Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2811/2011

Urteil vom 13. April 2012

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Lorenz Kneubühler, Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang,
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,

Vorinstanz,

Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,

Erstinstanz.

Gegenstand Radioempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 11. März 2009 sandte die Billag AG (nachfolgend Billag) A._______ einen Fragebogen über dessen Radio- und Fernsehempfang zu und forderte ihn unter Hinweis auf die Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang auf, diesen auszufüllen und zurückzusenden.

B.
A._______ nahm mit Schreiben vom 29. März 2009 auf das vorerwähnte Schreiben der Billag Bezug und hielt u.a. fest:

Obwohl ich weder Radio höre noch fernsehe, scheint es, dass ich gemäss Ihrem Punkt 7a [Empfang von Radioprogrammen via Computer über Internet], allenfalls unter die Radiogebührenpflicht falle.

Im Weiteren führte er aus, die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang über einen Computer unterliege offenbar anderen Voraussetzungen als jene für den Radioempfang. Er ersuchte die Billag um Erläuterung dieser Ungleichbehandlung sowie um ergänzende Angaben, welche Computersoftware die Gebührenpflicht für den Radioempfang auslöse.

C.
Mit Schreiben vom 15. April 2009 sandte die Billag A._______ den Fragebogen erneut zu, woraufhin dieser der Billag mit Schreiben vom 3. Mai 2009 eine Kopie seines Schreiben vom 29. März 2009 zukommen liess.

D.
Die Billag hat A._______ mit Schreiben vom 25. Mai 2009 erläutert, unter welchen Voraussetzungen von einem gebührenpflichtigen privaten Radio- und Fernsehempfang auszugehen sei. A._______ nahm mit Schreiben vom 7. Juli 2009 auf die Ausführungen der Billag Bezug und hielt fest, dass seine Fragen damit nicht beantwortet würden.

E.
Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die Billag A._______ mit, er unterliege seit dem 1. April 2009 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang, da er eigenen Angaben zu Folge einen Computer besitze, der über einen Breitbandanschluss mit dem Internet verbunden sei.

F.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 ersuchte A._______ die Billag um Erlass einer Feststellungsverfügung, wonach er von der Pflicht zur Leistung von Gebühren für den privaten Radioempfang zu befreien sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen und unter Verweis auf die technischen Eigenschaften der Datenübertragung über Internet vor, allein der Besitz eines Computers und eines Breitbandinternetanschlusses vermöge keine Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang zu begründen.

G.
Die Billag hielt mit Feststellungsverfügung vom 31. August 2009 fest, A._______ besitze eigenen Angaben zu Folge einen Computer sowie einen Breitbandinternetanschluss und sei demzufolge in der Lage, über Internet Radioprogramme zu empfangen. Er verfüge damit über ein betriebsbereites Empfangsgerät i.S.v. Art. 57 Bst. b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) und sei für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig.

H.
Gegen die Feststellungsverfügung der Billag vom 31. August 2009 erhob A._______ mit Eingabe vom 23. September 2009 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Er beantragte die Aufhebung der Feststellungsverfügung der Billag vom 31. August 2009 und es sei festzustellen, dass er von der Pflicht zur Leistung von Gebühren für den privaten Radioempfang zu befreien sei.

Zur Begründung hielt A._______ im Wesentlichen fest, es sei nicht möglich, einen Computer mit Breitbandinternetanschluss so einzurichten, dass damit keine Radioprogramme empfangen werden könnten. Da er also gar keine Möglichkeit habe, sich von der Gebührenpflicht zu befreien, dürften ihm auch keine Gebühren auferlegt werden. Zudem hätten Gesetz- und Verordnungsgeber den technischen Besonderheiten der Übertragung von Radioprogrammen über das Internet, die sich wesentlich von der herkömmlichen Übertragung unterscheide, keine Beachtung geschenkt. Für den Radioempfang über das Internet dürften daher keine Gebühren erhoben werden.

I.
Das BAKOM wies die Beschwerde von A._______ nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. April 2011 ab. Es hielt fest, mit einem handelsüblichen und über Breitband ans Internet angeschlossenen Computer könnten eine Vielzahl von Radioprogrammen in - verglichen mit herkömmlichen Radioempfangsgeräten - gleichwertiger Qualität empfangen werden. Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) unterscheide hinsichtlich der Gebührenpflicht zudem nicht danach, wie bzw. auf welchem Weg Radioprogramme empfangen würden. Ein Computer mit Breitbandinternetanschluss sei daher als ein zum Empfang von Radioprogrammen geeignetes Empfangsgerät anzusehen und unterliege der Gebührenpflicht.

J.
Gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 4. April 2011 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 17. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass ein Computer mit Internetanschluss und vorhandener Mediasoftware nicht unter die Gebührenpflicht falle, weshalb auch er selbst keiner solchen unterliege.

In seiner Begründung rügt der Beschwerdeführer die von der Billag (Erstinstanz) festgestellte und von der Vorinstanz bestätigte Gebührenpflicht als verfassungs- und gesetzeswidrig. Er verweist insbesondere auf die technischen Unterschiede zwischen herkömmlichem Radioempfang und jenem über das Internet. Da für ihn keine Möglichkeit bestehe, sich von der Gebührenpflicht zu befreien und diese unabhängig davon bestehe, ob er tatsächlich Radio höre, werde im Ergebnis die Nutzung des Internets einer Gebühr unterstellt. Hierzu fehle es jedoch an einer genügenden Grundlage in Verfassung und Gesetz.

K.
Die Erstinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, die Gebührenpflicht für den Empfang von Radioprogrammen sei wie das gesamte RTVG technologieneutral ausgestaltet worden. Die Gebührenpflicht bestehe demnach, sobald ein für den Empfang von Programmen geeignetes Gerät betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werde und dies unabhängig davon, über welche Infrastruktur die Programme verbreitet würden. Es fielen daher auch multifunktionale Geräte wie Computer unter die Gebührenpflicht, sobald beispielswiese über einen Breitbandinternetanschluss Radioprogramme empfangen werden könnten.

L.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und verweist wie schon die Erstinstanz darauf, dass es für die Gebührenpflicht nicht von Belang sei, wie der Empfang von Radioprogrammen technisch zu Stande komme und ob von der Möglichkeit zum Empfang von Radioprogrammen tatsächlich Gebrauch gemacht werde. Massgebend sei einzig die Eignung eines Gerätes zum Empfang.

M.
Auf die von den Parteien im weiteren Verlauf des Schriftenwechsels ins Recht gelegten Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen ist, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Behörde i.S.v. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen worden sind. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Beschwerdeentscheide.

Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Ihr Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Als formeller Verfügungsadressat hat er daher ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz und ist aus diesem Grund zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist aus diesen Gründen einzutreten. Anzumerken ist, dass Streitgegenstand einzig das durch die vorinstanzliche Verfügung geregelte, noch streitige Rechtsverhältnis ist. Die Vorinstanz hat die gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 31. August 2009 erhobene Beschwerde abgewiesen und damit deren Verfügung bestätigt. Die Erstinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 31. August 2009 lediglich über die - abstrakte - Gebührenpflicht des Beschwerdeführers entschieden. Konkrete Gebührenrechnungen waren entsprechend nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz und sind es auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es ist daher nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer unterliege der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang. Zunächst ist jedoch auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Erstinstanz sei zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 31. August 2009 sachlich nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätte sie sein Begehren an die Vorinstanz überweisen müssen, die wiederum ein erstinstanzliches Verfahren durchzuführen gehabt hätte. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darin habe diese festgehalten, es stehe ihr als Gebührenerhebungsstelle nicht zu, die gesetzlichen Grundlagen auf ihre Richtigkeit und Verfassungskonformität hin zu überprüfen.

Die Erstinstanz erlässt nach Art. 69 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVG und Art. 65 Abs. 2 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVV die für die Erhebung der Empfangsgebühren erforderlichen Verfügungen. Hierzu gehören notwendigerweise auch Verfügungen über Bestand oder Nichtbestand der Gebührenpflicht. Beim Erlass entsprechender Verfügungen hat sich die Erstinstanz auf gültiges Recht zu stützen. Sie ist also grundsätzlich verpflichtet, bei der Anwendung einer Bestimmung diese vorfrageweise auf ihre Gültigkeit und insbesondere auf die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht hin zu überprüfen. Aufgrund der Verwaltungshierarchie und mit Blick auf Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben sich jedoch Einschränkungen. Eine untergeordnete Behörde wie vorliegend die Erstinstanz ist grundsätzlich verpflichtet, eine gesetzeskonforme bundesrätliche Verordnung anzuwenden, selbst wenn diese im Widerspruch zur Bundesverfassung stehen sollte (Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 N 13). Dasselbe gilt aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für Bundesgesetze. Verwaltungshierarchie und Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV betreffen die Anwendung von Bundesgesetzen und bundesrätlichen Verordnungen im Einzelfall, ändern aber nichts an der sachlichen Zuständigkeit der Erstinstanz zum Erlass von Feststellungsverfügungen über die Gebührenpflicht. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Erstinstanz sei zum Erlass der Feststellungsverfügung sachlich nicht zuständig gewesen, geht daher fehl.

3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen insbesondere zu den Besonderheiten der Datenübertragung via Internet und den technischen Aspekten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Computers auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie sich darauf beschränkt, auf ihre Merkblätter zu verweisen. Die Vorinstanz habe so ihre Begründungspflicht verletzt und es hätten ihm aus diesem Grund im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden dürfen.

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus leitet die Rechtsprechung eine Begründungspflicht der Behörde ab, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 117 Ib 481 E. 6b/bb). Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Begründung muss sich jedoch nicht zwingend aus der Verfügung selbst ergeben. Der Verweis auf ein separates Schriftstück oder auf frühere Entscheide kann als Begründung genügen (BGE 123 I 31 E. 2c; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 35 N 13).

Die Erstinstanz hat in ihrer Verfügung vom 31. August 2009 ausgeführt, dass nach Art. 57 Bst. b RTVV auch multifunktionale Geräte wie Computer der Gebührenpflicht unterliegen würden, sobald ein gleichwertiger Empfang von Radioprogrammen möglich sei. Sie hielt zudem fest, dass es nicht darauf ankomme, ob jemand tatsächlich Radio höre und auf welchem Weg die Programme empfangen würden. Im Übrigen verweist sie auf ihr Auslegungspapier zur Radio- und Fernsehverordnung, das auf dem Internet frei zugänglich sei. Damit hat die Erstinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt, dass ein sachgerechtes Anfechten der erstinstanzlichen Verfügung nicht möglich gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Erstinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Der entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei bereits das Schreiben der Erstinstanz vom 4. August 2009 betreffend seine Gebührenpflicht als Verfügung zu qualifizieren gewesen. Dieses habe jedoch die Form der Verfügung nicht gewahrt. Das Schreiben vom 4. August 2009 sei nicht als Verfügung bezeichnet gewesen und es habe eine Rechtsmittelbelehrung gefehlt.

Schriftliche Verfügungen sind nach Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Hält die Behörde die Formvorschriften nicht ein, liegt ein Eröffnungsfehler vor, woraus den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Die Vorinstanz hat mit Feststellungsverfügung vom 31. August 2009 über die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers entschieden und dabei die Formvorschriften gewahrt. Ob bereits das Schreiben vom 4. August 2009 als Verfügung zu qualifizieren ist und diesbezüglich ein Eröffnungsfehler vorliegt, kann daher offen bleiben. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden und ein allfälliger Formfehler im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 4. August 2009 hätte aus diesem Grund keine Folgen (vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1.7).

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstinstanz zum Erlass der Feststellungsverfügung über die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers sachlich zuständig war. Sie hat in ihrer Verfügung zudem die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und damit ihre Begründungspflicht erfüllt. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind aus diesen Gründen abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, indem diese festgestellt habe, es bestünde keine Verpflichtung, einen Computer mit Internetzugang zu besitzen. Ob eine solche Verpflichtung besteht, kann vorliegend offen bleiben, da es sich hierbei, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nicht um eine rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung handelt. Insofern erweist sich auch der Vorhalt des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt.

5.

5.1. In materiellrechtlicher Hinsicht ist streitig und daher zu prüfen, ob ein Computer, der über einen Breitbandanschluss mit dem Internet verbunden ist, ein betriebsbereites Empfangsgerät im Sinne von Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG darstellt und daher unter die Gebührenpflicht fällt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Zur Begründung hält er fest, ein Computer mit Breitbandinternetanschluss sei aufgrund der technischen Unterschiede zwischen herkömmlichem Radioempfang und jenem über das Internet kein Empfangsgerät i.S.v. Art. 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG und es sei auch nicht von einem gleichwertigen Empfang i.S.v. Art. 57 Bst. b RTVV auszugehen.

5.2. Nach Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG muss, wer ein zum Empfang von Radioprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, eine Empfangsgebühr bezahlen. Welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet sind, regelt der Bundesrat. Er hat dabei insbesondere zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebührenpflicht unterstehen. Nach Art. 57 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVV fallen unter die Gebührenpflicht Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten. Multifunktionale Geräte fallen unter die Gebührenpflicht, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Art. 57 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVV gleichwertig sind (Art. 57 Bst. b RTVV).

Ob ein Computer mit Breitbandinternetanschluss unter die Gebührenpflicht fällt, ergibt sich nicht unmittelbar aus Gesetz und Verordnung. Unstrittig handelt es sich nicht um ein Gerät i.S.v. Art. 57 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVV, das zum Programmempfang bestimmt ist oder ausschliesslich zum Programmempfang bestimmte Bestandteile wie beispielsweise eine eingebaute Antenne enthält. Radioprogramme können vorliegend einzig über das Internet empfangen werden. Es ist daher durch Auslegung von Art. 57 Bst. b RTVV zu ermitteln, ob ein Computer mit Breitbandinternetanschluss als multifunktionales Gerät im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren und hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Art. 57 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVV gleichwertig ist.

5.3. Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen, d.h. es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 137 V 167 E. 3.3; BGE 126 V 93 E. 4b). Es ist daher nachfolgend zunächst zu untersuchen, welche Anordnungen und Wertungen Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG betreffend die Gebührenpflicht zu Grunde liegen, insbesondere mit Blick auf den Empfang von Radioprogrammen mittels multifunktionaler Geräte. Hierzu ist Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG auszulegen.

Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG ist auch zu bestimmen, was die Gesetzesdelegation gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
Satz 2 RTVG umfasst. Nach der Rechtsprechung ist die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nur zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch die Verfassung ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält (BGE 128 I 113 E. 3c). Wichtige rechtsetzende Bestimmungen müssen nach dem Gesetzmässigkeitsprinzip in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten und zudem hinreichend bestimmt sein (BGE 131 II 13 E. 6.3 und 6.5.1).

5.4.

5.4.1. Den Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung, der anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs auf seinen Wortsinn hin zu untersuchen ist (grammatikalische Auslegung). Ist der Wortlaut nicht klar oder sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Bestimmung im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Bei neueren Gesetzen, wie vorliegend dem RTVG, kommt den Gesetzesmaterialen - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu (BGE 137 V 167 E. 3.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 91, 97, 101 und 121).

5.4.2. Eine Legaldefinition des Begriffs multifunktionales Gerät ist weder im RTVG noch in der RTVV zu finden. Offenbar wurde eine nähere Umschreibung des Begriffs mit Blick auf dessen klare Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als erforderlich erachtet. Gemäss Duden (www.duden.de) ist ein multifunktionales Gerät eines, das verschiedene Bedürfnisse zu befriedigen bzw. verschiedene Aufgaben zu erfüllen vermag. Unter Gerät wiederum ist gemäss Duden eine Anlage oder eine Maschine zu verstehen, mit deren Hilfe etwas bearbeitet oder hergestellt werden kann (vgl. zu den Begriffen multifunktional und Gerät auch Renate Wahrig-Burfeind, Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2011, S. 602 und 1033).

Ein Computer bzw. PC ist gemäss Duden eine elektronische Rechen- bzw. Datenverarbeitungsanlage (vgl. auch Wahrig-Burfeind, a.a.O, S. 334). Als solche ist ein Computer typischerweise dazu geeignet, eine Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben zu erfüllen. Dies zeigt sich besonders deutlich im Bereich der Fernmeldedienstleistungen und des Rundfunks. Digitalisierung und Datenkompression haben dazu geführt, dass mit einem Computer nebst dem Zugriff auf Online-Dienste auch Telefonie und Fernsehen möglich sind (Peter Nobel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, Kap. 8 Rz. 13 mit Hinweisen). Der Wortlaut der Gesetzesdelegation gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG geht also klar dahin, dass unter einem multifunktionalen Gerät u.a. ein Computer zu verstehen ist und damit auch ein Computer grundsätzlich als Empfangsgerät in Betracht kommt - vorausgesetzt, er erfüllt die vom Verordnungsgeber zu bestimmenden Voraussetzungen.

5.4.3. Das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung findet sich in den Gesetzesmaterialen bestätigt. Der Begriff des multifunktionalen Gerätes wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung von Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG (bzw. von Art. 76
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 76 - Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden fördern, namentlich durch Beiträge an Aus- und Weiterbildungsinstitutionen. Das BAKOM regelt die Vergabekriterien und entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
des Entwurfs zum RTVG [BBl 2003 1805]) dem Gesetz hinzugefügt. Auslöser war ein Änderungsantrag von Ständerätin Erika Forster-Vannini, der darauf abzielte, die Benützung des Computers zum Empfang von Radioprogrammen über das Internet nicht der Gebührenpflicht zu unterstellen. Hierzu sollte Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG dahingehend abgeändert werden, dass nur zum Empfang bestimmte Geräte unter die Gebührenpflicht fallen, wovon bei multifunktionalen Geräten i.d.R. nicht auszugehen sei. Die Gebührenpflicht solle nur entstehen, wenn tatsächlich Radio gehört bzw. fern gesehen werde (Antrag und Votum von Ständerätin Erika Forster-Vannini, AB 2005 S 100 f.). Dem Antrag von Ständerätin Erika Forster-Vannini hielt Ständerat Rolf Escher für die Kommission entgegen, dass mittels eines Computers problemlos und in der gleichen Qualität Radioprogramme empfangen werden könnten wie mittels herkömmlicher Radiogeräte. Sollten hierfür keine Empfangsgebühren geschuldet sein, liesse sich die Gebührenpflicht einfach umgehen, indem das herkömmliche Radiogerät durch einen Computer ersetzt würde, was jedoch nicht der Meinung der Kommission entspreche (Votum von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101; im gleichen Sinne die Ausführungen von Bundesrat Moritz Leuenberger im Ständerat, AB 2005 S 101).

Der Änderungsantrag bzw. das Anliegen von Ständerätin Erika Forster-Vannini fand keinen Niederschlag im Gesetz. Zwar wurde Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG aufgrund ihres Änderungsantrages ergänzt, dies jedoch gerade entgegen dem Anliegen der Antragstellerin dahingehend, dass - im Grundsatz - auch multifunktionale Geräte unter die Gebührenpflicht fallen. Stände- und Nationalrat hielten daran fest, weiterhin alle zum Empfang geeigneten Geräte der Gebührenpflicht zu unterstellen, wobei der Bundesrat zu bestimmen hat, welche Gerätekategorien zum Empfang geeignet sind. Unerheblich ist jedenfalls, ob jemand tatsächlich Radio hört. Entsprechendes hält auch der erläuternde Bericht des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur RTVV fest und verweist insbesondere auf die Beweisschwierigkeiten, die andernfalls entstünden (UVEK, Total revidierte Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Bericht vom 9. März 2007, hiernach: Erläuternder Bericht zur RTVV, S. 32).

5.4.4. Die Auslegung von Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG ergibt somit, dass auch multifunktionale Geräte wie Computer als Empfangsgeräte in Betracht kommen, wobei der Bundesrat zu regeln hat, unter welchen Voraussetzungen sie der Gebührenpflicht unterstehen. Hierbei hat er sich an den Rahmen der Gesetzesdelegation zu halten. Nach den Gesetzesmaterialien sollen multifunktionale Geräte nur dann unter die Gebührenpflicht fallen, wenn sie einen mit herkömmlichen Geräten vergleichbaren Empfang von Radioprogrammen ermöglichen (Votum von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101; Ausführungen von Bundesrat Moritz Leuenberger im Ständerat, AB 2005 S 101). Damit findet sich das Wichtige im Sinne des Gesetzmässigkeitsprinzips im Gesetz. Zwar sind die Kostenpflichtigen der Empfangsgebühr in Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG nur im Grundsatz bestimmt und kommt dem Bundesrat beim Erlass der Ausführungsvorschriften ein gewisser Spielraum zu. Mit Blick auf die wegen der rasanten technischen Entwicklung erforderliche Flexibilität erscheint dies jedoch vorliegend gerechtfertigt, zumal der Handlungsspielraum des Bundesrates durch das Gesetz klar wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 1P.363/2002 vom 7. Mai 2003 E. 2.3.2).

Was der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien gegen die Unterstellung multifunktionaler Geräte unter die Gebührenpflicht einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere lassen sich die vorstehend erwähnten Ausführungen von Bundesrat Moritz Leuenberger im Ständerat vernünftigerweise nicht dahingehend verstehen, ein Computer falle nur unter die Gebührenpflicht, wenn er ein physisch vorhandenes herkömmliches Radiogerät ersetze. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Computer als multifunktionales Gerät unter die Gebührenpflicht fällt, wenn damit ein gleichwertiger Empfang von Radioprogrammen möglich ist, also mit einem Computer anstelle eines herkömmlichen Gerätes Radioprogramme empfangen werden können (vgl. das Votum von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101).

5.4.5. Als zulässig erweist sich auch die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat. Sie ist in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten und beschränkt sich auf die Konkretisierung der Eignung zum Empfang von Radioprogrammen und damit auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet. Die wichtigen Regelungen, insbesondere die Bestimmung der grundsätzlich Zahlungspflichtigen, ist zudem im Gesetz selbst enthalten. Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob Art. 57 Bst. b RTVV den Rahmen der Delegationsnorm einhält und die Vorinstanz mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Computer mit Breitbandinternetanschluss aufgrund von Art. 57 Bst. b RTVV als Empfangsgerät i.S.v. Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG zu qualifizieren ist und daher unter die Gebührenpflicht fällt.

5.5. Nach Art. 57 Bst. b RTVV fallen multifunktionale Geräte unter die Gebührenpflicht, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Art. 57 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVV gleichwertig sind. Der erläuternde Bericht des UVEK zur RTVV verweist in diesem Zusammenhang auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung. Hiernach sei es geboten, auch multifunktionale Geräte wie Computer der Gebührenpflicht zu unterstellen, wenn mit ihnen ein gleichwertiger Empfang von Radioprogrammen möglich sei (UVEK, Erläuternder Bericht zur RTVV, S. 32 f.). Ob von einem gleichwertigen Empfang von Radioprogrammen auszugehen ist, bestimmt sich nach den Wortlaut von Art. 57 Bst. b RTVV also nach der Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und der Empfangsqualität.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen damit zwei Kriterien vor, die es erlauben, die Gleichwertigkeit des Radioempfangs zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass es sich um relativ abstrakte Kriterien handelt und sich die Gleichwertigkeit im Laufe der technischen Entwicklung verändern kann. Als sachgerecht erscheint es zudem, für die Frage der Gleichwertigkeit an den herkömmlichen Radioempfang anzuknüpfen, an Geräte also, die zum Programmempfang bestimmt sind oder hierzu bestimmte Bestandteile enthalten und unstrittig unter die Gebührenpflicht fallen. Die Gebührenpflicht wird damit - im Vergleich zum alten Recht - insofern nicht erweitert, als nach wie vor gebührenpflichtig ist, wer zum Empfang von Radioprogrammen geeignete Geräte bereithält.

Damit hält sich der Bundesrat an den Rahmen der Delegationsnorm und bestimmt auf sachgerechte Art und Weise, unter welchen Voraussetzungen multifunktionale Geräte unter die Gebührenpflicht fallen. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Ein solcher liegt nicht bereits vor, wenn ein Verfügungsadressat mit den Wertungen des Gesetzgebers nicht einverstanden ist. Ohnehin wären die Wertungen des Gesetzgebers für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV verbindlich (BGE 133 V 42 E. 3.1; BGE 131 II 562 E. 3.2). Anzumerken ist, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 57 Bst. b RTVV das zu Recht hat werden lassen, was Bundesrat Moritz Leuenberger bereits anlässlich der parlamentarischen Beratungen festhielt. Im Ständerat hat er im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Antrag von Erika Forster-Vannini ausgeführt, der Besitz eines Computers mit Breitbandinternetanschluss solle nur dann mit Gebühren belastet werden, wenn er ein Radio zu substituieren vermöge, also einen qualitativ gleichwertigen Empfang ermögliche (Votum von Bundesrat Moritz Leuenberger im Ständerat, AB 2005 S 101).

5.6. Der Beschwerdeführer besitzt eigenen Angaben zufolge einen Computer mit Breitbandinternetanschluss. Er hält dies in seiner Stellungnahme vom 26. September 2011 ausdrücklich fest und deutet es auch in seinem Schreiben an die Erstinstanz vom 29. März 2009 an. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres, d.h. ohne grossen Aufwand, in der Lage ist, eine Vielzahl von Radioprogrammen in derselben Qualität zu empfangen wie mit einem herkömmlichen Radiogerät. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Vielmehr sieht er die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit des Empfangs aufgrund der technischen Unterschiede zwischen herkömmlichem, unidirektionalem Empfang und jenem über das Internet, einem bidirektionalen Empfang von Radioprogrammen, als nicht gegeben. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 57 Bst. b RTVV bestimmt sich die Gleichwertigkeit des Empfangs jedoch einzig nach Programmvielfalt und
-qualität. Die Art, wie Radioprogramme übertragen werden, ist ohne Belang. Der Gesetzgeber hat das RTVG bewusst technologieneutral ausgestaltet, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz festhält (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1592 und 1663). Zudem hat der Gesetzgeber den vorerwähnten Antrag von Erika Forster-Vannini abgelehnt, mit dem Computer mit Breitbandinternetanschluss grundsätzlich von der Gebührenpflicht hätten befreit werden sollen (vgl. die Voten von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101 und AB 2005 S 939). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei einem Computer mit Breitbandinternetanschluss um ein Empfangsgerät i.S.v. Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG handelt (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2182/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 5.3; ebenso Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Bern 2008, Art. 68 N 3). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als gesetzeskonform und es sind die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt die angefochtene Verfügung weiter als verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang ist vorab auf Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesverwaltungsgericht massgebend und daher selbst im Fall einer festgestellten Verfassungswidrigkeit anzuwenden sind. Dasselbe gilt für unselbständige Verordnungen des Bundesrates. Sie müssen angewandt werden, wenn sich der Verstoss gegen die Bundesverfassung bereits aus dem Gesetz bzw. der Delegationsnorm ergibt. Lehre und Rechtsprechung sehen in Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV jedoch bloss ein Anwendungsgebot und keine Einschränkung der Prüfungsbefugnis (BGE 136 II 120 E. 3.5.1 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O, Rz. 2089). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht also nicht verwehrt, die angefochtene Verfügung trotz Gesetzmässigkeit auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Sollte die angefochtene Verfügung gegen die Bundesverfassung verstossen und dieser Verstoss nicht bereits in einem Bundesgesetz angelegt sein, wäre sie aufzuheben.

6.2. Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der gerügten Verfassungswidrigkeit zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses qualifiziere die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen als Regalabgabe, die für die Inanspruchnahme des Fernmelderegals des Bundes geschuldet sei. Zwischenzeitlich sei das Fernmelderegal des Bundes in Bezug auf den Empfang von Radioprogrammen jedoch auf eine blosse Meldepflicht reduziert worden. Die Radioempfangsgebühr könne daher keine Regal- bzw. Konzessionsabgabe mehr darstellen, werde doch hierbei überhaupt kein Regalrecht in Anspruch genommen. Sie sei also entweder als Zwecksteuer zu qualifizieren, wobei es für die Einführung einer solchen Steuer an einer Ermächtigung in der Bundesverfassung fehle, oder es sei die Empfangsgebühr (weiterhin) als Kausalabgabe anzusehen. In diesem Fall dürfe sie jedoch mit Blick auf die Individualadäquanz nicht losgelöst vom tatsächlichen Konsum von Radioprogrammen erhoben werden.

Das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 389 ausführlich die technische Entwicklung im Bereich des - ursprünglichen - Postregals dargestellt und kam zum Ergebnis, das heutige Fernmelderegal umfasse grundsätzlich alle elektrischen Einrichtungen, die der Übermittlung von Informationen dienten, also auch das Radio. Der Gesetzgeber habe sodann den Betrieben des Bundes das ausschliessliche Recht erteilt, Sende- und Empfangseinrichtungen zu erstellen und zu betreiben, wobei zum Erstellen und zum Betrieb solcher Anlagen Konzessionen erteilt werden könnten (BGE 105 Ib 389 E. 2). Hierfür sei eine Entschädigung geschuldet, die als Regalabgabe zu qualifizieren sei und entsprechend das Recht abgelte, Programme empfangen zu dürfen (BGE 109 Ib 308 E. 2, 3 und 5; vgl. auch BVGE 2007/15 E. 3 und 4). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht bisher fest (BGE 121 II 183 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.200/2006 vom 22. September 2006 E. 2.3).

Der Empfang von Radioprogrammen fällt, was die technische Seite betrifft, sachlich nach wie vor unter die fernmelderechtliche Zuständigkeit des Bundes i.S.v. Art. 92
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
BV (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich 2007, Art. 92 N 1 und 5; Martin Dumermuth, Die Rechtnatur der Radio- und Fernsehempfangsgebühr, in: Medialex 2004, S. 146 f.; vgl. auch Art. 1 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG).
1    Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG).
2    Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien.
RTVG). Die Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Fernmelderegals obliegt jedoch dem Gesetzgeber (Biaggini, a.a.O., Art. 92 N 6). Dieser sieht, anders als früher, hinsichtlich des Empfangs von Radioprogrammen in Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG nurmehr eine blosse Meldepflicht vor. Die Bewilligungspflicht, wie sie nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG) noch bestand, wurde aus grundrechtlichen Überlegungen fallen gelassen. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob die Empfangsgebühr i.S.v. Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG nach wie vor als Konzessionsabgabe qualifiziert werden kann (vgl. Dumermuth, a.a.O, S. 147-149; Rolf H. Weber, Finanzierung der Rundfunkordnung, Zürich 2000, S. 180). Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben. Die Gebühr für den Empfang von Radioprogrammen ist vom Gesetzgeber in Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG und damit einem Bundesgesetz im formellen Sinne vorgesehen. Daran hat sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV zu halten.

6.3.

6.3.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung weiter ein, sie verstosse in verschiedener Hinsicht gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. So rügt er zunächst die Ungleichbehandlung von Radio- und Fernsehempfang via Internet. Während es beim Radioempfang via Internet ausreiche, dass jemand über einen Breitbandinternetanschluss oder ADSL und die entsprechende, frei zugängliche Software verfüge, werde beim Fernsehempfang zusätzlich der Abschluss eines Abonnements oder eine Registrierung bei einem Anbieter von kostenlosem Zugang vorausgesetzt, damit ein Empfangsgerät unter die Gebührenpflicht falle. Dies Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, könnten doch die Anbieter von Radioprogrammen über Internet ohne Weiteres ebenfalls eine Registrierungspflicht einführen, was wiederum ihm die Möglichkeit gäbe, sich der Gebührenpflicht zu entziehen.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass hinsichtlich des Fernsehempfangs eben (noch) kein gleichwertiger Empfang i.S.v. Art. 57 Bst. b RTVV möglich ist, ohne dass ein Abonnement abgeschlossen oder eine Registrierung vorgenommen wurde. Entsprechend ist dies Voraussetzung dafür, dass ein Empfangsgerät unter die Gebührenpflicht fällt. Demgegenüber besteht für den Empfang von Radioprogrammen seitens der Empfänger weder die Pflicht zum Abschluss eines Abonnements noch einer Registrierung. Entsprechend ist dies auch nicht Voraussetzung für einen gleichwertigen Empfang i.S.v. Art. 57 Bst. b RTVV. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Ungleichbehandlung von Radio- und Fernsehempfang im Vollzug von Art. 57 Bst. b RTVV sei sachlich nicht gerechtfertigt, geht daher fehl.

6.3.2. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt rechtsgleicher Behandlung rügt der Beschwerdeführer die Ungleichbehandlung von privatem und gewerblichem Empfang von Radioprogrammen. Nach der Praxis der Erstinstanz könne ein Betrieb von der gewerblichen Gebührenpflicht hinsichtlich multifunktionaler Geräte ausgenommen werden, indem er den Angestellten eine interne schriftliche Weisung erteile, die den Empfang von Radioprogrammen über Internet am Arbeitsplatz verbiete. Indem sich auf diese Weise auch Kleinst- oder Einzelunternehmen von der Gebührenpflicht befreien könnten, ihm dies aber verwehrt sei, werde der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Möglichkeit der Befreiung von der gewerblichen Gebührenpflicht nach der Praxis der Erstinstanz ein Subordinationsverhältnis voraussetzt, also eine Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers. Nur in diesem Fall kann überhaupt eine interne schriftliche Weisung erteilt werden und nur in diesem Fall ist eine Befreiung von der Gebührenpflicht möglich (vgl. Billag AG, Auslegung der Radio- und Fernsehgesetzgebung betreffend Melde- und Gebührenpflicht für den privaten, gewerblichen und kommerziellen Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, Übersicht über die Anwendungspraxis von Billag, 1. Januar 2012, S. 29 bzw. Billag AG, Gewerblicher resp. Kommerzieller Empfang von Radioprogrammen, Anhang zur Auslegung der Radio- und Fernsehverordnung betreffend Melde- und Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, 31. Oktober 2008, S. 4). Auch bei Kleinstbetrieben besteht aus arbeitsrechtlicher Sicht die Möglichkeit, mittels interner Weisung den Empfang von Radioprogrammen über Internet am Arbeitsplatz zu verbieten. Demgegenüber besteht bei Einzelunternehmen diese Möglichkeit nicht, weshalb sie sich denn auch nicht von der gewerblichen Gebührenpflicht zu befreien vermögen. Die Möglichkeit der Befreiung von der Gebührenpflicht ist mit Blick auf die Weisungsgebundenheit eines Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung verstösst daher nicht gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, auch wenn betreffend den privaten Radioempfang eine solche Möglichkeit der Befreiung nicht besteht.

Für den Beschwerdeführer ist es verständlicherweise ärgerlich, dass er sich nicht von der Gebührenpflicht befreien kann, ohne gleichzeitig auf seinen Computer bzw. den Breitbandinternetanschluss zu verzichten. An der Gebührenpflicht vermag dies aber nichts zu ändern. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass mit der Unterstellung multifunktionaler Geräte unter die Gebührenpflicht aus Gründen der Rechtsgleichheit neue Rechtsungleichheiten geschaffen werden (vgl. das Votum von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101). Diese Wertung des Gesetzgebers ist für das Bundesverwaltungsgericht wie auch für die Vor- und die Erstinstanz verbindlich (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV).

6.3.3. Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung vor dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung stand. Die von der Erstinstanz in ihrer Praxis getroffenen Unterscheidungen in Bezug auf den Radio- und Fernsehempfang via Internet und die private und gewerbliche Gebührenpflicht sind sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die angefochtene Verfügung bzw. die hiermit verfügte Pflicht, monatlich Fr. 13.75 für den privaten Radioempfang bezahlen zu müssen, verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Zum einen dürfe die Empfangsgebühr nicht unabhängig vom tatsächlichen Konsum erhoben werden, zum anderen stehe sie in keinem Verhältnis zum Nutzen, den der Beschwerdeführer aus dem Recht zum Empfang von Radioprogrammen zu ziehen vermöge.

In Bezug auf die Individualadäquanz kann auf das vorstehend in den E. 5.4.3 und 5.4.4 Ausgeführte verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Radioempfangsgebühr - vorausgesetzt, es handelt sich um eine Kausalabgabe - dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips unterliegt. Hiernach darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine Gebühr von Fr. 13.75 das Äquivalenzprinzip nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.4-3.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. Dasselbe gilt in Bezug auf die gerügte Verletzung der Empfangsfreiheit i.S.v. Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV und Art. 10 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Solange eine Gebühr wie vorliegend nicht prohibitiv wirkt und Personen nicht von Informationen ferngehalten werden, ist die Erhebung der Radioempfangsgebühr mit der Informationsfreiheit vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2009 vom 26. November 2009 E. 3.1). Anzumerken ist, dass eine Radioempfangsgebühr von jährlich Fr. 169.15 natürlich Einschränkungen finanzieller Art nach sich ziehen kann. Solange der Betrag wie vorliegend jedoch relativ gering ausfällt, sind weder das Äquivalenzprinzip noch die Empfangsfreiheit verletzt.

6.5. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz habe durch ihr Unvermögen, Klarheit über die Voraussetzungen der Gebührenpflicht zu schaffen und seine berechtigten Fragen zu beantworten, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben i.S.v. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen.

Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten seitens der Behörden. Er verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das Verhalten der Behörden und verbietet widersprüchliches Verhalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 f.). Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2009 erläutert, dass ein Computer mit Breitbandinternetanschluss und Mediasoftware unter die Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang fällt. Entsprechende Informationen lagen auch bereits dem ersten Schreiben der Erstinstanz vom 11. März 2009 bei und auf der Homepage der Erstinstanz ist deren Anwendungspraxis in Sachen Empfangsgebühren frei zugänglich dokumentiert. Insbesondere ist ausgeführt, was unter einem multifunktionalen Gerät zu verstehen ist, unter welchen Voraussetzungen dieses unter die Empfangsgebühr fällt und wer von der Gebührenpflicht befreit ist. Inwiefern sich die Erstinstanz vorliegend in Widerspruch zu dieser Anwendungspraxis gesetzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sich aus Treu und Glauben nicht weitergehende Erläuterungspflichten der Erstinstanz ableiten. Die Erstinstanz hat daher nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bzw. die ihr zugrunde liegenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, die Empfangsfreiheit, das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und insofern verfassungskonform sind. Offen bleiben kann die Frage, ob die Empfangsgebühr weiterhin als Konzessionsabgabe bzw. als Regalgebühr zu qualifizieren ist. Die Gebührenpflicht ist in einem Bundesgesetz im formellen Sinn vorgesehen und daher für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.

7.
Insgesamt ergib sich, dass auch multifunktionale Geräte wie ein Computer mit Breitbandinternetanschluss unter die Gebührenpflicht i.S.v. Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG fallen, wenn wie vorliegend ein hinsichtlich Programmvielfalt und -qualtität gleichwertiger Empfang von Radioprogrammen möglich ist. Dies ergibt sich im Grundsatz bereits aus Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG. Der Bundesrat hat in Art. 57 Bst. b RTVV lediglich und auf sachgerechte Art und Weise konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen von einem gleichwertigen Empfang auszugehen ist. Die von der Erstinstanz in ihrer Anwendungspraxis getroffenen Unterscheidungen zwischen privatem und gewerblichem Empfang sowie zwischen Radio und Fernsehen verstossen zudem nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen.

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

8.2. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird mit den auferlegten Kosten verrechnet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Benjamin Kohle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2811/2011
Datum : 13. April 2012
Publiziert : 24. April 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Radio und Fernsehen
Gegenstand : Radioempfangsgebühren


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
92 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
EMRK: 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
RTVG: 1 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG).
1    Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG).
2    Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien.
68 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
69 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
76
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 76 - Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden fördern, namentlich durch Beiträge an Aus- und Weiterbildungsinstitutionen. Das BAKOM regelt die Vergabekriterien und entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
RTVV: 57  65
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
105-IB-389 • 109-IB-308 • 117-IB-481 • 121-II-183 • 123-I-31 • 126-V-93 • 128-I-113 • 131-II-13 • 131-II-562 • 133-V-42 • 136-I-229 • 136-II-120 • 137-V-167
Weitere Urteile ab 2000
1P.363/2002 • 2A.200/2006 • 2C_320/2009 • 2C_714/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
empfang • vorinstanz • gleichwertigkeit • bundesverwaltungsgericht • bundesrat • bundesgericht • rechtsgleiche behandlung • bundesverfassung • uvek • radio und fernsehen • frage • erläuternder bericht • treu und glauben • gesetzesdelegation • sachverhalt • weisung • rechtsmittelbelehrung • verfassung • bestandteil • sachliche zuständigkeit
... Alle anzeigen
BVGE
2010/49 • 2009/43 • 2007/15
BVGer
A-2182/2009 • A-2811/2011
BBl
2003/1592 • 2003/1805
AB
2005 S 100 • 2005 S 101 • 2005 S 939
MediaLex
2004 S.146