LANDESRECHT - DROIT NATIONAL -
DIRITTO NAZIONALE

1 Staat - Volk - Behörden
Etat - Peuple - Autorités
Stato - Popolo - Autorità

7

Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E-7625/2008 vom 16. Juni 2011

Wegweisung. Lageanalyse Afghanistan. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG.

1. Sicherheitslage in Afghanistan.

Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg, inklusive der urbanen Zentren und der Stadt Kabul, ständig verschlechtert (E. 9.2-9.7.5).

2. Humanitäre Situation in Afghanistan.

Im humanitären Bereich ist die Lage in den ländlichen Gegenden Afghanistans schlimm. In den städtischen Gebieten ist die Situation besser, allerdings ist die medizinische Versorgung auch dort oft nicht gewährleistet (E. 9.8).

3. Existenzbedrohende Situation in Afghanistan.

Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan sind derart schlecht, dass - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG zu sprechen ist (E. 9.9.1).

4. Situation in der Stadt Kabul.

In der Stadt Kabul ist die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen. Die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten weniger dramatisch. Ein Wegweisungsvollzug in die Stadt Kabul ist nicht generell unzumutbar, sondern kann unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden (E. 9.9.2).

Renvoi. Analyse de la situation en Afghanistan. Exigibilité de l'exécution du renvoi.

Art. 83 al. 4 LEtr.

1. Situation sécuritaire en Afghanistan.

La situation sécuritaire s'est, durant ces dernières années, constamment détériorée dans toutes les régions, y compris dans les centres urbains et la ville de Kaboul (consid. 9.2-9.7.5).

2. Situation humanitaire en Afghanistan.

Sous l'aspect humanitaire, la situation est grave dans les régions rurales. Elle est meilleure dans les zones urbaines, bien que là aussi les soins médicaux ne soient souvent pas assurés (consid. 9.8).

3. Mise en danger en raison de la situation en Afghanistan.

La situation sécuritaire et humanitaire est si mauvaise en Afghanistan que l'on peut parler d'une mise en danger concrète au sens de l'art. 83 al. 4 LEtr - sauf éventuellement dans les grandes villes (consid. 9.9.1).

4. Situation dans la ville de Kaboul.

Dans la ville de Kaboul, la situation sécuritaire est moins dangereuse que dans les autres parties du pays. La situation humanitaire, en comparaison avec les autres régions, est moins dramatique. L'exécution d'un renvoi vers la ville de Kaboul n'est pas inexigible d'une façon générale;elle peut être considérée comme exigible et cela également comme possibilité de refuge interne (au sens large) si les circonstances sont favorables (consid. 9.9.2).

Allontanamento. Analisi della situazione in Afghanistan. Esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

Art. 83 cpv. 4 LStr.

1. Situazione dal profilo della sicurezza in Afghanistan.

Dal profilo della sicurezza, la situazione è continuamente peggiorata negli ultimi anni in tutte le regioni, compresi i centri urbani e la città Kabul (consid. 9.2-9.7.5).

2. Situazione umanitaria in Afghanistan.

Dal profilo umanitario, la situazione nelle aree rurali dell'Afghanistan è grave. Nelle zone urbane la situazione è migliore, tuttavia l'assistenza medica spesso non è garantita (consid. 9.8).

3. Situazione di minaccia esistenziale in Afghanistan.

Dal profilo sia umanitario che della sicurezza, la situazione in Afghanistan è talmente grave - escluse eventualmente le grandi città -, da potere considerare realizzate le condizioni di minaccia esistenziale ai sensi dell'art. 83 cpv. 4 LStr (consid. 9.9.1).

4. Situazione nella città Kabul.

La situazione nella città Kabul è meno grave rispetto alle altre parti del Paese. La situazione umanitaria è meno drammatica se paragonata alle altre zone. L'esecuzione dell'allontanamento verso la città Kabul non è generalmente inesigibile, bensì può essere riconosciuta esigibile in presenza di circostanze favorevoli, anche nell'ambito di un'alternativa di soggiorno interna (consid. 9.9.2).


Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Hazara aus der südwestlich gelegenen Provinz Daikundi reichte am 25. Mai 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, die Taliban seien 1997 erstmals ins Dorf der Familie gekommen und sein Vater sei seither verschwunden. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sei er damals nach Pakistan geflohen, wo sie als Flüchtlinge gelebt hätten. Dort habe er während fünf Monaten einen Kurs besucht, um lesen und schreiben zu lernen, und in Peshawar habe er als Teppichknüpfer gearbeitet. Sonst sei er nie zur Schule gegangen. Anfang 2006 sei er mit der Familie in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt. Dort seien die Taliban schon wieder an der Macht gewesen. Auch die Bewohner paschtunischer Volkszugehörigkeit, die nach dem Sturz der Taliban aus dem Dorf vertrieben worden seien, hätten wieder dort gelebt, seien bewaffnet gewesen und hätten sich teilweise den Taliban angeschlossen. Die Feindschaft zwischen den Hazara und den Paschtunen habe wieder zugenommen. Die Taliban hätten ungefähr einen Monat vor seiner Flucht mit der Vertreibung der jungen Hazara aus dem Dorf gedroht. Zwei oder drei Dorfbewohner seien ums Leben gekommen. Er selbst sei ein paar Mal von vier oder
fünf Personen bedroht worden, als er sich auf den Feldern aufgehalten habe. Aufgrund dieser Entwicklung habe die Familie befürchtet, ihm drohe ein ähnliches Schicksal wie dem Vater, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab an, ein Bruder seines Vaters lebe in Mazar-i-Sharif, wo wisse er allerdings nicht. Auch in Kabul habe er entfernte Verwandte, wisse jedoch nicht, wo diese wohnten.

Mit Verfügung vom 28. Oktober wies das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2008 gegen die BFM-Verfügung vom 28. Oktober 2008 Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde betreffend Vollzug der Wegweisung gut und weist das BFM an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]).

Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i. V.m. Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3818). (...)

Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.

9.2 Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 in Afghanistan hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), die bis Ende 2006 für die letztinstanzliche Beurteilung von Asylbeschwerden zuständig war, im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs drei Lageanalysen vorgenommen. Dabei beurteilte sie jeweils die Situation in verschiedenen Landesteilen Afghanistans differenziert.

9.2.1 und 9.2.2 (Zusammenfassung der Lagebeurteilung in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 bis 2006)

9.3 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Afghanistan fortlaufend. Es hat in seiner Rechtsprechung die von der ARK vorgegebene Praxis weitergeführt, ohne bisher im Hinblick auf allfällige Unzumutbarkeitskriterien eine ausführlichere Lageanalyse vorzunehmen und zu veröffentlichen. Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist eine Aktualisierung vorzunehmen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem In- und Ausland und internationaler Organisationen sowie unzählige ausländische und inländische Presseberichte konsultiert. Namentlich aufgeführt werden hier - jeweils unter Angabe der Referenznummer - nur die im Urteil zitierten Quellen:

1. UK Border Agency: Afghanistan. Country of Origin Report (COI), 5.11.2010.

2. Congressional Research Service Report, Afghanistan, Post Taliban Governance, Security and U. S. Policy, 18.2.2011.

3. Spiegel Online, Taliban Anschlag in Kunduz, Selbstmordattentäter tötet Dutzende Menschen, 14.3.2011.

4. United Nations Office on Drugs and Crime, Afghanistan Opium Survey 2007; Süddeutsche Zeitung, Entführungen in Afghanistan häufen sich, 25.7.2007.

5. Wall Street Journal, Taliban Now Winning, 10.8.2009.

6. Institute for War & Peace Reporting, Ethnic clashes hit Faryab, 2.10.2009.

7. ICOS (The International Council on Security and Development), Press Release, Eight years after 9/11 Taliban now have a permanent presence in 80 % of Afghanistan, 10.9.2009.

8. The Times, Afghanistan is hard all the time, but it's doable, 18.9.2009.

9. United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Afghanistan, Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009, Januar 2010 und 2011, März 2011.

10. Die Zeit, Obamas Endspurt, Amerikas Präsident reicht den Krieg weiter an die Afghanen. Aber erst einmal will er ein bisschen siegen, 3.12.2009.

11. Spiegel Online, Wunschkonzert in Kabul, 20.7.2010; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.1.2010, Ohne gute Optionen, Die Schwierigkeiten einer Konfliktbeendigung in Afghanistan.

12. CNN, Pentagon plans troops to target roadside Afghanistan bombs, 11.9.2009.

13. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Irakisches Licht, afghanischer Schatten. Im Zweistromland sinken die Opferzahlen, doch am Hindukusch steigen sie, 5.1.2010.

14. Zeit Online, Afghanistan vor seinem Schicksalsjahr, 29.12.2010.

15. United Nations High Commissioner for Refugees, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010.

16. Spiegel Online, Viele Tote bei Selbstmordanschlag nahe Kunduz, 21.2.2011.

17. Heidelberg Institute for International Conflict Research, Conflict Barometer 2009, Number of highly-violent conflicts decrease, but no reason to signal the all-clear, 15.12.2009.

18. Integrated Regional Information Networks, Growing insecurity in Kabul, 9.9.2009.

19. UK Home Office, Afghanistan, detaillierte Auflistung der Hauptvorfälle in und um Kabul: COI Report, 16.11.2009.

20. Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Mehr Macht für Kabul, 23.3.2011.

21. Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.2010; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010.

9.4 Vorab ist auf die sich aus dem spezifischen Charakter des Konflikts in Afghanistan ergebenden Schwierigkeiten bei der Erfassung und Beurteilung der Situation im Land hinzuweisen. Im Verlaufe der vergangenen Jahre haben sich immer wieder Provinzen oder Distrikte, die zuvor über längere Zeit hinweg als einigermassen stabil gegolten hatten, innerhalb weniger Monate zu stark umkämpften Regionen gewandelt mit entsprechenden Konsequenzen für die dort lebende Zivilbevölkerung. Auch die gegenteilige Entwicklung - stark umkämpfte Gebiete, die, meist zufolge einer Konsolidierung durch die in dieser Region siegreich gewesene Kriegspartei, ruhiger geworden sind - konnte beobachtet werden. Bis heute sind die Geschehnisse dauernd im Fluss, und die Lage ist in hohem Mass unbeständig und unberechenbar. Das hat unter anderem mit den komplexen Ursachen und den zahlreichen, den Konflikt in Afghanistan beeinflussenden Faktoren zu tun, auf die nur ansatzweise verwiesen werden kann, wobei der ethnische Faktor, der eine bedeutende Rolle spielt, fast ganz ausgeklammert wird. Hinzu kommt, dass die Berichterstattung bezüglich vieler Regionen und Provinzen äusserst mangelhaft und oft widersprüchlich ist,
womit auch der Wissensstand beschränkt bleibt. Dazu trägt nebst der wegen hoher Sicherheitsrisiken schweren Zugänglichkeit der Informationen aus vielen Gebieten bei, dass im Verlaufe der letzten drei Jahre Journalisten vermehrt eingeschüchtert, schikaniert oder gar Zielscheibe von gewalttätigen Übergriffen seitens verschiedener am Konflikt beteiligter Akteure geworden sind. Aussagen zur Sicherheitslage in einzelnen Provinzen oder gar Distrikten können - heute mehr denn je - stets nur Momentaufnahmen sein. In den zahlreichen zur Erstellung dieses Urteils konsultierten Quellen sind länger- oder auch nur mittelfristige Prognosen zur Entwicklung der Lage in Afghanistan kaum zu finden; und wenn es sie gibt, sind sie äusserst vorsichtig formuliert und fallen überwiegend düster aus. Ein gewichtiger Unsicherheitsfaktor ist dem Paradoxon zuzuschreiben, dass einerseits über weite Teile Afghanistans hinweg die schlechteste Sicherheitslage seit 2001 besteht und anderseits der Abzug der internationalen Truppen geplant und der vorläufige Fahrplan zum Truppenabzug sowie zur Übergabe der Kontrolle an die Armee und Polizei Afghanistans bekanntgegeben worden ist.

Unter diesen Umständen beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die knappe Darstellung der Entwicklung der Situation in Afghanistan seit dem letzten publizierten ARK-Urteil bis zum heutigen Datum und der aktuellen Situation in der Hauptstadt Kabul. Darauf wird die aktuelle Situation im Land jener in der Hauptstadt Kabul gegenübergestellt. Abschliessend wird geprüft, welche Schlüsse daraus für die Wegweisungsvollzugspraxis hinsichtlich afghanischer Staatsangehöriger im Allgemeinen und konkret für den Beschwerdeführer zu ziehen sind. Auf eine weitere Differenzierung nach Provinzen oder gar Distrikten wird angesichts des Umstandes, dass sich die Sicherheitslage seit 2006 über immer weitere Gebiete Afghanistans hinweg, inklusive die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen, verschlechtert hat und im heutigen Zeitpunkt in besonderem Masse unvorherseh- und unberechenbar ist, verzichtet, zumal sich im hier zu beurteilenden Verfahren die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausser bezüglich Kabul nur noch im Hinblick auf Mazar-i-Sharif stellen könnte. Da in casu aber ein Ausweichen nach Mazar-i-Sharif bereits wegen ungenügender Anknüpfungspunkte ausscheidet, erübrigt sich eine weitergehende
Auseinandersetzung auch mit der dortigen Situation.

9.5 Die Gewaltakte in Afghanistan gehen im Wesentlichen von vier Quellen aus: von den Aufständischen, von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden ihrer Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von den im Kampf gegen Aufständische engagierten afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften.

9.5.1 Auf Seiten der Aufständischen sind drei Hauptgruppen aktiv: die Taliban der Quetta Shura, das Haqqani-Netzwerk und die Islamische Bewegung Guldbuddin Hekmatyars (Hezb-e Islami). Ab 2006 werden, insbesondere im Norden Afghanistans, zunehmend auch transnationale Organisationen wie die Islamische Bewegung Usbekistans, die Islamische Jihad-Union und die al-Qaida aktiv. Alle diese Gruppierungen verfolgen zwar unterschiedliche strategische Ziele, arbeiten aber taktisch eng zusammen. Diese Kooperation, verbunden mit dem Umstand, dass die ausländischen Kämpfer ihre Basen im angrenzenden Ausland haben, ermöglicht es den Aufständischen, auch schwere Verluste schnell und effektiv auszugleichen.

9.5.2 In vielen Regionen Afghanistans, insbesondere im Norden und Westen des Landes, üben Stammesführer und frühere Kriegsherren nach wie vor eine grosse Macht über Territorien und die dort ansässige Bevölkerung aus und wenden Gewalt an, um ihre Kontrolle zu behalten. Diese lokalen Kriegsherren und ihre Milizen agieren weiterhin in einem Klima der Straffreiheit, zumal die Zentralregierung unter Präsident Hamid Karzai namentlich in den Regionen, wo nichtpaschtunische Minderheiten überwiegen, von deren Goodwill und ihrer Kooperationsbereitschaft und teilweise auch in wirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist. Mittels entsprechender Abkommen mit den früheren Kriegsherren aller ethnischen Gruppen hat Präsident Hamid Karzai denn auch im Sommer 2009 - letztlich erfolgreich - versucht, seine Wiederwahl zu sichern. Diese Situation von Interdependenzen verkompliziert eine Stabilisierung des Landes insofern, als in der Bevölkerung Ressentiments gegen diese früheren Kriegsherren weit verbreitet sind und das ohnehin geringe Vertrauen in die Regierung in Kabul damit weiter geschwächt wird.

9.5.3 Kriminelle Netzwerke existieren seit langem über ganz Afghanistan hinweg. Sie sind vor allem im Drogen-, Waffen- und Menschenhandel tätig, wobei die hohen Erträge aus dem Drogenhandel und das Fehlen einer effektiven staatlichen Ordnung eine Zunahme dieser kriminellen Machenschaften seit 2001 begünstigt haben. Insbesondere bei den Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den vergangenen Jahren stark angestiegen ist, arbeiten die kriminellen Banden mit den Aufständischen zusammen, und oftmals auch mit korrupten Polizisten. Die afghanische Polizei erweist sich bisher als unfähig oder nicht willens, die Zahl der Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von organisierter Kriminalität vorzugehen.

9.5.4 Den Aufständischen stehen die afghanischen Sicherheitskräfte und ihre internationalen Verbündeten (ISAF [International Security Assistance Force] und OEF [Operation Enduring Freedom]) mit aktuell rund 140'000 Mann gegenüber (vgl. BBC News South Asia, 18. November 2010).

Die USA stellen dabei mit 90'000 Soldaten unter dem ISAF-Mandat der North Atlantic Treaty Organization (NATO) und 36'000 Soldaten im Rahmen der OEF den grössten Anteil der internationalen Truppen (Stand März 2011, auf: http://www.isaf.nato.int). Sie kämpfen unter dem Kommando von General David Petraeus mit Truppenangehörigen aus rund 50 weiteren Staaten gegen den schwersten Anstieg von Gewalt seit dem Einmarsch der US-Truppen im Jahr 2001. ISAF-Truppen sind aber auch an der Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte und am Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur in Afghanistan beteiligt - basierend auf der allgemein verbreiteten Einsicht, dass die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Afghanistan zwar massgeblich von der Sicherheitslage abhängt, umgekehrt aber auch die Sicherheitslage direkt mit Fortschritten in einer Verbesserung der humanitären Lage zusammenhängt.

Die afghanische Armee (ANA) ist im Verlaufe der letzten Jahre deutlich professioneller geworden und hat beim Versuch einer Stabilisierung des Landes an Bedeutung gewonnen. An rund 90 % aller Kampfhandlungen ist die ANA inzwischen beteiligt. Bis im Oktober 2011 soll sie eine Stärke von 171'600 Mann erreichen. In Kabul wurde die Verantwortung für die Sicherheit von den italienischen Truppen bereits 2008 an die ANA übergeben. Dennoch sind noch erhebliche Schwachpunkte in der ANA vorhanden. Die Desertationsrate ist mit mindestens 20 % hoch, weitere Probleme liegen in bedeutsamen Führungsschwächen, inadäquater Logistik und ungenügender Ausrüstung [1 und 2]. Experten befürchten deshalb eine Überforderung der ANA nach dem Abzug der internationalen Truppen und damit zusammenhängend eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage. Die jüngsten Anschläge der Taliban auf Rekrutierungszentren der ANA in Nordafghanistan bedeuten einen weiteren Rückschlag für das Konzept des Aufbaus der afghanischen Armee. Ein NATO-Offizier aus dem Hauptquartier in Kabul meint zum schwersten Anschlag in diesem Jahr in Kunduz vom 14. März 2011: « Wenn die Taliban dieses Jahr noch konzentrierter die afghanische Armee attackieren, wird der Aufbau der Truppe
zweifelsohne gebremst » (3).

Nicht von gleichem Ausmass wie bei der ANA sind die Fortschritte beim Aufbau einer nach rechtsstaatlichen Prinzipien funktionierenden und professionell handelnden Polizei (Afghan National Police, ANP). Gemäss dem Fortschrittsbericht der Deutschen Bundesregierung dürfte zwar auch die ANP die an der Londoner Konferenz von 2010 vereinbarte Stärke von 134'000 Mann zeitgerecht auf Oktober 2011 erreichen. Nach wie vor sind aber Korruption und eine mangelhafte Infrastruktur Hauptgründe für die geringe Fähigkeit der ANP, die Verfassung und die staatlichen Gesetze umzusetzen.

9.6 Im Folgenden wird die Entwicklung der Situation in Afghanistan mit Fokus auf die Sicherheitslage für die Jahre 2006 bis 2008 (E. 9.6.1) und für das Jahr 2009 (E. 9.6.2) skizziert.

9.6.1 Ab 2005 erfolgt eine kontinuierliche Gewaltzunahme und Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan. Der im Süden und Osten des Landes hauptsächlich von den Taliban, dem Haqqani-Netzwerk und der Hezb-e Islami getragene Aufstand entbrennt 2006 mit Wucht. Nach heftigen Kämpfen übernimmt die NATO im Oktober 2006 die Verantwortung für die Sicherheit in ganz Afghanistan, das Mandat der ISAF wird auf das gesamte Land ausgedehnt.

Im Frühjahr 2007 beginnen die NATO-Truppen und die afghanischen Streitkräfte mit der « Operation Achilles », der bis dahin grössten Offensive gegen die Aufständischen im Süden des Landes, und es kommt zu schweren Kämpfen. Auch in nordwestlichen Gebieten, wo sich regionale Kriegsherren und ausländische Einsatzkräfte der ISAF gegenüberstehen, finden vermehrt eigentliche Gefechte statt. Selbstmordanschläge häufen sich, namentlich im Grossraum Kabul. UN-Berichten zufolge erreicht die Opium-Produktion, die zur Finanzierung der Aufständischen beiträgt, ein Rekordhoch, und es entsteht eine eigentliche Entführungsindustrie (4). Den drei Hauptgruppierungen des Aufstandes im Süden und Osten des Landes ist es inzwischen gelungen, ihre Strukturen zu festigen und sich mit dem bisher lokalen Aufstand im Raum Kunduz, wo nebst lokalen Taliban auch die Islamische Bewegung Usbekistans, die Islamische Jihad-Union und die al-Qaida operieren, zu verbinden.

Ab 2008 leiten die Aufständischen deutlich mehr personelle, materielle und finanzielle Ressourcen nach Nordafghanistan, mit der Folge, dass dort der Aufstand eskaliert. Im Süden, Osten und Westen Afghanistans regieren die Taliban inzwischen mehrheitlich. Die Aufständischen versuchen aber auch, vormals relativ ruhige Gebiete Zentralafghanistans - wie etwa die Provinzen Logar, Wardak, Paktia - sowie die Provinz Herat im Westen des Landes zu destabilisieren, was ihnen mit zunehmend technisch ausgereiften Angriffen auch gelingt. Direkte Attacken auf Hilfsorganisationen nehmen zu. Der UN-Generalsekretär bezeichnet das Jahr 2008 als das blutigste und gewalttätigste seit Beginn des Krieges 2001 und stellt fest, dass 31 % mehr Vorfälle als 2007 registriert worden sind. Gemäss Angaben der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) habe die Eskalation der Gewalt im Jahr 2008 40 % mehr Opfer gefordert unter der Zivilbevölkerung als im Vorjahr. Diese Situation bewegt das UNHCR im Oktober 2008 dazu, den Grossteil des Landes für unsicher zu erklären.

9.6.2 Für das Jahr 2009 werden die politischen Entwicklungen kurz umrissen (E. 9.6.2.1), bevor auf die weitere Entwicklung der Sicherheitslage im Land eingegangen wird (E. 9.6.2.2).

9.6.2.1 Auf internationaler Ebene nehmen Ende März 2009 80 Staaten an der internationalen Konferenz zu Afghanistan in Den Haag teil. Am 1. Dezember 2009 präsentiert der U. S.-Präsident Barack Obama seine neue Afghanistan-Strategie: Bis im Sommer 2010 will die USA rund 30'000 zusätzliche Soldaten nach Afghanistan schicken; der Rückzug der Truppen soll ab Mitte 2011 einsetzen. Von den NATO-Verbündeten erwartet Barack Obama, dass sie weitere 10'000 Soldaten an den Hindukusch entsenden. In der Folge verspricht die NATO am 5. Dezember 2009, 7'000 zusätzliche Soldaten zu stellen. Die Ziele bleiben die selben: Das Vorrücken der Taliban soll gestoppt, die Zivilbevölkerung besser geschützt, der Druck auf die afghanische Regierung, bei der Regierungsführung und den Sicherheitskräften effizienter zu werden, soll erhöht und das Vorgehen gegen die al-Qaida in Pakistan beschleunigt werden. Am 8. Oktober 2009 bringt der UN-Sicherheitsrat seine Besorgnis über die Sicherheitslage in Afghanistan und die hohe Anzahl ziviler Opfer zum Ausdruck, ordnet eine Ausweitung des NATO-Einsatzes an, fordert die Mitgliedsstaaten zur Erbringung weiterer Ressourcen auf und verlängert den ISAF-Einsatz um ein Jahr.

In Afghanistan finden am 20. August 2009 Präsidentschaftswahlen statt, und am 2. November 2009 wird Hamid Karzai als deren Sieger erklärt. Trotz erheblicher Zweifel an der demokratischen Legitimität - zwei Monate nach der Wahl hat die UNO einen Wahlbetrug grösseren Ausmasses eingeräumt - wird Hamid Karzai nach der wegen Rückzugs des einzigen verbliebenen Gegenkandidaten abgesagten Stichwahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) in Afghanistan zum Wahlsieger erklärt und in der Folge auch weltweit als Präsident Afghanistans anerkannt.

9.6.2.2 Die vielfach geäusserte Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage nach den Präsidentschaftswahlen zerschlägt sich, die Sicherheitslage verschlechtert sich sogar weiter. Die Anschläge der Aufständischen verlaufen immer folgenschwerer. Während früher die internationalen Truppen meist aus dem Hinterhalt überfallen worden sind, werden zunehmend Selbstmordanschläge verübt und Sprengfallen am Strassenrand errichtet. Bereits am 10. August 2009 warnt der damalige Kommandeur der ISAF, General Stanley A. McChrystal, dass die Taliban ihren Einfluss über ihre traditionellen Hochburgen im Süden und Osten des Landes hinweg auf den Norden und den Westen ausgeweitet hätten (5). Ein wesentlicher Faktor für die zunehmende Instabilität in den Provinzen im Norden Afghanistans ist in der steigenden strategischen Bedeutung der Region für die internationalen Streitkräfte zu erblicken. Die neue Versorgungsroute zieht die Aufmerksamkeit der Aufständischen, die sich im Norden insbesondere aus den Taliban und der Hezb-e Islami, denen sich usbekische und turkmenische Kämpfer angeschlossen haben, zusammensetzen, auf sich. Experten schätzen zudem, dass der ethnische Faktor gerade in den Nordprovinzen auf die sich zusammenbrauende
Gewaltsituation extrem destabilisierend wirkt (6). Auch im Westen, wo die Aufständischen enge Verbindungen zu mächtigen organisierten kriminellen Gruppen haben, insbesondere solchen, die in den Drogenhandel über den Iran involviert sind, nehmen die Anschläge dramatisch zu. Das gilt auch für die Stadt Herat. Den Taliban gelingt es zudem, den Verkehr auf der Strasse von Helmand nach Herat zu unterbrechen.

Nach Einschätzung des ICOS haben die Taliban im Grossteil Afghanistans wieder Fuss gefasst und verfügen, so das in London ansässige Institut am 10. September 2009, in rund 80 % des Landes über eine ständige Präsenz (7). In einer Rede vor Sicherheitsexperten in London am 18. September 2009 weist General David Petraeus, der damalige Chef des us-Zentralkommandos für den Irak und Afghanistan (seit Juli 2010 Kommandant der US-Streitkräfte in Afghanistan und der ISAF), darauf hin, dass die Gewalt am Hindukusch im Vergleich zum Vorjahr um 60 % gestiegen sei (8). Noch nie seit der Niederlage des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wird, laut Jahresbericht der UNAMA (9), eine so hohe Zahl an Verletzten und Getöteten in der Zivilbevölkerung verzeichnet. Hinzu kommt, dass die steigende Präsenz der Aufständischen auch die humanitäre Arbeit in bisher zugänglichen Regionen zunehmend beschränkt oder verunmöglicht. Das UNHCR und nichtstaatliche Organisationen äussern ihre Besorgnis über die Verschlechterung der Sicherheitslage. Gewichtige Stimmen bezweifeln öffentlich, dass die Strategie der internationalen Truppen erfolgreich sein wird - Bruce Riedel beispielsweise, ein früherer Berater Präsident Obamas bei der Ausarbeitung seiner neuen Strategie für
die Region, erwartet eine Niederlage der USA in Afghanistan; alle Indikatoren und Statistiken würden zeigen, dass die Dynamik vollständig zu Gunsten der Taliban verlaufe (in: The Jamestown Foundation, The Changing Strategic Gravity of Al Qaeda, 9.12.2009).

9.7 Beim Beschrieb der Entwicklung der Lage in Afghanistan seit 2010 werden erneut zunächst die Ereignisse auf politischer Ebene umrissen (E. 9.7.1). Danach folgt die Darstellung der Sicherheitslage in Afghanistan seit 2010 im Allgemeinen (E. 9.7.2-9.7.4) und für die Stadt Kabul, unter Einbezug humanitärer Aspekte, im Besonderen (E. 9.7.5-9.7.6).

9.7.1 Die am 28. Januar 2010 an der Afghanistan-Konferenz von London gefassten Beschlüsse bestätigen, dass es für die in Afghanistan engagierten internationalen Kräfte nur noch um eine Strategie des Rückzugs geht. Der Fokus liegt auf einer beschleunigten Ausbildung afghanischer Soldaten und Polizisten. Dazu stocken die ISAF-Staaten 2010 die Zahl ihrer Soldaten zunächst massiv auf, bevor sie ab Mitte 2011 mit deren Abzug beginnen wollen. Mit der schrittweisen Übergabe der Verantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte - Präsident Hamid Karzai gab vor kurzem bekannt, die Sicherheitsverantwortung für drei Provinzen und vier Städte solle ab Juli 2011 der afghanischen Armee übergeben werden (20) - wollen sich die ISAF-Teilnehmerstaaten die Basis für die Abzugsperspektive schaffen. Eine günstige Prognose hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan auf den Zeitpunkt des Abzugs hin oder auf mittlere Frist ergibt sich daraus nicht (3, 10 und 11).

Die Parlamentswahl vom 18. September 2010 wird, wie bereits die Präsidentschaftswahl im Jahr zuvor, von Wahlbetrug überschattet. Inzwischen hat zwar Präsident Hamid Karzai dem Druck der USA, der UNO und der Abgeordneten zur Durchführung der konstituierenden Sitzung des Parlaments nachgegeben, und diese hat am 26. Januar 2011 stattgefunden. Die Untersuchung der massiven Betrugsvorwürfe ist aber noch nicht abgeschlossen, zumal die Wahlbeschwerdekommission (ECC) und die unabhängige Wahlkommission (IEC) die Zuständigkeit des von Präsident Hamid Karzai eingesetzten Sondertribunals bestreiten. Insgesamt hat die Regierung Karzai in der Bevölkerung viel an Vertrauen eingebüsst. Seitens afghanischer Bürger- und Menschenrechtsorganisationen wird heftige Kritik laut, als an hochdotierten Friedensgesprächen mit Taliban und Hezb-e Islami im Oktober 2010 zahlreiche in Kriegsverbrechen verwickelte frühere Kriegsherren einbezogen werden. In ihrem Fortschrittsbericht vom Dezember 2010 kritisiert auch die Deutsche Bundesregierung, dass der « Wille der afghanischen Regierung, eine transparente und politischer Einflussnahme enthobene Verwaltung aufzubauen », noch immer zu gering sei. Auch die internationale Präsenz habe noch nicht genug an dem
fehlenden staatlichen Gewaltmonopol, der Korruption, der mangelnden Entschlossenheit, den willkürlichen Entscheidungsprozessen und den unzureichenden personellen Kapazitäten ändern können. Von Fortschritten in diesen Bereichen werde aber die Legitimität der Regierung gegenüber der Bevölkerung abhängen. Auf der anderen Seite lancieren die Taliban 2010 eine sogenannte « Siegeskampagne ». Der Anführer der Taliban-Fraktion Quetta Shura, Mullah Omar, erlässt am 1. Juli 2010 entsprechende Richtlinien: Angriffe auf die Koalitionstruppen wo und wann immer möglich, Gefangennahme oder Tötung von afghanischen Bürgern, die die Koalitionstruppen oder die afghanische Regierung unterstützen, Gefangennahme oder Tötung afghanischer Frauen, die die Koalitionstruppen unterstützen oder ihnen Informationen lieferten, Rekrutierung all jener, die Zugang zu den Koalitionstruppen und zur Beschaffung weiterer schwerer Waffen haben. Zwar sind die Taliban in der afghanischen Bevölkerung nicht populär. Die Frustrationen über die erfolglose Regierung Karzai und das fehlende Vertrauen in eine Verbesserung, zusammen mit der vorherrschenden Überzeugung, dass ein Sieg der Taliban nach dem Abzug der internationalen Kräfte unausweichlich sei, stärkt die
Aufständischen.

9.7.2 Auch das Jahr 2010 wird - zum dritten Mal in Folge - zum bisher blutigsten Jahr seit der Vertreibung der Taliban im Jahr 2001; sowohl bei den internationalen Truppen als auch in der Zivilbevölkerung stellt die Todesrate einen traurigen Rekord dar. Für zwei Drittel der Getöteten seien die Aufständischen verantwortlich, für einen Drittel die internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte (vgl. Agence France Presse, Conflit afghan: plus de 2400 civils tués en 2010, 1. Februar 2011). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) spricht von einer « dramatischen » Verschlechterung der Sicherheitslage: Im Verlauf des Jahres seien weit mehr Menschen mit Kriegsverletzungen in die Krankenhäuser in Afghanistan eingeliefert worden als im Jahr zuvor; die steigende Anzahl bewaffneter Gruppen erschwere die Arbeit des IKRK; auch die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten sei durch die prekäre Sicherheitslage erschwert, weshalb Kinder an eigentlich heilbaren Krankheiten sterben, schwangere Frauen immer öfter die Geburt ihres Kindes nicht überleben und gesunde Männer einfachen Infektionen erliegen würden (21). Die Entführungen steigen um 87 % gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA,
Press Conference, 9. März 2011). Der Security Council zeigte sich nach einer Fact-Finding-Mission im Juni 2010 besorgt über immer komplexere Selbstmordattacken der Aufständischen, die Erhöhung auf beinahe das Doppelte bezüglich des Einsatzes improvisierter Sprengkörper und gezielter Anschläge auf Zivilisten sowie die hohe Anzahl politischer Morde, welche die politischen Fortschritte überschatten. Auch im Norden eskaliert die Gewalt weiter.

Betroffen von schwierigen Sicherheitsverhältnissen sind besonders auch die Strassenverkehrsadern in Afghanistan, was die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung massiv einschränkt oder verunmöglicht und die ohnehin schon schwierige humanitäre Situation stark belastet. Zwar sind bei der Infrastruktur Fortschritte gemacht worden. So ist inzwischen der grösste Teil der sogenannten Ringstrasse, der ganz Afghanistan verbindenden Hauptverkehrsader, wieder instand gesetzt. Oftmals ist sie allerdings aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht oder nur mit hohem Sicherheitsrisiko nutzbar, weshalb Flugreisen an Attraktivität gewinnen. Diese sind jedoch für den grössten Teil der Bevölkerung nicht erschwinglich. Gemäss verschiedenen Berichten hat die Zahl der am Strassenrand verborgenen selbstgebauten Sprengsätze im Verlauf der vergangenen Jahre stetig zugenommen (Zunahme der entlang von Strassen gelegten Minen seit 2007 um 350 % [12, 13]). Dieser Trend geht auch heute weiter und wird von den Schweizerischen Vertretungen in Kabul und Islamabad bestätigt.

9.7.3 Im Verlaufe der jüngsten Monate sind die Aufständischen zwar lokal aus bestimmten Gebieten im Süden, im Osten und auch im Norden Afghanistans zurückgedrängt worden. Dieser Territoriumsgewinn der internationalen und staatlichen Truppen wird aber vorab auf einen deutlich stärkeren Einsatz der internationalen Streitkräfte zurückgeführt, so unter anderem auf die zu Jahresbeginn 2011 gestartete zivil-militärische Operation « Omid». Inwiefern diese regionalen Erfolge in der Aufstandsbekämpfung für die nahe Zukunft und erst recht für die Zeit nach dem Abzug der internationalen Truppen von Dauer sein werden, ist zweifelhaft. Experten erwarten keine Besserung, sondern gehen im Gegenteil davon aus, dass 2011 noch schlimmer als das Vorjahr werden könnte, da dann die im Schnellverfahren ausgebildeten afghanischen Sicherheitskräfte den erfahreneren Taliban- und Haqqanikämpfern im Bodenkampf weitgehend allein gegenüberstehen werden (3, 14). Die für eine Stabilisierung der Lage wichtigen Erfolge bei einer politischen Verständigung mit den Oppositionskräften sind bisher nicht eingetreten oder sie sind noch wenig aussagekräftig. Zwar haben laut verschiedenen Berichten gewisse Teile bewaffneter Gruppen
ihre Waffen niedergelegt. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Versuch des an der Peace Jirga vom Juni 2010 etablierten « High Council for Peace », Friedensgespräche mit den Taliban einzuleiten, zurückgewiesen (15). Schliesslich deuten bereits erste Anzeichen darauf hin, dass die düsteren Aussichten auf noch mehr Gewalt im laufenden Jahr zutreffend sein könnten. Nach einem Selbstmordanschlag in der Provinz Kunduz Ende Februar 2011, bei dem es mindestens 28 Tote und bis zu 50 Verletzte gab, alles Zivilisten, befürchten die lokalen Sicherheitsbehörden, dass der schwere Angriff « eine Art Startschuss für neue Gewalt » in Nordafghanistan sein könnte. Aus Erfahrung wissen die Behörden, dass die Taliban die Wintermonate nutzen, um sich neu auszurüsten und um Selbstmordattentäter auszubilden. Auch die Bundeswehr, die in Imam Saheb nur selten zu sehen sei, befürchtet eine solche Frühlingsoffensive (16). Am 14. März 2011 kommt es zum im laufenden Jahr schwersten Selbstmordanschlag mit mindestens 36 Toten in der Innenstadt von Kunduz; die Taliban bekennen sich umgehend zu der Tat (3).

9.7.4 Zusammenfassend ergibt sich ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. In Afghanistan herrscht, hierin sind sich die Experten einig, Krieg. Zu diesem Ergebnis kommt beispielsweise das Heidelberger Institut für Internationale Konfliktforschung bereits in seinem Conflict Barometer 2009: Von den 365 Konflikten, die allein für das Jahr 2009 beobachtet und analysiert wurden, werten die Politikwissenschaftler 31 als « hochgewaltsam » mit massivem Einsatz von organisierter Gewalt und nachhaltigen Zerstörungen; 7 dieser « hochgewaltsamen » Konflikte werden als Kriege eingestuft, darunter jener in Afghanistan (17). Die Prognosen, so zaghaft sie auch gemacht werden, versprechen nichts Gutes. Auch die Schweizerische Vertretung in Islamabad stuft die Situation generell als kritisch ein und rechnet in den nächsten Jahren mit vermehrten gewaltsamen Konflikten in allen Regionen des Landes.

9.7.5 Bezüglich der Hauptstadt Kabul, wo ein Fünftel der Bevölkerung Afghanistans lebt, verschlechtert sich die Sicherheitslage parallel zu jener in fast allen Gebieten Afghanistans bis 2009 ebenfalls weiter. Trotz immer schärferen Sicherheitsmassnahmen nehmen Bombenanschläge, Selbstmordattentate und Raketenbeschuss zu, und zahlreiche zivile Tote und Verletzte sind zu beklagen (18, 19). Am 18. Januar 2010 gelingt den Aufständischen ein Anschlag auf mitten im Zentrum der Hauptstadt gelegene Regierungsgebäude, wobei die Gefechte stundenlang dauern.

Auch während des ganzen Jahres 2010 und bis heute kommt es regelmässig zu Anschlägen in der Hauptstadt. Gemäss verschiedenen Berichten sind sie allerdings dort, im Vergleich mit zahlreichen anderen Gebieten Afghanistans, im Verlauf des letzten Jahres nicht weiter angestiegen. In ihrem Fortschrittsbericht hält die deutsche Bundesregierung fest, die Sicherheitslage habe sich seit 2006 erheblich verschlechtert, dies gelte auch für den Verantwortungsbereich der Bundeswehr im Norden. Demgegenüber gehöre der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Am 4. Januar 2011 berichtet Reuters: « Anschläge in Kabul kommen selten vor. Dennoch ist die Gewalt in ganz Afghanistan auf dem schlimmsten Stand, seitdem die US-Truppen die radikal-islamischen Taliban 2001 gestürzt haben (Reuters, Ein Toter bei Bombenexplosion im Zentrum Kabuls, 4.1.2011). Der Schweizer Botschafter in Islamabad hält in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2011 fest, es gebe in Kabul Quartiere, die kaum von Anschlägen betroffen seien. Zu dieser relativ besseren Sicherheitslage in Kabul trägt massgeblich bei, dass dort die afghanischen Sicherheitskräfte besser in der Lage sind, Verantwortung zu
übernehmen; sie ist ihnen für das Stadtgebiet inzwischen von den internationalen Kräften auch bereits formell übergeben worden. In der Hauptstadt befindet sich eines von insgesamt sechs Regionalkommandos der Polizei, und eine eigene Polizeieinheit ist zuständig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Afghan National Civil Order Police). Hinzu kommt eine eigene Kampfeinheit der afghanischen Armee für Kabul (Capital Division), welche verantwortlich für die Sicherheit zeichnet. Teile des 201. Armeekorps sind in Kabul stationiert. Nach wie vor patrouillieren aber auch ausländische Truppen in Kabul: Nebst dem Hauptquartier der ISAF-Mission mit rund 3500 Soldaten (US-Kommando) ist eines der fünf Regionalkommandos der ISAF mit ungefähr 5000 Soldaten dort stationiert. Nach den Angriffen vom Januar 2010 verstärkt die Polizei die Sicherheitsmassnahmen weiter und errichtet zusätzliche Checkpoints. Es kommt vermehrt zu Festnahmen, teilweise können geplante Anschläge verhindert werden. Den Sicherheitskräften gelingt es offenbar, für die Bevölkerung von Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Sogar während der Parlamentswahlen bleibt Kabul dank scharfer Sicherheitsmassnahmen relativ sicher (u.a. The ANSO Report, 1-15 May
und 1-15 July 2010). Dies entspricht der neuen US-Strategie, insbesondere die städtische Zentren zu sichern und so das Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte zu stärken (RadioFreeEurope, Kabul Attack Highlights Competing U. S., Taliban Urban Strategies, 19.1.2010).

9.8 Was die humanitäre Lage betrifft, so gilt Afghanistan als eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz gewissen Fortschritten in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen seit 2001 (auf tiefem Niveau) belegt es mit dem 181. Rang den vorletzten Platz beim Human Development Index (HDI 2009). Ein Grossteil der Bevölkerung befindet sich auch 2010 noch in einer humanitären Notlage. Desolate oder zerstörte Infrastruktur, mangelnde Möglichkeiten zum Lebensunterhalt, hohe Lebensmittelpreise und fehlender Zugang zu einer funktionierenden Gesundheitsversorgung sind für die Menschen die grössten Probleme. Wiederkehrende Naturkatastrophen und die schlechte Sicherheitslage wirken sich negativ aus. Dadurch wird für die humanitären Akteure der Zugang zu den am stärksten betroffenen Bevölkerungsteilen eingeschränkt oder gar verunmöglicht. Ein vordringliches Problem bleibt die Trinkwasserversorgung; die Mehrheit der Bevölkerung hat noch immer keinen Zugang zu sauberem Wasser. Noch prekärer ist die Situation bei der sanitären und der medizinischen Versorgung. Ende 2009 erreicht Afghanistan laut United Nations International Children's Emergency Fund die höchste Kindersterblichkeitsrate der Welt. Laut
der Organisation ist Afghanistan das gefährlichste Land, in dem ein Kind zur Welt kommen kann; Mädchen sind dabei besonders gefährdet.

In allen humanitären Bereichen gibt es allerdings erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Während in den Städten inzwischen immerhin knapp über die Hälfte der dort lebenden Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, sind es auf dem Land nicht einmal ein Fünftel der Menschen. Auch in den Städten haben allerdings nur gerade rund ein Fünftel der Menschen Zugang zu hygienischen sanitären Anlagen - gegenüber knapp 1 % der Landbevölkerung -, mit all den gesundheitlichen Risiken, die dieses Manko für die Bevölkerung mit sich bringt. Dass in der Gesundheitsversorgung mit massiver Unterstützung der internationalen Gemeinschaft im Verlaufe der letzten Jahre Fortschritte erzielt worden sind, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Afghanistan noch immer zu den Ländern mit der schlechtesten Gesundheitsversorgung weltweit zählt. Nahezu in allen Bereichen gibt es erhebliche Defizite. Vom schwierigen Zugang zu Gesundheitsdiensten sind Frauen besonders betroffen. Insgesamt ist die medizinische Versorgung - vor allem im ländlichen Raum, aber auch in städtischen Gebieten - mit hohen Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht gewährleistet. Erhebliche Fortschritte sind in der Stromversorgung erzielt worden, auch
hier besonders in den Städten, namentlich in Kabul. Rund 80 % der Bevölkerung hat dort Zugang zum öffentlichen Stromnetz gegenüber einem solchen von 6 % auf dem Land.

9.9.1 Das Gericht kommt nach den obigen Erwägungen zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. E. 9.9.2 f.) - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG zu qualifizieren ist.

9.9.2 Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden.

Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit
minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betont auch der Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten.

9.9.3 Die Frage, ob hinsichtlich der im Norden gelegenen Stadt Mazar-i-Sharif in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könnte wie zu Kabul - der Schweizerische Botschafter in Islamabad hält die Situation für Rückkehrer dort für vergleichbar - kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestehen (vgl. E. 9.10.2 in fine). Auch eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Herat, der zweitgrössten Stadt Afghanistans, unterbleibt, weil der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zu dieser im Westen des Landes gelegenen Stadt hat.

9.10 Der Beschwerdeführer stammt aus der südwestlichen Provinz Daikundi. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin geht auch das BFM aus.

9.10.1 Aber auch die vom BFM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich als unzumutbar. Die unter E. 9.9.2 genannten restriktiven Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nie in Kabul gelebt. In Pakistan hat er als Teppichknüpfer gearbeitet; lesen und schreiben kann er nur rudimentär. Die vorrangige Anforderung einer tragfähigen sozialen Vernetzung in Kabul ist mit dem Umstand, dass er vor vier Jahren angab, in Kabul entfernte Verwandte zu haben, deren Adresse er nicht kennt, offensichtlich nicht erfüllt. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul erweist sich mithin als unzumutbar.

9.10.2 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung auch einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif als zumutbar, weil er angegeben hatte, dort einen Onkel zu haben. Nun ist es zwar denkbar, dass statt der Benutzung der gefährlichen und schwierigen Strassen - eine Rückkehr auf dem Landweg ist nicht zumutbar - die für die Rückführung zuständigen schweizerischen Behörden eine Flugreise von Kabul nach Mazar-i-Sharif zu organisieren vermöchten beziehungsweise dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Rückkehr auf dem Luftweg als Rückkehrmodalität zur Bedingung für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif machen würde. Im vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der blossen Nennung eines Onkels anlässlich der Anhörung im Juni 2007, von welchem er nicht einmal die Adresse kannte, auch bezüglich Mazar-i-Sharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung ebenfalls als nicht zumutbar zu qualifizieren ist.

9.11 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2011/7
Datum : 16. Juni 2011
Publiziert : 05. März 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2011/7
Sachgebiet : Abteilung V (Asylrecht)
Gegenstand : Asyl und Wegweisung


Gesetzesregister
AsylG: 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG: 83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
84 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
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