Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1805/2014

Urteil vom 16. Dezember 2014

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Michael Beusch,
Besetzung
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,Österreich,

Parteien Zustelladresse: c/o B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

C._______ AG,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Vorinstanz.

Gegenstand Steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten
(Einmalzahlung).

Sachverhalt:

A.

Die C._______ AG erhob per 31. Mai 2013 eine Einmalzahlung in der Höhe von EUR 1'262.87 auf bei ihr verbuchten Vermögenswerten auf einem Konto des in Österreich wohnhaften A._______, und zwar gestützt auf das Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (SR 0.672.916.33; nachfolgend: Abkommen AT). Gleichentags stellte sie A._______ eine «Bescheinigung über die Nachversteuerung durch Einmalzahlung» aus.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 erhob A._______ «Einspruch gegen die [...] Einmalzahlung» (Akten Vorinstanz, act. 6).

Die C._______ AG bestätigte mit Schreiben vom 6. August 2013 die Gültigkeit ihrer Bescheinigung betreffend Einmalzahlung vom 31. Mai 2013 und wies A._______ auf die Möglichkeit hin, innert 30 Tagen nach Zustellung ihres Schreibens bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den Erlass einer Verfügung zu verlangen.

B.

A._______ gelangte in der Folge mit Schreiben vom 22. August 2013 an die ESTV und beantragte den Erlass einer Verfügung.

C.

Mit Entscheid vom 10. März 2014 verfügte die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) bzw. deren Hauptabteilung «Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben» Folgendes:

1. Der «Einspruch» von A._______ vom 22. August 2013 wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Mitteilung von A._______ gemäss Art. 5 Ziff. 1 Abkommen AT erfolgte nach Ablauf des Stichtags 3 und somit verspätet.

3. Entsprechend hat die C._______ AG gegenüber A._______ zu Recht die Einmalzahlung im Sinne von Art. 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG; SR 672.4) bzw. Art. 5 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Abkommen AT in der Höhe von EUR 1'262.87 vorgenommen.

D.

Mit Beschwerde vom 2. April 2014 ans Bundesverwaltungsgericht beantragt A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) sinngemäss, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2014 sei ihm der Betrag von EUR 1'262.87 unverzüglich zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Durchführung eines Schriftenwechsels mit der C._______ AG und der Vorinstanz. Sodann stellt er im Sinne einer Beweisofferte sinngemäss den Antrag, es sei eine Stellungnahme der Abteilung «Externe Prüfung» der ESTV einzuholen und es seien Unterlagen zum in Frage stehenden Konto bei der C._______ AG, Dokumente zu einem «Beitragskonto zu [...] Vertrag [...]» sowie Steuerakten aus Österreich beizuziehen (Beschwerde, S. 2).

E.
Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Ferner verlangt sie, dass der C._______ AG Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird.

F.

Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 wurde der C._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen.

G.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Schreiben vom 6. Juni 2014 zum vorliegenden Verfahren.

H.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 4 Abs. 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
IQG. Nach Satz 2 dieser Bestimmung unterliegen Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift der Beschwerde gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG der in Art. 33
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG genannten Vorinstanzen, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG gegeben ist. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Satz 2 IQG).

Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG).

1.2 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer unter anderem die Rückerstattung der Einmalzahlung in der Höhe von EUR 1'262.87.

1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und die sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen (zum Ganzen statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.5.1, B-1129/2013 und B4336/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1.2.3.1; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 52 N. 40, mit Hinweisen).

1.2.2 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeantrag auf Rückerstattung der Einmalzahlung den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen sprengt:

Zum einen hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich die Rückerstattung der von der C._______ AG erhobenen Einmalzahlung verlangt.

Zum anderen hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid zwar festgestellt, dass die streitbetroffene Einmalzahlung zu Recht erfolgt sei. Es ist dem Entscheid aber nicht zu entnehmen, dass damit sinngemäss zugleich betreffend ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Einmalzahlung verfügt worden ist. Die Begründung der angefochtenen Verfügung könnte zudem für die Annahme sprechen, dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellung der Rechtmässigkeit der Einmalzahlung einzig angeordnet hat, dass die Bescheinigung der C._______ AG vom 31. Mai 2013 infolge erfüllter Voraussetzungen für die Einmalzahlung als genehmigt gilt und damit eine Überweisung der erhobenen Einmalzahlung an die ESTV möglich ist (vgl. zum entsprechenden Genehmigungserfordernis für die Überweisung an die ESTV hinten E. 2.1.4 am Ende). Die Vorinstanz hat nämlich in ihrer Entscheidbegründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer «Einspruch gegen die Bescheinigung der Zahlstelle» eingelegt habe und dieser «Einspruch» abzuweisen sei, weil die Zahlstelle die in der Höhe unbestrittene Einmalzahlung zu Recht erhoben habe.

Ferner steht auch nicht fest, ob die ESTV nach den nachstehend (in E. 2) darzustellenden einschlägigen Vorschriften im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren eine Rückerstattung einer zu Unrecht erhobenen Einmalzahlung hätte anordnen können.

1.2.3 Es kann hier freilich offen gelassen werden, ob der Rückerstattungsantrag des Beschwerdeführers über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde selbst dann, wenn vorliegend über den Rückerstattungsantrag befunden werden könnte, vollumfänglich abzuweisen (vgl. E. 2 ff.; zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3173/2011, B-3175/2011 und B-3177/2011 vom 9. März 2012 E. 1.1, A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.2; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 694).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2013 E. 1.3, A-3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 1.3). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG) und es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen).

2.

2.1

2.1.1 Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Abkommen AT hat zum Zweck, durch bilaterale Zusammenarbeit der beiden Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sicherzustellen, und zwar insbesondere mit einer Regelung betreffend Nachversteuerung von Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen (vgl. Art. 1 Ziff. 1 und 2 Bst. a Abkommen AT; Art. 4 ff. Abkommen AT). Als «schweizerische Zahlstellen» gelten dabei namentlich Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) (vgl. Art. 2 Bst. e Abkommen AT). «Betroffene Person» im Sinne des Abkommens AT ist insbesondere eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die «als Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist» (Art. 2 Bst. h Abkommen AT).

Das Abkommen AT legt im Kontext der erwähnten Nachversteuerung von Vermögenswerten verschiedene Stichtage fest. «Stichtag 2» im Sinne des Abkommens ist der 31. Dezember 2010 (Art. 2 Bst. j zweiter Gedankenstrich Abkommen AT). Als «Stichtag 3» gilt der letzte Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens AT (Art. 2 Bst. j dritter Gedankenstrich Abkommen AT), also der 31. Mai 2013. Die weiteren im Abkommen definierten Stichtage sind hier nicht von Interesse.

2.1.2 Nach dem Abkommen AT haben die schweizerischen Zahlstellen die Konto- und Depotinhaber innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens über dessen Inhalt und die daraus resultierenden Rechte sowie Pflichten der betroffenen Person zu informieren (Art. 4 Ziff. 1 Abkommen AT; eine hier nicht einschlägige Sonderregelung gilt gemäss Art. 4 Ziff. 2 Abkommen AT, sofern die Geschäftsbeziehung zur schweizerischen Zahlstelle im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Abkommens [1. Januar 2013] und dem Stichtag 3 [31. Mai 2013; vgl. E. 2.1.1] eröffnet wurde).

2.1.3 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 Abkommen AT hat eine betroffene Person, welche am Stichtag 2 (31. Dezember 2010; vgl. E. 2.1.1) und beim Inkrafttreten des Abkommens (1. Januar 2013) bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 (31. Mai 2013; vgl. E. 2.1.1) schriftlich mitzuteilen, «für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der schweizerischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 gewährt». Laut Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 Abkommen AT ist eine abgegebene Mitteilung ab Inkrafttreten des Abkommens unwiderruflich.

Gibt die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine entsprechende Mitteilung ab, erfolgt die Nachversteuerung bei den betreffenden Konten oder Depots durch Einmalzahlung gemäss Art. 7 Abkommen AT (Art. 5 Ziff. 3 Abkommen AT). Gemäss Art. 9 Ziff. 1 Abkommen AT entfällt die Erhebung der Einmalzahlung nach Art. 7 Abkommen AT, wenn die betroffene Person ihre schweizerische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich ermächtigt, bestimmte, in Art. 9 Ziff. 2 Abkommen AT genannte Informationen an die zuständige österreichische Behörde zu melden.

2.1.4 Unter Vorbehalt hier nicht einschlägiger Ausnahmen (Art. 6 und Art. 11 Abkommen AT) erhebt die schweizerische Zahlstelle gemäss Art. 7 Ziff. 1 Abkommen AT per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den bei ihr verbuchten Vermögenswerten. Diese Regelung gelangt - wie aufgezeigt - insbesondere dann automatisch zur Anwendung, wenn die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine schriftliche Mitteilung abgegeben hat, ob sie die schweizerische Zahlstelle zur freiwilligen Meldung nach Art. 9 Abkommen AT ermächtigt oder die steuerliche Regularisierung stattdessen bei den betreffenden Konten oder Depots durch Einmalzahlung erfolgen soll (vgl. E. 2.1.3).

Die Einmalzahlung bemisst sich nach dem Anhang I des Abkommens AT, wobei ein Steuersatz von 30 % gilt (Art. 7 Ziff. 2 Abkommen AT). Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung ist gemäss Art. 7 Ziff. 3 Sätze 1 und 2 Abkommen AT seitens der schweizerischen Zahlstelle zuhanden der betroffenen Person eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster auszustellen, welche die folgenden Angaben enthält:

«a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;

b) soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;

c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;

d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);

e) Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten.»

Die Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch erhebt (Art. 7 Ziff. 3 Satz 3 Abkommen AT).

Gemäss Art. 7 Ziff. 4 Abkommen AT überweist die schweizerische Zahlstelle nach Genehmigung der Bescheinigungen die erhobenen Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige schweizerische Behörde. Überweisungsempfängerin ist dabei (gemäss Art. 2 Bst. d zweiter Gedankenstrich Abkommen AT in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 5 Überweisung an die ESTV - 1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
1    Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
2    Sie stellen der ESTV spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3 die Schlussabrechnung zu.
IQG) die ESTV.

2.1.5 Versäumt es die schweizerische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizieren und sie über ihre Rechte sowie Pflichten gemäss Art. 5 Abkommen AT zu informieren, und wird diese Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle als betroffene Person identifiziert, kann die betroffene Person mit Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gleichwohl die Rechte und Pflichten nach Art. 5 Abkommen AT wahrnehmen (Art. 12 Ziff. 1 Satz 1 Abkommen AT). Dabei ist die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 7 Abkommen AT oder die freiwillige Meldung nach Art. 9 Abkommen AT innert einer von diesen Behörden gemeinsam festzusetzenden Frist durchzuführen (Art. 12 Ziff. 1 Satz 2 Abkommen AT; zum Verzugszins, der in entsprechenden Fällen auf der Einmalzahlung zu erheben ist, vgl. Art. 12 Ziff. 2 Abkommen AT).

2.2

2.2.1 Das IQG regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
IQG). Es gilt namentlich für das Abkommen AT (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Satz 1 IQG in Verbindung mit Ziff. 3 des Anhangs zum IQG). Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Abkommens AT (vgl. Art. 1 Abs. 3
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
IQG).

2.2.2 Laut Art. 4 Abs. 1
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
IQG erheben die schweizerischen Zahlstellen die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.

2.2.3 Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Bescheinigung der Einmalzahlung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, mit dieser Bescheinigung nicht einverstanden zu sein (vgl. Art. 4 Abs. 3
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Satz 1 IQG). Gegebenenfalls bemüht sich die schweizerische Zahlstelle mit der betroffenen Person um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen (vgl. Art. 4 Abs. 3
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Satz 2 IQG). Innert 60 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung (Art. 4 Abs. 3
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Satz 3 IQG).

Gemäss Art. 4 Abs. 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Satz 1 IQG gilt eine Bescheinigung als genehmigt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt.

2.2.4 Art. 9
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person - 1 Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
1    Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
2    Die betroffene Person oder die andere Vertragspartei kann nach Massgabe des anwendbaren Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
3    Das Gesuch muss enthalten:
a  die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
b  Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
IQG enthält gesetzliche Regelungen für den Fall der nachträglichen Identifizierung einer betroffenen Person durch die Zahlstelle, nämlich insbesondere die Pflicht der Zahlstelle, diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (Abs. 1), und die Regelung, dass innert drei Monaten ab Zustellung dieser Benachrichtigung bei der ESTV nach Massgabe des anwendbaren Abkommens ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person zu stellen ist (Abs. 2). In einem solchen Gesuch ist unter anderem die entsprechend dem Abkommen ausgewählte Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung anzugeben (vgl. Art. 9 Abs. 3 Bst. a
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person - 1 Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
1    Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
2    Die betroffene Person oder die andere Vertragspartei kann nach Massgabe des anwendbaren Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
3    Das Gesuch muss enthalten:
a  die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
b  Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
IQG).

2.2.5 Laut Art. 21 Abs. 1
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
1    Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2    Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.
3    Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
4    Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht:
a  die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungsgesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt;
b  die Überweisungen der ESTV an die zuständige Behörde der Partnerstaaten.5
IQG sorgt die ESTV für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und des IQG, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Ferner erlässt die ESTV gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
1    Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2    Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.
3    Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
4    Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht:
a  die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungsgesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt;
b  die Überweisungen der ESTV an die zuständige Behörde der Partnerstaaten.5
IQG alle Verfügungen und trifft sie alle Entscheide, welche für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.

Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 36 Kontrolle - 1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
1    Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
2    Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a  die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b  Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c  Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
3    Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4    Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5    Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a  die Zahlstelleneigenschaft;
b  die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung;
c  den Inhalt der Meldungen nach Artikel 6 oder 16;
d  den Inhalt der Bescheinigungen.
6    Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Das SIF übermittelt den Bericht der zuständigen Behörde des Partnerstaates und veröffentlicht eine Zusammenfassung dieses Berichtes.
IQG überprüft die ESTV die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen. Stellt sie fest, dass eine schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, gibt sie der Zahlstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu den festgestellten Mängeln (Art. 36 Abs. 3
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 36 Kontrolle - 1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
1    Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
2    Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a  die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b  Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c  Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
3    Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4    Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5    Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a  die Zahlstelleneigenschaft;
b  die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung;
c  den Inhalt der Meldungen nach Artikel 6 oder 16;
d  den Inhalt der Bescheinigungen.
6    Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Das SIF übermittelt den Bericht der zuständigen Behörde des Partnerstaates und veröffentlicht eine Zusammenfassung dieses Berichtes.
IQG). Wenn sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen können, erlässt Letztere eine Verfügung (Art. 36 Abs. 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 36 Kontrolle - 1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
1    Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
2    Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a  die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b  Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c  Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
3    Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4    Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5    Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a  die Zahlstelleneigenschaft;
b  die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung;
c  den Inhalt der Meldungen nach Artikel 6 oder 16;
d  den Inhalt der Bescheinigungen.
6    Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Das SIF übermittelt den Bericht der zuständigen Behörde des Partnerstaates und veröffentlicht eine Zusammenfassung dieses Berichtes.
IQG). Laut Art. 36 Abs. 5
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 36 Kontrolle - 1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
1    Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
2    Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a  die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b  Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c  Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
3    Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4    Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5    Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a  die Zahlstelleneigenschaft;
b  die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung;
c  den Inhalt der Meldungen nach Artikel 6 oder 16;
d  den Inhalt der Bescheinigungen.
6    Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Das SIF übermittelt den Bericht der zuständigen Behörde des Partnerstaates und veröffentlicht eine Zusammenfassung dieses Berichtes.
IQG erlässt die ESTV auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zahlstelleneigenschaft (Bst. a), die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung (Bst. b), den Inhalt der Meldungen nach Art. 6
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
oder 16 IQG (Bst. c) und den Inhalt der Bescheinigungen (Bst. d).

3.

3.1 Wird bei der Eröffnung einer Verfügung - wie namentlich bei nicht eingeschriebenen Sendungen - eine Zustellform gewählt, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde, den Nachweis zu erbringen, dass und an welchem Tag ihre Verfügung dem Empfänger zugestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2013 vom 20. März 2013 E. 2.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 10 N. 82). Zwar vermag die Behörde in solchen Fällen keinen direkten Zustellbeweis zu erbringen. Im Einzelfall können freilich Umstände vorliegen, die mit hinreichender Gewissheit Schlüsse bezüglich der Frage zulassen, ob und gegebenenfalls wann die Sendung beim Empfänger eingetroffen sein muss (vgl. BGE 105 III 43 E. 3; Plüss, a.a.O., § 10 N. 82). Der normale organisatorische Ablauf bei der Verwaltung beim Versand der Verfügungen ist indessen nicht geeignet, den Nachweis für den Versand und insbesondere auch die Zustellung zu erbringen (vgl. BGE 103 V 63 E. 2b, mit Hinweis auf BGE 99 Ib 356 E. 3).

Bei Zweifeln über die Tatsache oder den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9; 129 I 8 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1).

3.2 Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111; VRK für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) auszulegen. Die Auslegung nach Art. 31
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IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
VRK ist ein einheitlicher Vorgang und stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrages, Treu und Glauben sowie den Zusammenhang. Dabei haben die einzelnen Auslegungselemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5 Mark E. Villiger, Articles 31 and 32 of the Vienna Convention on the Law of Treaties in the Case-Law of the European Court of Human Rights, in: Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte, Festschrift für Georg Ress, Köln 2005, S. 327 Jean-Marc Sorel, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les conventions de Vienne sur le droit des traités: Commentaires article par article, 3. Bd., Brüssel 2006, N. 8 zu Art. 31
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IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
VRK). Ergänzende Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses, welche - nur, aber immerhin - zur Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32
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IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
VRK; vgl. dazu auch Michael Beusch, Der Einfluss «fremder» Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: SJZ 109/2013 S. 349 ff., S. 351 f.). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvorgangs zu beachten (vgl. BVGE 2010/7 E. 3.5.3; s. zur ganzen Erwägung auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 3.3.1).

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
BV; vgl. ferner Art. 29
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IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
VwVG) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
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IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-523/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.1; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen).

3.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1
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IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
BV) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Kölz et al., a.a.O., N. 537).

4.

Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer vorab, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil weder im Schreiben der C._______ AG vom 6. August 2013 noch im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz auf die von ihm vorgebrachten Argumente und Unterlagen eingegangen worden sei.

4.1 Die C._______ AG hat die auf den 6. August 2013 datierende Bestätigung der Gültigkeit ihrer ersten Steuerbescheinigung mit dem Hinweis begründet, dass sie auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (namentlich des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013) sowie nach sorgfältiger Prüfung des «Einspruchs» des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt sei, dass die Bescheinigung den Sachverhalt korrekt wiedergebe und demnach nach wie vor gültig sei.

Zwar hat sich die C._______ AG mit diesen Ausführungen nicht ausdrücklich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Juni 2013 auseinandergesetzt. Jedoch konnte der Beschwerdeführer dem Schreiben der C._______ AG nicht nur entnehmen, in welchem Sinne diese Bank entschieden hat. Vielmehr hat die C._______ AG implizit auch kundgetan, dass sie die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Steuerbescheinigung nicht als stichhaltig erachtet. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die C._______ AG überhaupt die aus dem Gehörsanspruch abgeleitete Begründungspflicht traf, obschon sie keine Behörde ist. Denn selbst unter Annahme, dass den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen hätte nachgelebt werden müssen, konnte sich die C._______ AG ohne Willkür auf ihre genannten Ausführungen im Schreiben vom 6. August 2013 beschränken (vgl. E. 3.3). Das Vorgehen der C._______ AG erscheint somit unter keinen Umständen als gehörsverletzend.

4.2 Was die Begründung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz betrifft, genügt diese (ebenfalls) den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Anforderungen (vgl. E. 3.3):

Zum einen hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 22. August 2013 auf Erlass einer Verfügung im Wesentlichen einzig ausgeführt, die C._______ AG habe keine Begründung für ihren Standpunkt geliefert, sie sei nicht auf die vorgebrachten Argumente eingegangen und habe weder die Kontobewegungen noch die Herkunft der fraglichen finanziellen Mittel überprüft. Damit hat er zwar die Notwendigkeit einer Verfügung hinreichend dargetan, aber keine substantiierten Rügen betreffend die Frage der Zulässigkeit der Einmalzahlung erhoben, welche mit Blick auf die Begründungspflicht weitergehende Erwägungen als in der angefochtenen Verfügung erfordert hätten.

Zum anderen ist die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 22. August 2013 eingereichten Unterlagen in der angefochtenen Verfügung teilweise (bzw. soweit mit Blick auf die Begründungspflicht erforderlich) eingegangen und durfte sie diese Dokumente sowie Ausführungen, insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Juni 2013, im Übrigen willkürfrei als nicht wesentlich erachten (vgl. E. 3.3).

5.

5.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die C._______ AG eine schweizerische Zahlstelle im Sinne des Abkommens AT bildet und der Beschwerdeführer als betroffene Person mit Ansässigkeit in der Republik Österreich (vgl. E. 2.1.1) die im Streit liegende Kontobeziehung zu dieser Bank sowohl am Stichtag 2, das heisst am 31. Dezember 2010, als auch beim Inkrafttreten des Abkommens AT am 1. Januar 2013 unterhielt. Infolgedessen war der Beschwerdeführer nach dem Abkommen AT verpflichtet, bis zum Stichtag 3, also bis zum 31. Mai 2013, der Beschwerdegegnerin schriftlich mitzuteilen, ob die steuerliche Regularisierung der auf dem fraglichen Konto liegenden Vermögenswerte durch Einmalzahlung erfolgen soll oder ob er die Beschwerdegegnerin zur freiwilligen Meldung im Sinne von Art. 9 Abkommen AT ermächtigt (vgl. E. 2.1.3).

Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer innert der Frist bis zum 31. Mai 2013 keine schriftliche Mitteilung der genannten Art an die Beschwerdegegnerin abgegeben. Uneinigkeit besteht unter den Verfahrensbeteiligten jedoch bezüglich der Frage, ob aufgrund dieses Fristversäumnisses zwingend eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung zu erfolgen hatte: Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin nehmen an, dass der Beschwerdeführer als betroffene Person wegen dieses Fristversäumnisses das Recht verwirkt hat, eine Einmalzahlung durch Ermächtigung zur Meldung gemäss Art. 9 Abkommen AT abzuwenden. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, er sei nicht auf rechtskonforme Weise über seine sich aus dem Abkommen AT ergebenden Rechte und Pflichten informiert worden. Nach seiner Auffassung kann ihm deshalb das Verpassen der Frist bis zum 31. Mai 2013 nicht entgegengehalten werden.

5.2 Die Beschwerdegegnerin war als Zahlstelle verpflichtet, den Beschwerdeführer innert zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens AT, also bis zum 28. Februar 2013, über den Inhalt des Abkommens und die daraus resultierenden Rechte sowie Pflichten des Beschwerdeführers als betroffene Person zu informieren (vgl. E. 2.1.2).

5.2.1 Nach Darstellung der Vorinstanz und der C._______ AG hat diese Bank als Zahlstelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 und 28. März 2013 über die Regelung des Abkommens AT und die sich daraus ergebenden Rechte sowie Pflichten informiert. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch sinngemäss, diese (vorliegend in Form von Kopien der Beschwerdegegnerin aktenkundigen) Schreiben vor Erlass der angefochtenen Verfügung erhalten zu haben.

Die genannten Schreiben wurden gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 nicht per Einschreiben verschickt. Was den Beweis der Zustellung dieser Schreiben an den Beschwerdeführer betrifft, rechtfertigt es sich bei dieser Form der Information (d.h. per Brief), die hiervor (in E. 3.1) genannten Regeln betreffend den Nachweis der Zustellung von nicht eingeschrieben versandten Verfügungen analog anzuwenden. Zwar behauptet die C._______ AG, sie habe den Inhalt der beiden Schreiben, wie er von der Vorinstanz in der Vernehmlassung wiedergegeben worden sei, allen ihren österreichischen Kunden zur Kenntnis gebracht. Indessen vermag diese Sachdarstellung mit Blick auf den Umstand, dass beim Versand von Verfügungen der normale organisatorische Ablauf bei der Verwaltung nicht als Nachweis der Zustellung genügt (vgl. E. 3.1), die Zustellung der beiden Schreiben vom 22. Oktober 2012 und 28. März 2013 an den Beschwerdeführer nicht zu belegen. Mangels anderer Beweise und mangels Umständen, die indirekt auf die erfolgte Zustellung in rechtsgenügender Weise schliessen lassen (vgl. E. 3.1), ist im vorliegenden Verfahren der Darstellung des Beschwerdeführers zu folgen, wonach er diese Schreiben nicht erhalten hat.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Bescheinigung der C._______ AG vom 31. Mai 2013 und die Bestätigung dieser Bescheinigung vom 6. August 2013 erhalten hat, kann aus den dargelegten Gründen und entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 3) nichts daran ändern, dass die Zustellung der beiden Informationsschreiben vom 22. Oktober 2012 und 28. März 2013 an den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist.

Kein anderes Ergebnis folgt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner Beschwerde geltend machte, er habe die letzteren beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten. Sollte nämlich der Beschwerdeführer diese Schreiben tatsächlich nicht erhalten haben, hätte er frühestens mit dem Erhalt der angefochtenen Verfügung von deren Existenz wissen können.

Nach dem Gesagten ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass die beiden Schreiben der C._______ AG vom 22. Oktober 2012 und 28. März 2013 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob mit diesen Schreiben eine dem Abkommen AT gerecht werdende Information möglich gewesen wäre. Immerhin ist anzumerken, dass jedenfalls das Schreiben vom 28. März 2013 nicht innert der nach dem Abkommen AT für die Information der betroffenen Person einzuhaltenden Frist (bis zum 28. Februar 2013) verfasst, geschweige denn zugestellt wurde (vgl. 2.1.2).

5.2.2 Es wird weder geltend gemacht, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die C._______ AG dem Beschwerdeführer auf andere Weise als von dieser Bank unsubstantiiert (unter Berufung auf die Schreiben vom 22. Oktober 2012 und 28. März 2013) behauptet Kenntnis von den abkommensrechtlich bis zum 28. Februar 2013 zu erteilenden Informationen gegeben hat.

5.3 Nach dem Ausgeführten ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die schweizerische Zahlstelle die ihr zukommende Pflicht, den beschwerdeführerischen Kontoinhaber innert der Frist bis zum 28. Februar 2013 über den Inhalt des Abkommens AT und die daraus resultierenden Rechte sowie Pflichten der betroffenen Person zu informieren (vgl. E. 2.1.2), ordnungsgemäss erfüllt hat. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Verfahren etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

5.3.1 Nach dem Wortlaut der hier interessierenden Vorschriften des Abkommens AT ist die Einhaltung der fraglichen Informationspflicht der Zahlstelle keine Voraussetzung für die Erhebung der Einmalzahlung. Vielmehr stellen Art. 5 Ziff. 1 und 3 Abkommen AT und Art. 9 Ziff. 1 Abkommen AT nach ihrer Formulierung einzig und zwingend darauf ab, ob an einem bestimmten Stichtag (nämlich dem Stichtag 3 bzw. per 31. Mai 2013) eine Mitteilung der betroffenen Person über ihre Ermächtigung zur Einmalzahlung oder aber eine solche zur freiwilligen Meldung vorliegt (vgl. E. 2.1.1 und E. 2.1.3). Ebenso zwingend statuieren diese Abkommensbestimmungen, dass die Nachversteuerung durch Einmalzahlung zu erfolgen hat, falls bis zum erwähnten Stichtag 3 die betroffene Person keine solche Mitteilung abgegeben hat. Die Erhebung der Einmalzahlung ist nach dem Abkommenstext indes nicht davon abhängig, dass die Zahlstelle ihrer Informationspflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist.

Ziel und Zweck der hier interessierenden Abkommensregelung über die Nachversteuerung von Vermögenswerten von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen ist die Sicherstellung der effektiven Besteuerung dieser Personen in Österreich (vgl. E. 2.1.1). Dazu dienen sowohl die Einmalzahlung als auch die freiwillige Meldung. Mit Blick darauf, dass die Erhebung der Einmalzahlung (bei Erfüllung der dafür statuierten Voraussetzungen) nach dem Abkommen bereits per 31. Mai 2013, also noch vor Ablauf von fünf Monaten ab Inkrafttreten des Vertragswerkes zu erfolgen hat (vgl. E. 2.1.1 und E. 2.1.4), ist davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten eine rasche Regularisierung der Vergangenheit anstrebten. Ein Zurückkommen auf eine per diesen Stichtag erhobene Einmalzahlung infolge Verletzung der Informationspflicht durch die Zahlstelle stünde nicht nur zum Abkommenstext, sondern auch zu dieser Zielsetzung im Widerspruch.

Die Informationspflicht der Zahlstelle dürfte demgegenüber zwar wohl auch darin begründet sein, sicherzustellen, dass die betroffenen Personen die ihnen aufgrund des Abkommens zustehende Wahlmöglichkeit zwischen Einmalzahlung und freiwilliger Meldung fristgerecht wahrnehmen können. Indes lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass die Erhebung der Einmalzahlung per 31. Mai 2013 nur unter der Voraussetzung, dass die Zahlstelle ihrer Informationspflicht nachgekommen ist, erhoben werden kann. Denn nebst dem Wortlaut sowie dem Ziel und Zweck der in Frage stehenden Abkommensvorschriften spricht auch der Zusammenhang, in welchem diese Bestimmungen stehen, gegen die Annahme einer solchen Verknüpfung zwischen der Informationspflicht der Zahlstelle und den Voraussetzungen der Einmalzahlung:

Indem die Einmalzahlung (in Art. 7 f. Abkommen AT) vor der freiwilligen Meldung (in Art. 9 f. Abkommen AT) geregelt und in Art. 9 Ziff. 1 Abkommen AT von einem Entfallen der Erhebung der Einmalzahlung im Falle einer schriftlichen Ermächtigung zur Meldung die Rede ist, sieht das Abkommen nach seiner Systematik die Erhebung der Einmalzahlung als Regelfall zur Regularisierung von Vermögenswerten und die freiwillige Meldung als Alternative dazu vor (zu vergleichbaren Regelungen in anderen Abkommen der Schweiz im Ergebnis ebenso Jürg Birri/Heiko Kubaile, Die Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien, in: Daniel Lengauer/Giordano Rezzonico [Hrsg.], Chancen und Risiken rechtlicher Neuerungen 2011/2012, 2012, S. 150 ff., S. 155). Dies legt ebenfalls den Schluss nahe, dass auch bei Missachtung der Informationspflicht durch die Zahlstelle nach dem Stichtag 3 für die Erhebung der Einmalzahlung (31. Mai 2013) grundsätzlich (bzw. unter Vorbehalt abkommensrechtlicher Sondervorschriften) keine freiwillige Meldung anstelle der Einmalzahlung mehr zulässig ist.

Sodann spricht auch die Regelung von Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 Abkommen AT, wonach eine von der betroffenen Person ab Inkrafttreten des Abkommens abgegebene Mitteilung über die von ihr gewünschte Art der Nachversteuerung unwiderruflich ist (vgl. E. 2.1.3), gegen die Annahme, dass die Erfüllung der Informationspflicht der Zahlstelle Voraussetzung für die Erhebung der Einmalzahlung bildet. Denn diese Regelung impliziert, dass die betroffene Person unter Umständen schon vor der Geltung der abkommensrechtlichen Informationspflicht der Zahlstelle und vor Erhalt der Informationen über das Abkommen AT durch die Zahlstelle eine entsprechende Mitteilung machen kann. Letzteres drängt zusätzlich den Schluss auf, dass die Erhebung der Einmalzahlung nicht an die Erfüllung der Informationspflicht durch die Zahlstelle gekoppelt ist.

Das Abkommen AT statuiert zudem einzig für den vorliegend nicht einschlägigen Fall, dass die schweizerische Zahlstelle eine betroffene Person erst nach dem Stichtag 3 als betroffene Person identifiziert, (im Sinne einer Ausnahme) die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung nach diesem Stichtag (vgl. Art. 12 Abkommen AT sowie vorn E. 2.1.5). Eine analoge Anwendung dieser Regelung bei Fällen, bei welchen die Zahlstelle eine betroffene Person zwar rechtzeitig identifiziert, sie aber nicht fristgerecht informiert hat, erscheint als ausgeschlossen. Denn mit Blick auf das Ausgeführte ist davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, wenn sie bei nicht abkommenskonformer Information identifizierter betroffener Personen durch die Zahlstelle eine weitere Ausnahme von der Massgeblichkeit des Stichtages 3 gewollt hätten. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch - wie aufgezeigt - im vorliegenden Abkommenstext. Auch besteht keine Verknüpfung zwischen der Informationspflicht der Zahlstelle und dem Recht der betroffenen Person zur Wahl zwischen Einmalzahlung oder freiwilliger Meldung dergestalt, dass die Erteilung der abkommensrechtlich vorgeschriebenen Informationen durch die Zahlstelle dieses Wahlrecht (erst) begründen würde. Zudem enthält das Abkommen bezeichnenderweise keine ausdrückliche Regelung, wonach die betroffene Person (generell oder im Fall der versäumten Information durch die Zahlstelle) innert einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt der Information durch die Zahlstelle die ihr zustehende Wahl treffen müsste und diese Frist bei unterlassener oder verspäteter Information über den massgebenden Stichtag vom 31. Mai 2013 hinaus laufen könnte.

5.3.2 Nach dem Gesagten ist die hier in Frage stehende abkommensrechtliche Vorschrift, wonach die schweizerische Zahlstelle die Konto- und Depotinhaber bis zum 28. Februar 2013 über den Inhalt des Abkommens AT und die daraus resultierenden Rechte sowie Pflichten der betroffenen Person zu informieren hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 Abkommen AT), auf Abkommensebene in dem Sinne als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen, als ihre Missachtung abkommensrechtlich keine Konsequenzen mit Bezug auf per 31. Mai 2013 von schweizerischen Zahlstellen erhobene Einmalzahlungen und die gestützt darauf ausgestellten Bescheinigungen nach sich zieht.

Insoweit, als die Abkommensvorschrift zur Informationspflicht der Zahlstelle in diesem Sinne als Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, geht das Abkommen AT allfälligen abweichenden Bestimmungen des IQG vor (vgl. Art. 1 Abs. 3
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
IQG sowie vorn E. 2.2.1). Daher kann es für die Frage der Rechtmässigkeit einer in Verletzung der Informationspflicht erhobenen Einmalzahlung und der dazu ausgestellten Bescheinigung keine Rolle spielen, ob die ESTV im Einzelfall - namentlich gestützt auf die vorn in E. 2.2.5 genannten Vorschriften des IQG - dazu berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, die seitens der Zahlstelle zu Unrecht unterlassene Information des Konto- oder Depotinhabers zu ahnden.

5.3.3 Vorliegend ist zwar nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin als Zahlstelle ihrer Informationspflicht nachgekommen ist (vgl. E. 5.2). Aus diesem Umstand lässt sich aber entsprechend dem Dargelegten (vgl. E. 5.3.1 f.) nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer trotz ungenutzten Ablaufs der Frist zur Ermächtigung der Zahlstelle zur Meldung bis zum 31. Mai 2013 die Einmalzahlung abwenden bzw. rückgängig machen könnte. Ebenso wenig ist Konsequenz der Verletzung der Informationspflicht, dass die Bescheinigung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2013 über die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nicht rechtskonform wäre bzw. als nicht genehmigt gelten müsste. Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung zu erfolgen hatte, weil der Beschwerdeführer innert der Frist bis zum 31. Mai 2013 keine schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin abgegeben hat, nach welcher er diese Zahlstelle zur Regularisierung der streitbetroffenen Vermögenswerte durch Meldung ermächtigte. Ferner folgt aus dem Gesagten, dass die von der C._______ AG ausgestellte Bescheinigung vom 31. Mai 2013 als genehmigt zu gelten hat.

Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der Informationspflicht im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen der Zahlstelle und der betroffenen Person unter Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung Haftungsfolgen nach sich ziehen könnte (vgl. Reto Giger et al., Aspekte des geplanten Steuerabkommens Schweiz-Deutschland, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 10/2012, S. 750 ff., S. 756). Gegebenenfalls würden die Nachteile, die sich für die betroffene Person ergeben, wenn sie ihr Wahlrecht hinsichtlich der Nachversteuerungsmöglichkeiten infolge Unterlassung der abkommensrechtlich vorgeschriebenen Information durch die Zahlstelle verliert, abgemildert oder beseitigt. Die Frage, wie es sich mit einer allfälligen zivilrechtlichen Haftung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer verhält, bildet indes keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und fällt auch nicht in die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Deshalb erübrigen sich hier weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

Nicht greifen kann in diesem Zusammenhang ferner Art. 13 Ziff. 3 Abkommen AT (Rückerstattung der Einmalzahlung), allein schon deshalb, weil die fragliche Einmalzahlung - wie gezeigt - nicht ohne rechtlichen Grund erfolgte.

5.4 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers können nichts an den hiervor gezogenen Schlüssen ändern:

5.4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe keine Steuern hinterzogen und auch kein anderes Abgabedelikt begangen.

Diese Rüge stösst ins Leere, da die in Frage stehende Einmalzahlung weder nach dem Abkommen AT noch nach dem IQG oder anderen Vorschriften ein deliktisches Verhalten der betroffenen Person voraussetzt.

5.4.2 Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, dass die Einmalzahlung auch deshalb unzulässig gewesen sei, weil auf dem fraglichen Konto bei der C._______ AG keine «Vermögenswerte», sondern einzig «Mittel zur Bezahlung der monatlichen Versicherungsprämien» gelegen hätten. Er habe diese Kontobeziehung unterhalten müssen, weil seine private Krankenkasse ein Konto in der Schweiz verlangt habe.

Vorliegend geht es - wie erwähnt - um die Regelung im Abkommen AT, wonach «Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen [...] nachversteuert» werden (vgl. Art. 1 Ziff. 2 Bst. a Abkommen AT, vorn E. 2.1.1). Was «Vermögenswerte» sind, wird in Art. 2 Bst. f Abkommen AT definiert. Danach gelten als «Vermögenswerte»

«die bei schweizerischen Zahlstellen auf Konten oder Depots verbuchten Vermögen. Nicht als Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsverträge, die regulatorisch der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden [...]».

Es lässt sich nicht mit Erfolg bestreiten, dass die vorliegend interessierenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers auf einem Konto bei einer schweizerischen Zahlstelle (nämlich der C._______ AG) lagen und sie damit Vermögenswerte im Sinne der erwähnten Legaldefinition bildeten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, diese Mittel zur Bezahlung von Versicherungsprämien zu verwenden, stellt das Vorliegen von Vermögenswerten und damit die Anwendbarkeit der hier herangezogenen Nachversteuerungsregeln ebenso wenig in Frage wie die erwähnte Sonderregelung zu den Inhalten von Schrankfächern und zu Versicherungsverträgen. Keine Rolle spielt im Übrigen, ob der Beschwerdeführer das Konto aufgrund einer entsprechenden Forderung seiner Krankenversicherung gehalten hat.

5.4.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner sinngemäss, die Einmalzahlung habe eine unzulässige Straf- und Doppelbesteuerung «fertig besteuerter Einkünfte» zur Folge (Beschwerde, S. 2).

Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert, zumal die Einmalzahlung nicht auf Einkünften, sondern auf Vermögen erhoben wurde. Von vornherein offen bleiben kann folglich auch das Verhältnis zwischen dem Abkommen AT und einem behaupteterweise zu beachtenden internationalem Doppelbesteuerungsverbot.

5.4.4 Der Beschwerdeführer stellt im Übrigen auch die Rechtskonformität der seitens der Vorinstanz angewendeten Vorschriften in Frage. Indessen macht er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen einzig geltend, das Abkommen AT sei so abgefasst, dass dessen Tragweite für die betroffenen Laien nicht erfasst werden könne. Der Beschwerdeführer rügt zudem, vorliegend sei das Ermessen (namentlich der Vorinstanz) auf rechtswidrige Weise ausgeübt worden.

Es mag zutreffen, dass die hier einschlägigen Vorschriften für einen juristischen Laien wohl relativ schwer verständlich sind. Dies lässt jedoch für sich allein nicht darauf schliessen, dass diese Bestimmungen rechtswidrig sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand diesbezüglich auch kein Ermessensspielraum der Zahlstelle und/oder der Vorinstanz.

5.5 Es erweist sich somit, dass die C._______ AG in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften die in der Höhe unbestrittene Einmalzahlung erhoben und die Bescheinigung vom 31. Mai 2013 ausgestellt hat. Was den Inhalt dieser Bescheinigung betrifft, wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass dieser im Falle, dass die Einmalzahlung tatsächlich zu erheben war, rechtskonform ist.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer genannten, bislang noch nicht berücksichtigten Beweismittel (weitere Unterlagen zum fraglichen Konto bei der C._______ AG und zum «Beitragskonto zu [...] Vertrag [...]» [Beschwerde, S. 2], Steuerakten aus Österreich und eine nach Ansicht des Beschwerdeführers einzuholende Stellungnahme der Abteilung «Externe Prüfung» der ESTV) die hier vorgenommene Beurteilung in Frage stellen können. Infolgedessen ist in antizipierter Beweiswürdigung auf den sinngemäss beantragten Beizug dieser Beweismittel zu verzichten (vgl. E. 3.4).

5.6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht nur richtigerweise die Erhebung der Einmalzahlung für rechtmässig befunden, sondern auch zu Recht (sinngemäss) entschieden, dass die Bescheinigung der C._______ AG vom 31. Mai 2013 rechtskonform ist und demnach im Sinne des Abkommens AT als genehmigt gilt. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 f.), abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'000.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario).

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, die zu ersetzen wären. Sie hat zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ihr steht somit keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat schliesslich die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.

In der Rechtsmittelbelehrung ist (insbesondere) das zulässige ordentliche Rechtsmittel zu nennen (vgl. Art. 35 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.186).

Laut der Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung vom 18. April 2012 (BBl 2012 4943 ff.) finden die für die internationale Amtshilfe in Steuersachen geltenden Vorschriften des BGG betreffend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (unter anderem) «auf die nach Artikel 4 Absatz 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
[IQG] [...] gefällten Entscheide Anwendung» (BBl 2012 5019).

Trotz der erwähnten Stelle in der Botschaft des Bundesrates ist fraglich, ob das vorliegende Urteil im Sinne des BGG einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bildet. Denn unter den Begriff der Amtshilfe fallen regelmässig «Massnahmen im Rahmen des Informationsaustausches, die dem ausländischen Staat zur Erfüllung rechtsdurchsetzender Aufgaben in Anwendung verwaltungsrechtlicher Normen dienen» (vgl. Carolin Hürlimann-Fersch, Die Voraussetzungen für die Amts- und Rechtshilfe in Steuerstrafsachen, 2010, S. 6). Die streitbetroffene steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung geht aber über einen blossen Informationsaustausch hinaus.

Mit Blick auf die vor diesem Hintergrund bestehende Unsicherheit mit Bezug auf den Rechtsweg rechtfertigt es sich, die Rechtsmittelbelehrung vorliegend konditional zu formulieren (vgl. Bernhard Ehrenzeller, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 112 N. 11; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N. 38).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; [...]);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
BGG handelt (Art. 82
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
, Art. 83 Bst. h
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
, Art. 84a
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
, Art. 90 ff
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

Sofern es sich bei diesem Entscheid nicht im Sinne der Erwägungen um einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen handelt, kann dagegen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind.

So oder anders ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat sie die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1805/2014
Datum : 16. Dezember 2014
Publiziert : 12. Januar 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Finanzen
Gegenstand : Steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten (Einmalzahlung).


Gesetzesregister
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
BV: 29
IQG: 1 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
4 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
5 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 5 Überweisung an die ESTV - 1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
1    Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
2    Sie stellen der ESTV spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3 die Schlussabrechnung zu.
6 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 6 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
9 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person - 1 Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
1    Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
2    Die betroffene Person oder die andere Vertragspartei kann nach Massgabe des anwendbaren Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
3    Das Gesuch muss enthalten:
a  die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
b  Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
21 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
1    Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2    Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.
3    Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
4    Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht:
a  die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungsgesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt;
b  die Überweisungen der ESTV an die zuständige Behörde der Partnerstaaten.5
36
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 36 Kontrolle - 1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
1    Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
2    Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a  die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b  Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c  Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
3    Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4    Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5    Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a  die Zahlstelleneigenschaft;
b  die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung;
c  den Inhalt der Meldungen nach Artikel 6 oder 16;
d  den Inhalt der Bescheinigungen.
6    Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Das SIF übermittelt den Bericht der zuständigen Behörde des Partnerstaates und veröffentlicht eine Zusammenfassung dieses Berichtes.
SR 0.111: 31  32
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  29  33  35  48  62  63  64
BGE Register
103-V-63 • 105-III-43 • 118-V-56 • 122-V-157 • 124-V-180 • 129-I-8 • 131-I-153 • 134-I-83 • 136-I-184 • 136-V-295 • 99-IB-356
Weitere Urteile ab 2000
1C_45/2013 • 9C_791/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlstelle • betroffene person • vorinstanz • bescheinigung • stichtag • bundesverwaltungsgericht • frage • inkrafttreten • tag • frist • monat • weiler • bundesgericht • anspruch auf rechtliches gehör • sachverhalt • beweismittel • stelle • verfahrenskosten • rechtsmittelbelehrung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
... Alle anzeigen
BVGE
2010/7 • 2007/41
BVGer
A-1080/2014 • A-1805/2014 • A-2708/2013 • A-3527/2010 • A-4166/2010 • B-1129/2013 • B-3173/2011 • B-3175/2011 • B-3177/2011 • B-523/2012
BBl
2012/4943 • 2012/5019
SJZ
109/2013 S.349