Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-173/2015

Urteil vom 8. Juni 2015

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Die Schweizerische Post AG,

Rechts- und Stabsdienst,
Parteien
Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Postkommission PostCom,

Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Hausservice in der Gemeinde Kerns.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) überprüfte die Aufrechterhaltung der Poststelle 6067 Melchtal in der Gemeinde Kerns (nachfolgend: Gemeinde) und führte zu diesem Zweck am 1. Februar 2012 ein erstes Gespräch mit Vertretern der Gemeinde. Die Post stellte als denkbare Alternativen eine Weiterführung der Poststelle mit reduzierten Öffnungszeiten, eine Postagentur nach dem Prinzip "Post im Dorfladen" und die ersatzweise Einführung des Hausservices ("Postschalter an der Haustür") zur Diskussion.

Der Einwohnergemeinderat der Gemeinde (nachfolgend: Gemeinderat) als deren Vertreter beriet die Angelegenheit am 6. Februar 2012. In seiner schriftlichen Stellungnahme zuhanden der Post vom 13. Februar 2012 erklärte er, noch keine der drei möglichen Ersatzlösungen zu favorisieren.

Am 2. April 2012 fand in Melchtal eine auf Wunsch der Gemeinde durch die Post organisierte Informationsveranstaltung für die Bevölkerung statt.

B.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 (Versanddatum), in welchem das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 21. Mai 2012 auszugsweise wiedergegeben war, teilte die Gemeinde der Post mit, dass es in der Bevölkerung keine klare Mehrheit für eine der drei von der Post vorgeschlagenen Alternativen gebe. Am meisten Sympathien seien für das Modell Postagentur ausgemacht worden. Zufolge Pensionierung der Inhaberin schliesse indes der dafür in Frage kommende Dorfladen im Verlauf des Jahres 2013. Bis am 31. Oktober 2012 solle die Möglichkeit bestehen, dass sich eine Initiativgruppe für ein Projekt Dorfladen/Postagentur bilde.

Die Post schloss sich diesem Vorgehen in einem an die Kunden der Poststelle Melchtal gerichteten Flyer vom 27. Juni 2012 an.

C.
Am 12. November 2012 fand eine zweite Besprechung zwischen Vertretern von Gemeinde und Post statt. Es wurde festgestellt, dass keine Initiative für eine Postagentur ergriffen worden war. Die Post gab bekannt, dass sie die Einführung des Hausservices als beste Lösung erachte. Man werde sich in einem Schreiben an die Gemeinde wenden, mit dessen Unterzeichnung diese ihr Einverständnis mit dem Vorschlag kundtun könne.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 teilte die Gemeinde der Post mit, dass sie den Beschluss, ob die Poststelle weitergeführt oder durch einen Hausservice ersetzt werde, der Post überlasse, sich jedoch das Recht vorbehalte, den Entscheid durch die Eidgenössische Postkommission PostCom beurteilen zu lassen.

D.
Nachdem sie ihr vorab mit E Mail vom 4. März 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, eröffnete die Post der Gemeinde am 14. März 2013 schriftlich, sie beabsichtige die Poststelle Melchtal zu schliessen und durch einen Hausservice zu ersetzen. Sodann wies die Post die Gemeinde auf das mögliche Schlichtungsverfahren bei Schliessung einer Poststelle vor der PostCom hin.

E.
Ende Dezember 2013 schloss die Post die Poststelle Melchtal und führte für alle 146 Haushalte in deren Einzugsgebiet Anfang Januar 2014 den Hausservice ein. Ausgenommen blieben lediglich die beiden Haushalte im Teufibach, bei welchen bereits vor der Schliessung der Poststelle Melchtal keine Hauszustellung erfolgte.

F.
Nach dem Entscheid über die Schliessung der Poststelle Melchtal und die ersatzweise Einführung des Hausservices beschloss die Post im Rahmen einer Überprüfung der Hauszustellung in der Gemeinde Kerns - welcher Prozess unabhängig vom Verfahren betreffend die Aufhebung der Poststelle Melchtal geführt wurde -, die Hauszustellung und damit verbunden den Hausservice für sieben Haushalte im Buechischwand und im Tumlibach einzuschränken. In Letzterem sollten drei Haushalte noch dreimal wöchentlich von Hauszustellung und Hausservice profitieren können. Vier Haushalte im Buechischwand sollten einstweilen noch zweimal wöchentlich bedient werden, bis Hauszustellung und Hausservice nach dem Wegzug einer Person mit Jahrgang 1928 eingestellt werden sollten.

G.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gelangte die Gemeinde an die PostCom und teilte mit, man habe erfahren, dass die Post im Buechischwand und im Dummlibach [Tumlibach] die Postzustellung einschränken wolle und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet habe. Darüber sei die Gemeinde von der Post nie in Kenntnis gesetzt worden. Dieser Schritt komme einem Vertrauensbruch gleich, die "Spielregeln" seien im Nachhinein geändert worden. Der Gemeinderat erachte dieses Vorgehen als "unfair" und "appelliere" an die PostCom bzw. die Post, den Entscheid nochmals zu überdenken.

H.
Die PostCom lud die Post am 7. April 2014 zur Stellungnahme zum Schreiben der Gemeinde ein, welches man als aufsichtsrechtliche Anzeige betrachte. Zudem informierte die PostCom die Post über ein hängiges Verwaltungsverfahren betreffend Hauszustellung im Melchtal, welches sechs im Buechischwand und im Tumlibach wohnhafte Parteien angestrengt hätten. Dieses Verfahren sei allerdings klar von einem allfälligen Verfahren betreffend die Nicht-Einführung bzw. Einschränkung des Hausservices für die genannten Haushalte zu trennen.

I.
Nach Eingang der Stellungnahme der Post eröffnete die PostCom am 26. Mai 2014 ein formelles Aufsichtsverfahren gegen die Post in Sachen Verfahren nach Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) (Einführung Hausservice bzw. Rückkommen auf die Einführung des Hausservices) und konkretes Verfahren nach Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG in der Gemeinde Kerns (Schliessung Poststelle Melchtal und Rückkommen auf die Einführung des Hausservices) und gewährte ihr das rechtliche Gehör.

Am 6. November 2014 erliess die PostCom gegen die Post eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:

"1. Es wird angeordnet, dass die Schweizerische Post AG zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in den sieben Haushalten in Buechischwand (Buechischwandstrasse 1-4) und im Tumlibach den Hausservice bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung uneingeschränkt wie in den anderen Haushalten des Melchtals erbringt.

2. Es wird angeordnet, dass die Schweizerische Post AG folgende Massnahmen trifft, damit sich die Verletzung des Grundversorgungsauftrages nicht wiederholt:

a. Die Post informiert die Gemeinden im Rahmen des Dialogs nach Art. 34 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG von sich aus über die Auswirkungen der Einstellung oder Einschränkung der Hauszustellung auf den Hausservice, wenn im konkreten Fall die Einführung eines Hausservices in Betracht gezogen wird.

b. Die Post bezeichnet in der einvernehmlichen Lösung bzw. im eröffneten Entscheid diejenigen Liegenschaften, bei denen ein Hausservice eingeführt wird und gibt zusätzlich an, bei welchen Liegenschaften / Haushalten kein oder nur ein eingeschränkter Hausservice eingeführt wird (bspw. weil dort kein Anspruch auf Hauszustellung besteht).

c. Die Post nimmt während fünf Jahren nach Einführung des Hausservices keine Einschränkungen oder Aufhebungen daran vor.

d. Bei einer Aufhebung oder Einschränkung des Hausservices nach Ablauf dieser fünf Jahre sind mit der Gemeinde neue Verhandlungen aufzunehmen, wenn in den kommenden fünf Jahren insgesamt mehr als 10% der Haushaltungen im entsprechenden Gebiet von Änderungen oder Aufhebungen des Hausservices betroffen sind.

3. Der Schweizerischen Post AG werden die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.- auferlegt.

4. Die vorliegende Verfügung wird eröffnet der Schweizerischen Post AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern.

5. Die vorliegende Verfügung wird auf der Website der PostCom publiziert."

J.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erhebt die Post (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. November 2014. Sie beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung, eventualiter seien deren Dispositiv-Ziff. 1-3 aufzuheben.

K.
Die Vorinstanz ersucht mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2015 um Abweisung der Beschwerde.

L.
Weitere Eingaben der Parteien, mit welchen sie an ihren Anträgen festhalten, datieren vom 27. März 2015 (Replik der Beschwerdeführerin) und vom 20. April 2015 (Stellungnahme der Vorinstanz).

M.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4175/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides, mit welchem ihr verschiedene Anordnungen erteilt wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Verfügung sei zufolge sachlicher Unzuständigkeit der Vorinstanz nichtig, da die Frage der Schliessung von Poststellen nicht justiziabel sei.

1.3.1 Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Rechtswirkungen; sie können nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf eine Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, die Nichtigkeit der Verfügung aber im Dispositiv festzustellen (BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4.3 f. m.w.H.).

Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit einer Behörde stellt regelmässig einen Nichtigkeitsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4.3; je m.w.H.).

1.3.2 Die Vorinstanz trifft gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass die rechtlichen Grundlagen der Postgesetzgebung eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG treffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). Zu den Aufgaben der Vorinstanz gehört die Beaufsichtigung der Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst. e
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG). Die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
-17
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
PG ist durch die Beschwerdeführerin zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
1    Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
2    Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.
PG).

Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einhaltung der Bestimmungen zum von der Beschwerdeführerin zu erfüllenden Grundversorgungsauftrag sicherzustellen hat und zum Erlass von Verfügungen sowie zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich sachlich zuständig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

1.3.3 Im Zentrum des vorinstanzlichen Verfahrens stand weder eine nicht justiziable Frage der Schliessung von Poststellen noch eine allenfalls durch Zivilgerichte zu beurteilende Verletzung einer zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde geschlossenen Vereinbarung. Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung vorab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Grundversorgungsauftrages gegen übergeordnete Rechtsprinzipien verstossen und damit eine Rechtsverletzung begangen (vgl. nachfolgend E. 4.1). Sie stützte sich für die Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG und bezüglich der verfügten Anweisungen auf Art. 24
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG.

1.3.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sie nicht nur zur Überprüfung der Einhaltung des Grundversorgungsauftrages - vorliegend namentlich der Anforderungen von Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG - berechtigt ist, wenn sie im Einzelfall angerufen wird. Besteht ein Verdacht auf eine Verletzung des Grundversorgungsauftrages, kann sie gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG jederzeit von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten und, wenn jener sich bestätigt, die gesetzlich vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreifen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Postgesetz vom 20. Mai 2009 [Botschaft PG], BBl 2009 5228). Eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist deshalb zu verneinen. Die Vorinstanz war grundsätzlich zur Einleitung einer Untersuchung wegen Verletzung des Grundversorgungsauftrages befugt und zum Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich zuständig.

Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Grundversorgungsauftrag tatsächlich verletzte und die Verfügung vom 6. November 2014 bzw. die damit verbundenen Anordnungen zu Recht ergingen.

1.4 Die Beschwerde ist demnach im Hauptbegehren abzuweisen und es ist - nachdem sie im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) - auf sie einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und A 5801/2014 vom 25. März 2015 E. 2, je m.w.H.).

3.
Die VPG unterscheidet zwischen Hauszustellung und Hausservice. Erstere bezeichnet die Zustellung von Postsendungen in die Briefkästen der einzelnen Liegenschaften bzw. Haushalte und ist namentlich in Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG geregelt. Letzterer dagegen wird in Art. 33 Abs. 5
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 33 Erreichbarkeit
1    Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.
2    In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.
3    Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
4    Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.22
5    Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
5bis    In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23
6    Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
7    Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
8    Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24
9    Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25
VPG definiert als Annahme von einzelnen Postsendungen beim Absender. In der Praxis erbringt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Hausservices weitere Dienstleistungen, etwa solche des Zahlungsverkehrs oder den Verkauf von Postmarken. Der Hausservice ersetzt damit zumindest teilweise das Angebot einer Poststelle, weshalb Art. 33 Abs. 4
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 33 Erreichbarkeit
1    Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.
2    In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.
3    Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
4    Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.22
5    Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
5bis    In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23
6    Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
7    Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
8    Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24
9    Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25
VPG bei Bestehen des Hausservices Erleichterungen für die Gewährleistung der Erreichbarkeit einer Poststelle oder Postagentur vorsieht.

Betreffend Hauszustellung sieht die Postgesetzgebung im Rahmen des Grundversorgungsauftrages gewisse Mindestanforderungen vor (vgl. Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG i.V.m. Art. 14 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG). Zur Erbringung eines Hausservices ist die Beschwerdeführerin dagegen nicht verpflichtet.

Unmittelbarer Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Hausservice. Die Hauszustellung in die Haushalte im Buechischwand und im Tumlibach bildet Gegenstand eines separaten, bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens. Faktisch besteht zwischen Hausservice und Hauszustellung insofern ein Zusammenhang, als Ersterer praxisgemäss lediglich angeboten wird, wenn auch Letztere erfolgt.

4.

4.1 Die Vorinstanz führt an, die in Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG statuierte Pflicht der Beschwerdeführerin, vor der Schliessung einer Poststelle mit der betroffenen Gemeinde Verhandlungen zu führen, gehöre formell zum Infrastrukturauftrag, welcher [neben dem Dienstleistungsangebot und dem Beförderungsauftrag; vgl. zur Abgrenzung Botschaft BPG, BBl 2009 5202 f.] Teil des Grundversorgungsauftrages sei und dessen Umfang durch PG und VPG bestimmt werde. In diesem Bereich sei die unternehmerische Freiheit der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen eingeschränkt; ob sie sich auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) berufen könne, sei fraglich.

Nach Ansicht der Vorinstanz ist die zeitliche Nähe zwischen den Verhandlungen der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde über die Aufhebung der Poststelle Melchtal und die Einführung des Hausservices einerseits sowie die Überprüfung der Hauszustellung andererseits problematisch. Die Beschwerdeführerin habe der Gemeinde in Aussicht gestellt, den Hausservice in allen Haushalten des Einzugsgebiets der ehemaligen Poststelle Melchtal uneingeschränkt einzuführen. An diesen Entscheid sei sie zumindest während einer gewissen Dauer gebunden. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz pacta sunt servanda sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Vertrauensprinzip, welche Rechtsgrundsätze sowohl im Privat- als auch im öffentlichen Recht gälten. Dadurch, dass sie kurz nach dem unbenutzten Ablauf der Frist für eine Eingabe an die Vorinstanz eine einseitige Änderung - Einschränkung des Hausservices für sieben Haushalte; baldige Aufhebung desselben für vier der sieben Haushalte - an der angekündigten Lösung vorgenommen bzw. vorzunehmen beabsichtigt habe, habe die Beschwerdeführerin den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Gleichzeitig habe sie gegen die Vorgaben von Art. 34 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG verstossen. Die Beschwerdeführerin sei daher zu verpflichten, den Hausservice während fünf Jahren uneingeschränkt allen Haushalten des Melchtals anzubieten.

Es sei zudem angebracht, allgemeine Massnahmen anzuordnen, um ähnliche Fälle in Zukunft zu vermeiden. Über die von der Beschwerdeführerin selbst angekündigten Vorkehrungen hinaus sei von dieser zu verlangen,

- dass sie im Dialog mit den Gemeinden nach Art. 34 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG von sich aus auf die Auswirkungen der Einstellung der Hauszustellung auf den Hausservice hinweise;

- dass sie die Haushalte bezeichne, bei denen der Hausservice eingeführt bzw. nicht eingeführt werde;

- dass sie während fünf Jahren nach Einführung des Hausservices ihren Entscheid nicht zuungunsten der betroffenen Personen modifiziere; beabsichtige sie in den darauffolgenden fünf Jahren Veränderungen am Hausservice vorzunehmen, habe sie neue Verhandlungen mit der Gemeinde zu führen, falls mehr als 10% der Haushalte betroffen seien.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen bestünde keine gesetzliche Grundlage; unabhängig davon erwiesen sie sich aber ohnehin als unverhältnismässig.

Die Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und Privaten seien zivilrechtlicher Natur, für die Beurteilung von entsprechenden Streitigkeiten seien Zivilgerichte zuständig. Dies gelte auch im Verhältnis zu Gemeinden, wenn die Schliessung einer Poststelle beabsichtigt werde und das Verfahren nach Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG zur Anwendung gelange, bei welchem es sich um ein Verfahren sui generis handle und die Beschwerdeführerin als Privatrechtssubjekt auftrete. In diesem Zusammenhang dürfe die Vorinstanz entsprechend Art. 34 Abs. 5
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG einzig prüfen, ob die Beschwerdeführerin die betroffene Gemeinde angehört habe, ob die Vorgaben zur Erreichbarkeit des Netzes nach Art. 33
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 33 Erreichbarkeit
1    Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.
2    In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.
3    Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
4    Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.22
5    Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
5bis    In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23
6    Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
7    Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
8    Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24
9    Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25
VPG eingehalten bleiben würden und ob der Entscheid die regionalen Gegebenheiten berücksichtige. Die Vorinstanz sei bei ihrer Prüfung der Verhandlungsführung durch die Beschwerdeführerin mit der Gemeinde unzulässigerweise über jene Bestimmung hinausgegangen.

Die Regelung des Dialogverfahrens nach Art. 34 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG liege ausserhalb des Kompetenzbereichs der Vorinstanz. Dementsprechend könne sie die angefochtene Verfügung nicht auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG abstützen, welcher immer zusammen mit Abs. 1 zu lesen sei. Eine Verletzung des Infrastrukturauftrages liege nicht vor, solange die Erreichbarkeitswerte gemäss Art. 33 Abs. 4
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 33 Erreichbarkeit
1    Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.
2    In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.
3    Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
4    Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.22
5    Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
5bis    In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23
6    Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
7    Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
8    Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24
9    Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25
VPG erfüllt seien. Dies sei 2013 und 2014 der Fall gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei im von Art. 14
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG und Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG definierten Umfang zur Hauszustellung verpflichtet. Betreffend Hausservice bestehe dagegen keine Angebotspflicht. Dieser könne nur in Anspruch genommen werden, wenn auch eine Hauszustellung erfolge, weshalb die Vorinstanz vorab hätte prüfen müssen, ob für die betroffenen sieben Haushalte eine Verpflichtung zur Hauszustellung bestehe. Eine solche sei nicht gegeben, da jene ausserhalb des Siedlungsgebiets lägen.

Die Vorinstanz habe ferner die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt; die Voraussetzungen für deren Einschränkung hätten nicht vorgelegen.

Schliesslich verstosse die Verfügung, mit der abstrakte Massnahmen angeordnet würden, gegen Art. 164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche die Vorinstanz dazu ermächtige, bezüglich der Ausgestaltung des Grundversorgungsauftrages generell-abstrakte Regeln mit rechtsetzendem Charakter aufzustellen.

5.

5.1 Die Vorinstanz leitete vorliegend von Amtes wegen und gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG ein Aufsichtsverfahren ein und erliess in Anwendung von Art. 22 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
in Verbindung mit Art. 24
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG die angefochtene Verfügung. Der Umstand, dass sie dies auf ein Schreiben der Gemeinde hin tat, ändert daran nichts. Die Vorinstanz nahm dieses insbesondere nicht als eigentliche Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG entgegen. Ferner handelt es sich unbestrittenermassen nicht um ein Verfahren nach Art. 34 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG, war doch die 30 tägige, ab Bekanntgabe des Entscheides durch die Beschwerdeführerin laufende Frist längst verstrichen. Das Schreiben der Gemeinde vom 26. Februar 2014 hat die Vorinstanz zu Recht als aufsichtsrechtliche Anzeige (vgl. dazu Botschaft PG, BBl 2009 5230) betrachtet, in deren Folge sie sich zur Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens wegen einer mutmasslichen Verletzung des Grundversorgungsauftrages durch die Beschwerdeführerin veranlasst sah. Dabei handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verfahren, da die Streitigkeit nicht ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zum Gegenstand hat, sondern den öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrag (vgl. Erläuterungsbericht des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur VPG, Art. 31 S. 18, sowie Botschaft PG, BBl 2009 5218, wonach mit der Übertragung der Grundversorgung mit Postdiensten auf die Beschwerdeführerin die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bundesaufgabe ausgelagert wurde).

Auf die Rechtsnatur und die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG und das entsprechende Verfahren ist nicht näher einzugehen. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer betroffenen Gemeinde, im Sinne von Art. 34 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG die Vorinstanz "anzurufen".

5.2 In den Rechtsschriften der Parteien wird teilweise eine zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde geschlossene Vereinbarung über die Schliessung der Poststelle Melchtal und die Einführung des Hausservices erwähnt. Ein solcher zweiseitiger Vertrag ist jedoch nie zustande gekommen.

Anlässlich der gemeinsamen Besprechung vom 12. November 2012 kam man überein, dass die Gemeindebehörden von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Aktennotiz vom 26. November 2012, welche die Besprechung zusammenfasst, ein Schreiben erhalten würden und mit dessen Unterzeichnung ihr Einverständnis mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Lösung kundtun könnten. Dass die Beschwerdeführerin die Einführung des Hausservices als beste Lösung erachtete, teilte sie bereits anlässlich der Besprechung mit. Sollte das Schreiben nicht innert Frist unterschrieben werden, würde die Beschwerdeführerin eine schriftliche Eröffnung ihres Entscheides gegenüber der Gemeinde prüfen, worauf diese den Entscheid innert 30 Tagen von der Vorinstanz beurteilen lassen könne.

Ob die Gemeinde ein solches separates Schreiben zusammen mit der Aktennotiz, welche am 4. Dezember 2012 von ihren Vertretern unterzeichnet wurde, erhielt, geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin aber gleichentags schriftlich mit, dass der Entscheid, wie mit der Poststelle Melchtal verfahren werde, bei der Beschwerdeführerin liege. Der Gemeinderat behalte sich indessen das Recht vor, diesen Entscheid durch die Vorinstanz beurteilen zu lassen. Damit brachte die Gemeinde sinngemäss zum Ausdruck, dass sie nicht an einer einvernehmlichen Lösung im Sinne einer zweiseitigen Vereinbarung interessiert war, sondern einen einseitigen Entscheid durch die Beschwerdeführerin bevorzugte, welchen sie gegebenenfalls der Vorinstanz würde vorlegen können.

Mit Schreiben vom 14. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, dass sie sich dafür ausspreche, die Poststelle Melchtal durch einen Hausservice zu ersetzen. Diesen einseitigen Entscheid der Beschwerdeführerin akzeptierte die Gemeinde zwar, indem sie sich in den folgenden Monaten nicht dagegen zur Wehr setzte, insbesondere auf die Anrufung der Vorinstanz verzichtete. Eine zweiseitige Vereinbarung wurde damit aber nicht - auch nicht konkludent oder stillschweigend - geschlossen. Es kann daher offen bleiben, ob ein solcher Vertrag zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur wäre und ob anstelle der Vorinstanz Zivilgerichte für die Beurteilung einer geltend gemachten Vertragsverletzung zuständig wären sowie über ein allfälliges Rechtsmittel zu entscheiden hätten. Ebenso fällt - mangels Vorliegens eines Vertrages (pactum) - eine Verletzung des Prinzips pacta sunt servanda ausser Betracht.

6.

6.1

6.1.1 Die Vorinstanz ist eine zur dezentralen Bundesverwaltung gehörende (vgl. Art. 7a Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 3 RVOG)
1    Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:
a  den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG;
b  den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
c  den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
d  den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.
2    Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Art. 57a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 57a Zweck - 1 Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
1    Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
2    Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) (vgl. Anhang 2 Ziff. 2 RVOV). Ihre Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt; die Kommission ist jedoch unabhängig und nicht weisungsgebunden (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 20 Organisation - 1 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
1    Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2    Die PostCom ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.
3    Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
4    Sie erlässt strategische Ziele und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Kenntnis.
und 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 20 Organisation - 1 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
1    Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2    Die PostCom ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.
3    Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
4    Sie erlässt strategische Ziele und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Kenntnis.
PG, ferner zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4175/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.1).

6.1.2 Die Aufgaben der Vorinstanz sind abschliessend (vgl. Botschaft PG, BBl 2009 5207 [Ziff. 5.4] und 5228) im Katalog von Art. 22 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG aufgeführt. Dazu gehört gemäss Bst. e die Beaufsichtigung der Einhaltung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages, welcher in Art. 13
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
1    Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
2    Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.
-17
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
PG geregelt ist. Der Umfang der Aufsicht ergibt sich aus dem PG und der VPG (Botschaft PG, BBl 2009 5230). Im Falle einer geplanten Schliessung einer Poststelle kann die Vorinstanz eine Empfehlung zuhanden der Beschwerdeführerin abgeben (Bst. f). Im Rahmen ihrer Aufgaben wacht sie darüber, dass die rechtlichen Grundlagen der Postgesetzgebung eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG). Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem PG und der VPG in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG). Sie kann jederzeit von Amtes wegen oder aufgrund einer entsprechenden Anzeige untersuchen, ob der gesetzliche Grundversorgungsauftrag verletzt wird, und bei Feststellung einer Verletzung zu dessen Sicherstellung aufsichtsrechtliche Massnahmen nach Art. 24 f
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
. PG einleiten (vgl. Botschaft PG, BBl 2009 5207 f. und 5228, sowie zum Ganzen bereits vorstehend E. 1.3.2).

Stellt die Vorinstanz eine Rechtsverletzung fest, kann sie von der verantwortlichen Postdienstanbieterin verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit sich jene nicht wiederholt (Art. 24 Abs. 2 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG). Im Falle einer Verletzung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages kann sie in einer Verfügung die notwendigen Massnahmen anordnen und damit dessen Erfüllung erzwingen (Art. 24 Abs. 2 Bst. c
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG; Botschaft PG, BBl 2009 5230).

Die Entscheidbefugnis der Vorinstanz ermächtigt sie allerdings nicht, ganz allgemein Verfügungen in ihrem Aufgabenbereich zu erlassen. Vielmehr ist sie dazu nur insoweit berechtigt, als sich eine solche Kompetenz aus der Postgesetzgebung ergibt (Art. 22 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4175/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.3).

6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 26. Juni 2013 (vgl. Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 2013, BBl 2013 4645) eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, welche im Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG, SR 783.1) geregelt ist (Art. 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 2 Rechtsform und Firma
1    Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
2    Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.
und Art. 13 Abs. 1
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
und 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG).

Das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
und Art. 2 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
PG steht grundsätzlich allen Anbieterinnen offen. Die Beschwerdeführerin hat daneben die Grundversorgung, deren Umfang sich aus Art. 14
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
-17
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
PG ergibt, zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
1    Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
2    Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.
PG). Ihr wurde damit eine Bundesaufgabe übertragen, deren Erfüllung der Staat mit der aufgabenseitigen Aufsicht durch die Vorinstanz und die Mehrheitsbeteiligung an der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 6
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 6 Aktionärskreis - Der Bund ist Aktionär der Post. Er muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen.
POG) sicherstellt (Botschaft BPG, BBl 2009 5218). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 14 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
und 8
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG in Art. 29
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 29 Angebote
1    Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen:
a  Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung, die je nach Frankierung zugestellt werden muss:
a1  am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag, oder
a2  bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag;
b  Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung;
c  abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung;
d  Gerichts- und Betreibungsurkunden mit Empfangsbestätigung und anschliessender Übermittlung der Empfangsbestätigung an die Absenderin oder den Absender.
2    Die Grundversorgung im grenzüberschreitenden Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen ins Ausland:
a  Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung;
b  Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung.9
2bis    Bei Briefen nach Absatz 2 dürfen Länge, Breite und Höhe zusammen höchstens 90 cm betragen und keine Seite darf länger als 60 cm sein.10
3    Die Post bietet Absenderinnen und Absendern folgende Dienste an:
a  Empfangsbestätigung;
b  Rücksendung.
3bis    Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, gelten im Sinne des Beförderungsvertrags als empfangen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger oder eine andere in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post als empfangsberechtigt bezeichnete Person auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät bestätigt, dass ihr oder ihm eine bestimmte Sendung ausgehändigt wurde. Die Absenderin oder der Absender muss die Möglichkeit haben, die Aushändigung an Personen unter 16 Jahren ohne Aufpreis sperren zu lassen. Bei der elektronischen Form muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Schutz vor Fälschung oder Verfälschung der Empfangsbestätigung gleich hoch ist wie bei der Papierform.12
4    Die Post bietet Empfängerinnen und Empfängern folgende Dienste an:13
a  Nachsendung;
b  Umleitung;
c  Rückbehalt.
4bis    Sie kann ein Angebot vorsehen, das darin besteht, dass die Empfängerinnen und Empfänger die Post auf elektronischem Weg ermächtigen können, eine genau bezeichnete Postsendung, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, direkt in den Briefkasten oder das Postfach zuzustellen. Handelt die Absenderin oder der Absender in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, so muss sie oder er die Möglichkeit haben, das Angebot für den Versand der eigenen Sendungen ohne Aufpreis sperren zu lassen. Die elektronische Ermächtigung gilt im Sinne des Beförderungsvertrags als Empfangsbestätigung nach Absatz 3 Buchstabe a.14
5    Als Einzelsendung gelten Postsendungen, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt.
6    Als Massensendung gelten Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst.
7    Als Werktage und Aufgabetage gelten Montag bis Freitag ohne allgemeine Feiertage.
8    Express- und Kurierpostsendungen sind nicht Teil des Angebots der Grundversorgung.
-35
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 35 Ausschluss von der Beförderung
1    Die Post kann Postsendungen nach Artikel 29 von der Beförderung ausschliessen, wenn diese:
a  Gefahrgut über der gesetzlich erlaubten Menge enthalten;
b  Waren enthalten, deren Transport oder Konsum gesetzlich verboten ist; oder
c  Waren enthalten, die Personen verletzen oder Sachschaden verursachen könnten.
2    Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Postsendungen von der Beförderung ausgeschlossen werden.
VPG die durch die Beschwerdeführerin zu erbringende Grundversorgung mit Postdiensten näher geregelt. Deren Umfang wird in PG und VPG abschliessend festgelegt (Botschaft BPG, BBl 2009 5202).

6.2.2 Art. 14 Abs. 5
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG verpflichtet die Beschwerdeführerin, schweizweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten - Poststellen und Postagenturen sowie öffentliche Briefeinwürfe - sicherzustellen. Konkretisiert wird diese Bestimmung durch Art. 33
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 33 Erreichbarkeit
1    Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.
2    In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.
3    Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
4    Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.22
5    Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
5bis    In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23
6    Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
7    Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
8    Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24
9    Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25
VPG, welcher namentlich im Falle eines Hausservices Erleichterungen vorsieht (Art. 33 Abs. 4
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 33 Erreichbarkeit
1    Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.
2    In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.
3    Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
4    Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.22
5    Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
5bis    In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23
6    Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
7    Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
8    Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24
9    Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25
VPG). Beabsichtigt die Beschwerdeführerin eine Poststelle zu schliessen, gelangt das Verfahren nach Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat die betroffene Gemeinde vor dem Entscheid anzuhören und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Kommt eine solche nicht zustande, können die Gemeindebehörden innerhalb von 30 Tagen seit Bekanntgabe des Entscheides die Vorinstanz anrufen. Diese kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und prüft, ob die Beschwerdeführerin die betroffene Gemeinde angehört und eine einvernehmliche Lösung angestrebt hat, ob die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach Art. 33
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 33 Erreichbarkeit
1    Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.
2    In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.
3    Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
4    Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.22
5    Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
5bis    In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23
6    Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
7    Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
8    Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24
9    Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25
VPG eingehalten bleiben und ob der Entscheid der Beschwerdeführerin die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt. Daraufhin gibt sie eine Empfehlung ab, die von der Beschwerdeführerin bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, jedoch nicht bindend ist. Der abschliessende Entscheid über die Aufhebung der Poststelle liegt damit letztlich bei der Beschwerdeführerin und ist endgültig. Allerdings ist es der Vorinstanz unbenommen, bei einer Verletzung des Infrastrukturauftrages im Rahmen der ordentlichen Aufsicht zu intervenieren (Botschaft PG, BBl 2009 5220).

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor der Schliessung der Poststelle Melchtal das in Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG vorgesehene Verfahren korrekt durchgeführt hat und die Anforderungen von Art. 33
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 33 Erreichbarkeit
1    Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.
2    In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.
3    Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
4    Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.22
5    Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
5bis    In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23
6    Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
7    Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
8    Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24
9    Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25
VPG hinsichtlich der Erreichbarkeit einer Poststelle oder Postagentur in der Gemeinde auch nach Einführung des Hausservices weiterhin erfüllt sein werden.

6.2.3 Die Mindestvorschriften betreffend die Zustellung von Postsendungen sind in Art. 14 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
und 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG sowie Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG geregelt. Insbesondere sind für Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, Ausnahmen von der allgemeinen Pflicht zur Hauszustellung vorgesehen, wobei die Beschwerdeführerin den betroffenen Empfängern eine Ersatzlösung - namentlich eine reduzierte Zustellfrequenz oder einen anderen Zustellpunkt - anzubieten hat (Art. 31 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG).

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, die Hauszustellung für sieben von insgesamt 146 Haushalten im Einzugsgebiet der Poststelle Melchtal einzuschränken. Diese Massnahme ist nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern eines separaten, bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens. Es wird - zumindest im Rahmen der vorliegenden Streitigkeit - nicht behauptet, die Mindestvorschriften von PG und VPG stünden der angestrebten Reduzierung der Hauszustellung entgegen.

6.2.4 Die Vorinstanz bringt demnach nicht vor, die Beschwerdeführerin erfülle eine oder mehrere Bestimmungen der Postgesetzgebung zum Grundversorgungsauftrag nicht (mehr). Sie begründet ihre Verfügung vielmehr mit einer Verletzung des Vertrauensprinzips durch die Beschwerdeführerin, indem diese kurz nach der Aufhebung der Poststelle Melchtal und der Einführung des Hausservices Letzteren bei sieben Haushalten bereits wieder einzuschränken beabsichtigt habe bzw. beabsichtige. Diese beiden Massnahmen - Schliessung der Poststelle und Einführung des Hausservices einerseits, Einschränkung der Hauszustellung andererseits - je für sich allein scheint auch die Vorinstanz als rechtlich zulässig zu erachten. Letzteres wird jedenfalls im anderen, bei der Vorinstanz hängigen Verfahren zu klären sein. In ihrer Kombination sieht die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Nähe der Massnahmen jedoch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, da die Beschwerdeführerin bereits nach wenigen Monaten auf den Entscheid, den Hausservice für alle von der Schliessung der Poststelle Melchtal betroffenen Haushalte uneingeschränkt einzuführen, zurückgekommen sei, sich mithin widersprüchlich verhalten habe.

7.

7.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A 2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.7 und A 4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nicht nur zwischen Privaten und Behörden, sondern auch zwischen zwei Behörden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3 und A 6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1, je m.w.H.).

Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines staatlichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt. Weiter wird verlangt, dass dieser berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A 4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 und A 1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 7.4.1, je m.w.H.).

Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädigen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3 und A 6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1, je m.w.H.).

7.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2015 vor, die Beschwerdeführerin habe der Gemeinde mit der schriftlichen Entscheideröffnung vom 14. März 2013 in Aussicht gestellt, den Hausservice für "alle Haushaltungen" des Einzugsgebiets der ehemaligen Poststelle Melchtal "uneingeschränkt" einzuführen. Tatsächlich hielt die Beschwerdeführerin im genannten Schreiben indes lediglich fest, sie spreche sich "nach einem letzten Abwägen aller Fakten und Argumente definitiv dafür aus, die Poststelle Melchtal durch einen Hausservice zu ersetzen". Zur konkreten Umsetzung des Hausservices - etwa zur Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalte oder zum Umfang des Hausservices, namentlich zur Anzahl bedienter Tage pro Woche - äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Der Hausservice wurde im Übrigen anfänglich für alle 146 betroffenen Haushalte eingeführt.

7.3 Ob eine blosse Absichtserklärung - von einer solchen spricht selbst die Vorinstanz - wie eine Zusicherung überhaupt ein berechtigtes Vertrauen zu begründen vermag, ist fraglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.72/2003 vom 3. Juli 2003 E. 2.5). Selbst wenn man aber in der Absichtserklärung - und als solche, nicht als verbindliche Zusicherung, ist die Ankündigung der Beschwerdeführerin zu verstehen - eine genügende Grundlage für das Vertrauen in die Einführung des Hausservices erblickte, zumindest nachdem die Poststelle Melchtal tatsächlich aufgehoben wurde, könnte nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin vorliegend das berechtigte Vertrauen der Gemeinde verletzt habe. Diese mag zwar durchaus in guten Treuen davon ausgegangen sein, dass der Hausservice grundsätzlich, das heisst ohne wesentliche Abstriche eingeführt wird. Sie durfte unter den gegebenen Umständen aber nicht einfach darauf vertrauen, dass dies ohne jede Einschränkung geschehen und es auch in Einzelfällen keine Ausnahmen geben würde.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigte den Hausservice lediglich bei sieben von 146 Haushalten nur in reduziertem Umfang einzuführen bzw. aufrechtzuerhalten. Selbst wenn - anders als die Beschwerdeführerin vorbringt - nicht bloss 1.35% (diese beziehen sich offenbar auf die beiden Haushalte im Teufibach [vgl. an die Vorinstanz gerichtete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. April 2014], welche vorliegend kein Thema sind), sondern 4.8% der Haushalte betroffen sind, ist noch nicht von einer erheblichen Einschränkung zu sprechen, zumal der Hausservice diesen Haushalten - zumindest einstweilen - noch an zwei bis drei Tagen angeboten werden wird. Der Hausservice wurde im Allgemeinen eingeführt. Ein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin ist nicht auszumachen; eine Verletzung von berechtigtem Vertrauen der Gemeinde ist zu verneinen. Mit den einzelnen Beschränkungen, wie sie die Beschwerdeführerin im Melchtal einzuführen beabsichtigt, musste die Gemeinde nach Treu und Glauben rechnen. Jedenfalls durfte sie nach dem Entscheid der Beschwerdeführerin, die Poststelle Melchtal zu schliessen, nicht ohne Weiteres von einem unbeschränkten Hausservice ausgehen, nachdem sich die Beschwerdeführerin zu dessen Ausgestaltung in keiner Weise geäussert hatte.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Dispositionen die Gemeinde im Vertrauen auf eine umfassende Einführung des Hausservices getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die sich nun angesichts der teilweisen Einschränkung des Hausservices nachteilig auswirken und sich nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen lassen.

7.4 Auch ein Treu und Glauben widersprechendes täuschendes Verhalten kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. Dass sie von Anfang an, bereits im Zeitpunkt der Mitteilung der geplanten Schliessung der Poststelle Melchtal und der Einführung des Hausservices am 14. März 2013, beabsichtigte, den Hausservice bei sieben Haushalten nicht oder nur reduziert einzuführen bzw. aufrechtzuerhalten, dies aber vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht verschwieg, behauptet auch die Vorinstanz nicht.

Dieser Entscheid stand vielmehr im Zusammenhang mit der grundsätzlich unabhängig vom Prozess um die Aufhebung der Poststelle Melchtal durchgeführten Überprüfung der Hauszustellung und beruhte insofern auf einem sachlichen Grund. Ein Treu und Glauben verletzendes Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen, umso mehr als sie nie in Aussicht gestellt, geschweige denn zugesichert hat, den Hausservice in allen betroffenen Haushalten uneingeschränkt einzuführen und beizubehalten.

Die Vorinstanz anerkennt ebenfalls, dass das Hausservice-Angebot nur sinnvoll erbracht werden kann und zweckmässig ist, wenn gleichzeitig eine Hauszustellung erfolgt. Die Einschränkung und die für die Zukunft zumindest teilweise vorgesehene Einstellung der Hauszustellung bilden aber gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für den Fall, dass sich das Vorhaben der Beschwerdeführerin als nicht den gesetzlichen Mindestvorgaben zum Grundversorgungsauftrag entsprechend erweisen sollte und die Hauszustellung im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten wäre, ist ohne Weiteres zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin den betroffenen Haushalten auch den Hausservice weiterhin im gleichen Umfang anbieten würde.

7.5 Dass die zeitliche Nähe zwischen der Einführung des Hausservices und dem Entscheid über die Einschränkung der Hauszustellung, welche auch eine solche des Hausservices nach sich zieht, zumindest "nicht ideal" ist, räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Dementsprechend hat sie bereits interne Massnahmen ergriffen, um die beiden Prozesse Schliessung Poststelle/Einführung Hausservice sowie Überprüfung/Einschränkung der Hauszustellung aufeinander abzustimmen. Selbst wenn das im vorliegenden Fall noch unkoordinierte Vorgehen der Beschwerdeführerin als "problematisch" (so die Vorinstanz) bezeichnet werden müsste, ergibt sich daraus noch keine Rechtsverletzung in Form eines Verstosses gegen Treu und Glauben.

7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen in Sachen Hausservice in der Gemeinde Kerns den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt hat.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz überhaupt befugt war, als Aufsichtsbehörde die Handlungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erfüllung des Grundversorgungsauftrages allgemein auf eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben zu überprüfen, selbst wenn die Vorgaben nach Art. 13
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
1    Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
2    Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.
-17
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
PG - deren Einhaltung die Vorinstanz gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG zu beaufsichtigen hat - an sich, das heisst je im Einzelnen, nicht verletzt wurden. Ebenfalls nicht erörtert werden muss, welche Sanktionen ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Beschwerdeführerin allenfalls nach sich zöge, mithin ob die Vorinstanz in einem solchen Fall berechtigt wäre, Massnahmen nach Art. 24
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
PG zu ergreifen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die am 6. November 2014 konkret von der Vorinstanz verfügten Anordnungen zur Sanktionierung der Beschwerdeführerin wegen einer Verletzung von Treu und Glauben überhaupt zulässig gewesen wären.

8.

8.1 Die Vorinstanz erblickt im Vorgehen der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG (i.V.m. Art. 14 Abs. 6
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG). Dies offenbar wegen des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den Hausservice für sieben Haushalte zu reduzieren gedachte, ohne zuvor die Gemeindebehörden anzuhören und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Dass die Beschwerdeführerin die Vorschriften von Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG im Vorfeld der Schliessung der Poststelle Melchtal und der Einführung des Hausservices dagegen eingehalten hatte, ist unbestritten.

Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG und Art. 14 Abs. 6
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
PG, auf welchen sich Ersterer stützt, betreffen nach dem klaren Wortlaut einzig das Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur. Selbst die Vorinstanz anerkennt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2015: "Die von der Gemeinde Kerns vorgebrachte Rüge, dass der Hausservice nicht wie versprochen uneingeschränkt in allen Haushaltungen des Einzugsgebiets der Poststelle Melchtal eingeführt wird, kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 34
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG sein". Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin einen bestehenden Hausservice zu modifizieren beabsichtigt, stellen weder das PG noch das VPG Vorschriften auf. Der Entscheid, wie und in welchem Verfahren das Hausservice-Angebot angepasst wird, steht daher grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeführerin, sofern die zwingenden rechtlichen Vorschriften - und allfällige verbindliche zweiseitige Vereinbarungen - eingehalten werden, insbesondere der Grundversorgungsauftrag weiterhin erfüllt wird.

8.2 Die Einschränkung des Hausservices steht vorliegend überdies im Zusammenhang mit einer Reduktion der Hauszustellung, in welchem Fall die Empfänger vorgängig anzuhören sind (Art. 31 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
letzter Satz VPG). Insofern wird das rechtliche Gehör der betroffenen Haushalte gewahrt, welche sich in diesem Rahmen auch zur Beschränkung des Hausservices äussern können, die mit der Reduktion der Hauszustellung einhergeht. Ob die Beschwerdeführerin dieser Anhörungspflicht der sieben Haushalte im Buechischwand und im Tumlibach nachkam, ist im betreffenden, vor der Vorinstanz hängigen separaten Verfahren betreffend die Hauszustellung zu prüfen.

Ein Anhörungsrecht der Gemeinde zur geplanten Einschränkung der Hauszustellung ergibt sich aus Art. 31
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
VPG nicht; dessen Abs. 3 spricht explizit nur dem Empfänger ein solches Recht zu. Da der Gemeinde im entsprechenden Verfahren keine Parteistellung zukommt, lässt es sich ebenso wenig aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV ableiten (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2011 vom 22. März 2012 E. 5). Mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihren Grundrechten ist die Gemeinde insbesondere auch nicht als materielle Partei zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.2.1).

9.
Die Vorinstanz ist gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
und c PG befugt, von der für eine Rechtsverletzung verantwortlichen Postdienstanbieterin die Behebung des Mangels zu verlangen oder Massnahmen zu treffen, damit sich dieser nicht wiederholt, sowie die notwendigen Schritte für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages einzuleiten. Die mit Verfügung vom 6. November 2014 erlassenen Anweisungen an die Beschwerdeführerin sind daher nicht von vornherein per se unzulässigerweise erfolgt. Vorausgesetzt wird indes ein Verstoss gegen die internationale oder nationale Postgesetzgebung (Art. 24 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
Ingress i.V.m. Abs. 1 PG), etwa eine Verletzung des Grundversorgungsauftrages. Eine solche beging die Beschwerdeführerin, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, im vorliegend zu beurteilenden Fall jedoch nicht. Es gibt daher keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Vorinstanz berechtigt gewesen wäre, die angefochtene Verfügung bzw. die darin vorgesehenen Anordnungen zu erlassen. Das gilt sowohl bezüglich der Anweisung im Einzelfall "zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes" (Dispositiv-Ziff. 1) als auch hinsichtlich der generell zu treffenden Massnahmen, "damit sich die Verletzung des Grundversorgungsauftrages nicht wiederholt" (Dispositiv-Ziff. 2). Diese sind allenfalls als Empfehlungen zu betrachten (vgl. Art. 34 Abs. 5
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
VPG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. f
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG analog). Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1-3 der Verfügung vom 6. November 2014 sind aufzuheben.

Nicht geprüft werden muss unter diesen Umständen insbesondere, ob es sich bei Dispositiv-Ziff. 2 um eine individuell- oder sogar generell-abstrakte Anordnung mit allenfalls rechtsetzendem Charakter handelt und ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Grundversorgungsauftrag als rechtsanwendende Behörde eine solche überhaupt rechtmässig verfügen kann.

Ebenfalls offen gelassen werden kann, ob sich die Beschwerdeführerin im Bereich des Grundversorgungsauftrages auf die Wirtschaftsfreiheit berufen kann und ob diese vorliegend allenfalls in unzulässigem Ausmass eingeschränkt wurde (vgl. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV), ferner ob die angefochtene Verfügung das stets zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verletzt.

10.

10.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Beschwerde ist im Hauptbegehren abzuweisen, im Eventualbegehren jedoch vollumfänglich gutzuheissen. Da auch dies zu einer umfassenden Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat von vornherein keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.2 Da die obsiegende Beschwerdeführerin durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., insb. Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird entsprechend dem Eventualbegehren gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. 1-3 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2014 werden aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 3'000.- einbezahlte Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 412-00002; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-173/2015
Datum : 08. Juni 2015
Publiziert : 01. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Hausservice in der Gemeinde Kerns


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
35 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
PG: 1 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
2 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
13 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
1    Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
2    Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.
14 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
1    Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2    Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen:
a  Briefe ins In- und ins Ausland;
b  Pakete ins In- und ins Ausland.
3    Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
4    Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen.
5    Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:
a  ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist;
b  öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft.
6    Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.
7    Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:
a  die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;
b  Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.
8    Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.
17 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
20 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 20 Organisation - 1 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
1    Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2    Die PostCom ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.
3    Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
4    Sie erlässt strategische Ziele und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Kenntnis.
22 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
24
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 24 Aufsicht und Massnahmen - 1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
1    Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
2    Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;
b  die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c  die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;
d  die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.
3    In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.
POG: 2 
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 2 Rechtsform und Firma
1    Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
2    Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.
6 
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 6 Aktionärskreis - Der Bund ist Aktionär der Post. Er muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen.
13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
RVOG: 57a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 57a Zweck - 1 Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
1    Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
2    Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.
RVOV: 7a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 3 RVOG)
1    Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:
a  den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG;
b  den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
c  den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
d  den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.
2    Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VPG: 29 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 29 Angebote
1    Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen:
a  Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung, die je nach Frankierung zugestellt werden muss:
a1  am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag, oder
a2  bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag;
b  Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung;
c  abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung;
d  Gerichts- und Betreibungsurkunden mit Empfangsbestätigung und anschliessender Übermittlung der Empfangsbestätigung an die Absenderin oder den Absender.
2    Die Grundversorgung im grenzüberschreitenden Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen ins Ausland:
a  Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung;
b  Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung.9
2bis    Bei Briefen nach Absatz 2 dürfen Länge, Breite und Höhe zusammen höchstens 90 cm betragen und keine Seite darf länger als 60 cm sein.10
3    Die Post bietet Absenderinnen und Absendern folgende Dienste an:
a  Empfangsbestätigung;
b  Rücksendung.
3bis    Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, gelten im Sinne des Beförderungsvertrags als empfangen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger oder eine andere in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post als empfangsberechtigt bezeichnete Person auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät bestätigt, dass ihr oder ihm eine bestimmte Sendung ausgehändigt wurde. Die Absenderin oder der Absender muss die Möglichkeit haben, die Aushändigung an Personen unter 16 Jahren ohne Aufpreis sperren zu lassen. Bei der elektronischen Form muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Schutz vor Fälschung oder Verfälschung der Empfangsbestätigung gleich hoch ist wie bei der Papierform.12
4    Die Post bietet Empfängerinnen und Empfängern folgende Dienste an:13
a  Nachsendung;
b  Umleitung;
c  Rückbehalt.
4bis    Sie kann ein Angebot vorsehen, das darin besteht, dass die Empfängerinnen und Empfänger die Post auf elektronischem Weg ermächtigen können, eine genau bezeichnete Postsendung, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, direkt in den Briefkasten oder das Postfach zuzustellen. Handelt die Absenderin oder der Absender in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, so muss sie oder er die Möglichkeit haben, das Angebot für den Versand der eigenen Sendungen ohne Aufpreis sperren zu lassen. Die elektronische Ermächtigung gilt im Sinne des Beförderungsvertrags als Empfangsbestätigung nach Absatz 3 Buchstabe a.14
5    Als Einzelsendung gelten Postsendungen, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt.
6    Als Massensendung gelten Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst.
7    Als Werktage und Aufgabetage gelten Montag bis Freitag ohne allgemeine Feiertage.
8    Express- und Kurierpostsendungen sind nicht Teil des Angebots der Grundversorgung.
31 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 31 Hauszustellung
1    Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16
2    Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
a  unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b  zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c  die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
2bis    War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19
3    Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
33 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 33 Erreichbarkeit
1    Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.
2    In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.
3    Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.
4    Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.22
5    Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.
5bis    In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23
6    Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
7    Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
8    Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24
9    Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25
34 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
1    Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26
2    Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
3    Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
4    Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27
5    Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
a  die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b  die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c  der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
6    Das Verfahren ist unentgeltlich.
7    Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
8    Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
35
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 35 Ausschluss von der Beförderung
1    Die Post kann Postsendungen nach Artikel 29 von der Beförderung ausschliessen, wenn diese:
a  Gefahrgut über der gesetzlich erlaubten Menge enthalten;
b  Waren enthalten, deren Transport oder Konsum gesetzlich verboten ist; oder
c  Waren enthalten, die Personen verletzen oder Sachschaden verursachen könnten.
2    Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Postsendungen von der Beförderung ausgeschlossen werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
BGE Register
130-II-521 • 136-II-415 • 138-I-49
Weitere Urteile ab 2000
1C_153/2015 • 1C_550/2011 • 1C_573/2014 • 2C_118/2014 • 2C_387/2013 • 2P.72/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • gemeinde • haushalt • bundesverwaltungsgericht • die post • treu und glauben • nichtigkeit • bundesgericht • verhalten • rechtsverletzung • frage • tag • von amtes wegen • kommunikation • treffen • sachverhalt • postsendung • verfahrenskosten • entscheid • zivilgericht
... Alle anzeigen
BVGer
A-1231/2012 • A-173/2015 • A-2221/2014 • A-3109/2011 • A-4175/2013 • A-4990/2013 • A-5801/2014 • A-6403/2010 • A-670/2015 • A-916/2014 • C-6969/2013
BBl
2009/5202 • 2009/5207 • 2009/5218 • 2009/5220 • 2009/5228 • 2009/5230 • 2013/4645