Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1316/2009
{T 0/2}

Urteil vom 17. August 2009

Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.

Parteien
1. B.R._______
2. B._______
Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerisches Seeschifffahrtsamt SSA,
Nauenstrasse 49, Postfach, 4002 Basel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Streichung aus dem schweizerischen Jachtenregister.

Sachverhalt:
A. Am 15. September 2007 verstarb die Schweizerbürgerin G.B._______ (nachfolgend: Erblasserin), zuletzt wohnhaft in P._______. Sie hinterliess als einzige gesetzliche Erben ihre Mutter und ihren Bruder (nachfolgend: gesetzliche Erben). In einem spanischen Testament vom 27. April 2007 hatte sie unter Berücksichtigung der Pflichtteile der gesetzlichen Erben ihren damaligen Lebensgefährten D._______ (nachfolgend: Lebensgefährte) als Erben ihres gesamten Vermögens und sämtlicher übertragbaren Rechte und Werte, die sich in Spanien befinden, eingesetzt (gemäss Parteiübersetzung). Im Nachlass befindet sich unter anderem eine im Schweizerischen Jachtregister eingetragene Segeljacht namens "T._______".
B. Ende März 2008 erfuhr das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) von der Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz), dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für die Segeljacht "T._______" infolge Nichtbezahlens der Prämien erloschen war. Weil dadurch eine Voraussetzung für die Eintragung im Schweizerischen Jachtregister fehlte, forderte das SSA in einem an die Erblasserin adressierten Schreiben den Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder die Rückgabe des Flaggenscheins zur Löschung bis am 30. April 2008.
C. In der Folge meldeten sich sowohl der Lebensgefährte wie auch die gesetzlichen Erben mit entgegenstehenden Anliegen beim SSA. Der Lebensgefährte erklärte sich als Alleinerbe der Segeljacht "T._______" und bat um Streichung aus dem Schweizerischen Jachtregister, da er die Jacht verkauft habe und diese vom neuen (französischen) Eigentümer im französischen Jachtregister eingetragen werden solle.
Die gesetzlichen Erben teilten dem SSA mit, dass die Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien und zwischen dem Lebensgefährten und den gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft bestehe. Da der Nachlass noch nicht aufgeteilt worden sei, könne der Lebensgefährte nicht ohne Zustimmung der gesetzlichen Erben über die Segeljacht "T._______" verfügen. Das SSA solle deshalb bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse von einer Streichung absehen.
D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 setzte das SSA den gesetzlichen Erben eine Frist von 14 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Mitglieder der mutmasslichen Erbengemeinschaft Schweizerbürger seien. Das SSA begründete sein Vorgehen damit, es sei ungeachtet der strittigen Erbenstellung bzw. Eigentümerschaft von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Jacht aus dem Schweizerischen Jachtregister zu streichen, falls die Eigentümer nicht Schweizerbürger seien.
E. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009 zitierten die gesetzlichen Erben das Testament vom 27. April 2007, gemäss welchem der Lebensgefährte nur bezüglich der in Spanien gelegenen Nachlassgegenstände eingesetzt worden sei. Da die unter Schweizer Flagge stehende Segeljacht "T._______" schweizerische Staatszugehörigkeit besitze, sei sie nicht als in Spanien gelegen zu betrachten, weshalb davon auszugehen sei, dass der Lebensgefährte keine erbrechtlichen Ansprüche auf die Jacht habe.
F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 strich das SSA die Segeljacht "T._______" aus dem Schweizerischen Jachtregister.
G. Am 2. März 2009 erhoben die gesetzlichen Erben (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Streichungsverfügung des SSA (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und Fortführung der Registrierung der Segeljacht "T._______" im Schweizerischen Jachtregister.
H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 die Abweisung der Beschwerde.
I. In ihrer Replik vom 8. Juni 2009 bzw. Duplik vom 24. Juli 2009 halten die Beschwerdeführenden bzw. die Vorinstanz an ihren Standpunkten und Anträgen fest.
J. Auf die übrigen Ausführungen und Unterlagen wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz; SR 747.30) und Art. 2 Abs. 2
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 2 Behörden
1    Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt führt das Schweizerische Jachtregister.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.4
3    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Ausführungsvorschriften und Weisungen für die Einrichtung und Führung des Schweizerischen Jachtregisters erlassen.
der Verordnung vom 15. März 1971 über die Schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung, SR 747.321.7) richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Somit liegt im Bereich des Rechts über schweizerische Jachten zur See keine Ausnahme vor und das SSA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, über die vorliegende Beschwerde zu befinden.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als gesetzliche Erben und formelle Verfügungsadressaten haben die Beschwerdeführenden ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2009. Sie sind zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.5 Gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG überprüft das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides.

2.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes kann der Bundesrat durch Verordnung u.a. die Eintragung von Jachten in einem Schweizerischen Register vorsehen sowie die Voraussetzungen für die Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestimmen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Jachtenverordnung erlassen. Diese sieht vor, dass Jachten, d.h. Sport- und Vergnügungsschiffe, unter bestimmten Voraussetzungen im Schweizerischen Jachtregister eingetragen werden können. Eingetragene Jachten haben das Recht und die Pflicht, ausschliesslich die Schweizer Flagge zu führen (Art. 1 Abs. 3
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 1
1    Schweizerische Jachten zur See sind Sport- und Vergnügungsschiffe, die im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind.
2    Einziger Registerhafen der schweizerischen Jachten ist Basel.
3    Schweizerische Jachten führen die Schweizer Flagge gemäss Artikel 3 des Seeschifffahrtsgesetzes. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Eigentümern, die Mitglieder nautischer Vereine schweizerischen Charakters sind, gestatten, die Schweizer Flagge für Jachten mit einem Vereinsemblem zu ergänzen, sofern dadurch keine Verwechslung mit einer ausländischen Flagge entsteht.
Jachtenverordnung i.V.m. Art. 3
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 3 Inhalt
1    Jede in das Schweizerische Jachtregister aufgenommene Jacht erhält ein besonderes Blatt und eine Ordnungsnummer.
2    Auf dem Registerblatt werden eingetragen:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnsitz des Eigentümers und bei Vereinen Name und Sitz des Vereins;
b  Name der Jacht;
c  Zeit und Ort des Baues und Name des Erbauers der Jacht;
d  Länge, Breite, Tiefgang oder Seitenhöhe und Verdrängung der Jacht;
e  Gattung und Baustoff der Jacht;
f  bei Segeljachten die Segelfläche am Wind und die Anzahl der Masten, bei Jachten mit mechanischer Antriebskraft Anzahl, Art und Leistung der Motoren;
g  bei Jachten, die mit Radiotelephonie ausgerüstet sind, das Rufzeichen.
3    Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist vom Eigentümer der Jacht dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt unverzüglich zu melden. Artikel 149 des Seeschifffahrtsgesetzes findet sinngemäss Anwendung.
des Seeschifffahrtsgesetzes), besitzen die schweizerische Staatangehörigkeit (Art. 1 Abs. 1
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 1
1    Schweizerische Jachten zur See sind Sport- und Vergnügungsschiffe, die im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind.
2    Einziger Registerhafen der schweizerischen Jachten ist Basel.
3    Schweizerische Jachten führen die Schweizer Flagge gemäss Artikel 3 des Seeschifffahrtsgesetzes. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Eigentümern, die Mitglieder nautischer Vereine schweizerischen Charakters sind, gestatten, die Schweizer Flagge für Jachten mit einem Vereinsemblem zu ergänzen, sofern dadurch keine Verwechslung mit einer ausländischen Flagge entsteht.
und Art. 4 Abs. 2
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 4 Wirkung der Eintragung
1    Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19566 für diese Anwendung sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt.
2    Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister berührt nur ihre Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Jacht.
Jachtenverordnung) und unterstehen dem schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist (Art. 4 Abs. 1
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 4 Wirkung der Eintragung
1    Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19566 für diese Anwendung sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt.
2    Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister berührt nur ihre Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Jacht.
Jachtenverordnung i.V.m. Art. 1 Seeschifffahrtsgesetz), bzw. in Territorialgewässer soweit nicht der Uferstaat sein Recht als zwingend anwendbar erklärt hat (Art. 4 Abs. 1
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 4 Wirkung der Eintragung
1    Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19566 für diese Anwendung sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt.
2    Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister berührt nur ihre Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Jacht.
Jachtenverordnung i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Seeschifffahrtsgesetz). Voraussetzungen für den Registereintrag sind, dass es sich um ein seetüchtiges Sport- oder Vergnügungsschiff handelt (Art. 5 Abs. 1
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 5 Im Allgemeinen
1    In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:
a  die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können;
b  für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;
c  die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind.
2    ...7
und Bst. a i.V.m. Art. 7
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 7 Seetüchtigkeit
1    Die Jacht muss für die Fahrt auf See geeignet, entsprechend gebaut und ausgerüstet sein. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann eine Bescheinigung über die Seetüchtigkeit durch eine Behörde oder anerkannte Organisation verlangen. Es erlässt, nach Anhören der beteiligten Kreise, Richtlinien für die Ausrüstung der Jachten, die mindestens den Anforderungen entsprechen müssen, die für Sport- und Vergnügungsschiffe auf schweizerischen Binnengewässern vorgeschrieben sind.
2    Für das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen gelten die Vorschriften des Fernmelderechts.10
Jachtenverordnung), die Eigentümer Schweizerbürger sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 5 Im Allgemeinen
1    In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:
a  die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können;
b  für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;
c  die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind.
2    ...7
i.V.m. Art. 6 Abs. 1
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 6 Staatsangehörigkeit
1    Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein oder ein schweizerischer Verein, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschifffahrt bezweckt. Ist der Eigentümer Doppelbürger, so kann er seine Jacht nicht eintragen lassen, sofern er im Staat seines andern Bürgerrechts Wohnsitz hat.
2    Ein Verein ist schweizerisch im Sinne dieser Verordnung, wenn er nach den Artikeln 60 und 61 des Zivilgesetzbuches9 gegründet und im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sowie alle Mitglieder des Vorstands oder anderer Vereinsorgane in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sind und wenn ferner keine Gefahr besteht, dass der massgebliche Einfluss auf den Verein von ausländischen Mitgliedern ausgeübt werden kann.
3    Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass sich die Eigentümer über die Art der Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der Jacht ausweisen.
4    Der Eigentümer hat schriftlich zu erklären, dass er keinen ausländischen Einfluss auf die Jacht verdeckt oder verheimlicht.
Jachtenverordnung), eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 5 Im Allgemeinen
1    In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:
a  die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können;
b  für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;
c  die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind.
2    ...7
i.V.m. Art. 8
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 8 Haftpflichtversicherung
1    Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer vom Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche seine Haftung aus der Führung und dem Betrieb der Jacht deckt.
2    Die Versicherung hat die Haftpflicht des Eigentümers und des Schiffsführers sowie der Personen, für die der Eigentümer verantwortlich ist, zu decken.
3    Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a  Ansprüche des Eigentümers gegen die Personen, für die er verantwortlich ist;
b  Ansprüche des Ehegatten, der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister des Eigentümers und des Schiffsführers.
4    Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu folgenden Beträgen decken:
a  soweit eine gesetzliche Begrenzung der Haftung besteht, bis zu dieser Haftungsgrenze;
b  in den übrigen Fällen: 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
Jachtenverordnung), die Vorschriften betreffend Namensgebung und Verfahren erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 5 Im Allgemeinen
1    In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:
a  die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können;
b  für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;
c  die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind.
2    ...7
i.V.m. Art. 9
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 9 Name der Jacht
1    Jede schweizerische Jacht trägt einen Namen, der in üblicher Form sichtbar an der Jacht anzubringen ist.
2    Der Name einer Jacht hat sich von den Namen schweizerischer Seeschiffe und anderen Jachten deutlich zu unterscheiden, sofern es sich nicht um Schiffe des gleichen Eigentümers handelt.
3    Der Name des Registerhafens ist an der Jacht in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen.
und Art. 10
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 10 Verfahren
1    Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gegen Bezahlung der Gebühren.
2    Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 3 enthalten.
3    Der Anmeldung sind beizulegen:
a  für natürliche Personen: der Heimatschein oder Reisepass des Eigentümers;
b  für Vereine: die Statuten, der Handelsregisterauszug, das Mitgliederverzeichnis mit Angabe von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, das Verzeichnis der Vereinsorgane mit Angabe von Heimatort und Wohnsitz;
c  der Eigentumsnachweis;
d  der Nachweis, dass die Jacht, falls sie bereits in einem ausländischen öffentlichen Register eingetragen war, dort gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Schweizerische Jachtregister erfolgen wird;
e  die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Eintragung der Jacht in einem ausländischen öffentlichen Register weder beantragt hat noch beantragen wird;
f  die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Jacht gemäss Artikel 7 dieser Verordnung ausgerüstet hat und dass diese Ausrüstung in tadellosem Zustand erhalten bleibt;
g  die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung;
h  die Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung.
Jachtenverordnung) und die Jacht in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 5 Im Allgemeinen
1    In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:
a  die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können;
b  für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;
c  die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind.
2    ...7
Jachtenverordnung).

2.2 Dem bis am 10. August 2010 gültigen Flaggenschein ist zu entnehmen, das die Segeljacht "T._______" seit dem 10. August 1978 im Schweizerischen Jachtregister eingetragen ist. Als Eigentümerin wird die Erblasserin genannt. Da keine der Parteien die Rechtmässigkeit der Eintragung zu Lebzeiten der Erblasserin bestreitet und den Akten für eine solche Annahme auch keine Hinweise zu entnehmen sind, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bis zum Ableben der Erblasserin die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren.

2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 13 Im Einzelfalle
1    Die Jacht wird auf Antrag des Eigentümers im Schweizerischen Jachtregister gestrichen. Der Eigentümer hat die Streichung unverzüglich zu beantragen und den Flaggenschein zurückzugeben, wenn er die Jacht veräussert, wenn sie seiner Verfügungsgewalt dauernd entzogen wird oder wenn sie dauernd seeuntüchtig wird.15
2    Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt verfügt die Streichung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister, wenn
a  die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind;
b  es sich herausstellt, dass der Eigentümer unwahre Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
c  der Eigentümer die Streichung in den Fällen von Absatz 1 nicht beantragt hat.
3    Es kann ferner die Streichung verfügen, wenn
a  die Änderung einer meldepflichtigen Tatsache nicht gemeldet worden ist;
b  der Eigentümer oder der Schiffsführer Vorschriften dieser Verordnung oder der als anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes oder der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195616 wiederholt oder gröblich verletzt hat oder wenn eine Handlung, die das schweizerische Landesinteresse verletzt, begangen worden ist.
Jachtenverordnung muss die Vorinstanz die Streichung aus dem Schweizerischen Jachtregister verfügen, wenn eine Voraussetzung für die Eintragung (vgl. oben E. 2.1) nicht mehr gegeben ist.

2.4 Nach dem Ableben der Erblasserin sind zwei Voraussetzungen für den Eintrag ins Jachtregister in Frage gestellt worden. Erstens die Haftpflichtversicherung und zweitens die Frage der Schweizer Nationalität der Eigentümerschaft. In ihrer Verfügung vom 26. Januar 2009 vertritt die Vorinstanz die Auffassung, beide Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführenden streiten dies ab und werfen der Vorinstanz vor, sie habe beim Erlass der Verfügung sowohl den Sachverhalt unrichtig festgestellt wie auch Bundesrecht verletzt.

3.
3.1 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer vom Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche seine Haftung aus der Führung und dem Betrieb der Jacht deckt (Art. 8 Abs. 1 Jachtverordnung).

3.2 Gemäss Schreiben der Allianz vom 25. März 2008 an die Vorinstanz ist die Haftpflichtversicherung für die Segeljacht "T._______" am 7. März 2008 mangels Prämienzahlung erloschen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden mit dieser Tatsache erstmals in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2009 konfrontiert. Im vorgängigen Schriftenwechsel - insbesondere im Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2009 - wurde der Wegfall der Haftpflichtversicherung nie erwähnt. Die Beschwerdeführenden sehen darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.3 Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien und ist für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG konkretisiert worden. So bestimmt Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie eine Verfügung erlässt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.

3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich auch nicht ausnahmsweise rechtfertigen, auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verzichten, wenn die fragliche Tatsache bloss einen von mehreren Gründen für den von der Behörde getroffenen Entscheid darstellt. Die Parteien haben das Recht, selber über die Erheblichkeit der ins Dossier eingehenden Tatsachen zu entscheiden (vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [hiernach: Kommentar VwVG], N. 2 zu Art. 30). Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden nicht mit dem Fehlen einer gültigen Haftpflichtversicherung konfrontiert hat, wurde deren Gehörsanspruch verletzt.

3.5 Massgebend für den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids. Die Beschwerdeführenden können somit in ihrer Beschwerde neue Tatsachen oder neue Beweismittel geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob diese schon vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007; Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, N. 30 zu Art. 49).

3.6 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden schlossen diese für die Segeljacht "T._______" per 26. Februar 2009 wieder eine Haftplichtversicherung ab. Damit wird eine neue Tatsache behauptet, die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist und unter Umständen zu einer Heilung der Gehörsverletzung führen könnte. Da die Beschwerde jedoch aus nachfolgenden Gründen (E. 4 und E. 5) ohnehin gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann die Frage der Heilung vorliegend offen bleiben. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Rückweisung den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör in Bezug auf die Haftpflichtversicherung vollumfänglich zu gewähren haben und den neuen Umständen bei ihrem Entscheid Rechnung tragen müssen.

4.
4.1 Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein (Art. 6 Abs. 1
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 6 Staatsangehörigkeit
1    Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein oder ein schweizerischer Verein, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschifffahrt bezweckt. Ist der Eigentümer Doppelbürger, so kann er seine Jacht nicht eintragen lassen, sofern er im Staat seines andern Bürgerrechts Wohnsitz hat.
2    Ein Verein ist schweizerisch im Sinne dieser Verordnung, wenn er nach den Artikeln 60 und 61 des Zivilgesetzbuches9 gegründet und im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sowie alle Mitglieder des Vorstands oder anderer Vereinsorgane in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sind und wenn ferner keine Gefahr besteht, dass der massgebliche Einfluss auf den Verein von ausländischen Mitgliedern ausgeübt werden kann.
3    Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass sich die Eigentümer über die Art der Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der Jacht ausweisen.
4    Der Eigentümer hat schriftlich zu erklären, dass er keinen ausländischen Einfluss auf die Jacht verdeckt oder verheimlicht.
Satz 1 Jachtenverordnung). Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Januar 2009 eine Frist von 14 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Mitglieder der mutmasslichen Erbengemeinschaft Schweizerbürger seien. Andernfalls werde die Jacht aus dem Register gestrichen. Sie begründete ihr Vorgehen damit, sie sei ungeachtet der strittigen Erbenstellung bzw. Eigentümerschaft von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Jacht aus dem Schweizerischen Jachtregister zu streichen, falls die Eigentümer nicht Schweizerbürger seien. Die Eigentümerschaft sei in casu eine zivilrechtliche Frage.

4.2 In der angefochtenen Verfügung ist als Begründung die Formulierung "In Erwägung, dass in casu beide Voraussetzungen für die Eintragung der Jacht T._______ nicht mehr gegeben sind..." zu finden. Dieser Aussage ist alleine zu entnehmen, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, zwei Eintragungsvoraussetzungen seien nicht mehr erfüllt, also auch jene der Schweizerischen Nationalität der Eigentümerschaft. Weder werden damit die Überlegungen genannt, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess noch ist daraus ersichtlich, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführenden geprüft wurden.

4.3 Der Hinweis im Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2009, wonach es sich bei der Eigentümerfrage um ein zivilrechtliches Problem handle und die Vorinstanz ungeachtet der strittigen Eigentümerschaft die Streichung vornehmen müsse, falls die Eigentümer nicht Schweizbürger seien, vermag nicht nur die fehlende Begründung nicht zu ersetzen, sondern erscheint auch insofern als verkürzt, als nicht einerseits die strittige Eigentümerschaft festgestellt und andererseits angenommen werden kann, die Eigentümer seien nicht Schweizerbürger.

4.4 Damit hat die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG verstossen.

5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren hat die entscheidende Behörde gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG grundsätzlich den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Untersuchungsgrundsatz). Es liegt somit an der Behörde, die entscheidrelevanten Tatsachen zu beschaffen und Beweis darüber zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz wird zwar von der Mitwirkungspflicht der Parteien teilweise stark relativiert (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). In von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren besteht aber nur insoweit eine Mitwirkungspflicht der Parteien, als sie weitere Anträge stellen (vgl. zum Ganzen: PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N. 15 ff. und Art. 13 N. 5 und N. 15). Da die Vorinstanz von Amtes wegen tätig geworden ist und die Beschwerdeführenden keine weiteren Anträge gestellt haben, gilt im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime grundsätzlich uneingeschränkt.

5.2 Der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. April 2009 und ihrer Duplik vom 24. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass sie sich betreffend der Frage der Eigentümerschaft auf das Testament der Erblasserin vom 27. April 2007 stützt. Nach diesem Dokument hat die Erblasserin (gemäss Parteiübersetzung) ihren Lebensgefährten als Erben ihres gesamten Vermögens und sämtlicher übertragbarer Rechte und Werte eingesetzt, die sich in Spanien befinden. Weil sich die Segeljacht "T._______" in den Hoheitsgewässern Spaniens befände - so die Vorinstanz - sei diese als "in Spanien gelegener" Vermögenswert zu betrachten. Dem Lebensgefährten komme deshalb in Bezug auf die Jacht eindeutig Erbenstellung zu. Da dieser britischer Staatsangehöriger sei und die Beschwerdeführenden den gegenteiligen Beweis nicht hätten antreten können, sei die Voraussetzung der schweizerischen Eigentümerschaft weggefallen und die Vorinstanz sei von Amtes wegen verpflichtet, die Streichung aus dem Schweizerischen Jachtregister vorzunehmen.

5.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Auffassung der Vorinstanz und sind der Ansicht, die unter Schweizer Flagge geführte Segeljacht "T._______" besitze schweizerische Staatszugehörigkeit, unterstehe schweizerischem Recht und stelle deswegen - unabhängig von ihrem Aufenthaltsort - auch schweizerisches Territorium dar. Aus diesem Grund könne sie nicht als ein in Spanien gelegener Vermögensgegestand betrachtet werden und der Lebensgefährte habe folglich keine erbrechtlichen Ansprüche auf die Jacht. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden als gesetzliche Erben alleine Anspruch darauf.

5.4 In der Sache umstritten ist das Eigentum an der Jacht "T._______". Vorweg ist zu prüfen, welche Rechtsnormen zur Klärung dieser Frage anzuwenden sind. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) regelt dieses Gesetz das im internationalen Verhältnis anwendbare Recht. Art. 91 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 91 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1    Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2    Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.
IPRG unterstellt den Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 92 - 1 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können.
1    Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können.
2    Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung.
IPRG).

5.5 Der Nachlass der Erblasserin untersteht somit jener Rechtsordnung, auf welche das spanische Recht - dasjenige ihres letzten Wohnsitzes - verweist. Nach diesen Regeln bestimmt sich, welche Ansprecher welche Rechte an der interessierenden Jacht geltend machen können, d.h. namentlich, ob die Beschwerdeführenden oder der ehemalige Lebenspartner der Verstorbenen oder eine aus diesen Personen gebildete Erbengemeinschaft Eigentümer sind. Beide Parteien sind im bisherigen Verfahren ohne weitere Abklärungen von der Anwendbarkeit schweizerischen Erbrechts bzw. spanischen Rechts hinsichtlich der Nationalität der Jacht ausgegangen und haben je ihre eigenen Schlüsse daraus gezogen. Damit zielten beide Parteien am eigentlichen Problem des vorliegenden Verfahrens vorbei. Es ist Sache der sachlich und örtlich zuständigen Zivilgerichtsbarkeit, die Frage des anwendbaren Rechts und, gestützt darauf, jene der Eigentumsverhältnisse an der Jacht zu beantworten. Erst dann kann in der Schweiz über die Streichung der Jacht "T._______" aus dem Jachtenregister entschieden werden, denn in diesem Verfahren stellt die Frage des Eigentums an der Segeljacht ein Tatbestandselement dar, welches entsprechende registerrechtliche Folgen nach sich zieht.

5.6 Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Sachverhaltes das Testament der Erblasserin sowie eine spanische "Erbenbescheinigung" beigezogen. Dazu fällt zunächst auf, dass beide Dokumente der Vorinstanz offenbar bloss als Kopien vorlagen und eine amtliche Übersetzung beider auf spanisch verfassten Dokumente fehlt. Sodann ist die rechtliche Tragweite und Verbindlichkeit der "Erbenbescheinigung", welche zugunsten des ehemaligen Lebenspartners der Verstorbenen lautet, offenbar nicht geklärt worden. Die Frage, wem das Testament schlussendlich zu Eigentum an der Segeljacht "T._______" verhelfen wird, ist demnach zur Zeit - zumindest für die in diesem Verfahren urteilenden Instanzen - noch nicht beantwortet. Die Vorinstanz räumt denn in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2009 auch selber ein, dass die Fragen der Erbenstellung und der Eigentümerschaft vorliegend unklar und strittig sind.

5.7 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, die rechtliche Tragweite der vorhandenen Dokumente zu prüfen und nötigenfalls weitere Abklärungen anzustrengen. Vorliegend ist die Sachverhaltsermittlung erst dann als vollständig zu erachten, wenn ein Dokument vorliegt, welches zweifelsfrei (und rechtskräftig) Auskunft über die Eigentümerschaft an der Segeljacht "T._______" gibt. Erst wenn ein Beweismittel mit verhältnismässigen Anstrengungen nicht beschafft werden kann, darf aufgrund der vorhandenen Beweise in freier Beweiswürdigung entschieden werden.

5.8 Die versäumte Sachverhaltsermittlung hat die Vorinstanz - allenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführenden - nachzuholen. Letztere trifft zwar keine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG (vgl. E. 5.1). Da sie jedoch angesichts der Bedeutung des Registereintrages (vgl. E. 2.1) ein qualifiziertes Mitwirkungsinteresse an der Sachverhaltsermittlung haben, können sie aufgrund von Treu und Glauben dazu angehalten werden, dabei aktiv mitzuwirken (vgl. KRAUSKOPF/ EMMENEGGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 13 N. 32 bis 36; vgl. auch Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG).

5.9 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Instruktion des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidreife fällt vorliegend ausser Betracht, da dies mit aufwändigen Abklärungen verbunden wäre (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 Rz. 3.194) und die Vorinstanz zudem den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt hat. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Frage der Eigentümerschaft an der Segeljacht "T._______" sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Haftpflichtversicherung - allenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführenden - vollständig abzuklären (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder den obsiegenden Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 2 VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.

6.2 Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten. Da der Vertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, wird die Parteientschädigung vom Gericht aufgrund der Akten festgelegt. Demnach hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2009 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler Cesar Röthlisberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1316/2009
Datum : 17. August 2009
Publiziert : 26. August 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Streichung aus dem schweizerischen Jachtenregister


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IPRG: 1 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
16 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
91 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 91 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1    Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2    Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.
92
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 92 - 1 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können.
1    Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können.
2    Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung.
Jachtenverordnung: 1 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 1
1    Schweizerische Jachten zur See sind Sport- und Vergnügungsschiffe, die im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind.
2    Einziger Registerhafen der schweizerischen Jachten ist Basel.
3    Schweizerische Jachten führen die Schweizer Flagge gemäss Artikel 3 des Seeschifffahrtsgesetzes. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Eigentümern, die Mitglieder nautischer Vereine schweizerischen Charakters sind, gestatten, die Schweizer Flagge für Jachten mit einem Vereinsemblem zu ergänzen, sofern dadurch keine Verwechslung mit einer ausländischen Flagge entsteht.
2 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 2 Behörden
1    Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt führt das Schweizerische Jachtregister.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.4
3    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Ausführungsvorschriften und Weisungen für die Einrichtung und Führung des Schweizerischen Jachtregisters erlassen.
3 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 3 Inhalt
1    Jede in das Schweizerische Jachtregister aufgenommene Jacht erhält ein besonderes Blatt und eine Ordnungsnummer.
2    Auf dem Registerblatt werden eingetragen:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnsitz des Eigentümers und bei Vereinen Name und Sitz des Vereins;
b  Name der Jacht;
c  Zeit und Ort des Baues und Name des Erbauers der Jacht;
d  Länge, Breite, Tiefgang oder Seitenhöhe und Verdrängung der Jacht;
e  Gattung und Baustoff der Jacht;
f  bei Segeljachten die Segelfläche am Wind und die Anzahl der Masten, bei Jachten mit mechanischer Antriebskraft Anzahl, Art und Leistung der Motoren;
g  bei Jachten, die mit Radiotelephonie ausgerüstet sind, das Rufzeichen.
3    Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist vom Eigentümer der Jacht dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt unverzüglich zu melden. Artikel 149 des Seeschifffahrtsgesetzes findet sinngemäss Anwendung.
4 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 4 Wirkung der Eintragung
1    Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19566 für diese Anwendung sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt.
2    Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister berührt nur ihre Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Jacht.
5 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 5 Im Allgemeinen
1    In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:
a  die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können;
b  für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;
c  die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind.
2    ...7
6 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 6 Staatsangehörigkeit
1    Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein oder ein schweizerischer Verein, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschifffahrt bezweckt. Ist der Eigentümer Doppelbürger, so kann er seine Jacht nicht eintragen lassen, sofern er im Staat seines andern Bürgerrechts Wohnsitz hat.
2    Ein Verein ist schweizerisch im Sinne dieser Verordnung, wenn er nach den Artikeln 60 und 61 des Zivilgesetzbuches9 gegründet und im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sowie alle Mitglieder des Vorstands oder anderer Vereinsorgane in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sind und wenn ferner keine Gefahr besteht, dass der massgebliche Einfluss auf den Verein von ausländischen Mitgliedern ausgeübt werden kann.
3    Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass sich die Eigentümer über die Art der Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der Jacht ausweisen.
4    Der Eigentümer hat schriftlich zu erklären, dass er keinen ausländischen Einfluss auf die Jacht verdeckt oder verheimlicht.
7 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 7 Seetüchtigkeit
1    Die Jacht muss für die Fahrt auf See geeignet, entsprechend gebaut und ausgerüstet sein. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann eine Bescheinigung über die Seetüchtigkeit durch eine Behörde oder anerkannte Organisation verlangen. Es erlässt, nach Anhören der beteiligten Kreise, Richtlinien für die Ausrüstung der Jachten, die mindestens den Anforderungen entsprechen müssen, die für Sport- und Vergnügungsschiffe auf schweizerischen Binnengewässern vorgeschrieben sind.
2    Für das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen gelten die Vorschriften des Fernmelderechts.10
8 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 8 Haftpflichtversicherung
1    Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer vom Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche seine Haftung aus der Führung und dem Betrieb der Jacht deckt.
2    Die Versicherung hat die Haftpflicht des Eigentümers und des Schiffsführers sowie der Personen, für die der Eigentümer verantwortlich ist, zu decken.
3    Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a  Ansprüche des Eigentümers gegen die Personen, für die er verantwortlich ist;
b  Ansprüche des Ehegatten, der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister des Eigentümers und des Schiffsführers.
4    Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu folgenden Beträgen decken:
a  soweit eine gesetzliche Begrenzung der Haftung besteht, bis zu dieser Haftungsgrenze;
b  in den übrigen Fällen: 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
9 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 9 Name der Jacht
1    Jede schweizerische Jacht trägt einen Namen, der in üblicher Form sichtbar an der Jacht anzubringen ist.
2    Der Name einer Jacht hat sich von den Namen schweizerischer Seeschiffe und anderen Jachten deutlich zu unterscheiden, sofern es sich nicht um Schiffe des gleichen Eigentümers handelt.
3    Der Name des Registerhafens ist an der Jacht in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen.
10 
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 10 Verfahren
1    Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gegen Bezahlung der Gebühren.
2    Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 3 enthalten.
3    Der Anmeldung sind beizulegen:
a  für natürliche Personen: der Heimatschein oder Reisepass des Eigentümers;
b  für Vereine: die Statuten, der Handelsregisterauszug, das Mitgliederverzeichnis mit Angabe von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, das Verzeichnis der Vereinsorgane mit Angabe von Heimatort und Wohnsitz;
c  der Eigentumsnachweis;
d  der Nachweis, dass die Jacht, falls sie bereits in einem ausländischen öffentlichen Register eingetragen war, dort gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Schweizerische Jachtregister erfolgen wird;
e  die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Eintragung der Jacht in einem ausländischen öffentlichen Register weder beantragt hat noch beantragen wird;
f  die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Jacht gemäss Artikel 7 dieser Verordnung ausgerüstet hat und dass diese Ausrüstung in tadellosem Zustand erhalten bleibt;
g  die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung;
h  die Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung.
13
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung
Art. 13 Im Einzelfalle
1    Die Jacht wird auf Antrag des Eigentümers im Schweizerischen Jachtregister gestrichen. Der Eigentümer hat die Streichung unverzüglich zu beantragen und den Flaggenschein zurückzugeben, wenn er die Jacht veräussert, wenn sie seiner Verfügungsgewalt dauernd entzogen wird oder wenn sie dauernd seeuntüchtig wird.15
2    Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt verfügt die Streichung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister, wenn
a  die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind;
b  es sich herausstellt, dass der Eigentümer unwahre Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
c  der Eigentümer die Streichung in den Fällen von Absatz 1 nicht beantragt hat.
3    Es kann ferner die Streichung verfügen, wenn
a  die Änderung einer meldepflichtigen Tatsache nicht gemeldet worden ist;
b  der Eigentümer oder der Schiffsführer Vorschriften dieser Verordnung oder der als anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes oder der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195616 wiederholt oder gröblich verletzt hat oder wenn eine Handlung, die das schweizerische Landesinteresse verletzt, begangen worden ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • gesetzlicher erbe • frage • haftpflichtversicherung • spanien • von amtes wegen • sachverhalt • spanisch • testament • erbengemeinschaft • mitwirkungspflicht • eintragung • tag • erbrecht • beweismittel • eigentum • frist • bundesrat • stelle
... Alle anzeigen
BVGer
A-1316/2009 • A-705/2007