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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Oberzolldirektion
A 1421/2015 vom 23. September 2015

Zölle. Einfuhrmehrwertsteuer. Feststellungsbegehren. Zustellung von Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuerveranlagungsverfügungen.

Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
, Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
und Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG. Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG. Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV.

1. Feststellungsverfügung; Voraussetzungen im Allgemeinen: Erfordernis eines hinreichenden Feststellungsinteresses (E. 2.2.1); Subsidiarität der Feststellungsverfügung (E. 2.2.2 und 5.3.2).

2. Ob ein rechtsgenügendes Feststellungsinteresse betreffend Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem zukünftigen Sachverhalt besteht, ist unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung sowie unter Abwägung zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen zu entscheiden (E. 2.2.3 und 5.3.1).

3. Sachverhaltsumstände bilden praxisgemäss keinen möglichen Gegenstand einer Feststellungsverfügung (E. 2.2.4 und 5.2). Geltung der Grundsätze betreffend die Feststellungsverfügung in einem Verfahren, das indirekt mit dem Verfahren der Zollveranlagung zu tun hat (E. 5.1).

4. Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG über die Eröffnung von Verfügungen ist im Zollveranlagungsverfahren nicht anwendbar (E. 3.2.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet aber, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden (E. 3.2.2). Die Veranlagungsverfügung betreffend Zollabgaben wird der anmeldepflichtigen Person nach Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV in Papierform oder elektronisch eröffnet (E. 3.3.4).

5. Der Empfänger von durch die Post zugestellten Auslandspaketen, der gemeinsam mit der Post zollanmeldepflichtig ist, hat keinen Anspruch auf schriftliche Eröffnung der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen (E. 6).

Droits de douane. Taxe sur la valeur ajoutée à l'importation. Demande en constatation. Notification des décisions en matière de droits de douane et de taxe sur la valeur ajoutée à l'importation.

Art. 29 al. 2 Cst. Art. 3 let. e, art. 25 al. 2 et art. 34 PA. Art. 38 LD. Art. 92 OD.

1. Décision en constatation; conditions générales: exigence d'un intérêt suffisant à la constatation (consid. 2.2.1); subsidiarité de la décision en constatation (consid. 2.2.2 et 5.3.2).

2. L'existence d'un intérêt suffisant à la constatation de droits et d'obligations en lien avec des faits futurs doit être déterminée en fonction de la probabilité que ceux-ci surviennent ainsi que sur la base d'une pesée d'intérêts effectuée entre, d'une part, le besoin du demandeur de pouvoir agir sur une base certaine et, d'autre part, le respect de l'économie administrative (consid. 2.2.3 et 5.3.1).

3. Les circonstances de fait ne sauraient, selon la pratique habituelle, faire l'objet d'une décision en constatation (consid. 2.2.4 et 5.2). Validité des principes concernant la décision en constatation dans une procédure qui est indirectement liée à la procédure de taxation douanière (consid. 5.1).

4. L'art. 34 PA concernant la notification des décisions n'est pas applicable dans la procédure de taxation douanière (consid. 3.2.1). La garantie constitutionnelle du droit d'être entendu exige toutefois que toute décision soit notifiée aux personnes directement concernées (consid. 3.2.2). En vertu de l'art. 38 LD et de l'art. 92 OD, la décision de taxation est notifiée sur support papier ou par voie électronique à la personne assujettie à l'obligation de déclarer (consid. 3.3.4).

5. Le destinataire de colis de l'étranger qui est, en commun avec la Poste, assujetti à l'obligation de déclarer à la douane n'a pas de droit à la notification écrite des décisions sur les droits de douane et la TVA à l'importation (consid. 6).

Dazi doganali. Imposta sul valore aggiunto per le importazioni. Domanda di accertamento. Notifica delle decisioni d'imposizione relative a tributi doganali e all'imposta sul valore aggiunto all'importazione.

Art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 3 lett. e, art. 25 cpv. 2 e art. 34 PA. Art. 38 LD. Art. 92 OD.

1. Decisione di accertamento; condizioni generali: requisito di un interesse sufficiente all'accertamento (consid. 2.2.1.); sussidiarietà della decisione di accertamento (consid. 2.2.2 e 5.3.2).

2. L'esistenza di un interesse sufficiente degno di protezione relativo all'accertamento di diritti e obblighi in relazione ad una fattispecie futura deve essere stabilita sulla base della probabilità del verificarsi dell'evento nonché soppesando, da un lato, l'interesse dell'istante a una base certa su cui fondare le proprie decisioni e, dall'altro, l'interesse all'economia amministrativa (consid. 2.2.3 e 5.3.1).

3. Secondo la prassi attuale, le circostanze di fatto non possono essere oggetto di una decisione di accertamento (consid. 2.2.4 e 5.2). Validità dei principi applicabili alle decisioni di accertamento in una procedura indirettamente connessa alla procedura di imposizione doganale (consid. 5.1).

4. L'art. 34 PA inerente la notificazione delle decisioni non è applicabile alla procedura di imposizione doganale (consid. 3.2.1). Il diritto costituzionale di essere sentito garantisce però che le decisioni siano notificate alle persone direttamente interessate (consid. 3.2.2). Giusta l'art. 38 LD e l'art. 92 OD, la decisione d'imposizione relativa a tributi doganali deve essere notificata alla persona soggetta all'obbligo di dichiarazione in forma cartacea o elettronica (consid. 3.3.4).

5. Il destinatario di un pacco proveniente dall'estero che, congiuntamente alla Posta, è soggetto all'obbligo di dichiarazione doganale non ha alcun diritto alla notificazione scritta delle decisioni relative all'imposizione doganale e all'IVA all'importazione (consid. 6).


Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 reichte A. (Antragsteller oder Beschwerdeführer) bei der Oberzolldirektion (OZD) ein als « Feststellungsbegehren bezüglich Veranlagungsverfügung bei der Einfuhr von Postpaketen » bezeichnetes Gesuch ein. Es enthielt folgende Anträge:

« Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht habe auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll.

Es sei festzustellen, dass ich zu keinem Zeitpunkt mich einverstanden erklärt habe damit, dass behördliche Verfügungen welcher Art auch immer einzig auf einem elektronischen Server hinterlegt werden.

Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen Zoll und Mehrwertsteuer nur schulde, wenn ich rechtsgenüglich mit diesen genannten Veranlagungsverfügungen bedient werde.

Es sei festzustellen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. die zuständigen Zollinspektorate die Zustellung in schriftlicher Form dieser genannten Verfügungen veranlassen müssen.

Allenfalls, es sei festzustellen, dass die Post im öffentlich-rechtlichen Auftrag anstelle der Zollinspektorate für die Zustellung in schriftlicher Form der genannten Verfügungen besorgt sein muss. »

Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2015 ab, « soweit darauf eingetreten werden konnte ». In der Begründung der Verfügung führte sie insbesondere aus, der Antragsteller habe als Empfänger von per Post zugestellten Auslandspaketen kein Anrecht auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll, weshalb das diesbezügliche Feststellungsbegehren abzuweisen sei. Auf das Begehren um Feststellung, dass sich der Antragsteller nicht mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe, könne nicht eingetreten werden. Die OZD erklärte ferner, dass die übrigen Feststellungsbegehren des Antragstellers abzuweisen seien. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nicht alle anmeldepflichtigen Personen, sondern nur diejenigen, welche die Waren zur Zollveranlagung angemeldet hätten, die Veranlagungsverfügung erhalten müssten. Im Übrigen stellte die OZD fest, dass das Zollrecht keine Vorschrift enthalte, nach welcher ein zur elektronischen Zollanmeldung zugelassener Empfänger die ihm eröffnete Veranlagungsverfügung seinem Kunden in Papierform zukommen lassen müsse.

Gegen die Verfügung der OZD vom 6. Februar 2015 erhebt der Antragsteller am 28. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien seine Anträge vom 10. Januar 2015 gutzuheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.


Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Urteile des BVGer B 1217/2012 vom 5. September 2012 E. 3; B 2144/2006 vom 1. November 2007 E. 3.2 m.H.). Wurde eine Feststellungsverfügung zu Unrecht erlassen und wird diese mit Beschwerde angefochten, ist nach der Rechtsprechung auf das Rechtsmittel einzutreten und diese Verfügung in der Folge von Amtes wegen aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3f.; Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; BVGE 2009/9 E. 2; Urteil des BVGer B 5019/2013 vom 27. August 2014 E. 5).

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG).

Auf den Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG Anspruch, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2.2.2 Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 III 378 E. 2.2; Urteile des BVGer A 6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.7.1; A 3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3;
A 3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; A 1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1; Isabelle Häner, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 25 N. 16ff., nachfolgend: Praxiskommentar).

2.2.3 Eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden. Denn es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.2; 130 V 388 E. 2.4f.; Urteil des BVGer B 3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Auch können feststellende Verfügungen nicht in der Weise als « Grundsatzentscheidungen » oder « bewilligungen » ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll beziehungsweise wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (vgl. Urteile des BVGer B 3694/2010 E. 2.1.2; B 4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1.1.1; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, 1998, S. 230ff., 238; Peter Alexander Müller, Vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1971 S. 342ff., 349 Fn. 26). Beispielsweise kann ein Grundeigentümer einer
landwirtschaftlichen Liegenschaft nicht unabhängig von einem konkreten Pachtverhältnis den höchstmöglichen Pachtzins feststellen lassen (BGE 107 Ib 250 [zum inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse, AS 1961 275]; Kley, a.a.O., S. 241). Bei Feststellungsbegehren, welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer Rechtsfragen abzielen, fehlt es an einem aktuellen, konkreten und selbstständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B 3694/2010 E. 2.1.2 m.H.).

Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann freilich auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG bestehen (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Urteil des BVGer B 3694/2010 E. 2.1.2 m.H. auf BGE 121 II 473 E. 2d). Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind je-
doch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen unter Umständen wiederholt zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, sofern es der Verwaltungsökonomie vorgeht (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Beatrice Weber-Dürler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 25 N. 18, nachfolgend: VwVG-Kommentar; teilweise abweichend Häner, in: Praxiskommentar, Art. 25 N. 8, wonach Feststellungen über künftig festzulegende Rechte sowie Pflichten ohne Weiteres denkbar seien, sofern es sich um einen individuell-konkreten Sachverhalt und dementsprechend um individuell-konkrete Rechte sowie Pflichten handelt). Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (Weber-Dürler, in: VwVG-Kommentar, Art. 25 N. 18).

2.2.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts als solches keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 135 II 60 E. 3.3.2). Nach einem Teil der Lehre ist indessen eine Feststellungsverfügung, welche sich auf Tatsachen bezieht, möglich, soweit an deren Vorhanden- oder Nichtvorhandensein Rechtsfolgen geknüpft sind (so Kley, a.a.O., S. 237 m.w.H.).

3.

3.1 Hinsichtlich des Zolles ist vorliegend das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) mit den zugehörigen Ausführungserlassen anwendbar.

Bezüglich der (Einfuhr-)Mehrwertsteuer findet das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) Anwendung. Soweit die Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (vgl. Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG findet das VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren der Zollabfertigung rasch sowie unkompliziert durchführen zu können (vgl. Martin Kocher, in: Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 116 N. 10, nachfolgend: Zollkommentar).

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Zollveranlagungsverfahren entsprechend Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarations- beziehungsweise Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG; Urteile des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2; A 5519/2012 vom 31. März 2014 E. 1.2.2; A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1; A 1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1; A 6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1). Aufgrund von Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG insbesondere ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit von Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG, wonach soweit hier interessierend Verfügungen den Parteien (i.S.v. Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG) schriftlich zu eröffnen sind (Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG) und mit dem Einverständnis der Partei unter näher umschriebenen Voraussetzungen elektronisch eröffnet werden können (Abs. 1bis der Bestimmung; vgl. zum Ganzen BGE 100 Ib 8 E. 2a [zum ZG von 1925, AS 42 287 und zur früher geltenden Fassung von Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG]; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung unter dem ZG vgl. Urteil des BVGer A 6922/2011 E. 1.2.1; A 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1; s. ferner Nadine Mayhall, in: Praxiskommentar, Art. 3 N.39; Kocher, in: Zollkommentar, Art. 116 N. 11). Auch im
Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben freilich die Verfahrensgarantien der BV, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (Urteile des BVGer A 5214/2014 E. 1.2; A 53/2013 E. 1.3.1; A 1305/2012 E. 1.3.1).

3.2.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gebietet es insbesondere als elementares Prinzip, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden (BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.2; 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E. 3.2; 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 616; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 342).

3.3

3.3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Urteil des BVGer A 6922/2011 E. 2.1; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1).

3.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannten zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG genannten Personen kumulativ zuführungspflichtig sind (Urteil des BVGer
A 6922/2011 E. 2.2; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, Art. 21 N. 6 und 11).

Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG genannten zuführungspflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteile des BVGer A 6922/2011 E. 2.2;
A 3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 2). Weiter ist gemäss Art. 26 Bst. c
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG im Postverkehr die Versenderin oder der Versender anmeldepflichtig (vgl. zu einem weiteren, vorliegend nicht interessierenden Kreis anmeldepflichtiger Personen Art. 26 Bst. d
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG). Die Post und der Empfänger sind bei Postsendungen schon aufgrund des Umstandes, dass beide nach Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG zuführungspflichtig sind, (nach Art. 26 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG) anmeldepflichtig (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 613, nachfolgend: Botschaft ZG; Remo Arpagaus, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 419 Fn. 1433; Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 3). Auch zum Verhältnis unter den anmeldepflichtigen Personen finden sich weder im ZG noch in der ZV Bestimmungen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass die in Art. 26
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG erwähnten Personen kumulativ anmeldepflichtig sind (Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 7).

Zollschuldnerinnen beziehungsweise Zollschuldner sind unter anderem die Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
, b und c ZG). Die Zollschuldnerin beziehungsweise der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen (Art. 70 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Gemäss Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG haften die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht.

3.3.3 Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung beziehungsweise Selbstdeklaration (vgl. E. 3.2.1) obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG; vgl. E. 3.3.2) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG).

Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch zulässig sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das System « e-dec », das System « NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 6 Grundsatz - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
a  das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
b  die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
c  einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
ZV-EZV) oder die Internetapplikation « e-dec web » (Art. 6 Abs. 2 Bst. b
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 6 Grundsatz - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
a  das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
b  die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
c  einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
ZV-EZV). Nach Art. 8
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 8 Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS» - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Oberzolldirektion gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:
a  Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
b  über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;
c  für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und
d  den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.
2    Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d erfüllt und:
a  über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und
b  dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94-98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
3    Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:
a  auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und
b  dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94-98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
4    Gewährt das BAZG einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn das BAZG die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.
5    Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.
6    Das BAZG entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls eine Firmennummer zu.15
ZV-EZV gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person auf deren schriftliches Gesuch hin die Verwendung des Systems « e-dec », des Systems « NCTS» oder beider Systeme für die elektronische Zollanmeldung, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person die Verwendung der genannten Systeme, so muss diese Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden (Art. 8 Abs. 4
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 8 Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS» - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Oberzolldirektion gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:
a  Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
b  über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;
c  für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und
d  den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.
2    Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d erfüllt und:
a  über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und
b  dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94-98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
3    Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:
a  auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und
b  dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94-98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
4    Gewährt das BAZG einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn das BAZG die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.
5    Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.
6    Das BAZG entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls eine Firmennummer zu.15
ZV-EZV).

Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG; Urteile des BVGer A 6922/2011 E. 2.3; A 2890/2011 E. 2.3; vgl. ferner Henzen, in: Zollkommentar, Art. 25 N. 3).

3.3.4 Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG statuiert, dass die Zollstelle die Zollabgaben festsetzt, sie die Veranlagungsverfügung ausstellt und diese « der anmeldepflichtigen Person » eröffnet. Laut Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV eröffnet die Zollstelle « der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch ».

Nach Art. 20a Abs. 1
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 20a Eröffnung der Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)
1    Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.
2    ...38
3    Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch das BAZG in Papierform ausgestellt.
ZV-EZV wird die Veranlagungsverfügung auf dem System « e-dec » beziehungsweise dem System « NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet (Satz 1). Sobald die Veranlagungsverfügung von der anmeldepflichtigen Person heruntergeladen wird, wird dies im betreffenden System festgehalten (Satz 2). Die Einfuhrsteuerveranlagung stellt die Zollverwaltung im System « e-dec » auch in Papierform aus (Art. 20a Abs. 2
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 20a Eröffnung der Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)
1    Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.
2    ...38
3    Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch das BAZG in Papierform ausgestellt.
ZV-EZV).

4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ungefähr einmal monatlich aufgrund Einkaufs von Waren mittels Internet eine per Post zugestellte Sendung aus dem Ausland empfangen. Der Beschwerdeführer erhielt dabei jeweils eine Abrechnung der Post mit einem Hinweis, auf welchem Weg sowie mit welchem Passwort die zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer auf der Internetseite der Post heruntergeladen werden können ([...]). Es ist davon auszugehen, dass sich die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 zum einen auf diese Veranlagungsverfügungen aus der Vergangenheit beziehen. Zum anderen dürften diese Feststellungsbegehren auch künftige, anlässlich gleichartiger Einfuhren zu erwartende Veranlagungsverfügungen betreffen.

5.

5.1 Im angefochtenen Entscheid wird die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Feststellungsverfügung hat, gestützt auf Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG beurteilt. Es fragt sich, ob die Vorinstanz diese Vorschrift zu Recht herangezogen hat.

Das VwVG findet gemäss Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verlangten Feststellungen sollen zwar nicht im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens getroffen werden. Sie haben jedoch zumindest indirekt mit diesem Verfahren zu tun, was an sich dafür sprechen würde, dass Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG von der Vorinstanz nicht als Rechtsgrundlage für eine Feststellungsverfügung hätte herangezogen werden dürfen. Indessen schliesst Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG nicht aus, dass im Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfahren auch allgemeine Grundsätze Anwendung finden, welche in der Zollgesetzgebung nicht eigens erwähnt sind (vgl. BGE 101 Ib 99 E. 2a; E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt unter diesem Gesichtswinkel, dass die Feststellungsverfügung ein Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts bildet, sie keiner verfahrensgesetzlichen Grundlage bedarf und sich die Rechtsprechung zur Feststellungsverfügung auf die Verwaltungsrechtsordnungen von Bund und Kantonen beziehen lässt (vgl. Kley, a.a.O., S. 232 m.H.). Diese Eigenheiten der Feststellungsverfügung rechtfertigen es, für die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend eine solche Verfügung erlassen durfte und musste, auf die im
Anwendungsbereich von Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG geltenden Grundsätze abzustellen. Für diesen Schluss spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die vorliegende Feststellungsverfügung der Verfahrensökonomie dient (vgl. Kley, a.a.O., S. 230) und sie insofern in Einklang mit dem erwähnten Zweck von Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG steht, eine rasche sowie unkomplizierte Durchführung des Zollveranlagungsverfahrens zu ermöglichen (vgl. E. 3.2.1).

Das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz ist somit dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden.

5.2 Die Vorinstanz ist auf den Antrag auf Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nie mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe, nicht eingetreten ([...]). Diesbezüglich erfolgte zu Recht ein Nichteintretensentscheid:

Das (angebliche) Fehlen einer Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er mit der fraglichen elektronischen Hinterlegung einverstanden sei, ist eine Tatsache, die als solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden kann (vgl. E. 2.2.4).

An das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der fraglichen Erklärung des Beschwerdeführers sind auch keine Rechtsfolgen geknüpft, welche entsprechend der vorn genannten Lehrmeinung (vgl. E. 2.2.4) das (behauptete) Fehlen einer solchen Erklärung zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung machen könnten: Es ist davon auszugehen, dass sich der fragliche Feststellungsantrag nur auf im Zusammenhang mit Einfuhren durch die Post erlassene Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Mehrwertsteuer bezieht. Auf die Eröffnung dieser Veranlagungsverfügungen durch die Zollverwaltung hat der Beschwerdeführer wie im Folgenden aufgezeigt wird keinen Anspruch (vgl. E. 6.1). Es kommt hinzu, dass die massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften es der Zollverwaltung unabhängig vom Einverständnis des Beschwerdeführers erlaubten und erlauben, der vorliegend als Spediteurin und Zollanmelderin handelnden und zur Verwendung des Systems « e-dec » zugelassenen Post beziehungsweise (gemäss der Vernehmlassung) B. AG die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen elektronisch zu eröffnen (vgl. E. 3.3.3 f.; s. dazu auch E. 6.1.1). Bei solchen Veranlagungsverfügungen greift mangels Anwendbarkeit des VwVG im Verfahren der Zollveranlagung insbesondere
Art. 34 Abs. 1bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG nicht, wonach die Eröffnung einer Verfügung nur mit dem Einverständnis der Partei elektronisch erfolgen kann (vgl. E. 3.2.1).

5.3 Soweit im Übrigen die Vorinstanz vorliegend auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist, muss hier vorab geklärt werden, ob die streitigen Rechtsfragen mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden durften (vgl. E. 2.1).

5.3.1 Aufgrund der im Feststellungsbegehren vom 10. Januar 2015 enthaltenen Beschreibung der auf dem Postweg an den Beschwerdeführer ausgelieferten Sendungen hat die Vorinstanz im Ergebnis mit Recht angenommen, dass soweit die Vergangenheit betreffend abgesehen vom hiervor (E. 5.2) genannten Feststellungsantrag um die einer Feststellungsverfügung grundsätzlich zugängliche Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem individuell-konkreten Sachverhalt ersucht wird.

Auch soweit sich die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsanträge auf die Zukunft beziehen, beschlagen sie Rechtsfragen, die einen für eine Feststellungsverfügung hinreichenden Bezug zu einem konkreten wenn auch künftigen Sachverhalt aufweisen. Ein solcher Bezug ergibt sich daraus, dass die im Gesuch vom 10. Januar 2015 genannten Einfuhren in der Vergangenheit unbestrittenermassen mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgten und vor diesem Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft entsprechende Einfuhren veranlassen wird. Die Verwaltungsökonomie schloss und schliesst es vorliegend nicht aus, das Interesse des Beschwerdeführers an den von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungen zur zukünftigen Rechtslage als schutzwürdig zu qualifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil sich die entsprechenden Feststellungsanträge des Beschwerdeführers nicht nur auf die Zukunft beschränken und deren zukunftsbezogene Beurteilung nicht mit einem rechtserheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden ist (vgl. zum Ganzen E. 2.2.3).

5.3.2 Dem Beschwerdeführer ging (und geht) es vorliegend darum, Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich eröffnet zu erhalten, um rechtzeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen und allenfalls gegen diese Verfügungen Rechtsmittel ergreifen zu können. Mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, welche nach Erlass einer Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung die dafür zuständige Behörde verpflichten würde, diese Verfügungen schriftlich dem Beschwerdeführer zu eröffnen, wäre seinem Anliegen, Gewissheit zu haben, dass ihm alle Verfügungen dieser Art im Zusammenhang mit Postsendungen aus dem Ausland schriftlich eröffnet werden, nicht Genüge getan. Denn eine entsprechende Leistungs- oder Gestaltungsverfügung kann der Beschwerdeführer nur verlangen, wenn er bereits Kenntnis von der Existenz einer konkreten Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung hat. Unter diesen Umständen können seine Interessen mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, wie sie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sinngemäss mittels zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden an die OZD verlangt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz vorliegend im Ergebnis die sogenannte Subsidiarität der Feststellungsverfügung (vgl. E. 2.2.2) nicht als Hindernis für die materielle Beurteilung der Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betrachtet hat.

5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Feststellungsbegehren zur Frage des Einverständnisses des Beschwerdeführers zur elektronischen Hinterlegung von Verfügungen nicht eingetreten ist und sie ebenso richtigerweise die übrigen Feststellungsanträge materiell beurteilt hat.

6. Zu klären bleibt, ob die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 begründet sind.

6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Empfänger von Auslandspaketen, welche ihm durch die Post zugestellt wurden beziehungsweise werden, Anspruch auf die schriftliche Zustellung der zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen hat. Diese Frage ist gestützt auf das ZG und die zugehörigen Ausführungserlasse zu beurteilen (vgl. E.3.1 und 3.2.1).

6.1.1 Die schweizerische Post als Spediteurin und der Beschwerdeführer als Empfänger der Auslandsendungen sind gemäss den vorgenannten Regelungen beide zuführungspflichtig. Damit sind sie nebst der Versenderin oder dem Versender der Ware (kumulativ) anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Dies wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt. In tatsächlicher Hinsicht steht sodann fest, dass die Zollanmeldungen im Fall des Beschwerdeführers jeweils durch die schweizerische Post beziehungsweise (gemäss der Vernehmlassung) durch die B. AG vorgenommen werden ([...]). Zu Recht unbestritten ist auch, dass die Zollverwaltung in der Vergangenheit die in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen jeweils elektronisch der schweizerischen Post beziehungsweise der B. AG eröffnet hat, und zwar im System « e-dec », zu dessen Verwendung die schweizerische Post beziehungsweise die B. AG zugelassen ist. Auf eine Ausstellung der Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen in Papierform durch die Zollverwaltung hat die schweizerische Post beziehungsweise die B. AG verzichtet.

Uneinigkeit besteht einzig bezüglich der Frage, ob die erwähnten Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrsteuer nebst der anmeldepflichtigen Post auch dem ebenso anmeldepflichtigen Beschwerdeführer hätten eröffnet werden müssen beziehungsweise zu eröffnen sind:

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn die streitbetroffenen Veranlagungsverfügungen nur derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet werden, welche wie vorliegend die Post die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat beziehungsweise vornimmt. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sämtlichen anmeldepflichtigen Personen und damit in der zur Diskussion stehenden Konstellation auch ihm zu eröffnen sind.

6.1.2 Zu klären ist somit die Frage, ob die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post auch den kumulativ mit ihr anmeldepflichtigen Personen, insbesondere den Empfängern der Postsendungen, zu eröffnen sind. Zur Beantwortung dieser Frage sind Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV, wonach die Veranlagungsverfügung « der anmeldepflichtigen Person » eröffnet wird (vgl. E. 3.3.4), auszulegen.

6.1.2.1 Nach dem genannten Wortlaut von Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV ist für die Frage, wem die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist, auf die Anmeldepflicht abzustellen. Zwar sind nach dem Gesetz wie aufgezeigt regelmässig mehrere Personen anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Indes fällt auf, dass in Gesetz und Verordnung im hier interessierenden Zusammenhang von « der anmeldepflichtigen Person » im Singular die Rede ist. Letzteres stellt klar, dass es rechtsgenügend ist, wenn die Veranlagungsverfügung nur einer anmeldepflichtigen Person eröffnet wird.

6.1.2.2 Die Annahme, dass nach Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV die Eröffnung der Veranlagungsverfügung an nur eine der anmeldepflichtigen Personen grundsätzlich rechtskonform ist (vgl. E.6.1.2.1), wird durch eine systematische und teleologische Auslegung gestützt. Die entsprechen-
den Auslegungselemente zwingen ferner wie im Folgenden ersichtlich wird zum Schluss, dass nach diesen Vorschriften unter den anmeldepflichtigen Personen einzig diejenige Person, welche die Anmeldung tatsächlich vorgenommen hat, Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsverfügung hat.

6.1.2.2.1 In systematischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das ZG ausser in der Überschrift « Anmeldepflichtige Personen » zu Art. 26
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG mit der darin enthaltenen Auflistung der Anmeldepflichtigen an keiner Stelle die Pluralform « anmeldepflichtige Personen » enthält. Hingegen finden sich neben Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG, der im 2. Titel « Zollveranlagungsverfahren » (Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG) steht, auch weitere Vorschriften des Gesetzes mit der Singularform « anmeldepflichtige Person »:

Verwendet wird dieser Terminus im 1. Kap. des erwähnten Titels (« Überwachung des Warenverkehrs », Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG) insbesondere bei der inhaltlichen Umschreibung der Anmeldepflicht (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Daneben sieht Art. 25 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG vor, dass die « anmeldepflichtige Person » das Recht hat, die summarisch angemeldeten Waren vor Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten sowie eigene Gefahr zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Sodann hat nach Art. 27
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung - Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren:
a  in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47-61);
b  in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62-67);
c  aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden;
d  vernichtet oder zerstört werden;
e  zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden.
ZG die « anmeldepflichtige Person » (gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG mit der Zollanmeldung) die « zollrechtliche Bestimmung » festzulegen, also zu bestimmen, wie mit der unter Zollkontrolle gestellten Ware im Weiteren verfahren werden soll (vgl. zu den einzelnen Möglichkeiten in diesem Zusammenhang Art. 27 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung - Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren:
a  in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47-61);
b  in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62-67);
c  aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden;
d  vernichtet oder zerstört werden;
e  zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden.
e ZG; zum Begriff der zollrechtlichen Bestimmung s. Arpagaus, a.a.O., N. 404). Einzig in Art. 30 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet
1    Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
2    Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.
3    Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
und Art. 31 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
ZG ist von « Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren », beziehungsweise von « Personen [...], die anmeldepflichtig [...] sind oder waren », die Rede. Diese beiden Bestimmungen betreffen aber anders als die vorgenannten Vorschriften mit dem Terminus « anmeldepflichtige Person » nicht die einzelnen Etappen des Anmelde- beziehungsweise
Zollveranlagungsverfahrens, sondern Kontrollen der Zollverwaltung.

Im 2. Kap. des erwähnten Gesetzestitels (« Veranlagung », Art. 32 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
. ZG) ist das Kollektiv der anmeldepflichtigen Personen an keiner Stelle ausdrücklich angesprochen und stattdessen nicht nur in der hier auszulegenden Vorschrift von Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG, sondern durchgehend jeweils von der « anmeldepflichtigen Person » im Singular die Rede (vgl. Art.32 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
und 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
, Art. 33 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
, Art. 34 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
, 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
, Art. 35 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
, Art. 36 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
, Art. 37 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
Satz 2 und Art. 39 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 39 Provisorische Veranlagung
1    Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
2    Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.
3    Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.
4    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.
ZG).

Die Ausführungsbestimmungen zum Zollveranlagungsverfahren in der ZV (2. Titel, Art. 75 ff
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
. ZV) zeigen ein soweit hier interessierend nicht wesentlich vom Gesetz abweichendes Bild, wird hier doch einzig in Art. 95 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen - (Art. 41 ZG)
a  anmeldepflichtige Personen;
b  Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
c  Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
d  Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
e  Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
f  Einlagererinnen oder Einlagerer;
g  rückerstattungsberechtigte Personen.
ZV (Aufbewahrungspflicht der anmeldepflichtigen Personen) auf eine Mehrheit anmeldepflichtiger Personen Bezug genommen und im Übrigen jeweils der Terminus « anmeldepflichtige Person » verwendet (vgl. Art. 79 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
, Art. 80 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
, Art. 80a Abs. 1 Bst. d
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises - 1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
1    Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
a  es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
b  der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
c  die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
d  die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
e  im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2    Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200754 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201155.
, Art. 81
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung
a  Auskunft über ihre Rechte und Pflichten zu verlangen;
b  Vorschriften einzusehen, soweit sie nicht für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind;
c  die Ware zu besichtigen, zu wiegen oder ein Muster oder eine Probe der Ware zu entnehmen.
, Art. 82 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren - (Art. 27 Bst. d ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.
2    Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.
3    Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a-c ZG erhalten.
und 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren - (Art. 27 Bst. d ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.
2    Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.
3    Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a-c ZG erhalten.
, Art. 83 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse - (Art. 27 Bst. e ZG)
1    Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung des BAZG zulässig.
2    Die Waren werden vom BAZG verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.
3    Anstelle des Freihandverkaufs kann das BAZG die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.
, Art. 84 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
, Art. 85
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung - (Art. 34 ZG)
, Art. 87 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
, Art. 91
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau - (Art. 36 Abs. 4 ZG)
a  abladen;
b  auf den für die Beschau vorgesehenen Ort verbringen;
c  öffnen;
d  auspacken;
e  abwiegen;
f  wieder einpacken;
g  versandbereit machen; und
h  wegschaffen.
, Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
und Art. 93 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
ZV).

Die aufgezeigte ausgeprägte Verwendung der Singularform « anmeldepflichtige Person » durch Gesetz- und Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Anmelde- und Veranlagungsverfahrens stellt wie der Wortlaut von Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV klar, dass die Veranlagungsverfügungen nach diesen Vorschriften prinzipiell nur einer der anmeldepflichtigen Personen und nicht sämtlichen im Einzelfall anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen ist.

6.1.2.2.2 Im Rahmen der systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG ist auch der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG im Zollveranlagungsverfahren (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG) zu berücksichtigen. Wie erwähnt bezweckt dieser Ausschluss, eine rasche und unkomplizierte Zollabfertigung zu ermöglichen (vgl. E. 3.2.1). Diesem Gesetzeszweck dient es, wenn die Veranlagungsverfügungen in Abweichung von der Regelung, wonach Verfügungen im Anwendungsbereich des VwVG allen Parteien zu eröffnen sind (vgl. E.3.2.1), nicht sämtlichen zur Zollanmeldung verpflichteten Personen eröffnet werden müssen. Denn angesichts der allgemeinnotorisch grossen Zahl an Einfuhrveranlagungsverfügungen wäre es mit einem überdimensional grossen administrativen und allenfalls auch zeitlichen Aufwand verbunden, die Veranlagungsverfügungen allen anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen. Der genannte Gesetzeszweck legt es deshalb nahe, Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Veranlagungsverfügung nur derjenigen anmeldepflichtigen Person zu eröffnen ist, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat.

6.1.2.3 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV lassen sich für die vorliegende Frage soweit ersichtlich keine ausschlaggebenden Gesichtspunkte gewinnen. Insbesondere finden sich in der Botschaft zum neuen Zollgesetz zu Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG im Wesentlichen einzig Ausführungen zu Begriff und Inhalt der Veranlagungsverfügung sowie der Hinweis, dass für deren Erlass ausschliesslich die Vorschriften dieses Gesetzes gelten (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 567, 620).

6.1.2.4 Die Auslegung von Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG ergibt nach dem Gesagten ebenso wie diejenige von Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV, dass Veranlagungsverfügungen im Sinne dieser Vorschriften einzig derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet werden müssen, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat. Für eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des aus dem Gehörsanspruch fliessenden Gebotes der Eröffnung von Entscheiden an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2) besteht kein Raum. Denn ihr Sinn ist nach dem Gesagten insoweit klar, als sie keine Eröffnung an die weiteren, neben dem Zollanmelder anmeldepflichtigen Personen vorsehen (...). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass gewisse Verfassungsgarantien rechtsprechungsgemäss im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. E. 3.2.1).

Sodann kann Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV, soweit sie den Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsverfügungen auf diejenige anmeldepflichtige Person beschränken, welche selbst die Zollanmeldung vorgenommen hat, auch nicht unter Berufung auf das erwähnte verfassungsrechtliche Gebot die Anwendung versagt werden. Zwar beeinträchtigt diese Beschränkung möglicherweise das Gebot der Eröffnung von Hoheitsakten an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2). Diese mögliche Verfassungswidrigkeit ergibt sich indessen wie ausgeführt aus Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und damit aus einer Vorschrift eines Bundesgesetzes, die ohne Rücksicht auf ihre Verfassungskonformität anzuwenden ist (...).

6.1.3 Entsprechend dem Ausgeführten muss die Zollverwaltung die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post dem kumulativ mit der Post anmeldepflichtigen Beschwerdeführer (als Empfänger der Postsendungen) nicht eröffnen. Mit diesem Ergebnis in Einklang steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden, bei welchen der Importeur einen nur der Spediteurin eröffneten Entscheid angefochten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entsprechende sogenannte Drittbeschwerden pro Adressat bei Fehlen eines Verzichts des Importeurs auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zugelassen, wobei es bezeichnenderweise in den entsprechenden Fällen nicht beanstandete, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur an die Spediteurin adressiert hatte (vgl. Urteile des BVGer A 484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3 [zu einem Nichteintretensentscheid betreffend VOC-Abgabe];
A 1883/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; s. zu Drittbeschwerden pro Adressat im Zollrecht ferner Urteil des BVGer A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3).

Nach dem Gesagten ist das Feststellungsbegehren, dass der Beschwerdeführer « als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht [...] auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll » hat, unbegründet und abzuweisen.

6.2 Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, dass er Zoll und Einfuhrsteuern nur schulde, wenn er « rechtsgenügend » mit den entsprechenden Veranlagungsverfügungen bedient werde, und beantragt eine entsprechende Feststellung ([...]).

Zwar ist die Eröffnung eines Entscheids eine Voraussetzung für dessen Gültigkeit (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Lorenz Kneubühler, in: VwVG-Kommentar, Art. 34 N. 1; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 352). Indessen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation auch ohne Eröffnung der in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen an ihn von der rechtsgültigen Eröffnung dieser Hoheitsakte auszugehen ist (vgl. E. 6.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld als obligatio ex lege von Gesetzes wegen entsteht, ohne dass die Veranlagung auf deren Entstehen Einfluss hätte (vgl. zur Zollschuld Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 69 N. 1 und 5).

Das erwähnte Feststellungsbegehren ist somit ebenfalls unbegründet und abzuweisen.

6.3 Gemäss dem in E. 6.1 Ausgeführten ist sodann auch das Begehren um Feststellung, dass die EZV verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich zuzustellen, abzuweisen (...). Denn wie dargelegt, war und ist die Eröffnung dieser Verfügungen gegenüber der Spediteurin rechtsgenügend.

6.4 Der (eventualiter) gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Post « im öffentlich-rechtlichen Auftrag » die Zustellung der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungen in ausgedruckter Form an den Beschwerdeführer besorgen müsse, ist ebenfalls unbegründet und abzuweisen. Denn wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat, fehlt es an einer Vorschrift, welche in der vorliegenden Konstellation die Post als Adressatin der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen im Sinne von Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG und Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
ZV dazu verpflichtet, diese Veranlagungsverfügungen dem Empfänger der Auslandspakete beziehungsweise dem Beschwerdeführer in Papierform zuzustellen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2015/35
Datum : 23. September 2015
Publiziert : 22. Juni 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2015/35
Sachgebiet : Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Gegenstand : Zölle


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
MWSTG: 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
18 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
21 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
25 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
26 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
27 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung - Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren:
a  in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47-61);
b  in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62-67);
c  aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden;
d  vernichtet oder zerstört werden;
e  zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden.
28 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
30 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet
1    Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
2    Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.
3    Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
31 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
32 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
33 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
34 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
35 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
36 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
37 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 37 Beschauregeln
1    Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.
2    Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.
3    Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.
38 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
39 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 39 Provisorische Veranlagung
1    Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
2    Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.
3    Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.
4    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.
70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZV: 75 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
79 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
80 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
80a 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises - 1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
1    Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
a  es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
b  der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
c  die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
d  die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
e  im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2    Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200754 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201155.
81 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung
a  Auskunft über ihre Rechte und Pflichten zu verlangen;
b  Vorschriften einzusehen, soweit sie nicht für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind;
c  die Ware zu besichtigen, zu wiegen oder ein Muster oder eine Probe der Ware zu entnehmen.
82 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren - (Art. 27 Bst. d ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.
2    Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.
3    Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a-c ZG erhalten.
83 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse - (Art. 27 Bst. e ZG)
1    Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung des BAZG zulässig.
2    Die Waren werden vom BAZG verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.
3    Anstelle des Freihandverkaufs kann das BAZG die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.
84 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
85 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung - (Art. 34 ZG)
87 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
91 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau - (Art. 36 Abs. 4 ZG)
a  abladen;
b  auf den für die Beschau vorgesehenen Ort verbringen;
c  öffnen;
d  auspacken;
e  abwiegen;
f  wieder einpacken;
g  versandbereit machen; und
h  wegschaffen.
92 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
93 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG56 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
95
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen - (Art. 41 ZG)
a  anmeldepflichtige Personen;
b  Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
c  Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
d  Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
e  Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
f  Einlagererinnen oder Einlagerer;
g  rückerstattungsberechtigte Personen.
ZV-EZV: 6 
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 6 Grundsatz - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
a  das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
b  die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
c  einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
8 
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 8 Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS» - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Oberzolldirektion gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:
a  Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
b  über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;
c  für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und
d  den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.
2    Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d erfüllt und:
a  über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und
b  dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94-98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
3    Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:
a  auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und
b  dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94-98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
4    Gewährt das BAZG einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn das BAZG die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.
5    Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.
6    Das BAZG entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls eine Firmennummer zu.15
20a
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 20a Eröffnung der Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)
1    Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.
2    ...38
3    Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch das BAZG in Papierform ausgestellt.
BGE Register
100-IB-8 • 101-IB-99 • 107-IB-250 • 121-II-473 • 122-I-97 • 129-V-289 • 130-V-388 • 131-II-13 • 133-I-201 • 135-II-60 • 135-III-378 • 137-II-199
Weitere Urteile ab 2000
1C_320/2011 • 1C_457/2011 • 2C_737/2010 • 5A_555/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • frage • die post • einfuhr • sachverhalt • mehrwertsteuer • bundesverwaltungsgericht • zollgesetz • postsendung • gesuchsteller • postverkehr • zollverordnung • anspruch auf rechtliches gehör • zollgebiet • von amtes wegen • verfassungsrecht • bundesgericht • kenntnis • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • veranlagungsverfahren
... Alle anzeigen
BVGE
2009/9
BVGer
A-1067/2011 • A-1305/2012 • A-1421/2015 • A-1883/2007 • A-2890/2011 • A-3296/2008 • A-3343/2013 • A-3505/2012 • A-484/2014 • A-5214/2014 • A-53/2013 • A-5519/2012 • A-5612/2007 • A-6175/2013 • A-6922/2011 • B-1217/2012 • B-2144/2006 • B-3694/2010 • B-4037/2007 • B-5019/2013
AS
AS 1961/275
BBl
2004/567