01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.08.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.07.2022
01.08.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 31.07.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.07.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.12.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 30.11.2016
22.12.2015 - 31.12.2015
01.10.2015 - 21.12.2015
04.08.2015 - 30.09.2015
01.08.2015 - 03.08.2015
01.01.2015 - 31.07.2015
01.10.2014 - 31.12.2014
01.08.2014 - 30.09.2014
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25.03.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 24.03.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
15.09.2012 - 30.06.2013
01.01.2011 - 14.09.2012
01.07.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.06.2010
01.02.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 31.01.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.06.2008 - 30.06.2008
01.01.2008 - 31.05.2008
01.02.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 31.01.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 30.06.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.01.2002 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. August 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG)

1

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse: a. des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV); b. des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben; c. der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG); d. des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft.4

2

Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: a. das dem Obligationenrecht5 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);

b. das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA); AS 2001 2206

1 SR

172.220.1

2 SR

172.010.1

3 SR

173.71

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

5 SR

220

172.220.111.3

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.220.111.3 c.6 das Personal des ETH-Bereichs; d. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19787 über die Berufsbildung unterstehen;

e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19818 untersteht; f.9 das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200510 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).

3

In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.

4

Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden.

Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.11 5 Die Personalpolitik des Bundesrats und des EFD ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.12

Art. 2

Zuständige Stelle

(Art. 3 BPG)

1

Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: a. der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; b. der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;

c. der höheren Stabsoffiziere; 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

7 [AS

1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

8 SR

822.31

9

Fassung gemäss Art. 42 Ziff. 1 der V vom 2. Dez. 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, in Kraft seit

1. Jan. 2006 (AS 2005 5607).

10 SR

172.220.111.9 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

Bundespersonalverordnung 3

172.220.111.3 d. der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen; e. der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; f.

der Missionschefs und Missionschefinnen; g.13 … h.14 … 2

Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.

3

Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach Absatz 1 treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.15 4 Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.

5

Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.16
a17 Titel «Direktor» oder «Direktorin» Der Titel «Direktor» oder «Direktorin» darf nur Amtsdirektoren oder Amtsdirektorinnen verliehen werden.


Art. 3

Diplomatische und konsularische Titel 1

Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.

2

Das EDA verleiht im internationalen Verkehr übliche Titel an von ihm angestellte Personen, sofern sie nicht dem Rang eines Missionschefs entsprechen.18 13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.220.111.3 2. Kapitel: Personalpolitik 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4

Personalentwicklung, Aus- und Weiterbildung19 (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1

Der Arbeitgeber fördert die Entwicklung aller Angestellten durch Massnahmen am Arbeitsplatz und durch Aus- und Weiterbildung.20 1bis Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entwickelt zusammen mit den anderen Departementen die Strategie für die Personalentwicklung, unterstützt die Departemente bei der Umsetzung und fördert eine bundesweite Unternehmenskultur.21 2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um: a. die Kompetenzen aller Angestellten zu erweitern und zu vertiefen; b. die Arbeitsmarktfähigkeit sowie die berufliche Mobilität der Angestellten zu erhöhen;

c. die Angestellten zu befähigen, notwendige Veränderungen mitzugestalten und mitzutragen.

3

Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.

4

Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.22 5 Der Arbeitgeber kann von den Angestellten Aus- und Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn diese die Aus- oder Weiterbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen.23 6

Er kann für die Rückforderung dieser Aus- oder Weiterbildungskosten eine Frist von höchstens vier Jahren gewähren, wenn sein Kostenanteil mindestens 50 000 Franken beträgt.24 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 5

172.220.111.3

Art. 5

Kaderentwicklung25 (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) 1

Der Arbeitgeber sorgt für die Kaderentwicklung.26 2

Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um: a. die Führung auf allen Stufen zu verbessern; b. das vorhandene Potenzial des Personals auszuschöpfen; c. die interne Mobilität zu fördern; d. die Chancen der Angestellten auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten; e. die Bundesverwaltung als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren; f.

die Vertretung von Frauen in Kaderpositionen zu erhöhen.

3

Das EFD entwickelt zusammen mit den Departementen die Strategie für die Kaderentwicklung. Es stellt die Umsetzung der Strategie sicher und unterstützt dabei die Departemente.27


Art. 6

Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) 1

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.

2

Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.

3

Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.


Art. 7

Mehrsprachigkeit (Art. 4 Abs. 2 Bst. e BPG) 1

Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Weisungen gezielte Massnahmen, um eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften auf allen Stufen der Bundesverwaltung zu fördern, die vorhandenen Sprachenkenntnisse der Angestellten auszuschöpfen und so das Potenzial der Kulturenvielfalt zu nutzen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen.28 2 Sie stellen insbesondere sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer sprachlichen Zugehörigkeit nicht benachteiligt werden und in ihrer eigenen Sprache arbeiten 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.220.111.3 können, sofern diese eine der Amtssprachen ist und nicht wichtige Gründe die Arbeit in einer andern Sprache erfordern.


Art. 8

Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BPG) 1

Die Departemente schaffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Bedingungen, um gezielt behinderte Personen zu beschäftigen, und sorgen für deren nachhaltige berufliche Eingliederung. Sie können dafür Fachpersonen einsetzen und Förderungsprogramme erlassen.

2

Das EFD stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.


Art. 9

Schutz der

Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Die Departemente verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Angestellten, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere: a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;

b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.


Art. 10

29 Ökologisches Verhalten

(Art. 4 Abs. 2 Bst. h und 32 Bst. d BPG) Das EFD entwickelt zusammen mit den anderen Departementen geeignete Massnahmen zur Förderung eines ökologischen Verhaltens des Bundespersonals bei der Arbeit.

a30 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung (Art. 32 Bst. d BPG)

1

Das EFD erlässt im Einvernehmen mit den Departementen Weisungen betreffend die Arbeitssicherheit, den Schutz der Gesundheit der Angestellten und die Gesundheitsförderung in den Departementen.

2

Die Departemente sind verantwortlich für die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Angestellten sowie für die Gesundheitsförderung in ihren Verwaltungseinheiten.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 7

172.220.111.3

Art. 11

31 Ärztlicher Dienst

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 1

Das EFD bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist.

2

Der ärztliche Dienst nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Er erstellt im Auftrag der Verwaltungseinheiten die Eignungsbeurteilung der Bewerber und Bewerberinnen bei der Anstellung und die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

b. Er beurteilt die Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerber und Bewerberinnen bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.

c. Er führt im Auftrag der Verwaltungseinheiten vertrauensärztliche Untersuchungen bei Erkrankungen, Unfällen, Wiedereingliederungen und einer allfälligen Berufsinvalidität durch.

d. Er arbeitet bei Bedarf mit den zuständigen Stellen im betrieblichen Case Management zusammen.

e. Er kann Verwaltungseinheiten in deren Auftrag bei der Arbeitssicherheit, beim Gesundheitsschutz und bei der Gesundheitsförderung beraten und unterstützen.

a32 Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27d Abs. 1 BPG) 1

Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personal- und Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen.

2

Die zuständige Stelle kann die angestellte Person verpflichten, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.


Art. 12

Verantwortung in Familie und Gesellschaft (Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) Die Departemente sorgen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse dafür, dass die Angestellten ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen können.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.220.111.3

Art. 13

Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen (Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG) 1

Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

2

Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung.


Art. 14

Information (Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG) 1

Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten umfassend und rechtzeitig.

2

Die Departemente informieren ihr Personal umfassend und rechtzeitig.

3

Das EFD sorgt für eine regelmässige Information des Bundespersonals.33 4

Form und Inhalt der Information richten sich nach den Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten.

2. Abschnitt: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung

Art. 15

Grundsätze (Art. 4 Abs. 3 BPG)

1

Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden durch.

2

Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.

3

Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung, Verhalten und Fähigkeiten.

3bis

Die Lohnentwicklung wird nur dann gewährt, wenn die angestellte Person während der Beurteilungsperiode trotz längerer Abwesenheiten genügend lange anwesend war, damit ihre Leistung, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten beurteilt werden können.34 4

Das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung orientieren sich am personalpolitischen Leitbild der Bundesverwaltung.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 9

172.220.111.3

Art. 16

Beurteilungskriterien (Art. 4 Abs. 3 BPG)

1

Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche sowie der entsprechenden Ausbildung ist allfälligen Einflüssen dieser Kriterien auf die Wahrnehmung und Urteilsbildung besondere Beachtung zu schenken.

2

Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind.


Art. 17

35 Beurteilungsstufen (Art. 4 Abs. 3 BPG)

Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt: a. Beurteilungsstufe 4: übertrifft die Ziele deutlich; b. Beurteilungsstufe 3: erreicht die Ziele vollständig; c. Beurteilungsstufe 2: erreicht die Ziele weitgehend; d. Beurteilungsstufe 1: erreicht die Ziele nicht.

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 18

Eidgenössisches Finanzdepartement

(Art. 5 BPG)

1

Das EFD steuert und koordiniert die Personalpolitik; es berücksichtigt dabei die Interessen der Departemente.

2

Es delegiert seine Kompetenzen an die Fachstelle, soweit es sich nicht um den Erlass Recht setzender Normen handelt.

3

Fachstelle für personalpolitische Fragen ist das Eidgenössische Personalamt (EPA). Es nimmt folgende Aufgaben wahr: a.36 Es erarbeitet die Personal- und Vorsorgepolitik und befasst sich mit Führungsfragen.

b. Es bereitet personalpolitische Vorlagen des Bundesrates vor.

bbis.37 Es setzt die Entscheide des Bundesrats um, soweit deren Vollzug nicht explizit den Departementen zugewiesen wird.

35 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

172.220.111.3 c.38 Es führt das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung als Dienstleister für die bundesweite Aus- und Weiterbildung und sorgt für entsprechende Angebote, insbesondere in den Bereichen Personalwesen, Berufsbildung und Vermittlung von Führungs-, Selbst- und Sozialkompetenzen.

d.39 Es bestimmt die Ausgestaltung der zentralen Personalinformationssysteme der Bundesverwaltung und führt diese. Es kann departementsspezifische Personalinformationssysteme bewilligen.

e. Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Ressourcen bereit.

f. Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Chancengleichheit und zur Gleichstellung von Frau und Mann.

g.40 Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit und nimmt die Aufgabe der Delegierten oder des Delegierten für Mehrsprachigkeit der Bundesverwaltung wahr.

h.41 Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen.

i.

Es stellt das strategische Controlling sicher.

j.

Es stellt die Grundlagen für die Berichterstattung an den Bundesrat und an die Bundesversammlung bereit (Art. 21).

k.42 Es berät und unterstützt die Departemente bei der Umsetzung der Personalund Vorsorgepolitik.

l.

Es führt einen Dienst für die Personal- und Sozialberatung.

m.43 Es sorgt für die bundesweite interne Kommunikation und zentrale Information des Bundespersonals.

n. Es stellt den Kontakt zu den Sozialpartnern sicher.

o. Es ist zuständig für die zentrale öffentliche Ausschreibung offener Stellen und erarbeitet departementsübergreifende Strategien für die Gewinnung geeigneten Personals.

p.44 Es stellt Systeme und Instrumente zur Umsetzung von Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung bereit.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 11

172.220.111.3

Art. 19

Departemente (Art. 5 BPG)

Die Departemente sind für die Umsetzung der Personalpolitik und für die Anwendung der vorgegebenen Instrumente und Systeme in ihren Bereichen verantwortlich.

Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: a.45 Sie konkretisieren, koordinieren und steuern die Personal- und Organisationsentwicklung einschliesslich der Kaderentwicklung.

b. Sie koordinieren und steuern den Einsatz der personellen und finanziellen Mittel.

c. Sie organisieren das Personalmanagement und regeln die Zuständigkeiten.

d. Sie führen das Personalcontrolling in ihrem Bereich in Abstimmung mit dem strategischen Controlling des EPA.


Art. 20

46 Human-Resources-Konferenz 1 Die Human-Resources-Konferenz setzt sich aus Vertretungen aller Departemente zusammen und wird vom EPA geleitet.

2

Sie hat eine zentrale Rolle bei der Erarbeitung, Koordination und Umsetzung der bundesrätlichen Personal- und Vorsorgepolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie behandelt Grundsatzfragen der Umsetzung der bundesrätlichen Personalund Vorsorgepolitik.

b. Sie beurteilt die Entwicklung von Systemen und Instrumenten und prüft deren Einsatz.

a47 Vertrauensstelle für das Bundespersonal und Vertrauensstelle für das Personal des VBS (Art. 5 BPG)

1

Die Vertrauensstelle für das Bundespersonal und die Vertrauensstelle für das Personal des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Vertrauensstelle VBS) sind zuständig für die persönliche Beratung und Unterstützung bei Konflikten am Arbeitsplatz, die auf dem üblichen Dienstweg nicht gelöst werden können.

2

Die Mitglieder der Vertrauensstellen werden für eine einmalige Dauer von vier Jahren ernannt. Ist nach Ablauf der vier Jahre keine geeignete Nachfolge gefunden worden, so kann das Mandat um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

3

Als Mitglied ist wählbar, wer eine höhere Kaderfunktion in der Bundesverwaltung ausgeübt hat und nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 1 steht. Die 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3209).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

172.220.111.3 Tätigkeit wird im Auftragsverhältnis ausgeübt. Die Mitglieder der Vertrauensstellen sind weisungsungebunden.

4

Die Mitglieder der Vertrauensstelle für das Bundespersonal werden auf Vorschlag des EPA in Absprache mit der Human-Resources-Konferenz durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD ernannt.

5

Der Leiter oder die Leiterin der Vertrauensstelle VBS wird auf Vorschlag des Generalsekretariates des VBS durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des VBS ernannt.

6

Die Mitglieder der Vertrauensstellen vertreten sich gegenseitig.


Art. 21

Berichterstattung (Art. 5 BPG)

1

Das EFD überprüft periodisch, ob die Ziele des BPG und seiner Ausführungsbestimmungen in der Bundesverwaltung erreicht wurden, und stellt die Berichterstattung sicher.

2

Die Berichterstattung äussert sich insbesondere über: a. die Zusammensetzung des Personalkörpers; b. die Personalkosten;

c. die

Arbeitszufriedenheit; d. die Qualifizierung des Personals.

3

Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach den vier Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.48 4 Um eine zeitgerechte und aussagekräftige Berichterstattung sicherzustellen, setzen die Departemente das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung ein.

5

Das EFD kann Befragungen beim Personal und den Verwaltungseinheiten durchführen.

3. Kapitel:

Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 22

Stellenausschreibung (Art. 7 BPG)

1

Offene Stellen werden zumindest im elektronischen Stellenanzeiger des Bundes im Internet ausgeschrieben.49 48 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

Bundespersonalverordnung 13

172.220.111.3 2

Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen: a. bis zu einem Jahr befristete Stellen; b. Stellen, die in den Verwaltungseinheiten intern besetzt werden; c. Stellen für die interne Jobrotation; d.50 Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeitenden und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.

3

Aus wichtigen Gründen können die Departemente unter Orientierung des EFD: a. im Einzelfall auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten; b. ausnahmsweise eine andere Art der öffentlichen Ausschreibung vorsehen.


Art. 23

Einschränkungen im Stellenzugang (Art. 8 Abs. 3 BPG)

1

Soweit es für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, kann der Stellenzugang auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beschränkt werden: a. durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für das in der internationalen Verbrechensbekämpfung sowie für das bei der Polizei und in der Strafverfolgung eingesetzte Personal; b.51 durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für das in der Landesverteidigung und im Nachrichtendienst des Bundes eingesetzte Personal;

c. durch das EDA für das für die Vertretung der Schweiz im Ausland eingesetzte Personal;

d. durch das EFD für die Angehörigen des Grenzwachtkorps; e. durch die Departemente für ihr Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt; f.52 …

2

…53

3

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 weist auf allfällige Zugangsbeschränkungen in der Stellenausschreibung (Art. 22) hin.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

52 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 14

172.220.111.3

Art. 24

Anstellungsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 3 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann, wenn es die Funktion erfordert, die Anstellung von bestimmten Kriterien wie Alter, Vorbildung oder Handlungsfähigkeit abhängig machen.

2

Der Versetzungspflicht unterstehende Personen des EDA können nur unbefristet angestellt werden, wenn sie ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzen.

Das EDA kann Ausnahmen vorsehen bei Personen, die auf eine andere Staatsangehörigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verzichten können.


Art. 25

Arbeitsvertrag (Art. 8 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.

2

Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: a. den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; b. die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; c. den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; d. die Dauer der Probezeit; e. den Beschäftigungsgrad;

f.54 die Lohnklasse und den Lohn; g. die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.

3

Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:55 a. Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;

b.56 Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.

3bis

Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:

a. Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;

b. Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.57

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 15

172.220.111.3 4

Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.


Art. 26

58 Vertragliche Anstellungsbedingungen (Art. 10 Abs. 3 Bst. f BPG) 1

Der Arbeitsvertrag mit den Staatssekretären und Staatssekretärinnen, mit den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und mit den Vizekanzlern und den Vizekanzlerinnen hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise mit dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest.

2

Wird dem Bundesrat eine Kündigung nach Absatz 1 beantragt, so sind im Antrag die Umstände darzulegen, die die gedeihliche Zusammenarbeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme an den Bundesrat zu bieten.

3

Der Arbeitsvertrag mit den Generalsekretären und Generalsekretärinnen und mit den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente hält den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest.

4

Der Arbeitsvertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementsvorsteher und der Departementsvorsteherinnen hält folgende Gründe für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest: a. den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit;

b. das Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus dem Amt.

5

Der Bundesrat kann höhere Stabsoffiziere jederzeit aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando entlassen und in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando versetzen. Für den Fall, dass die Versetzung in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando nicht möglich ist, hält der Arbeitsvertrag mit den höheren Stabsoffizieren diesen Umstand als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest.

6

Anstellungsbedingungen im Sinn der Absätze 1, 3, 4 und 5 dürfen mit weiteren Angestellten nur mit Zustimmung des Bundesrates vereinbart werden.

7

Der Arbeitgeber kann das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA von den Anstellungsbedingungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 ausnehmen.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 16

172.220.111.3

Art. 27

59 Probezeit (Art. 8 Abs. 2 BPG)

1

Die Probezeit dauert drei Monate.

2

Für die folgenden Personalkategorien kann die Probezeit vertraglich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden: a. das

militärische

Personal;

b. Aspiranten und Aspirantinnen des Grenzwachtkorps und des zivilen Zolls sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Edelmetallkontrolle; c. Steuerinspektoren und Steuerinspektorinnen der Eidgenössischen Steuerverwaltung;

d. vom Bundesrat gewählte Personen nach Artikel 2 Absatz 1; e. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Nachrichtendiensts des Bundes, die regelmässig Zugang zu sensitiven Informationen haben.

3

Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die Probezeit verzichten oder eine kürzere Probezeit vereinbaren.


Art. 28

60 Befristete Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 BPG)

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG oder der Pflicht zur Stellenausschreibung abgeschlossen werden.


Art. 29

Interne Übertritte

(Art. 10 BPG)61

1

Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 30a.62 2 Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336c OR63 auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung.

3

Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.

4

Für die Berechnung der Kündigungsfristen zählen alle in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 ohne Unterbruch geleisteten Arbeitsverhältnisse.64

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

63 SR

220

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 17

172.220.111.3

Art. 30

Änderung des Arbeitsvertrages (Art. 8 Abs. 1 und 13 BPG) 1

Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2

Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag, mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 25 Absätze 3, 3bis und 4, nach den Bestimmungen von Artikel 10 BPG gekündigt werden.65
a66 Kündigungsfristen (Art. 12 Abs. 2 BPG)

1

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden.

2

Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen: a. zwei Monate im ersten Dienstjahr; b. drei Monate im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr; c. vier Monate ab dem zehnten Dienstjahr.

3

Kündigt der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einer angestellten Person, die in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und der nur bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeübt werden kann (Monopolberufe), so verlängern sich die Kündigungsfristen nach Absatz 2: a. im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr um einen Monat; b. ab dem zehnten Dienstjahr um zwei Monate.

4

Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.


Art. 31

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) 1

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn: a.67 es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d oder Absatz 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird;

b. die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt; c. der Versetzungspflicht unterstehende unbefristet Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten oder eine weitere Staatsangehörigkeit verschwiegen oder durch eigene Bemühungen erworben haben (Art. 24 Abs. 2); 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 18

172.220.111.3 d. einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten.

2

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c BPG bestimmen, dass die Kündigung als unverschuldet gilt.68
a69 Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (Art. 10 Abs. 3 und 12 Abs. 2 BPG) 1

Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit frühestens auf das Ende einer Frist von zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsverhinderung auflösen.

2

Bestand schon vor Beginn der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vor Ende der Frist nach Absatz 1 auflösen, sofern der Kündigungsgrund der angestellten Person vor der Arbeitsverhinderung bekanntgegeben wurde. Davon ausgenommen ist eine auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c BPG gestützte Kündigung, sofern die mangelnde Eignung oder Tauglichkeit gesundheitlich bedingt ist.

3

Bei Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder infolge erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen, sofern die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt.70 4 Verweigert die angestellte Person ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a oder befolgt sie die ärztlichen Anordnungen gemäss Artikel 56 Absatz 4 nicht, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ende der Frist nach Absatz 1 kündigen, sofern ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG besteht.

5

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis von angestellten Personen, bei denen durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 wegen mangelnder Tauglichkeit kündigen, sofern ihnen eine zumutbare Arbeit angeboten wird. Die Kündigung kann frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen.


Art. 32


71

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 19

172.220.111.3

Art. 33

und 3472

Art. 34

a73

Art. 35

74 Altersgrenze (Art. 10 Abs. 2 BPG)

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern.

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers 1. Abschnitt: Lohn

Art. 36

75 Lohnklassen (Art. 15 BPG)

Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt: Lohnklasse

Höchstbetrag in Franken 38 370

568

37 308

552

36 289

645

35 270

922

34 252

402

33 234

053

32 215

920

31 206

892

30 197

876

29 184

415

28 175

683

27 168

040

26 160

427

25 152

804

24 145

206

23 136

849

72 Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771).

Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V.

73 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8

dieser V.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 20

172.220.111.3 Lohnklasse

Höchstbetrag in Franken 22 130

478

21 125

463

20 120

463

19 115

458

18 110

463

17 105

442

16 101

225

15

97 295

14

93 420

13

90 165

12

87 001

11

83 888

10

80 852

9

77 780

8

74 695

7

71 685

6

68 643

5

65 591

4

63 744

3

62 746

2

61 750

1

60 764


Art. 37

Anfangslohn (Art. 15 BPG)

1

Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen Lohn im Rahmen der Klassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

2

Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus.


Art. 38

Lohn bei Teilzeitbeschäftigung (Art. 15 BPG)

1

Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51a bleibt vorbehalten.76 2 Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnittsoder Stundenlöhne vereinbart werden.

76 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

Bundespersonalverordnung 21

172.220.111.3
a77 Lohn bei verminderter Leistungsfähigkeit (Art. 15 BPG)

1

Ist die Leistungsfähigkeit der angestellten Person infolge gesundheitlicher Probleme vermindert, so können die Vertragsparteien in einer Vertragsänderung vereinbaren, dass:

a. ein höherer Beschäftigungsgrad gilt, als im Arbeitsvertrag zur Erfüllung der Aufgaben verlangt wird; Lohn und Ortszuschlag bleiben unverändert; b. bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad ein tieferer Lohn und Ortszuschlag ausgerichtet wird, der dem Grad der Leistungsfähigkeit entspricht.

2

Die Arbeitgeber überprüfen die Vertragsänderung regelmässig. Sobald die angestellte Person die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Leistungsfähigkeit wieder erreicht hat, ist die Vertragsänderung rückgängig zu machen.


Art. 39

78 Lohnentwicklung (Art. 15 BPG)

1

Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.

2

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 4 bis 5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

3

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 2,5 bis 3,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

4

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 wird der Lohn jährlich um 1‒2 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.79 5 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 wird der Lohn jährlich um höchstens 2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.

6

Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.


Art. 40

80 Ausserordentliche Lohnanpassungen

(Art. 15 BPG)

Liegt der Lohn gemessen an anderen Löhnen zu tief, so kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Anpassung kann in einem oder mehreren Schritten vorgenommen werden und darf 10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

78 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

80 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Bundesrat und Bundesverwaltung 22

172.220.111.3 nach Arbeitsvertrag nicht übersteigen. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht übersteigen.


Art. 41

Auszahlung (Art. 15 BPG)

Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt.


Art. 42


81

Besondere Massnahmen und Verantwortlichkeiten (Art. 15 BPG)

1

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 sind Entwicklungsmassnahmen zu treffen oder eine weniger anforderungsreiche Stelle zuzuweisen. Dabei ist sozialen Härtefällen angemessen Rechnung zu tragen. Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, so wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.

2

Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52a ist nicht anwendbar.

3

Die für die Festsetzung der Löhne und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 43

Ortszuschlag (Art. 15 BPG)

1

Zum Lohn wird ein Ortszuschlag ausgerichtet, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Arbeitsortes.

2

Der Ortszuschlag darf 6000 Franken nicht übersteigen.


Art. 44

Teuerungsausgleich (Art. 16 BPG)

1

Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.

2

Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf: a. den

Lohn;

b. den

Ortszuschlag;

c. die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit; d. die Vergütungen für Pikettdienst; e. die Funktionszulagen;

81 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Bundespersonalverordnung 23

172.220.111.3 f. die

Sonderzulagen;

g. die

Arbeitsmarktzulage; h.82 die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen; i.83 die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung.

3

Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

4

…84

a85 Reallohnerhöhung (Art. 15 BPG)

1

Der Bundesrat bestimmt nach Verhandlungen mit den Personalverbänden den Umfang der Reallohnerhöhung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird. Er kann Angestellte bestimmter Lohnklassen von einer Reallohnerhöhung ausschliessen, wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt, oder eine abgestufte Reallohnerhöhung nach Lohnklassen vornehmen.

2

Anspruch auf eine Reallohnerhöhung haben Angestellte, die im Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam wird, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt oder Übertritt zu einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 gekündigt haben.

3

Keine Reallohnerhöhung erhalten Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garantiert ist (Art. 52a).

4

Die Reallohnerhöhung wird auf dem Lohn nach Artikel 36 und den Funktionszulagen nach Artikel 46 ausgerichtet. Die Höchstbeträge der Lohnklassen erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohnerhöhungen.

5

Ein zum gleichen Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Reallohnerhöhung ausgerichteter Teuerungsausgleich nach Artikel 44 wird vor der Reallohnerhöhung vollzogen.


Art. 45

Vergütungen (Art. 15 BPG)

1

Vergütungen können ausgerichtet werden für: a. Sonntags- und Nachtarbeit; b. Pikettdienst; 82 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

83 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

84 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 24

172.220.111.3 c.86 unregelmässige Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen ohne gleitende Arbeitszeit.

2

Das EFD regelt die Anrechnungsweise und die Höhe der Vergütung.


Art. 46

Funktionszulagen (Art. 15 BPG)

1

An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2

Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher eingereihten Funktion.87

Art. 47


88



Art. 48

Sonderzulagen (Art. 15 BPG)

1

Zum Ausgleich von Risiken bei der Funktionsausübung und zur Abgeltung besonderer Verhältnisse können Sonderzulagen ausgerichtet werden.

2

Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD den Kreis der Berechtigten, die zu berücksichtigenden Risiken und Verhältnisse, die Anrechnungsweise und die Höhe der Zulagen.


Art. 49

89 Leistungsprämien (Art. 15 BPG)

1

Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 15 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.

2

Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe 1 darf keine Leistungsprämie ausgerichtet werden.

3

Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Leistungsprämien fest.

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

87 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

88 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

89 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Bundespersonalverordnung 25

172.220.111.3

Art. 50

Arbeitsmarktzulage (Art. 15 BPG)

1

Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.90 2 Für die Gewährung der Zulage ist die Zustimmung des EFD erforderlich. Der Bundesrat entscheidet über die Gewährung der Zulage an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1.


Art. 51


91

Anspruch auf Familienzulage Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet.

Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 200092 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

a93 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als: a. 4063 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind; b. 2623 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind; c. 3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.

2

Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und der Familienzulage. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet: a. von anderen Personen geltend gemachte Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200694;

b.95 von der angestellten Person bei anderen Arbeitgebern geltend gemachte Familien-, Kinder- oder Betreuungszulagen.

3

Angestellte Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt.

90 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

92 SR

830.1

93 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

94 SR

836.2

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 26

172.220.111.3 4

Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland können den Angestellten ergänzende Leistungen zur Familienzulage ausgerichtet werden, selbst wenn ein Anspruch auf eine Familienzulage im Ausland im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 200796 besteht.97 5 Ergänzende Leistungen nach Absatz 4 werden auch für Stief- und Pflegekinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 200798 erfüllt sind.99
b100 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Angestellte: a. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist; b. die nahe Verwandte auf behördliche Anordnung unterstützen.

3. Abschnitt: Funktionsbewertung

Art. 52

Funktionsbewertung (Art. 15 BPG)

1

Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

2

Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.

3

Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.

4

Das EFD bestimmt die Funktionen, die in der Bundesverwaltung einheitlich eingereiht werden, und regelt deren Zuweisung zu den Lohnklassen.

5

Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

6

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1-31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der 96 SR

836.21

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1137).

98 SR

836.21

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

100 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

Bundespersonalverordnung 27

172.220.111.3 Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1, in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht werden.101 7 …102

7bis

Sind die Voraussetzungen für die Höherbewertung gemäss Absatz 6 nicht mehr gegeben, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst.

Artikel 52a ist nicht anwendbar.103 8 Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.104

a105 Tieferbewertung einer Funktion 1

Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.106 1bis Bei Angestellten nach Artikel 26 Absatz 5 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse maximal vier Jahre.107 2 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Angestellte nach Artikel 26 Absatz 5 sind von dieser Bestimmung ausgenommen.108 3 Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

102 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

103 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

104 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 28

172.220.111.3
b109 Stellvertretung

1

Die vollumfängliche und dauernde Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten. Davon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Angestellten: a. bei einer Abgeltung mit einer zusätzlichen Lohnklasse gleich eingereiht wären wie ihre Vorgesetzten;

b. bei Abwesenheit ihrer Vorgesetzten keine Personalführungsaufgaben innehaben.

2

Bei Wegfall der Stellvertretung richtet sich die Lohngarantie nach Artikel 52a.


Art. 53

110 Bewertungsstellen (Art. 15 BPG)

1

Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind: a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;

b. die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.

2

Die Departemente können einen Teil der Bewertungskompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Gruppen und Bundesämter delegieren.


Art. 54

-55111 4. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 56

Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall (Art. 29 BPG)

1

Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach Artikel 15 und 16 BPG während 12 Monaten.

2

Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während 12 Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder als die Leistungen der PUBLICA, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte.

3

Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden.

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

Bundespersonalverordnung 29

172.220.111.3 4

Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1-3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.

5

Arbeiten die Angestellten nach Beginn der Arbeitsverhinderung zwischenzeitlich wieder entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach den Absätzen 1-3 um die Anzahl der Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.112 6 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls beginnen die Fristen nach den Absätzen 1-3 neu zu laufen. Das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Unfallfolgen gilt als neue Krankheit beziehungsweise neuer Unfall, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt.113 7 Wird einer angestellten Person nach Artikel 31a Absatz 5 gekündigt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 solange weiter, wie sie nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis gedauert hätte. Der Lohn nach dem neuen Arbeitsverhältnis und die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie von PUBLICA werden dabei angerechnet.114 8 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1-3 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf Lohn.115 9

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung nach den Absätzen 1 und 2 spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.116

a117 Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland (Art. 29 BPG)

Bei Krankheit oder Unfall während Dienstreisen im Ausland übernimmt der Arbeitgeber die von den privaten Versicherungen der Angestellten nicht gedeckten Kosten derjenigen Leistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994118 über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981119 über die Unfallversicherung rückvergütet werden.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

118 SR

832.10

119 SR

832.20

Bundesrat und Bundesverwaltung 30

172.220.111.3

Art. 57

Kürzung des Lohnanspruchs (Art. 29 BPG)

1

Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.

2

Die Kürzung nach Artikel 56 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.

3

Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.

4

Die zuständige Stelle kann den Lohnanspruch nach Artikel 56 Absätze 1-3 kürzen oder in schweren Fällen entziehen, wenn die angestellte Person ohne triftigen Grund ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a verweigert.120

Art. 58

Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn (Art. 29 Abs. 3 BPG)

1

Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen.

2

Der Anspruch wird nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers gekürzt, wenn sich die Person auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung in einer Heilanstalt aufhält.


Art. 59

Militär-, Zivilschutz- und ziviler Ersatzdienst (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird der ungekürzte Lohn ausgerichtet. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.

2

Wird während der Dienstleistung eine Soldzulage bezogen, so wird der Lohn um den entsprechenden Betrag gekürzt.

3

Für die Dauer der Grundausbildung kann der Lohn, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, zurückgefordert werden, wenn die Anstellung weniger als 4 Jahre gedauert hat.

4

Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr ausgerichtet werden.

5

Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 31

172.220.111.3

Art. 60


121

Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1

Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Angestellten während 4 Monaten der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet.122 2 Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.

3

Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952123, weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Angestellten zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.

4

Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

a124 Reduktion des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption 1

Die Eltern haben ab der Geburt oder Adoption und die eingetragenen Partner und Partnerinnen ab der Geburt eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.125 2 Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads ist innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen.

3

Die Arbeit mit reduziertem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Absatz 2.


Art. 61

Lohnfortzahlung bei Adoption (Art.

17a Abs. 4 BPG)126 1

Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird der Lohn während 2 Monaten ausgerichtet.

2

Arbeiten beide Adoptiveltern bei der Bundesverwaltung, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Sie können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

3

Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.127 121 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Bundespersonalrecht, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2005 2479).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

123 SR

834.1

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

127 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Bundespersonalrecht, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2005 2479).

Bundesrat und Bundesverwaltung 32

172.220.111.3

Art. 62

Lohnfortzahlung im Todesfall (Art. 29 Abs. 2 BPG)

1

Beim Tod einer angestellten Person erhalten die Hinterbliebenen einen Nachgenuss des Lohnes in der Höhe eines Sechstels des Jahreslohnes.

2

In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 51b ausgerichtet.128


Art. 63

Leistungen bei

Berufsunfall

(Art. 29 Abs. 1 und 2 BPG) 1

Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit richtet der Arbeitgeber der betroffenen Person beziehungsweise deren Hinterbliebenen Leistungen aus, sofern die Gesamtheit der Leistungen aus den Sozialversicherungen den massgebenden Verdienst nicht erreicht. Zur Deckung von ausserordentlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, können einmalige Beiträge ausgerichtet werden.

2

Das EFD hat folgende Aufgaben: a. Es bestimmt den massgebenden Verdienst für die vom Ereignis betroffene angestellte Person beziehungsweise deren Hinterbliebene.

b. Es regelt die Ausrichtung einmaliger Beiträge.

c. Es bezeichnet die für die Ausrichtung der Leistungen des Arbeitgebers zuständige Stelle.

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 64

Arbeitszeit (Art. 17 BPG)

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41,5 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader.129 2

… 130

2bis

…131

3

Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

130 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6411). Aufgehoben durch Ziff.

I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 33

172.220.111.3 4

Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeitmodelle sowie die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit und zum Jobsharing angeboten.132 4bis

Die Angestellten leisten ihre Arbeitszeit mit den Arbeitszeitmodellen der Jahresarbeitszeit oder der Vertrauensarbeitszeit gemäss Artikel 64a. Die Departemente können aus betrieblichen Gründen zusätzlich das Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit anbieten.133 5

Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.

6

Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf 40 Prozent erhöht.

7

Angestellten der industriellen Betriebe kann der Arbeitgeber anstelle der Zuschläge nach den Absätzen 5 und 6 diejenigen nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964134 ausrichten.135
a136 Vertrauensarbeitszeit (Art. 17 BPG)

1

Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren.

2

Für Angestellte der Lohnklassen 30-38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch.

3

Angestellte der Lohnklassen 24-29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.

4

Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Februar 2013137 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien erhalten, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.138 5 Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.139

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

134 SR

822.11

135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

137 SR

172.220.111.35 138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 34

172.220.111.3 6

Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos.


Art. 65

Mehrarbeit und Überzeit (Art. 17 BPG)

1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen.

2

Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

3

Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

4

Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen.

5

Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt: a. für Mehrarbeit und Überzeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes; b. für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt: 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes.

6

Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich.

7

Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.140

Art. 66

141 Feiertage (Art. 17 BPG)

1

An Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, wird bezahlter Urlaub gewährt.

2

Als ganze Feiertage gelten Neujahr, der Berchtoldstag, der Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag, Weihnachten und der Stephanstag. Als halbe Feiertage gelten der 24. und der 31. Dezember.

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 35

172.220.111.3 3

Für andere am Arbeitsort offizielle Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen und an denen die Angestellten nicht arbeiten, muss die Sollarbeitszeit im Verlauf des Jahres vor- oder nachgeholt oder durch Ferientage kompensiert werden.

4

Gilt ein Feiertag nach Absatz 2 am Arbeitsort nicht als offizieller Feiertag, so können die Angestellten an diesem Tag arbeiten. Der dabei nicht benötigte bezahlte Urlaub kann in dem Kalenderjahr nachbezogen werden, in dem der Anspruch entsteht.


Art. 67

Ferien (Art. 17 BPG)

1

Die Angestellten haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von: a. 6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;

b. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden;

c. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

d. 7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.142

2

Ferien sind derart anzusetzen, dass der Ablauf der Arbeiten nicht beeinträchtigt und die Erholung gewährleistet wird.

3

Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht.

Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.

4

Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:

a. insgesamt 90 Tage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes; bei der Berechnung der Kürzung werden die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt; b. 30 Tage wegen unbezahlten Urlaubs.143

Art. 68

Urlaub (Art. 17 BPG)

1

Müssen oder wollen Angestellte die Arbeit aussetzen, so haben sie bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen.

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 36

172.220.111.3 2

Die zuständige Stelle berücksichtigt bei ihrem Entscheid in angemessener Weise den Grund sowie die Arbeitssituation. Sie kann in begründeten Fällen auch die Leistungen und das Verhalten berücksichtigen.

3

Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a bleiben vorbehalten.144 6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 69

Arbeitsgeräte, Material

(Art. 18 Abs. 1 BPG) 1

Die Angestellten werden mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.

2

Verwenden Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann ihnen dafür eine Vergütung ausgerichtet werden.

3

Die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Angestellte, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber voll- oder teilzeitlich an ihrem Wohnort arbeiten. Nicht vergütet wird die Miete der zu Arbeitszwecken benutzten privaten Räumlichkeiten. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 ausnahmsweise Mieten vergüten.

4

Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche. Insbesondere bestimmen sie über die Notwendigkeit der zu verwendenden Arbeitsgeräte und Materialien.


Art. 70

Dienstkleidung (Art. 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Bst. c BPG) 1

Dienstkleider, die die Angestellten zu tragen verpflichtet sind, werden unentgeltlich abgegeben, insbesondere wenn:

a. die Angestellten im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen sind;

b. sie der Witterung besonders ausgesetzt sind; c. die Kleider durch den Dienst stark verunreinigt, abgenützt oder beschädigt werden;

d. sie besonderen Sicherheitsvorschriften zu entsprechen haben.

2

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b oder c kann an Stelle der Abgabe von Dienstkleidern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

3

Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche.

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

Bundespersonalverordnung 37

172.220.111.3

Art. 71

Persönliche Dienstfahrzeuge

(Art. 18 Abs. 1 BPG) 1

Wo die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, können persönliche Dienstfahrzeuge zugeteilt werden.

2

Über die Zuteilung persönlicher Dienstfahrzeuge entscheiden: a. der Bundesrat für die Personalkategorien nach Artikel 2 Absatz 1; b. die Departemente im Einvernehmen mit dem EFD für die übrigen Personalkategorien.


Art. 72

Spesen (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Den Angestellten werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.

2

Das EFD regelt die Vergütungen für: a. Mahlzeiten, Unterkunft und Reise; b. Dienstreisen ins Ausland; c. die Teilnahme an internationalen Konferenzen; d. den Umzug aus dienstlichen Gründen; e. Repräsentationsauslagen.


Art. 73

Treueprämie (Art. 32 Bst. b BPG)

1

Nach 5 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.

2

Die Treueprämie besteht aus: a. einem Viertel des Monatslohns nach fünf Anstellungsjahren; b. der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren; c. einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.145 3

Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise als bezahlten Urlaub beziehen.146 145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

Bundesrat und Bundesverwaltung 38

172.220.111.3 4

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern.

5

Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.147


Art. 74

Erfindungen, Verbesserungsvorschläge (Art. 32 Bst. c BPG)

1

Die Departemente schaffen die Voraussetzungen für ein innovatives Verhalten der Angestellten und für die Entwicklung und Umsetzung von Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen.

2

Die Verwirklichung von Innovationen kann mit einer Barprämie oder mit anderen Leistungen im entsprechenden Gegenwert belohnt werden.


Art. 75

Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals (Art. 32 Bst. e BPG)148 1

Zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen oder der persönlichen Arbeitsorganisation kann der Arbeitgeber Einrichtungen zu Gunsten des Personals unterstützen, so insbesondere:

a. die familienergänzende Kinderbetreuung; b. den Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und weiteren der Erholung des Personals dienenden Einrichtungen; c. die Beschaffung von Wohnraum.

2

Zudem können vorteilhafte Konditionen auf Sparkapitalien bei der Sparkasse Bundespersonal gewährt werden.149 3 Die Departemente können Anlässe zur Pflege der Beziehungen zwischen den aktiven und den pensionierten Angestellten unterstützen.

a150 Familienergänzende Kinderbetreuung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG) 1

Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der Angestellten für die familienergänzende Kinderbetreuung.

2

Das EFD regelt die Höhe der Beteiligung.

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

Bundespersonalverordnung 39

172.220.111.3
b151 Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG) Der angestellten Person werden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergütet, wenn: a. sie erziehungsberechtigt ist und alleinstehend oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, in welcher der andere Elternteil oder der Partner oder die Partnerin erwerbstätig ist oder in Ausbildung steht;

b. zwischen der angestellten Person und dem betreuten Kind ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches152 besteht und das Kind in ihrer Obhut steht oder das betreute Kind ein Pflege- oder Stiefkind der angestellten Person ist;

c. das Kind kostenpflichtig betreut wird: 1. in einer Betreuungsstätte oder einem Tageselternverein, die ein teiloder vollzeitliches Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter anbieten, oder

2. durch Privatpersonen, mit denen ein der Sozialversicherungspflicht unterstelltes Vertragsverhältnis besteht; und

d. das gemeinsame monatliche Bruttoeinkommen der in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen nach Buchstabe a oder das monatliche Bruttoeinkommen der alleinstehenden erziehungsberechtigten Person, jeweils einschliesslich des Anteils am 13. Monatslohn, nicht höher als 20 000 Franken ist.

c153 Dauer des Anspruchs

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG) 1

Der Anspruch auf Vergütung besteht längstens bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.

2

Der Anspruch auf Vergütung bleibt bestehen während: a. eines Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 60; b. 90 Tagen bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin;

c. 90 Tagen nach Eintreten der Arbeitslosigkeit des Partners oder der Partnerin.

3

Kein Anspruch auf Vergütung besteht bei unbezahltem Urlaub der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin.

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010 (AS 2010 5793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

152 SR

210

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

Bundesrat und Bundesverwaltung 40

172.220.111.3

Art. 76


154

Vergünstigungen für das Personal (Art. 32 Bst. g BPG)

Das EFD legt die Vergünstigungen fest.


Art. 77

Verfahrens- und Parteikosten (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Die Departemente erstatten den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrens- und Parteikosten zurück, wenn:

a. das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt; b. die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde; und c. der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat.

2

Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet.

Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt.


Art. 78

Ausrichtung von Entschädigungen (Art. 19 Abs. 3 und 4 BPG)155 1

Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten:156 a.157 Angestellte in Monopolberufen sowie Angestellte mit sehr spezialisierter Funktion;

b. Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat;

c. Angestellte, die über 50-jährig sind.

2

Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden:158

a. den Staatssekretären und Staatssekretärinnen; b. den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen; c. den höheren Stabsoffizieren; d. den Generalsekretären und Generalsekretärinnen der Departemente; e. den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente; f.

den Vizekanzlern und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; g. den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementschefs und Departementschefinnen; 154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 41

172.220.111.3 h. in Einzelfällen weiteren höheren Kaderangehörigen; i.

den Angestellten, mit denen eine Anstellungsbedingung nach Artikel 26 Absatz 6 vereinbart wurde; j.

den Angestellten, auf die der Sozialplan anwendbar ist; k. dem Personal der DEZA.

2bis

Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden.159 3 Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet: a. die bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden; b.160 … c. deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 31 aufgelöst wird.

4

Personen, die innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG eingehen, müssen die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zurückerstatten.161 5 …162


Art. 79


163

Höhe der Entschädigung (Art. 19 Abs. 5 Bst. a BPG)164 1

Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1, 2 und 2bis entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.165 2 Bei Kündigungen aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 oder bei Kündigung des Arbeitsvertrages eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin nach Artikel 26 Absatz 3 entspricht die Entschädigung einem Jahreslohn.166 3 Entschädigungen, die an Personen nach Artikel 2 Absatz 1 ausgerichtet werden, sind durch den Bundesrat zu genehmigen.167 159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

160 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 42

172.220.111.3 4

Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden insbesondere das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 und die Kündigungsfrist berücksichtigt.

5

Die Berechnung der Entschädigung richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen würden. Ausgenommen davon ist die Leistungsprämie.168 6

und 7 …169


Art. 80


170

7. Abschnitt:

Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen

Art. 81

Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland wird den Angestellten eine finanzielle Abgeltung für die sich aus dem Rotationsprinzip, der Versetzungspflicht und den schwierigen Lebensbedingungen im Ausland ergebenden Nachteile, Einschränkungen und Risiken ausgerichtet (Inkonvenienzvergütung). Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Anzahl Versetzungen, der persönlichen Situation, dem Beschäftigungsgrad, dem Alter und der Aufenthaltsdauer am Arbeitsort.

2

Ab der dritten Versetzung wird eine Mobilitätsvergütung ausgerichtet. Angestellte, die der Versetzungspflicht unterstehen, erhalten diese Vergütung auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz.


Art. 82

Vergütung von Auslagen (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Die mit dem Aufenthalt im Ausland und mit der ausgeübten Funktion entstandenen Auslagen werden den Angestellten vergütet.

2

Bei der Festsetzung der Vergütung von Auslagen werden die Mehr- und Minderkosten, die durch den Aufenthalt im Ausland entstehen, in angemessener Weise berücksichtigt.

3

Die Mehrkosten werden namentlich vergütet in Form von: a. Spesenentschädigung; 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

169 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

170 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 43

172.220.111.3 b. positivem

Kaufkraftausgleich; c. Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit.

4

Als Minderkosten werden berücksichtigt: a. Steuerfreiheit; b. negativer Kaufkraftausgleich.


Art. 83

Kaufkraftausgleich (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Mit dem Kaufkraftausgleich werden Unterschiede zwischen dem Preisniveau von Konsumgütern und Dienstleistungen am Arbeitsort und dem entsprechenden Preisniveau in Bern ausgeglichen. Bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs wird den besonderen Verhältnissen, die sich auf die Lebenshaltungskosten am Arbeitsort auswirken, wie auch dem offiziellen Wechselkurs Rechnung getragen.

2

Dem positiven oder negativen Kaufkraftausgleich unterliegen ganz oder teilweise der Lohn, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage nach Artikel 51a, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, die Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit und die Vergütungen von Auslagen am Arbeitsort.171 3 …172


Art. 84

Berücksichtigung der Steuerfreiheit (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Die den Angestellten aufgrund internationaler Vereinbarungen gewährte Steuerfreiheit wird bei der Festsetzung der Bezüge berücksichtigt.

2

Die Minderkosten werden von den in den Artikeln 81 und 82 genannten Vergütungen in Abzug gebracht.


Art. 85

Gewährung von Darlehen (Art. 18 Abs. 2 BPG)

Bei einer Versetzung ins Ausland kann den Angestellten zur Anschaffung bedeutender Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände oder für weitere Auslagen ein Darlehen gewährt werden.


Art. 86

Leistungen bei

Krankheit

(Art. 29 BPG)

1

Der Arbeitgeber übernimmt die Mehrkosten der Versicherungen, die bedingt sind durch den Auslandaufenthalt des entsandten Personals, der Ehegatten, der eingetra171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

172 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, (AS 2008 145). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1137).

Bundesrat und Bundesverwaltung 44

172.220.111.3 genen Partnerinnen und Partner sowie der Kinder, für die Anspruch auf Familienzulagen besteht.173 2 Die Versicherungspflicht, die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag können durch das EDA im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages bei einer anerkannten Krankenkasse im Einvernehmen mit dem EFD geordnet werden.


Art. 87

Ersatz von Schäden

(Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Dem ins Ausland entsandten Personal, das ohne Verschulden, namentlich infolge von Kriegshandlungen, Revolution oder Aufruhr oder aus anderen durch seinen Auslandaufenthalt bedingten Gründen eine Vermögenseinbusse erlitten hat, kann eine Entschädigung gewährt werden.

2

Das EDA bestimmt den Betrag der Entschädigung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem EFD.


Art. 88

Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen (Art.

17a BPG)174

1

Zur Förderung des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen kann insbesondere:

a.175 Interessierten bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub von bis zu zehn Jahren Dauer gewährt werden; b. der Anteil der mit dem Einsatz der Angestellten bei internationalen Organisationen zusammenhängenden Kosten übernommen werden, der nicht durch die internationalen Organisationen abgegolten wird.

2

Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007176, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben.177 3

Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 mit Ausnahme von Missionschefs und Missionschefinnen werden nach Beendigung ihres Einsatzes in internationalen Organisationen in der Funktion, die sie vor ihrer Beurlaubung innehatten, oder in einer anderen ihnen zumutbaren Funktion eingesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG gekündigt und eine Abgangsentschädigung von bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet.178

173 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

176 SR

192.12

177 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6657).

178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

Bundespersonalverordnung 45

172.220.111.3 4a. Kapitel:179 Berufliche Vorsorge 1. Abschnitt: Massgebender Lohn
a Versicherbarer Lohn

(Art.

32g Abs. 5 BPG) 1

Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83.180 2

Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absätze 2 oder 3 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.181 3

…182

4

Im Fall von Massnahmen bei Umstrukturierungen oder Reorganisationen nach Artikel 104 bestimmt sich der versicherbare Lohn nach dem Sozialplan.183
b Meldung (Art.

32g Abs. 5 BPG) Der versicherbare Lohn wird PUBLICA von der zuständigen Stelle nach Artikel 2 als massgebender Lohn gemeldet.

2. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers
c Beteiligung am

Einkauf

(Art. 32 Bst. a BPG) Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich zulasten ihrer Personalkredite am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

180 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

182 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 46

172.220.111.3
d Urlaub (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG) 1

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Versicherungsschutz während mindestens zwei Monaten unverändert.

2

Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten, so vereinbart sie mit der angestellten Person vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.

3

Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem dritten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die angestellte Person kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

4

Die während des Urlaubs von der angestellten Person geschuldeten Beiträge werden ihr nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.

dbis 184 Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion 1 Wird der versicherbare Lohn einer angestellten Person nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf ihr Verlangen die Vorsorge für den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden (Art. 33a BVG185), indem sie neben den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes bezahlt.

2

Bei generellen Lohnanpassungen, namentlich bei Reallohnerhöhungen und generellen Einreihungskorrekturen, verändern sich die bezahlten Beiträge auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil nicht.

3

Wird der Lohn im Interesse der zuständigen Stelle nach Artikel 2 reduziert, so kann sie sich zulasten der Personalkredite bis höchstens zur Hälfte an den Sparbeiträgen und an der Risikoprämie für die Weiterführung der Vorsorge beteiligen.

Die Kostenbeteiligung kann befristet werden.

dter 186 Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens je184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011

(AS 2010 5793).

185 SR

831.40

186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

Bundespersonalverordnung 47

172.220.111.3 doch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33 BVG187).

In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle die Sparbeiträge des Arbeitgebers.

e Berufsinvalidität (Art.

32j Abs. 2 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 beantragt bei PUBLICA die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung für angestellte Personen, wenn:188 a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;

c.189 ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959190 über die Invalidenversicherung (IVG) besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.

2

Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe werden im Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007191 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) geregelt.

3

Für seine Angestellten im Flugdienst kann das VBS im Einvernehmen mit dem EFD von der Altersgrenze nach Absatz 1 Buchstabe a abweichen.

f192 Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente (Art.

32k BPG)

1

Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person: a. freiwillig vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert wird; b. unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung mindestens fünf Jahre bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, f oder g BPG oder in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt war; und

c. die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt.

187 SR

831.40

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

190 SR

831.20

191 SR

172.220.141.1 192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

Bundesrat und Bundesverwaltung 48

172.220.111.3 2

Die ganze Überbrückungsrente entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente.

3

Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Kosten einer Überbrückungsrente werden die Anzahl Anstellungsjahre, der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der Anstellungsjahre und der prozentuale Anteil der zu beziehenden reglementarischen Altersrente berücksichtigt.

4

Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zählen die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Angebrochene Anstellungsjahre werden nach Vollendung des sechsten Monats als ganze Anstellungsjahre angerechnet. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.

5

Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 1. Sie wird bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr für jedes Jahr, das bis zum vollendeten 25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel gekürzt. 6

Die Verwaltungseinheit, bei der die angestellte Person unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung gearbeitet hat, prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person.

3. Abschnitt: …
g-88j193 4. Abschnitt:194 Paritätisches Organ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft195
k 1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für ihr Vorsorgewerk.196

193 Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771).

Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V.

194 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2181).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

196 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

Bundespersonalverordnung 49

172.220.111.3 2

Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

3

Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission PUBLICA festgelegt.

l197 5. Kapitel: Pflichten des Personals

Art. 89

Wohnort (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG) Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.


Art. 90

Dienstwohnung (Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG) 1

Das EFD stellt die Grundsätze auf über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichtenden Betrag.

2

Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihren Bereich.


Art. 91

198 Nebenbeschäftigung (Art. 23 BPG)

1

Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.

1bis

Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.199 2

Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:200 a. sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;

197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010 (AS 2010 5793). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

Bundesrat und Bundesverwaltung 50

172.220.111.3 b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.

3

Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen: a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;

b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.

4

Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.

5

Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.


Art. 92

Ablieferungspflicht (Art. 21 Abs. 2 BPG)

1

Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.201 2

Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

3

Das EFD regelt die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens und die Art und Weise der Ablieferung.


Art. 93


202

Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 21 Abs. 3 BPG)

1

Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.

2

Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn: 201 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

Bundespersonalverordnung 51

172.220.111.3 a. der Vorteil offeriert wird von: 1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter, 2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder

b. ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft.

4

In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.

a203 Einladungen

(Art. 21 Abs. 3 BPG) 1

Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.

2

Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn: a. die Einladung offeriert wird von: 1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter, 2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder

b. ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

3

In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.


Art. 94

Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG)

1

Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.

2

Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

Bundesrat und Bundesverwaltung 52

172.220.111.3 3

Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat.

4

Vorbehalten bleibt Artikel 47bis des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962204.

a205 Ausstand

(Art. 20 BPG)

1

Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.

2

Als Befangenheitsgründe gelten namentlich: a. die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind;

b. das Vorliegen eines Stellenangebotes von einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist.

3

Die Angestellten legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe den Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheiden diese über den Ausstand.

4

Für Angestellte, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968206.

b207 Unabhängigkeit

(Art. 23 BPG)

Verwaltungseinheiten, die Aufsichts-, Veranlagungs-, Vergabeentscheide oder Entscheide von vergleichbarer Tragweite treffen oder vorbereiten, können mit Angestellten in der Funktion eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin, eines Direktors oder einer Direktorin, eines stellvertretenden Direktors oder einer stellvertretenden Direktorin, eines Vizedirektors oder einer Vizedirektorin und den übrigen 204 [AS

1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3].

Heute: das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

206 SR

172.021

207 Ursprünglich Art. 94a Abs. 2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012 (AS 2012 4483). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 53

172.220.111.3 Mitgliedern der Geschäftsleitung bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbaren, dass diese Angestellten während höchstens zwei Jahren nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Arbeitgeber oder für einen Auftraggeber tätig sind, der in den letzten zwei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgeblich von einem der erwähnten Entscheide betroffen war.

c208 Eigengeschäfte

(Art. 20 BPG)

1

Die Angestellten dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

2

Verfügen Angestellte insbesondere über nicht öffentlich bekannte Informationen, deren Bekanntwerden den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.

3

Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft: a. das Angestellte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer Drittperson tätigen;

b. das Angestellte für nahestehende Personen veranlassen; oder c. für das Angestellte eine Drittperson einschalten, insbesondere um ihre Identität zu verschleiern.

4

Vorbehalten bleiben die börsenrechtlichen und die strafrechtlichen Bestimmungen.

d209 Konkretisierung der Verhaltenspflichten (Art. 20 BPG)

1

Die Departemente und Verwaltungseinheiten können Weisungen zu den Artikeln 91-94c erlassen, um Interessenkonflikte, den Anschein von Interessenkonflikten und den Missbrauch von nicht öffentlich bekannten Informationen zu vermeiden.

2

Sie können namentlich die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen und von Einladungen sowie die Eigenschäfte strenger regeln oder untersagen.


Art. 95

Besondere Pflichten des im Ausland eingesetzten Personals (Art. 24 Abs. 2 Bst. b BPG) 1

Der Arbeitgeber kann von Angestellten, die im Ausland eingesetzt werden, verlangen zu melden, wenn sie:

a. Vereinen

zugehören;

208 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

209 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

Bundesrat und Bundesverwaltung 54

172.220.111.3 b. sich aus dem Aufenthaltsstaat entfernen; c. Texte veröffentlichen oder öffentliche Erklärungen abgeben.

2

Am Arbeitsort im Ausland dürfen die Angestellten kein öffentliches Amt bekleiden.

3

Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für öffentliche Ämter im Ausland vorsehen.210

Art. 96

Aufhebung des Streikrechts (Art. 24 Abs. 1 BPG)

Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personalkategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfüllen: a. den Angehörigen der zivilen und militärischen Führungsstäbe der Departemente;

b. den Strafverfolgungsbehörden des Bundes; c. den der Versetzungspflicht unterstehenden, im Ausland tätigen Angestellten des EDA;

d. dem Grenzwachtkorps und dem zivilen Zollpersonal; e.211 den Angehörigen des Überwachungsgeschwaders, des militärischen Flugsicherungspersonals und der Berufsformation der Militärischen Sicherheit.

6. Kapitel: Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten

Art. 97


212



Art. 98

Disziplinaruntersuchung (Art. 25 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.

210 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

211 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5011).

212 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5251).

Bundespersonalverordnung 55

172.220.111.3 2

Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968213 geregelt.

3

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.

4

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.


Art. 99

Disziplinarmassnahmen (Art. 25 BPG)

1

Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.

2

Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

a. Verwarnung; b.214 … c. Änderung des Aufgabenkreises.

3

Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

a. Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; b. Busse bis zu 3000 Franken; c. Änderung der Arbeitszeit; d. Änderung des Arbeitsortes.


Art. 100

Verjährung (Art. 25 BPG)

1

Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angestellten verjährt 1 Jahr nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, auf alle Fälle 3 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

2

Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

213 SR

172.021

214 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 56

172.220.111.3

Art. 101

Haftung der Angestellten (Art. 25 BPG)

Die Haftung der Angestellten für Schaden, den sie dem Bund oder einem Dritten zufügen, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958215.


Art. 102

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

(Art. 25 BPG)

1

Wenn bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht kommt, überweisen die Departemente die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

2

Die Einleitung von Strafverfahren gegen Angestellte richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung vom 30. Dezember 1958216 zum Verantwortlichkeitsgesetz.


Art. 103

Freistellung vom Dienst (Art. 25 BPG)217

1

Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: a. schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden;

b. wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder c. ein laufendes Verfahren behindert wird.

2

Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.

a218 Freistellung nach Kündigung (Art. 25 BPG)

1

Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person von der Arbeit freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.

2

Die angestellte Person muss ein bei anderen Arbeit- oder Auftraggebern erzieltes Ersatzeinkommen melden. Dieses Einkommen wird vom Lohn abgezogen.

215 SR

170.32

216 SR

170.321

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

218 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 57

172.220.111.3 7. Kapitel:219 Massnahmen und Leistungen des Arbeitgebers in besonderen Fällen 1. Abschnitt: Umstrukturierungen und Reorganisationen

Art. 104

Grundsätze (Art. 19. Abs. 1 und 31 Abs. 4 und 5 BPG) 1

Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen. 2 Die Verwaltungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an.

3

Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Initiative zu entwickeln, insbesondere bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle, bei einer beruflichen Umorientierung oder einer beruflichen Weiterbildung.

a Zumutbare Stellen

(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1

Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn: a. sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle; b. für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und

c. die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele weitgehend zu erreichen.

2

In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.

3

Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

Bundesrat und Bundesverwaltung 58

172.220.111.3
b Information (Art. 33 Abs. 1 BPG)

1

Die Verwaltungseinheiten informieren ihr Personal und die Personalorganisationen offen, frühzeitig und umfassend über bevorstehende Umstrukturierungen und Reorganisationen und die beabsichtigten Massnahmen.

2

Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwaltungseinheit weiterbeschäftigt werden können, müssen spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung darüber informiert werden.

c Vereinbarung (Art. 31 Abs. 5 BPG)

1

Die Verwaltungseinheiten schliessen mit den Angestellten, die von einer Umstrukturierung oder Reorganisation betroffen sind, Vereinbarungen ab. 2

Die Vereinbarungen enthalten die gemeinsam zu ergreifenden Massnahmen, deren Dauer, die Leistungen des Arbeitgebers sowie die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 104 Absatz 3.

d Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung (Art. 31 Abs. 5 BPG)

1

Kann die angestellte Person auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden, so bleibt sie nach Antritt dieser Stelle während dreier Monate bei der bisherigen Verwaltungseinheit angestellt und auf deren Lohnliste.

2

Übernimmt die neue Verwaltungseinheit die vermittelte Person nach Ablauf von drei Monaten, so schliesst sie mit ihr einen neuen Arbeitsvertrag ab. Der bisherige Arbeitsvertrag wird aufgelöst. 3 Erhält die vermittelte Person nach Ablauf von drei Monaten keinen neuen Arbeitsvertrag, so bleibt sie bei der bisherigen Verwaltungseinheit angestellt.

e Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 3 BPG)

1

Angestellten, die nicht bereit sind, eine Vereinbarung nach Artikel 104c abzuschliessen, kann aus Gründen nach Artikel 10 Absatz 3 BPG gekündigt werden. 2

Ist die angestellte Person nicht bereit, eine andere zumutbare Stelle anzunehmen, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d BPG.

3

Kann innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung keine andere zumutbare Stelle gefunden werden, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG.

Bundespersonalverordnung 59

172.220.111.3
f Finanzierung 1 Die Departemente finanzieren ihre Massnahmen nach Artikel 104 selbst.

2

Die Verwaltungseinheiten reservieren die notwendigen Mittel für die beruflichen Umorientierungen und Weiterbildungen.


Art. 105

Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG)

1

Für den Fall von Umstrukturierungen und Reorganisationen, die den Abbau von Stellen vorsehen, wird ein Sozialplan festgelegt. 2 Der Sozialplan wird vom EPA zusammen mit den Personalverbänden erarbeitet.

3

Er wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EFD für den Bundesrat unterzeichnet.

a Vorzeitige Pensionierung nach Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG)

1

Angestellte können frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr und nach mindestens zehn ununterbrochenen Anstellungsjahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 vorzeitig ganz oder teilweise nach Sozialplan pensioniert werden.

2

Die angestellte Person kann vorzeitig pensioniert werden, wenn sie nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt hat und: a. ihre Stelle aufgehoben wird; b. ihr Aufgabengebiet stark verändert wird; oder c. durch die Pensionierung die Stelle einer jüngeren Person nicht aufgehoben werden muss.

3

Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 60 bis 62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente.

4

Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente.

5

Der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung versicherungstechnisch nicht finanzierte Teil der Altersrente und der Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber über einen zentralen Kredit finanziert.

6

Die vorzeitigen Pensionierungen werden im Einvernehmen mit dem EPA vorgenommen. Diese Bestimmung gilt nicht für das VBS.

Bundesrat und Bundesverwaltung 60

172.220.111.3
b Weitere Massnahmen und Leistungen nach Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG)

1

Der Sozialplan kann weitere Leistungen vorsehen, namentlich: a. Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung; b. externe Stellenvermittlung;

c. befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg; d. Beteiligung an den Umzugskosten; e. befristete Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades.

2

Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zur vorzeitigen Pensionierung nach Sozialplan die folgenden Leistungen erbringen:

a. Beteiligung an den Kosten für die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 88dbis Absatz 3;

b. Beteiligung am Einkauf zur Erhöhung der Altersrente nach Artikel 32a VRAB220;

c. vollständige oder teilweise Übernahme der auf das Renteneinkommen entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 1947221 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters;

d. höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 1 vorgesehen ist.

c Finanzierung 1 Das EPA beantragt die finanziellen Mittel für vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan mit dem Voranschlag.

2

Absatz 1 gilt nicht für das VBS.

2. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers zur sozialen Sicherung des Personals

Art. 106

Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 19 Abs. 3 und 31 Abs. 5 BPG) 1

Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 105b auch dann erbringen, wenn: 220 SR

172.220.141.1 221 SR

831.101

Bundespersonalverordnung 61

172.220.111.3 a. das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und b. kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 BPG vorliegt.

2

Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn: a. die Voraussetzungen für die Anwendung des Sozialplanes nicht erfüllt sind; b. beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben; c. eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll; d. die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich erscheint.

a Finanzierung 1 Die Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden vom zuständigen Departement im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt und dem Personalkredit der Verwaltungseinheit belastet, die die Auflösung veranlasst hat. 2 Sie dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.

8. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 107

Sozialpartnerschaft (Art. 33 BPG)

1

Ziel des Bundesrates ist eine intakte Sozialpartnerschaft.

2

Im Interesse der Mitsprache und Mitwirkung der Sozialpartner in personalrelevanten Angelegenheiten insbesondere bei Umstrukturierungen oder Reorganisationen werden sie frühzeitig und umfassend informiert; gegebenenfalls werden mit ihnen Verhandlungen geführt.222 3

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD schliesst im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben mit den anerkannten Bundespersonalverbänden periodisch eine Absichtserklärung bezüglich der Zusammenarbeit und den personalpolitischen Zielen; sie wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.223 4

Das EFD nimmt die Rolle als Sozialpartner der anerkannten Bundespersonalverbände wahr, wenn die Bundesverwaltung oder mehrere Teile davon betroffen sind.

5

Die Departemente sind Sozialpartner der Bundespersonalverbände, wenn einzig ihr Bereich betroffen ist. Grundsätzliche Fragen sind mit dem EFD zu koordinieren.

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundesrat und Bundesverwaltung 62

172.220.111.3

Art. 108

Begleitausschuss der Sozialpartner (Art. 33 Abs. 4 BPG)

1

Im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme setzt der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD als beratendes Organ einen Begleitausschuss der Sozialpartner ein.

Aufgaben, Organisation und Zusammensetzung des Begleitausschusses bilden Gegenstand der periodischen Absichtserklärung nach Artikel 107 Absatz 3.

2

Der Begleitausschuss begleitet insbesondere die Praxis der Mitarbeitergespräche, der Personalbeurteilungen und der Entlöhnung.

3

Die Begleitung bezieht sich grundsätzlich auf überindividuelle Daten zu allen Funktionen und Lohnklassen. Als überindividuelle Daten gelten anonymisierte, verallgemeinerte Aussagen über die Anwendung der Bestimmungen bezüglich Mitarbeitergespräch, Personalbeurteilung und Entlöhnung.

4

…224

5

Zur Behandlung von Einzelfällen kann der Begleitausschuss einen paritätisch zusammengesetzten Ausschuss einsetzen. Diesem können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Begleitausschusses sind. Der paritätische Ausschuss gibt seine Empfehlungen zu Handen des Begleitausschusses ab.


Art. 109

Personalkommissionen (Art. 33 Abs. 4 BPG)

1

Um die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsleitungen der Verwaltungseinheiten und dem Personal zu fördern, können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Angestellten der Verwaltungseinheit dies wünscht.

2

Die Departemente bestimmen das Wahlverfahren. Sie können diese Kompetenz an die Ämter oder die ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten delegieren.225 3 Die Personalkommissionen begutachten zuhanden der Geschäftsleitungen: a. allgemeine Personalfragen ihrer Verwaltungseinheiten; b. Anregungen zu betrieblichen Vereinfachungen und Verbesserungen sowie zu baulichen Massnahmen; c. Anregungen zu Gesundheits- und Ausbildungsfragen.

224 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Bundespersonalverordnung 63

172.220.111.3 9. Kapitel: Verjährung226

Art. 110


227



Art. 111


228


Art. 112


229


Art. 113

…230

(Art. 34 BPG)

Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 OR231.

10. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

Art. 114

Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) (Art. 37 BPG)

1

Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD die zum Vollzug der Artikel 8188 erforderlichen Bestimmungen.

2

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von: a. Artikel 15-17: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung; b. Artikel 38: Lohn bei Teilzeitbeschäftigung; c. Artikel 39:

Lohnentwicklung;

d. Artikel

43:

Ortszuschlag;

e. Artikel

44:

Teuerungsausgleich; f. Artikel

46:

Funktionszulagen;

g.232 Artikel 49: Leistungsprämien; 226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

227 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

228 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

229 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

230 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

231 SR

220

232 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Bundesrat und Bundesverwaltung 64

172.220.111.3 h. Artikel

52:

Funktionsbewertung; hbis.233 Artikel 52a: Tieferbewertung einer Funktion; i. Artikel 53:

Bewertungsstellen;

j.

Artikel 63: Leistungen bei Berufsunfall; k. Artikel

64:

Arbeitszeit;

kbis.234 Artikel 64a Vertrauensarbeitszeit; l.

Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit; m. Artikel 66: Freie Tage; n. Artikel 67:

Ferien;

o. Artikel

68:

Urlaub;

obis.235 Artikel 75a Absatz 2: Familienergänzende Kinderbetreuung; oter.236 Artikel 75b: Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung;

p.237 Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe k: Ausrichtung von Entschädigungen an Personal der DEZA;

q.238 Artikel 78 Absatz 2bis: Entschädigungen an Personal der DEZA bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen;

r. und s.239 … 3

Bei der Festlegung der Abgeltungen und sonstiger Massnahmen zugunsten des Personals nach den Artikeln 63 und 81-88 wird der persönlichen Situation des entsandten Personals Rechnung getragen. In den Ausführungsbestimmungen bestimmt das EDA im Einvernehmen mit dem EFD, inwieweit über die Familienangehörigen hinaus weitere Begleitpersonen zu berücksichtigen sind, und ordnet die Einzelheiten.

4

Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD Bestimmungen über die Indexierung der Einsatzorte, abgestuft nach Schwierigkeit der Lebensbedingungen, wobei von 100 Indexpunkten für die Stadt Bern auszugehen ist, und legt jene Einsatzorte fest, an denen sehr schwierige Lebensbedingungen herrschen.240

233 Ursprünglich Bst. r. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

234 Ursprünglich Bst. s. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6411).

235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

236 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

239 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

240 Eingefügt durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771).

Bundespersonalverordnung 65

172.220.111.3

Art. 115

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) (Art. 37 BPG)

Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das militärische Personal erlassen:241 a. Artikel 4: Personalentwicklung und Ausbildung; b. Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung; c. Artikel 24: Arbeitsort, Mobilität und Einsatz im Ausland; d. Artikel 37:

Anfangslohn;

e. Artikel

48:

Sonderzulagen;

ebis.242 Artikel 60a: Reduktion des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption; die Abweichung darf nur Angestellte betreffen, für die aus dienstlichen Gründen eine Reduktion des Beschäftigungsgrads nicht möglich ist.

f. Artikel

64:

Arbeitszeit;

g. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit; h. Artikel 67:

Ferien;

i. Artikel

72:

Spesen;

j.

Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit.


Art. 116

Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) (Art. 37 BPG)

1

Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.

2

Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen: a. für das Personal der Zollämter und des Grenzwachtkorps im Bereich von: 1. Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung, 2. Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, 3. Artikel 64:

Arbeitszeit,

4. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, 5. Artikel 69:

Bewaffnung,

6. Artikel

72:

Spesen,

7. Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit; 241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

242 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

Bundesrat und Bundesverwaltung 66

172.220.111.3 b. für die Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Bereichen: 1. Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, 2. Artikel 64:

Arbeitszeit,

3. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, 4. Artikel 72:

Spesen.

c.243 für die Schatzungsexpertinnen und Schatzungsexperten des Bundesamtes für Bauten und Logistik im Bereich der Spesen (Art. 72).

11. Kapitel: Schlussbestimmungen244
a245
b246 Übergangsbestimmungen über Leistungen bei Kündigungen von Personen nach Artikel 26 Absatz 1 1

…247

2

Angestellte, die am 1. Januar 2005 das 58. Altersjahr vollendet haben und in einer Funktion gemäss Artikel 26 Absatz 1 tätig sind, denen aber aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 gekündigt wird, haben Anspruch auf eine Rente der PUBLICA anstelle einer Abgangsentschädigung, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens zehn Jahre in einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 tätig sind. Der Berechnung der Leistungen wird die Versicherungsdauer zu Grunde gelegt, die die angestellte Person bei Vollendung des 65. Altersjahres erreicht hätte. Die Departemente erstatten der PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.

3

Entschädigungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Die Finanzdelegation wird über die Kosten nach Absatz 2 informiert.

243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

244 Ursprünglich vor Art. 117. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

245 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008

2181).

246 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

247 Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

Bundespersonalverordnung 67

172.220.111.3
c248 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 (Art.

41a Abs. 1 BPG) 1

Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.249 2 Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:250 a. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben;

b. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben.

3

Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.

4

Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG251 zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.

5

Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.252
d253 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Dezember 2008 (Art. 17 BPG)

1

Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 und freie Tage nach Artikel 66 Absatz 1, die nicht bis zum 31. Dezember 2008 bezogen worden sind, können bis spätestens 31. Dezember 2012 bezogen werden; danach entfallen sie entschädigungslos.

248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35).

249 Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V

vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429).

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

251 SR

831.40

252 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

253 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

Bundesrat und Bundesverwaltung 68

172.220.111.3
e254 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2013 1 Für die Berechnung der Treueprämie nach Artikel 73 Absatz 5 werden die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 anerkannten Anstellungsjahre nach bisherigem Recht angerechnet. 2 Bei Aus- und Wiedereintritten der angestellten Person bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 werden die bisherigen Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprämie nicht mehr angerechnet.

3

War die angestellte Person vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so wird die Dauer der Arbeitsverhinderung an die Frist von zwei Jahren nach Artikel 31a angerechnet.

4

Erreicht die angestellte Person die Dreimonatsfrist der mindestens hälftigen Wiederaufnahme der Arbeit nach Artikel 56 Absatz 5 des bisherigen Rechts erst nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013, so wird die Arbeitsverhinderung nicht unterbrochen.

f255 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2014 1

Hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Rang eines Brigadiers, die das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollendet haben und vor diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 schriftlich die Pensionierung nach dem damals geltenden Recht verlangt haben, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.

2

Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20 Juni 2014 das 59. Altersjahr vollendet haben und bis spätestens am 31. Juli 2017 vorzeitig pensioniert werden, richtet sich nach bisherigem Recht.

3

Für die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 88f werden die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung anerkannten Anstellungsjahre und der daraus ermittelte durchschnittliche Beschäftigungsgrad nach bisherigem Recht angerechnet.


Art. 117

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

254 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

255 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

Bundespersonalverordnung 69

172.220.111.3 Anhang 1256

(Art. 88f Abs. 5) Prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Standardplan

(Lohnklassen)

Kaderplan 1

(Lohnklassen)

Kaderplan 2

(Lohnklassen)

Alter bei

Rücktritt

1 bis 11

12 bis 17

18 bis 23

24 bis 29

30 bis 38

60

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

61

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

62

65 %

60 %

45 %

40 %

40 %

63

70 %

65 %

50 %

45 %

45 %

64

75 %

70 %

55 %

50 %

50 %

256 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871, 2008 577). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171)

Bundesrat und Bundesverwaltung 70

172.220.111.3 Anhang 2257

(Art. 79 Abs. 8 und 88a Abs. 1) Bestandteile des versicherbaren Lohnes a. der Monatslohn nach Artikel 36 und der Monatslohn von Angestellten des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 PVFMH258, höchstens jedoch der Monatslohn des Stammdepartements, die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absätze 1-5 und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse; b. der Stunden-, Tages- und Durchschnittslohn nach Artikel 38 Absatz 2; c. der Ortszuschlag nach den Artikeln 43 und 114 Absatz 2 Buchstabe d; d. der Teuerungsausgleich nach den Artikeln 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e-g und 114 Absatz 2 Buchstabe e; e. die Funktionszulagen nach den Artikeln 46 und 114 Absatz 2 Buchstabe f und nach Artikel 17 PVFMH; f. … g. Sonderzulagen nach den Artikeln 48 und 115 Buchstabe e; h. Leistungsprämien nach Artikel 49; i.

Arbeitsmarktzulagen nach Artikel 50; j.

die Einsatzzulage nach Artikel 18 PVFMH; k. die Gefahrenzulage nach Artikel 19 PVFMH; l.

der massgebende Jahreslohn nach Artikel 21 Absatz 2 PVFMH.

257 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2181). Bereinigt gemäss Ziff. I 1

der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals (AS 2008 5643) und Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

258 SR

172.220.111.9