Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1443/2006
{T 0/2}

Urteil vom 25. September 2007

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999; Sponsoring, etc.).

Sachverhalt:
A.
Der X._______ ist ein Verein mit Sitz in ...; er bezweckt die Organisation von Skiwettkämpfen. Dem Verein stehen neben dem Kapital und Ertrag des Vereinsvermögens sowie Darlehen und freiwilligen Zuwendungen insbesondere die Erträge aus der Durchführung von Wettkämpfen zur Verfügung. Der X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Zwischen dem 21. Juni und dem 20. September 1999 führte die ESTV beim X._______ eine Kontrolle durch, die die Steuerperioden vom 1. Quartal 1995 bis zum 2. Quartal 1999 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1999) umfasste. Gestützt darauf machte die ESTV mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 18. November 1999 einen Betrag von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. Juli 1999 (mittlerer Verfall) sowie mit der EA Nr. ... vom 18. November 1999 einen Betrag von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit 30. Dezember 1997 (mittlerer Verfall) geltend.
Die Verwaltung begründete diese Nachforderung insbesondere mit dem mehrwertsteuerpflichtigen Sponsoringumsatz, der vom X._______ nicht abgerechnet worden sei. Der Verein habe ausserdem die ausgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung seiner Helfer in der Abrechnung nicht angeführt; auch der Umsatz des X._______ mit Skipässen und VIP-Eintritten unterliege der Mehrwertsteuer.
C.
Gestützt auf ein Schreiben des X._______ vom 28. Juni 2000 erliess die ESTV am 28. Juni 2000 einen (formellen) Entscheid betreffend die EA Nr. ... und am 29. Juni 2000 einen solchen betreffend die EA Nr. ..., mit denen die Mehrwertsteuerforderungen bestätigt wurden. Gegen diese beiden Entscheide erhob die X._______ am 30. August 2000 Einsprache und reichte am 27. September 2004 bei der Verwaltung eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ein:
"A. Teilweiser Rückzug
Die Einsprache vom 30. August 2000 wird bezüglich der folgenden Anträge zurückgezogen:
1. Einsprache II., Ziff. 2.2.2: Kürzung des Rechts auf Abzug der Vorsteuern infolge vereinnahmter Spenden, Gönner- und Donatorenbeiträge,
2. Einsprache II., Ziff. 2.2.3: Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland
B. Fortführung Einspracheverfahren
Bezüglich der nachfolgend aufgeführten Anträge wird die Einsprache ausdrücklich aufrecht erhalten:
3. Einsprache II., Ziff. 2.2.1: Sponsoringeinnahmen
Die von der HA Mehrwertsteuer anlässlich der Revision schätzungsweise ermittelten Umsätze für die Perioden vom 1. Januar 1995 bis 31. Mai 1999 von total CHF ... erweisen sich als viel zu hoch. Unser Mandant hat in der Zwischenzeit diese Leistungen nachfakturiert und den jeweiligen Leistungserbringern die entsprechenden Fakturen zugestellt. Wir lassen Ihnen diese Fakturen im Totalbetrag von Fr. ... zugehen (Beilage 1). Gleichzeitig sind diese Rechnungen nun auch bei der Ermittlung des Vorsteuerabzugs zu berücksichtigen.
4. Einsprache II., Ziff. 2.2.4: Steuerpflicht im Kalenderjahr 1997.
5. Einsprache II., Ziff. 2.2.5: Verpflegung und Unterkunftsleistungen an Helfer.
6. Einsprache II., Ziff. 2.2.6: Eintritte mit VIP- oder Skipässen.
C. Nachträglich zugestellte Rechnungen
7. Y._______.
Diese Unternehmung hat im Dezember 2003 unserem Mandanten für die von ihr in den Jahren 1998 und 1999 erbrachten Leistungen Rechnungen im Betrag von CHF ... bzw. CHF ... gestellt. Wir lassen Ihnen diese Rechnungen zur Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren sowohl auf der Leistungseingangs- wie auch der Leistungsausgangsseite (also Steuer wie Vorsteuerabzug) zugehen (Beilage 2). Insbesondere ist zu beachten, dass damit der anlässlich der Revision in Rechnung gestellte, geschätzte Wert von CHF ... zu streichen ist.
8. Z._______
Schliesslich stellen wir Ihnen zwei Rechnungen der Z._______ für anlässlich des Rennens von 1999 erbrachte Güter- und Personentransporte sowie die entsprechenden Gegenrechnungen des X._______ zu (Beilage 3). Hierzu sei festgehalten, dass dieser Umsatz im Rahmen der durchgeführten Revision nicht berücksichtigt wurde. Wir ersuchen Sie, auch diese Fakturen in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen."
D.
Mit dem Einspracheentscheid vom 14. März 2005 erkannte die ESTV wie folgt:
"1. Die Entscheide der ESTV vom 28. und 29. Juni 2000 sind im Umfang von Fr. ... (EA Nr. ..., Ziff. 1) und Fr. ... (EA Nr. ..., Ziff. 1) sowie auch die Beträge der betreffenden Ziff. 2 und 3 der durch die angefochtenen Entscheide bestätigten EA's in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Einsprache des X._______ vom 30. August 2000 wird im Übrigen abgewiesen.
3. Der Einsprecher schuldet der ESTV für die Steuerperioden des 1. Quartals 1995 bis zum 2. Quartal 1999 (Zeit zwischen dem 1. 1. 1995 und dem 30. 6. 1999):
a) Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. Juli 1999 (mittlerer Verfall; bezüglich EA Nr. ...).
b) Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. Januar 1998 (mittlerer Verfall; bezüglich EA Nr. ...)
./. Fr. ... Steuerguthaben 4. Quartal 1998, Valuta 28. 2. 1999
./. Fr. ... Zahlung vom 1. 2. 2000
Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. Januar 1998, sowie
Fr. ... Verzugszins bis zur geleisteten Zahlung bzw.
Steuergutschrift. ..."
Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, anlässlich der Kontrolle sei festgestellt worden, dass der X._______ gegenüber den Sponsoren Werbeleistungen selbst erbringe oder ihnen aber das Recht einräume, ihre Produkte vor Ort selber zu bewerben und/oder zu verkaufen. Gemäss Art. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) liege eine Dienstleistung auch dann vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen würden; die Nachbelastung erweise sich in diesem Punkt als rechtmässig. Bei den vom X._______ eingereichten Rechnungen, ausgestellt in den Jahren 2000 und 2001, handle es sich um nachträgliche Fakturierungen des X._______ gegenüber "Sponsoren", die den kontrollierten Zeitraum betreffen. Damit sollten die im Kontrollzeitraum schätzungsweise ermittelten Umsätze von Fr. ... auf Fr. ... nachträglich korrigiert werden; überdies sollten diese Fakturen auch hinsichtlich der Ermittlung des betreffenden Vorsteuerabzugs berücksichtigt werden, was alles unzulässig sei. Die Rechnungen würden durch Gegenüberstellung der erbrachten Leistungen zwischen dem X._______ und dem "Sponsor" jeweils einen ausgeglichenen Saldo (von Fr. 0.--) ergeben.
Was die "Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen an Helfer" betreffe, würden die Helfer einen Beitrag zum Gelingen des vom X._______ veranstalteten Rennens erbringen und würden dafür nicht pekuniär abgegolten, sondern durch Restaurations- und/oder Beherbergungskosten in Naturalien bezahlt; dabei handle es sich um eine von diesem Personenkreis bezogene Gegenleistung.
Bezüglich "VIP-Eintritten und Skipässen" könne bei einer Verknüpfung eines Eintritts zu einer Sportveranstaltung mit einer anderen (steuerbaren) Leistung keine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Werbe- oder Bekanntmachungsleistung und einen unentgeltlichen Spendenanteil stattfinden. Die Gesamtleistung sei bei den - sowohl einen Eintritt zu einem Sportanlass als auch Beförderungsleistungen umfassenden - VIP- bzw. Skipass zu versteuern.
Bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht für das Jahr 1997 habe der X._______ nach eigenen Angaben im Jahr 1996 lediglich einen steuerpflichtigen Umsatz von Fr. ... erzielt, sich jedoch trotzdem nicht bei der ESTV als Mehrwertsteuerpflichtiger abgemeldet. Da es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Selbstveranlagungssteuer handle, habe der Verein die Verpflichtung gehabt, die Abmeldung bei der Verwaltung vorzunehmen, was er jedoch unterlassen und damit für die Mehrwertsteuerpflicht optiert. Dazu komme, dass der X._______ - wie er selbst ausführe - im Kalenderjahr 1997 unter dem Hinweis auf die Mehrwertsteuer Leistungen an Dritte fakturiert habe.
E.
Mit Eingabe vom 27. April 2005 erhebt der X._______ (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid der ESTV vom 14. März 2005 aufzuheben und die vom Beschwerdeführer bezahlten Steuern vollumfänglich wieder gutzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, um das Skirennen überhaupt durchführen zu können, müsse der Verein mit verschiedenen Gönnern und Sponsoren zusammen arbeiten, vor allem in den Bereichen Verpflegung und Kommunikation. Dabei werde diesen Partnern das Recht zugestanden, ihre Produkte vor Ort zu bewerben oder zu verkaufen. In den meisten Fällen würden diesen Gönnern und Sponsoren zudem Eintrittsbillette zur Verfügung gestellt. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Werbe- und Bekanntmachungsleistungen einerseits und einen unentgeltlichen Spendenanteil andererseits nicht vorzunehmen sei, könne auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Vorliegend müssten zahlreiche Verträge mit verschiedenen Leistungen oder eben Nichtleistungen voneinander abgegrenzt und dürften nicht in einen Topf geworfen werden. Da aber die Überprüfung jeder einzelnen Vereinbarung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sei und rückwirkend nur mehr schwer durchgeführt werden könne, werde beantragt, den Anteil der nicht steuerbaren Spenden- und Gönnerbeiträge ermessensweise auf 50% des gesamten Umsatzes aus Sponsoringleistungen festzusetzen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Einspracheverfahrens insgesamt 30 Rechnungen für von ihm im Kontrollzeitraum gegenüber Sponsoren erbrachte Leistungen eingereicht. Die ESTV habe diese vor allem deshalb nicht berücksichtigt, weil aus den nachgereichten Fakturen der effektive Leistungsumfang nicht entnommen werden könne und es müsse sichergestellt sein, dass die jeweiligen Leistungserbringer in ihren Buchhaltungen jene Leistungen ebenfalls verbucht hätten. Es könne aber nicht angehen, dass die Verwaltung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zusätzliche Voraussetzungen verlagen würde, die über die Bestimmungen von Art. 29
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV hinausgingen.
Bei den an die Helfer erbrachten Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen handle es sich um zwei Leistungsaustauschverhältnisse. Es liege ein Leistungsaustausch zwischen dem Hotelier und dem Helfer vor, wobei die Geldleistung durch einen Dritten, den Beschwerdeführer, erbracht werde. Im Bereich der Mehrwertsteuer sei es unerheblich, ob das Entgelt vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten geleistet werde. Für die Erbringer der Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen stelle das vom Beschwerdeführer bezahlte Entgelt eine in die Mehrwertsteuer fallende Bemessungsgrundlage dar. Anders verhalte es sich beim zweiten Austauschverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Helfern. Der Beschwerdeführer übernehme die von den Erbringern der Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen gegenüber den Helfern erbrachten Dienstleistungen zur Bezahlung, damit er die von diesen Personen erbrachte Arbeitsleistung in Anspruch nehmen könne. Bei diesem Leistungsaustauschverhältnis bestehe die Primärleistung in der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Helfer zugunsten des Beschwerdeführers, der diesen Personen kein Arbeitsentgelt ausrichte, sondern Sachleistungen erbringe. Auf Seiten des Vereins fehle es an einem steuerpflichtigen Ertrag; einen solchen erzielten aber die Helfer, wobei zu berücksichtigen sei, dass diese nicht mehrwertsteuerpflichtig seien. Entscheidend sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch den Einsatz der Helfer keinen Ertrag erziele, sondern nur einen entsprechenden Aufwand zu tragen habe.
Unmittelbar dem Publikum gegenüber erbrachte kulturelle Dienstleistungen - wie sportliche Anlässe - seien von der Mehrwertsteuer ausgenommen, sofern hierfür ein besonderes Entgelt verlangt werde. Die ESTV habe die Eintritte in das Skirennen mit VIP- und Skipässen nachbelastet mit der Begründung, es handle sich um eine steuerbare Gesamtleistung des Beschwerdeführers. Die Nebenleistungen (Transportleistungen, Verpflegung, Sponsoring) würden stets und ausschliesslich anlässlich des Skirennens erbracht. Diese Dienstleistungen gehörten wesensmässig zusammen und seien untrennbar miteinander verbunden, es handle sich um ein Leistungspaket. Die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung, die mit der Hauptleistung verbunden sei, setze voraus, dass sie mit der Hauptleistung eng zusammen hänge und diese wirtschaftlich ergänze, verbessere oder abrunde. Da diese weiteren Leistungen nur deshalb ausgerichtet würden, weil gleichzeitig das Skirennen stattfinde, sei erstellt, dass der Eintritt zu dieser Sportveranstaltung als Hauptleistung anzusprechen sei; die Transportleistungen, Verpflegung, etc. seien als Nebenleistung zu qualifizieren, welche das Schicksal der Hauptleistung teilten.
Infolge der Absage der 1996 geplanten Rennen sei der Beschwerdeführer für das Jahr 1997 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen; die steuerbaren Umsätze des Jahres 1996 hätten sich auf lediglich Fr. ... belaufen und damit die massgebliche Umsatzgrenze nicht erreicht. Die ESTV mache geltend, der Beschwerdeführer habe sich bei ihr aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht abgemeldet. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Vorschriften über die formelle Abmeldung in komplexen Situationen von einem Mehrwertsteuerpflichtigen kaum mehr zu bewältigen. Es sei eine unzulässige Überdehnung des Begriffs der Selbstveranlagungssteuer, wenn darunter auch die Pflicht des Mehrwertsteuerpflichtigen zu einer formellen Abmeldung subsumiert werde. Dazu komme, dass den vom Verein eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen über das Jahr 1996 mit sehr geringen Umsätzen die Qualität einer formellen Abmeldung zuzusprechen sei.
F.
Mit der Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 beantragt die ESTV eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, erst im Lauf des Rechtsmittelverfahrens habe der Beschwerdeführer zahlreiche Rechnungen erstellt, aus denen jedoch Art, Gegenstand und Umfang der Leistung im Zusammenhang mit dem Sponsoring nicht entnommen werden könnten. Nur schon aus diesem Grund dürften diese vom Verein ins Recht gelegten Unterlagen nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen werden. Die Verpflegung und Unterbringung von (ehrenamtlichen) Helfern gelte als Leistung des Beschwerdeführers diesen gegenüber und er könne, sofern die Voraussetzungen nach Art. 28 ff
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
. MWSTV erfüllt seien, auf den ihm dafür in Rechnung gestellten Leistungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Im Rahmen der Kontrolle sei keine Ausscheidung in steuerbare und steuerausgenommene Eintritte betreffend VIP- und Skipässe vorgenommen worden, eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Werbe- und Bekanntmachungsleistung einerseits und einen unentgeltlichen Spendenanteil andererseits finde nicht statt. Da die Gesamtleistung steuerbar sei, finde auch keine Aussonderung der allenfalls von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Eintritte zu der Sportveranstaltung statt, diese sei ein Teil der Gesamtgegenleistung des Beschwerdeführers für die ihm geleistete Zuwendung. Bei nicht erfolgter Abmeldung bleibe ein bisheriger Mehrwertsteuerpflichtiger auch weiterhin mehrwertsteuerpflichtig. Diese Regelung sei als Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips zu beachten. Der Mehrwertsteuerpflichtige habe selbst zu prüfen, ob bei ihm die Voraussetzungen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (nicht mehr) gegeben seien. Die Besteuerung des Beschwerdeführers für das Jahr 1997 sei daher zutreffend vorgenommen worden.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) teilte den Parteien mit Schreiben vom 6. Februar 2007 mit, es habe das hängige Beschwerdeverfahren von der SRK übernommen.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid der ESTV vom 14. März 2005 beschwert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat diesen mit Eingabe vom 27. April 2005 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG) und den Kostenvorschuss von Fr. ... fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.2
Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer staatlichen Instanz (der Beschwerdeinstanz; vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.). Das Anfechtungsobjekt, das heisst die Verfügung oder der Entscheid der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 8. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.52 E. 2).
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren streitige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. In der streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig, dass der Prozess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechtsmittelinstanz hat keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.3; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in VPB 63.78 E. 2; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen).
1.3
Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid der ESTV vom 14. März 2005 betreffend das 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1999). Streitgegenstand ist damit die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dieser Abrechnungsperiode noch Mehrwertsteuern schuldet. Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen die offenen Punkte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nachgereichten Fakturen, die die ESTV ausserhalb des vorliegenden Verfahrens noch unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und seiner damaligen Leistungsbezüger abklären wird, um eine allfällige Korrektur der im Kontrollzeitraum schätzungsweise ermittelten Umsätze von total Fr. ... auf Fr. ... (Totalbetrag der Fakturen) und die entsprechende Ermittlung des dazugehörigen Vorsteuerabzugs zu beurteilen. Die Vorinstanz hat über diese Fragen noch nicht entschieden (Ziff. 2.1.2 des Einspracheentscheids), weshalb sie im vorliegenden Verfahren auch nicht zum Streitgegenstand gehören. Das gilt auch angesichts der Vernehmlassung der ESTV vom 12. Juli 2005, wo auf die unter Ziff. 2.1 des Einspracheentscheids gemachten Ausführungen verwiesen, aber gleichzeitig hingewiesen wird, die nachträglich eingereichten Unterlagen würden nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Die Vernehmlassung stellt noch keinen Entscheid dar. Die ESTV wird - wie im Einspracheentscheid vom 14. März 2005 angekündigt - die Frage der Umsatzschätzung und des Vorsteuerabzugs in einem separaten Verfahren entscheiden; der entsprechende Entscheid wird wieder der Einsprache und der Beschwerde unterliegen. Das Bundesverwaltungsgericht kann, da die Sache nicht entscheidungsreif ist (im Gegensatz zu BGE 125 II 326 E. 2d), im vorliegenden Verfahren darüber nicht befinden und insoweit auf die Beschwerde nicht eintreten.
2.
2.1
Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte wurden alle vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes - am 1. Januar 2001 - verwirklicht. Auf das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
2.2
Gemäss Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
und b MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig. Die Leistung, die erbracht wird, ist eine Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung besteht im Entgelt. Eine Dienstleistung liegt nach Art. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV auch vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden. Nach Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV wird die Steuer vom Entgelt berechnet. Zu diesem gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Das Entgelt ist somit Voraussetzung dafür, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, und zugleich Berechnungsgrundlage für die Mehrwertsteuer (BGE 126 II 443, 451 E. 6a mit Hinweisen). Für die zu beantwortende Frage, ob und inwieweit Sponsoringleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, ist folglich von Bedeutung, ob damit ein Leistungsaustausch verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 5b; Entscheide der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a, vom 20. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 66.57 E. 5a/bb und vom 19. März 2001, veröffentlicht in VPB 65.108 E. 3c). Unter dem Begriff des Sponsoring wird die Gewährung von Geldleistungen, geldwerten Vorteilen und anderen Zuwendungen durch Unternehmen verstanden, die damit Personen, Gruppen, Organisationen und dergleichen in sportlichen, kulturellen, sozialen ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen fördern wollen und damit gleichzeitig eigene, unternehmsbezogene Marketing- und Kommunikationsziele anstreben (Urteile des Bundesgerichts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.2, 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.1 und 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2). Die Imageförderung für einen nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb steht im Vordergrund, auch wenn eine untergeordnete, uneigennützige Spenderabsicht des Sponsors nicht immer auszuschliessen ist (Entscheid der SRK vom 19. März 2001, veröffentlicht in VPB 65.108 E. 3c).
Spenden sind dagegen freiwillige, geldwerte Unterstützungen an einen Dritten ohne entsprechende Gegenleistungen. Der Spender bezweckt mit seiner Zuwendung, dass der Empfänger eine besondere Aufgabe erfüllt; die Spende wird aber nicht hingegeben, damit der Leistungsempfänger eine konkrete Gegenleistung erbringe (Urteile des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.2 und 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 5b). Sie unterliegen nicht der Mehrwertsteuer nach Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV; für solche Leistungen ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (BGE 126 II 458 ff. E. 8a; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.3 und 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1345/2006 vom 12. Juni 2007 E. 2.2 und A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.5; Thomas J. Kaufmann, mwst.com, a.a.O. Rz. 4, 15 zu Art. 33 Abs. 6; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1438, 1447 ff.). Allerdings ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine freiwillige Zuwendung oder ein Leistungsentgelt vorliegt (BGE 124 II 443 E. 8a).
Eine Aufteilung von Sponsoringeinnahmen in ein Leistungsentgelt für die Werbe- oder Bekanntmachungsleistung einerseits und einen unentgeltlichen Spendenanteil andererseits ist nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.3). Für die Frage des Leistungsaustauschs kann es auch keine Rolle spielen, ob Leistung und Gegenleistung wertmässig in einem vernünftigen Verhältnis stehen oder ob darin noch Goodwill-Leistungen, Sympathiezuwendungen des Patrons aus der Unternehmenskasse und dergleichen enthalten sind. Es genügt, dass Leistung und Gegenleistung innerlich verknüpft sind, die eine Leistung ohne die andere somit nicht erfolgen würde. Diese Auffassung rechtfertigt sich um so mehr, als Sponsoringleistungen sich nicht auf reine Werbeleistungen reduzieren lassen, sondern darüber hinaus als indirekte Werbung der Imagepflege der Unternehmung dienen. Das zeigt sich auch darin, dass kommerziell tätige Unternehmen in der Praxis Sponsorenleistungen regelmässig aus ihrem Werbebudget finanzieren und sie bis zu einem gewissen Mass als Gewinnungskosten steuerlich in Abzug bringen (Urteil des Bundesgerichts 2A. 150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 6b; Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel Genf München 2000, Rz. 190 zu Art. 58
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG).
2.3
Nach konstanter Rechtsprechung werden gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden. Übt der Mehrwertsteuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt eine einheitliche Leistung indes nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c, 3, vom 10. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.92 E. 3b/c, vom 3. Februar 1999, veröffentlicht in MWST-Journal 1/99, S. 24, E. 4b, vom 25. September 1998, veröffentlicht in MWST-Journal 4/98, S. 166, E. 5a und vom 9. Februar 2006, veröffentlicht in VPB 70.57 E. 2c). Es gelten für sie jeweils die gleichen Vorschriften (z.B. bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiungsvorschriften). Liegt eine Gesamtleistung vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, das heisst nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht. Eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung als Ganzes kann Leistungskomponenten umfassen, die isoliert betrachtet steuerbefreit oder von der Steuer ausgenommen wären. Denn auch umgekehrt ist es ohne weiteres möglich, dass als Ganzes steuerbefreit oder von der Steuer ausgenommen zu beurteilende Leistungen Elemente von an sich mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten beinhalten (vgl. Entscheide der SRK vom 25. September 1998, a.a.O. E. 4b, und vom 3. Februar 1999, a.a.O. E. 4).
Liegt dagegen eine Hauptleistung mit einer oder mehreren akzessorischen Nebenleistungen vor, richtet sich die Beurteilung der Nebenleistungen stets nach den Eigenschaften der Hauptleistung; diese stellt den Kern der zu erbringenden Leistung dar. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, mit dieser in einem engen Zusammenhang stehen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und mit dieser üblicherweise vorkommen (Urteile des Bundesgerichts 2A.135/2001 vom 7. Dezember 2001 E. 2 und 2A.25/2000 vom 26. Juli 2001, übersetzt in Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2002 II 36 ff. E. 3a und b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c; ausführlich: Entscheid der SRK vom 25. September 1998, a.a.O. E. 5a; zum Ganzen: siehe auch Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O. Rz. 187 ff.).
Liegt weder eine Gesamtleistung noch eine Haupt- und Nebenleistung vor, so handelt es sich um mehrere selbständige Leistungen, die mehrwertsteuerrechtlich getrennt zu behandeln sind (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2004, E. 3.1 und 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, E. 10.1). Sind in einem Leistungskomplex sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen enthalten, so richtet sich deren einheitliche Behandlung (entweder als Lieferung oder aber als Dienstleistung) nach dem wirtschaftlichen Kerngehalt der gesamthaften Leistung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2004, E. 4). Bei der Umsetzung des Einheitlichkeitsgrundsatzes verlangt der Gesetzgeber in Art. 36 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
MWSTG die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, mit der Folge, dass diese der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3; allgemein zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.7; Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c). Dem Charakter der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer folgend, hat die Beurteilung zudem primär aus der Sicht des Verbrauchers zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob ein Leistungskomplex nach allgemeiner Verkehrsauffassung von einer bestimmten Verbrauchergruppe typischerweise als einheitliche Leistung verstanden wird. Der subjektive Parteiwille ist sekundär. Nicht massgebend sind schliesslich die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen, auch wenn in vielen Fällen der Wert der Nebenleistung geringer ist als jener der Hauptleistung (Urteil des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3).
2.4
Nach der Mehrwertsteuerverordnung wird die Mehrwertsteuer vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.4). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben (statt vieler: BGE 126 II 443 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, mit Hinweisen). Entsprechend dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist die Sicht des Verbrauchers ins Zentrum zu rücken (vgl. Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 96, 228). So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Verbraucher für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält (Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Begriff und Umfang des Entgelts sind folglich aus der Sicht des Abnehmers zu definieren (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O. Rz. 1161). Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (Entscheid der SRK vom 31. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.126 E. 3d).
3.
Im vorliegenden Fall sind die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend seine Sponsoring- bzw. Spendeneinnahmen, die Entgelte für VIP- oder Skipässe, die Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen des Beschwerdeführers an Helfer sowie betreffend seine Mehrwertsteuerpflicht für das Jahr 1997 zu beurteilen.
3.1
Der Beschwerdeführer beantragt, den Anteil der nicht steuerbaren Spenden- und Gönnerbeiträge ermessensweise auf 50% seines gesamten Umsatzes aus Sponsoringleistungen festzusetzen, weil die Überprüfung jeder einzelnen Vereinbarung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sei und rückwirkend auch nurmehr schwerlich durchführbar wäre. Zu Recht hat die ESTV hierzu auf den Entscheid des Bundesgerichts hingewiesen (E. 2.2), wonach eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Werbe- oder Bekanntmachungsleistung einerseits und einen unentgeltlichen Spendenanteil andererseits nicht vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, der Sachverhalt stelle sich in seinem Fall anders dar, denn im Unterschied zum Fall, der durch das Bundesgericht beurteilt worden sei, habe er nicht mit einer Sponsorenvereinigung, sondern mit verschiedenen Partnern jeweils individuelle Verträge abgeschlossen, weshalb die einzelnen Umsätze gesondert zu würdigen und je nach Ausprägung als steuerbares Sponsoring oder als nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Spenden oder Gönnerbeiträge zu qualifizieren seien. Die Argumente des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Wenn die Aufteilung in Leistungsentgelt und Spendenanteil bei einer Sponsorenvereinigung, deren hauptsächliches Ziel die Unterstützung eines Dritten darstellt und die im Übrigen wirtschaftlich kaum tätig sein dürfte, nicht gemacht werden kann, muss dies im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso mehr für die hier fraglichen wirtschaftlich tätigen Unternehmen aus dem Bereich Verpflegung und Kommunikation gelten, die mit ihren Sponsorleistungen eigene, unternehmensbezogene Marketing- und Kommunikationsziele anstreben. Es erscheint überdies ohnehin faktisch und rechnerisch unmöglich, einen Sponsoring- von einem Spendenanteil quantitativ abzutrennen. Das gibt der Beschwerdeführer ohne weiteres zu (Beschwerde Ziff. 1.2, S. 7), wenn er ausführt, die Überprüfung jeder einzelnen Vereinbarung sei mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Es gibt aus diesen Gründen keinerlei Anlass, eine hälftige Aufteilung zwischen den Sponsoringeinnahmen und den behaupteten Spenden- bzw. Gönnerbeiträgen vorzunehmen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen.
3.2
Die ESTV begründet die Nachbelastung auf dem Umsatz mit Skipässen und VIP-Eintritten im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Gesamtleistung steuerbar sei und deswegen keine Aussonderung der allenfalls von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Eintritte zur Sportveranstaltung - zum Skirennen selber - stattfinde. In der Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 (Ziff. 3) ergänzt die Verwaltung, dass die im Rahmen der Kontrolle nachbelasteten Eintritte mit VIP- oder Skipässen als Gegenleistung für Leistungen der diese empfangenden Personen ausgerichtet wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die VIP-Karte berechtige einzig zum Eintritt in ein spezielles Zuschauergelände, weitere Leistungen des Vereins seien damit nicht verbunden. Er ergänzt allerdings, es handle sich um eine Gesamtleistung, bzw. es habe der Eintritt als Hauptleistung, der Transport, die Verpflegungsleistung etc. als Nebenleistung zu gelten. Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, welche weiteren Leistungen des Beschwerdeführers ausser der Zutrittsgewährung in das Spezialgelände, allfälliger Transportleistungen zum und vom Spezialgelände bzw. allenfalls noch Verpflegungsleistungen (im VIP-Sektor) damit abgegolten werden. Auch die Vorinstanz schweigt sich darüber aus, obwohl sie für steuerbegründene Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 60 S. 416; 59 S. 634; 55 S. 627; BGE 92 I 255 ff.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 69.47 E.3b). Die verschiedenen Leistungskomponenten (Eintritt zur Sportveranstaltung, Transportleistung, Verpflegung etc.) sind in casu wirtschaftlich untrennbar miteinander verbunden. Fällt eine dieser Komponenten (und insbesondere der Eintritt zum Spezialgelände) weg, handelt es sich nicht mehr um einen VIP-Pass. Nach den massgeblichen tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wäre es folglich sachfremd, das Entgelt für die Komponenten aufzuteilen und mehrwertsteuerlich unterschiedlich zu behandeln. Wesensgehalt der Leistung macht der Eintritt zu den Skirennen aus, denn zum ersten gibt es diese VIP-Pässe offensichtlich nur während den Rennen und zweitens wird nur dem Inhaber eines solchen VIP-Passes der Zutritt zum speziellen Zuschauergelände gewährt. Die VIP-Pässe bilden somit eine Gesamtleistung und die Besteuerung der Gesamtleistung richtet sich nach der wesentlichen Komponente (vgl. oben E. 2.2), also dem Zutritt zur Sportveranstaltung. Damit erweist sich der Umsatz mit den VIP-Pässen als eine nach Art. 14 Ziff. 12 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommene kulturelle Dienstleistung. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht
gutzuheissen.
Nicht anders stellt sich die Situation bei den Skipässen dar; diese dienen sowohl als Eintrittskarte zu den Skirennen als auch als Tageskarte zum Skilaufen. Offensichtlich und wesensgemäss können solche kombinierten Skipässe für Transportleistungen auf den Bahnen und zur Benützung der Skipisten einerseits und für die Verfolgung des Renngeschehens anderseits nur für die Dauer der Skirennen erworben werden. Es macht offensichtlich das Wesen dieses Skipasses aus, dass diese beiden Komponenten untrennbar miteinander verbunden sind. Daran ändert nichts, wenn der Eintritt zu den Rennen einerseits und das Skibillet für die Transporte in das Skigebiet anderseits auch separat gekauft werden können, denn der Käufer des Skipasses will ja gerade die Leistungen nicht separat, sondern als Ganzes in Anspruch nehmen. Diese Sicht des Verbrauchers ist bei den mehrwertsteuerlichen Beurteilungen zusammengesetzter Leistungen massgebend (E. 2.3). Insofern erscheint es nicht gerechtfertigt, die beiden Leistungskomponenten mehrwertsteuerlich getrennt zu beurteilen. Die beiden Leistungen stehen auch nicht in einem Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung, bei der die Nebenleistung mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. oben E. 2.3). So wäre nur im Einzelfall auszumachen, ob jemand als Zuschauer zum Skirennen kommt und nebenbei noch einen Tag selber Ski fährt, oder ob er zum Skifahren kommt und nebenbei noch das Skirennen verfolgt. Beide Leistungen stehen vielmehr als Gesamtleistung zueinander (Michaela Merz, in: Diego Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/Gerhard Schafroth, mwst.com, Basel 2000, Art. 36 Abs. 4 Rz. 3). Bei dieser Betrachtung kann auch der Wertanteil der beiden Leistungen nicht entscheidend sein. Es stellt sich vielmehr wieder die Frage, welche Komponente überwiegt, welche den Wesensgehalt der Gesamtleistung ausmacht. Da zum ersten - wie gesehen - der kombinierte Skipass seinem Wesen nach überhaupt nur während den Skirennen ausgehändigt wird, in der übrigen Zeit aber lediglich zum Transport auf den Anlagen und zur Nutzung der Skipisten berechtigendes Billets verkauft werden, und zum zweiten einen kombinierten Skipass nur kauft, wer eben auch die Rennen verfolgen möchte - sonst aber das normale und während des ganzen Winters erhältliche Skibillet erwerben würde -, macht der Eintritt zu den Rennen den Wesensgehalt der Gesamtleistung aus, was wiederum zur unechten Steuerbefreiung nach Art. 14 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV für die gesamte Leistung führt. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht gutzuheissen.
3.3
Der Beschwerdeführer ist Abnehmer der Leistungen seiner (freiwilligen) Helfer. Er behauptet nicht, diese Helfer stünden in einem Arbeitsverhältnis zu ihm und die Verpflegungs- und Beherbergungskosten seien in Wahrheit Naturallohn (vgl. dazu Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Zürich 2006, Art. 322 Rz. 2/3), der sozialversicherungsrechtlich abgerechnet würde (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O. Rz. 227). Der Beschwerdeführer übernimmt deren Verpflegungs- und Beherbergungskosten. Zwischen der Finanzierung der Spesen durch den Beschwerdeführer und der Leistung der Helfer besteht somit ein ursächlicher Zusammenhang: Der Beschwerdeführer ersetzt diese Kosten dem einzelnen Helfer oder wendet sie für ihn auf, um dessen Leistung zu erhalten; die Kosten des Beschwerdeführers bilden also die Gegenleistung oder das Entgelt für die Leistung des betreffenden Helfers (E. 2.4; vgl. auch Merkblatt der ESTV Nr. 29 vom September 1998, Ziff. 2.2 und 2.3). Deshalb handelt es sich bei den Verpflegungs- und Beherbergungskosten, die der Beschwerdeführer für seine Helfer aufwendet, um zu versteuerndes Entgelt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 483 ff., 492 E. 5.2; Ivo P. Baumgartner, in: mwst.com, a.a.O. Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 15; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O. Rz. 1165). Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, ob - wie der Beschwerdeführer argumentiert - zwei unterschiedliche Leistungsaustauschverhältnisse bestehen, einerseits zwischen dem Hotelier und dem Helfer und anderseits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Helfer. Im vorliegenden Fall ist lediglich zu beurteilen, ob die Kosten, die der Beschwerdeführer für die Leistung seiner Helfer aufwendet, Entgelt darstellen, das Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer nach Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV bildet, was - wie gesehen - zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer bemängelt im Übrigen die Berechnung der Höhe dieser Kosten durch die Vorinstanz nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.4
Mit ausführlicher Begründung und mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre hat die SRK zur Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung im Speziellen zum Beginn und zur Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 45
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
1    Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.
2    Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3    Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.38
3bis    Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.39
4    Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.40
5    Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
MWSTV Stellung genommen (Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O. Rz. 1140 ff.). Dabei wurde festgehalten, dass ein Unternehmer, der die massgebliche Umsatzgrenze nicht (mehr) erreicht und sich dennoch nicht bei der Verwaltung als Mehrwertsteuerpflichtiger abmeldet, weiterhin mehrwertsteuerpflichtig bleibt; er optiert nach Art. 45 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
1    Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.
2    Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3    Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.38
3bis    Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.39
4    Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.40
5    Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
MWSTV für die Mehrwertsteuerpflicht (a.a.O. E. 4b und 4c/aa-cc). Diese Regelung ist insbesondere als Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1) zu betrachten, wonach der Mehrwertsteuerpflichtige unter anderem dazu verpflichtet ist, der ESTV alle für die Mehrwertsteuerpflicht massgeblichen Tatsachen mitzuteilen, wozu auch die Angaben über den Beginn und das Ende der Mehrwertsteuerpflicht gehören (Art. 45 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
1    Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.
2    Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3    Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.38
3bis    Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.39
4    Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.40
5    Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
MWSTV). Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen, dass darin eine unzulässige Überdehnung des Prinzips der Selbstveranlagung erblickt werden kann. Ebenso wenig kann den Quartalsabrechnungen des Beschwerdeführers die Qualität einer formellen Abmeldung zugesprochen werden. Die Quartalsabrechnungen gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 36 Kulturelle Leistungen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG)
1    ...27
2    Als Urheber und Urheberinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gelten Urheber und Urheberinnen von Werken nach den Artikeln 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.
MWSTV haben nicht die Bedeutung der formellen Abmeldung bei der Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht. Ihnen kann insbesondere auch nicht entnommen werden, ob die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebenden Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 22 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG)
1    Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen.
2    Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen.
MWSTV). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer bleibt auch für das Jahr 1997 mehrwertsteuerpflichtig, da er sich für jenes Jahr nicht ordentlich bei der Verwaltung als Mehrwertsteuerpflichtiger abgemeldet hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Die Beschwerde ist daher insgesamt im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen (E. 3.2), soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG teilweise im Umfang seines Unterliegens zu überbinden. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. ... festgesetzt, dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. ... auferlegt und in diesem Teilbetrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet (vgl. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.1). Der Überschuss von Fr. ... ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an den Beschwerdeführer zu erstatten. Der ESTV werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die ESTV hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 8, 9 und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2005 im Sinn der Erwägungen teilweise aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden mit Fr. ... bestimmt, dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. ... auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... in diesem Teilbetrag verrechnet. Der Überschuss von Fr. ... ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1443/2006
Datum : 25. September 2007
Publiziert : 18. Oktober 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999; Sponsoring, etc.)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
DBG: 58
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
MWSTG: 36 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
93 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTV: 4 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
6 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
14 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
22 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG)
1    Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen.
2    Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen.
26 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
28 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
29 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
36 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 36 Kulturelle Leistungen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG)
1    ...27
2    Als Urheber und Urheberinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gelten Urheber und Urheberinnen von Werken nach den Artikeln 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.
45
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
1    Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.
2    Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3    Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.38
3bis    Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.39
4    Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.40
5    Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
124-II-436 • 125-II-326 • 126-II-443 • 131-II-200 • 92-I-253
Weitere Urteile ab 2000
2A.135/2001 • 2A.150/2001 • 2A.175/2002 • 2A.25/2000 • 2A.43/2002 • 2A.452/2003 • 2A.520/2003 • 2A.526/2003 • 2A.552/2006 • 2A.567/2006 • 2A.569/2006 • 2A.650/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mehrwertsteuer • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • skirennen • nebenleistung • vorsteuerabzug • gegenleistung • einspracheentscheid • 1995 • streitgegenstand • umsatz • sponsoring • vorinstanz • frage • verzugszins • lieferung • verfahrenskosten • wert • stelle • sachverhalt
... Alle anzeigen
BVGer
A-1345/2006 • A-1379/2006 • A-1386/2006 • A-1409/2006 • A-1428/2006 • A-1431/2006 • A-1443/2006 • A-1608/2006
AS
AS 1994/1464
VPB
63.78 • 63.92 • 64.48 • 65.108 • 66.57 • 66.95 • 67.49 • 68.126 • 69.47 • 70.57
Zeitschrift ASA
ASA 72,483 • ASA 72,492