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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. und B. gegen Bundesamt für Migration
E 2676/2013 und E 2729/2013 vom 21. November 2013

Wiedererwägungsgesuch nach Wegweisungsentscheid. Anspruch auf Aufenthalt aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach illegalem Aufenthalt (im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung).

Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK.

1. Anspruch auf Aufenthalt aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (E. 8.5); Zusammenfassung der Praxis des EGMR (E. 8.6) und des Bundesgerichts (E. 8.7).

2. Nebst einer langjährigen und ordnungsgemässen Anwesenheit bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur (E. 8.7.1 und 8.7.2).

3. Möglichkeit eines entsprechenden Anspruchs bei langjährigem illegalen Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen wird offengelassen (E. 8.7.3).

4. Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall; trotz zwanzigjährigem Aufenthalt in der Schweiz liegt weder ordnungsgemässe Anwesenheit noch besonders intensive Integration vor (E. 8.9).

Demande de réexamen après une décision de renvoi. Droit au séjour, découlant du droit au respect de la vie privée, après un séjour illégal (au sens d'un examen préjudiciel).

Art. 83 al. 3 LEtr. Art. 8 CEDH.

1. Droit au séjour découlant du droit au respect de la vie privée selon l'art. 8 CEDH (consid. 8.5); résumé de la pratique de la CourEDH (consid. 8.6) et du Tribunal fédéral (consid. 8.7).

2. Outre une présence légale de plusieurs années faut-il encore l'existence de liens privés, de nature sociale et professionnelle, d'une intensité exceptionnelle allant bien au-delà d'une intégration normale (consid. 8.7.1 et 8.7.2).

3. La question de savoir si un droit correspondant peut être reconnu aux enfants ou aux jeunes gens en cas de séjour illégal de plusieurs années reste ouverte (consid. 8.7.3).

4. En l'espèce, admissibilité de l'exécution du renvoi; malgré une présence de 20 ans en Suisse, il n'existe ni séjour légal, ni intégration exceptionnelle (consid. 8.9).

Domanda di riesame posteriore ad una decisione di allontanamento. Diritto di soggiorno dedotto dal diritto al rispetto della vita privata dopo un periodo di soggiorno illegale (nel senso di un esame pregiudiziale).

Art. 83 cpv. 3 LStr. Art. 8 CEDU.

1. Diritto di soggiorno dedotto dal diritto al rispetto della vita privata ai sensi dell'art. 8 CEDU (consid. 8.5); riassunto della prassi della Corte EDU (consid. 8.6) e del Tribunale federale (consid. 8.7).

2. Oltre ad una presenza legale di diversi anni è inoltre necessaria l'esistenza di legami privati di carattere sociale e professionale di un'intensità eccezionale, che vanno ben al di là di una normale integrazione (consid. 8.7.1 e 8.7.2).

3. La questione del riconoscimento di un corrispondente diritto a bambini o giovani in caso di soggiorno illegale di lunga durata può rimanere indecisa (consid. 8.7.3).

4. Nella fattispecie, ammissibilità dell'esecuzione del rinvio; malgrado un soggiorno di 20 anni in Svizzera non si è in presenza né di un soggiorno legale, né di un'integrazione eccezionale (consid. 8.9).


Die Beschwerdeführerinnen reisten - damals als Staatsangehörige von X. - in die Schweiz ein und ersuchten am 11. Juli 1993 um Asyl.

Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 22. Februar 1996 die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

Mit Eingabe vom 25. April 1996 wurde gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, welche mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) vom 26. September 1996 abgelehnt und der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Februar 1996 bestätigt wurde. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) setzte die Ausreisefrist auf den 15. November 1996 an.

In der Folge stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerinnen in Wirklichkeit von Y. her in die Schweiz eingereist waren und in Besitz von Pässen des Staates Y. mit Visum der Schweizer Botschaft in Y. waren. Die Pässe wiesen andere Namen und andere Altersangaben der Beschwerdeführerinnen auf. So hiess die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich A. und wurde im Jahr 1962 geboren, während die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich B. hiess und im Jahr 1966 geboren wurde.

Mit Eingabe vom 12. April 1997 räumten die Beschwerdeführerinnen ein, in Y. gelebt zu haben und neben der Staatsangehörigkeit von X. auch jene von Y. zu besitzen. Sie ersuchten das BFF um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Februar 1996. Das BFF teilte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 20. August 1997 mit, es bestehe keine Veranlassung, deren Eingabe zu prüfen. Sie könnten wahlweise nach X. oder Y. zurückkehren.

Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte der Rechtsvertreter ein zweites Wiedererwägungsgesuch für die beiden Beschwerdeführerinnen beim BFM ein und beantragte deren vorläufige Aufnahme. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Privatleben verstosse und damit unzulässig sei. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.

Das BFM wies mit zwei separaten Verfügungen vom 5. April 2013 beide Verfügungen den Beschwerdeführerinnen am 9. April 2013 eröffnet das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 5. April 2013 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.

(Zur vorfrageweisen Prüfung eines Anspruchs aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4f.)


Aus den Erwägungen:

7.

7.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerinnen hätten in den vergangenen 14 Jahren weder eine Ausreise nach X. noch allenfalls nach Y. organisieren können. Obwohl sie gut integriert seien, seien mehrere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit gescheitert. Unter Heranziehung dreier Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; EGMR, Agraw gegen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06, nachfolgend: Urteil Agraw; EGMR, Sisojeva gegen Lettland, Urteil vom 16. Juni 2005, Beschwerde Nr. 60654/00, nachfolgend: Urteil Sisojeva; EGMR, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Urteil vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99, nachfolgend: Urteil Rodrigues) hielt der Rechtsvertreter fest, der Schutzbereich des Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sei auch bei einem illegalen Aufenthalt wie vorliegend eröffnet. Nach einem Aufenthalt von bisher über 17 Jahren seien die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz verwurzelt und würden über einen Anspruch auf ein geschütztes Privatleben im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verfügen. Darüber hinaus erweise sich eine
Rückführung nach Y. oder X. mangels sozialer Anknüpfungspunkte in den jeweiligen Staaten als unzumutbar.

7.2 Die Vorinstanz hielt in ihren beiden ablehnenden Verfügungen fest, dass mit Verfügung des BFF vom 22. Februar 1996 das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt wurde und dieser Entscheid am 3. Oktober 1996 in Rechtskraft erwuchs. Den Beschwerdeführerinnen sei es seither jederzeit möglich gewesen, aktiv bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und in ihren Heimatstaat auszureisen. Das vom Rechtsvertreter herangezogene EGMR-Urteil (Urteil Agraw) sei nicht geeignet, eine Änderung der rechtskräftigen Verfügung zu bewirken, da es sich hier um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe; namentlich sei es um Zusammenführung von abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Ehepartnern in der Schweiz gegangen, die unterschiedlichen Kantonen zugeteilt wurden. Im vorliegenden Fall sei der andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen dagegen selbst verschuldet. Ferner hätten die Beschwerdeführerinnen entgegen den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch in der Vergangenheit einen äusserst bescheidenen Integrations- und Arbeitswillen gezeigt, womit nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden könne. Zusammenfassend habe sich die Sachlage seit dem rechtskräftigen Entscheid vom 22.
Februar 1996 in keiner Weise verändert, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde.

7.3 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Beschwerdeeingabe hinsichtlich der EGMR-Urteile Sisojeva und Rodrigues ergänzend fest, dass es sich in diesen Fällen um sich illegal aufhaltende Personen handle, die zwar anders als im vorliegenden Verfahren früher über ein Aufenthaltsrecht verfügt respektive Anspruch auf ein solches gehabt hätten; dennoch zeige diese Rechtsprechung, dass illegaler Aufenthalt nicht a priori den Anwendungsbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ausschliesse.

Die Beschwerdeführerinnen seien zwar im Besitz vollzugsgenüglicher Identitätskarten des Staates X., indessen habe bisher weder eine Wegweisung nach X. noch nach Y. vollzogen werden können. Darüber hinaus gehe aus dem Aktenverzeichnis hervor, dass die schweizerischen Behörden seit Januar 1999 die Bemühungen um den Wegweisungsvollzug eingestellt hätten. Aus diesen Gründen könne den Beschwerdeführerinnen keineswegs ein Selbstverschulden am weiteren Verbleib in der Schweiz vorgeworfen werden.

Aufgrund ihrer langen Aufenthaltszeit von über 20 Jahren habe eine Verwurzelung der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz stattgefunden. Weiter würden sie weder in Y. noch in X. über familiäre oder sonstige Beziehungen verfügen, womit eine erfolgreiche Reintegration in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat unmöglich sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gehe aus den kantonalen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerinnen als durchaus integriert betrachtet würden. Ihre intensiven Bemühungen um eine Arbeitsstelle seien aufgrund ihres ungeregelten Aufenthalts gescheitert, und das Fehlen einer Erwerbstätigkeit sei nicht auf mangelnden Arbeitswillen zurückzuführen.

Schliesslich wurde auf die bestehende Lebensgemeinschaft von Beschwerdeführerin 2 mit Herrn G. (...) hingewiesen. Der Wegweisungsvollzug greife in deren geschütztes Familienleben gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein und sei auch in dieser Hinsicht unzulässig.

In der Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2013 wurde nach Einsicht der vollständigen Akten erneut geltend gemacht, der Vorwurf der Vorinstanz in ihrer Telefonnotiz vom 18. März 2013 (...), die Beschwerdeführerinnen hätten sich nicht aktiv um ihre Integration bemüht, sei unzutreffend, da sie mehrfach versucht hätten, ihr Aufenthaltsverhältnis zu regeln. Die anhaltende Arbeitslosigkeit sei gemäss Art. 31 Abs. 5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kein Grund für die Annahme mangelnder Integration. Des Weiteren sei eine Weiterreise zur Restfamilie in den Vereinigten Staaten nicht möglich und auch die Rückkehr nach Y. stehe aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes ausser Frage.

8.

8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]).

8.2 Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz bei der Regelung ausländerrechtlicher Sachverhalte besteht unter anderem darin, das Recht eines Individuums auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zu garantieren (Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). In die Ausübung dieses Rechts darf eine Behörde nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK).

8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nachfolgend der Frage nach, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet hat und ob namentlich der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen vereinbar ist mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK.

8.4

8.4.1 Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 8 Rz. 49; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, 5. Aufl., München/ Basel/Wien 2012, § 22 Rz. 16). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden (Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 8 Rz. 65; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 Rz. 65f.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die Schweizer
Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2).

8.4.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie habe aufgrund der seit 2007 beziehungsweise 2008 bestehenden Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz. Gemäss Aktenlage verfügt ihr Partner jedoch über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Bei ihrem Lebenspartner, Herrn G., handelt es sich um einen Staatsbürger des Staates X., dessen Asylverfahren abgeschlossen und der rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde (...). Demnach verfügt G. nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin 2 aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Ferner ist davon auszugehen, dass diese Lebensgemeinschaft auch in X. gelebt werden kann beziehungsweise obliegt es der Beschwerdeführerin 2, sich um einen Familiennachzug ihres Partners nach Y. zu bemühen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist ein Anspruch aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz hinsichtlich des Rechts auf Familienleben zu verneinen. Es sind in diesem Zusammenhang keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu bejahen. Das
entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin 2 erweist sich als unbegründet.

8.5 Neben dem Familienleben schützt Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auch das Privatleben. Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens erfasst neben anderen Lebenssachverhalten auch das Recht, Beziehungen zu anderen Personen herzustellen und zu entwickeln, denn es umfasst Aspekte der sozialen Identität, die Gesamtheit der sozialen Beziehungen. Ausländerrechtliche Massnahmen können, ungeachtet der Auswirkungen auf allfällig bestehende familiäre Bindungen, zu einer starken Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen führen. Deswegen schützt Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auch unter diesem Gesichtspunkt vor einer nicht gerechtfertigten Ausweisung (Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Rz. 26). Somit kann Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auch in ausländerrechtlichen Konstellationen, wo es um Anwesenheitsberechtigungen geht, unabhängig vom Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte relevant sein.

8.6

8.6.1 Der EGMR geht seit langem davon aus, dass sich aus einem langjährigen Aufenthalt in einem Land, namentlich für sogenannte Ausländer der zweiten Generation und für solche, die als Kind oder Jugendlicher in ein Land gekommen sind, Ansprüche auf Aufenthalt ergeben können (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 Rz. 66 und 68; vgl. auch Martina Caroni, Die Praxis internationaler Menschenrechtsorgane im Bereich Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 436ff., nachfolgend: Jahrbuch 2012/2013; Martina Caroni, Die Praxis internationaler Menschenrechtsorgane im Bereich Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 378ff.; Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2010/2011, Bern 2011, S. 270f., nachfolgend: Jahrbuch 2010/2011). Der EGMR stellt im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht allein auf die Dauer der bisherigen Anwesenheit ab, sondern nimmt seinerseits eine Gesamtwürdigung vor (vgl. Marc Spescha, Kommentar zu den Bestimmungen der BV, EMRK und UNO-KRK, in: Spescha/ Thür/Zünd/
Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Nr. 18 Rz. 24, nachfolgend: Migrationsrecht Kommentar; vgl. bspw. EGMR, Gezginci gegen die Schweiz, Urteil vom 9. Dezember 2010, Beschwerde Nr. 16327/05: Keine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer Anwesenheit von rund 30 Jahren; Caroni, Jahrbuch 2010/2011, S. 273).

8.6.2 Die Urteile des EGMR befassen sich in der Regel mit Ausländern, deren zuvor legal bestandener Aufenthalt beendet werden soll. In der Regel prüft der EGMR einen kombinierten Schutzbereich aus Aspekten des Familien- wie auch des Privatlebens gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; in Fällen jedoch, in denen kein relevantes Familienleben im Aufenthaltsstaat besteht, werden die zu prüfenden Eingriffe einzig im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens untersucht (vgl. EGMR, Shala gegen die Schweiz, Urteil vom 15. November 2012, Beschwerde Nr. 52873/09; Caroni, Jahrbuch 2012/2013, S. 436f.; Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2009/2010, Bern 2010, S. 360f.; Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009, S. 255; Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 205f., nachfolgend: Jahrbuch 2004/2005).

8.6.3 Wie die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis auf die Urteile Sisojeva und Rodrigues zutreffend festhalten, hat der EGMR in den Jahren 2005 und 2006 erstmals Vertragsstaaten verpflichtet, einen illegalen Aufenthalt von Ausländern zu legalisieren (vgl. Spescha, Migrationsrecht Kommentar, Nr. 18 Rz. 16).

Der erste entsprechende Fall des EGMR (Urteil Sisojeva; ...) betraf die mit der Drohung der Ausweisung verbundene Verweigerung der lettischen Behörden, einer russischen Familie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Eltern hatten sich in den Jahren 1968 und 1969 in Lettland niedergelassen, die Tochter war 1978 dort geboren worden. Bis zum Ausscheiden des Ehemannes beziehungsweise Vaters aus der sowjetischen Armee im Jahr 1989 hielt sich die Familie rechtmässig in Lettland auf. Auch nach dem Ausscheiden des Ehemannes und Vaters aus der sowjetischen Armee im Jahr 1989 lebte die Familie weiterhin in Lettland. Der EGMR führte aus, dass mit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der während des jahrzehntelangen Aufenthalts geknüpften persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens bestehe (vgl. Caroni, Jahrbuch 2004/2005, S. 205f.).

Der EGMR wertete in einem weiteren Urteil im Januar 2006 die Verweigerung des Aufenthaltsrechts im Falle der brasilianischen Mutter eines dreijährigen Kindes mit niederländischer Staatsangehörigkeit trotz illegalen Aufenthalts der Mutter als Verletzung von Art. 8
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EMRK und rügte die Interessenabwägung der nationalen Behörden; massgeblicher Anknüpfungspunkt war mithin die Staatsangehörigkeit des Kindes (vgl. Urteil Rodrigues; Martina Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 201f.).

8.7

8.7.1 Auch das Bundesgericht anerkennt seit langem, dass sich Ansprüche auf Aufenthalt beziehungsweise auf ausländerrechtliche Regelungen gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
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EMRK in seiner Bedeutung als Schutz des Privatlebens ergeben können. Erstmals bejahte das Bundesgericht 1994 die eigenständige Anrufung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens bei ausländerrechtlichen Massnahmen, sofern diese besonders intensive private Beziehungen beeinträchtigen (BGE 120 Ib 16 E. 3b; vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.128; vgl. auch die Darstellung der bundesgerichtlichen Praxis bei Martin Bertschi/ Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens. Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl) 5/2003 S. 228ff.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nur unter besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002 E. 2b); es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur beziehungsweise entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 126 II 377 E. 2c, BGE 120 Ib 16 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3 5, 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.3.2, 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; vgl. auch Spescha, Migrationsrecht Kommentar, Nr. 18 Rz. 16).

In der Lehre wird die Meinung vertreten, nach einer zehnjährigen (ordentlichen) Aufenthaltsdauer sei eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (Bertschi/Gächter, a.a.O., S. 262); nach zehnjähriger (ordnungsgemässer) Anwesenheit dürfe diese in der Regel als derart gefestigt gelten, dass sich ein massgebliches Privatleben daraus ableiten lasse (Uebersax, a.a.O., Rz. 7.128).

Das Bundesgericht hat es indessen abgelehnt, schematisch von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an eine solche besondere, einen Anspruch auf die Einräumung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; die Aufenthaltsdauer bilde nur ein Element unter anderen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung der skizzierten bundesgerichtlichen Praxis angeschlossen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 3895/2008 vom 15. August 2008 E. 4.2.2 und C 1808/2006 vom 10. August 2007 E. 4.3).

8.7.2 Was die Aufenthaltsdauer betrifft, wird in der Lehre unterstrichen, dass es sich um eine ordentliche beziehungsweise ordnungsgemässe Anwesenheitsdauer handeln muss (vgl. Uebersax, a.a.O., Rz. 7.128); die illegale Anwesenheit kann nicht ins Gewicht fallen. Gemäss Bertschi und Gächter habe eine Anwesenheit während des Asylverfahrens, in Illegalität oder aufgrund eines Provisoriums (z.B. während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens) regelmässig allenfalls besondere Umstände vorbehalten unbeachtet zu bleiben, weil den Betroffenen in einem solchen Fall klar sein musste, dass jederzeit mit einer Wegweisung zu rechnen gewesen wäre (Bertschi/Gächter, a.a.O., S. 262).

Diese Auffassung teilt das Bundesgericht. Aus der rein faktischen, unbewilligten Anwesenheit könne kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 5.4 und 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die in der Schweiz illegal oder im Gefängnis oder als lediglich vorläufig geduldeter Ausländer verbrachten Jahre bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht massgebend (BGE 134 II 10 E. 4.3). Aus einem selber herbeigeführten illegalen Zustand könne im Lichte von Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/aa). In einem weiteren Entscheid befand das Bundesgericht, ein nur temporärer Aufenthalt (für Studium) und ein Aufenthalt nur wegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels könne nur begrenzt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4). Ähnlich entschied das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil, wo ein Aufenthalt lediglich gestützt auf die aufschiebende Wirkung verschiedener Rechtsmittel ermöglicht war; der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, die Schweiz verlassen zu müssen, und habe zudem keine Beweise zu einer überdurchschnittlichen
Integration erbracht, weshalb die Aufenthaltsdauer relativiert werden könne (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 5.3). Auch in seiner früheren Praxis betreffend Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss der damaligen, mittlerweile aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) ging das Bundesgericht davon aus, dass der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz bei der Prüfung eines Härtefalls nicht berücksichtigt werden könne (vgl. die Darstellung der Praxis bei Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 9.19ff.).

8.7.3 Wie sich dies verhält, wenn von einem langjährigen illegalen Aufenthalt auch Kinder betroffen sind die den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind (vgl. Marc Spescha, Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht [ANAG/ AuG/FZA/EMRK] ab August 2008 bis Ende August 2009, in: Die Praxis des Familienrechts (FamPra.ch) 04/2009 S. 1000f.; Spescha, Migrationsrecht Kommentar, Nr. 18 Rz. 16 unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 und 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.4; vgl. zu diesen Entscheiden des Bundesgerichts auch Nideröst, a.a.O., Rz. 9.21ff.) , ist vorliegend nicht zu erörtern. Die Beschwerdeführerinnen waren erwachsen, als sie in die Schweiz einreisten (31 und 27 Jahre); auch das Verhalten im Asylverfahren, den Behörden falsche Personalien zu nennen und die Staatsangehörigkeit und den Besitz von Reisepässen von Y. zu verschweigen, haben sie in eigener Person zu verantworten; der Hinweis, man habe der Mutter gehorchen müssen (...), überzeugt nicht.


8.8

8.8.1 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Praxis ist neben der langen Aufenthaltsdauer von Bedeutung, dass eine ausländische Person überdurchschnittlich gut integriert sein muss, um Ansprüche aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, soweit dieser das Privatleben schützt, abzuleiten. Gemäss Bundesgericht reicht eine normale Integration nicht; sie muss überdurchschnittlich sein. Gemäss der oben skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vorab die Dauer eines ordentlichen Aufenthalts in Betracht zu ziehen, und die Dauer eines illegalen Aufenthalts ist in seiner Bedeutung zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Sichtweise an.

8.8.2 Im vorliegenden Fall können weder eine lange ordentliche Aufenthaltsdauer noch eine überdurchschnittliche Integration bejaht werden. Die Beschwerdeführerinnen halten sich nun seit rund 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit ihrer Einreise in die Schweiz und der Einreichung ihres Asylgesuchs am 11. Juli 1993, das mit Entscheid des BFF vom 22. Februar 1996 abgelehnt wurde, welcher am 26. September 1996 in Rechtskraft erwuchs, halten sich die Beschwerdeführerinnen mit Ausnahme der vorübergehenden und prozessbedingten Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des ordentlichen Asylverfahrens von 1993 bis 1996 illegal in der Schweiz auf. Gemäss herrschender Lehre wäre eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK alleine aufgrund des illegalen Aufenthalts im vorliegenden Sachverhalt nicht möglich. Dennoch wird nachfolgend die Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz untersucht.

Besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur sind in casu nicht ersichtlich. Aus den Akten geht als intensive private Bindung einzig die Partnerschaft der Beschwerdeführerin 2 mit einem (Staatsbürger von X.) hervor, der sich seit dem Jahr 2000 in der Schweiz aufhält. Diese Beziehung alleine bringt für eine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse offenkundig keine (sprachlichen) Vorteile mit sich. Weitere konkrete Beziehungen werden in den verschiedenen Eingaben des Rechtsvertreters nicht angeführt. Die Beschwerdeführerinnen sind im Alter von 31 und 27 Jahren, somit bereits als Erwachsene, in die Schweiz eingereist und haben weder ihre Kindheit noch ihre Jugend in der Schweiz verbracht. Einen beträchtlichen und insbesondere prägenden Teil ihres Lebens haben sie in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsland verbracht, weshalb es ihnen zuzumuten ist, sich dort wieder zurechtzufinden. Gemäss Aktenlage haben sie in der Schweiz keine Ausbildung absolviert, waren während ihrem bisherigen Aufenthalt kaum erwerbstätig und sind deswegen auf die staatliche Fürsorge angewiesen. Die Arbeitslosigkeit stehe gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters in
direktem Zusammenhang mit dem ungeregelten Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen. Es ist dem Rechtsvertreter zwar insofern Recht zu geben, dass der ungeregelte Aufenthalt in verschiedenen Lebensbereichen eine integrationshemmende Wirkung haben kann, indessen ist dieser Umstand vorliegend vor dem Hintergrund des fehlenden Anspruchs auf ein Aufenthaltsrecht zu betrachten. Von einer überdurchschnittlich tiefgreifenden Integration in die schweizerischen Verhältnisse kann aufgrund der Akten keine Rede sein. Im Beschwerdeverfahren wird denn auch im Wesentlichen als Aspekt der Integration einzig unterstrichen, die Beschwerdeführerinnen hätten sich wiederholt (wenn auch erfolglos) um die Ausstellung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bemüht.

8.8.3 Die Beschwerdeführerinnen wissen spätestens seit der Ablehnung ihres Asylgesuchs im Jahr 1996, dass sie die Schweiz verlassen müssen. Die weiteren 17 Jahre, die sie in der Schweiz verbrachten, mögen zwar eine integrierende Wirkung gehabt haben, jedoch wurde dieser Umstand durch die Beschwerdeführerinnen selbst verursacht, indem sie sich weigerten, in ihre Heimat beziehungsweise in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Unbehelflich ist dabei das Argument, die Behörden hätten seit geraumer Zeit keine Vollzugsbemühungen mehr unternommen (...). Angesichts der Tatsache, dass sie den Behörden vielmehr falsche Angaben gemacht und die vorhandenen Reisepapiere vorenthalten haben, erscheint diese Argumentation missbräuchlich. Auch aus der Tatsache, dass nun das vorliegende Wiedererwägungsverfahren beim BFM aufgrund eines Versehens (...) zwei Jahre gedauert hat, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.8.4 Soweit der Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteile Sisojeva und Rodrigues; vgl. E. 8.6.3) verweist (...), lässt sich keine Parallele zu der Situation der Beschwerdeführerinnen feststellen, da weder ein gefestigtes, zuvor legales Anwesenheitsrecht noch familiäre Beziehungen zu Personen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht bestehen.

Sodann erweist sich auch das vom Rechtsvertreter angeführte Urteil Agraw unter Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. April 2013 als unerheblich (vgl. hierzu E. 7.1 und 7.3), da in diesem Fall eine andere Frage behandelt wurde, nämlich die der kantonsübergreifenden Familienzusammenführung von abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Asylsuchenden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die oben zitierten EGMR-Urteile für den vorliegenden Sachverhalt keine Entscheidrelevanz aufweisen.

8.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen nicht über das durchschnittliche Mass hinaus integriert sind und ihre lange Aufenthaltszeit aufgrund ihrer bewussten illegalen Anwesenheit selbstverschuldet ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführerinnen kein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zusteht. Ein Vollzugshindernis wegen Verletzung von Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweist sich als weiterhin zulässig.

9. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Wegweisungsvollzug nach X. respektive Y. erweise sich mangels tragfähigem Beziehungsnetz als unzumutbar. Dieses Vorbringen wurde in den früheren Verfahren bereits gewürdigt und abschlägig beurteilt. Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass keine Hinweise auf einen veränderten Sachverhalt festzustellen sind. Es ist an dieser Stelle nochmals zu verdeutlichen, dass eine Wiedererwägung nicht infrage kommt, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln gegeben sind, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 3b).

10. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich. Die Beschwerdeführerinnen besitzen sowohl die Staatsbürgerschaft von X. als auch von Y. und sind gemäss Aktenlage im Besitz von Identitätskarten und Geburtsscheinen des Staates X. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die schweizerischen Behörden hätten ihre Vollzugsbemühungen nach X. beziehungsweise Y. seit 1999 respektive 2006 eingestellt (...). Hierzu ist entgegenzuhalten, dass die Rückkehr nach X. oder Y. mit einem gültigen Reisepass jederzeit möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen behaupten im Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010, eine freiwillige Rückkehr nach X. oder Y. sei nicht möglich, ohne dies in irgendeiner Weise zu substanziieren oder Beweise für erfolglose Versuche der Reisepapierbeschaffung einzureichen. Als sie 1993 in die Schweiz kamen, waren sie im Besitz gültiger Reisepässe des Staates Y., wie sich später herausstellte. Dass eine Rückkehr auch freiwillig nicht möglich sei, ist nicht glaubhaft. Ferner ermöglicht anstelle eines Reisepasses ausnahmsweise auch eine Geburtsurkunde (aus X.) die Einreise (nach X.), worüber die Beschwerdeführerinnen verfügen. Im Übrigen obliegt es ihnen, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). Die Tatsache einer möglichen freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs entgegen, auch wenn eine behördliche Zwangsausschaffung nach X. nicht realisiert werden kann (vgl. den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als weiterhin zulässig, zumutbar und möglich erachtet und das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen in diesem Zusammenhang verneint. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
4 AuG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2013/49
Datum : 21. November 2013
Publiziert : 25. Juni 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2013/49
Sachgebiet : Abteilung V (Asylrecht)
Gegenstand : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)


Gesetzesregister
AsylG: 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VZAE: 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
BGE Register
120-IB-16 • 122-II-385 • 126-II-377 • 130-II-281 • 134-II-10
Weitere Urteile ab 2000
2A.471/2001 • 2A.679/2006 • 2C_159/2007 • 2C_266/2009 • 2C_373/2013 • 2C_39/2012 • 2C_730/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • integration • illegaler aufenthalt • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • achtung des privatlebens • europäischer gerichtshof für menschenrechte • familie • asylrecht • aufenthaltsbewilligung • sachverhalt • dauer • bundesamt für migration • lettland • asylverfahren • heimatstaat • achtung des familienlebens • mutter • einreise • frage
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BVGE
2013/37 • 2013/24 • 2012/4 • 2008/34
BVGer
C-1808/2006 • D-3895/2008 • E-2676/2013 • E-2729/2013
EMARK
2000/24