Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2007.10

Entscheid vom 9. Mai 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Julius Effenberger,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung betreffend Nichtanhandnahme einer Anzeige und Kostenauflage (Art. 100 Abs. 3 und Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP)

Sachverhalt:

A. Am 8. November 2006 erstattete A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B. und andere Organe der „Fondation C.“ (nachfolgend „Stiftung“) wegen Vermögensdelikten, Urkundendelikten, fahrlässiger Körperverletzung und wegen Geldwäscherei. Hintergrund der Anzeige ist eine erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Verwandten des verstorbenen Malers D. und der Stiftung (act. 12.1).

B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 gab die Bundesanwaltschaft der Anzeige in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge (Ziff. 1) und auferlegte A. einen Teil der Verfahrenskosten, im reduzierten Umfang von Fr. 500.-- (Ziff. 2 [act. 1.1]). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, A. habe die Anzeige bei der Bundesanwaltschaft im Wissen darum eingereicht, dass im Kanton Waadt in gleicher Sache bereits ein Verfahren eröffnet worden sei. Es müsse dem anwaltlich vertretenen A. bekannt sein, dass bei einem hängigen kantonalen Strafverfahren nicht einfach bei einer anderen Behörde in gleicher Sache Strafanzeige eingereicht werden könne. Er habe somit das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft grobfahrlässig verursacht, weshalb ihm gestützt auf Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP ein Teil der Kosten im Betrag von Fr. 500.-- auferlegt werde.

C. Mit Beschwerde vom 31. Januar 2007 beantragt A., die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2007 seien aufzuheben (Antrag 1), es sei der Bundesanwaltschaft die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zu beantragen (Antrag 2), eventualiter sei Ziff. 2 aufzuheben, dem Anzeiger seien keine Kosten aufzuerlegen (Antrag 3) und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Antrag 4 [act. 1]). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Organe der Stiftung hätten jahrelang das Vermögen der Stiftung intensiv für spekulative Finanztransaktionen missbraucht. Er habe deshalb bei den kantonalen Strafermittlungsbehörden Anzeige namentlich wegen Veruntreuung eingereicht. Im Rahmen dieses Verfahrens habe sich der dringende Verdacht auf Geldwäscherei ergeben. Er habe deshalb mit Schreiben vom 2. November 2006 dem kantonalen Untersuchungsrichter mitgeteilt, er solle dies den zuständigen Bundesbehörden melden. Dieser habe aber nicht reagiert. Er habe deshalb am 8. November 2006 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erstattet. Er habe die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. November 2006 und vom 16. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die mutmassliche Geldwäscherei in mehreren Kantonen begangen worden sei, ohne Schwerpunkt in einem Kanton. Zudem habe er die Bundesanwaltschaft über die Bundeszuständigkeit sowie über das kantonale Ermittlungsverfahren orientiert. Die Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft vom 8. November 2006 sei somit nicht wegen der Straftaten erstattet worden, aufgrund derer im Kanton Waadt ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei, sondern wegen Geldwäscherei in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton. Die Anzeige bei der Bundesanwaltschaft sei deshalb nicht mutwillig erfolgt.

D. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (act. 12). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, A. sei aufgrund seiner fehlenden Opfereigenschaft nicht legitimiert, Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Januar 2007 anzufechten und die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zu verlangen. Insofern sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am 2. November 2006 habe A. dem kantonalen Untersuchungsrichter seinen Verdacht auf Geldwäscherei mitgeteilt und die Meinung geäussert, der Verdacht solle den Bundesbehörden gemeldet werden. Der Geldwäschereitatbestand sei somit am 2. November 2006 bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde angezeigt worden. Am 8. November 2006 habe A. die Anzeige wegen Geldwäscherei bei der Bundesanwaltschaft gestellt. Dieses Verhalten sei pflichtwidrig.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 beschwert ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Anzeige keine weitere Folge gegeben, da kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff . BStP bestand. Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne von Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG ist (Art. 100 Abs. 5
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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BStP). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er Opfer sei, weshalb auf seine Beschwerdebegehren 1 und 2 mangels Legitimation nicht einzutreten ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Kostenverfügung (Ziff. 2) vom 25. Januar 2007 beschwert. Auf Antrag 3 der Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 246bis Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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BStP trägt bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten. Diese sind gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP ganz oder teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn er das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert hat. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein prozessuales Verhalten bzw. durch die Anzeigeerstattung bei der Beschwerdegegnerin die Kosten zumindest grobfahrlässig verursacht hat.

1.4 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2007 geltend, der Beschwerdeführer habe während einem hängigen kantonalen Strafverfahren in gleicher Sache bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige eingereicht. Diese Vorbringen werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2007 bestritten. Er macht geltend, dass sich erst im kantonalen Verfahren herausgestellt habe, dass die mutmassliche Geldwäscherei in mehreren Kantonen begangen worden sei, ohne Schwerpunkt in einem Kanton. Er habe dies mit Schreiben vom 2. November 2006 dem kantonalen Untersuchungsrichter des Kantons Waadt mitgeteilt, mit der Aufforderung, dies den zuständigen Bundesbehörden zu melden. Dieser habe nicht reagiert, weshalb er am 8. November 2006 bei der Beschwerdegegnerin Anzeige erstattet habe. Er habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. November 2006 und 15. Dezember 2006 auf die mutmassliche Geldwäscherei und die Bundeszuständigkeit hingewiesen. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin über das kantonale Ermittlungsverfahren orientiert. Diese Ausführungen wurden von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 nicht bestritten.

2.2 Gestützt auf die der I. Beschwerdekammer eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2006 - während dem hängigen Strafverfahren im Kanton Waadt – beim kantonalen Untersuchungsrichter eine Anzeige namentlich wegen mutmasslicher Geldwäscherei in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, eingereicht hat, mit der Aufforderung, diese an die zuständige Bundesbehörde weiterzuleiten. In der Tatsache, dass er die Anzeige zusätzlich am 8. November 2006 direkt bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, kann kein grobfahrlässiges Verhalten erblickt werden, zumal der kantonale Untersuchungsrichter die Anzeige offensichtlich nicht umgehend weitergeleitet hat. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer während dem hängigen kantonalen Strafverfahren in gleicher Sache bei der Beschwerdegegnerin Anzeige eingereicht hätte. Der Vorwurf der mutmasslichen Geldwäscherei war nämlich im kantonalen Strafverfahren zunächst kein Thema. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über das hängige kantonale Strafverfahren wegen Vermögensdelikten, Urkundendelikten und fahrlässiger Körperverletzung orientiert. Durch diese Vorgehensweise kann dem Beschwerdeführer kein pflichtwidriges prozessuales Verhalten im Sinne von Grobfahrlässigkeit angelastet werden, welches eine Kostenauferlegung im Sinne von Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP rechtfertigen würde. Die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung von Fr. 500.-- wird somit gutgeheissen. Infolgedessen wird Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 aufgehoben.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb dem Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung wird auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

3.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Anträgen zur Hälfte obsiegt und ist zur Hälfte unterlegen, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 245
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen, ist somit abzuweisen. Die Verfahrenskosten von total Fr. 1'500.--, werden zur Hälfte, im reduzierten Umfang von Fr. 750.--, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.-- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2007 aufgehoben.

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

4. Von den Gerichtsgebühren von total Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer die Hälfte, im reduzierten Umfang von Fr. 750.--, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse Fr. 750.-- zurückerstattet.

Bellinzona, 9. Mai 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dr. iur. Julius Effenberger

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2007.10
Datum : 09. Mai 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Verfügung betreffend Nichtanhandnahme einer Anzeige und Kostenauflage (Art. 100 Abs. 3 und Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BStP: 100  101  105bis  214  217  219  245  246bis
OHG: 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
SGG: 28
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