Urteilskopf

2009/10

Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i. S. A. gegen Kaufmännischer Verband Schweiz und Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
B-4771/2008 vom 15. April 2009


Regeste Deutsch

Berufsbildung. Beschwerdeverfahren betreffend Prüfungsleistungen. Selbständige Anfechtbarkeit einzelner Fachnoten.
Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG. Art. 20 Abs. 2 Reglement über die höhere Fachprüfung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling vom 5. November 1999.
1. Selbständige Anfechtbarkeit einer Fachnote, deren Erhöhung aufgrund des Prüfungsreglements dazu führt, dass die Prüfung in diesem Fach nicht wiederholt werden muss, bestätigt (E. 6.2.1 ff.).
2. Offen gelassen wird, ob eine an sich selbständig anfechtbare, aber unangefochten gebliebene Fachnote in Rechtskraft erwachsen und damit auch für das Gesamtergebnis der Prüfung unüberprüfbar werden kann (E. 6.2.6).


Regeste en français

Formation professionnelle. Procédure de recours en matière de prestations d'examens. Caractère contestable d'une note en particulier.
Art. 5 al. 1, art. 48 al. 1 et art. 61 al. 1 PA. Art. 20 al. 2 Règlement concernant l'examen pour l'obtention du diplôme d'experte/expert en finance et en controlling du 5 novembre 1999.
1. Confirmation du caractère contestable d'une note en particulier dont l'augmentation aurait pour conséquence, selon le règlement, que l'examen dans la branche en question ne devrait pas être répété (consid. 6.2.1 ss).
2. Question laissée ouverte de savoir si une note susceptible d'être attaquée séparément par un recours, mais ne l'ayant pas été, est devenue définitive et ne peut donc plus être contrôlée, même lorsque le résultat général de l'examen est en cause (consid. 6.2.6).


Regesto in italiano

Formazione professionale. Procedura di ricorso in materia di prestazioni d'esame. Facoltà di impugnare separatamente le note delle singole materie d'esame.
Art. 5 cpv. 1, art. 48 cpv. 1 e art. 61 cpv. 1 PA. Art. 20 cpv. 2 Regolamento d'esame per l'ottenimento del diploma di esperto in finanza e controlling del 5 novembre 1999.
1. Conferma della facoltà di impugnare separatamente una nota di una materia, il cui aumento, secondo il regolamento, avrebbe come conseguenza che l'esame nella materia in questione non dovrebbe più essere ripetuto (consid. 6.2.1 segg.).
2. Lasciata indecisa la questione a sapere se una nota di una materia, di per sé impugnabile separatamente, che però non è stata impugnata, può crescere in giudicato, senza quindi poter più essere soggetta a controllo, anche se determinante per il risultato globale dell'esame (consid. 6.2.6).


Sachverhalt

Der Beschwerdeführer legte im Frühling 2007 die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling ab. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 teilte ihm die Prüfungskommission des Kaufmännischen Verbands Schweiz (Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Entscheid erhob er am 7. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz). Er machte unter anderem geltend, seine Prüfungsleistung in gewissen schriftlichen Prüfungsfächern sei in mehrfacher Hinsicht unterbewertet worden.
Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unterzogen die Prüfungsexperten die Arbeiten des Beschwerdeführers einer Nachkontrolle und nahmen zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung. Sie kamen zum Ergebnis, dass die Punktezahl in einzelnen Fächern anzuheben sei. Aus der neuen Punkteverteilung folge, dass im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre eine 3.0 statt einer 2.5 erteilt werden müsse, während die übrigen Fachnoten gleich blieben. Insgesamt werde daher nach wie vor keine genügende Gesamtnote erreicht.
Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie setzte sich mit den Rügen, welche die Fächer Controlling und Steuern betreffen, auseinander und kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in diesen Fächern zu Recht ungenügende Noten erhalten habe. Da aufgrund dieser Leistungen die Prüfung gemäss Reglement nicht bestanden sei, könne darauf verzichtet werden, die Rügen in Bezug auf weitere Fächer zu prüfen.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde ein. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Erteilung des Diploms und beantragt insbesondere ausdrücklich: « Die beantragte Punktekorrektur sei zu bewilligen und die Prüfungsnoten seien anzupassen. Im Wesentlichen seien auch die Prüfungsfächer < Fallstudie > und < Internationale Rechnungslegung > in der Beurteilung zu berücksichtigen. » Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Prüfung der materiellen Rügen in zwei Fächern beschränkt. Selbst wenn die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Leistungen in den Fächern Steuern und Controlling nicht bestanden habe, zuträfe, sei es zwingend erforderlich gewesen, auf sämtliche Rügen einzugehen.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beurteilung in den Fächern Fallstudie und Internationale Rechnungslegung habe sie nicht auf etwaige Mängel überprüfen müssen, weil die Prüfung wegen den in den Fächern Controlling und Steuern erzielten Noten als nicht bestanden gelte. Die einzelnen Noten seien keine eigenständigen Anfechtungsobjekte, weshalb sich die Begründung der angefochtenen Verfügung nur auf die Gesamtnote, nicht aber auf einzelne Fachnoten zu beziehen habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass gemäss Prüfungsreglement im Fall der erstmaligen Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nur solche Fächer erneut geprüft werden, in denen nicht mindestens die Note « gut » (5.0) erzielt wurde. Nach der ständigen, bis 2007 geltenden Rechtsprechung der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (REKO/EVD) und des BVGer sei die Anfechtung eines Prüfungsergebnisses nur insofern als zulässig erachtet worden, als damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden könne.
Das BVGer weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.


Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung seiner fachlichen Prüfungsleistungen sei fehlerhaft. Mängel im Ablauf des Prüfungsverfahrens macht er hingegen nicht geltend. In seiner Beschwerdeschrift beanstandet er zudem, die Vorinstanz sei auf einen Teil seines Vorbringens zu Unrecht nicht eingegangen.

4.1 Er begehrt die Anhebung der Fachnoten in den Fächern Controlling (von 3.0 auf 3.5), Internationale Rechnungslegung (von 3.5 auf 4), Steuern (von 4 auf 4.5) und Fallstudie (von 4.5 auf 5) um jeweils eine halbe Note. In den Fächern erreichte er (vor der Korrektur durch die Erst- bzw. Vorinstanz) jeweils 33,25 (Controlling), 17 (Internationale Rechnungslegung), 55,25 (Steuern) und 52 Punkte (Fallstudie). Für die begehrte Anhebung der Noten hätte er 46 (Controlling), 21 (Internationale Rechnungslegung), 62 (Steuern) bzw. 58 Punkte (Fallstudie) erreichen müssen.

4.2 Die Vorinstanz prüfte die Beurteilung in den Fächern Controlling und Steuern. Sie stellte fest, dass die Prüfung zu Recht als nicht bestanden beurteilt worden sei und verzichtete auf die Untersuchung der Rügen in den Fächern Internationale Rechnungslegung und Fallstudie. Eine erneute Überprüfung dieser Fächer sei nicht notwendig, da die Prüfung wegen der Leistungen des Beschwerdeführers in den Fächern Controlling und Steuern nicht bestanden sei, selbst wenn die beantragten Noten 4 und 5 in Internationaler Rechnungslegung und in der Fallstudie erreicht würden.

5. (...)

6. Wie dargelegt, führt nach Ansicht der Vorinstanz bereits der Umstand, dass die Noten in den Fächern Steuern und Controlling keiner Korrektur bedürfen, dazu, dass die angefochtene Verfügung insgesamt rechtmässig sei. Deshalb bedürfe es keiner Überprüfung der weiteren Rügen betreffend die übrigen Fachnoten.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedenfalls der Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung bestanden hat. Dies ist der Fall, wenn die (gerundete) Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 3 des Reglements über die höhere Fachprüfung Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling vom 5. November 1999 [nachfolgend: Prüfungsreglement]). Zu prüfen ist daher erstens, ob die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Anbetracht der bereits geprüften Rügen noch geeignet sind, eine genügende Gesamtnote zu begründen. Auch wenn dies nicht der Fall ist, muss zweitens die Frage geklärt werden, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die weiteren Fachnoten ausnahmsweise doch berücksichtigt werden muss, weil diese möglicherweise einen eigenen Streitgegenstand bilden.

6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine genügende Gesamtnote erreichen würde, falls es zu keiner Verbesserung der Noten in den Fächern Steuern und Controlling kommt, und zwar selbst wenn seine Rügen im Übrigen begründet wären. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die Prüfung unabhängig von der Note im Fach Controlling bestehen würde, wenn er im Fach Fallstudie sechs und im Fach Internationale Rechnungslegung drei zusätzliche Punkte erhalten würde. Dies trifft aber nicht zu. Selbst wenn es in den Fächern Internationale Rechnungslegung und Fallstudie jeweils zu einer Verbesserung der Note um 0.5 käme, würde der Beschwerdeführer die ungenügende Gesamtnote 3.9 erhalten (...). Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass die Rügen des Beschwerdeführers bereits wegen seiner Leistungen in den Fächern Controlling und Steuern insgesamt nichts an der ungenügenden Gesamtbeurteilung ändern können.

6.2 Somit konnte sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die Prüfung insgesamt bestanden hat, auf die Überprüfung der Rügen, die die Fächer Steuern und Controlling betreffen, beschränken. Sie hätte aber - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - die Rügen des Beschwerdeführers, welche die übrigen Fächer betreffen, prüfen müssen, wenn die Noten in diesen Fächern einen eigenen Streitgegenstand bilden und somit selbständig anfechtbar sind.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Frage, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 123 II 56 E. 2), dass es aber, soweit das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses nicht offensichtlich ist, Sache des Beschwerdeführers wäre, dieses darzutun. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst die Anfechtung der Note im Fach Fallstudie nicht damit begründet hat, dass er, soweit ihm die Note 5 erteilt würde, die Prüfung nicht mehr wiederholen müsste. Nachdem diese Interessenlage jedoch von der Vorinstanz explizit eingebracht wurde, erscheint es angezeigt, dass das BVGer vom Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses beim Beschwerdeführer auszugehen hat.

6.2.1 Sowohl die Rechtsprechung des BVGer (BVGE 2007/6 E. 1.2) und des Bundesgerichts (BGer) (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2), als auch die Lehre (MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 31 ff. und 73; WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 1999, Rz. 234 ff.) gehen übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis als Streitgegenstand aufzufassen ist. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber zumeist nur Begründungselemente dar, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen und deshalb kein Rechtsverhältnis regeln. Deswegen wird davon ausgegangen, dass einzelne Fachnoten in der Regel nicht selbständig angefochten werden können. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn an die Höhe der Fachnote bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies soll insbesondere der Fall sein, wenn ein Teilergebnis, das in einer einzelnen Fachnote erreicht wurde, Zulassungsvoraussetzung für einen weiteren Bildungsgang ist (vgl. AUBERT, a.a.O., S. 74 f.). Weiter wird angenommen, dass einzelne Fachnoten ausnahmsweise selbständig anfechtbar sein können, wenn erst bei Erreichen einer bestimmten Note die Möglichkeit
besteht, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren, oder wenn sich die Note später als Erfahrungsnote in weiteren Prüfungen auswirkt (BVGE 2007/6 E. 1.2; VERA MARANTELLI-SONANINI/ SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 16).

6.2.2 Vorliegend verhält es sich so, dass ein Kandidat, der die Prüfung zum ersten Mal wiederholen muss, nicht erneut in denjenigen Fächern geprüft wird, in welchen er die Note « gut » (5.0) erreicht hat (Art. 20 Abs. 2 Prüfungsreglement). Das BVGer ist in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass eine einzelne Fachnote ausnahmsweise selbständig angefochten werden kann, wenn die Neubewertung und Anhebung einer Fachnote im vorinstanzlichen Verfahren dazu führt, dass das betreffende Fach bei einer Wiederholung der Prüfung nicht mehr abgelegt werden muss (Urteil des BVGer B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3). Es hat insofern die ständige Rechtsprechung der REKO/EVD, wonach die allfälligen mit einer Wiederholung der Prüfung verbundenen Vor- bzw. Nachteile nicht Gegenstand des Verfahrens vor der REKO/EVD sind (vgl. den unveröffentlichten Entscheid der REKO/EVD HB/2005-15 vom 3. November 2006 E. 4.2 ff., Entscheid der REKO/EVD HB/2002-10 vom 13. Dezember 2002 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen sowie Entscheid der REKO/EVD HB/1999-21 vom 13. Dezember 1999 E. 4), ausdrücklich aufgegeben.

6.2.3 Die Vorinstanz ist indessen der Ansicht, dass im vorliegenden Fall dennoch keine solche Ausnahme gemacht werden könne. Es sei keiner der von der Rechtsprechung und Literatur angeführten Ausnahmetatbestände erfüllt. Weder beeinflusse die Höhe einer Fachnote vorliegend die Zulassung zu einem weiteren Bildungsgang, noch gehe es um die Übernahme einer Erfahrungsnote. Die Möglichkeit der selbständigen Anfechtung einzelner Prüfungsnoten könne ferner zu verfahrensrechtlichen Problemen führen, weil selbständig anfechtbare Noten nach Ablauf der Beschwerdefrist (formell) rechtskräftig und damit unanfechtbar würden.

6.2.4 Der Gegenstand des Rechtsstreits wird durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und durch das Parteibegehren bestimmt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403). Das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lässt sich durchaus so verstehen, dass er die Benotung in den einzelnen Fächern anficht. In Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens beantragt er ausdrücklich, die Prüfungsfächer Fallstudie und Internationale Rechnungslegung bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Zudem beantragt er in Ziffer 3 des Begehrens die Anpassung der einzelnen Prüfungsnoten (...).

6.2.5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 des Prüfungsreglements, dass ein Kandidat, der eine Fachnote von mindestens 5.0 erreicht, die Prüfung aber insgesamt nicht besteht, bei der erstmaligen Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach nicht nochmals geprüft wird. Das Prüfungsreglement knüpft an die Höhe der Fachnoten eine Rechtsfolge, welche über die Entscheidung der Frage, ob der Kandidat eine bestimmte Gesamtnote erreicht und damit bestanden hat, hinausgeht. Indem die Prüfungskommission eine bestimmte Fachnote vergibt, entscheidet sie somit unter gewissen Voraussetzungen bewusst und verbindlich darüber, ob der Kandidat in einzelnen Fächern erneut geprüft wird. Die Funktion der Fachnoten erschöpft sich nicht darin, die Gesamtnote zu bestimmen bzw. zu begründen. Vielmehr legen sie, sofern der Kandidat die Prüfung erstmalig nicht bestanden hat, zusätzlich den Umfang der Wiederholungsprüfung fest. Dieser Entscheid betrifft den Kandidaten unmittelbar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Vergabe einer bestimmten Fachnote dient in diesem Fall nicht allein der Begründung der Gesamtnote und damit des Entscheids über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung. Die Fachnoten sind unter diesen
Umständen nicht nur Begründungselement, sondern haben darüber hinaus, soweit sie sich direkt auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken, dispositiven Charakter, weshalb sie als eigenständige Verfügungen anzusehen sind. Das BVGer hat, wie erwähnt, in einer vergleichbaren Fallkonstellation entschieden, dass Fachnoten in solchen Fällen als selbständiges Anfechtungsobjekt betrachtet werden können und hält daran ausdrücklich fest (Urteil des BVGer B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3). Folglich sind die Fachnoten als eigene Verfügungen anzusehen und daher selbständig anfechtbar, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall konkret auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken.

6.2.6 Nach Ansicht der Vorinstanz spricht indessen gegen die selbständige Anfechtbarkeit von Fachnoten, dass diese, sofern es sich um Verfügungen und somit um eigenständige Anfechtungsobjekte handelt, in Rechtskraft erwachsen könnten, wenn sie nicht ausdrücklich angefochten würden. Dies könne zum Ergebnis führen, dass die Note auch für das Gesamtergebnis unüberprüfbar werde, was verfahrensrechtlich problematisch sei.
Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Immerhin darf erwähnt werden, dass sich der Streitgegenstand nicht nur aus dem Anfechtungsobjekt, sondern auch aus den Rechtsbegehren ergibt. Im vorliegenden Fall ist wie bereits erwähnt davon auszugehen, dass mit der Laienbeschwerde sowohl die einzelne Prüfungsnote als auch das Gesamtergebnis der Prüfung bzw. die Diplomverweigerung angefochten ist. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Problematik stellt sich in casu nicht und es kann offen bleiben, ob die Anfechtung des Gesamtergebnisses einer nicht bestandenen Prüfung entsprechend dem Grundsatz a maiore minus auch die Anfechtung einer Einzelnote mit Dispositivcharakter miteinschliesst oder ob die aufgehobene Einzelnote mit Dispositivcharakter in Rechtskraft erwachsen und bei der Überprüfung des Gesamtergebnisses entsprechend zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Einzelnoten auch vor der Vorinstanz angefochten wurden, liegt jedenfalls keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands vor.

6.2.7 Ob eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt der betreffenden behördlichen Handlung. Dieser wird durch die Rechtsnorm, auf die sie sich stützt, bestimmt. Art. 20 Abs. 2 S. 1 Prüfungsreglement ist eindeutig. Die Vorschrift ist so formuliert, dass sie dem Kandidaten im Hinblick auf die Wiederholung der Prüfung einen Anspruch darauf einräumt, in Fächern, in denen er die Note 5.0 (oder höher) erreicht, nicht mehr geprüft zu werden. Dieser Anspruch muss auch verfahrensrechtlich durchsetzbar sein, was nur möglich ist, wenn die Einzelnoten bei gegebener entsprechender Interessenlage gesondert anfechtbar sind. Sofern damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht Probleme verbunden sein können, wären diese de lege lata zu akzeptieren.

6.2.8 Fraglich ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung aller in Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens genannten Fachnoten hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG besteht, wenn es für den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anders gearteter Weise von praktischem Nutzen wäre, wenn das Gericht die Beschwerde entsprechend seinem Begehren gutheissen würde (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 5b). Zu prüfen ist daher, ob die Position des Beschwerdeführers sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überhaupt verbessern würde, wenn die einzelnen Prüfungsnoten gemäss seinem Begehren korrigiert würden. Der Beschwerdeführer beantragt die Anhebung der Note im Fach Internationale Rechnungslegung von 3.5 auf 4 und im Fach Fallstudie von 4.5 auf 5. Falls dieses Begehren begründet sein sollte, wird er nur im Fach Fallstudie bei einer Wiederholung der Prüfung nicht mehr geprüft. Hingegen muss er die Prüfung im Fach Internationale Rechnungslegung erneut ablegen. Die Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers würde deshalb nur im Fach Fallstudie zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen, so dass er lediglich an der erneuten Überprüfung dieses
einen Faches ein schutzwürdiges Interesse hat. Bezüglich des Fachs Internationale Rechnungslegung fehlt hingegen ein solches Interesse, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Ausführungen zu den Rügen, die dieses Fach betreffen, gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Anhebung der einzelnen Noten auf weniger als den Notenwert 5 zu seinem Begehren machte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.3 Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten über das Begehren des Beschwerdeführers, die Note im Fach Fallstudie von 4.5 auf 5 anzuheben, entscheiden müssen.

7. Die Vorinstanz hat die Rügen des Beschwerdeführers nur in Bezug auf die Fächer Steuern und Controlling geprüft. Mit den Rügen betreffend das Fach Fallstudie hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Hebt das BVGer eine rechtsfehlerhafte Verfügung auf, entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

7.1 Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbeschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss. Wenn es um Fragen geht, die besondere Sachkenntnis bedingen oder wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, ist es jedoch in der Regel nicht Sache des BVGer, als erste Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein erheblicher Beurteilungsspielraum der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist (vgl. zu allem FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f. mit weiteren Hinweisen und statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Namentlich in Prüfungsfällen ist beim Entscheid über die Frage, ob kassatorisch oder reformatorisch zu entscheiden ist, auch die Dauer des Verfahrens mitzuberücksichtigen.

7.2 Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Beschwerde vom 7. Juni 2007, also vor bald zwei Jahren anhängig gemacht. Im Weiteren zeigt vorab die Prüfung der Stellungnahmen der Examinatoren vom 14. November und 2. Dezember 2007 sowie die Replik des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2008, dass sich das Begehren um Notenerhöhung betreffend das Fach Fallstudie als spruchreif erweist. Die Examinatoren haben zu den Rügen des Beschwerdeführers sowohl zur Fallstudie 1 als auch zur Fallstudie 2 eingehend Stellung bezogen und ihre Bewertung insofern nachvollziehbar begründet. Mit der Replik vom 17. Januar 2007 brachte der Beschwerdeführer weitgehend neue Argumente vor. In Bezug auf die Fallstudie 1 bringt der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass « aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine markt- wie auch betriebliche Betrachtung durchaus realistisch » sei. Eine substanziierte aufgabenbezogene weitergehende Argumentation, welche sich mit den Begründungen des Prüfungsexperten auseinandersetzt, fehlt. Wie auch teilweise in Bezug auf die Fallstudie 2 beschränkt sich das Vorbringen im Übrigen auf Kritik gegenüber den methodisch-didaktischen Fähigkeiten der Prüfungsexperten. Auch die Vorbringen zur Fallstudie 2
kritisieren die Aufgabenstellung und gehen zum grössten Teil aber nicht konkret auf die Antworten der Prüfungsexperten ein. Unter diesen Umständen bestehen an der Beurteilung der Prüfungsexperten keine begründeten Zweifel, weshalb auch das Begehren, die Note 4.5 im Fach Fallstudie auf die Note 5 anzuheben, abzuweisen ist.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar zu Unrecht nicht über das Begehren des Beschwerdeführers betreffend das Fach Fallstudie entschieden hat. Sie ging aber zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Nachdem sich auch das Begehren um Notenanhebung im Fach Fallstudie als unbegründet erweist, ist die Beschwerde gänzlich abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2009/10
Datum : 15. April 2009
Publiziert : 01. Januar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2009/10
Sachgebiet : Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung)
Gegenstand : Höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung...


Gesetzesregister
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
BGE Register
104-IB-245 • 123-II-56 • 131-V-407
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2P.177/2002
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BVGE
2007/6
BVGer
B-2214/2006 • B-4771/2008