LANDESRECHT - DROIT NATIONAL -
DIRITTO NAZIONALE

1 Staat - Volk - Behörden
Etat - Peuple - Autorités
Stato - Popolo - Autorità

1

Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A., B. und C. gegen Staatssekretariat für Migration
C 4132/2012 vom 30. Januar 2015

Ordentliche Einbürgerung. Untersuchungsgrundsatz. Gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren. Rechtliches Gehör. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.

Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Abs. 2 BV. Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG. Art. 12 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. und Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG.

1. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Bedeutung im Kontext der Einbürgerung (E. 3.4).

2. Untersuchungsgrundsatz, Beweislastverteilung und Beweismass im Einbürgerungsverfahren (E. 4.2 4.3).

3. Die angefochtene Verfügung basiert auf einer nicht hinreichend substanziierten Stellungnahme des Nachrichtendienstes (NDB). Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 4.4 4.7).

4. Verzicht auf Rückweisung in Berücksichtigung der gestellten Anträge sowie des Beschleunigungsgebots (E. 4.8).

5. Gefahrenpotenzial der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka. Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung der persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführer (E. 5).

6. Problematik von Bargeldtransporten. Begründeter Verdacht, dass mittelbar zur Finanzierung von LTTE-Aktivitäten beigetragen wurde beziehungsweise wird. Weil eine Sicherheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist das Einbürgerungskriterium des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG derzeit nicht erfüllt (E. 6).

Naturalisation ordinaire. Maxime inquisitoire. Traitement égal et équitable dans la procédure. Droit d'être entendu. Menace pour la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse.

Art. 29 al. 1 et al. 2 Cst. Art. 14 let. d LN. Art. 12s. et art. 26ss PA.

1. Menace pour la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse. Portée dans le contexte de la naturalisation (consid. 3.4).

2. Maxime inquisitoire, répartition du fardeau de la preuve et
degré de preuve requis dans la procédure de naturalisation (consid. 4.2 4.3).

3. La décision attaquée se base sur une prise de position insuffisamment étayée du Service de renseignement de la Confédération (SRC). Violation de la maxime inquisitoire, du droit à un traitement égal et équitable dans la procédure ainsi que du droit d'être entendu (consid. 4.4 4.7).

4. Renonciation au renvoi de la cause à l'autorité inférieure, compte tenu des conclusions présentées et du principe de célérité (consid. 4.8).

5. Danger potentiel émanant des Tigres de libération de l'Îlam Tamoul (LTTE) dans le contexte de la situation actuelle au Sri Lanka. Nécessité d'apprécier individuellement les activités personnelles des recourants (consid. 5).

6. Problématique des transports d'espèces. Soupçon fondé que des contributions indirectement destinées au financement des activités des LTTE ont été ou sont encore actuellement versées. Vu l'impossibilité d'écarter une menace pour la sécurité, la condition de naturalisation énoncée à l'art. 14 let. d LN n'est pas réalisée à l'heure actuelle (consid. 6).

Naturalizzazione ordinaria. Principio inquisitorio. Pari ed equo trattamento nella procedura. Diritto di essere sentito. Minaccia per la sicurezza interna o esterna della Svizzera.

Art. 29 cpv. 1 e cpv. 2 Cost. Art. 14 lett. d LCit. Art. 12seg. e art. 26segg. PA.

1. Minaccia per la sicurezza interna o esterna della Svizzera. Significato nel contesto della naturalizzazione (consid. 3.4).

2. Principio inquisitorio, ripartizione dell'onere della prova e grado della prova nella procedura di naturalizzazione (consid. 4.2-4.3).

3. La decisione impugnata si fonda su un parere insufficientemente sostanziato del Servizio delle attività informative della Confederazione (SIC). Violazione del principio inquisitorio, del diritto a un pari ed equo trattamento nella procedura e del diritto di essere sentito (consid. 4.4-4.7).

4. Rinuncia al rinvio in considerazione delle conclusioni formulate e del principio di celerità (consid. 4.8).

5. Minaccia potenziale delle Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nello scenario della situazione attuale in Sri Lanka. Necessità di una valutazione individuale delle attività svolte dai ricorrenti stessi (consid. 5).

6. Problematica del trasporto di contanti. Fondato sospetto che dei contributi indirettamente destinati al finanziamento delle attività delle LTTE siano stati o vengano attualmente ancora versati. Non essendo possibile escludere un rischio per la sicurezza, il criterio dell'idoneità come definito all'art. 14 lett. d LCit per la naturalizzazione attualmente non è adempiuto (consid. 6).


A. (nachfolgend: Ehemann bzw. Beschwerdeführer 1), B. (nachfolgend: Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2) sowie C. (nachfolgend: Tochter bzw. Beschwerdeführerin 3) stammen aus Sri Lanka. Sie stellten am 22. September 2006 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Im April 2008 wurde ihnen das Bürgerrecht des Kantons Zürich erteilt, dies unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM).

Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 4. August 2011 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, das BFM sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2012 gut (Urteil des BVGer C 4340/2011).

Das BFM wies die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2012 ab. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) sei zum Schluss gekommen, dass es sich beim Ehepaar um langjährige Aktivisten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) handle. Der Ehemann habe als Geschäftsführer der X. GmbH mithilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt. Der Bericht des NDB sei für das BFM weitgehend verbindlich. Die Tätigkeit des Ehepaares bedrohe die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Gestützt darauf sei auch das Einbürgerungsgesuch der Tochter abzuweisen.

Die Beschwerdeführer beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2012, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 sei aufzuheben, der Bericht des NDB vom 6. Dezember 2010, das Schreiben des BFM an den NDB sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis seien beizuziehen und es sei ihnen das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen, eventualiter sei das Einbürgerungsgesuch der Tochter gutzuheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie die Beschwerdeführer 1 und 2 betrifft, heisst sie jedoch gut, soweit sie die Beschwerdeführerin 3 betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.


Aus den Erwägungen:

3.4 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusserenSicherheit ist insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen zum Beispiel Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. Von primärer Bedeutung ist im Kontext der Einbürgerung, dass die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer C 2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2; C 1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2; Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371
m.H.; Sow/Mahon, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. V, 2014, Art. 14 Loi sur la nationalité [LN], N. 33ff.; Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293, 305; Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841, insb. 7851).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sei verletzt worden. Die Vorinstanz habe ihnen die Einsicht in den NDB-Bericht verweigert, den wesentlichen Akteninhalt aber nicht bekanntgegeben (Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG). Namentlich sei es ihnen nicht möglich gewesen, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen vorgängig substanziiert Stellung zu nehmen. Zudem sei die Begründungspflicht (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG) verletzt worden, weil sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf geheim gehaltene Akten stütze.

4.2 Vor der Klärung der Gehörsproblematik ist in casu von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz gewahrt hat (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären. Den Parteien kommt dabei eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Weigern sie sich, das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehalten, weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteile des BVGer C 563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.1; C 6690/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.).

4.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Im Einbürgerungsverfahren liegt sie beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Voraussetzungen in Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), hat sie so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. Urteil des BVGer C 563/2011 E. 4.2 m.H.).

4.4 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V NDB; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes - 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
1    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
2    Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
3    Er verfolgt die folgenden Ziele:
a  Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b  Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c  Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d  Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4    Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a  Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b  Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c  Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d  Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e  Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f  Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5    Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
der Organisationsverordnung vom 7. März 2009 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV EJPD, SR 172.213.1]; BVGE 2013/34 E. 6.1 m.H.; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substanziiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil des BVGer C 563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen. Die Formulierung in Ziff. 4.7.4.2. des Handbuchs Bürgerrecht, wonach bei einer negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbewilligung verweigert werden « muss», ist daher nicht mit der Verfügungskompetenz des SEM vereinbar (vgl. Urteil des BVGer C
3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.5f. m.H.).

4.5 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf einen Bericht des NDB, in dem die Beschwerdeführer 1 und 2 als LTTE-Aktivisten eingestuft werden. In diesen Bericht der sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befand wurde den Beschwerdeführern keine Einsicht gewährt, sondern einzig in eine Stellvertreterakte (...). Diese wurde den Beschwerdeführern erst offengelegt, nachdem das Gericht die Vorinstanz hierzu aufgefordert hatte (vgl. Urteil des BVGer C 4340/2011 E. 4.3). Der Bericht des NDB konnte erst im Beschwerdeverfahren zur Akteneinsicht zugestellt werden (...). Die Akten des NDB, welche die Grundlage des Berichts bildeten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Weil diese Akten vom NDB als insgesamt vertraulich klassifiziert wurden, verweigerte das Gericht die Akteneinsicht und hielt fest, die Akten würden nach Massgabe von Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zur Entscheidfindung herangezogen. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend in die Lage versetzt worden waren, sich zu den Vorwürfen zu äussern, und gab ihnen mit Bezug auf einen konkreten Vorfall aus dem Jahr 2011 den wesentlichen Akteninhalt
bekannt (...), wozu sich diese in der Folge äussern konnten (...).

4.6 Dieser Ablauf wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung zeigen, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG nicht selbstständig geprüft, sondern unbesehen auf die Stellungnahme des NDB abgestellt hat. Letztere war nicht hinreichend substanziiert (vgl. E. 4.4), weil sie nicht in konkreter Weise auf spezifische Vorfälle oder auf Handlungen der Beschwerdeführer Bezug nahm und somit auch keine sorgfältige, individuelle Beurteilung der persönlichen Aktivitäten ermöglichte (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 7.2 in fine). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den NDB um eine hinreichend substanziierte Stellungnahme zu ersuchen. Sinnvollerweise wäre der NDB gleichzeitig zu ersuchen gewesen, die nachrichtendienstlichen Akten amtshilfeweise zu edieren (vgl. Art. 17
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] sowie Art. 22 Abs. 1
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe - 1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
1    Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
a  das Genehmigungsverfahren;
b  die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD;
c  den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung;
d  bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben;
e  deren Beendigung;
f  die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde;
g  die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.
2    Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.
3    Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056. Das Verfahren ist kostenlos.
4    Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.
5    Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.
6    Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.
i.V.m. Art. 29
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen - 1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
1    Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
2    Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind.
und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB), wie es das Gericht im Beschwerdeverfahren rechtshilfeweise getan hat (...). Dies hätte es der Vorinstanz erlaubt, den Sachverhalt mit der nötigen Sorgfalt zu klären. Stattdessen machte sie die nicht hinreichend substanziierte
Einschätzung des NDB ohne weitere Prüfung zu ihrer und delegierte dadurch faktisch ihre Zuständigkeit, über die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu entscheiden, an den NDB, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden hätte. Auf diese Weise wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Weil die Vorinstanz die ihr zustehende Prüfungsbefugnis nicht tatsächlich wahrgenommen hat, wurde zudem der Anspruch der Beschwerdeführer auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.; Urteil des BVGer C 3769/2011 E. 4.7).

4.7 Die Beschwerdeführer rügen sodann zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Im Vorverfahren wurde zu ihrem Nachteil auf geheime Akten abgestellt, ohne dass sie hinreichend in die Lage versetzt wurden, sich zu deren wesentlichen Inhalt zu äussern (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Dies ergibt sich daraus, dass jeweils nicht in konkreter Weise auf persönliche Aktivitäten der Beschwerdeführer Bezug genommen wurde. Dass diese « die Erkenntnisse des Nachrichtendienstes nicht zu entkräften » vermochten, wie die Vorinstanz ausführte, war eine Folge der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens: pauschale Vorwürfe können, selbst wenn sie nicht zutreffen, nur ebenso pauschal bestritten und nicht « entkräftet » werden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde somit der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, weil sie sich nicht in konkreter Weise zur Sache äussern und entsprechende Beweisanträge stellen konnten ([...] Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 28 N. 6). Die dargelegte Vorgehensweise der Vorinstanz führte sodann gleichsam zwangsläufig dazu, dass sie der Begründungspflicht nur in ungenügender Weise nachkommen konnte (vgl. BVGE 2013/23 E.
8.6).

4.8 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Bst. b VwVG) und grundlegende Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Diese Verfahrensmängel wiegen insgesamt schwer, was für einen kassatorischen Entscheid spricht (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition prüfen, hat die Akten des NDB beigezogen und den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten Vorwürfen zu äussern ([...] Urteil des BVGer C 3769/2011 E. 4.8 m.H.). Zu berücksichtigen sind sodann insbesondere die Interessen der Beschwerdeführer, deren Einbürgerungsverfahren bereits übermässig lange dauerte (...). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stellen reformatorische Anträge, aber keinen Eventualantrag auf Aufhebung des Entscheids aus formellen Gründen (...). Folglich ist davon auszugehen, dass sie einen Sachentscheid einer weiteren Verlängerung des Verfahrens vorziehen, und eine Rückweisung kann im Interesse des Beschleunigungsgebots unterblei-
ben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1711; Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 3/1998 S. 111ff.; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).

5.

5.1 In casu ist strittig und zu prüfen, ob die Einbürgerung zu unterbleiben hat, weil die Beschwerdeführer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. E. 3.4). Einleitend ist darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für die Sicherheit der Schweiz heute von der LTTE beziehungsweise von ihren Nachfolgeorganisationen ausgeht.

5.2 In Sri Lanka herrschte ab dem Jahr 1983 ein Bürgerkrieg, in dem schätzungsweise 100 000 Menschen getötet wurden und der im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE endete. Diese gilt seither militärisch als vernichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in asylrechtlichen Verfahren regelmässig davon aus, dass von der LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. z.B. Urteile des BVGer E 3971/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.2; E 801/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Die Sicherheitslage hat sich zwar stabilisiert, die Menschenrechtslage aber ist schlecht. Die nach Kriegsende aufkeimenden Hoffnungen auf Versöhnung und politische Reformen haben sich bis anhin nicht realisiert. Die von beiden Seiten verübten Kriegsverbrechen sind noch nicht untersucht, geschweige denn aufgearbeitet und gesühnt worden. Der Norden des Landes ist von einem Grossaufgebot an Soldaten besetzt. Der bis vor kurzem amtierende Präsident Rajapaksa hatte seine Befugnisse stark ausgebaut, die Befugnisse der Provinzen hingegen wurden stark eingeschränkt. Inwiefern der am 9. Januar 2015
vereidigte neue Präsident Sirisena ein ehemals enger Weggefährte Rajapaksas sein Wahlversprechen, die Macht zu dezentralisieren und das Parlament zu stärken, einlösen und dem Aufruf von Papst Franziskus, den Bürgerkrieg aufzuarbeiten und einen Aussöhnungsprozess einzuleiten, nachkommen wird, bleibt abzuwarten (vgl. NZZ Online, Machtwechsel in Sri Lanka, 9. Januar 2015; NZZ Online, Der Papst ruft zur Versöhnung in Sri Lanka auf, 14. Januar 2015). Jedenfalls bis vor kurzer Zeit wurden politische Oppositionelle von der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und verfolgt (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6; IRIN Asia, Sri Lanka suggests moves to investigate war-time missing, 29. August 2014, < http://www.irinnews.org/printreport.aspx? reportid=100550 >, abgerufen am 30.01.2015; NZZ Online, Tamilen fordern Kompetenzen, 24. September 2013; NZZ Online, Die Killing Fields von Sri Lanka, 21. März 2013; WOZ Online, Vorerst ungesühnt, 12. Juni 2014; International Crisis Group [ICG], The Forever War?: Military Control in Sri Lanka's North, 25. März 2014, < http://www.blog. crisisgroup.org ). Zum gefährdeten Personenkreis gehören namentlich Personen, die verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (vgl.
Urteil des BVGer D 6118/2013 vom 11. August 2014 E. 6.5 m.H.). Die Regierung der Republik Sri Lanka hat kürzlich, im März 2014, eine « Terrorliste » veröffentlicht, welche neben 16 Organisationen auch die Namen von 424 eigenen Staatsbürgern enthält, die im Ausland leben und vor allem wegen angeblicher Aktivitäten für die LTTE gesucht werden. Diese Liste entfaltet hierzulande keine direkten Auswirkungen; die Schweiz ist völkerrechtlich nicht daran gebunden. Das BFM hat im März 2014 aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka eine neue Lagebeurteilung vorgenommen, die Risikoprofile angepasst sowie eine neue Asyl- und Wegweisungspraxis definiert (vgl. Antwort des Bundesrates vom 13. August 2014 auf die Interpellation Nr. 14.3349 von NR Andy Tschümperlin « Sind [fast] alle Tamilen Terroristen? » vom 8. Mai 2014; Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014: « Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor »).

5.3 Die LTTE wird weiterhin von vielen Staaten und unter anderem von der Europäischen Union als terroristische Gruppierung eingestuft (vgl. Anhang Ziff. 2.17 des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP; ABl. L 217/35 vom 23. Juli 2014; der EuGH hat im kürzlich ergangenen Urteil vom 16. Oktober 2014 T-208/11 und T-508/11 [Liberation Tigers of Tamil Eelam {LTTE}/Rat] Durchführungsordnungen des Rates betreffend restriktive Massnahmen gegen die LTTE aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt und dem Rat Frist gesetzt, die festgestellten Verstösse zu heilen. Der Entscheid betrifft jedoch nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob die LTTE als terroristische Vereinigung einzustufen sei [Rn. 225ff.]). Die Schweiz verfügt über keine eigentliche « Terrorliste ». Explizit verboten sind derzeit einzig die Gruppierungen « Al-Qaïda » und «
Islamischer Staat » (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen « Al-Qaïda » und « Islamischer Staat » sowie verwandter Organisationen, SR 122). Die LTTE figuriert indes dies ergibt sich bereits aus der Einstufung der LTTE als terroristische Vereinigung durch die Europäische Union auf der Beobachtungsliste des VBS betreffend Gruppierungen, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BWIS i.V.m. Art. 27 Abs. 5 Bst. b
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 27 Aufgaben des CEA - 1 Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
1    Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
2    Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB.
3    Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.
4    Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen. Diese Suchbegriffe können auch aus Erkenntnissen aus anderen Aufträgen, namentlich der Funkaufklärung, hervorgehen.
5    Das CEA stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im Rahmen der Genehmigung erfolgt.
V-NDB).

5.4 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in Sri Lanka gilt es, die Situation in der Schweiz zu betrachten. Im Lagebericht 2012 hielt der NDB fest, in der tamilischen Diaspora seien keine grösseren Aktivitäten der LTTE beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. Das internationale Netzwerk der LTTE sei aber in Teilen bestehen geblieben. Im Jahr 2013 hielt der NDB fest, bis heute kristallisierten sich keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzieren. In kleinerem Ausmass komme es zu Propagandaveranstaltungen. Indes gebe es keine Hinweise darauf, dass sich ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten. Mit Blick auf diese Einschätzungen hielt das Bundesverwaltungsgericht im August 2013 fest, das Gefahrenpotenzial, das von der LTTE und ihrer Anhängerschaft ausgehe, erscheine eher minim (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 m.H.). Nach wie vor liegen dem NDB keine Hinweise auf den Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatistenbewegung vor. Die Entwicklung in der Schweiz sei jedoch abhängig von der Lage im Heimatstaat. Eine
allfällige Eskalation müsse nicht direkt zu einer Verstärkung der Aktivitäten in der Diaspora führen. Ethnonationalistische Gruppierungen könnten aber auch nach längerer Ruhephase wieder gewaltextremistisch tätig werden (vgl. NDB, Sicherheit Schweiz, Lagebericht 2014, S. 41f., < http://www.vbs.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Nachrichtendienst > Lagebericht NDB, abgerufen am 30.01.2015). Diese Einschätzung des NDB erscheint angesichts der prekären Lage in Sri Lanka nachvollziehbar. Der deutsche Verfassungsschutz weist denn auch darauf hin, es sei bei der LTTE zu einer Annäherung der beiden Flügel der Organisation gekommen, und es bleibe abzuwarten, inwieweit dies mit einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes oder aber einer friedlichen, konsensorientierten Agitation verbunden sein werde (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 260f., < http://www.verfassungsschutz.de > Öffentlichkeitsarbeit > Publikationen > Verfassungsschutzberichte > Verfassungsschutzbericht 2013, abgerufen am 30.01.2015).

5.5 Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement in der tamilischen Emigration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu begründen. Ebenso wenig genügt es, Leute aus dem Umfeld der LTTE zu kennen oder mit ihnen zu verkehren. Es bedarf einer individuellen Beurteilung der persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführer. Zu prüfen ist, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass von den Beschwerdeführern aktuell eine relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2f.). In der bisherigen Praxis wurde dies beispielsweise im Falle eines Einbürgerungskandidaten, dem vom NDB vorgeworfen wurde, in die Aktivitäten der LTTE involviert zu sein, verneint, weil ihm keine konkreten gewaltbejahenden Verhaltensweisen vorgehalten werden konnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.3ff.). Eine Sicherheitsgefährdung wurde hingegen im Falle eines Kandidaten bejaht, der in nicht unbedeutender Funktion (Verwaltung von Spendengeldern) in der Schweiz für die LTTE tätig gewesen war. Das EJPD kam zum Schluss, dass es sich bei dessen Tätigkeit um eine mittelbare Unterstützung terroristischer Aktivitäten handle. Auch würden die
Geldsammlungen in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein erhebliches Konflikt- und Gewaltpotenzial beinhalten (vgl. unveröffentlichten Entscheid des EJPD E4-0220800 vom 12. Oktober 2006 E. 12, zit. in: Urteil des BVGer C 1123/2006 vom 12. September 2008 E. 3.4).

6.

6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Informationen des NDB als Geschäftsführer der X. GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien langjährige LTTE-Aktivisten und an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt, wofür sie ihre Unternehmung, die X. GmbH, als Tarnfirma benutzten. Die Beschwerdeführer bestreiten diese Vorwürfe vollumfänglich.

6.2 Zu prüfen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführer auf eine relevante Sicherheitsgefährdung zu schliessen ist (vgl. E. 5). Wer eingebürgert werden will, muss seine angestammte kulturelle Identität nicht verleugnen (vgl. Gutzwiller, a.a.O., N. 555ff. und 681 ff.) und kann sich auch in diesem Kontext auf die Grundrechte (Art. 7 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
.BV) berufen. Demgemäss steht ein Engagement wie jenes für tamilische Anliegen einer Einbürgerung nicht im Wege. Zentral ist aber, dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der Schweiz tangieren (vgl. in dem Sinne Urteil des BVGer C 2946/2008 E. 6.4.4; sowie vorne E. 3.4). Zu prüfen ist, ob sachlich begründete Zweifel an der Einbürgerungseignung bestehen (vgl. E. 4.3). Hierfür genügt es nicht, wenn ein Gesuchsteller Personen aus dem Umfeld der LTTE kennt oder mit ihnen verkehrt. Die begründeten Zweifel müssen sich aus anderen Elementen ergeben, wozu insbesondere konkrete, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitime Handlungen gehören (vgl. Urteil des BVGer C 563/2011 E. 8.5).

6.3 Den Beschwerdeführern wurde die Einsicht in die vertraulichen Akten des NDB verweigert. Auf diese darf nur dann zum Nachteil der Beschwerdeführer abgestellt werden, wenn ihnen vom für die Sache wesentlichen Akteninhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG; vgl. auch E. 4.7 m.H.). Den Beschwerdeführern wurde bekanntgegeben, auf welchen konkreten Vorfall sich der Vorhalt der Beteiligung an Bargeldtransfers in die Kassen der LTTE bezieht (...). Da die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten, können die NDB-Akten diesbezüglich zur Entscheidfindung herangezogen werden.

6.3.1 Es ist unbestritten, dass der bei der Ausreise am Flughafen Zürich kontrollierte Bargeldkurier am 30. Dezember 2011 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 unterwegs war. Dargelegt wird, der Kurier habe die Fr. 170000. dem Geschäft Y. in Dubai überbracht, es handle sich um eine Akontozahlung für in die Schweiz importiertes Gold. Eine Quittung des Juweliergeschäfts für den Empfang des Geldbetrags wurde eingereicht (...). Dass ein derart hoher Geldbetrag mittels Bargeldkurier transportiert wurde, ist dennoch erklärungsbedürftig, selbst wenn man berücksichtigt, dass Bargeld mengenmässig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz geführt werden kann, wobei im Gegensatz zu anderen Ländern keine Anmeldungspflicht besteht (vgl. http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04414/04415/index.html?lang=de >, abgerufen am 30.01.2015). Mit Bargeldtransaktionen gehen ein erhebliches Verlust- und Diebstahlrisiko sowie ein beträchtlicher Aufwand einher. Diese Nachteile, in Kombination mit der Tatsache, dass Herkunft, Besitzverhältnisse und Verwendungszweck von Bargeld nur schwer feststellbar sind, führen dazu, dass Bargeldtransaktionen insbesondere bei hohen Summen als Indiz dafür
gelten, dass die Gelder aus Straftaten herrühren oder illegalen Zwecken dienen (vgl. OECD, Handbuch Geldwäsche, 2009, S. 35ff., < http://www.oecd.org/tax/crime/ 44751835.pdf >, abgerufen am 30.01.2015). Dies gilt namentlich auch für Straftaten wie Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
StGB).

6.3.2 Die Beschwerdeführer legen dar, dass Bargeldtransporte sinnvoll seien, da Banküberweisungen wegen hohen Gebühren und nachteiligen Wechselkursen hohe Kosten nach sich zögen (...). Betreffend Gebühren ist festzuhalten, dass diese im Verhältnis zum Risiko eines Bargeldtransports vernachlässigbar gering erscheinen. Eine Auslandsüberweisung kostet beispielsweise gemäss Preisliste der UBS Fr. 10. pro Zahlung, und zwar unabhängig von der Höhe des überwiesenen Betrags (Zahlung « Ausland extra », inkl. Fremdkosten; < https://www.ubs. com > Schweiz > Unternehmen > KMU > Konten > Kontokorrent Unternehmen > Preisliste UBS Kontokorrent Unternehmen, abgerufen am 30.01.2015). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) empfiehlt deshalb Migrantinnen und Migranten, ihren Angehörigen im Heimatland nicht häufig kleine Beträge, dafür jeweils einen grösseren Betrag zu überweisen (vgl. SECO, Geldüberweisungen aus der Schweiz ins Ausland, 2009, S. 10, < http://www.verein.biz/downloads/bank/bank_preis_ leistung.pdf >, abgerufen am 30.01.2015). Mit Bezug auf die Wechselkurse ist festzuhalten, dass Devisenkurse in der Regel vorteilhafter sind als die für den Wechsel von Bargeld berechneten Notenkurse, weil
das Geld in diesem Fall nicht physisch gelagert, transportiert und versichert werden muss (vgl. < https://www.credit-suisse.com/ch/de/unternehmen/ kmugrossunternehmen/import_export/devisen/faq.html , abgerufen am 30.01.2015). Der Beschwerdeführer 1 erhielt sodann zwar offenbar teilweise tatsächlich einen vorteilhaften Kurs gewährt, wenn er lokal vor Ort in Schweizer Franken bezahlte. Die Unterschiede zu den Devisenkursen sind jedoch nicht derart, dass sie das mit Bargeldtransaktionen einhergehende erhebliche Risiko sowie den zusätzlichen Aufwand aufwiegen könnten. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die ausländischen Geschäfte ihm für die Schweizer Franken teilweise einen vorteilhaften Kurs gewährten jedenfalls dann nicht, wenn man der Behauptung Glauben schenkt, dass mit dem Bargeld ausschliesslich eine Akontozahlung für in die Schweiz importiertes Gold geleistet wurde. Es liegt daher nahe, dass ihm ein guter Kurs gewährt wurde, weil das Bargeld nicht oder zumindest nicht ausschliesslich der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken diente (vgl. E. 6.3.5).

6.3.3 Ausgeschlossen werden kann, dass der Bargeldtransfer nach Dubai im Dezember 2011 zwecks Umgehung der Kapitalmarktdeklaration oder der Gewinnsteuer geschah. In Dubai ist für Gewinne aus Goldhandelsbetrieben keine Gewinnsteuer geschuldet, und Einfuhren von Bargeldbeträgen in dieser Grössenordnung müssen deklariert werden (vgl. < http://www.dubaicustoms.gov.ae > English > Dubai Customs Services > Services for Travellers > Declaring Money sowie < http:// www.dubaibiz.de > Wirtschaft > Steuern, beide Seiten abgerufen am 30.01.2015).

6.3.4 Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen geht hervor, dass zum Beispiel auch im Jahr 2008 mithin als der Bürgerkrieg in Sri Lanka noch im Gange war Bargeldtransporte durchgeführt wurden, dies wiederholt über sehr hohe Beträge (z.B. Fr. 500000. zuhanden eines Juweliergeschäfts in Singapur im September 2008). Die eingereichten Unterlagen enthalten allerdings sodann Überweisungsaufträge, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2008 auch mehrere Banküberweisungen getätigt wurden, dies jeweils über hohe Beträge (von Fr. 50000. bis zu Fr. 300000. ); so wurden beispielsweise im Monat Juli gleich drei Überweisungen hintereinander getätigt (1., 4. und 14. Juli 2008). Darin ist ein weiterer Grund zu erblicken, die Behauptung der Beschwerdeführer, Bargeldtransporte seien wirtschaftlich betrachtet vorteilhaft, als nicht glaubhaft einzustufen. Die eingereichten Buchhaltungsunterlagen (« Buchhaltungsordner Gold 2008 ») sind allerdings nicht vollständig. So fehlen beispielsweise die vollständigen Kontoauszüge des UBS-Kontos, und es werden lediglich die Kreditorenrechnungen eingereicht. Woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, lässt sich nicht feststellen, weil
für die Ertragsseite keine Belege eingereicht wurden. Wohl haben die Beschwerdeführer offeriert, die gesamte Buchhaltung der letzten Jahre einzureichen. Darauf ist aber zu verzichten, weil weitere Beweiserhebungen am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.; E. 4.2) und eine umfassende Prüfung der Geschäftsbücher der X. GmbH vor Ort stattfinden müsste, was im vorliegenden Kontext der Einbürgerung unverhältnismässig wäre und deshalb zu unterbleiben hat (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N. 33ff. m.H.).

6.3.5 Zusammengefasst ist die Sachdarstellung der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für die Bargeldtransaktionen als nicht glaubhaft einzustufen. Zu berücksichtigen gilt nun Folgendes:

6.3.5.1 Der tamilischen Diaspora kommt seit langer Zeit eine vitale Bedeutung zur Unterstützung der Wirtschaft beziehungsweise insbesondere zur Unterstützung ihrer Angehörigen im Heimatland zu. Im Jahr 2009 betrugen die Rimessen aller Emigranten geschätzte drei Milliarden Dollar. Hinzu kommen Beträge, welche aus der tamilischen Diaspora via informelle Kanäle in die Heimat gelangen und auf rund zwei Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt werden. Während ursprünglich der grösste Teil des Geldes für die Unterstützung der tamilischen Bevölkerung in den Kriegsgebieten verwendet worden war, verschob sich der Verwendungszweck mit dem Fortdauern des Krieges von der humanitären Hilfe hin zur Kriegsfinanzierung, wofür in der tamilischen Diaspora weltweit « Steuern » eingezogen wurden. Nachdem die LTTE zuerst im Jahr 1997 von den USA und später auch von der Europäischen Union (vgl. E. 5.3) als terroristische Organisation eingestuft wurde, gestalteten sich die Geldsammlungen und transporte schwieriger. Auch nach Ende des Bürgerkriegs finden weiterhin Sammlungen statt, die einerseits der Unterstützung der weiterhin anhaltenden Bemühungen für mehr Autonomie, andererseits und nun überwiegend humanitären Zwecken dienen (vgl. ICG, The
Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Report No 186, 23. Februar 2010, S. 5 7; Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. Oktober 2011).

6.3.5.2 Das von der tamilischen Diaspora für die Rimessen verwendete informelle Geldüberweisungssystem « undiyal » (tamilisch für Sparschwein) verfügt über Vorteile, die während des Bürgerkriegs besondere Bedeutung hatten, das System aber auch weiterhin konkurrenzfähig halten. Namentlich ist weder auf der Sender- noch auf der Empfängerseite ein Bankkonto erforderlich. Die Herkunft des Geldes wie auch die Destination sind nur schwer ermittelbar (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.5.3). Legale Geldtransfer-Unternehmen wie Western Union verlangen hohe Gebühren. Während des Bürgerkriegs konnten sodann nur die Guerilla-Einheiten der LTTE die abgeschnittenen Kriegsgebiete erreichen mit Lebensmitteln, aber auch mit Geld. Die Rimessen dienten in dieser Zeit der Verwandtenunterstützung wie auch der Kriegsfinanzierung (vgl. E. 6.3.5.1), wie ein in einer schweizerischen Wochenzeitung erschienener Bericht exemplarisch aufzeigt: « Die Familie T. schickt jährlich etwa 5 000 Franken zu den Verwandten in der Nähe von Jaffna. Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits, Tanten, Onkel und unverheiratete Schwestern, insgesamt fünfzehn Personen, sind auf die Überweisungen dringend angewiesen. Zusätzlich spendet die Familie T. nochmals
mindestens 500 Franken im Jahr an die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die tamilische Guerilla-Organisation. Für die Überweisungen fährt S. T. zu einem tamilischen Laden in Zürich. Er händigt das Geld in Franken aus und gibt die Ausweisnummer jenes Familienmitglieds an, das in Jaffna den entsprechenden Betrag in Rupien abheben wird. Der Laden hat Kontakte zu vielen Shops in Sri Lanka, Schuh- oder Sari-Geschäften. Dort können die Verwandten das Geld empfangen. Fünfzehn Franken Gebühr kostet eine Transaktion, unabhängig vom überwiesenen Betrag » (vgl. WOZ Online, Das grosse Geschäft in kleinen Scheinen, 10. Juli 2008 sowie Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. Oktober 2011).

6.3.5.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bundesanwaltschaft seit dem Jahr 2009 ein Strafverfahren gegen frühere LTTE-Führungsleute und weitere Angehörige der Tamil Tigers führt, denen Drohung, Erpressung, Geldwäscherei und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation vorgeworfen werden. Die Bundesanwaltschaft hörte rund 120 Zeugen an, im Jahr 2012 reiste eine mehrköpfige Delegation für Befragungen nach Colombo. In diesem noch hängigen Strafverfahren spielen auch Bargeldtransporte eine Rolle, die namentlich via Singapur nach Sri Lanka gelangten. Der Umfang der Anklage zeigt, dass in der Schweiz beträchtliche Geldsummen zur Unterstützung der LTTE generiert wurden (vgl. Entscheid des BStGer BH.2011.1 vom 16. Februar 2011 Sachverhalt Bst. A sowie E. 5; NZZ Online, Strafuntersuchung gegen Tamil Tigers, 16. Dezember 2013; TagesWoche, Nicht jede Geldsendung ist freiwillig, 9. Mai 2013; NZZ Online, Sri Lanka verweigert Schweizer Anwälten Visa, 3. September 2012).

6.3.6 Weil die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen via die X. GmbH Bargeldtransporte nach Dubai und Singapur über derart hohe Beträge abgewickelt wurden, ist davon auszugehen, dass die Geldtransporte nicht nur der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken dienten, welche die Beschwerdeführer nicht offenlegen. Aus den eingereichten Belegen (...) geht weder hervor, woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, noch erscheint gesichert, dass das Geld tatsächlich gesamthaft entsprechend dem angegebenen Zweck (Akontozahlungen von Goldeinfuhren) verwendet wurde. Die eingereichten Belege vermögen daher nichts daran zu ändern, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 via die X. GmbH für welche sie als Gesellschafter und Geschäftsführer je einzeln zeichnen durch die Ermöglichung eines steten Geldflusses aus der Schweiz ins Kriegsgebiet unter anderem auch zur Finanzierung der Aktivitäten der LTTE beigetragen und auf diese Weise eine Gruppierung, die auf der Beobachtungsliste des NDB steht und von der Bundesanwaltschaft als kriminelle Organisation gemäss Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
dbis  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
gbis  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).325
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.326
StGB eingestuft wird, unterstützt haben.
Selbst wenn diese Unterstützung nur mittelbar erfolgte, kann sie nicht als unwesentlich eingestuft werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Geldsammlungen für die LTTE namentlich während der Zeit des Bürgerkriegs in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein nicht zu unterschätzendes Konflikt- und Gewaltpotenzial beinhalteten (vgl. E. 5.5 in fine). Es bestehen überdies Indizien, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weiterhin via die X. GmbH Geldtransporte nach Sri Lanka organisieren. In diesem Kontext ist zwar zu berücksichtigen, dass die LTTE militärisch zerschlagen ist, von ihr aktuell nur mehr ein geringes Gefährdungspotenzial für die Sicherheit der Schweiz ausgeht und jene Geldtransfers, welche heute via informelle Kanäle nach Sri Lanka gelangen, vorwiegend humanitären Zwecken dienen (vgl. E. 5.5 und 6.3.5.1). Allerdings ist die gegenwärtige Situation in Sri Lanka prekär und es ist schwierig zu beurteilen, wie sich die politische Lage entwickeln wird (vgl. E. 5.2ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das internationale Netzwerk der LTTE in Teilen weiterbesteht und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die LTTE beziehungsweise eine Nachfolgeorganisation den bewaffneten Kampf wieder
aufnehmen könnte. Die « informellen » Bargeldtransporte nach Sri Lanka sind deshalb mit Bezug auf das Kriterium des Art. 14 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG weiterhin problematisch, weil weder die Herkunft noch der Verwendungszweck der Gelder überprüft werden und nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann, diese würden ausschliesslich für humanitäre Zwecke verwendet; vielmehr besteht das Risiko, dass ein Teil des Geldflusses der Finanzierung einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes dienen könnte (vgl. E. 5.4 in fine). Aufgrund des begründeten Verdachts, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 auch gegenwärtig eine wichtige Funktion im Kontext dieses Geldüberweisungssystems einnehmen, ist weiterhin vom Bestehen einer Gefährdung der schweizerischen Sicherheitsinteressen auszugehen.

6.4 Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass sie nicht in ein Strafverfahren verwickelt sind und in den letzten Jahren wiederholt und offenbar problemlos nach Sri Lanka reisten (...). Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass es sich bei ihnen um ranghohe LTTE-Funktionäre handeln könnte. Dies kann im vorliegenden Kontext jedoch nicht ausschlaggebend sein. Zu prüfen ist, ob ihre Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung zweifelsfrei ausschliesst beziehungsweise ob begründete Zweifel daran bestehen, dass sie die Sicherheitsinteressen der Schweiz wahren (vgl. E. 3.4 und 4.3). Hierbei ist ein relativ strenger Massstab anzusetzen, weil das Bürgerrecht die dauerhafte und verbindliche Zuordnung zum schweizerischen Staat darstellt, welche unter anderem definitive Aufenthaltssicherheit (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV) wie auch diplomatischen und konsularischen Schutz im Ausland garantiert (vgl. Doris Bianchi, Die Integration der ausländischen Bevölkerung, 2003, S. 161). Die Situation verhält sich mithin erheblich anders als beispielsweise bei der Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG (SR 142.31) (vgl. diesbezüglich z.B. das Urteil des BVGer E 3681/2011 vom
26. März 2013 E. 6.2 m.H.).

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass von ihnen eine Sicherheitsgefährdung ausgeht. Gewichtige Indizien deuten darauf hin, dass sie während des Bürgerkriegs in Sri Lanka zumindest mittelbar an der Finanzierung der LTTE-Aktivitäten beteiligt waren und dadurch den Sicherheitsinteressen der Schweiz zuwider gehandelt haben. Zudem bestehen Indizien, dass sie auch nach Kriegsende Geldtransporte nach Sri Lanka organisierten beziehungsweise dies nach wie vor tun, was ebenfalls Zweifel hinsichtlich ihrer Beteuerungen begründet, die Sicherheitsinteressen der Schweiz zu wahren. Das Einbürgerungskriterium des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG ist somit im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2015/1
Datum : 30. Januar 2015
Publiziert : 03. August 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2015/1
Sachgebiet : Abteilung III (Ausländerrecht, Sozialversicherungen, Gesundheit)
Gegenstand : Ordentliche Einbürgerung


Gesetzesregister
AsylG: 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
BV: 7 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BWIS: 11  17
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
NDV: 22 
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe - 1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
1    Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
a  das Genehmigungsverfahren;
b  die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD;
c  den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung;
d  bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben;
e  deren Beendigung;
f  die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde;
g  die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.
2    Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.
3    Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056. Das Verfahren ist kostenlos.
4    Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.
5    Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.
6    Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.
27 
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 27 Aufgaben des CEA - 1 Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
1    Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
2    Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB.
3    Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.
4    Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen. Diese Suchbegriffe können auch aus Erkenntnissen aus anderen Aufträgen, namentlich der Funkaufklärung, hervorgehen.
5    Das CEA stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im Rahmen der Genehmigung erfolgt.
29
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen - 1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
1    Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
2    Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind.
OV-VBS: 8
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes - 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
1    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
2    Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
3    Er verfolgt die folgenden Ziele:
a  Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b  Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c  Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d  Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4    Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a  Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b  Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c  Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d  Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e  Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f  Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5    Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
StGB: 260bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
dbis  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
gbis  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).325
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.326
260quinquies 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
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