1, Protokoll Augenschein, S. 15, und Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Madulain vom 11. November 2013 [act. 21/1]). Ein Ausbau dieser Alternativroute zu einem eigentlichen Flurweg dürfte zudem aufwändiger sein als die im vorliegenden Fall geplante rückwärtige Erschliessung (längere Strecke, teilweise steileres Gelände). Was den Fussgängerverkehr betrifft, musste sodann nicht auf eine "eingeschränkte Sicht auf die obere Hälfte des Zuges" abgestellt werden, wie dies beim Bahnübergang bei km 99.796 der Fall ist. Im Fall einer Beerdigung mit einem Trauerzug stellt die Beschwerdegegnerin zudem einen Sicherheitswärter, der eine Streckensperrung veranlasst (vgl. Vereinbarung vom 11. November 2013). Die Umstände sind somit nicht direkt vergleichbar.

7.3.10 Festzuhalten ist somit, dass das Projekt der Beschwerdegegnerin dem Interesse an der Vermeidung von Unfällen deutlich besser Rechnung trägt als die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternative. Wie dargelegt (E. 7.3.6), fällt dies angesichts der zentralen Bedeutung dieses Interesses erheblich ins Gewicht, obschon die Nutzung des Bahnübergangs bescheiden ist.

Dem steht der Umstand gegenüber, dass das Projekt der Beschwerdegegnerin einen Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführenden (und der Eigentümer der Parzelle Nr. 86) mit sich bringt. Dieser Eingriff wiegt jedoch nicht allzu schwer: Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführenden befinden sich die Parzellen, die für die rückwärtige Erschliessung beansprucht werden, in einer "Zone für künftige bauliche Nutzung" (vgl. Schreiben "Planvorlage" vom 5. November 2014, S. 1, bzw. Einsprache vom 13. März 2015, S. 4). Wie in den Gesuchsunterlagen ausgeführt wird, soll "ein einfacher, 2.50 m breiter Feldweg ohne Hartbelag entlang der Parzellengrenze Nr. 86 und Nr. 87" erstellt werden (vgl. Bericht Plangenehmigung vom 5. Dezember 2014, S. 3). Für den Weg werden 193 m2 der Parzelle der Beschwerdeführenden und 202 m2 der Parzelle Nr. 86 beansprucht. Hinzu kommt eine vorübergehende Beanspruchung von 190 m2 bzw. 180 m2 während der Bauphase (vgl. den "Landbedarfsplan" vom 15. Januar 2015). Die Beschwerdegegnerin legt in den Gesuchsunterlagen dar, der für den Weg notwendige Boden werde nicht erworben, sondern verbleibe im Eigentum unverändert. Der Bestand des Weges werde mit einer ins Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeit geregelt. Die Beschwerdegegnerin sorge für den Bau des Weges und die Gemeinde für den späteren Unterhalt. Der neue Weg sei kein Präjudiz für die Erschliessung der Parzellen Nr. 86 und 87 nach einer allfälligen Einzonung (vgl. Bericht Plangenehmigung vom 5. Dezember 2014, S. 3). Gemeint ist damit, dass der Weg im Fall einer Überbauung dieser Parzellen entsprechend den Bedürfnissen verlegt werden kann (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2015 zuhanden der Vorinstanz, S. 3).

Die Grundeigentümer werden es somit dulden müssen, dass auf ihren landwirtschaftlich genutzten Parzellen ein Feldweg erstellt wird. Doch beansprucht dieser jeweils nur einen sehr kleinen Teil der Parzelle. Da der Weg auf die Parzellengrenze zu liegen kommt, werden die einzelnen Parzellen auch nicht "zerschnitten". Zwar haben diese zurzeit den gleichen Bewirtschafter, welcher das Land als Weide nutzt. Insofern ergibt sich dennoch eine Teilung. Der damit verbundene Mehraufwand beschränkt sich im Wesentlichen aber auf das Erstellen von zusätzlichen Zäunen. Es ergeben sich hinsichtlich der Bewirtschaftung somit keine gewichtigen Nachteile. Sollten die Parzellen eingezont werden, müsste bei der Planung einer Überbauung der Parzellen sodann keine Rücksicht auf den Verlauf des Feldwegs genommen werden; vielmehr könnte unter Einbezug der ohnehin zu erstellenden Feinerschliessung eine andere Wegführung gewählt werden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Grundeigentümer Anspruch auf eine volle Entschädigung haben (vgl. Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG). Das Interesse an der Realisierung der rückwärtigen Erschliessung überwiegt daher das Interesse der Beschwerdeführenden (und der Eigentümer der Parzelle Nr. 86) am uneingeschränkten Erhalt ihres Grundeigentums.

7.3.11 Was eine allfällige Sicherung des Bahnübergangs mit einer manuellen Bedarfsschranke betrifft, ergibt sich zusammengefasst somit Folgendes: Zwar spricht allein der Umstand, dass es sich derzeit um einen öffentlichen Bahnübergang handelt, nicht gegen diese Variante (vgl. E. 7.3.2). Auch lässt sich diese nicht von Vornherein mit dem Argument verwerfen, der Fahrzeugverkehr sei grösser als "extrem schwach" (vgl. E. 7.3.3). Die Beschwerdegegnerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass mit ihrem Projekt dem Interesse an der Vermeidung von Unfällen deutlich besser Rechnung getragen wird. Dieses Interesse überwiegt die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer (vgl. E. 7.3.4 bis 7.3.10). Demnach ist das Projekt der Beschwerdegegnerin einer Sicherung des Übergangs mittels manueller Bedarfsschranke vorzuziehen.

7.4 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob eine andere (bessere) Möglichkeit zur Sicherung des Bahnübergangs besteht, die als Alternative zum Projekt der Beschwerdegegnerin in Frage kommt.

7.4.1 Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, der Bahnübergang könne (gestützt auf Art. 37c Abs. 3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
Bst. bbis EBV) auch mit einer MICRO-Anlage gesichert werden.

MICRO-Anlagen verfügen strassenseitig über Lichtsignale und Andreaskreuze. Die Lichtsignale sind in der Grundstellung dunkel und schalten vor einer Zugsdurchfahrt über Gelbblinken und Gelb auf Rot. Zudem ertönt ein akustisches Signal. Die Besonderheit der MICRO-Anlagen liegt darin, dass bei einer Störung der Anlage weder die Lokführer informiert noch die Züge automatisch gestoppt werden (keine entsprechende Kontrolleinrichtung). Daher schaltet die Lichtsignalanlage im Falle einer Störung auf Gelbblinken. Dies soll den Strassenbenützern signalisieren, dass sie sich selber vergewissern müssen, ob der Übergang sicher befahren bzw. begangen werden kann (vgl. zum Ganzen AB-EBV, AB 37c, Ziff. 3.6, und AB 37c.3, Ziff. 4, sowie R RTE 25931, Ziff. 4.2.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-5941/
2011 vom 21. Juni 2012 E. 7.2 [vor E. 7.2.1]). Für eine solche Anlage ist mit Erstellungskosten von Fr. 150'000.- bis rund Fr. 180'000.- zu rechnen (vgl. dazu Urteile des BVGer A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 7.2.2 und 7.2.3 sowie A-699/2011 vom 9. Februar 2012 E. 9.2.1.2).

Zu erwähnen ist zunächst, dass Art. 37c Abs. 3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
Bst. bbis EBV auch für eine MICRO-Anlage genügende Sichtverhältnisse voraussetzt. Dies, weil der Bahnübergang im Störungsfall nach wie vor "unbewacht" ist. Doch ist nicht ausgeschlossen, dass in dieser Hinsicht eine Lösung gefunden werden könnte (z.B. ein Fahrverbot bei dauerndem Gelbblinken; vgl. auch R RTE 25931, Ziff. 4.2.2, wonach bei ungenügender Sichtweite "zusätzliche Massnahmen" zu ergreifen sind). Die Beschwerdegegnerin legte im vorinstanzlichen Verfahren allerdings dar, die Installation einer MICRO-Anlage sei aus technischen Gründen nicht möglich, da der Einschaltpunkt für Züge von Scuol-Tarasp her nicht nach dem Bahnhof La Punt - Chamues-ch angeordnet werden könne (vgl. Stellungnahme vom 15. April 2015, S. 2). Wie der Projektleiter der Beschwerdegegnerin anlässlich des gerichtlichen Augenscheins erläuterte, stellt dies ein Problem dar, weil sich im Bahnhof mehrere Züge gleichzeitig befinden können und diese dort auch halten (vgl. Protokoll Augenschein, S. 12). Dies deckt sich mit den Ausführungen im R RTE 25931 (Ziff. 4.2.2), wonach der Einschaltpunkt nach der letzten Weiche des Bahnhofs und nach dem "Rangierhalt" (Stelle, bis zu der bei Rangiermanövern gefahren werden darf) liegen muss. Vorliegend kommt eine MICRO-Anlage somit nicht in Frage.

7.4.2 Anzumerken ist, dass aufgrund der Nähe des Bahnübergangs zum Bahnhof La Punt - Chamues-ch auch die Varianten einer manuellen Bedarfsschranke mit "Benutzung nach Zugdurchfahrt" (vgl. R RTE 25931, Ziff. 6.1.5.2) oder mit "Benutzung aufgrund SA-Kriterium" (vgl. R RTE 25931, Ziff. 6.1.5.4) nicht in Frage kommen. Diese Varianten erfordern keine Verbindungsaufnahme mit dem Fahrdienstleiter. Sie können erst seit einer Änderung der AB-EBV, die per 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, ohne Ausnahmebewilligung realisiert werden (Änderung von AB-EBV, AB 37c.3, Ziff. 2.6).

Bei der Variante "Benutzung nach Zugsdurchfahrt" darf der Berechtigte den Bahnübergang unmittelbar nach Durchfahrt eines Zuges benutzen (vgl. Urteil des BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.7 [in fine]). Da vor jedem Befahren eine Zugsdurchfahrt abgewartet werden muss, ist diese Variante bei längeren Zugspausen nicht praktikabel (vgl. R RTE 25931, Ziff. 6.1.5.2, wo als Richtwert 20 Minuten genannt werden). Vorliegend kann nach einem Zug, der aus Richtung Samedan in den Bahnhof La Punt - Chamues-ch einfährt, umgehend ein Gegenzug folgen. Eine Benutzung des Übergangs wäre somit nur nach Zugsdurchfahrten in Richtung Samedan möglich. In diese Richtung verkehrt teilweise nur ein Zug pro Stunde.

Bei der Variante "Benutzung aufgrund SA-Kriterium" wird eine technische Einrichtung angebracht, welche dem Benutzer anzeigt, ob die Bedingungen für das Öffnen der Bedarfsschranke erfüllt sind. Es kann sich beispielsweise um ein Leuchtsignal handeln, das erlischt, sobald eines der massgeblichen Hauptsignale einem Zug "Fahrt" signalisiert (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 5.1 [3. Absatz] und 6.6). Letztere Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, da sich der Bahnübergang kurz nach dem Einfahrtssignal bzw. dem Ausfahrtssignal des Bahnhofs La Punt - Chamues-ch befindet und sich daher keine Ausreichende "Vorwarnzeit" ergeben würde (vgl. zu dieser Thematik Urteil des BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.6). Soweit die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet werden könnte, für den vorliegenden Bahnübergang eine andere technische Lösung zu entwickeln, würde sich sodann die gleiche Problematik ergeben wie im Fall der MICRO-Anlage: Es könnte nicht einfach auf offener Strecke ein "Einschaltpunt" positioniert werden, sondern die Anlage hätte die Verhältnisse im Bahnhof La Punt - Chamues-ch zu beherrschen (Zugskreuzungen, grundsätzlich auch Möglichkeit des Wendens oder Rangierens von Zügen).

7.4.3 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass Art. 37c Abs. 3 Bst. b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV auch eine Sicherung des Übergangs mit einer Blinklichtsignalanlage zuliesse. Bei einer solchen Anlage sei mit Kosten im Rahmen von Fr. 200'000.- zuzüglich Unterhaltskosten zu rechnen sei. Dieser finanzielle Aufwand sei unverhältnismässig hoch.

Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach mit Erstellungskosten im Rahmen von Fr. 200'000.- zu rechnen ist, decken sich mit den in einem früheren Verfahren gemachten Angaben (vgl. Urteil des BVGer A-699/2011 vom 9. Februar 2012 E. 9.2.1.1). Die Kosten für eine Blinklichtsignalanlage lägen damit bemerkenswert nahe bei jenen einer MICRO-Anlage. In jüngerer Zeit wurde bei Schmalspurbahnen zudem lediglich noch ein Rahmen von Fr. 150'000.- bis Fr. 200'000.- genannt (vgl. Urteile des BVGer A-1353/
2014 vom 30. Juli 2015 E. 8.1 und A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 7.4.3). Allerdings dürften sich sämtliche Angaben auf autonome, nicht vom Stellwerk angesteuerte Blinklichtsignalanlagen beziehen (vgl. dazu R RTE 25931, Ziff. 4.2.1). Genauso wie bei einer MICRO-Anlage besteht bei diesen Anlagen die Problematik, dass der Einschaltpunkt nach der letzten Weiche des Bahnhofs und nach dem Rangierhalt liegen müsste (vgl. R RTE 25931, Ziff. 4.2.2).

Die Frage kann indes offen gelassen werden, denn auch die erwähnten Erstellungskosten von Fr. 150'000.- bis Fr. 200'000.- erweisen sich gegenüber den Kosten für das genehmigte Projekt als übermässig hoch: Die Beschwerdegegnerin veranschlagt die Kosten für die Erstellung des neuen Feldwegs auf ca. Fr. 60'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Bericht Plangenehmigung vom 5. Dezember 2014, S. 4). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich demnach ein Betrag von etwa Fr. 70'000.-. Hinzu kommen die Kosten für die auszurichtenden Enteignungsentschädigungen. Für die Festlegung dieser Entschädigungen ist zwar die ESchK zuständig (vgl. unten E. 8.3.1), doch ist es im vorliegenden Zusammenhang unerlässlich, dazu - unpräjudiziell - gewisse Überlegungen anzustellen und die auszurichtende Enteignungsentschädigung in die vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-699/2011 vom 9. Februar 2012 E. 9.2.2.2). Zu erwähnen ist daher, dass die Beschwerdegegnerin von einer Entschädigung von Fr. 3.- bis Fr. 6.- pro Quadratmeter ausgeht (vgl. dazu Protokoll Augenschein, S. 12), während die Eigentümer der Parzelle Nr. 86 eine Entschädigung von Fr. 50.- pro Quadratmeter geltend machen. Selbst wenn man letzteren Betrag heranzieht, würden sich die von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Entschädigungen insgesamt aber auf Fr. 20'000.- beschränken (basierend auf einer beanspruchten Fläche von ca. 400 m2). Davon, dass die ESchK die Entschädigungen auf Basis des Quadratmeterpreises von eingezontem Bauland festlegt, wie dies die Beschwerdeführenden fordern, ist nach dem bisher Gesagten (vgl. E. 7.3.10) nicht auszugehen. Demnach sind für das Projekt der Beschwerdegegnerin Kosten von maximal etwa Fr. 90'000.- zu veranschlagen. Eine Blinklichtsignalanlage wäre nach dem Gesagten ungefähr doppelt so teuer, sofern sie überhaupt realisierbar wäre. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Feldweg unterhalten werden und im Fall einer Überbauung der betroffenen Parzellen neu erstellt werden muss (soweit nicht die ohnehin zu erstellende Feinerschliessung genutzt werden kann). Denn auch eine Blinklichtsignalanlage müsste unterhalten und nach Ablauf ihrer Lebensdauer ersetzt werden.

Wie erwähnt, haben die Eisenbahnunternehmen und die öffentliche Hand ein berechtigtes Interesse an finanziell tragbaren Sanierungslösungen (vgl. E. 7.1). Hinzu kommt, dass das Projekt der Beschwerdegegnerin nicht nur kostengünstiger ist, sondern - da der Bahnübergang aufgehoben würde - auch unter dem Aspekt der Unfallvermeidung nach wie vor zu bevorzugen ist (vgl. dazu E. 7.3.5). Auch angesichts des Interesses der Beschwerdeführenden und der Eigentümer der Parzelle Nr. 86 am uneingeschränkten Erhalt ihres Grundeigentums kann die Beschwerdegegnerin daher nicht verpflichtet werden, den Bahnübergang mit einer Blinklichtsignalanlage zu sichern.

7.4.4 Es bleibt somit dabei, dass das Projekt der Beschwerdegegnerin einer Sicherung des Bahnübergangs vorzuziehen ist.

7.5 Das Projekt der Beschwerdegegnerin (Aufhebung des Bahnübergangs und Ersatz durch eine rückwärtige Erschliessung) trägt den relevanten Interessen somit auf geeignete Weise Rechnung und ist daher nicht zu beanstanden.

8.
Es bleiben jene Fragen näher zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit der vorgesehenen Enteignung stellen.

8.1 Wie eingangs erwähnt, steht der Beschwerdegegnerin das Enteignungsrecht zu (vgl. E. 3). Als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV darf eine formelle Enteignung nur erfolgen, wenn sie sich angesichts der auf dem Spiele stehenden öffentlichen Interessen als verhältnismässig erweist (vgl. dazu Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV und Urteil des BVGer A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 6.2). Dies bedeutet, dass die Massnahme geeignet sein muss, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu verwirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 521 ff.).

Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt: Das Projekt der Beschwerdegegnerin ist geeignet, das im Interesse eines sicheren Betriebs der Bahnanlagen angestrebte Ziel, nämlich die Verminderung des Unfallrisikos auf Bahnübergängen, zu erreichen (vgl. dazu E. 4 und 7.1). Weiter erweist sich das Projekt als erforderlich, um dieses Ziel im angestrebten Mass zu verwirklichen: Auf die geplante rückwärtige Erschliessung kann aufgrund entgegenstehender Interessen nicht verzichtet werden (vgl. E. 7.2); die möglichen Alternativen zum Projekt tragen dem Interesse an der Vermeidung von Unfällen sodann deutlich weniger gut Rechnung (vgl. E. 7.3) oder erweisen sich als deutlich teurer (vgl. E. 7.4.3). Schliesslich ist die vorgesehene Enteignung den Grundeigentümern angesichts der Interessenlage zumutbar (vgl. E. 7.3.10 und 7.4.3).

8.2 Es ist indes noch auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, wonach für die rückwärtige Erschliessung eine andere Wegführung zu wählen sei.

8.2.1 Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, der neu zu erstellende Feldweg könne entlang der Grenze zwischen der Parzelle Nr. 86 und den Parzellen Nr. 80, 82 und 85 geführt werden. Das Trasse des Weges könne dabei auf letztere Parzellen gelegt werden. Denn der Feldweg diene nur diesen Parzellen als Erschliessung, nicht jedoch den Parzellen Nr. 86 und 87. Es solle demjenigen Land weggenommen werden, dem die Erschliessung dann auch nütze (vgl. Einsprache vom 13. März 2015, S. 9; vgl. für eine Übersicht den Plan "Bahnübergang La Punt - Details" [Beilage zum Protokoll Augenschein]).

Die Vorinstanz hält dem in der angefochtenen Verfügung entgegen, die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Wegführung weise den geringsten Landbedarf auf. Zu beachten sei zudem, dass die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Variante teilweise Bauland betreffen würde (Parzelle Nr. 80). Die von der Beschwerdegegnerin projektierte Variante erweise sich damit am plausibelsten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 17).

Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die von ihnen vorgeschlagene Wegführung sei in technischer Hinsicht und in Bezug auf die Befahrbarkeit deutlich geeigneter als die von der Vorinstanz genehmigte Variante. So weise sie ein deutlich kleineres Gefälle auf (vgl. Beschwerde, S. 7).

8.2.2 Festzuhalten ist zunächst, dass die teilweise überbaute Parzelle Nr. 80 (genauso wie die Parzellen Nr. 86 und 87) über den Ortsteil Arvins und nicht über den Bahnübergang erschlossen wird. Es trifft somit nicht zu, dass der Feldweg der Erschliessung dieser Parzelle dient. Was sodann die Parzellen Nr. 82 und 85 betrifft, haben diese derzeit den gleichen Bewirtschafter wie die Parzellen Nr. 86 und 87 (E._______). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden erreicht dieser das gesamte von ihm bewirtschaftete Land über den Ortsteil Arvins und benutzt den Bahnübergang nicht. Sollten die Parzellen Nr. 82 und 85 dereinst von einem anderen Bewirtschafter genutzt werden, müsste dieser allerdings den Bahnübergang benutzen. Vom Grundsatz her handelt es sich somit um Parzellen, die über den Bahnübergang erschlossen werden (vgl. zum Ganzen Plan "Bewirtschaftung Situation" [Beilag zur E-Mail der Vorinstanz an die Einsprecher vom 16. November 2015; Vorakten, act. 8] und Plan "Bahnübergang La Punt - Details" [Beilage zum Protokoll Augenschein]).

Auch Letzteres stellt jedoch keinen Anlass dar, die Wegführung zu ändern: Würde die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Variante gewählt, müsste die Parzelle Nr. 80 von der Grössenordnung her in einem vergleichbaren Umfang beansprucht werden wie beim Projekt der Beschwerdegegnerin die Parzellen Nr. 86 und 87. Insgesamt aber würde der Feldweg deutlich länger. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der kürzeren Wegführung der Vorzug zu geben ist. Dadurch wird der Umfang der vorzunehmenden Enteignungen insgesamt auf das erforderliche Minimum beschränkt (vgl. zur Voraussetzung der Erforderlichkeit oben E. 8.1; vgl. auch Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG).

Ferner trifft es nicht zu, dass die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Wegführung in technischer Hinsicht und in Bezug auf die Befahrbarkeit deutlich besser geeignet ist als die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Variante. So anerkannten die Beschwerdeführenden anlässlich des gerichtlichen Augenscheins, dass der vorgesehene Feldweg keine übermässige Steigung aufweist (vgl. zu Letzterem Protokoll Augenschein, S. 8).

8.2.3 Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene alternative Wegführung wurde somit zu Recht verworfen.

8.3 Es besteht allerdings Anlass, näher auf die Anordnungen einzugehen, die in enteignungsrechtlicher Hinsicht im Einzelnen getroffen wurden.

8.3.1 Gemäss Art. 18f Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände bereits während der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs geltend zu machen. Dies betrifft die Einsprache gegen die Enteignung im engeren Sinn sowie allfällige Begehren nach den Artikeln 7 bis 10 EntG (vgl. Art. 35
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 35
1    Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
2    Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
EntG). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Vorinstanz auch über diese enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 18h Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...111
EBG). Weiter sind nach Art. 18f Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG die Begehren um Entschädigung oder Sachleistung während der Auflagefrist geltend zu machen (vgl. dazu Art. 36
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 36
1    Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
2    Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
a  wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder
b  wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.
und 37
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 37
1    Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch genommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inanspruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.
2    In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen.
3    Enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjähren fünf Jahre, nachdem der Enteignete Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts hatte.
EntG). Darüber entscheidet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens die zuständige Eidgenössische Schätzungskommission (vgl. Art. 18k
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18k
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG115 durchgeführt.116
2    ...117
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
EBG i.V.m. Art. 57 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
. EntG).

Damit die Inhaber der zu enteignenden Rechte ihre Ansprüche wahren können, hat das Eisenbahnunternehmen der Vorinstanz mit ihrem Plangenehmigungsgesuch einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle einzureichen (vgl. Art. 18a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18a Anwendbares Recht
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196892, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193093 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
und 18b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18b - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
EBG i.V.m. Art. 27 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
EntG). Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Unternehmen den (bekannten) Entschädigungsberechtigten zudem eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen (vgl. Art. 18e
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18e
EBG i.V.m. Art 31
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 31
1    Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
2    Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
3    Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a  die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b  eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
c  die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d  die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
e  die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f  die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g  den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44.
EntG).

8.3.2 Vorliegend übernimmt der "Landbedarfsplan" vom 15. Januar 2015 die Funktion von Enteignungsplan- und Grunderwerbstabelle. Aus diesem Plan geht hervor, über welche Grundstücke der neue Feldweg führt und welche Grundstücksteile dafür definitiv oder vorübergehend beansprucht werden (Lage, Angabe der Quadratmeter). Weiter werden die Eigentümer der betroffenen Grundstücke angegeben. Die Informationen über Grundstücke, Eigentümer und das Mass der beanspruchten Fläche werden sodann auch in tabellarischer Form angegeben. Insofern sind die Anforderungen erfüllt, die an einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle zu stellen sind (vgl. zu diesen Anforderungen Heinz Hess / Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 27 Rz. 16 ff.).

Indes sollte aus diesen Dokumenten auch hervorgehen, ob die Abtretung der definitiv beanspruchten Grundstücke oder Grundstücksteile zu Eigentum verlangt wird oder ob diese lediglich mit Servituten belastet werden sollen (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., Art. 27 Rz. 17; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Bst. o
SR 742.142.1 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)
VPVE Art. 3 Plangenehmigungsgesuch
1    Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.
2    Für alle Projekte einzureichen sind:
a  Plangenehmigungsgesuch;
b  Projektleitblatt;
c  Technischer Bericht;
d  Übersichtsplan;
e  Situationspläne;
f  Längenprofile;
g  Normalprofile und charakteristische Querprofile;
h  massgebende Lichtraumprofile;
i  Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Tragwerke;
j  Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV8 und der AB-EBV9 (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen möglichen Abweichungen;
k  Sicherheitsberichte (Art. 8b EBV);
l  Sicherheitsbewertungsberichte;
m  Prüfberichte Sachverständiger mit Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Umsetzung der Prüfergebnisse;
n  Umweltverträglichkeitsbericht (bei Projekten, die der UVP-Pflicht unterstehen) oder Umweltbericht (bei Projekten, die nicht der UVP-Pflicht unterstehen);
o  Angaben über den Bedarf an Grundstücken, anderen dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie über die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen;
p  Aussteckungskonzept.
3    Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a EBV) sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen:
a  alle weiteren den unabhängigen Prüfstellen (Art. 15r und 15t EBV) für deren Prüfungen vorgelegten Unterlagen;
b  bei Beteiligung einer benannten Stelle (Art. 15r EBV): die EG-Prüferklärung, alle EG-Prüfbescheinigungen und technischen Dossiers der beauftragten unabhängigen Prüfstellen über die Planung bis zur Gesuchseinreichung;
c  Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von den TSI (Art. 15e EBV).
4    Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchseinreichung vorzulegen.
5    Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
6    Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]). Vorliegend sind diese Angaben nicht im "Landbedarfsplan" enthalten. Aus den Gesuchsunterlagen geht aber hervor, dass der Bestand des Weges mit einer ins Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeit geregelt wird. Die Beschwerdegegnerin sorge für den Bau des Weges und die Gemeinde für den späteren Unterhalt. Der neue Weg sei kein Präjudiz für die Erschliessung der Parzellen Nr. 86 und 87 nach einer allfälligen Einzonung (vgl. Bericht Plangenehmigung vom 5. Dezember 2014, S. 3 f.). Die bisherigen Erwägungen basieren denn auch auf dieser Ausgangslage (vgl. insb. E. 7.3.10).

8.3.3 Es fällt jedoch auf, dass die Natur der Dienstbarkeit in den Gesuchsunterlagen nicht festgelegt wird. Einzig aus einem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz vom 20. Januar 2015 geht hervor, dass es sich um "ein Wegrecht" handeln soll. Auch sprachen die Eigentümer der Parzelle Nr. 86 in ihrer Einsprache vom 16. März 2015 von einem "Fahr- und Fusswegrecht für die Allgemeinheit". Sie fordern damit wohl eine Ausgestaltung analog einer sogenannten "Gemeindedienstbarkeit" (vgl. dazu Urteil des BGer 5A_181/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2). Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung (S. 20) aber lediglich darauf hin, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die erwähnten Eigentümer von einer Dienstbarkeit ausgingen; das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Antrag der Eigentümer stimmten somit überein. Die nähere Ausgestaltung des Wegrechts bleibt damit unklar. Die Eintragung eines solchen Rechts ins Grundbuch ist unter diesen Umständen nicht möglich. So müsste der Grundbucheintrag bei einer Ausgestaltung als Grunddienstbarkeit die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks enthalten bzw. bei einer Ausgestaltung als Personaldienstbarkeit diejenige der berechtigten Person (vgl. dazu Art. 98 Abs. 2 Bst. e
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
1    Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2    Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a  die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b  die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c  die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d  gegebenenfalls die folgenden Angaben:
d1  die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
d2  die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
d3  die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e  auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f  auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g  das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h  den Hinweis auf den Beleg.
3    Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV, SR 211.432.1]).

Hinzu kommt, dass die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Einsprache der Beschwerdeführenden festhält, der Beschwerdegegnerin werde "der Titel bzw. das Recht für die definitive Enteignung der 193 m2 und der temporären Enteignung von 190 m2" verliehen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 18). Die Formulierung "definitive Enteignung der 193 m2" liesse darauf schliessen, dass diese Fläche zu Eigentum abgetreten werden soll. Was ferner die vorübergehende Enteignung von 190 m2 betrifft, müsste der Zeitraum der Beanspruchung angegeben werden (vgl. Art. 27 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
EntG). Immerhin aber ist offensichtlich, dass es um eine kurze Beanspruchung während der Bauphase geht.

8.3.4 Es besteht sodann Einigkeit darüber, dass im Fall einer Überbauung der Parzellen eine andere Wegführung gewählt werden könnte (vgl. E. 7.3.10). Entsprechendes ergibt sich sowohl bei einer Grund- als auch bei einer Personaldienstbarkeit bereits aus Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3    ...624
ZGB (in letzterem Fall über den Verweis in Art. 781 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
ZGB). Die Eigentümer der Parzelle Nr. 86 beantragten in ihrer Einsprache aber zusätzlich, es sei festzuhalten, dass der Feldweg auf Kosten der Beschwerdegegnerin verlegt werden müsse. Gemäss Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3    ...624
ZGB sind die Kosten der Verlegung an sich vom Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen. Zwar ist diese Bestimmung zwingend, soweit sie dem Eigentümer einen Anspruch auf Verlegung verleiht (vgl. dazu Etienne Petitpierre, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage 2015, Art. 742 Rz. 16). Doch ist nicht ersichtlich, weshalb die Frage der Kostentragung nicht abweichend (zugunsten des Eigentümers) geregelt werden dürfte.

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2015 zuhanden der Vorinstanz aus, es ergebe wenig Sinn, die Kostentragung schon heute zu regeln, da die späteren Umstände schwer vorhersehbar seien. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung (S. 20) fest, die Verlegung des Wegs aufgrund zukünftiger Ereignisse und die Kostenfrage seien nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist zu widersprechen: Die belasteten Liegenschaften befinden sich vorliegend nicht in einer "normalen" Landwirtschaftszone, sondern in einer "Zone für künftige bauliche Nutzung". Es wäre daher auf die Frage einzugehen gewesen, wie hinsichtlich der Kosten für eine allfällige "überbauungsbedingte" Wegverlegung zu verfahren ist. Gemeint sind damit die Kosten für den neuen Feldweg, der zu erstellen ist, soweit nicht die ohnehin zu erstellende Feinerschliessung genutzt werden kann. Denn sind diese Kosten von den Eigentümern der betroffenen Parzellen zu tragen, hätte sich die ESchK mit der Frage zu befassen, ob sich das entsprechende Kostenrisiko auf die Höhe der Enteignungsentschädigungen auswirkt. Die Frage nach der Kostentragung kann daher nicht offen gelassen werden. Auch kann ihre Beantwortung nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

8.3.5 Es ergibt sich somit, dass das ins Grundbuch einzutragende Wegrecht nicht ausreichend genau umschrieben wurde. Es kann nicht angehen, dass sich die Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens zu dessen näherer Ausgestaltung äussert. In diesem Fall bestünde keine Kontrolle darüber, ob die eingetragene Dienstbarkeit tatsächlich jene Tragweite hat, von der während des Verfahrens ausgegangen wurde. Im Übrigen fehlt es an einer klaren Aussage betreffend die Tragung der Kosten für eine Verlegung des Wegs. Es ist daher nicht sichergestellt, dass die ESchK die Enteignungsentschädigungen festlegen kann.

8.4 Vom Grundsatz her ist gegen die vorgesehene Enteignung demnach nichts einzuwenden. Jedoch wurden nicht alle damit verbunden Fragen ausreichend geregelt.

9.
Festzuhalten ist somit, dass das genehmigte Projekt nicht zu beanstanden ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die vorgesehenen Enteignungen. Die Beschwerde ist insoweit also abzuweisen. Allerdings erweisen sich die in enteignungsrechtlicher Hinsicht getroffenen Anordnungen als nicht ausreichend genau. Aus diesem Grund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, was die mit dem Projekt verbundenen Enteignungen betrifft, und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinn von E. 8.3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

10.1 Vorliegend wurde mit der Plangenehmigungsverfügung zugleich über eine enteignungsrechtliche Einsprache der Beschwerdeführenden entschieden. In solchen kombinierten Verfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestimmungen des EntG (vgl. BGE 111 Ib 32 E. 3, Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5 sowie Urteile des BVGer A-982/2015 vom 22. Juni 2016 E. 8 und A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 7.3 und 8.1).

Gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG sind die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, vom Enteigner zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.

Vorliegend wird die Beschwerde zwar zum grösseren Teil abgewiesen. Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind jedoch keine Gründe ersichtlich.

10.2 Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie sind angesichts des verhältnismässig hohen Aufwands für das vorliegende Verfahren (Durchführung eines Augenscheins, Zahl der vom Gericht zu klärenden Fragen) auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zurückzuerstatten.

10.3 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Gemäss der Honorarvereinbarung vom 6. März 2015 (Vorakten, act. 33/2) stellt der Vertreter der Beschwerdeführenden seine Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 350.- in Rechnung. Die Beschwerdeführenden weisen in der Beschwerde (S. 2 und 13) auf diese Vereinbarung hin. Bei der Festlegung einer Parteientschädigung für ein enteignungsrechtliches Verfahren ist jedoch nicht jeder Stundenansatz unbesehen zu akzeptieren. So gilt auch in komplexen enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezialisierten Anwälten vertreten werden, grundsätzlich nur ein Stundenansatz von Fr. 300.- als angemessen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3). Vorliegend ist, da eine entsprechende Komplexität bzw. Spezialisierung nicht gegeben ist, von einem Stundenansatz von Fr. 250.- auszugehen.

Basierend auf einem geschätzten notwendigen Zeitaufwand von 20 Stunden für das Beschwerdeverfahren (inkl. Augenschein samt Weg) ergibt sich somit ein Anwaltshonorar von Fr. 5'000.-. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die Auslagen der Vertretung. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 50.- (inkl. Fahrspesen). Weiter ist die Mehrwertsteuer von 8% zu berücksichtigen. Diese beläuft sich entsprechend auf Fr. 404.-. Den Beschwerdeführenden sind somit Kosten für die anwaltliche Vertretung von Fr. 5'454.- zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit sie die mit dem genehmigten Projekt verbundenen Enteignungen betrifft, und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinn von E. 8.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5'454.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-314/2016
Datum : 10. August 2016
Publiziert : 30. August 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Aufhebung des ungesicherten Bahnübergangs km 99.796, Kanton Graubünden, Gemeinde La Punt - Chamues-ch


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EBG: 3 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
5 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
6 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
1    Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
a  ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
b  ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2    Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
a  keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
b  der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200924 erfüllt; und
c  das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3    Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4    Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5    Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
a  die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;
b  die Erneuerung der Konzession.25
17 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
18 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
18a 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18a Anwendbares Recht
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196892, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193093 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
18b 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18b - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
18e 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18e
18f 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
18h 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...111
18k 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18k
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG115 durchgeführt.116
2    ...117
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
19 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
24
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 24
1    Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung des BAV. Die Artikel 18-18i und 18m sind anwendbar.162
2    Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Eisenbahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Eisenbahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
3    Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das BAV im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
EBV: 37 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37 Begriff - Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
37b 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
37c 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
81 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 81 Ausführungsbestimmungen - Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
83f
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
EntG: 1 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
3 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 3
1    Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2    Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
a  eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
b  eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3    Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5
16 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
27 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
31 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 31
1    Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
2    Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
3    Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a  die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b  eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
c  die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d  die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
e  die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f  die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g  den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44.
35 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 35
1    Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
2    Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
36 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 36
1    Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
2    Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
a  wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder
b  wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.
37 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 37
1    Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch genommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inanspruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.
2    In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen.
3    Enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjähren fünf Jahre, nachdem der Enteignete Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts hatte.
57 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
GBV: 98
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
1    Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2    Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a  die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b  die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c  die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d  gegebenenfalls die folgenden Angaben:
d1  die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
d2  die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
d3  die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e  auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f  auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g  das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h  den Hinweis auf den Beleg.
3    Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
RPG: 16 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
19 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VPVE: 3
SR 742.142.1 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)
VPVE Art. 3 Plangenehmigungsgesuch
1    Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.
2    Für alle Projekte einzureichen sind:
a  Plangenehmigungsgesuch;
b  Projektleitblatt;
c  Technischer Bericht;
d  Übersichtsplan;
e  Situationspläne;
f  Längenprofile;
g  Normalprofile und charakteristische Querprofile;
h  massgebende Lichtraumprofile;
i  Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Tragwerke;
j  Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV8 und der AB-EBV9 (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen möglichen Abweichungen;
k  Sicherheitsberichte (Art. 8b EBV);
l  Sicherheitsbewertungsberichte;
m  Prüfberichte Sachverständiger mit Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Umsetzung der Prüfergebnisse;
n  Umweltverträglichkeitsbericht (bei Projekten, die der UVP-Pflicht unterstehen) oder Umweltbericht (bei Projekten, die nicht der UVP-Pflicht unterstehen);
o  Angaben über den Bedarf an Grundstücken, anderen dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie über die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen;
p  Aussteckungskonzept.
3    Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a EBV) sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen:
a  alle weiteren den unabhängigen Prüfstellen (Art. 15r und 15t EBV) für deren Prüfungen vorgelegten Unterlagen;
b  bei Beteiligung einer benannten Stelle (Art. 15r EBV): die EG-Prüferklärung, alle EG-Prüfbescheinigungen und technischen Dossiers der beauftragten unabhängigen Prüfstellen über die Planung bis zur Gesuchseinreichung;
c  Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von den TSI (Art. 15e EBV).
4    Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchseinreichung vorzulegen.
5    Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
6    Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
WaG: 20
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
1    Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit).
2    Die Kantone erlassen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung.
3    Lassen es der Zustand des Waldes und die Walderhaltung zu, so kann namentlich aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Pflege und Nutzung des Waldes ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
5    Wo es die Schutzfunktion erfordert, stellen die Kantone eine minimale Pflege sicher.
ZGB: 742 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3    ...624
781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
BGE Register
111-IB-32 • 121-II-378
Weitere Urteile ab 2000
1A.117/2003 • 1C_162/2012 • 1C_463/2013 • 1C_582/2013 • 5A_181/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • erschliessung • augenschein • bundesverwaltungsgericht • frage • benutzung • bahnhof • fahrzeugverkehr • dienstbarkeit • plangenehmigung • privates interesse • stelle • wegrecht • grundbuch • gemeinde • beilage • forstwirtschaft • grundeigentum • wiese • kommunikation
... Alle anzeigen
BVGer
A-1044/2012 • A-1353/2014 • A-1664/2014 • A-1664/2015 • A-1836/2011 • A-1844/2009 • A-2163/2012 • A-2463/2015 • A-314/2016 • A-3341/2013 • A-3386/2008 • A-373/2014 • A-4435/2012 • A-5160/2014 • A-545/2013 • A-5941/2011 • A-699/2011 • A-7569/2007 • A-78/2013 • A-982/2015