Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2009.20

Entscheid vom 9. Dezember 2009 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatkläger/innen:

1.

Caffé A.,

2.

B.,

3.

C. Ostschweiz,

4.

Bäckerei-Konditorei D.,

5.

E. AG, HH.,

6.

Bar F.,

7.

G.,

8.

Restaurant H.,

9.

I.,

10.

J.,

11.

Bank K.,

12.

L. (Schweiz) GmbH,

13.

Bank M. AG,

14.

N. AG St. Gallen,

15.

O. AG,

16.

P.,

17.

Drogerie Q.,

18.

R.,

19.

Restaurant + Metzgerei S.,

20.

T. AG,

21.

Restaurant AA. AG,

22.

BB. GmbH,

23.

Restaurant CC.,

24.

Bank DD.,

25.

EE.,

26.

FF.,

gegen

GG., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fredy Fässler

Gegenstand

Mehrfache Geldfälschung; mehrfach versuchte Geldfälschung; mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes; gewerbsmässiger Betrug

Anträge der Bundesanwaltschaft:

„1. Die Angeklagte GG. sei schuldig zu sprechen:

• der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
StGB in 115 Fällen;

• der versuchten, vollendeten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB in 5 Fällen;

• des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB in 115 Fällen, und

• des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB in 115 Fällen.

2. Die Angeklagte sei zu verurteilen:

• zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren.

• zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, zuzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichtes.

3. Die beschlagnahmten, gefälschten 56 100er CHF-Noten seien gemäss Art. 69 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
und Art. 249 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
1    Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2    Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
StGB einzuziehen und zu vernichten.“

Anträge der Verteidigung:

„1. GG.sei vom Vorwurf des Inumlaufsetzens falschen Geldes nach Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB freizusprechen.

2. GG. sei der Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
und des Betruges nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB schuldig zu sprechen.

3. Sie sei deswegen zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.– zu verurteilen, bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die beschlagnahmten Noten seien einzuziehen und zu vernichten.

5. Die gestellten Zivilforderungen seien, soweit sie Schadenersatz darstellen, anzuerkennen, soweit sie jedoch auch Genugtuung beinhalten, abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Prozessgeschichte:

A. Ab Februar bis Juni 2008 wurden in der Ostschweiz, hauptsächlich im Raum St. Gallen, zahlreiche gefälschte Banknoten à Fr. 100.– mit fünf unterschiedlichen Seriennummern von einer unbekannten Person zur Zahlung in Restaurationsbetrieben, Ladengeschäften und Taxis eingesetzt. In der auf Anzeige hin eröffneten und zunächst von den St. Gallischen Behörden geführten Ermittlung konnte GG. als Urheberin der Fälschungen identifiziert werden. Nach anfänglichem Bestreiten legte die Beschuldigte ein umfassendes Geständnis ab und gab zu, die Noten hergestellt und zur Zahlung eingesetzt zu haben.

B. Das eidgenössische gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen GG. wurde am 3. Dezember 2008 wegen Verdachts auf Geldfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes und Betrugs eröffnet. Die Übernahme- und Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft datiert von demselben Tag. Der Kanton St. Gallen verfügte am 5. Dezember 2008 die Abtretung an den Bund.

C. Am 17. März 2009 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung, welche mit Schlussbericht vom 21. August 2009 zum Abschluss kam.

D. Am 4. September 2009 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen GG. wegen Geldfälschung, in Umlaufsetzens falschen Geldes und wegen gewerbsmässigen Betrugs.

E. Mit Verfügung vom 28. September 2009 ernannte der vorsitzende Richter der Strafkammer Herrn Rechtsanwalt Fredy Fässler zum amtlichen Verteidiger der bisher nicht vertretenen Angeklagten.

F. Die Hauptverhandlung fand am 9. Dezember 2009 in Anwesenheit der Angeklagten, des Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen namentlich die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Papiergeld (Art. 336 Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Soweit in die kantonale Kompetenz fallende Tatbestände (Betrug) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in Bundeskompetenz überführt worden (pag. 2 00 07 ff.). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller angeklagten Tatbestände ist somit gegeben.

2. Sachverhalt

2.1 Die Angeklagte ist hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Taten vollumfänglich geständig und hat dies an der Hauptverhandlung bekräftigt. Der geschilderte Sachverhalt wird im Übrigen durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die an der Richtigkeit des Geständnisses zweifeln liessen. Es kann demnach von dem in der Anklage geschilderten Sachverhalt ausgegangen werden. Zu präzisieren bleibt, was folgt:

2.2 Der Angeklagten wird in objektiver Hinsicht vorgeworfen, an fünf nicht mehr bekannten Tagen, im Zeitraum Dezember 2007 bis März 2008, jeweils eine Serie von falschen Noten à Fr. 100.– unbefugt hergestellt zu haben. Für eine erste Serie von 10 Noten, wovon sie fünf wegen zu schlechter Qualität wieder vernichtet habe, habe sie eine Vorlage aus dem Internet herunter geladen. Eine zweite, dritte und vierte Serie von je 25 Noten und eine fünfte Serie von 35 Noten habe sie durch Kopieren einer echten Note mit einem Kombigerät (Drucker/Scanner/Kopierer) hergestellt. Insgesamt habe sie also 120 Noten hergestellt, wovon sie 5 wieder vernichtet habe.

Die Angeklagte hat diesen Vorwurf bei der Polizei wie auch bei der Bundesanwaltschaft im Grundsatz anerkannt (pag. 13-02-0007; pag. 13-02-0020; pag. 13-02-32 f.). Dieses Geständnis deckt sich im Grundsatz mit dem Untersuchungsergebnis. Mit Bezug auf die genaue Anzahl der hergestellten Noten ist anzufügen, dass ausser den wieder aufgetauchten 56 Falsifikaten (von welchen aber nicht alle Falsifikate der Angeklagten zugeordnet werden können, vgl. E. 2.6.2) keine Sachbeweise existieren, welche die genaue Anzahl belegen würden. Die Aussagen der Angeklagten über die Anzahl hergestellter und abgesetzter Noten sind nicht präzis. So sagte sie [Hervorhebungen hier und im Folgenden durch das Gericht]: „Beim ersten Versuch mit der ersten Note habe ich vielleicht 10 gemacht. Aber davon habe ich die Hälfte verbrennen müssen, weil die noch schlecht waren. Bei der nächsten Serie habe ich vielleicht 20 oder 25 Noten gemacht und bei der allerletzten Serie habe ich ca. 35 Noten gemacht.“ Daraufhin rechnete ihr die vernehmende Polizistin das Total von 115 vor, wobei diese zu ihren Ungunsten von den höheren Zahlen ausging. Die Angeklagte bestätigte dies mit den Worten: „Ja, das stimmt. Das habe ich gemacht“ (pag. 13-02-0007, Fragen 12 und 13). Es ist jedoch klar, dass die Angeklagte nicht plötzlich sicher war, bei der zweiten, dritten und vierten Serie jeweils 25 und nicht nur 20 Noten hergestellt zu haben. Näherliegend ist anzunehmen, dass sie nichts mehr abstreiten wollte, die genaue Anzahl ihr nicht so wichtig war und sie deshalb die Zusammenfassung der befragenden Beamtin einfach bestätigte. Aus der Liste der sichergestellten Noten ergibt sich, dass folgende aufgetaucht sind (pag. 13-02-0014 ff., 08-00-0006, 08-00-0018) : Nr. 99F2021218 (erste Abgabe 04.02.2008): 4 Noten; Nr. 99L6271087 (erste Abgabe 02.03.2008): 22 Noten (pag. 08-00-0006 plus HH. Taxi am 18.04.2008); Nr. 96O5929079 (erste Abgabe 09.02.2008): 7 Noten; Nr. 00B6305690 (erste Abgabe 13.02.2008): 10 Noten; Nr. 00J6380276 (erste Abgabe 19.02.2008): 13 Noten. Das spricht nicht dafür, dass bei „von bis“-Angaben der Angeklagten von der höheren Anzahl auszugehen ist. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass bei den drei mittleren Serien lediglich 20 Noten produziert wurden.

Aufgrund des Geständnisses, das die Angeklagte mit grundsätzlicher Unsicherheit in Bezug auf die genauen Zahlen verbindet, kann demnach von der Herstellung von höchstens 105 Noten ausgegangen werden, von denen sie 5 sofort wieder vernichtete. Berücksichtigt man den weiteren Umstand, dass von den hergestellten Noten lediglich 52 (zu dieser Zahl vgl. unten, Ziff. 2.6.2.) wieder auftauchten, ist anzunehmen, dass sie weniger als 105 bzw. 100 Falsifikate hergestellt hat. Da sie angibt, nicht alle hergestellten Noten in Umlauf gesetzt zu haben, hat sie jedenfalls mehr als 52, jedoch weniger als im äussersten Falle höchstens 105 Falsifikate hergestellt, wobei die genaue Anzahl nicht eruiert werden kann.

2.3 Fest steht ausserdem, dass die „Blüten“ von guter Qualität waren und jedenfalls eine grosse Gefahr der Verwechslung mit echtem Geld geschaffen haben, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass die Angeklagte eine grosse Zahl von Falsifikaten mit Erfolg absetzen konnte. Sie hat die Qualität der Falsifikate im Laufe der Zeit ausserdem verbessert (Arbeit mit Schablone, besser geeignetes Papier, Beschichtung mit Lack).

2.4 Die Angeklagte hat das Geld willentlich gefälscht, in der Absicht es als echt in Umlauf zu bringen und sich damit zu bereichern.

2.5 Erstellt und unbestritten ist, dass die Angeklagte die „Blüten“ in fünf Serien an fünf verschiedenen Tagen hergestellt hat und dass die grösste Serie, die fünfte, maximal 35 Noten mit einem Nennwert von Fr. 100.– umfasst hat.

2.6

2.6.1 Der Angeklagten wird in objektiver Hinsicht im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe 115 gefälschte Noten in Umlauf gesetzt, ohne dass die Empfänger über die Fälschung orientiert gewesen seien. Dabei habe sie meist eher dunkle Lokale, Taxis oder Bäckereien ausgesucht, jeweils mit ihrem Gegenüber gesprochen, um dieses abzulenken, und habe nur jeweils einmal am selben Ort Falschgeld in Umlauf gesetzt. Dabei habe sie die Banknoten an 22 bekannten Orten in Umlauf gesetzt. Insgesamt seien 56 Banknoten an 54 Adressen wieder aufgetaucht (darunter die 22 bekannten Absatzorte).

2.6.2 Die Angeklagte hat diesen konkreten Vorwurf bei der Polizei und bei der Bundesanwaltschaft im Grundsatz anerkannt, mit Einschränkungen bezüglich der genauen Anzahl (pag. 13-02-0020; pag. 13-02-0034 ff.; pag. 13-02-0038 ff.). Zur Beweislage hiezu ist Folgendes festzustellen:

a) Sachbeweise existieren einzig in Form der wieder aufgetauchten 56 Banknoten.

Die Anklage geht zu Recht davon aus, dass die Vorlage für die erste Serie aus dem Internet herunter geladen wurde. Dies ergibt sich aus der Aussage der Angeklagten (pag. 13-02-0017) und auch daraus, dass dieselbe Vorlage auch von anderen (bekannt gewordenen) Tätern unabhängig voneinander benutzt wurde (pag. 08-00-0024). Es ist klar, dass es sich dabei um die Note mit der Seriennummer 96O5929079 handelte. In unlösbarem Widerspruch dazu steht jedoch, dass bei dieser Note die Herstellung von 5, hingegen das in Umlaufsetzen von 7 Falsifikaten zur Anklage gebracht wird (St. Gallen, II. [2 Stk.]; Rorschach, JJ. Bar; St. Gallen, Restaurant KK. [2 Stk.]; Arbon, Restaurant LL.; Rorschach, Restaurant MM.). Es fällt bei dieser Serie auf, dass am 9. und am 10. Februar 2008 jeweils zwei Noten in St. Gallen bei einem Empfänger landeten und in einem Fall (Rest. KK.) ausdrücklich angegeben wird, es habe sich um einen männlichen Täter gehandelt (pag. 13-02-0015). Das Abgeben zweier Noten an denselben Empfänger passt nicht zur Vorgehensweise der Angeklagten. Bei der männlichen Täterschaft kommt sie sodann zum vornherein nicht als Täterin in Frage. Zudem setzte sie zu dieser Zeit insgesamt zwei Noten in Rorschach (9. und 10. Februar 2008) und eine Note in Arbon ab (10. Februar 2008). Für die vier Noten, die in St. Gallen am 9. und 10. Februar 2008 in Umlauf gesetzt wurden, ist daher kein Beweis jenseits vernünftiger Zweifel erbracht, dass es sich um die Angeklagte handelte. Entsprechend ist von der ersten Serie nur das in Umlaufsetzen von 3 Noten erwiesen, an welche Handlungen sich die Angeklagte zudem erinnert (pag. 13-02-0015).

Für die Noten der späteren Serien erscheint mindestens klar, dass es diejenigen waren, welche die Angeklagte gefälscht hatte. Denn hier benutzte sie echte eigene Noten als Vorlage. Nach menschlichem Ermessen ist auszuschliessen, dass exakt eine dieser Noten noch von jemand anderem als Vorlage für eine Geldfälschung benutzt wurde.

b) Den Aussagen der Angeklagten ist Folgendes zu entnehmen: Mit Bezug auf die Anzahl der in Umlauf gesetzten Noten wurde die Angeklagte gefragt: „Haben Sie alle 115 Noten, die Sie hergestellt haben, eingelöst?“ Die Angeklagte antwortete darauf: „Ich habe eigentlich alle eingelöst, die ich gemacht habe. Vielleicht musste ich mal eine wegwerfen, weil sie schlecht war“ (pag. 13-02-0011). Diese Aussage liegt der Anklage zugrunde.

Die Angeklagte betonte jedoch anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei St. Gallen vom 27. Oktober 2008, dass sie über die genaue Anzahl der in Umlauf gesetzten Noten keine genauen Angaben machen könne. „Aber es dürfte schon so stimmen, wie sie es gesagt haben. Ich stehe dafür gerade, dass ich Falschgeld hergestellt habe, und wer von mir geschädigt wurde, den werde ich auch entschädigen“ (pag. 13-02-0020 Frage 11).

Bei der Einvernahme bei der eidgenössischen Untersuchungsrichterin vom 14. Juli 2009 waren die Aussagen ähnlich. Grundsätzlich bestätigte sie alles, fügte aber an: „Das Einzige, ich weiss selber nicht mehr genau, wie viele Noten es waren. Ich habe nie alle verwendet“ (pag. 13-02-0032). „Ich hatte immer noch ein paar von jeder Serie, die habe ich dann verbrannt“ (pag. 13-02-0034 Zeile 71). „Ich weiss zum Beispiel von der ersten Serie habe ich sicher 4 - 5 Noten verbrannt. Ich weiss nicht mehr, wie viele Noten ich davon in Umlauf gesetzt habe. Aber ich werde sicher nichts abstreiten“ (pag. 13-02-0036).

Man könnte annehmen, das Aussageverhalten sei typisch für jemanden, der abzuschwächen versucht. Dies wäre jedoch nur dann uneingeschränkt der Fall, wenn die Angeklagte die genaue Anzahl der in Umlauf gesetzten Falsifikate kennen würde. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, zumal die Angeklagte alles zugeben will, an was sie sich erinnert. Wie aufgezeigt, hat sie lediglich ungünstige Zusammenfassungen ihrer Aussagen bestätigt, die selbst keine zuverlässige Grundlage hatten. Damit wird die Aussage zwar inhaltlich klar, die Zuverlässigkeit und damit der Beweiswert aber nicht erhöht. Der zitierte Satz „Aber ich werde sicher nichts abstreiten“ spricht für Folgendes: Die Angeklagte konnte aus eigener Wahrnehmung und Erinnerung keine genauen Zahlen angeben. Sie wollte für das Getane gerade stehen und anerkannte einfach, was man ihr vorhielt, solange es sich im Rahmen des Möglichen bewegte. Vollkommen ist der Verdacht, die Angeklagte habe in den Einvernahmen vom 27. Oktober 2008 und 14. Juli 2009 ihre Aussage vom 30. September 2008 mit Bezug auf die Anzahl der in Umlauf gesetzten Falsifikate abschwächen wollen, indessen nicht ausgeräumt. So sagte sie am 30. September 2008 unmissverständlich, sie habe eigentlich alle eingelöst, die sie gemacht habe. Vielleicht habe sie mal eine wegwerfen müssen, weil sie schlecht gewesen sei. In den folgenden Einvernahmen dagegen gab sie sich Mühe zu betonen, dass es nie alle Falsifikate gewesen seien, welche sie in Umlauf gesetzt habe.

Ein Beweis jenseits vernünftiger Zweifel über die genaue Zahl der in Umlauf gesetzten Falsifikate ist indessen mit diesen Aussagen alleine nicht erbracht. Die Aussagen der Angeklagten vom 30. September 2008 genügen alleine nicht, um die in der Anklage festgehaltene Anzahl von 115 in Umlauf gesetzten Falsifikate zu beweisen.

Bewiesen ist das in Umlaufsetzen ohne Weiteres mit Bezug auf die 22 Noten, bei denen sich die Angeklagte erinnert, wo und wie sie sie übergeben hat. Diese Noten wurden denn auch bei den betreffenden Personen/Orten gefunden (siehe Liste pag. 13-02-0014 ff.).

Bewiesen ist das in Umlaufsetzen sodann auch mit Bezug auf 30 der 34 weiteren Noten, die letztlich in den Händen verschiedener Personen an verschiedenen Orten wieder aufgetaucht sind (4 der ersten Serie entfallen gemäss vorstehender Erwägung). Weiter bestreitet die Angeklagte nicht, dass es sich um Noten handelte, die sie hergestellt hat.

Damit ist bewiesen, dass die Angeklagte mindestens 52 Falsifikate an Dritte abgegeben hat, mit grosser Wahrscheinlichkeit jedoch mehr, wenn auch weniger als 100.

2.6.3 Subjektiv hat die Angeklagte offensichtlich mit Wissen und Willen gehandelt und in der Absicht, sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Zudem hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Empfänger das Falschgeld möglicherweise als vermeintlich echtes Geld verwenden wird und sie hat ebenso in Kauf genommen, dass der Empfänger selbst zu Schaden kommen könnte.

3. Rechtliches

3.1 Anklagepunkt A

3.1.1 Mit der Herstellung falscher Banknoten guter Qualität und in der Absicht, diese als echt in Umlauf zu bringen, hat die Angeklagte ohne weiteres objektiv und subjektiv tatbestandsmässig gehandelt, und sie ist deshalb der Geldfälschung schuldig zu sprechen.

3.1.2 Während die Anklageschrift dahingehend verstanden werden könnte, dass fünffache Begehung nach dem privilegierten Tatbestand von Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
StGB angeklagt wird, stellt sich die Bundesanwaltschaft mit ihrem in der Verhandlung mündlich gestellten Antrag auf den Standpunkt, es liege eine 115-fache Begehung nach dem Grundtatbestand vor.

Die Fälschung einer einzelnen Banknote fällt gemäss Rechtsprechung ohne weiteres unter Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
StGB, da es sich um ein Delikt handelt, für welches sich eine Mindeststrafe von einem Jahr nach dem Grundtatbestand nicht rechtfertigt. Für die Annahme des Grundtatbestandes müssten die einzelnen Fälschungshandlungen als Tateinheit beurteilt werden.

Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen zu. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können namentlich im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine „Tracht Prügel“). Die Annahme, es handle sich bei den über mehrere Monate verteilten Fälschungshandlungen um eine tatbestandsmässige Handlung, ist von dieser Rechtsprechung klarerweise nicht mehr gedeckt. Es liegt insoweit Tatmehrheit vor.

Es hat sich ergeben, dass die Angeklagte Falsifikate in insgesamt fünf Serien herstellte, jeweils an einem nicht mehr genau zu eruierenden Tag in der Anklageperiode. Aufgrund des nahen räumlichen, zeitlichen und handlungsmässigen –eine Note jeweils in einem Arbeitsgang mit Computer und Kombidrucker mehrfach reproduziert – Zusammenhangs der Einzelhandlungen an einem Tag, sind diese je als Tateinheit zu qualifizieren. Es liegt somit fünffache Tatbegehung der Geldfälschung vor.

3.1.3 Die Herstellung der fünften und letzten Serie von Falschgeldnoten ist die umfangreichste. Zu prüfen ist daher, ob diese noch unter den privilegierten Tatbestand fällt. Die Angeklagte hat an diesem Tag maximal 35 Noten mit einem Nennwert von je Fr. 100.– hergestellt, in der Summe also Fr. 3’500.–.

Ein besonders leichter Fall liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden. Ein besonders leichter Fall ist einerseits nur zurückhaltend anzunehmen, andererseits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand Art. 240 Abs. 1 Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Entscheidend ist daher letztlich auch die kriminelle Energie, zu deren Bestimmung auch das Vorgehen heranzuziehen ist. Bei der Frage, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Richter ein gewisser Einschätzungsspielraum zu (BGE 133 IV 256 E. 3.2). Einen besonders leichten Fall hat das Bundesgericht bei folgenden Umständen angenommen, bei denen die Fälschungsmethode mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist: 8 Zweihunderternoten (BGE 133 IV 256), 10 Fünfzigernoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2008), 31 Hunderternoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_392/2007 vom 5. Oktober 2007).

Der vorliegende Fall entspricht also ungefähr dem letzten angeführten Präjudiz. Auch für 35 Hunderternoten kann der Gesetzgeber keinesfalls schon eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen haben wollen; dies auch nach dem – wenn auch nur mit Zurückhaltung möglichen – Vergleich mit der Strafdrohung für entsprechende Vermögensdelikte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der privilegierte Tatbestand als Vergehen mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren ausgestaltet ist. Eine auch für das Strafbedürfnis der Anklagebehörde ausreichend harte Bestrafung wäre demnach auch bei Annahme des leichten Falles möglich. Deshalb erweist sich auch die von der Bundesanwaltschaft schon mehrfach bei den Gerichten beantragte beziehungsweise angeregte Festlegung eines sehr tiefen absoluten Nennwerts für die Abgrenzung von Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
und Abs. 2 StGB für die Gerichtspraxis als von eher marginaler Bedeutung. Ausserdem ist sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit nach Blick in die bisherige Rechtsprechung nicht erforderlich. Schliesslich wäre ein Grenzwert, wenn überhaupt, deutlich höher als bei Fr. 3’500.– anzusetzen, um die Gefahr einer unverhältnismässigen Bestrafung im Bagatellbereich zu bannen. Auch die in diesem Zusammenhang stets vorgebrachten generalpräventiven Überlegungen, die auf die heute technisch einfachen Herstellungsmethoden für Falschgeld Bezug nehmen, vermögen daran nichts zu ändern. Dementsprechend ist auch bei dieser letzten Serie von 35 Hunderternoten noch von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
StGB auszugehen. Entsprechendes gilt damit erst recht für die vorherigen Serien, bei denen weniger Noten hergestellt wurden.

3.1.4 Fünf Banknoten der ersten Serie wurden sofort wieder vernichtet. In dieser Hinsicht beantragt die Bundesanwaltschaft, die Angeklagte sei wegen Versuchs der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StBG in fünf Fällen schuldig zu sprechen. Diese rechtliche Würdigung trifft insofern zu, als lediglich von versuchter und nicht von vollendeter Geldfälschung auszugehen ist, wenn die Qualität der hergestellten Banknoten derart schlecht war, dass die Banknoten nicht täuschungstauglich waren. Davon ist in tatsächlicher Hinsicht zugunsten der Angeklagten auszugehen, da sich die Beschaffenheit dieser Banknoten nicht mehr rekonstruieren lässt. Indessen ist nur von einer Versuchshandlung auszugehen, weil eine Serie eine Handlungseinheit darstellt (oben Erw. 3.1.2). Zudem ist konsequenterweise davon auszugehen, auch der Versuch habe sich auf einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
StGB bezogen.

3.1.5 Die Angeklagte ist demnach schuldig der fünffachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
i.V.m. Abs. 2. StGB sowie der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
i.V.m. Abs. 2. und Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB.

3.2 Anklagepunkt B

Indem die Angeklagte in mindestens 52 Fällen eine selbst gefälschte Banknote guter Qualität mit einem Nennwert von je Fr. 100.– zur Zahlung einsetzte, hat sie falsches Geld objektiv und subjektiv tatbestandsmässig in Umlauf gesetzt. Sie ist demnach des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB schuldig.

3.3 Anklagepunkt C

3.3.1 Wer gefälschtes Geld zur Zahlung einsetzt, welches die Gefahr schafft, mit echtem verwechselt zu werden, begeht gemäss inzwischen gefestigter Praxis grundsätzlich eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes gegenüber den Empfängern des Geldes (In BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 und E. 4.4.4). Vorliegend hat die Angeklagte ausserdem darauf geachtet, das Geld in Situationen zu verwenden, von welchen sie annahm, dass die Fälschungen nicht bemerkt würden (vgl. pag. 13-02-0009 f.; pag. 13-02-35 Z. 122; pag. 13-02-36 Z. 155). Durch die Entgegennahme eines wertlosen Falsifikats im Austausch gegen eine werthaltige Leistung – Ware plus Wechselgeld – haben sich die Empfänger an ihrem Vermögen geschädigt, unabhängig davon, ob sie das Falsifikat später wissentlich oder unwissentlich an Dritte weitergaben, da der Vermögensschaden mit der Entgegennahme des Falsifikats unmittelbar – wenn vielleicht auch nur vorübergehend (statt vieler BGE 102 IV 89; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N. 26 f.) – eingetreten ist. Die generische Umschreibung des tatbestandsmässigen Vermögensschadens in der Anklageschrift genügt demnach den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Täuschung und Bewirkung des Schadens stehen im Verhältnis der Motivation. Die Angeklagte hat sich demnach in mindestens 52 Fällen des Betrugs im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB schuldig gemacht.

3.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Angeklagte wegen mehrfachen geringfügigen oder einfachen gewerbsmässigen Betrugs zu verurteilen ist. Die Anklage lautet auf Gewerbsmässigkeit.

a) Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Wesentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009, E. 2.3 mit Verweisungen auf BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3; 116 IV 319 insb. E. 4).

b) Die Angeklagte hat die Täuschungsmittel in fünf Serien in etwa vier Monaten hergestellt und in mindestens 52 Einzelakten in etwa sieben Monaten an andere Personen abgegeben. Die dafür aufgewendete Zeit und die Mittel sprechen für Gewerbsmässigkeit. 52 Taten innerhalb eines Zeitraumes von etwa 7 Monaten muss als sehr häufig bezeichnet werden, was ebenfalls grundsätzlich für Gewerbsmässigkeit spricht. Einschränkend ist dazu allerdings anzufügen, dass bei einer Täuschung mit Falschgeld, die bei der einzelnen Transaktion erzielten Einkünfte beschränkt sind, weshalb bei solchen Betrügen immer eine beträchtliche Anzahl begangen werden muss, damit Gewerbsmässigkeit in Frage kommen kann. Die im Tatzeitraum verschuldete und völlig mittellose Angeklagte hat sich mit dem Deliktsertrag von mindestens Fr. 5’200.– während einiger Monate ihren bescheidenen Lebensunterhalt finanziert. Das spricht ebenfalls für Gewerbsmässigkeit. Auch der Täter, der sich in einer Notlage befindet, etwa weil er arbeitslos geworden ist, darauf einrichtet, fortan bis zum ungewissen bzw. unbestimmten Ende dieser Notlage durch Einkünfte aus deliktischer Tätigkeit einen namhaften Betrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen, kann gewerbsmässig handeln (BGE 116 IV 319 E. 4d). Mit der Senkung der Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug auf drei Monate sind die Anforderungen für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit faktisch gesenkt worden. Im alten Vermögensstrafrecht betrug die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug noch ein Jahr Zuchthaus (Art. 148 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
aStGB). Nach revidiertem Recht beträgt die Mindeststrafe nur noch 90 Tagessätze Geldstrafe (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Die Mindeststrafe ist für das Bundesgericht bei Grenzfällen ein wichtiges Kriterium. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 123 IV 113 E. 2a (23 Diebstähle und 6 Versuche in siebeneinhalb Monaten mit einer Beute von Fr. 3’400.– [unter neuem Vermögensstrafrecht] mit Mindeststrafe 3 Monaten Gefängnis für gewerbsmässigen Diebstahl) ist die Gewerbsmässigkeit im vorliegenden Fall – wenn auch als Grenzfall – zu bejahen.

3.3.3 Die Angeklagte ist demnach des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB schuldig.

3.4 Konkurrenzen

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, Art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
und Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB echte Konkurrenz, weshalb die Angeklagte wegen Erfüllung aller dreier Tatbestände zu verurteilen ist.

4. Sanktionen

4.1 Strafzumessung für das schwerste Delikt.

4.1.1 Zu bestimmen ist vorab das schwerste Delikt. Massgebend ist dabei in erster Linie die Deliktsart (Verbrechen, Vergehen, Übertretung), in zweiter Linie das Höchstmass und in dritter Linie das höchste Mindeststrafmass (BSK Strafrecht II-Jürg Beat Ackermann, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N. 47). Auszugehen ist damit vom gewerbsmässigen Betrug mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe und einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe.

4.1.2 Nach Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen und es sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

4.1.3 Bezüglich objektiver Schwere ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte während 7 Monaten gewerbsmässig delinquierte. Die erzielten Einkünfte waren mit etwa Fr. 5’200.–, also etwa Fr. 740.– pro Monat nicht mehr im untersten Bereich, bei dem schon gewerbsmässiges Handeln möglich ist. Jedoch können die erzielten monatlichen Einkünfte noch als moderat bezeichnet werden. Auszugehen ist auch davon, dass die Gewerbsmässigkeit unter altem Recht wegen der Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zu verneinen gewesen wäre. Damit erscheint es folgerichtig, in objektiver Hinsicht von einem gewerbsmässigen Betrug mit leichtem Verschulden auszugehen.

Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ergibt sich aus den Akten folgendes (pag. 03-00-0003, pag. 03-00-0005 ff.): Die Angeklagte wurde am NN. geboren. Sie wuchs in OO. auf, wo sie auch die Schulen besuchte. Danach absolvierte sie erfolgreich eine Lehre als Drucktechnologin. Gearbeitet hat sie auf diesem Beruf wegen Rückenproblemen nie (3 Operationen während Lehrzeit). Abgeschlossen hat sie auch eine Weiterbildung im Kundenservice. Dazwischen arbeitete sie im Service ohne entsprechende Ausbildung. Mit 19 Jahren zog sie von zu Hause aus. Zur Zeit wohnt sie mit ihrem Ex-Freund zusammen und zahlt einen Anteil an die Miete von Fr. 620.–. Unterstützungspflichten hat sie nicht. Sie arbeitet bei der Firma PP. zu ca. 75% im Stundenlohn und verdient monatlich im Durchschnitt ca. Fr. 1’890.–. Ein IV-Verfahren ist pendent. Angestrebt wird, eine neue Berufslehre zu beginnen, weil sie auf ihrem gelernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Während einer gewissen Zeit der deliktischen Tätigkeit war die Angeklagte arbeitslos. Vermögen hat sie keines, hingegen erhebliche Schulden. Der Lebenslauf zeigt, dass die junge Angeklagte noch keinen Einstieg in ein stabiles (Berufs-) Leben gefunden hat. Ihr unregelmässiges Einkommen ist sehr bescheiden. Ebenso ihr Lebenswandel. Mit Ausnahme des Alters sind die persönlichen Verhältnisse weder verschuldensmindernd noch -erhöhend zu werten. Leicht strafmindernd ist das noch junge Alter in Betracht zu ziehen.

In mittlerem Masse strafmindernd ist das umfassende Geständnis zu berücksichtigen. Im Übrigen hat sie die deliktische Tätigkeit (nach der Herstellung 5 Serien von Falsifikaten) aus eigenem Antrieb beendet.

4.1.4 Bei der Wahl der Strafart ist im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität vom Primat der Geldstrafe auszugehen (BGE 134 IV 97).

4.1.5 Für das schwerste Delikt alleine wäre von einer Strafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Gemeinnützige Arbeit als Sanktion scheidet damit aus.

4.2 Wegen der weiteren Taten ist die Strafe zu schärfen. Die drei Delikte bilden einen logischen Zusammenhang. Spezifisches mit Bezug auf das Täterverschulden ist daher nicht zu berücksichtigen. Als zweitschwerstes Delikt ist wohl die Geldfälschung an sich zu werten, braucht es doch hier die privilegierte Variante, um nicht die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu verwirken. Beim in Umlaufsetzen falschen Geldes ist zu berücksichtigen, dass es zwar nicht im Rechtssinne konsumiert wird, aber verschuldensmässig praktisch im gewerbsmässigen Betrug aufgeht. Geht man auch bei den fünf Geldfälschungen und den einzelnen Handlungen betreffend in Umlaufsetzen von Geldstrafen aus, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um rund die Hälfte beziehungsweise um 120 Tagessätze zu erhöhen.

4.3 Die Angeklagte ist demnach zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu verurteilen.

4.4 Bemessung des Tagessatzes

Der Tagessatz ist unter den konkreten Umständen – minimale Einkünfte und Schulden der Angeklagten – auf das Minimum von Fr. 10.– festzusetzen (zum Minimalansatz vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2008 vom 18. Juni 2008, E. 1.4)

4.5 Bedingter Strafvollzug

Bei der nicht vorbestraften Angeklagten besteht offensichtlich keine negative Prognose. Es ist ihr daher der bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

4.6 Bewährungshilfe

Angesichts des jugendlichen Alters der Angeklagten und der wenig stabilen Lebensumstände ist es angezeigt, für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 44 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB anzuordnen.

5. Einziehung

Die gefälschten Banknoten sind in Anwendung von Art. 249 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
1    Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2    Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
StGB einzuziehen und – sofern nicht bereits geschehen – unbrauchbar zu machen; sie verbleiben in den Akten.

6. Schadenersatzforderungen

Die Schadenersatzforderungen der unmittelbaren oder mittelbaren Empfänger der gefälschten Banknoten hat die Angeklagte im Umfang von je Fr. 100.–anerkannt. Weitergehende Forderungen (Genugtuung, Umtriebsentschädigungen), soweit von einzelnen Geschädigten gestellt, sind nicht hinreichend substantiiert und sind deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Kosten

Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 9’997.– (Zusammensetzung vgl. Dispositiv). Im Falle einer Verurteilung sind die Kosten in der Regel dem Angeklagten aufzuerlegen. Er kann von der Kostentragung aus besonderen Gründen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
1    Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2    Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
BStP). Um die Resozialisierung der in keinen stabilen Verhältnissen lebenden, verschuldeten jungen Angeklagten nicht zu gefährden, werden ihr von den Kosten Fr. 2'000.– zur Zahlung auferlegt.

8. Anwaltshonorar

Die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie ist in jeder Hinsicht angemessen. Das Honorar wird aus der Gerichtskasse beglichen. Die Angeklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse dafür im Umfang von Fr. 1’000.– Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Die Strafkammer erkennt:

1. GG. wird schuldig gesprochen der mehrfachen, teils versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
i.V.m. Abs. 2 StGB, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB und des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Abs. 2 StGB.

2. GG. wird bestraft mit Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Für die Dauer der Probezeit wird für GG. in Anwendung von Art. 44 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB Bewährungshilfe angeordnet.

4. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt.

5. Die sichergestellten gefälschten Banknoten werden unbrauchbar gemacht und verbleiben in den Akten.

6.

6.1 GG. wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, folgenden Privatklägern je Fr. 100.– zu bezahlen:

- Caffé A.

- Bäckerei-Konditorei D.

- Bar F.

- O. AG

- R.

- Restaurant AA. AG

- BB. GmbH

- Restaurant CC.

- FF.

- C.

- E. AG, HH.

- G.

- Restaurant H.

- I.

- J.

- Bank K.

- L. (Schweiz) GmbH

- Bank M. AG

- N. AG St. Gallen

- P.

- Drogerie Q.

- Restaurant + Metzgerei S.

- T. AG

- Bank DD.

- EE.

6.2 Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 1’562.– Kosten gerichtspolizeiliche Ermittlungen (Kapo SG /UA SG)

Fr. 3’000.– Gebühr Voruntersuchung

Fr. 2’000.– Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 435.– Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 3’000.– Gerichtsgebühr

Fr. 9’997.– Total

Davon werden GG Fr. 2’000.– auferlegt.

8. Rechtsanwalt Fredy Fässler wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 5’600.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. GG. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts im Umfang von Fr. 1000.– dafür Ersatz zu leisten, wenn sie dazu in der Lage ist.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes

- Rechtsanwalt Fredy Fässler

- alle Privatkläger

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Geschädigte sind nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich gegen den Entscheid über die eigene Zivilforderung richtet oder die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2009.20
Datum : 09. Dezember 2009
Publiziert : 13. Februar 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2010 42
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Versuchte Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB). Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB). Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStP: 172
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
148 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
240 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
242 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
249 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
1    Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2    Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
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BGE Register
102-IV-84 • 116-IV-121 • 116-IV-319 • 119-IV-129 • 123-IV-113 • 131-IV-83 • 133-IV-256 • 134-IV-97
Weitere Urteile ab 2000
6B_311/2009 • 6B_392/2007 • 6B_626/2008 • 6B_769/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
not • serie • betrug • banknote • monat • restaurant • bundesgericht • mindeststrafe • geldstrafe • geld • anklage • zahl • tag • in umlaufsetzen falschen geldes • leichter fall • verurteilung • probezeit • weiler • bundesstrafgericht • frage
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SK.2009.20