Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2006.4

Entscheid vom 21. März 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Advokat Dieter Roth sowie substitutionsweise durch Advokatin Rahel Ruggle,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
i.V.m. Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG)

Sachverhalt:

A. Der türkische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, als Mitglied der Devrimci Halk Kurtulu Partisi/Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front; nachfolgend „DHKP/C“) am 23. September 1995 in der Türkei einem Sicherheitsbeamten zusammen mit zwei Mittätern eine Pistole gewaltsam entwendet zu haben. In der Folge sollen A. sowie ein Mittäter diese Pistole verwendet haben, um am 2. Oktober 1995 in der Türkei vorsätzlich und auftragsgemäss einen Polizeibeamten zu töten, wobei der Mittäter geschossen und A. nach der ersten Schussabgabe die Waffe des Opfers an sich genommen haben soll. Danach soll der Mittäter nochmals auf das Opfer geschossen haben, wobei Letzteres aufgrund der Schussverletzungen kurz darauf verstorben sei (vgl. zum Ganzen act. 1.2, S. 2).

Gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Gerichts in Istanbul vom 23. April 2003 wegen vorsätzlicher Tötung etc. ersuchte die türkische Botschaft in Bern am 23. April 2003 (ergänzt am 8. August 2003 und bestätigt am 28. Oktober 2005) um Inhaftnahme und Auslieferung von A.

Am 21. Februar 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Der entsprechende Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz vom 25. Januar 2006 wurde A. am 22. Februar 2006 eröffnet.

B. Mit fristwahrender Eingabe vom 3. März 2006 (Eingang 6. März 2006) wendet sich A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 25. Januar 2006 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen; eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen; subeventualiter seien ihm Hafterleichterungen zu gewähren. Sodann beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokatin Rahel Ruggle zu bewilligen; eventualiter sei von der Kostenerhebung abzusehen. Schliesslich stellt er den Verfahrensantrag, es sei ihm zu einer allfälligen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin das Replikrecht einzuräumen (act. 1, S. 2).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2006 (Eingang 13. März 2006) die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

A. hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 16. März 2006 an seinen Anträgen fest (act. 5) und reicht gleichzeitig das ihm zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 5.1).

.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird (act. 3.1), ist sodann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das ebenfalls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, er lebe seit 10 Jahren in der Schweiz, aus der er nie ausgereist sei. Seine Freundin und sein ihm nahe stehender Freundeskreis sowie mehrere Cousins und Cousinen würden in der Schweiz, die weiteren Familienangehörigen allesamt in der Türkei leben. Seine Wurzeln befänden sich in der Schweiz, in welcher er seit seinem 17. Lebensjahr ununterbrochen wohne. Fluchtgefahr sei im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben. Im Falle einer Haftentlassung würde er sich bereit erklären, seine Papiere zu hinterlegen und sich regelmässig bei den zuständigen Behörden zu melden und sich zur Verfügung zu halten (act. 1, S. 3 f.).

Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv ist und gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird. So wurde die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe beispielsweise in einem Urteil vom 15. August 2001 als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2) und einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Zieht man in Betracht, dass auch der Beschwerdeführer, was er selbst anzuerkennen scheint (act. 1, S. 5), bei einer Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, muss die Fluchtgefahr im Lichte der vorstehenden Ausführungen trotz persönlicher Bindungen zur Schweiz bejaht werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Beziehung zu seiner Freundin offenbar nicht einmal um ein Konkubinat, will man dem Beschwerdeführer nicht unterstellen, er habe das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (act. 5.1) entgegen der entsprechenden Aufforderung (act. 2) nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit nicht einmal 27 Jahren noch jung ist, was ebenfalls eher für denn wider eine Flucht spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002 E. 3b; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3 und BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2, in welchen die Verfolgten 35 bzw. 32 Jahre alt waren). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht die Haftentlassung insbesondere bei Verfolgten höheren Alters gewährt hat; so war einer der Auszuliefernden 65 Jahre (Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hinderte), der andere 68 Jahre alt (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993).

Insgesamt ergibt sich, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung offensichtlich zu bejahen ist und nicht durch Ersatzmassnahmen gebannt werden kann.

2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Auslieferungsgesuch sei offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG, weshalb die Auslieferungshaft aufzuheben sei. Zur Begründung trägt er vor, dass er zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten noch klar minderjährig gewesen sei. Den türkischen Dokumenten lasse sich nirgends entnehmen, dass eine allfällige Verurteilung nach jugendstrafrechtlichen Normen erfolgen würde. Art. 37 lit. a des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sehe vor, dass für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden seien, weder die Todesstrafe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden dürfe. Den weiteren Auslieferungsunterlagen lasse sich indes entnehmen, dass für die ihm vorgeworfenen Taten die Todesstrafe respektive infolge revidiertem türkischem Strafrecht eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Über die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung im Falle einer Verurteilung lasse sich dem Gesuch und den beigefügten Unterlagen nichts entnehmen (act. 1, S. 5; vgl. auch act. 5, S. 2 f.).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (act. 3, S. 2 f.), ist für die Frage der Auslieferung grundsätzlich unerheblich, ob in der Türkei im vorliegenden Fall das Jugend- oder das Erwachsenenstrafrecht anwendbar ist, nachdem die Voraussetzungen von Art. 2 EAÜ gemäss jetziger Aktenlage mutmasslich erfüllt sind. Was sodann Art. 37 lit. a des vorerwähnten Übereinkommens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung auch in der Türkei für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, weder die Todesstrafe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden darf. Offenkundige Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei dieser staatsvertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, liegen keine vor und lassen sich entgegen dem Beschwerdeführer (act. 5, S. 3) auch nicht aus einer isolierten Betrachtung von Art. 1 lit. b des türkischen Gesetzes Nr. 4771 (act. 3.2 = act. 44, S. 13 [Dossier B 108035]) ableiten. Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage allerdings, wie sie selbst festhält (act. 3, S. 3), im Rahmen des weiteren Auslieferungsverfahrens näher zu prüfen haben.

2.2.3 Überdies trägt der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Protokollauszüge (act. 1.5) vor, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Aussagen seien unter Folter und Missachtung von Verfahrensrechten zustande gekommen. Das Auslieferungsgesuch sei angesichts der in unzulässiger Weise erlangten Beweismittel demzufolge mangelhaft (act. 1, S. 6).

In der Tat hat der Mitangeschuldigte B. gemäss den im Recht liegenden Einvernahmeprotokollen vor Gericht seine früheren Aussagen bei der Polizei mit dem Hinweis widerrufen, er sei gefoltert und bedroht worden (act. 3.2 = act. 44, S. 21, 73 f. [Dossier B 108035]). Seine Ausführungen anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 13. März 1996, wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen haben soll, belasten den Beschwerdeführer aber ebenfalls erheblich. Dass auch diese Aussage unter Folter erfolgt sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist mit Blick auf den erfolgten Widerruf der früheren Aussagen – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (act. 3, S. 3) – nicht anzunehmen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zustimmen wollte, dass die Türkei in einer Vielzahl von Fällen gefoltert hat (act. 5, S. 3), so kann es doch nicht angehen, im Sinne eines Grundsatzes davon auszugehen, jede Aussage in der Türkei werde unter Folter oder Androhung von Gewalt erlangt. Letztlich muss die Abklärung dieses Einwands ebenfalls dem Auslieferungsverfahren vorbehalten bleiben. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer andeutet, bei einer Auslieferung in die Türkei selber gefoltert zu werden (so act. 1, S. 4 und wohl auch act. 5, S. 3). Zwar zeigen zahlreiche Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Verletzungen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK in der Türkei häufig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 6b), was das Bundesgericht mitunter bereits veranlasste, eine Auslieferung in die Türkei abzulehnen oder ihr nur unter Auflagen zuzustimmen (vgl. BGE 122 II 373 und 109 Ib 64). Dass die Auslieferung notwendigerweise zu Folter führen würde und damit offensichtlich unzulässig wäre, kann jedoch – auch mit Blick auf die in diesem Zusammenhang besonders sorgfältig vorzunehmende und zwangsläufig mit einem Werturteil über die inneren Angelegenheiten des Staates verbundene Prüfung (vgl. BGE 122 II 373, 376 f. E. 2a; 109 Ib 317, 337 f. E. 16c) – im vorliegenden Verfahrensstadium nicht gesagt werden.

2.2.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er leide seit seiner Inhaftierung unter Schlaflosigkeit und wiederkehrenden Albträumen. Aufgrund eines kürzlichen Unfalls leide er unter erheblichen Rückenschmerzen. Die vom beigezogenen Arzt verabreichten Medikamente würden nur unzureichend wirken, so dass kaum Linderung eintrete. Zudem klage er, möglicherweise im Zusammenhang mit einer Sinusitis, über Zahnschmerzen, erschwerte Nasenatmung und Schmerzen im Bereich der Nase. Seine Kindheit und Jugendjahre seien von staatlicher Verfolgung, Diskriminierung und Gewalt geprägt gewesen. Unter Verweis auf das Schicksal von anderen Mitgliedern der DHKP/C erklärt der Beschwerdeführer, begründete Furcht vor unmenschlicher und grausamer Behandlung in der Türkei zu haben. Die Vorstellung, im Falle der Auslieferung Folter und jahrzehntelange, härteste Haftbedingungen, mitunter Isolationshaft, erdulden zu müssen, ängstigten ihn zutiefst. Die seit seiner Jugend bestehende Verfolgung stürze ihn in eine tiefe Verzweiflung, Depression und Aussichtslosigkeit. Die momentane Inhaftierung verstärke die vorhandene Verzweiflung und Angst massiv und nachhaltig. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass er aufgrund seiner physischen und psychischen Leiden nicht hafterstehungsfähig und demzufolge aus der Haft zu entlassen sei (act. 1, S. 4 f.; vgl. auch act. 5, S. 2 und 4).

Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf die Hafterstehungsfähigkeit zunächst auf den Bericht des Gefängnisarztes vom 8. März 2006 (act. 3.6 = act. 67 [Dossier B 108035]) verwiesen werden. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass aus somatischen Gründen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Hafterstehungsfähigkeit vorliegen. Da der Arzt im betreffenden Bericht erklärte, die psychische Situation sei von einem Psychiater besser zu beurteilen, veranlasste die Beschwerdegegnerin mit Fax vom 9. März 2006 (act. 3.7 = act. 68 [Dossier B 108035]) entsprechende Abklärungen. Der betreffende Bericht vom 9. März 2006, welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer und dem Beschwerdeführer in Ergänzung zur Vernehmlassung vom 10. März 2006 am 16. März 2006 per Fax zukommen liess (act. 4), gelangt zum Schluss, aktuell könne ein gravierendes psychisches Leiden ausgeschlossen werden und die Hafterstehungsfähigkeit sei somit uneingeschränkt gegeben. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich demgemäss zumindest im jetzigen Zeitpunkt als unbegründet.

2.2.5 Im Rahmen seiner Replik trägt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 95 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
StGB des Weiteren vor, es fehle an einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Art. 2 EAÜ, da die Einschliessung von bis zu einem Jahr eines verdächtigen Jugendlichen nach über drei Jahren Zeitablauf unzulässig sei und die Schweiz in diesem Fall deshalb keine Einschliessungsstrafe mehr verhängen könnte (act. 5, S. 2).

Dieser Einwand geht offensichtlich fehl. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
StGB sieht für Jugendliche unter anderem die Möglichkeit der Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr vor. Art. 95 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
StGB hält fest, dass die Einschliessung dahin fällt, wenn sie nicht binnen drei Jahren vollzogen wird. Die entsprechende Frist beginnt mit anderen Worten erst dann zu laufen, wenn ein vollstreckbares Urteil vorliegt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik, wonach er in einem Versäumnisurteil zur Todesstrafe verurteilt worden sei (act. 5, S. 3; anders demgegenüber act. 1, S. 5, wo lediglich von einer drohenden Strafe gesprochen wird), wird in der Ergänzung des Auslieferungsersuchens vom 8. Mai 2003 (act. 3.2 = act. 44, S. 7 f. [Dossier B 108035]) ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer „nicht in seiner Abwesenheit beurteilt“ worden und das gegen ihn geführte Verfahren nach wie vor hängig ist. Fehlt es damit an einem vollstreckbaren Urteil, findet auch die in Art. 95 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
StGB geregelte Vollstreckungsverjährung keine Anwendung.

2.2.6 Der Beschwerdeführer hält in der Replik schliesslich dafür, dass aufgrund aller Umstände, insbesondere auch aus der Formulierung des Auslieferungsersuchens heraus klar werde, dass es vorliegendenfalls um politische Delikte gehe und dass die Strafverfolgung der Türkei aus politischer Motivation erfolge (act. 5, S. 3 f.).

Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 EAÜ wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Das gleiche gilt nach Art. 3 Ziff. 2 EAÜ, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. Zu beachten ist, dass der ersuchte Staat gemäss Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
EÜBT Art. 2 - 1. Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen.
EÜBT im Falle von Auslieferungsgesuchen entscheiden kann, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:
a  eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 19702 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
b  eine Straftat im Sinne des am 23. September 19713 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
c  eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht;
d  eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt;
e  eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden;
f  der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.
EÜBT fällt); analoges gilt für den Versuch, eine solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
EÜBT Art. 2 - 1. Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen.
EÜBT).

Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesgericht darüber auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten als erste und einzige Instanz (Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG; vgl. BGE 130 II 337, 339 E. 1.1.1; 128 II 355, 357 f. E. 1.1.1 und E. 1.1.2). Angesichts dieser Zuständigkeitsordnung und mit Blick darauf, dass die ausnahmsweise Haftentlassung wie bereits erwähnt ohnehin an äusserst strenge Voraussetzungen geknüpft wird und nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Auslieferung erfolgen darf (vgl. E. 2.1), drängt sich bei der Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls wegen der Einrede des politischen Delikts besondere Zurückhaltung auf. Ohnehin erschiene das vorliegende, vereinfachte Verfahren gemäss Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
i.V.m. Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG angesichts der Tatsache, dass weder das EAÜ noch das EÜBT den Begriff des politischen Deliktes näher definieren, die Vertragsstaaten mithin über ein weites Ermessen verfügen (BGE 130 II 337, 344 E. 3.4; 128 II 355, 365 E. 4.3; 125 II 569, 577 f. E. 9b; 115 Ib 68, 84 E. 5; zur Praxis des Bundesgerichts und der Unterscheidung zwischen „absolut“ und „relativ“ politischen Delikten vgl. im Einzelnen BGE 130 II 337, insbesondere 341 ff., E. 3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen), für die über offensichtliche Fälle hinausgehende Beurteilung des politischen Charakters eines Auslieferungsersuchens als ungeeignet (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.1 vom 18. Januar 2006 E. 2.2.2).

Zwar kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass das türkische Auslieferungsbegehren einen politischen Hintergrund aufweist. Dagegen spricht aber unter anderem, dass der Mitangeschuldigte B. offenbar freigesprochen wurde (act. 3.2 = act. 44, S. 7 [Dossier B 108035]). Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung kann jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht die Rede sein. Entsprechend ist gerade auch in Anbetracht der engen Grenzen, welche der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit der Einrede des politischen Delikts gesetzt sind, eine ausnahmsweise Haftentlassung abzulehnen. Der Einwand des Beschwerdeführers wird indes im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prüfen sein.

2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

3.

3.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Art. 146
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
-161
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
SGG sowie Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i.V.m. Art. 214 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
. sowie Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
BStP; vgl. auch Art. 149
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG). Das Bundesstrafgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG) und kann ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2).

Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).

3.2 Im vorliegenden Fall ist vorweg zu bemerken, dass die alleinige Bestätigung der C. AG vom 3. März 2006 (act. 1.6), der Beschwerdeführer erziele kein Einkommen und werde von der Fürsorge unterstützt, der ihm obliegenden, umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht zu genügen vermag. Entsprechend hat ihm die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. März 2006 (act. 2) das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege übermittelt und ihn aufgefordert, „dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und samt den im Formular genannten Unterlagen“ zu retournieren. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im geforderten Masse nachgekommen. So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdekammer trotz der ausdrücklichen Aufforderung, „alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (…) zu belegen“ (act. 5.1, S. 2), keinerlei diesbezügliche Unterlagen eingereicht wurden. Es fehlen nicht nur die explizit verlangte Bestätigung des Steueramtes der Wohnsitzgemeinde, sondern auch Belege über die Höhe der bezogenen Fürsorgeleistungen, welche mit monatlich Fr. 360.-- beziffert werden. Zweifel an der Wahrheit bzw. Vollständigkeit der Angaben des Beschwerdeführers erweckt sodann die Tatsache, dass er – trotz zehnjähriger Anwesenheit in der Schweiz – über keinerlei Konto verfügen will und als einzige, monatliche Auslagen die scheinbar von der Fürsorge bezahlten Krankenkassenprämien in unbestimmter Höhe sowie Lebensmittel im Betrag von Fr. 360.-- angibt.

3.3 Zusammenfassend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung einer Vertreterin in der Person von Advokatin Rahel Ruggle für das Verfahren BH.2006.4 androhungsgemäss (act. 5.1, S. 2) abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i.V.m. Art. 214 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
. sowie Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
BStP und Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. März 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Dieter Roth,

- Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BH.2006.4
Datum : 21. März 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)


Gesetzesregister
BStP: 214  245
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
IRSG: 47 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
48 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
51 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
OG: 146  149  152  156  161
SGG: 30  33
SR 0.353.3: 1  2
StGB: 95
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
BGE Register
109-IB-317 • 109-IB-64 • 111-IV-108 • 115-IB-68 • 117-IV-359 • 118-IA-369 • 120-IA-179 • 122-II-373 • 124-I-1 • 125-II-569 • 125-IV-161 • 127-I-202 • 128-I-225 • 128-II-355 • 130-II-306 • 130-II-337
Weitere Urteile ab 2000
1A.170/1997 • 1A.215/2000 • 5P.457/2003 • 8G.45/2001 • 8G.49/2002 • 8G.66/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • politisches delikt • freiheitsstrafe • unentgeltliche rechtspflege • auslieferungshaft • fluchtgefahr • beschuldigter • bundesamt für justiz • ersuchter staat • gesuchsteller • todesstrafe • finanzielle verhältnisse • verurteilung • gerichtskosten • strafbare handlung • replik • frage • leben
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Entscheide BstGer
BH.2005.8 • BH.2006.1 • BH.2005.45 • BH.2006.4
Pra
89 Nr. 94