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431.01

Bundesstatistikgesetz

(BStatG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 65 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 19913,

beschliesst:

1 SR 101

2 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

3 BBl 1992 I 373

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

a.
dem Bund die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;
b.
den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen;
c.
die Organisation der Bundesstatistik auf eine effiziente und für die Befragten schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten;
d.
die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik zu fördern;
e.
den Datenschutz in der Bundesstatistik sicherzustellen.
Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:

a.
die der Bundesrat anordnet;
b.4
die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETH-Bereiches vornehmen oder vornehmen lassen.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes anwendbar sind.5

3 Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese:

a.
der Aufsicht des Bundes unterstehen;
b.
Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder
c.
eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ausüben.

4 Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen.

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2847; BBl 1997 I 909).

5 Fassung gemäss Ziff. II 6 des Bundesgesetzes über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 3 Aufgaben der Bundesstatistik

1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.6

2 Sie dient:

a.
der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Bundesaufgaben;
b.
der Beurteilung von Sachgebieten, in denen die Aufgaben von Bund und Kantonen eng ineinander greifen, zum Beispiel von Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kultur, Sport, Rechtswesen, Tourismus, öffentlichen Finanzen, Raumnutzung, Bau- und Wohnungswesen, Verkehr, Energie oder Gesundheits- und Sozialwesen;
c.
der Unterstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung;
d.7
der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten;
e.8
der Evaluation der Beschäftigungsfähigkeit und der Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen.

3 Im Rahmen dieser Aufgaben wird mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern sowie den ausländischen und internationalen Organisationen zusammengearbeitet und nach Möglichkeit ihren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen.

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

8 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

Art. 4 Grundsätze für die Datenbeschaffung

1 Soweit der Bund über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer dem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug von Bundesrecht anfallen (Verwaltungsdaten des Bundes), wird auf besondere Erhebungen für die Bundesstatistik (Direkterhebungen, Indirekterhebungen oder Erhebungen mittels Beobachtungen und Messungen) verzichtet.

1bis Der Bund sowie die Organisationen nach Absatz 1 ermöglichen dem Bundesamt für Statistik über ein elektronisches Abrufverfahren den Zugriff auf die für seine statistischen Aufgaben erforderlichen Daten, soweit andere Erlasse des Bundes nichts Abweichendes vorsehen. Der Bundesrat regelt für jeden Sachbereich den Umfang des Zugriffs und die verpflichteten Organisationen.9

2 Sind die von der Bundesstatistik über Dritte benötigten Daten bei Stellen der Kantone oder Gemeinden oder bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verfügbar, so sind die Daten bei ihnen zu erheben (Indirekterhebung).

3 Als Direkterhebung gilt das Erfassen neuer Daten an der Quelle durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen für die alleinigen Zwecke dieses Gesetzes. Die Zahl und die Art der Befragungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.

4 Bei Erhebungen im Rahmen dieses Gesetzes gibt der Bund den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt.

5 Die Organisationen, Stellen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Absätzen 1 und 2 haben die Daten dem Bundesamt für Statistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.10

9 Eingefügt gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 682; BBl 2022 804).

10 Eingefügt gemäss Art. 17 Ziff. 2 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6743; BBl 2007 53).

2. Abschnitt: Anordnungsbefugnisse und Mitwirkung

Art. 5 Anordnung von Erhebungen

1 Der Bundesrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an. Er kann dabei Mischformen von Direkt- und Indirekterhebungen vorsehen.

2 Er kann die Anordnungsbefugnis an ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt delegieren:

a.11
für Erhebungen, bei denen keine Personendaten oder Daten juristischer Personen erhoben werden;
b.
für Erhebungen ohne Auskunftspflicht über einen kleinen Kreis von Unternehmen und Betrieben des privaten und des öffentlichen Rechts;
c.
für einmalige Erhebungen bei einem kleinen Kreis von Personen.

3 Die dem Gesetz unterstellten Institutionen der Forschungsförderung und Forschungsstätten des Bundes können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen.

4 Andere dem Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 unterstellte Organisationen sind befugt zur selbständigen Anordnung von:

a.12
Erhebungen, bei denen keine Personendaten oder Daten juristischer Personen erhoben werden;
b.
Erhebungen ohne Auskunftspflicht bei natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, mit denen die Organisation zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben zusammenarbeitet;
c.
Erhebungen mit Auskunftspflicht, wenn ein anderes Gesetz dies vorsieht.

5 Erhebungen zur Erprobung von Methoden können ohne besondere Anordnung durchgeführt werden, sofern damit keine Auskunftspflicht verbunden ist.

11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

12 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 6 Pflichten der Befragten

1 Direkterhebungen sind für natürliche Personen in Privathaushalten freiwillig. Vorbehalten ist die Auskunftspflicht nach Artikel 10 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 200713.14

1bis Indirekterhebungen sind für natürliche und juristische Personen sowie für Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben obligatorisch.15

2 Die Erhebung erfolgt in der Form, welche den Verpflichteten möglichst geringe administrative Umtriebe auferlegt.

3 Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen erteilen. Für freiwillige Auskünfte, die für die Befragten mit aussergewöhnlich grossem Aufwand verbunden sind, kann der Bundesrat eine Entschädigung vorsehen.

4 Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert, kann der Bundesrat unter Vorbehalt von Absatz 1 bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten. Die verpflichteten Personen müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form erteilen.16

13 SR 431.112

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3131; BBl 2011 3967 4429).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3131; BBl 2011 3967 4429).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3131; BBl 2011 3967 4429).

Art. 7 Mitwirkung der Kantone und Gemeinden

1 Der Bundesrat legt bei der Anordnung einer Erhebung fest, in welchem Ausmass die Kantone und Gemeinden bei der Durchführung mitwirken.

2 Er kann dabei die Übernahme von Daten aus ihren Datenbanken anordnen, sofern die Rechtsgrundlage der Datenbank die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, so dürfen sie gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 nicht weitergegeben werden.18

3 Kantone und Gemeinden tragen je die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten. Das kantonale Recht kann die Kostenverteilung zwischen Kantonen und Gemeinden anders regeln.

4 Für besondere Aufwendungen oder freiwillig erbrachte zusätzliche Leistungen kann der Bundesrat eine Entschädigung vorsehen.

17 SR 235.1

18 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 8 Mitwirkung übriger Stellen

Forschungsstellen und andere geeignete Organisationen können mit ihrer Zustimmung zur Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten herangezogen werden, sofern der Datenschutz gewährleistet ist. Es kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 9 Mehrjahresprogramm

1 Für jede Legislaturperiode wird im Rahmen der Legislaturplanung ein Mehrjahresprogramm erstellt.

2 Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über:

a.
die wichtigen statistischen Arbeiten der Bundesstatistik;
b.
den finanziellen und personellen Aufwand des Bundes;
c.
die Auswirkungen für Mitwirkende und Befragte;
d.
die internationale Zusammenarbeit.

3. Abschnitt: Organisation der Bundesstatistik

Art. 10 Bundesamt für Statistik

1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.

2 Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden.

3 Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden.

3bis Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19

3ter Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21

3quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22

3quinquies Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23

4 Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24

5 Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26

19 Eingefügt durch Art. 10 des BG vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung (AS 1999 917; BBl 1997 III 1225). Fassung gemäss Art. 24 Ziff. 1 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5657; BBl 2014 2287).

20 AS 1999 1503

21 Eingefügt durch Art. 25 des Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 gültig bis 31. Dez. 2007 (AS 2000 948; BBl 1999 297).

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

24 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

25 SR 235.1

26 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 11 Übrige Statistikproduzenten des Bundes

1 Die übrigen Verwaltungseinheiten sowie die dem Gesetz teilweise unterstellten Organisationen führen die Erhebungen nach Artikel 5 Absätze 2-4 durch. Der Bundesrat kann einer Verwaltungseinheit, und mit ihrer Zustimmung auch einer unterstellten Körperschaft oder Anstalt, im Einzelfall weitere Erhebungen übertragen.

2 Erhebungsstellen des Bundes, die nicht ausschliesslich Statistik oder Forschung betreiben, bezeichnen für ihre statistischen Arbeiten eine oder mehrere Statistikstellen.

3 Die statistische Auswertung von Verwaltungsdaten des Bundes ist grundsätzlich Aufgabe der Verwaltungseinheit, Körperschaft oder Anstalt, die über die Daten verfügt. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt oder durch Beschluss des Bundesrates kann das Bundesamt mit der Bearbeitung betraut werden.

4 Das Bundesamt berät die übrigen Statistikproduzenten des Bundes und stellt ihnen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen die erforderlichen Daten zur Verfügung.

Art. 12 Koordination

1 Bei der Ausgestaltung der Erhebungen, Gesamtdarstellungen sowie der übrigen Datenquellen der Bundesstatistik ist das Bundesamt zu konsultieren.

2 Das Bundesamt wirkt auf eine Koordination mit den kantonalen Statistiken hin, insbesondere um die Erhebungsprogramme aufeinander abzustimmen und Register oder andere Datenbanken im Hinblick auf die statistische Bearbeitung zu harmonisieren.27

3 Es arbeitet zudem mit den Kantonen, den Hochschulen und den Forschungsorganen in statistikbezogenen Forschungs- und Ausbildungsfragen zusammen.

27 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 13 Kommission für die Bundesstatistik

1 Der Bundesrat setzt eine Kommission für die Bundesstatistik ein. Diese berät ihn und die Statistikproduzenten des Bundes in wichtigen Fragen der Bundesstatistik.

2 In der Kommission sind die Kantone, die Gemeinden, die Wissenschaft, die Privatwirtschaft, die Sozialpartner sowie die Verwaltungseinheiten des Bundes und die dem Gesetz unterstellten Organisationen vertreten.

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis

1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28

2 Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten.

28 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 14a29 Datenverknüpfungen

1 Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das Bundesamt Daten miteinander verknüpfen, wenn diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Personendaten oder besonders schützenswerte Daten juristischer Personen verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung die wesentlichen Merkmale einer natürlichen oder juristischen Person, so sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen.30 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2 Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des Bundesamtes nur mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen mit weiteren Daten verknüpfen.

29 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).

30 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 15 Datensicherheit und Datenaufbewahrung

1 Alle Stellen, die Personendaten oder Daten juristischer Personen für die oder aus der Bundesstatistik bearbeiten, müssen diese durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten schützen.31

2 Die Erhebungsstellen dürfen die zur Vorbereitung, Durchführung und Koordination von Erhebungen erstellten Namens- und Adresslisten nur solange aufbewahren, als diese für die genannten Zwecke bearbeitet werden müssen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Betriebs- und Unternehmensregister.

3 Erhebungsmaterial, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur von den zuständigen Erhebungsstellen bearbeitet werden. Es ist zu vernichten, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist.

4 Daten können bei der zuständigen Statistikstelle des Bundes, beim Bundesamt oder, mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen, bei der kantonalen Statistikstelle aufbewahrt und archiviert werden, sofern sie keine Namen oder persönlichen Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.32

31 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).

Art. 16 Anwendung anderer Datenschutzbestimmungen

1 Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für Personendaten gelten ausserdem die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202033 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.34

2 Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit.

33 SR 235.1

34 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 17 Datenschutz in den Kantonen

1 Für die Bearbeitung durch kantonale Organe gelten die Artikel 14, 15 und 16 Absatz 1 dieses Gesetzes und das kantonale Recht, welches die nicht personenbezogene Bearbeitung von Daten regelt, soweit es diesen Artikeln nicht widerspricht. Fehlen solche Vorschriften, so gilt das Bundesrecht.

2 Wirken die Kantone oder Gemeinden bei der Durchführung einer Erhebung mit, so bestimmen die Kantone eine Stelle, welche für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt.

5. Abschnitt: Veröffentlichungen und Dienstleistungen

Art. 18 Veröffentlichungen

1 Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.

2 Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen.

3 Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat.

4 Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken.

Art. 19 Übrige Dienstleistungen

1 Das Bundesamt und die übrigen Statistikproduzenten nehmen besondere Auswertungen für die Verwaltungseinheiten des Bundes und, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, für Dritte vor.

2 Die Statistikproduzenten des Bundes dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie Dritten bekannt geben, wenn:35

a.
die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
b.
der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Statistikproduzenten weitergibt;
c.
der Empfänger die Ergebnisse nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind; und
d.
die Voraussetzungen für die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und der übrigen Datenschutzbestimmungen durch den Empfänger gegeben sind.

3 Das Bundesamt kann befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bundesstatistik ausführen, wenn der Auftraggeber die Kosten übernimmt oder das nötige Personal zur Verfügung stellt.

35 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 20 Wiederverwendung durch Dritte

1 Die veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der Bundesstatistik erarbeiteten statistischen Ergebnisse können mit Quellenhinweis ohne urheberrechtliche Bewilligung verwendet oder wiedergegeben werden.

2 Der Bundesrat kann für die Verwendung zu Erwerbszwecken Ausnahmen vorsehen.

Art. 21 Gebühren

Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen, Dienstleistungen und Bewilligungen.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 22 Verletzung der Auskunftspflicht

Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung der Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Art. 2336 Verletzung von Datenschutz und Amtsgeheimnis

1 Wer vorsätzlich die Bestimmungen von Artikel 14 verletzt, indem er geheim zu haltende Daten weitergibt oder zu anderen als statistischen Zwecken verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

36 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

Art. 24 Strafverfolgung

1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Verletzungen der Auskunftspflicht, wenn kantonale Organe eine Erhebung durchführen, und Verletzungen des Statistikgeheimnisses durch kantonale Organe.

2 Das zuständige Departement verfolgt und beurteilt die übrigen Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 197437 über das Verwaltungsstrafrechts.

3 Es gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches38 und die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrechts.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale Zusammenarbeit abschliessen.

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. August 199340

40 BRB vom 30. Juni 1993