Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1589/2014

Urteil vom 6. März 2015

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Swissgrid AG,
Parteien Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin,

gegen

Services industriels de Genève,
Case postale 2777, 1211 Genève 2,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer,
Schellenberg Wittmer AG, Rechtsanwälte,

Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich ,

Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akonto-Zahlungen.

Sachverhalt:

A.
Mit Verordnung vom 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) per 1. Januar 2009 in mehreren Punkten ab und ergänzte sie um verschiedene diese Änderung betreffende Übergangsbestimmungen (vgl. AS 2008 6467). Eine dieser Bestimmungen, Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV (per 1. März 2013 aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 30. Januar 2013 [AS 2013 559]; nachfolgend: aArt. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV), verpflichtete die nationale Netzgesellschaft bzw. die Swissgrid AG, den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009-2013 die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) höchstens im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh anzulasten (Abs. 1). Ausserdem verpflichtet sie sie, in diesem Zeitraum den Teil der Kosten der allgemeinen SDL (nachfolgend: SDL-Kosten), der mit diesem Tarif nicht gedeckt werden könne, den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss deren Anteil an der Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung zu stellen (Abs. 2).

B.

B.a Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2009 auf 0,77 Rappen pro kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern an (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die - im Anhang 2 der Verfügung aufgelisteten - Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW übernehmen sollten, auf 0,45 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die Swissgrid AG habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anrechenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben.

B.b Mit einer analogen Verfügung vom 4. März 2010 legte die ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2010 auf 0,76 Rappen pro kWh fest und auferlegte 0,4 Rappen den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern (Dispositivziffer 4). Ausserdem setzte sie den von den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW zu übernehmenden Betrag auf 0,42 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 5).

C.
Die Services industriels de Genève, eine Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV, erhoben gegen die beiden Verfügungen der ElCom keine Beschwerde. Sie bezahlten ausserdem die von der Swissgrid AG für die Jahre 2009 und 2010 gestellten Akontorechnungen für ihren Anteil an den SDL-Kosten (nachfolgend: SDL-Akontorechnungen), allerdings zumindest teilweise nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht.

D.
Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Gommerkraftwerke AG, einer weiteren Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV, gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2, wonach die SDL-Kosten den Endverbrauchern nur im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh angelastet werden dürfen, sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung mit Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, Abs. 2 von aArt. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Dieses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.

E.

E.a Mit Verfügung vom 14. April 2011 genehmigte die ElCom die SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 (Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erhoben (u.a.) die Services industriels de Genève Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 hiess dieses die Beschwerde im Sinne der Erwägungen aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. Da es in seinen Erwägungen ausführte, Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 sei gegenüber den beschwerdeführenden Kraftwerkbetreiberinnen in formelle Rechtskraft erwachsen und lege somit deren Zahlungspflicht verbindlich fest (vgl. E. 4.5 des Urteils), zogen diese das Urteil ans Bundesgericht weiter.

E.b Mit Urteil vom 27. März 2013 in den vereinigten Verfahren 2C_572/2012 und 2C_573/2012 hiess das Bundesgericht ihre Beschwerden gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit dieses sie verpflichte, als Kraftwerkbetreiberinnen für das Tarifjahr 2009 einen Teil der SDL-Kosten zu übernehmen. Ausserdem hob es Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 in Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, diese Verfügung sei als Zwischenverfügung zu qualifizieren und lege daher die Zahlungspflicht der betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen, die sich mit Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV unbestrittenermassen auf eine gesetzeswidrige Grundlage stütze, nicht verbindlich fest; Dispositivziffer 3 der Verfügung könne deshalb im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung der ElCom vom 14. April 2011 noch angefochten werden (vgl. E. 3.1 ff. des Urteils).

F.
Am 28. Mai 2013 erstattete die Swissgrid AG (u.a.) den Services indus-triels de Genève die Akontozahlungen (nachfolgend: SDL-Akonto-zahlungen) zurück, die sie für ihren (vermeintlichen) Anteil an den SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 geleistet hatten.

G.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die ElCom fest, dass (u.a.) die Services industriels de Genève (auch) für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfen, und wies die Swissgrid AG an, die entsprechenden Akontozahlungen zurückzuzahlen, was diese am 4. Oktober 2013 tat.

H.
Am gleichen Tag eröffnete die ElCom, gestützt auf ein Gesuch, das (u.a.) die Services industriels de Genève bereits am 1. Juli 2013 gestellt hatten, ein Verfahren betreffend die allfällige Pflicht der Swissgrid AG zur Bezahlung von Verzugszinsen auf den von den gesuchstellenden Kraftwerkbetreiberinnen für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verpflichtete sie die Swissgrid AG, den Services industriels de Genève für das Tarifjahr 2009 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 463'869.- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 28. Mai 2013 (Dispositivziffer 1.a) und für das Tarifjahr 2010 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 93'708.- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Oktober 2013 (Dispositivziffer 1.b) zu leisten. Bei der Berechnung dieser Beträge ging sie davon aus, auf den entrichteten Akontozahlungen sei aufgrund eines Schreibens der Swissgrid AG vom 19. Juni 2009 ab dem 14. September 2010 (Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010; vgl. Bst. D) ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Gebühren für die Verfügung auferlegte sie zu einem Viertel der Swissgrid AG und zu drei Vierteln den Services industriels de Genève (Dispositivziffer 4).

I.
Gegen diese Verfügung der Elcom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin) am 25. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1.a und 1.b dieser Verfügung zu verpflichten, den Services industriels de Genève im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 Verzugszinsen von 5 % (erst) ab dem Zeitpunkt der gehörigen Mahnung zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie vor, aus ihrem Schreiben vom 19. Juni 2009 ergäbe sich entgegen der Vorinstanz keine Verfalltagsvereinbarung im erwähnten Sinn, weshalb für den Eintritt des Verzugs eine Mahnung erforderlich gewesen sei.

J.
Am 26. März 2014 erheben auch die Services industriels de Genève (nachfolgend: Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2014 (Verfahrensnummer A-1628/2014). Sie beantragen, es sei die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus jeweils die Beträge zu bezahlen, die sich zusätzlich ergäben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung (Valutadatum) ein Verzugszins von 5 % berechnet werde, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 28. Mai 2013 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2009 bzw. ab dem 4. Oktober 2013 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2010 (Antrag 1). Ausserdem seien die Gebühren des vorinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (vollumfänglich) der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Antrag 2).

Eventualiter (Eventualantrag1), subeventualiter (Eventualantrag 2) und subsubeventualiter (Eventualantrag 3) beantragen sie, es sei die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen über die in der angesprochenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus jeweils die Beträge zuzüglich Zins zu bezahlen, die sich zusätzlich ergäben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung (Valutadatum) bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts - dem 19. Juni 2009 (Eventualbegehren), dem 8. Juli 2010 (Subeventualbegehren) oder dem 19. August 2010 (Subsubeventualbegehren) - ein Bereicherungszins von 4,55 % und ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5 % berechnet werde.

K.
Mit Verfügung vom 14. April 2014 vereinigt die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren und führt sie unter der vorliegenden Verfahrensnummer weiter.

L.
Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2014, der sie (u.a.) eine Liste mit den Valutadaten der von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen beilegt, die Abweisung von deren Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, der Verzug sei nicht bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen (Valutadatum) eingetreten.

M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 die Abweisung beider Beschwerden. Während sie hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet, führt sie bezüglich der Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin (teilweise implizit) aus, der Verzug der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin sei nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen und auch nicht in einem anderen von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin erwähnten Zeitpunkt eingetreten. Massgeblich sei vielmehr der in der angefochtenen Verfügung genannte Zeitpunkt. Der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin stehe im Weiteren kein Bereicherungszins zu.

N.
Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung ihres Hauptantrags bringt sie vor, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin sei nicht legitimiert und habe zudem ihr Rechtsbegehren nicht ausreichend substantiiert. Zum Eventualantrag führt sie namentlich aus, das Schreiben der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2009 könne nur als Vereinbarung eines Verfalltags verstanden werden.

O.
Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin macht in ihren Schlussbemerkungen vom 25. Juni 2014 insbesondere geltend, sie sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert und habe ihr Rechtsbegehren ausreichend substantiiert.

P.
Die Vorinstanz hält in ihren Schlussbemerkungen vom 25. Juni 2014 an ihrem Antrag fest und äussert sich ergänzend zur Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin.

Q.
Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom gleichen Datum grundsätzlich an ihren Anträgen fest, konkretisiert diese unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin eingereichten Liste mit den Valutadaten ihrer SDL-Akontozahlungen und äussert sich ergänzend zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin. Abweichend von der Beschwerde beantragt sie mit ihrem Subsubeventualbegehren (Eventualantrag 3) neu einen Verzugszins von 5 % bereits ab dem 18. statt ab dem 19. August 2010. In einer weiteren Stellungnahme vom 11. Juli 2014 äussert sie sich ausserdem zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin.

R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Eintreten

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und seiner Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompetenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
1    Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
2    Sie ist insbesondere zuständig für:
a  den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;
b  die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;
c  den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
2bis    Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.40
3    Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft.
4    Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9.
5    Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.
6    Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
und 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
1    Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
2    Sie ist insbesondere zuständig für:
a  den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;
b  die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;
c  den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
2bis    Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.40
3    Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft.
4    Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9.
5    Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.
6    Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
StromVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der angefochtenen Verfügung entschied sie über die Folgen, die daraus resultieren, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL-Kosten leistete, den sie gemäss der damals geltenden verfassungs- und gesetzeswidrigen Bestimmung von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV übernehmen sollte. Sie war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (vgl. auch Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
StromVG).

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Beschwerdebefugt sind in erster Linie die materiellen resp. primären Verfügungsadressaten, das heisst jene Personen, deren Rechtsbeziehungen von der Verwaltungsbehörde verbindlich festgelegt bzw. deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung geregelt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 949). Beschwerdebefugt können zudem auch Dritte sein (sog. sekundäre Verfügungsadressaten; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.78 ff.).

Primäre Verfügungsadressaten haben in der Regel ohne Weiteres die vorausgesetzte Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O. Rz. 2.76; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 949) und damit auch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.76). Dieses kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein und besteht grundsätzlich im aktuellen praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders formuliert - darin, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1100/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3.1; Kölz/Häner/Bert-schi, a.a.O., Rz. 944 ff.).

1.2.1 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie werde durch Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zur Bezahlung von Geldleistungen an die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin verpflichtet und damit unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sie sei deshalb "materiell notwendige Gegenpartei" und tatsächlich beschwert. Dass sie die aus ihrer Zahlungspflicht resultierenden Kosten gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung in den Folgejahren den Endverbrauchern überwälzen könne, sei daher unbeachtlich. In den Schlussbemerkungen bringt sie unter Verweis auf ein bundesgerichtliches Urteil vor, als nationale Netzgesellschaft werde sie durch Anordnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit SDL in ihrem (gesetzlichen) Aufgabenbereich berührt und damit von vornherein mehr als jedermann in ihren eigenen Interessen betroffen. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung komme ihr deshalb trotz der Möglichkeit, die Kosten den Endverbrauchern zu überwälzen, Parteistellung zu. Werde der Sichtweise der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführern gefolgt, wäre sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung immer dann schutzlos den Anordnungen der Vorinstanz ausgeliefert, wenn die daraus entstehenden (Mehr-) Kosten überwälzbar wären und nicht bloss zu ihren Lasten ausfielen. Eine solche Auslegung des Erfordernisses des schutzwürdigen Interesses kollidiere offenkundig etwa mit dem Willkürverbot und der Rechtsweggarantie.

1.2.2 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung wirke sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin aus, da nach Dispositivziffer 2 letztlich die Endkunden die in Dispositivziffer 1 festgesetzten Beträge zu tragen hätten. Die Verfügung betreffe weiter auch nicht die tatsächlichen Interessen der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, seien es doch die Kraftwerkbetreiberinnen bzw. die Stromversorgungsunternehmen, die den Endverbrauchern die zusätzlichen Beträge in Rechnung stellen und allfällige Reklamationen bzw. Anfragen behandeln müssten. Die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin sei somit weder primäre Verfügungsadressatin noch habe sie ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse. Sie sei folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, zumal sie auch nicht begründe, inwieweit sie eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand habe. Ihre Beschwerdelegitimation ergebe sich im Übrigen auch nicht daraus, dass die angefochtene Verfügung ihren Aufgabenbereich berühre. Dies reiche - auch nach dem zitierten Bundesgerichtsurteil - nicht aus und hätte überdies zur Folge, dass ihr in sämtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Stromversorgungsrecht ein allgemeines, voraussetzungsloses Beschwerderecht zukäme, was dem Erfordernis eines schutzwürdigen Beschwerdeinteresses zuwiderliefe.

1.2.3 Wie dargelegt (vgl. Bst. H), verpflichten die Dispositivziffern 1.a und 1.b der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin, der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen Beträge von Fr. 463'869.- und Fr. 93'708.- zuzüglich Verzugszinsen zu leisten. Gemäss Dispositivziffer 2 darf sie die aus dieser Verpflichtung resultierenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einrechnen. Mit den erwähnten Dispositivziffern regelt die Vorinstanz somit unmittelbar ihre Rechtsstellung. Dass sie die in Dispositivziffer 1.a und 1.b festgesetzten Kosten nach Dispositivziffer 2 letztlich nicht selber tragen soll, ändert daran nichts, betrifft dies doch nicht die Frage, ob die Vorinstanz ihre Rechtsstellung unmittelbar regelt, sondern die Frage, wie sie dies tut. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ist sie deshalb als primäre Verfügungsadressatin zu qualifizieren.

Als solche hat sie ohne Weiteres die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. E. 1.2). Sie hat zudem ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse. Zwar wäre sie, wie erwähnt, nach Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung befugt, auch die Teilbeträge, die die Vorinstanz ihrer Ansicht nach in den Dispositivziffern 1.a und 1.b zu Unrecht festgesetzt hat, zu überwälzen, weshalb sie diese Beträge grundsätzlich nicht selber übernehmen müsste. Mit einer erfolgreichen Beschwerde könnte sie jedoch vermeiden, dass sie die entsprechenden Beträge einstweilen bezahlen muss und ihr diese bis zur (allfälligen) späteren Wiedereinbringung über die SDL-Tarifzahlungen nicht zur Verfügung stehen. Ausserdem könnte sie verhindern, dass sie die Beträge in die Tarifberechnung einbeziehen muss. Eine erfolgreiche Beschwerde hätte für sie demnach einen praktischen und - da sie die entsprechenden Beträge noch nicht bezahlt hat - auch einen aktuellen tatsächlichen Nutzen. Es ist ihr daher bereits aus diesem Grund trotz ihrer Überwälzungsbefugnis ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse zuzubilligen. Dies gilt umso mehr, als sie - wie sie zutreffend vorbringt - ansonsten immer dann schutzlos den Anordnungen der Vorinstanz ausgeliefert wäre, wenn sie die daraus resultierenden (Mehr-) Kosten überwälzen könnte, was ihren Rechtsschutz als primäre Verfügungsadressatin in unzulässiger Weise einschränken würde.

Ihre materielle Beschwer ist nach dem Gesagten somit zu bejahen. Auf ihre weiteren Argumente und das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2012 vom 20. November 2012 sowie die entsprechenden Gegenargumente der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin braucht entsprechend nicht weiter eingegangen zu werden, zumal diesem Urteil für den vorliegenden Fall ohnehin nichts unmittelbar Einschlägiges zu entnehmen ist. Zu bejahen ist weiter auch ihre formelle Beschwer, da sie sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte, ohne mit ihrem Anliegen durchzudringen. Damit ist sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin legitimiert. Gleiches gilt für diese, drang sie doch im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nur teilweise durch und ist sie unbestrittenermassen auch materiell beschwert.

1.3

1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8). Aus prozessökonomischen Gründen kann allerdings ausnahmsweise auf Begehren, die über den vorinstanzlichen Streitgegenstand hinausgehen, eingetreten werden, wenn sie zu diesem einen (sehr) engen Bezug haben und die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.210).

1.3.2 Vorliegend ist zum einen streitig, ob die Beschwerdeführerin/Be-schwerdegegnerin auf den Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bereits ab dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten Zeitpunkt, das heisst dem 14. September 2010, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hat oder erst ab dem Zeitpunkt der gehörigen Mahnung (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, Antrag 1). Zum anderen ist streitig, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen eintrat und die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, Antrag 1). Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum
- ebenfalls streitigen - massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereicherungszins hat (vgl. Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, Eventualanträge). Streitig ist ausserdem die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, Antrag 2).

1.3.3 Während die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag 1 - wie die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin - nicht über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgeht, da sie bereits dort Verzugszins ab Entrichtung der SDL-Akontozahlungen geltend machte, und die von ihr mit Antrag 2 geforderte Kostenverlegung der implizit von der Vorinstanz erwarteten entspricht, beantragt sie Bereicherungszins erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf dieses Begehren müsste somit im Prinzip nicht eingetreten werden, zumal es sich hinsichtlich der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen vom Begehren auf zusätzlichen Verzugszins unterscheidet. Es hat allerdings einen engen Bezug zu diesem Begehren und damit zum Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz konnte sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zudem dazu äussern, ebenso die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin. Da Erstere einen Anspruch der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin auf Bereicherungszins verneint, sprechen weiter auch prozessökonomische Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf dieses Begehren. Die Frage braucht letztlich jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, wäre das Begehren doch - wenn darauf eingetreten werden dürfte - abzuweisen (vgl. E. 11).

1.4 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Aus der Beschwerdebegründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen. An die Begründung sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Selbst eine summarische Begründung reicht aus, sofern aus ihr hervorgeht, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Verfügung angefochten wird (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 470 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.219; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1008).

1.4.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe ihre Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Zwar mache sie geltend, sie schulde einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der gehörigen Mahnung. Sie unterlasse es jedoch, den massgeblichen Zeitpunkt zu bezeichnen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Stattdessen beschränke sie sich darauf, darzulegen, weshalb in der angefochtenen Verfügung ihrer Ansicht nach zu Unrecht von einem Verfalltagsgeschäft ausgegangen werde. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, ihr Vorbringen zu begründen und mittels der greifbaren Beweismittel zu belegen.

1.4.2 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, sie sei nicht verpflichtet, in ihrem Rechtsbegehren zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts ein bestimmtes Schreiben bzw. ein bestimmtes Datum als verzugsauslösend anzuerkennen. Mit ihrem Beschwerdebegehren in Verbindung mit ihrer Begründung bringe sie zum Ausdruck, dass sie unverändert der Ansicht sei, ab Vorliegen einer gehörigen Mahnung Verzugszinsen zu schulden. Als "materiell notwendige Verfügungsadressatin" habe sie diesen Rechtsstandpunkt aber nicht zugunsten der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zu belegen.

1.4.3 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Beschwerde, wieso sie der Ansicht ist, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Verfalltagsgeschäft statt einem Mahngeschäft sowie einem Beginn des Verzugszinsenlaufs am - angeblich - vereinbarten Verfalltag statt am Tag der gehörigen Mahnung ausgegangen. Aus ihrer Begründung geht klar hervor, weshalb und inwiefern sie die angefochtene Verfügung beanstandet und deren Änderung verlangt. Daran ändert nichts, dass sie das Datum der gehörigen Mahnung nicht nennt und auch nicht beziffert, in welchem Umfang die von der Vorinstanz verfügten Beträge für die Tarifjahre 2009 und 2010 ihrer Ansicht nach zu reduzieren sind. Dies betrifft nicht die Begründung der beantragten Änderung, sondern die Konkretisierung dieser Änderung anhand des Sachverhalts.

Zwar ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin wäre zu dieser Konkretisierung in der Lage gewesen und hätte überdies ein Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin einreichen können. Dass sie dies nicht getan hat, vermag ihr indes nicht zum Vorwurf zu gereichen. Angesichts ihres Rechtsstandpunkts und ihres darauf gestützten Rechtsbegehrens brauchte sie solches nicht zu tun. Vielmehr wäre es im Interesse der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, dass und wann sie gehörig mahnte und in welchem Umfang ihr die von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge - vorbehältlich ihrer weiteren Vorbringen - zustünden, wenn sich die Kritik der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin an der Annahme eines Verfalltagsgeschäfts als berechtigt erwiese. Sie weist denn auch in einem anderen Zusammenhang auf ein Schreiben vom 25. Oktober 2010 hin, mit dem sie die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin unter Einräumung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Rückerstattung der für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen aufforderte, und hat dieses Schreiben - das sich im Übrigen auch in den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens befindet - eingereicht. Soweit sie geltend macht, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe ihre Beschwerde unzureichend begründet bzw. ihre Mitwirkungspflichten verletzt, erweist sich dies demnach als unzutreffend. Vielmehr ist festzuhalten, dass deren Beschwerde - gleich wie die der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin - den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG genügt.

1.5 Die beiden Beschwerden wurden weiter innert Frist eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1), weshalb unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.3.3 auf sie einzutreten ist.

Kognition

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei steht ihr - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).

Natur des Rechtsverhältnisses

3.
Wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), ist vorliegend ist zum einen streitig, ob die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin auf den Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bereits ab dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten Zeitpunkt, das heisst dem 14. September 2010, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hat oder erst ab dem Zeitpunkt der gehörigen Mahnung (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, Antrag 1). Streitig ist zum anderen, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen eintrat und die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, Antrag 1). Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum - ebenfalls streitigen - massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereicherungszins hat (vgl. Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, Eventualanträge). Streitig ist ausserdem die Verlegung der Kosten des vor-instanzlichen Verfahrens (vgl. Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, Antrag 2). Nachfolgend wird zunächst auf die zweite (vgl. E. 4 ff.), dritte (vgl. E. 8 ff.) und vierte Frage (vgl. E. 12) bzw. die Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eingegangen, anschliessend auf die erste Frage bzw. die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin (vgl. E. 13). Vorab ist an dieser Stelle auf die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses einzugehen, welches zwischen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen bestand.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV, die SDL-Akontozahlungen leisteten, und der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil A-3305/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 (teilweise abgedruckt in BVGE 2013/13) geäussert, jedoch bloss in allgemeiner Weise. Aus diesen allgemeinen Äusserungen geht nicht hervor, welche Rechtsbeziehungen zwischen diesen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin im hier massgeblichen Zeitraum konkret existierten. Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht hingegen die massgebliche Ausgabe des Marktmodells für elektrische Energie - Schweiz (MMEE) (vgl. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie - Schweiz [MMEE], Ausgabe 2009, S. 8 ff.).

3.2 Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV, die an die Netzebene 1 (Übertragungsnetz) angeschlossen waren, und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin mehrere, unterschiedliche Gegenstände betreffende Vertragsbeziehungen bestanden. Zusätzlich existierte die hier interessierende Beziehung betreffend den Anteil an den SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV bzw. die entsprechenden Akontozahlungen. Diese unterschied sich von den Vertragsbeziehungen zum einen dadurch, dass sie keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand hatte, sondern eine einseitig von den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen zu erbringende Leistung bzw. entsprechende Akontozahlungen. Zum anderen basierte sie nicht auf einer Vereinbarung. Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung der Akontozahlungen wie auch deren Höhe ergaben sich vielmehr aus aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV in Verbindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010; die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der definitiven SDL-Beiträge und deren Höhe wiederum wären aus dieser Verordnungsbestimmung in Verbindung mit der Genehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 14. April 2011 (Tarifjahr 2009) bzw. einer entsprechenden Genehmigungsverfügung für das Tarifjahr 2010 resultiert.

Zwischen den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin bestand insoweit somit keine vertragliche Geschäftsbeziehung, sondern ein durch die genannten öffentlich-rechtlichen Vorgaben determiniertes Schuldverhältnis. Dies gilt auch bezüglich der Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV, die nicht dem Übertragungsnetz, sondern einer tieferen Netzebene angeschlossen waren. Das MMEE, Ausgabe 2009, wies das Verhältnis entsprechend in beiden Fällen nicht als Vertrags-, sondern als "Verrechnungs-" Verhältnis aus (vgl. S. 9).

3.3 Aus der Rechtsnatur dieses Verhältnisses folgt zwar, dass es klar von den erwähnten vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin zu unterscheiden ist und daher namentlich nicht einfach den für diese Beziehungen geltenden vertraglichen Regeln unterstellt werden darf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ergibt sich daraus hingegen nicht, dass es als abgaberechtlich zu qualifizieren ist. Die von den vertraglichen Geschäftsbeziehungen abweichende Rechtsnatur resultierte daraus, dass der Verordnungsgeber einen Aspekt des umfassenderen Rechtsverhältnisses zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin selbst regelte. Diese punktuelle Regelung änderte indes nichts daran, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht gegenüber den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen nicht zu hoheitlichem Handeln befugt war und keine Verfügungskompetenz hatte, sondern ihnen vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüberstand, die aus den erwähnten öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung war somit nicht mit der einer Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleichbar, die dem Steuer- oder Abgabepflichtigen hoheitlich gegenübertritt und dessen Leistungspflicht mittels Verfügung festsetzt.

Es kann deshalb offen bleiben, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - das Verhältnis zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin hinsichtlich der regulierten Frage der (vermeintlichen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Auch wenn dem so wäre, wären die rechtsgrundlos erbrachten SDL-Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin nicht mit entsprechenden Leistungen an eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleichbar. Sie könnten daher auch nicht den für derartige Leistungen allenfalls geltenden besonderen Regeln unterstellt werden (vgl. E. 7.4.2). Eine Klärung der Frage ist zudem auch wegen des Begehrens auf Zusprechung von Bereicherungszins nicht erforderlich (vgl. E. 11.4).

Zusätzlicher Verzugszins (Antrag 1 Beschwerdegegnerin/Beschwer-deführerin)

4.
Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf zusätzlichen Verzugszins (vgl. Antrag 1) mehrere Gründe vor, wieso der Verzug bereits mit der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen eingetreten sei (vgl. dazu nachfolgend E. 5 ff.). Soweit sie sich dabei nicht auf besondere Regeln beruft, geht sie mit der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu Recht davon aus, zur Bestimmung des Zeitpunkts des Verzugseintritts sei mangels einer Regelung im Stromversorgungsrecht grundsätzlich auf die Kriterien von Art. 102
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR abzustellen (entweder direkt [bei einer Qualifikation der Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin als privatrechtlich] oder unter Heranziehung dieser Kriterien im öffentlichen Recht [bei einer Qualifikation dieser Forderungen als öffentlich-rechtlich]; vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und
A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Nachfolgend ist daher vorab auf diese Bestimmung einzugehen.

4.1 Nach Art. 102 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter Mahnung wird dabei die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Aus der Erklärung muss für den Schuldner nicht nur klar hervorgehen, dass der Gläubiger die Leistung endgültig verlangt; sie muss vielmehr auch die zu erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass er erkennt, was der Gläubiger fordert. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann aber verzichtet werden, wenn auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen wird, die den Betrag nennt, oder wenn die genaue Höhe der fälligen Geldforderung noch nicht feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, nachfolgend: BSK OR I, Art. 102 N. 5 und 7 m.w.H.; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Orell Füssli Kommentar OR, 2. Aufl. 2009, Art. 102 N. 3 f.; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 65.08 f.).

4.2 Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR). Die Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat. Dies gilt im ersten Fall allerdings nur, wenn das genaue Datum des Verfalltags in der Vereinbarung genannt wird oder der Schuldner die Möglichkeit hat, es aus der Vereinbarung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 441 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar 2006 E.6.1 und 4C.245/2004 vom 12. November 2004 E. 2.5; Wiegand, a.a.O., Art. 102 N. 10 m.w.H.; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 102 N. 3 und 8; Schwenzer, a.a.O., Rz. 65.10 f.).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen als Erstes auf Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG (SR 251). Danach verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Abs. 1). Als unzulässige Verhaltensweise fällt dabei namentlich die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen in Betracht (Abs. 2 Bst. c).

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin handelt die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin insoweit missbräuchlich und ausbeuterisch bzw. will sie insoweit unangemessene Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG erzwingen, als sie als marktbeherrschendes Unternehmen auf die SDL-Akontorechnungen ihre allgemeinen Verfalltagsgeschäfts-Regeln angewandt habe, diese bezüglich der Rückerstattungsforderungen für die SDL-Akontozahlungen jedoch einseitig zu ihren Gunsten nicht gelten lassen wolle. Aus dem Kartellrecht ergebe sich demzufolge, dass sie diese Regeln auch gegen sich und damit hinsichtlich der Rückerstattungsforderungen gelten lassen und entsprechend die SDL-Akontozahlungen ab deren Entrichtung verzinsen müsse.

5.2 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, die allgemeinen Regeln, die in den vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin gälten, seien auf die SDL-Akontozahlungen nicht anwendbar gewesen, da für eine vertragliche Beziehung in dieser Hinsicht kein Raum bestanden habe. Mangels einer derartigen Beziehung komme das KG nicht zur Anwendung. Sollte dieses wider Erwarten doch anwendbar sein, fehlte es an einem missbräuchlichen Verhalten ihrerseits, sei doch keine Benachteiligung der Marktgegenseite ersichtlich bzw. liege kein wettbewerbsrelevanter Sachverhalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG vor. Ebenso wenig bestehe eine Situation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG, da diese Bestimmung eine hier nicht vorliegende offensichtliche Ausbeutung verhindern wolle.

5.3 Die Vorinstanz macht geltend, es könne offen bleiben, ob das KG zur Anwendung komme, sei sie doch als Behördenkommission des Bundes und Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzgebung nicht befugt, im Bereich des Privatrechts neue kartellrechtskonforme Vertragsbestimmungen zu schaffen, wie dies die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerinnen verlange. Art. 7 Abs. 2 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG setze als Missbrauchstatbestand im Weiteren unter anderem ein ausbeuterisches Verhalten voraus. Inwiefern ein solches vorliege, wenn für den Beginn des Verzugszinsenlaufs nach den geltenden obligationenrechtlichen Regeln auf ein den Verzug auslösendes Ereignis und nicht auf die Zahlung unter Vorbehalt abgestellt werde, sei nicht ersichtlich.

5.4

5.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.2. f.), war das Rechtsverhältnis zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten bzw. der entsprechenden Akontozahlungen klar von den übrigen Beziehungen zwischen diesen Parteien zu unterscheiden. Insbesondere beruhte es abweichend davon nicht auf einer vertraglichen Grundlage und hatte es keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand. Zwischen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin bestand entsprechend hinsichtlich der Frage, ab wann auf den Forderungen auf Leistung der in Rechnung gestellten SDL-Akontozahlungen bzw. allfälligen Rückerstattungsforderungen gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten seien, keine Vereinbarung. Namentlich existierte weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens, dass die in den vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Parteien geltenden Verfalltagsgeschäfts-Regeln anwendbar seien. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung einseitig zu ihren Gunsten nur hinsichtlich der SDL-Akontozahlungen durchgesetzt.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin geht aus den Akten im Weiteren nicht hervor und kann entsprechend auch nicht als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin von der Geltung dieser Regeln für die Rechnungsstellung für die SDL-Akontozahlungen von Kraftwerkbetreiberinnen im erwähnten Sinn ausging oder sie in einem konkreten Fall auf diese Rechnungen anwandte. Es kann ihr daher auch nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Regeln einseitig zu ihren Gunsten für sich in Anspruch genommen, wolle sie für die Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nunmehr jedoch nicht gelten lassen. Ihr Standpunkt, diese Regeln fänden auf diese Forderungen keine Anwendung, kann demnach bereits aus diesem Grund nicht als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG bzw. als auf die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG gerichtet qualifiziert werden.

5.4.2 Die erwähnten Verfalltagsgeschäfts-Regeln betreffen im Weiteren, soweit sie nicht ohnehin separat vereinbarte Termine voraussetzen, Forderungen, die (von der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin) in Rechnung gestellt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso sie auf die Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin, für die kein regulärer Zahlungstermin vereinbart wurde (vgl. E. 13) und für welche diese auch nicht Rechnung stellte, anwendbar sein sollten. Nicht nachvollziehbar ist zudem, wieso sich aus diesen Regeln ergeben sollte, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin sei bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen, mithin in einem Zeitpunkt, der in diesen Regeln gar nicht vorgesehen ist, in Verzug geraten. Selbst wenn angenommen würde, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe diese Regeln für sich in Anspruch genommen und handle kartellrechtswidrig, wenn sie sie nicht auch gegen sich gelten lasse, ergäbe sich daraus daher nicht, dass die SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen wären. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin erweist sich somit auch insoweit als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen ausserdem auf eine analoge Anwendung der steuerrechtlichen Prinzipien betreffend die Rückerstattung zu viel bezahlter Beträge, wie sie exemplarisch aus Art. 5 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 10. Dezember 1992 über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124; nachfolgend: FVV) hervorgingen. Die Spezialregelung des Bundessteuerrechts stelle zwar keinen allgemeingültigen öffentlichen-rechtlichen Grundsatz auf. Sie zeige jedoch, dass im öffentlichen Recht zu viel bezahlte Beträge mit Verzugszins zurückzuerstatten seien und der Zins ab Zahlungseingang bei der Behörde geschuldet sei. Eine analoge Heranziehung der steuerrechtlichen Prinzipien auf den vorliegenden Fall sei insbesondere aufgrund der konzeptionellen Ähnlichkeit der beiden Konstellationen angezeigt. Sowohl im Steuerrecht als auch bei den Beiträgen an die SDL-Kosten sei es systemimmanent, dass es zu Rückzahlungen oder zusätzlichen Forderungen komme, da eine definitive Abrechnung erst nach Abschluss des Steuer- bzw. Tarifjahrs erfolge.

6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus der Spezialregelung des Bundessteuerrechts könne kein allgemeingültiger öffentlich-rechtlicher Grundsatz abgeleitet werden. Im Steuerrecht sei es systemimmanent, dass sich zwischen der provisorischen und der definitiven Veranlagungsverfügung Differenzen ergäben, die nachträglich auszugleichen seien. Dem Steuerpflichtigen zurückerstattete Beträge würden nach Art. 168 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 168 - 1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
1    Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2    Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom EFD festgesetzten Ansatz verzinst.
3    Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 132). Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
DBG (SR 642.11) ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung verzinst, sofern seit dieser mehr als 30 Tage vergangen seien. Der Gesetzgeber habe somit bewusst darauf verzichtet, hinsichtlich der Zinspflicht des Staates auf eine Mahnung oder ein anderes den Zinsenlauf auslösendes Ereignis abzustellen. Vorausgesetzt sei stattdessen, dass aufgrund einer definitiven oder provisorischen Steuerrechnung ein Zahlungszwang bestanden habe und bei verspätetem Zahlungseingang ein Verzugszins erhoben worden wäre. Art. 5 FVV betreffe demnach gerade keine Verzugszinskonstellation, weshalb darin konsequenterweise auch nicht von "Verzugszins", sondern ausdrücklich von "Rückerstattungszins" die Rede sei. Diese sehr spezifische Bestimmung sei bewusst für steuerrechtliche Konstellationen geschaffen worden; auf andere Normenbereiche könne sie hingegen nicht angewandt werden.

6.3

6.3.1 Gemäss dem Recht der direkten Bundessteuer hat die steuerpflichtige Person auf Beträgen, die sie nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins zu bezahlen (vgl. Art. 164 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 164 Verzugszins - 1 Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom EFD festgesetzt wird.
1    Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom EFD festgesetzt wird.
2    Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Steuerrechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.
DBG; Art. 3 FVV). Dies gilt namentlich, wenn sie (provisorische oder definitive) Steuerrechnungen nicht innert 30 Tagen seit deren Zustellung bezahlt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a FVV). Im Gegenzug hat sie Anrecht auf eine Verzinsung von Beträgen, die ihr zurückzuerstatten sind, weil sich deren Bezahlung als nicht gerechtfertigt erweist. Dies gilt zum einen für Beträge, die wegen des Bezugsystems zu viel bezahlt wurden - etwa weil beim provisorischen Bezug von einem zu hohen mutmasslichen Steuerbetrag ausgegangen wurde oder weil die definitive Steuerrechnung einen Betrag nannte, der mit einem Rechtsmittelentscheid herabgesetzt wurde -, und zum anderen für Beträge, die rechtskräftig veranlagt wurden, jedoch nicht geschuldet waren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 162 N. 12). Während Art. 162 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 162 Provisorischer und definitiver Bezug - 1 Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
1    Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2    Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3    Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Das EFD bestimmt, inwieweit diese Beträge verzinst werden.
DBG für erstere Beträge festhält, das EFD bestimme, inwieweit sie verzinst werden, sind letztere Beträge nach Art. 168 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 168 - 1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
1    Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2    Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom EFD festgesetzten Ansatz verzinst.
3    Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 132). Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
DBG vom Zeitpunkt ihrer Zahlung an zu einem vom EFD festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen, wenn seit dieser mehr als 30 Tage vergangen sind. Das EFD hat die Frage in Art. 5 FVV (weiter) geregelt. Danach wird auf Beträgen, die wegen der nachträglichen Herabsetzung der definitiven oder provisorischen Steuerrechnung zurückzuerstatten sind, der "Rückerstattungszins" gewährt (Abs. 1). Der Zinssatz entspricht dabei dem Verzugszinssatz nach Art. 3 Absatz 2 FVV (Abs. 2), mithin jenem Zinssatz, den das EFD für jedes Kalenderjahr festsetzt.

6.3.2 Obschon in Art. 5 FVV abweichend von Art. 163 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 163 Zahlung - 1 Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).
1    Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).
2    Das EFD setzt für Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, einen Vergütungszins fest.
3    Die Kantone geben die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine und die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt.
DBG und Art. 4 FVV, die den "Vergütungszins" auf Zahlungen der steuerpflichtigen Person vor dem Fälligkeitstermin regeln, von "Rückerstattungszins" die Rede ist, handelt es sich auch bei diesem Zins der Sache nach um einen Vergütungszins, ist darunter doch (namentlich) auch jener Zins zu verstehen, der zugunsten einer steuerpflichtigen Person besteht, die einen Steuerbetrag zu Unrecht bezahlt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5). Dieser Zins ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin klar vom Verzugszins zu unterscheiden. Anders als dieser ist er wirtschaftlich motiviert und setzt insbesondere keinen Verzug der Verwaltung voraus (vgl. die vorstehenden Zitate). Art. 5 FVV betrifft demnach, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gerade keine Verzugszinssituation. Gleiches gilt für andere derartige Bestimmungen des Bundessteuerrechts. Soweit die Beschwerdegegnerin/Beschwer-deführerin den Rückerstattungszins von Art. 5 FVV als Verzugszins qualifiziert und unter exemplarischem Verweis auf diese Bestimmung bzw. die "steuerrechtlichen Prinzipien" betreffend die Rückerstattung zu viel bezahlter Beträge geltend macht, der Lauf der Verzugszinsen habe im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen begonnen, erweist sich dies daher von vornherein als unzutreffend.

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin macht zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen schliesslich geltend, das Bundesgericht habe in einem Fall, in dem der Betroffene eine Abgabeforderung bezahlt, gleichzeitig jedoch berechtigterweise die Richtigkeit der Veranlagung bestritten und sich das Recht vorbehalten habe, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern, festgestellt, dieses Vorgehen könne als Mahnung betrachtet werden, die das Gemeinwesen in Verzug gesetzt habe (vgl. BGE 95 I 258 E. 3). Angesichts dieser Rechtsprechung sei der Vorbehalt, den sie mit den SDL-Akontozahlungen verbunden habe, als Mahnung zu qualifizieren. Dafür spreche insbesondere auch der Umstand, dass sich ihre Situation gleich präsentiert habe, wie wenn die Vorinstanz selbst die SDL-Akontorechnungen gestellt hätte, ein eigentliches Mahnschreiben sich mithin nicht aufgedrängt habe, da der im Subordinationsverhältnis stehende Rechtsunterworfene der Behörde üblicherweise keine solchen Schreiben zustelle, sondern deren Zinspflicht - wie dies im Abgaberecht gesetzlich vorgesehen sei - automatisch mit der Leistung der geforderten, aber nicht geschuldeten Abgabe ausgelöst werde.

7.2 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Zunächst sei sie hinsichtlich der Rechnungsstellung für die SDL-Akontozahlungen nicht verfügungsbefugt gewesen und habe diesbezüglich auch keinen Handlungsspielraum gehabt; vielmehr habe sie die Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 vollzogen. Weiter gehe es nicht um die Höhe der zu tragenden SDL-Kosten, sondern um die Kostentragungspflicht als solche. Schliesslich seien den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen mit den SDL-Akonto-rechnungen nicht die (vermeintlich) definitiven SDL-Kostenbeiträge in Rechnung gestellt worden.

7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jahren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezifischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bislang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante und fortwährende bundesgerichtliche Praxis, die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mahnung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR interpretiert werden.

7.4

7.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Militärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Richtigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bundesgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige 'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte" (vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstellation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid (BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in analoger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung einen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.] E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258 beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. Dies gilt umso mehr, als diese Qualifikation - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vorbringt - nur schwer mit den Anforderungen an eine Mahnung vereinbar ist, wie sie in Rechtsprechung und Lehre genannt werden (vgl. E. 4.1).

7.4.2 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält, braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt (vgl. E. 3.3), bestand zwischen der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin hinsichtlich der (vermeintlichen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nicht zu hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdeführer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranlagungsverfügung festsetzte.

Auch wenn sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung der SDL-Akontorechnungen aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben, namentlich den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 ergab, sind die rechtsgrundlos erfolgten Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin bzw. der Rechtsnatur des zwischen dieser und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bestehenden Verhältnisses daher nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden, hätte dies doch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin wie eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungsempfängerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist.

7.4.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als unzutreffend. Soweit diese geltend macht, der Verzug der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin sei bereits im Zeitpunkt der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen eingetreten, ist dies daher zurückzuweisen. Ihr Antrag auf zusätzlichen Verzugszins ab diesem Zeitpunkt ist entsprechend abzuweisen.

Ergänzender Bereicherungszins (EventualanträgeBeschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin)

8.
Im Zusammenhang mit den verschiedenen Eventualanträgen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin stellt sich einerseits die Frage, ob für den Verzugseintritt von einem früheren Zeitpunkt auszugehen ist, als ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als massgeblich erachtete. Andererseits ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ab der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Bereicherungszins zusteht. Nachfolgend wird zunächst auf die erste Frage (vgl. E. 8.1 ff. und E. 9 f.), anschliessend auf die zweite (vgl. E. 11) eingegangen.

Verzugseintritt

8.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrem Eventualbegehren (Eventualantrag 1) vor, sollte ihrem Hauptstandpunkt nicht gefolgt werden, habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der 14. September 2010, sondern der 19. Juni 2009 als vereinbarter Verfalltag zu gelten. An diesem Tag habe ihr die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin in einem Schreiben mitgeteilt, sie werde allenfalls zu viel bezahlte SDL-Akontozahlungen inkl. einer angemessenen Verzinsung zurückerstatten, wenn in einem rechtskräftigen Entscheid die Anwendung von Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV als nicht rechtmässig festgestellt werden sollte. Sie habe ihr also die Verzinsung zu viel bezahlter SDL-Akontozahlungen zugesichert. Ihre Erklärung habe sich allerdings auf die Bezeichnung des Zeitpunkts, an dem sie eine allfällige Rückerstattung leisten würde, beschränkt. Eine explizite Äusserung hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufes bzw. einen Verfalltag habe das Schreiben nicht enthalten. Dieses sei insoweit daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Dabei ergebe sich, dass sie das Schreiben dahingehend habe interpretieren dürfen, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin werde die unrechtmässig erhobenen SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, mithin ab dem 19. Juni 2009, verzinsen. Zwischen der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin und ihr bestehe somit ein normativer Konsens, dass die unrechtmässig erhobenen Akontozahlungen ab dem 19. Juni 2009 mit 5 % zu verzinsen seien.

8.2 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin macht geltend, sie sei gestützt auf Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV in Verbindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 verpflichtet gewesen, die Rechnungsstellung für die SDL-Akontozahlungen vorzunehmen und habe nicht von diesen Vorgaben abweichen dürfen. Zwischen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und ihr sei deshalb weder eine vertragliche Vereinbarung über die Rückerstattung dieser Zahlungen noch eine Vereinbarung über ein Verfalltagsgeschäft zustande gekommen. Sie habe die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin vielmehr lediglich auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer allfälligen Rückerstattung hingewiesen, insbesondere darauf, dass im Streitfall eine Anordnung der Vorinstanz oder der Gerichte zu ergehen habe.

8.3 Die Vorinstanz macht geltend, das Datum des erwähnten Schreibens sei für den Beginn des Zinsenlaufes nicht relevant. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin darin lediglich zugesichert, sie werde ihr die geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückerstatten, sobald die Anwendung von Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV als gesetzeswidrig festgestellt werden sollte. Diese Zusicherung habe sich offensichtlich auf einen entsprechenden rechtskräftigen Entscheid bezogen. Aus dem Schreiben lasse sich daher der Schluss ziehen, die beiden Parteien hätten das Datum der Rechtskraft des ersten Entscheids zur Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit von Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV als Verfalltag für die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen vereinbart. Aus diesem Grund habe sie in der angefochtenen Verfügung auf das Datum der Rechtskraft des Piloturteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 abgestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei definitiv festgestanden, dass keine gesetzliche Grundlage für die Pflicht der betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen zur Tragung von SDL-Kosten bestehe. Davor habe die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin keine Veranlassung gehabt, der Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin die geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückzuerstatten. Entsprechend sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, ihr Verzugszinsen zu leisten.

8.4

8.4.1 Wie aus den Parteivorbringen deutlich wird, sind sowohl die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz grundsätzlich der Ansicht, wegen des erwähnten Schreibens der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2009 sei davon auszugehen, zwischen dieser und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen eine Vereinbarung zustande gekommen. Streitig ist zwischen ihnen einzig der Vereinbarungsinhalt. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang wie auch in ihrer Beschwerde bereits das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung. Wie es sich mit ihrem Einwand verhält, braucht an dieser Stelle allerdings nicht geprüft zu werden (vgl. dazu E. 13), da der 19. Juni 2009, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. 8.4.3), ohnehin nicht als vereinbarter Verfalltag zu qualifizieren ist. Offen bleiben kann ausserdem, ob eine allfällige Vereinbarung privatrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur wäre (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 33 Rz. 7 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1057 ff.), sind die zwischen den Parteien streitigen Fragen doch unabhängig davon grundsätzlich anhand der privatrechtlichen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen und das Zustandekommen von Verträgen zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1102 ff.).

8.4.2 Nach diesen Regeln ist von einem Konsens auszugehen, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der Erklärungen ermittelt werden. Ergibt diese, dass die Parteien dasselbe gewollt haben, besteht ein natürlicher bzw. tatsächlicher Konsens. Kann kein übereinstimmender Wille festgestellt werden, sind die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Richtung und des Inhalts der Willenserklärungen, sondern auch bezüglich der Frage, ob überhaupt Willenserklärungen vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_437/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.4). Eine Willenserklärung ist dabei namentlich zu verneinen, wenn der Geschäftswille (tatsächlich und vertrauenstheoretisch) fehlt (vgl. BGE 137 III 539 E. 4.1, 116 II 695 E. 2b/bb). Ergibt sich bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hinsichtlich des Erklärungswertes der Erklärungen eine Übereinstimmung, besteht ein normativer bzw. rechtlicher Konsens. Bezieht sich dieser bzw. der natürliche Konsens auf alle wesentlichen Vertragspunkte, liegt ein Vertrag vor (vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid/Emmen-egger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl. 2014, insb. Rz. 168 ff., 205a ff., 308 ff.; Schwenzer, a.a.O., Rz. 29.01 ff.).

8.4.3 Im erwähnten Schreiben vom 19. Juni 2009 erläuterte die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin der Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin ihre Position zu der zwischen ihnen streitigen Inrechnungstellung zusätzlicher SDL-Akontobeträge. Im viertletzten Absatz hielt sie Folgendes fest:

Sollte in einem rechtskräftigen Entscheid gegenüber swissgrid die Vorgehensweise in Bezug auf den zusätzlichen Akonto-Verrechnungssatz oder dessen Höhe korrigiert werden oder die Anwendung von Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV als nicht rechtmässig festgestellt werden, wird swissgrid allenfalls zuviel erhobene Akontobeträge inkl. einer angemessenen Verzinsung zurück erstatten.

Ungeachtet der Frage, wie dieser Passus rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. dazu E. 13.4 f.), geht daraus hervor, die Beschwerdeführerin/Be-schwerdegegnerin werde die - zusätzlichen oder "regulären" - SDL-Akontozahlungen zwar zurückerstatten, wenn deren Inrechnungstellung in rechtsverbindlicher Weise als rechtswidrig qualifiziert werden sollte, jedoch nur dann und nicht früher. Für die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin war somit erkennbar, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen von einem Ereignis abhängig machte, das sie hinsichtlich ihrer Rückerstattungspflicht als rechtlich relevant qualifizierte und das im Zeitpunkt, in dem sie das Schreiben verfasste, noch nicht eingetreten war. Es musste ihr deshalb nach Treu und Glauben klar sein, dass sie das Bestehen einer Rückerstattungspflicht für den Moment (implizit) verneinte. Sie hatte entsprechend keinen Anlass, anzunehmen, sie anerkenne, ab Datum des Schreibens mit der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen in Verzug zu sein bzw. Verzugszinsen zu schulden. Vielmehr musste sie nach Treu und Glauben davon ausgehen, sie handle in dem Sinn widerspruchsfrei, als sie nicht eine Pflicht zur Rückerstattung der Akontozahlungen für den Moment verneine, den Eintritt des Verzugs und den Beginn des Verzugszinsenlaufs hinsichtlich ebendieser Rückerstattung jedoch gleichzeitig bejahe.

8.4.4 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin ausdrücklich eine angemessene Verzinsung in Aussicht stellte. Zwar ist diese Formulierung nicht ohne Weiteres klar und entsprechend auslegungsbedürftig. Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin/Be-schwerdegegnerin damit einen Verzugszins von 5 % auf den zurückzuerstattenden SDL-Akontozahlungen ab Datum des Schreibens meinte
- was sie im Übrigen so hätte schreiben können -, obschon sie eine Rückerstattungspflicht für den Moment (implizit) gerade verneinte, bestehen jedoch nicht. Der Kontext wie auch die Umstände, die zum Schreiben führten (vgl. dazu E. 13.5.1), legen vielmehr nahe, dass sie unter einer angemessenen Verzinsung jenen Zins verstand, der gemäss der massgeblichen gesetzlichen Regelung in der konkret eingetretenen Konstellation angebracht sein würde. Es ist entsprechend weder davon auszugehen, sie habe im Widerspruch zu ihrem sonstigen Vorbringen einen Verzugszins ab Datum des Schreibens in Aussicht stellen wollen, noch durfte die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ihre Formulierung in guten Treuen in diesem Sinn verstehen.

8.4.5 Soweit die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin mit Verweis auf den zitierten Passus und das Vertrauensprinzip geltend macht, es sei davon auszugehen, zwischen ihr und der Beschwerdeführerin/Beschwer-degegnerin sei das Datum des Schreibens, mithin der 19. Juni 2009, als Verfalltag vereinbart worden, weshalb ihr bereits ab diesem Datum Verzugszins geschuldet sei, erweist sich dies demnach ungeachtet der Frage, ob eine Vereinbarung überhaupt zustande kam, als unzutreffend.

9.

9.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrem Subeventualbegehren (Eventualantrag 2) vor, sollte weder ihrem Haupt- noch ihrem Eventualstandpunkt gefolgt werden, habe das Datum des Piloturteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts als Verfalltag zu gelten, mithin der 8. Juli 2010. Zwar hätten die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin und sie die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen inkl. einer angemessenen Verzinsung vereinbart, falls die Anwendung von aArt. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV in einem rechtskräftigen Entscheid als nicht rechtmässig festgestellt werden sollte. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin sei aber die einzige Partei gewesen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Piloturteils gehabt habe. Sie habe deshalb davon ausgehen müssen, dieses werde in Rechtskraft erwachsen, wenn sie auf eine Anfechtung verzichte. Entsprechend habe sie bereits den Zeitpunkt des Ergehens dieses Urteils als massgeblich erachtet und dieses direkt nach dessen Eröffnung umgesetzt, ohne den Eintritt der Rechtskraft abzuwarten.

9.2 Sowohl die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz halten dieses Vorbringen für unzutreffend. Erstere bestreitet, wie bereits im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. E 8.2), in grundsätzlicher Weise das Zustandekommen einer Vereinbarung hinsichtlich der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen bzw. einer Verfalltagsvereinbarung. Letztere führt aus, gegen das erwähnte Piloturteil des Bundesverwaltungsgerichts habe neben der Beschwerdeführerin/Beschwer-degegnerin auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation UVEK Beschwerde erheben können. Es sei daher erst mit der Rechtskraft dieses Urteils festgestanden, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen verpflichtet sei. Für den Eintritt des Verzugs sei deshalb auf das Datum der Rechtskraft abzustellen.

9.3 Wie bereits bei der Prüfung des Eventualbegehrens der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin kann auch im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob gestützt auf das Schreiben der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2009 davon auszugehen ist, zwischen dieser und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin sei eine Vereinbarung über die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen bzw. eine Verfalltagsvereinbarung zustande gekommen. Nach dem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut des zitierten massgeblichen Passus (vgl. E. 8.4.3) machte die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin die Rückerstattung inkl. einer angemessenen Verzinsung von einem rechtskräftigen Entscheid abhängig. Anzeichen dafür, dass sie abweichend von diesem Wortlaut bereits auf den Zeitpunkt der Ausfällung des entsprechenden Entscheids abstellen wollte, bestehen nicht. Ebenso wenig sind überzeugende Gründe erkennbar, wieso sie dies im Zeitpunkt des Verfassens des erwähnten Schreibens hätte tun und sich dazu hätte bereit erklären sollen, die SDL-Akontozahlungen zurückzuerstatten, bevor die Frage ihrer Rückerstattungspflicht abschliessend geklärt ist. Dies gilt umso mehr, als sie in diesem Zeitpunkt namentlich nicht beurteilen konnte, ob das UVEK einen Entscheid, wie sie ihn voraussetzte, anfechten würde. Es ist entsprechend weder davon auszugehen, sie habe gegen den klaren Wortlaut des massgeblichen Passus bereits das Entscheiddatum als massgeblich erachten wollen, noch durfte die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin diesen Passus in guten Treuen in diesem Sinn interpretieren. Daran ändert das Verhalten der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin nach dem Ergehen des erwähnten Piloturteils nichts, zumal sie die von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen gerade nicht vor der Rechtskraft dieses Urteils, sondern erst viel später zurückerstattete. Deren Vorbringen erweist sich demnach als unzutreffend.

10.

10.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrem Subsubeventualbegehren (vgl. Eventualantrag 3) schliesslich vor, sollte ihren sonstigen Vorbringen nicht gefolgt werden, habe als Verfalltag der 18. (so in den Schlussbemerkungen vom 25. Juni 2014) bzw. der 19. August 2010 (so in der Beschwerde) zu gelten. Am letzteren Datum und somit noch vor Eintritt der Rechtskraft des Piloturteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 habe die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin eine Medienmitteilung publiziert. Darin habe sie angekündigt, sie müsse aufgrund dieses Urteils einen Teil jener in den Jahren 2009 und 2010 angefallen SDL-Kosten, die sie den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV angelastet habe, zurückerstatten. Ausserdem habe sie ausdrücklich erwähnt, sie gehe davon aus, das Urteil werde in Rechtskraft erwachsen. Durch diese Erklärung sei zwischen der Beschwerdeführerin/Be-schwerdegegnerin und ihr ein normativer Konsens dahingehend zustande gekommen, diese werde die unrechtmässig erhobenen SDL-Akontozahlungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 ab dem 18. bzw. 19. August 2010 mit 5 % verzinsen.

10.2

10.2.1 In der Medienmitteilung vom 19. August 2010 mit dem Betreff "Systemdienstleistungstarife für das Jahr 2011" informierte die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 und erläuterte dessen Folgen für die Anlastung der SDL-Kosten. Ausserdem zeigte sie die Entwicklung dieser Kosten auf und sprach sich für Massnahmen zu deren Reduktion aus. Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Folgen des Urteils hielt sie namentlich fest, unter der Annahme, dass gegen dieses keine Beschwerde eingereicht und es rechtskräftig werde, müsse sie die SDL-Kosten neu vollumfänglich den Endverbrauchern anlasten. Ausserdem wies sie darauf hin, sie müsse einen Teil der Beträge, welche die Kraftwerkbetreiberinnen nach aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleistet hätten, zurückzahlen.

10.2.2 Inwiefern aus dieser Medienmitteilung nach Treu und Glauben herausgelesen werden könnte, die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin sichere der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin einen Verzugszins ab dem Datum der Medienmitteilung zu, ist nicht ersichtlich. In der Mitteilung wird - unabhängig davon, wie die Aussage zur Rechtskraft interpretiert wird - nicht nur mit keinem Wort erwähnt, wann die Rückerstattung erfolgen soll, sondern auch in keiner Weise auf die Frage der Verzinsung eingegangen. Ebenso wenig geht daraus hervor, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin werde sämtlichen betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und damit auch der Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin die SDL-Akontozahlungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 zurückerstatten. Da darin nur die Rückerstattung eines Teilbetrags angekündigt wird, ohne dass weiter erläutert wird, an wen die Zahlungen gehen werden, musste sich die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ungeachtet des Schreibens der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2009 vielmehr fragen, ob sie zu den Zahlungsempfängerinnen gehören werde. Dies gilt umso mehr, als sie die Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 nicht angefochten hatte. Da sie demnach aufgrund der Medienmitteilung nicht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin werde ihr Rückzahlungen leisten, durfte sie die Mitteilung nach Treu und Glauben erst recht nicht dahingehend interpretieren, die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin sichere ihr eine Verzinsung der Akontozahlungen zu 5 % ab dem Datum der Mitteilung zu.

10.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als unzutreffend. Soweit diese geltend macht, der Verzug sei bereits vor dem Zeitpunkt eingetreten, den die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als massgeblich erachtete, d.h. vor dem 14. September 2010, ist dies daher zurückzuweisen. Damit ist zwar noch nichts darüber gesagt, ob der Verzug - wie die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin geltend macht - erst nach diesem Zeitpunkt eintrat (vgl. dazu E. 13). Klar ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin frühestens ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Verzugszins hat. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob sie bis zu diesem Zeitpunkt bzw. - je nach Begründetheit der Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin - einem allfälligen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereicherungszins hat.

Bereicherungszins

11.

11.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die Bereicherung der Beschwerdeführerin/Beschwer-degegnerin bestehe im Zins, den sie ab Eingang der SDL-Akontozahlungen bis zum Verzugseintritt erlangt habe. Massgeblich sei dabei die Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens mit dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital [WACC]). Dieser habe gemäss den Geschäftsberichten der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin in den Jahren 2009 und 2010 4,55 % betragen. In den Schlussbemerkungen vom 25. Juni 2014 führt sie aus, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin wegen der von ihr geleisteten SDL-Akontozahlungen keine höheren anrechenbaren Kosten in Gestalt einer höheren Verzinsung des Nettoumlaufvermögens (NUV) habe geltend machen können. Sie habe denn auch nicht vorgebracht, sie sei über den Mechanismus der NUV-Verzinsung ungerechtfertigt bereichert worden; massgeblich gewesen sei vielmehr der Mechanismus der Verzinsung der Deckungsdifferenzen. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe von den Akontozahlungen insoweit profitiert, als sie keine Unterdeckung verzeichnet habe und somit bereichert gewesen sei. Diese Bereicherung müsse sie im Einklang mit der massgeblichen Weisung der Vorinstanz über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren mit einem WACC von 4,55 % verzinsen.

11.2 Die Vorinstanz bringt vor, beim Betrag, der sich durch die Verzinsung der für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Vermögenswerte mit dem WACC ergebe, handle es sich nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung, welche die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zurückzuerstatten habe, sondern um anrechenbare Kosten im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung. Der gesetzliche Verzinsungsanspruch bestehe weiter unabhängig davon, wer die anrechenbaren Kosten konkret übernehme. Grundlage für die Verzinsung mit dem WACC bilde ausserdem lediglich ein Sechstel der in den Tarifverfügungen der Netzebene 1 anerkannten SDL-Kosten. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin hätte im Übrigen selbst dann einen Verzinsungsanspruch gehabt, wenn die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin keine Akontozahlungen geleistet hätte, da sie berechtigt gewesen wäre, die dadurch entstehende Unterdeckung mit dem WACC zu verzinsen.

11.3

11.3.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz, der für das Privatrecht in Art. 62 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR festgehalten wird, gilt auch im Verwaltungsrecht, selbst wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt ist, und zwar gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen vom Gemeinwesen wie von Privaten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 274 E. 3.1; 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 und 760; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. II, 3ème éd., Berne 2011, p. 169).

11.3.2 Im Privatrecht sind neben dem - grundlos erworbenen - Kapital grundsätzlich auch die Zinsen, die der Bereicherungsschuldner effektiv darauf gezogen hat, zurückzuerstatten (sog. Bereicherungszins; BGE 130 V 414 E. 5.2; 116 II 689 E. 3.b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.3 m.w.H.; Gauch/Schluep/ Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz. 1525; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 1979, S. 501). Nach Schulin sind zur Bereicherung ausserdem die nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogenen Zinsen zu zählen (vgl. Schulin, in: BSK OR I, Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR N. 4b mit Hinweisen). Ob auch im Verwaltungsrecht ein Anspruch auf Bereicherungszins besteht oder ungerechtfertigte Zuwendungen vom Gemeinwesen nur zu verzinsen sind, wenn der Leistende einen - grundsätzlich positivrechtlich vorzusehenden - Anspruch auf Vergütungszins hat, der unabhängig davon besteht, ob Zinsen gezogen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen für einen solchen Anspruch Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5), erscheint offen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.4; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986, Nr. 32 V S. 192 m.w.H.; Moor/Poltier, op. cit., p. 170). Die Frage braucht vorliegend allerdings nicht geklärt zu werden (vgl. E. 11.4).

11.3.3 Die Bereicherung im Sinne des Bereicherungsrechts besteht in der Differenz zwischen dem (höheren) jetzigen und dem (tieferen) Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdifferenz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung, sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens ergeben. Im zweiten Fall liegt eine sogenannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtverminderung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; Schulin, a.a.O., Art. 62 N. 5 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Bereicherungsanspruch keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner voraus; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die der Bereicherungsschuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; 129 III 422 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; Schulin, a.a.O., Art. 62 N. 8 und 8a).

11.4 Wie dargelegt (vgl. E. 11.1), bringt die Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin nicht vor, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe auf den SDL-Akontozahlungen einen Zins gezogen. Sie macht also keinen Anspruch auf einen Bereicherungszins im vorstehend dargelegten Sinn (vgl. E. 11.3.2) geltend. Nach ihrer in den Schlussbemerkungen geäusserten Ansicht soll sich der bereicherungsrechtliche Anspruch auf eine Verzinsung der rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen mit dem WACC vielmehr aus dem Umstand ergeben, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin wegen dieser Zahlungen eine Unterdeckung vermieden habe, die sie nach dem stromversorgungsrechtlichen Verzinsungsmechanismus zu ihren Gunsten mit dem WACC hätte verzinsen können. Damit fordert sie einen Zins, den die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin wegen der ihr geleisteten SLD-Akontozahlungen im Rahmen der Kostenabrechnung für die Jahre 2009 und 2010 resp. der darauf gestützten ursprünglichen Tariffestsetzung für die nachfolgenden Jahre gerade nicht geltend machen und einpreisen konnte, um den sie mithin von vornherein nicht im vorstehend erläuterten Sinn (E. 11.3.3) bereichert war. Ihr Vorbringen vermag somit allein schon deshalb nicht zu überzeugen. Weitere Gründe für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch bringt sie nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Ihr Begehren erweist sich demnach als unbegründet, weshalb ihre Eventualanträge abzuweisen sind.

Neuverlegung Verfahrenskosten (Antrag 2 Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin)

12.

12.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin beantragt, wie erwähnt (vgl. Bst. J), es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu (vollumfänglich) der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Antrag 2). Zwar begründet sie diesen Antrag nicht; es ist jedoch davon auszugehen, sie erachtete die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin bei einer Gutheissung von Antrag 1 ihrer Beschwerde als im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich - statt bloss teilweise - unterliegend.

12.2 Wie dargelegt, ist Antrag 1 der Beschwerdegegnerin/Beschwer-deführerin abzuweisen. Gleiches gilt für ihre Eventualanträge. Soweit die Verfügung der Vorinstanz durch diese Anträge angefochten wird, ist sie demnach zu bestätigen. Es besteht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin neu zu verlegen. Damit erweist sich auch dieser Antrag und somit die Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Reduktion des Verzugszinses (Antrag 1 Beschwerdeführerin/Be-schwerdegegnerin)

13.

13.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. I), beantragt die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin ihrerseits, sie sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1.a und 1.b der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin erst ab dem Zeitpunkt der gehörigen Mahnung Verzugszinsen zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie vor, der 14. September 2010 könne trotz ihres Schreibens vom 19. Juni 2009 an die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nicht als vereinbarter Verfalltag qualifiziert werden. Zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin sei weder eine vertragliche Vereinbarung über die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen noch eine Vereinbarung über ein Verfalltagsgeschäft zustande gekommen, habe dafür doch - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-3505/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 bestätigt habe - kein Raum bestanden (vgl. auch E. 8.2). Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin habe im Weiteren die Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 nicht angefochten und daher auch nicht davon ausgehen dürfen, ihre SDL-Kostentragungspflicht für die Tarifjahre 2009 und 2010 falle dahin, wenn ein Gericht in einem Drittverfahren aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV als gesetzes- bzw. verfassungswidrig beurteile. Entsprechend habe auch keine Verfalltagsvereinbarung im Sinne der Vorinstanz zustande kommen können. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass diese eine vertragliche Grundlage des Rückerstattungsanspruchs verneine, bezüglich des 14. September 2010 jedoch eine Verfalltagsvereinbarung bejahe.

13.2 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt vor, für die Vereinbarung eines Verfalltagsgeschäfts habe sehr wohl Raum bestanden. Dies scheine ursprünglich auch das Verständnis der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin gewesen zu sein, könne der im Schreiben vom 19. Juni 2009 enthaltene massgebliche Passus (vgl. E. 8.4.3) aufgrund seines Wortlauts sowie des Datums dieses Schreibens doch nur so interpretiert werden. So stelle die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, von der sie nach Treu und Glauben habe annehmen dürfen, sie wisse, dass sie die Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten habe, für den Fall, dass ihr gegenüber die Unrechtmässigkeit der Anwendung von aArt. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV festgestellt werden sollte, allgemein die Rückerstattung der SDL-Akontobeiträge inklusive Zins in Aussicht, ohne diese Zusicherung auf Verfahren einzuschränken, an welchen auch sie beteiligt sein würde. Nicht ersichtlich sei im Weiteren, inwiefern sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten sollte, wenn sie unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich beurteile.

13.3 Die Vorinstanz verzichtet im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwar grundsätzlich auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, wonach bereits das Datum des Schreibens vom 19. Juni 2009 als vereinbarter Verfalltag zu betrachten sei, bringt sie aber, wie erwähnt (vgl. E. 8.3), vor, aus diesem Schreiben lasse sich der Schluss ziehen, die beiden Parteien hätten das Datum der Rechtskraft des ersten Entscheids zur Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit von Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV als Verfalltag für die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen vereinbart. Entsprechend sei für den Eintritt des Verzugs auf das Datum der Rechtskraft des Piloturteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010, mithin auf den 14. September 2010, abzustellen. Dies stimmt mit ihrer in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht überein.

13.4

13.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem von der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin zitierten Urteil A-3505/2011,
A-3516/2011 vom 26. März 2012 - das die Beschwerden der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und einer weiteren Kraftwerkbetreiberin gegen übereinstimmende Verfügungen der Vorinstanz betraf, mit denen diese die verlangte Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen ablehnte -, zwar in der Tat aus, es bestehe kein Raum für (privatrechtliche) Vereinbarungen über die Rückerstattung der für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen. Allfällige derartige Vereinbarungen müssten vielmehr als nichtig angesehen werden und blieben ohne Rechtswirkungen. Seine Beurteilung basierte allerdings auf der Annahme, die Vorinstanz habe mit ihren - seiner Ansicht nach - als Endverfügungen zu qualifizierenden Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 die Tragung der SDL-Kosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 hoheitlich sowie für die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und die weitere betroffene Kraftwerkbetreiberin formell rechtskräftig und abschliessend angeordnet. Entsprechend war es der Ansicht, allfällige Vereinbarungen im erwähnten Sinn hätten unter anderem eine gesetzeswidrige Verteilung der SDL-Kosten zur Folge (vgl. E. 10.2 des Urteils).

13.4.2 Diese Annahme bzw. Beurteilung ist mittlerweile überholt. Wie erwähnt (vgl. Bst. E.b), qualifizierte das Bundesgericht die Tarifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 mit Urteil vom 27. März 2013 in den vereinigten Verfahren 2C_572/2012 und 2C_573/2012 als Zwischenverfügung und hob es Dispositivziffer 3 dieser Verfügung betreffend den von den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV zu übernehmenden Anteil an den SDL-Kosten (u.a.) mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin auf. Die Vorinstanz stellte zudem mit Verfügung vom 4. Juli 2013 fest, (u.a.) die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin dürfe auch für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten belastet werden (vgl. Bst. G). Vorliegend geht es somit nicht (mehr) um die Frage, ob für die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin Raum bestand, mit der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eine Vereinbarung über die Rückerstattung der von dieser geleisteten SDL-Akontozahlungen abzuschliessen, die (vermeintlich) von den rechtlich verbindlichen Vorgaben für die Tragung der SDL-Kosten abweicht. Vielmehr ist zu klären, ob sie mit ihr vereinbaren durfte, dass und wann sie ihr die SDL-Akontozahlungen, die sie aufgrund einer verfassungs- und gesetzeswidrigen Verordnungsbestimmung auf der Basis von formell nicht rechtskräftigen Verfügungen zu Unrecht geleistet hatte, zurückerstatten werde.

13.4.3 Wieso sie dies nicht hätte tun dürfen, ist nicht ersichtlich. Das Stromversorgungsrecht, das für diese Frage gerade keine Regelung enthält, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig schliessen andere Be-stimmungen eine entsprechende Vereinbarung aus oder sind sonstige Gründe erkennbar, die diese als unzulässig erscheinen liessen. Gegen eine solche Vereinbarung spricht auch nicht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, bei der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen handle es sich nicht um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, sondern um einen Anspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Aus dem Kontext geht hervor, dass sie damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die zwischen der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin im Rahmen der sonstigen Geschäftsbeziehungen geltenden vertraglichen Regeln (vgl. dazu E. 3.2 f.) fänden auf die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen keine Anwendung. Dass eine Vereinbarung über die Rückerstattung dieser Zahlungen nicht in Frage komme, machte somit auch sie nicht geltend, weshalb auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, sie argumentiere widersprüchlich, unbegründet ist.

13.4.4 Für eine Vereinbarung über die Rückerstattung der wegen der Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV zu Unrecht geleisteten SDL-Akontozahlungen bestand somit grundsätzlich Raum. Zu prüfen bleibt, ob nach den bereits dargelegten Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen und die Entstehnung von Verträgen (vgl. E. 8.4.2) vom Zustandekommen einer Vereinbarung auszugehen ist, wie sie die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung zugrunde legte. In Frage kommt dabei einzig ein normativer Konsens, kann doch ein tatsächlicher Konsens nicht als erstellt gelten.

13.5

13.5.1 Aus den Akten und den Vorbringen der Parteien geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Juni 2009 über ihre Bedenken hinsichtlich der Inrechnungstellung zusätzlicher SDL-Akontozahlungen informierte und ihr zudem mitteilte, sie habe sich in dieser Sache bereits mit Schreiben vom 20. Mai 2009 bei der Vorinstanz beschwert. Ausserdem wird deutlich, dass die Angelegenheit zwischen den Parteien am 19. Juni 2009 telefonisch besprochen wurde. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin nimmt in ihrem Schreiben vom gleichen Datum, in dem sie erklärt, sie wolle ihre Sicht in dieser Angelegenheit darlegen, ausdrücklich auf dieses Gespräch und die beiden erwähnten Schreiben Bezug. In der Folge geht sie auf die Regelung von aArt. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV und den von den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und damit auch der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin gestützt darauf (vermeintlich) zu übernehmenden Anteil an den SDL-Kosten sowie die Höhe der Akontobeträge ein. Ausserdem weist sie auf die Bedeutung der (zusätzlichen) Akontozahlungen für die Sicherung ihrer Liquidität hin, erläutert die Folgen eines Ausbleibens dieser Zahlungen und erwähnt, dass zahlreiche Kraftwerkbetreiberinnen sich bereit erklärt hätten, den zusätzlichen Akontobetrag unter Vorbehalt zu bezahlen, und der Schweizerische Wasserwirtschaftsverband eine gleichlautende Empfehlung an seine Mitglieder ausgesprochen habe.

13.5.2 Angesichts der erwähnten Umstände und des Inhalts des Schreibens vom 19. Juni 2009 brauchte die Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin den massgeblichen Passus in diesem Schreiben (vgl. E. 8.4.3) nicht dahingehend zu verstehen, die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin halte lediglich informativ fest, sie werde allenfalls zu viel bezahlte SDL-Akontozahlungen zurückerstatten, wenn eine entsprechende behördliche Anordnung vorliege, bzw. weise bloss informativ auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer allfälligen Rückerstattung hin, insbesondere darauf, dass im Streitfall eine Anordnung der Vorinstanz oder eines Gerichts zu ergehen habe. Vielmehr durfte sie nach Treu und Glauben davon ausgehen, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin wolle sie - namentlich mit Blick auf die Sicherung der Liquidität und das Funktionieren des Gesamtsystems - zur Zahlung der streitigen zusätzlichen SDL-Akontozahlungen bewegen und sichere ihr zu diesem Zweck in verbindlicher Weise zu, bei Eintritt der Rechtskraft eines massgeblichen Entscheids allfällige zu Unrecht geleistete Akontozahlungen inklusive eines angemessenen Zinses ohne weitere Aufforderung zurückzuerstatten. Sie durfte den Passus mit anderen Worten in guten Treuen als Willenserklärung interpretieren und auf einen entsprechenden Geschäftswillen der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin schliessen. Dies gilt für den Fall, dass die Anwendung von aArt. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV rechtskräftig als rechtswidrig beurteilt werden sollte, nicht nur hinsichtlich der zusätzlichen Akontozahlungen, sondern auch bezüglich der übrigen Akontozahlungen, wird im Passus für diesen Fall doch ganz allgemein die Rückerstattung der zu viel bezahlten Akontozahlungen in Aussicht gestellt, ohne dies auf die streitigen zusätzlichen Akontozahlungen zu beschränken. Dies steht im Einklang mit dem restlichen Schreiben, in dem die zusätzlichen Akontozahlungen dem Grundsatz nach nicht von den Akontozahlungen gemäss der Tarifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 unterschieden werden, sondern vielmehr auf deren gemeinsame Rechtsgrundlage hingewiesen wird.

13.5.3 Am vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin gegen die Tarifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 keine Beschwerde erhoben hatte (und später auch die Tarifverfügung vom 4. März 2010 nicht anfocht). Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin machte die Rückerstattung inklusive einer angemessenen Verzinsung im massgeblichen Passus einzig von einem rechtskräftigen einschlägigen Entscheid gegenüber sich selber abhängig. Dass dieser Entscheid auch die Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin direkt betreffen müsse, erwähnte sie dagegen nicht. Diese durfte daher in guten Treuen davon ausgehen, sie erachte das Datum der Rechtskraft des ersten einschlägigen Entscheids unabhängig davon, ob dieser sie direkt betreffe, als massgeblich, im vorliegend interessierenden Zusammenhang also das Datum der Rechtskraft des Entscheids, mit dem die Anwendung von Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV erstmals als rechtswidrig beurteilt werden würde.

Dies gilt, obwohl sich die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin darüber im Klaren sein musste, dass ein entsprechender Entscheid für sie grundsätzlich nur dann unmittelbare Rechtsfolgen haben würde, wenn er sie direkt beträfe. Inwiefern ein sie nicht direkt betreffender entsprechender Entscheid in Bezug auf die Rückerstattung der von ihr bereits geleisteten SDL-Akontozahlungen anderweitige, indirekte Folgen haben würde, war zu diesem Zeitpunkt nicht klar zu beantworten. Sie durfte daher den massgeblichen Passus im erwähnten Sinn interpretieren, ohne damit in mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarender Weise zu unterstellen, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnern sichere ihr in allgemeiner Weise die Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen ab dem Datum der Rechtskraft des ersten einschlägigen Entscheids zu, obwohl sie ihr gegenüber durch einen sie nicht direkt betreffenden entsprechenden Entscheid nicht zur Rückerstattung dieser Zahlungen verpflichtet wäre und mit einer entsprechenden Zusicherung somit grundsätzlich von den rechtlich verbindlichen Vorgaben für die Tragung der SDL-Kosten abweichen würde.

13.5.4 Für die erwähnte Interpretation des massgeblichen Passus spricht schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin über die vorstehend erwähnte Problematik des sie nicht direkt betreffenden einschlägigen Entscheids hinaus auch sonst keinen Anlass hatte, an der Zulässigkeit der für den Fall der rechtskräftigen Beurteilung von aArt. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV als rechtswidrig in Aussicht gestellten Rückerstattung der Akontozahlungen zu zweifeln, mithin auch hier nicht in mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarender Weise zu unterstellen brauchte, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin sichere ihr etwas Rechtswidriges zu (vgl. E. 13.4.3). Ob dies auch hinsichtlich der beiden weiteren im Passus erwähnten Rückerstattungsfälle gilt, kann offen bleiben. Da die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin den massgeblichen Passus im erstgenannten Fall in guten Treuen im erwähnten Sinn interpretieren durfte, ist zumindest insoweit von einem entsprechenden normativen Konsens der beiden Parteien (vgl. Art. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
OR) bzw. einer entsprechenden Vereinbarung auszugehen, zumal die Beschwerdegegnerin/Beschwer-deführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2009 mitteilte, sie sei lediglich unter Vorbehalt zur Zahlung der zusätzlichen Akontozahlungen bereit, und eine Kopie dieses Schreibens der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin zukommen liess.

Die zustande gekommene Vereinbarung ermöglichte der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, das Datum des Tages, an dem sie die Rückerstattung würde vornehmen müssen - Datum des Eintritts der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids -, genau zu bestimmen. Sie ist daher (auch) als Verfalltagsvereinbarung zu qualifizieren (vgl. E. 4.2). Damit erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz insoweit als zutreffend. Zu prüfen bleibt, ob diese den Beginn des Verzugszinsenlaufs gestützt auf die zustande gekommene Vereinbarung korrekt ermittelte.

13.5.5 Vorliegend ist unbestritten, dass erstmals mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 aArt. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV als verfassungs- und gesetzeswidrig und Abs. 1 dieser Bestimmung als gesetzeswidrig qualifiziert wurde und dieses Urteil am 14. September 2010 in Rechtskraft erwuchs. Damit war dieser Tag der vorliegend massgebliche Verfalltag. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz trat der Verzug indes nicht bereits an diesem Tag, sondern erst einen Tag danach, mithin am 15. September 2010 ein (vgl. Art. 102 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR; Wolfgang Wiegand, in: BSK OR I, Art. 104 N. 3; Rolf H. Weber, in: Berner Kommentar, Band VI, 1. Abteilung, 5. Teilband: Die Folgen der Nichterfüllung - Art. 97-109, Bern 2000, Art. 104 N. 39). Wird die Berechnung der Vorinstanz (vgl. Rz. 77 ff. der angefochtenen Verfügung) mit diesem Datum und den Zahlen gemäss der von der Beschwerdeführerin/Be-schwerdegegnerin eingereichten Liste der Akontozahlungen (vgl. Bst. L) durchgeführt, ergeben sich leicht tiefere Beträge als sie in den Dispositivziffern 1.a und 1.b der angefochtenen Verfügung festgesetzt wurden, und zwar Fr. 463'392.50 statt Fr. 463'869.- für das Tarifjahr 2009 sowie Fr. 93'590.85 statt Fr. 93'708.- für das Tarifjahr 2010. Die in den Dispositivziffern 1.a und 1.b genannten Beträge sind demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, die - ungeachtet ihrer Begründung - letztlich auf eine Reduktion des zu leistenden Verzugszinses abzielt, entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Kosten und Entschädigung

14.

14.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen bestimmt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Massgeblich ist, ob und in welchem Umfang diese eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (BGE 123 V 156 E. 3c; MoserBeusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43).

14.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin mit sämtlichen Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin/Beschwer-degegnerin setzt sich mit ihrem Beschwerdebegehren zwar insoweit durch, als die Dispositivziffern 1.a und 1.b der angefochtenen Verfügung geringfügig zu korrigieren sind, unterliegt ansonsten aber ebenfalls vollständig. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nahezu vollumfänglich zu bestätigen. Angesichts dieses Ergebnisses und der von den beiden Parteien jeweils beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung erscheint es angemessen, die Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin als insgesamt zu 80 % und die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin als insgesamt zu 20 % unterliegend zu betrachten und die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entsprechend zu verlegen. Demnach sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % bzw. Fr. 4'000.- und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin im Umfang zu 20 % bzw. Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin von Fr. 3'000.- ist dem ihr aufzuerlegenden Betrag anzurechnen. Den Restbetrag hat sie innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu begleichen. Der der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin aufzuerlegende Betrag ist ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

15.

15.1 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Die Entschädigung wird in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt, sofern sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteienschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Sie wird grundsätzlich aufgrund der Kostennote festgesetzt. Wird keine solche eingereicht, legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

15.2 Vorliegend ist die angefochtene Verfügung zwar, wie erwähnt (vgl. E. 14.2), nahezu vollumfänglich zu bestätigen. Die insoweit obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde indes keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, die hinsichtlich der Beschwerdebegehren der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin vollumfänglich und bezüglich des eigenen Beschwerdebegehrens in geringfügigem Ausmass bzw. insgesamt zu 80 % obsiegt, hat ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte vertreten; ihr steht daher ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, die hinsichtlich des Beschwerdebegehrens der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin weitgehend bzw. unter Berücksichtigung der vollständigen Abweisung ihrer Beschwerde insgesamt zu 20 % obsiegt, hat demgegenüber einen Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung. Diese ist auf 20 % des in der Kostennote vom 11. Juli 2014 genannten Gesamtbetrags von Fr. 19'267.90, mithin auf insgesamt Fr. 3'853.60 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin zur Zahlung aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin wird teilweise gutgeheissen. Die in den Dispositivziffern 1.a und 1.b der vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2014 genannten Beträge Fr. 463'869.- (Dispositivziffer 1.a) und Fr. 93'708.- (Dispositivziffer 1.b) werden durch die Beträge Fr. 463'392.50 (Dispositivziffer 1.a) und Fr. 93'590.85 (Dispositivziffer 1.b) ersetzt. Ansonsten bleiben die beiden Dispositivziffern unverändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

3.1 Die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 4'000.- der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.2 Der Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin von Fr. 3'000.- wird dem ihr auferlegen Betrag von Fr. 4'000. - angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.3 Der der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin auferlegte Betrag von Fr. 1'000.- wird ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben mitzuteilen.

4.
Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'853.60 zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 231-00031; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1589/2014
Datum : 06. März 2015
Publiziert : 20. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Energie
Gegenstand : Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akonto-Zahlungen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
DBG: 162 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 162 Provisorischer und definitiver Bezug - 1 Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
1    Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2    Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3    Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Das EFD bestimmt, inwieweit diese Beträge verzinst werden.
163 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 163 Zahlung - 1 Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).
1    Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).
2    Das EFD setzt für Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, einen Vergütungszins fest.
3    Die Kantone geben die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine und die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt.
164 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 164 Verzugszins - 1 Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom EFD festgesetzt wird.
1    Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom EFD festgesetzt wird.
2    Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Steuerrechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.
168
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 168 - 1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
1    Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2    Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom EFD festgesetzten Ansatz verzinst.
3    Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 132). Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
KG: 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
OR: 6 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
62 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
64 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
102
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
StromVG: 22 
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
1    Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
2    Sie ist insbesondere zuständig für:
a  den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;
b  die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;
c  den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
2bis    Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.40
3    Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft.
4    Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9.
5    Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.
6    Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
StromVV: 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
105-IA-214 • 108-IB-12 • 116-II-441 • 116-II-689 • 116-II-695 • 123-V-156 • 124-II-570 • 127-V-377 • 129-III-422 • 129-III-535 • 129-III-646 • 130-V-414 • 131-II-13 • 131-II-470 • 131-II-680 • 132-II-257 • 133-II-35 • 135-II-274 • 137-III-539 • 95-I-258
Weitere Urteile ab 2000
1A.254/2004 • 2C_191/2007 • 2C_367/2012 • 2C_410/2008 • 2C_411/2008 • 2C_572/2012 • 2C_573/2012 • 4A_437/2007 • 4C.245/2004 • 4C.338/2006 • 5C.177/2005 • 5C.97/2006 • 9C_66/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • verzugszins • verzug • bundesgericht • tag • zins • schuldner • treu und glauben • stelle • beginn • rechtsbegehren • sachverhalt • verfahrenskosten • verfassung • efd • bereicherung • beweismittel • verhalten
... Alle anzeigen
BVGE
2013/13 • 2010/49 • 2009/35 • 2009/37
BVGer
A-1589/2014 • A-1628/2014 • A-2483/2013 • A-2607/2009 • A-2619/2009 • A-3103/2011 • A-3305/2011 • A-3343/2013 • A-3505/2011 • A-3516/2011 • A-549/2013 • A-832/2014 • B-1100/2007
AS
AS 2013/559 • AS 2008/6467
Zeitschrift ASA
ASA 53,558