Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1956/2012

Urteil vom 28. November 2012

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

A._______,

vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey,
Parteien Advokatur Marguth | Motta | Pfulg,
Aarbergergasse 21, 3011 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Bereich Verteidigung, Schweizer Armee,Heer,
Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Abfindung im Rahmen des Vorruhestandsurlaubs.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitete seit dem 1. Januar 1976 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), zuletzt als (...). Am 1. Juni 2012 trat er in den Vorruhestand, am 1. Juli 2015 soll er pensioniert werden.

B.
Am 20. April 1996 verunfallte A._______ beim Sport und verletzte sich am rechten Arm. Aufgrund dieser Verletzung hat er seit dem 1. September 2003 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV). Ab dem 1. Januar 2004 betrug sein Beschäftigungsgrad 50 % (statt 100 %).

C.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 begründete der Bereich "Personal Verteidigung" (Pers V) des Armeestabs A._______, wieso für die Berechnung seiner Abfindung nach Art. 88h und Art. 116c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) auf das letzte Jahresgehalt bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % und nicht auf ein hypothetisches Jahresgehalt bei einem 100 %-Pensum abzustellen sei. Am 14. November 2011 stellte A._______ beim Pers V ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte sinngemäss, es sei bei der Berechnung der Abfindung auf das hypothetische Jahresgehalt bei einem 100 %-Pensum abzustellen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beurteilte der Pers V nach Rücksprache mit dem Bereich "Personal VBS" des Generalsekretariats (GS) VBS das Wiedererwägungsgesuch abschlägig und stellte in Aussicht, die Teilstreitkraft Heer werde, wie von A._______ für diesen Fall verlangt, eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 legte der Kommandant der Teilstreitkraft Heer für den Bereich Verteidigung die Abfindung von A._______ auf drei Viertel des letzten Jahresgehalts bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % bzw. auf Fr. 44'835.-- fest. Zur Begründung führte er aus, eine Abfindung in der verfügten Höhe entspreche dem klaren Wortlaut von Art. 116c Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV. Eine systematische bzw. eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung führe zu keinem anderen Ergebnis.

E.
Gegen diese Verfügung des Bereichs Verteidigung (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine Abfindung von drei Vierteln des hypothetischen Jahresgehalts bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % bzw. von Fr. 94'613. 25 zu entrichten. Zur Begründung bringt er vor, nach dem Wortlaut von Art. 88h Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV, der primären und entscheidenden Grundlage für die Bemessung der Abfindung, sei auf den letzten massgebenden Jahreslohn abzustellen. Es könne deshalb nicht einfach das letzte (effektiv erzielte) Jahresgehalt herangezogen werden, wie dies Art. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV dem Wortlaut nach vorsehe. Vielmehr sei auf den üblichen, typischerweise erzielten Lohn abzustellen. Massgebend sei deshalb der Lohn, den er ohne die invaliditätsbedingte Reduktion seines Pensums zuletzt erhalten hätte.

F.
Mit Schreiben vom 10. April 2012 teilt der Bereich "Personal VBS" als interne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich mit der streitigen Angelegenheit bereits befasst habe und nicht mehr in der Lage sei, die Beschwerde unvoreingenommen zu beurteilen. Es erachte deshalb die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs als erfüllt.

G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und macht einige zusätzliche Ausführungen.

H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2012 an seinem Beschwerdebegehren sowie an seinen bisherigen Ausführungen fest und macht einige ergänzende Bemerkungen.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese müssen von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen; ausserdem darf keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegen.

1.1.1 Die angefochtene Verfügung ist zwar ein zulässiges Anfechtungsobjekt nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; auch liegt keine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Verfügungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG wie die vorliegend streitige sind jedoch grundsätzlich zunächst bei der internen Beschwerdeinstanz anzufechten, bevor sie an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 35
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
und 36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG, Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs bzw. eine Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG gegeben sind. Danach ist eine Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie zu verfügen ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet allein das Bundesverwaltungsgericht, dem bei materieller Behandlung eines solchen Rechtsmittels die gleiche Kognition zusteht wie der übersprungenen Instanz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 m.w.H.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55). Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, wenn auf Grund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen (vgl. das vorstehend zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E. 1.2 m.w.H.).

1.1.2 Vorliegend hat der Bereich "Personal VBS" als interne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers an den Pers V geprüft und mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 als unbegründet qualifiziert. Der Pers V hat daraufhin das Gesuch abschlägig beurteilt. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz anschliessend mit der angefochtenen Verfügung bestätigt. Zwar hat der Bereich "Personal VBS" seine Ansicht, es sei für die Berechnung der Abfindung auf den letzten Jahreslohn bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % abzustellen, in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2011 an den Pers V anders begründet, als dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan hat. Es ist indes davon auszugehen, dass er im Ergebnis nicht von seiner bereits geäusserten Absicht abweichen, sondern an dieser mit der Begründung der Vorinstanz festhalten würde. Damit ist abzusehen, wie er entscheiden würde, weshalb die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde erfüllt sind. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegen Beschwerde ist damit zu bejahen.

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er wird als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen
- wie die übersprungene interne Beschwerdeinstanz auch - auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Haben Berufsunteroffiziere mit Ausnahme der Fachberufsunteroffiziere bei Vollendung des 58. Altersjahrs ihre Funktion nach Absolvierung der Grundausbildung während mindestens 10 Jahren ausgeübt, endet ihr Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 61. Altersjahrs (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
i.V.m. Art. 88g Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BPV). Vor dem vorzeitigen Altersrücktritt kann ihnen ein Vorruhestandsurlaub gewährt werden, der frühestens mit Vollendung des 58. Altersjahrs beginnt und höchstens 36 Monate dauert (Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und Abs. 2 Bst. a BPV). Während dieses Urlaubs haben sie Anspruch auf Fortzahlung des - allenfalls gekürzten (Art. 34a Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
BPV) - Lohns; die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und die reglementarischen Beiträge an die PUBLICA sind weiterhin zu entrichten (Art. 34a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
BPV). Nach dem vorzeitigen Altersrücktritt steht ihnen grundsätzlich die reglementarische Altersleistung und die Überbrückungsrente nach dem Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB, SR 172.220.141.1) zu (Art. 88g Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
i.V.m. Art. 88i Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
BPV); vorbehalten bleibt ein Ausschluss oder eine Kürzung dieser Leistungen nach Art. 88j
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
BPV.

3.2 Besteht ein Anspruch auf Pensionskassenleistungen nach Art. 88i
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
BPV, erhalten Berufsunteroffiziere im vorstehend erwähnten Sinn vom Arbeitgeber bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs, spätestens aber mit Beginn dieser Leistungen, eine Abfindung in der Höhe eines halben Jahresgehalts (Art. 88h Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
BPV). Grundlage zur Ermittlung dieser Abfindung ist der letzte massgebende Jahreslohn (Art. 88h Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV). Hatten sie im Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (SR 172.222.1) am 1. Juli 2008 das 51. Altersjahr bereits vollendet, erhalten sie bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs anstelle der Leistung nach Art. 88h BPV eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts (Art. 116c Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV). Die Abfindung wird jeweils entweder zugunsten des Altersguthabens an die PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt (Art. 88h Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
bzw. Art. 116c Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV).

3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abfindung nach Art. 116c Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts hat. Streitig ist jedoch, ob für deren Berechnung auf den Jahreslohn abzustellen ist, den er zuletzt verdient hätte, wenn er weiterhin zu 100 % beschäftigt gewesen wäre (so der Beschwerdeführer), oder auf den Jahreslohn, der ihm bei seinem Beschäftigungsgrad von 50 % zuletzt ausgerichtet worden ist (so die Vorinstanz). Nachfolgend ist zunächst zu klären, wie Art. 116 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) - (Art. 37 BPG)
1    Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
2    Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen:
a  für das Personal der Zollämter und des Grenzwachtkorps im Bereich von:
a1  Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung,
a2b  Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,
a3  Artikel 64: Arbeitszeit,
a4  Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,
a5  Artikel 69: Bewaffnung,
a6  Artikel 72: Spesen,
a7  Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit;
b  für die Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Bereichen:
b1  Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,
b2  Artikel 64: Arbeitszeit,
b3  Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,
b4  Artikel 72: Spesen.
c  für die Schatzungsexpertinnen und Schatzungsexperten des Bundesamtes für Bauten und Logistik im Bereich der Spesen (Art. 72).
BPV auszulegen ist. Anschliessend ist zu prüfen, ob die entsprechend ausgelegte Bestimmung vor der Verfassung Bestand hat (vgl. E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zwar sei in Art. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV lediglich vom "letzten Jahresgehalt" die Rede. Bei dieser Formulierung handle es sich jedoch bloss um eine unpräzise und untechnische Umschreibung der Regelung von Art. 88h Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV, die die primäre Grundlage für die Bemessung der Abfindung sei und nach dem Grundsatz der systematischen Auslegung Vorrang geniesse. Es sei deshalb nicht auf den letzten (effektiv erzielten), sondern, entsprechend der Formulierung von Art. 88h Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV, auf den letzten massgebenden Jahreslohn abzustellen. Damit sei der übliche, typischerweise erzielte Lohn gemeint, da mit dem Wort "massgebend" Sonderfaktoren wie namentlich invaliditätsbedingte Lohneinbussen bzw. Pensenreduktionen ausgeschlossen werden sollten. Dies entspreche dem Gerechtigkeitsempfinden, dürften danach doch zufällige oder unverschuldete Lohnschwankungen bei der Bemessung der Abfindung keine Rolle spielen. Die gleiche Überlegung liege auch den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 40 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zugrunde, was im Übrigen keine unzulässige Analogie sei, da es bei der Abfindung ebenfalls um Existenzsicherung bzw. im Kern um eine vorsorgerechtliche Problematik gehe.

Die Auslegung im dargelegten Sinn entspreche weiter dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Sie trage zudem dem Umstand Rechnung, dass die Abfindung Teil der Vorruhestandsregelung sei, die die während der Anstellungsdauer geleistete Mehrarbeit ausgleichen solle. Diese Regelung würde sinnentleert, wenn nicht auch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden, um im Vorruhestand und später im Ruhestand die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortführen zu können. Hierbei spiele die Abfindung eine wichtige Rolle. Es könne nicht sein, dass Mitarbeiter, die ihr Pensum invaliditätsbedingt hätten reduzieren müssen, schlechter wegkämen als andere. Sinn und Zweck der Vorruhestandsregelung (sowie dem Gerechtigkeitsempfinden) widerspreche es auch, dass das Dienstalter bei der Abfindung keine Rolle spielen solle.

4.2 Die Vorinstanz führt aus, der Wortlaut von Art. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV sei klar. Insbesondere halte die französische Fassung ausdrücklich fest, dass die Abfindung auf der Grundlage des im letzten Dienstjahr ausgerichteten Jahresgehalts zu bestimmen sei. Andere Auslegungselemente träten deshalb in den Hintergrund. Dass eine systematische bzw. eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung zu einem anderen Ergebnis führe als die grammatische, sei allerdings ohnehin nicht ersichtlich. Nicht stichhaltig sei namentlich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 40 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, gehe es bei der Abfindung doch um eine Leistung des Arbeitgebers, nicht um die Sicherung der bisherigen Lebenshaltung bzw. die Existenzsicherung allgemein im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Es spreche daher nichts dagegen, auf den vom Arbeitgeber zuletzt ausbezahlten Jahreslohn abzustellen.

Unzutreffend sei weiter, dass es bei der Abfindung um einen Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit gehe. Diese werde vielmehr dadurch abgegolten, dass Berufsmilitärs bereits mit 58 Jahren in den voll bezahlten Vorruhestandsurlaub treten könnten. Die Abfindung bezwecke demgegenüber einen Ausgleich für die Leistungseinbusse, die durch die Vorruhestandsregelung gegenüber der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Regelung entstehe. Diese Leistungseinbusse sei darauf zurückzuführen, dass im Beitragsprimat bei einer Pensionierung vor dem 65. Altersjahr tiefere Umwandlungssätze zur Anwendung gelangten, und könne mit der Abfindung teilweise ausgeglichen werden. Das Kriterium "Mehrarbeit" sei für die Berechnung der Abfindung somit irrelevant, womit sich auch ein Vergleich mit anderen Angestellten und deren geleisteten Dienstjahren erübrige.

4.3 Grundlage für die Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist dieser nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien dienen dabei als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihnen eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (vgl. BGE 121 II 697 E. 4.1). Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht haben sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 11.4.1 mit Hinweisen und A-512/2012 vom 12. Juni 2012 E. 5.1).

4.3.1 Art. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV sieht gemäss dem deutschen Wortlaut, wie erwähnt (vgl. E. 3.2), vor, dass die anspruchsberechtigten Personen anstelle der Leistung nach Art. 88h BPV eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des "letzten Jahresgehalts" erhalten. Der italienische Wortlaut stimmt mit dieser Formulierung überein ("ultimo salario annuo"). Der französische Wortlaut weicht insofern davon ab, als nicht von "dernier salaire annuel", sondern von "salaire annuel perçu pour la dernière année de service" die Rede ist, mithin präzisiert wird, dass unter dem "letzten" Jahresgehalt das im letzten Dienstjahr ausgerichtete gemeint ist. Was unter dem Begriff "Jahresgehalt" zu verstehen ist bzw. welche Leistungen dazu zu zählen sind, wird demgegenüber weder im französischen Wortlaut noch in der deutschen oder italienischen Fassung konkretisiert. Die grammatische Auslegung des Begriffs ergibt zudem kein eindeutiges Ergebnis. Der Wortlaut von Art. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV kann somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als klar bezeichnet werden. Bei der Auslegung der Bestimmung sind deshalb die weiteren Auslegungselemente zu berücksichtigen.

4.3.2 Von Interesse erscheint dabei insbesondere die Heranziehung von Art. 88h BPV im Rahmen einer systematischen Auslegung, handelt es sich bei Art. 116 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) - (Art. 37 BPG)
1    Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
2    Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen:
a  für das Personal der Zollämter und des Grenzwachtkorps im Bereich von:
a1  Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung,
a2b  Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,
a3  Artikel 64: Arbeitszeit,
a4  Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,
a5  Artikel 69: Bewaffnung,
a6  Artikel 72: Spesen,
a7  Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit;
b  für die Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Bereichen:
b1  Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,
b2  Artikel 64: Arbeitszeit,
b3  Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,
b4  Artikel 72: Spesen.
c  für die Schatzungsexpertinnen und Schatzungsexperten des Bundesamtes für Bauten und Logistik im Bereich der Spesen (Art. 72).
BPV doch um eine Übergangsbestimmung zu diesem Artikel, die sich, wie erwähnt, ausdrücklich auf diesen bezieht. Während in Abs. 1 von Art. 88h BPV lediglich davon die Rede ist, die anspruchsberechtigten Personen erhielten eine Abfindung in der Höhe eines "halben Jahresgehalts" ("demi-salaire annuel", "metà di un salario annuo"), wird in Abs. 2 ausgeführt, Grundlage zur Ermittlung der Abfindung sei der letzte "massgebende Jahreslohn" resp. das letzte "salaire annuel déterminant" bzw. "salario annuo determinante". Damit wird zwar präzisiert, was unter dem in Abs. 1 verwendeten Begriff des "Jahresgehalts" zu verstehen ist; was mit dem "massgebenden Jahreslohn" resp. dem "salaire annuel déterminant" bzw. "salario annuo determinante" gemeint ist, wird jedoch nicht weiter ausgeführt. Eine grammatische Auslegung führt auch hier zu keinem eindeutigen Resultat. Bei der Klärung der Frage sind somit ebenfalls die weiteren Auslegungselemente zu berücksichtigen.

4.3.3 Dabei drängt sich erneut zunächst eine systematische Auslegung auf. Art. 88h BPV gehört zu Kapitel 4a ("Berufliche Vorsorge") der BPV. Dieses enthält entsprechend seinem Titel Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge und ist in vier Abschnitte gegliedert. Während der 4. Abschnitt das Paritätische Organ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und die Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft zum Gegenstand hat (Art. 88k
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88k
f.), enthält der 3. Abschnitt, zu der auch Art. 88h BPV zählt, Bestimmungen zum vorzeitigen Altersrücktritt für besondere Personalkategorien (Art. 88g - 88j). Der 2. Abschnitt betrifft die Leistungen des Arbeitgebers (Art. 88c - 88f). Der 1. Abschnitt regelt unter dem Titel "massgebender Lohn" resp. "salaire déterminant" bzw. "salario determinante" den versicherbaren Lohn (Art. 88a) und hält fest, dieser werde PUBLICA als "massgebender Lohn" resp. "salaire déterminant" bzw. "stipendio determinante" gemeldet (Art. 88b
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88b Meldung - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
). Als versicherbarer Lohn gelten gemäss Art. 88a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV im Regelfall, d.h. vorbehältlich der besonderen Kon-stellationen nach Abs. 2 - 4 dieser Bestimmung, der Lohn und die Lohnbestandteile gemäss Anhang 2 zur BPV. Nach Art. 38 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung - (Art. 15 BPG)
1    Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51a bleibt vorbehalten.117
2    Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnitts- oder Stundenlöhne vereinbart werden.
BPV entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen - und damit der versicherbare Lohn nach Art. 88a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV - bei teilzeitbeschäftigten Angestellten grundsätzlich dem Beschäftigungsgrad. Dies stimmt mit Art. 32g Abs. 5
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32g Finanzierung der Vorsorge - 1 Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
1    Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
2    Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest.
3    Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.
5    Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit.
6    Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.
7    Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.
BPG überein. Danach zählen zum versicherbaren Lohn grundsätzlich der AHV-pflichtige Lohn und allfällige in den Ausführungsbestimmungen vorgesehene Zuschläge. Die ursprüngliche Fassung von Art. 88a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV hielt entsprechend fest, bei PUBLICA würden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile versichert, die zum massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) gehörten und nicht nur gelegentlich anfielen (vgl. Art. 88a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV in der Fassung vom 15. Juni 2007 [AS 2007 2874]).

Die dargelegte Systematik legt nahe, dass mit den in Art. 88h Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV verwendeten Begriffen "massgebender Jahreslohn", "salaire annuel déterminant" und "salario annuo determinante" auf den massgebenden Lohn im Sinne des 1. Abschnitts von Kapitel 4a der BPV, d.h. den versicherbaren Lohn im Sinne von Art. 88a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV Bezug genommen wird, bzw., dass bei der Bestimmung der Abfindung im Regelfall nicht auf einen hypothetischen Jahreslohn, sondern - im zulässigen Umfang - auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen abzustellen ist, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden. Bei einem Teilzeitpensum ist die Abfindung somit grundsätzlich auf einer dem Beschäftigungsgrad entsprechenden, reduzierten Grundlage zu bestimmen.

4.3.4 Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte gestützt. Kapitel 4a der BPV wurde im Rahmen der Revision der beruflichen Vorsorge des Bundespersonals, bei der namentlich vom Leistungs- zum Beitragsprimat gewechselt wurde, in die BPV eingefügt. Die Revision trat zum überwiegenden Teil am 1. Juli 2008 in Kraft, so auch die hier relevanten Bestimmungen betreffend den vorzeitigen Altersrücktritt von Berufsunteroffizieren, deren Vorruhestandsurlaub und deren Abfindung (vgl. E. 3.1 f.). Diese Bestimmungen unterscheiden sich von der bisherigen Regelung (vgl. Art. 33
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV in der Fassung vom 3. Juli 2001 [AS 2001 2218], Abs. 1-3bis in der Fassung der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals [AS 2003 5011]) - soweit hier relevant - zum einen dadurch, dass das Alter für den vorzeitigen Altersrückritt von Berufsunteroffizieren neu 61 statt 58 Jahre beträgt, dafür nunmehr die Möglichkeit des maximal dreijährigen Vorruhestandsurlaubs mit Lohnfortzahlung besteht. Zum anderen wird anstelle der bisherigen Arbeitgeberzusatzleistungen (vgl. Art. 33 Abs. 6
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV in der erwähnten Fassung) neu grundsätzlich (vgl. Art. 116c Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV) die Abfindung nach Art. 88h bzw. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV ausgerichtet. Während deren Höhe, wie dargelegt, pauschal als Bruchteil des letzten (massgebenden) Jahresgehalts definiert wird, entsprach die Höhe der Arbeitgeberzusatzleistungen grundsätzlich dem Unterschied zwischen der Summe der Leistungen der Pensionskasse des Bundes (PKB) und weiterer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen und 80 % des massgebenden Verdiensts (vgl. Art. 33 Abs. 7
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV in der erwähnten Fassung). Der "massgebende Verdienst" ("salaire déterminant", "guadagno determinante") setzte sich dabei aus Lohn, Ortzuschlag und versicherten Zulagen zusammen (vgl. Art. 33 Abs. 9
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV in der erwähnten Fassung).

Die bisherige Regelung verwendete somit mit "massgebendem Verdienst" einen Ausdruck, der mit dem des "massgebenden Jahreslohns" gemäss der neuen Bestimmung von Art. 88h Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV vergleichbar ist. Diesen Ausdruck definierte sie in einer Weise, die grundsätzlich der Definition des versicherbaren Lohns gemäss Art. 88a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV (bzw. Art. 32g Abs. 5
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32g Finanzierung der Vorsorge - 1 Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
1    Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
2    Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest.
3    Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.
5    Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit.
6    Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.
7    Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.
BPG) entspricht. Dies legt nahe, dass mit dem "massgebenden Jahreslohn" gemäss Art. 88h Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV dieser Lohn bzw. der massgebende Lohn im Sinne des 1. Abschnitts von Kapitel 4a der BPV gemeint ist. Dies gilt umso mehr, als keine Anzeichen dafür bestehen, dass im Rahmen der Revision von der bisherigen Begriffsverwendung in der Weise abgewichen werden sollte, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, mithin, dass mit dem Wort "massgebend" Sonderfaktoren wie eine invaliditätsbedingte Reduktion des Arbeitspensums ausgeschlossen werden sollten. Hätte der Verordnungsgeber dies tatsächlich tun wollen, wäre vor dem Hintergrund der bisherigen Regelung im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich so normiert. Gegen die Auslegung des Beschwerdeführers spricht im Weiteren, dass sie dem konzeptionellen Wechsel zu einer Abfindung mit pauschaler Bestimmung der Abfindungshöhe und der damit verbundenen Vereinfachung nicht Rechnung trägt.

4.3.5 Das bisherige Auslegungsergebnis wird durch die teleologische Auslegung nicht in Frage gestellt. Wie die Parteien zutreffend ausführen, bezweckt die Abfindung von Art. 88h bzw. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV, Renteneinbussen bei der beruflichen Vorsorge, die aufgrund des Primatwechsels bei einem vorzeitigen Altersrücktritt gegenüber der bisherigen Regelung entstehen, teilweise auszugleichen (vgl. insb. Botschaft vom 23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes], BBl 2005 5896, zum Entwurf von Art. 32i Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32i Altersvorsorge - 1 Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG94.
1    Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG94.
2    Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind.
3    Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen.
4    Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG.
BPG). Aus diesem vorsorgebezogenen Zweck kann allerdings, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht gefolgert werden, die Grundlage für die Festsetzung der Abfindung sei nach IV-rechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, besteht doch zwischen der so festgelegten Grundlage und der Renteneinbusse durch den vorzeitigen Altersrücktritt kein Zusammenhang (vgl. E. 5.3.1 f.). Dass der Verordnungsgeber den vom Beschwerdeführer bevorzugten Ansatz vor Augen hatte, ist denn auch nicht ersichtlich. Der Unterschied gegenüber der bisherigen Regelung bzw. der konzeptionelle Wechsel zu einer Abfindung mit einer pauschalen Bestimmung der Abfindungshöhe legt vielmehr nahe, dass er eine möglichst einfache und klare Lösung anstrebte. Die Auslegung des Beschwerdeführers ist damit nicht zu vereinbaren. Die von ihm zitierten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 40 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG ändern daran nichts, ist doch nicht auszumachen, dass sich der Verordnungsgeber an diesen orientiert hat.

Für die Auslegung des Beschwerdeführers spricht auch nicht, dass die Abfindung Teil der Vorruhestandsregelung ist, die unbestrittenermassen die während der Anstellungsdauer geleistete Mehrarbeit abgelten soll. Zwar erscheint grundsätzlich nicht falsch, dass dieses Ziel nur dann auf sinnvolle Weise erreicht werden kann, wenn die Personen, denen der Vorruhestandsurlaub gewährt wird, während dieses Urlaubs und im anschliessenden vorzeitigen Ruhestand über angemessene finanzielle Mittel verfügen. In welchem Umfang die Abfindung nach Art. 88h bzw. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV dazu beitragen soll, solche Mittel bereitzustellen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist im Rahmen der telelogischen Auslegung vielmehr der Zweck der Abfindungsregelung. Dem allgemeinen Zweck der Vorruhestandsregelung kommt bei der Klärung der hier streitigen Frage somit keine Bedeutung zu. Das Kriterium der "Mehrarbeit" entbehrt somit, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, der Relevanz, weshalb sich unter diesem Titel auch ein Vergleich mit anderen Angestellten und deren geleisteten Dienstjahren erübrigt.

4.3.6 Die Auslegung von 88h Abs. 2 BPV ergibt somit, dass unter dem "massgebenden Jahreslohn" der massgebende Lohn im Sinne des 1. Abschnitts von Kapitel 4a der BPV, d.h. der versicherbare Lohn im Sinne von Art. 88a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV zu verstehen ist, bzw., dass bei der Bestimmung der Abfindung im Regelfall nicht auf einen hypothetischen Jahreslohn, sondern - im zulässigen Umfang - auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen abzustellen ist, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden. Bei einem Teilzeitpensum ist die Abfindung damit grundsätzlich auf einer dem Beschäftigungsgrad entsprechenden, reduzierten Grundlage zu bestimmen. Da der Begriff des "massgebenden Jahreslohns" den Begriff des "Jahresgehalts" in Abs. 1 von Art. 88h BPV konkretisiert, ist dieser im gleichen Sinne auszulegen.

4.3.7 Art. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV enthält zwar lediglich den Begriff "Jahresgehalt" ohne den Zusatz "massgebend". Da er eine Übergangsbestimmung zu Art. 88h BPV ist, ist dieser Begriff jedoch ungeachtet dessen bereits aus systematischen Gründen in gleicher Weise auszulegen wie die erwähnten Begriffe in Art. 88h BPV. Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch hier die Entstehungsgeschichte sowie der Zweck und die Konzeption der Abfindungsregelung (vgl. E. 4.3.4 f.).

5.
Da Verordnungen des Bundesrats im Rahmen der konkreten Normenkontrolle auch auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft werden können, bleibt zu klären, ob die im vorstehenden Sinne ausgelegte Abfindungsregelung von Art. 88h bzw. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV vor der Verfassung Bestand hat.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Abstellen auf den letzten ausgerichteten Jahreslohn führe dazu, dass Personen mit sehr vielen Dienstjahren gleich behandelt würden wie solche mit nur relativ kurzer Anstellungsdauer. Dies sei sachlich nicht zu rechtfertigen und verletzte das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). So erhalte er (wegen seines 50 %-Pensums im letzten Jahr) eine geringere Abfindung als eine Person (mit einem 100 %-Pensum im letzten Jahr), die lediglich 10 Jahre angestellt gewesen sei, obschon er während 28 Jahren ein 100 %-Pensum und nur während 8 Jahren invaliditätsbedingt ein reduziertes Pensum gehabt habe. Dies verstosse in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsempfinden und müsse deshalb als willkürlich bezeichnet werden.

5.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, ihr Vorgehen verstosse weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot. Es spiele namentlich keine Rolle, dass der Beschwerdeführer während 28 Jahren zu 100 % gearbeitet habe. Die fraglichen Bestimmungen seien per 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt worden und nur Personen, die ab diesem Zeitpunkt ausgeschieden seien, hätten eine entsprechende Abfindung erhalten. Der Beschwerdeführer habe seit Inkrafttreten der fraglichen Bestimmungen bis zum Antritt des Vorruhestandsurlaubs immer ein 50 %-Pensum ausgeübt.

5.3 Eine rechtsetzende Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, wenn sie entweder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder rechtliche Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der zu regelnden Verhältnisse aufdrängen (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 5). Das in Art. 88h bzw. Art. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV vorgesehene Abstellen auf den letzten versicherbaren Lohn im Sinne von Art. 88a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV bzw. das darin für den Regelfall - im zulässigen Umfang - vorgesehene Abstellen auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden, ohne Berücksichtigung der Unterschiede hinsichtlich der Anstellungsdauer und allfälliger (invaliditätsbedingter) Pensenreduktionen, würde somit das Gleichbehandlungsgebot dann verletzen, wenn es eine Unterscheidung unterliesse, die sich aufgrund der zu regelnden Umstände aufdrängte.

5.3.1 Die mit dem vorzeitigen Altersrücktritt gegenüber der bisherigen Regelung entstehenden Renteneinbussen bei der beruflichen Vorsorge sind darauf zurückzuführen, dass im Beitragsprimat bei einer Pensionierung vor dem vollendeten 65. Altersjahr wegen des tieferen Alterskapitals tiefere Umwandlungssätze angewendet werden (vgl. insb. Botschaft vom 23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes], BBl 2005 5896, zum Entwurf von Art. 32i Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32i Altersvorsorge - 1 Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG94.
1    Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG94.
2    Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind.
3    Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen.
4    Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG.
BPG). Die Problematik besteht mit anderen Worten darin, dass mit dem vorzeitigen Altersrücktritt Jahre "verloren" gehen, in denen weiteres massgebliches Alterskapital hätte geäufnet werden können. In welchem Umfang dies der Fall gewesen wäre, hängt grundsätzlich davon ab, wie viel die Person, die vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, bis zum ordentlichen Ruhestand noch verdient hätte. Unerheblich ist demgegenüber, wie viel sie in der Vergangenheit bereits verdient hat, da sie auf diesem Verdienst grundsätzlich bereits Beiträge an die Pensionskasse entrichtet hat. Ebenso wenig relevant ist, wie viel sie hypothetisch unter anderen (günstigeren) Umständen (früher, aktuell oder inskünftig) verdient hätte, gehen ihr doch auf diesem hypothetischen Lohn durch den vorzeiten Altersrücktritt verglichen mit der Situation ohne diesen keine Pensionskassenbeiträge "verloren".

5.3.2 Angesichts dieser Umstände erscheint es sachgerecht, dass die Regelung von Art. 88h bzw. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV zur teilweisen Kompen-sation der Renteneinbussen aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts im Rahmen eines einfachen Abfindungsmodells einzig auf den letzten versicherbaren Lohn nach Art. 88a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV bzw. im Regelfall - im zulässigen Umfang - auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen abstellt, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden, ohne die Unterschiede hinsichtlich der Anstellungsdauer und (invaliditätsbedingte) Pensenreduktionen zu berücksichtigen. Damit wird grundsätzlich auf den Lohn abgestellt, den die betroffene Person ohne den vorzeitigen Altersrücktritt in der Regel bis zur ordentlichen Pensionierung in etwa verdient hätte, mithin auf den Lohn, der in etwa relevant gewesen wäre, um die Grundlage zu bestimmen, auf der die durch den vorzeitigen Altersrücktritt weggefallenen Pensionskassenbeiträge entrichtet worden wären. Die Heranziehung eines früheren (höheren) bzw. - vorbehältlich der in Art. 88a Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
- 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV erwähnten Konstellationen - eines hypothetischen (höheren) Lohns vermöchte demgegenüber nicht zu überzeugen. Da dieser Lohn auch bei einer Arbeitstätigkeit bis zur ordentlichen Pensionierung nicht dazu dienen würde, die Grundlage zu bestimmen, auf der die Pensionskassenbeiträge zu entrichten sind, bestünde zwischen der Renteneinbusse durch den vorzeitigen Altersrücktritt und diesem Lohn kein Zusammenhang. Es mangelte deshalb an einem nachvollziehbaren Grund, wieso auf diesen Lohn abgestellt würde. Dies gälte auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die vorzeitig pensionierte Person während längerer Zeit einen höheren Beschäftigungsgrad hatte als im letzten Dienstjahr und die Reduktion des Pensums invaliditätsbedingt erfolgte, da dies nichts am Fehlen eines nachvollziehbaren Grundes ändern würde. Dass nach Art. 88h bzw. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV auch in einem solchen Fall auf den letzten versicherbaren Jahreslohn bzw. - im zulässigen Umfang - auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen abgestellt wird, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden, erscheint im Übrigen auch mit dem Gerechtigkeitsempfinden vereinbar, wird doch mit der Abfindung nicht bezweckt, die während der Anstellungszeit erbrachten Leistungen in allgemeiner Weise zu honorieren. Die Regelung von Art. 88h bzw. Art. 116c Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BPV verstösst somit im Ergebnis nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Sie verletzt nach dem Gesagten auch nicht das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und ist auch nicht willkürlich.

6.
Grundlage für die Bestimmung der Abfindung des Beschwerdeführers bildet somit der letzte versicherbare Jahreslohn nach Art. 88a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
BPV bzw. - im zulässigen Umfang - der im letzten Dienstjahr vor dem Vorruhestandsurlaub effektiv ausgerichtete Lohn zuzüglich allfälliger Zuschläge und Zulagen. Dass die Vorinstanz mit dem Jahreslohn von insgesamt Fr. 59'780.-- (Fr. 57'042.-- letzter Jahreslohn entsprechend dem Beschäftigungsgrad von 50 % plus Fr. 2'738.-- Ortszuschlag) auf eine andere Grundlage abgestellt hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte, korrekt berechnete Abfindung von Fr. 44'835.-- erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
Personalrechtliche Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.
Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. C
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1956/2012
Datum : 28. November 2012
Publiziert : 06. Dezember 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Abfindung im Rahmen des Vorruhestandsurlaubs


Gesetzesregister
ATSG: 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BPG: 32g 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32g Finanzierung der Vorsorge - 1 Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
1    Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
2    Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest.
3    Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.
5    Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit.
6    Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.
7    Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.
32i 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32i Altersvorsorge - 1 Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG94.
1    Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG94.
2    Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind.
3    Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen.
4    Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG.
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
35 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPV: 33  34  34a 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 34a
38 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung - (Art. 15 BPG)
1    Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51a bleibt vorbehalten.117
2    Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnitts- oder Stundenlöhne vereinbart werden.
88a 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1    Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.281
2    Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.282
3    ...283
4    ...284
88b 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88b Meldung - (Art. 32g Abs. 5 BPG)
88g  88h  88i  88j  88k 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88k
116 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) - (Art. 37 BPG)
1    Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
2    Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen:
a  für das Personal der Zollämter und des Grenzwachtkorps im Bereich von:
a1  Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung,
a2b  Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,
a3  Artikel 64: Arbeitszeit,
a4  Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,
a5  Artikel 69: Bewaffnung,
a6  Artikel 72: Spesen,
a7  Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit;
b  für die Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Bereichen:
b1  Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,
b2  Artikel 64: Arbeitszeit,
b3  Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,
b4  Artikel 72: Spesen.
c  für die Schatzungsexpertinnen und Schatzungsexperten des Bundesamtes für Bauten und Logistik im Bereich der Spesen (Art. 72).
116c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1    Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.381
2    Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:382
a  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.
3    Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.
4    Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG383 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5    Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.384
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
MVG: 40
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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131-II-697
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2005/5896