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1

Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (Stand am 1. März 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 44, 66, 72-74, 90 und 122 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 19753, beschliesst: 1. Titel: Stimmrecht und Stimmabgabe

Art. 1


4



Art. 2


5
Ausschluss vom Stimmrecht Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.


Art. 3

Politischer Wohnsitz

1

Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.6 2 Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

AS 1978 688

1 [BS

1 3; AS 1962 1695, 1971 329, 1984 290]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 39, 136, 149 und 192 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV - SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 411; BBl 1999 7922).

3

BBl 1975 I 1317 4

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

6

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

161.1

Politische Rechte

2

161.1


Art. 4

Stimmregister

1

Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2

Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

3

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.


Art. 5

Grundsätze der Stimmabgabe 1

Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für elektronische Datenverarbeitung gleichgestellt.7 2

Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.

3

Der Stimmberechtigte kann seine Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.8 Die Stimmabgabe bei Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe richtet sich nach Artikel 8a.9 4 und 5 …10

6

Die Stimme darf durch Drittpersonen zur Urne gebracht werden, soweit das kantonale Recht dies für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen zulässt. Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimm- oder Wahlzettel durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen.11 7

Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.


Art. 6

Stimmabgabe Invalider Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.


Art. 7

Vorzeitige Stimmabgabe 1

Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag.

7

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

9

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

10

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

11 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635;

BBl 2006 5261).

Bundesgesetz

3

161.1

2

Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann.

3

Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.

4

Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.


Art. 8

Briefliche Stimmabgabe 1

Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.

2

Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen.12
a13 Elektronische Stimmabgabe 1

Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.

1bis

Er kann Kantone, die Versuche zur elektronischen Stimmabgabe über längere Zeit erfolgreich und pannenfrei durchgeführt haben, auf Gesuch hin ermächtigen, diese Versuche für eine von ihm festgelegte Dauer weiterzuführen. Er kann die Ermächtigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder die elektronische Stimmabgabe in Abwägung der gesamten Umstände jederzeit örtlich, sachlich oder zeitlich ausschliessen.14 2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.

3

…15

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

14 Eingefügt Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

15 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

Politische Rechte

4

161.1


Art. 9


16

2. Titel: Abstimmungen

Art. 10

Anordnung 1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.17 1bis Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.18 2 Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.

a19 Information der Stimmberechtigten 1

Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.

2

Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.

3

Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.

4

Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.


Art. 11

Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen20 1

Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.

2

Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.

Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees 16 Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 9259 9279).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

5

161.1

ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.21 3 Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel22 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.23 24 4

Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.25


Art. 12

Ungültige Stimmzettel 1

Stimmzettel sind ungültig, wenn sie: a. nicht amtlich sind; b. anders als handschriftlich ausgefüllt sind; c. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;

e. …26

2

Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.

21 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635;

BBl 2006 5261).

22 Ausdruck gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

23 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

26

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).

Politische Rechte

6

161.1

3

Für Versuche27 mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.28


Art. 13

Feststellung des Abstimmungsergebnisses29 1

Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.

2

Stehen in einem Kanton den Ja- gleich viele Nein-Stimmen gegenüber, so wird seine Standesstimme zu den ablehnenden Kantonen gezählt.30

Art. 14

Abstimmungsprotokoll

1

Über das Ergebnis einer Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll erstellt, das die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Zahl der stimmberechtigten Auslandschweizer, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie der Ja- und Nein-Stimmen angibt.31 2 Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet. Diese stellt die vorläufigen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammen, teilt sie der Bundeskanzlei mit und veröffentlicht sie innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. Notfalls gibt sie eine Sondernummer des Amtsblattes heraus.32 3

Die Kantone übermitteln die Protokolle, auf Verlangen auch die Stimmzettel, innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3) der Bundeskanzlei.

Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel vernichtet.


Art. 15

Erwahrung und Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses 1

Der Bundesrat stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung), sobald feststeht, dass beim Bundesgericht keine Abstimmungsbeschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.33 2 Der Erwahrungsbeschluss wird im Bundesblatt veröffentlicht.

27 Ausdruck gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

30

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069 Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).

Bundesgesetz

7

161.1

3

Änderungen der Bundesverfassung treten mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft, sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt.

4

Wenn eine Rechtsänderung keinen Aufschub erträgt und das Abstimmungsergebnis unzweifelhaft deutlich ist, kann der Bundesrat oder die Bundesversammlung Gesetzesvorlagen oder Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge vor Ablauf der Erwahrung provisorisch in Kraft setzen oder dringlich erklärte Gesetze provisorisch in Kraft belassen oder ausser Kraft setzen.34 3. Titel: Wahl des Nationalrats 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 16


35

Verteilung der Sitze auf die Kantone 1

Für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone sind die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, die sich aus den Registererhebungen ergeben, die im Rahmen der Volkszählung gemäss dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 200736 im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden.

2

Gestützt auf die verbindliche Feststellung der Wohnbevölkerungszahlen nach Artikel 13 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 stellt der Bundesrat verbindlich fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen in der folgenden Gesamterneuerungswahl des Nationalrats zukommen.


Art. 17

37 Verteilungsverfahren Die 200 Sitze des Nationalrats werden nach folgendem Verfahren auf die Kantone verteilt:38 a. Vorwegverteilung: 1. Die Wohnbevölkerung der Schweiz wird durch 200 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl.

Jeder Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.

2. Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Kantone wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jeder Kanton, des34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

35 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6743; BBl 2007 53).

36 SR

431.112

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

Politische Rechte

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161.1

sen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.

3. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden Kantone die letzte Verteilungszahl erreichen.

b. Hauptverteilung: Jeder verbliebene Kanton erhält so viele Sitze, als die letzte Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl enthalten ist.

c. Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Kantone mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Kantone die gleiche Restzahl, so scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben.

Sind auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.


Art. 18


39



Art. 19

Zeitpunkt der Wahl

1

Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.

2

Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 193 Absatz 3 der Bundesverfassung setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.40

Art. 20

Losentscheid

Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats.

a41 39 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung ab dem 3. Dez. 2007 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 411; BBl 1999 7922).

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Bundesgesetz

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161.1

2. Kapitel: Verhältniswahl 1. Abschnitt: Vorschlag

Art. 21

42 Wahlanmeldeschluss 1 Das kantonale Recht bestimmt einen Montag zwischen dem 1. August und dem 30. September des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.

2

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim Kanton eintreffen.

3

Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.


Art. 22

Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen 1

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.

Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

2

Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.43 3 Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.44

Art. 23

Bezeichnung des Wahlvorschlages Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.45

Art. 24

Unterzeichnungsquoren46 1

Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt:

a. 100 in Kantonen mit 2-10 Sitzen; b. 200 in Kantonen mit 11-20 Sitzen; 42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

44

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

45 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

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161.1

c. 400 in Kantonen mit mehr als 20 Sitzen.47 2

Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.

3

Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die: a. am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a);

b. im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht; und c. in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreichte.48 4

Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen einreichen.49

Art. 25

Vertreter des Wahlvorschlages 1

Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter.

2

Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.


Art. 26

Einsichtnahme in Wahlvorschläge Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der zuständigen Behörde einsehen.


Art. 27

50 Mehrfach Vorgeschlagene

1

Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

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161.1

2

Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht.

3

Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit.


Art. 28


51



Art. 29

Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge 1

Der Kanton prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge einreichen kann.52 2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.53 Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.

3

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.

Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen.

4

Ab dem zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. Das kantonale Recht kann die Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen.54

Art. 30

Listen

1

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2

Die Listen werden mit Ordnungsnummern versehen.


Art. 31

55 Verbundene Listen

1

Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimm51

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung siet 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

53

Fassung der ersten zwei Sätze gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

12

161.1

berechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.

1bis

Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.

2

Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.

3

Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.


Art. 32


56

Bekanntmachung der Listen 1

Der Kanton veröffentlicht die Listen mit den Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie mit dem Hinweis auf Listen- und Unterlistenverbindungen so früh wie möglich im kantonalen Amtsblatt.

2

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Listen in elektronischer Form, mit Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Heimatort und Wohnort der Kandidatinnen und Kandidaten.57

Art. 33

Erstellung und Zustellung der Wahlzettel 1

Die Kantone erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck.

1bis

Erstellt ein Kanton statt Wahlzettel Erfassungsbelege, so erhalten die Stimmberechtigten zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen.58 2

Die Kantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.

3

Die Unterzeichner können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

57 Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4929; BBl 2003 7711). Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

58

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

13

161.1

2. Abschnitt: Wahlakt und Ermittlung der Ergebnisse

Art. 34

59 Wahlanleitung Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird.


Art. 35

Ausfüllen des Wahlzettels 1

Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

2

Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

3

Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).


Art. 36

Stimmen für Verstorbene Stimmen für Kandidaten. welche seit der Bereinigung der Listen (Art. 29 Abs. 4) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.


Art. 37

Zusatzstimmen

1

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

2

Sind in einem Kanton mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.60 2bis Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten des Artikels 31 Absatz 1bis werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.

59

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635;

BBl 2006 5261).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

14

161.1

Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.61 62 3 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. …63 4

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.


Art. 38

Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen 1

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie: a. keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten; b. nicht amtlich sind; c. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind; d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;

e. …64

2

Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.

3

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

4

Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.65 5

Für Versuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.66


Art. 39

Zusammenstellung der Ergebnisse Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest: a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; b. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel; 61 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

62

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

63 Zweiter und dritter Satz aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

64

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).

65

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

Bundesgesetz

15

161.1

c. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); d.67 die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37); e.68 die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);

f. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;

g. die Zahl der leeren Stimmen.


Art. 40

Erste Verteilung der Mandate auf die Listen69 1

Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.70 2

Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

3

…71


Art. 41

72 Weitere Verteilungen

1

Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt: a. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.

b. Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.

c. Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest erzielte.

d. Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

71

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

16

161.1

e. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.

f. Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.

2

Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.


Art. 42

Verteilung der Mandate an verbundene Listen 1

Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

2

Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln 40 und 41 verteilt. Artikel 37 Absätze 2 und 2bis bleiben vorbehalten.73

Art. 43

Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute 1

Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2

Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3

Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.


Art. 44

Überzählige Mandate

Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 56 statt.


Art. 45

74 Stille Wahl

1

Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als gewählt erklärt.

2

Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Artikel 56 Absatz 3 statt.


Art. 46

Wahl ohne Listen

1

Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden.

Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

17

161.1

2

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.75 3 Im Übrigen gelten die für die Einerwahlkreise massgebenden Bestimmungen sinngemäss.

3. Kapitel: Mehrheitswahl

Art. 47

Verfahren

1

In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2

Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist.76

Art. 48

Wahlzettel

Die Kantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen Wahlzettel zustellen.


Art. 49

Ungültige Wahlzettel

1

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie: a. Namen verschiedener Personen enthalten; b. nicht amtlich sind; c. anders als handschriftlich ausgefüllt sind; d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e. …77

2

Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel usw.) zusammenhängen.78

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

76

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

77

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).

78

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

18

161.1

3

Für Versuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.79


Art. 50


80

Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl 1

Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.

2

Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten an.

3

Ungültig sind:

a. Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten; b. Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist.


Art. 51

81 Ersatzwahlen Die Artikel 47-49 gelten auch für Ersatzwahlen.

4. Kapitel: Veröffentlichung der Ergebnisse und Wahlprüfung

Art. 52

Wahlanzeige; Veröffentlichung der Wahlergebnisse 1

Nach der Ermittlung der Ergebnisse teilt die Kantonsregierung den Gewählten ihre Wahl unverzüglich schriftlich mit und bringt dem Bundesrat die Namen der Gewählten zur Kenntnis.

2

Der Kanton veröffentlicht die Ergebnisse aller Kandidatinnen und Kandidaten und gegebenenfalls aller Listen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit spätestens innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt.82 3 Die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen sind im Bundesblatt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt auch in der elektronischen Fassung im Wortlaut.83 84 79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

80

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

83 Zweiter Satz eingefügt durch Art. 21 Ziff. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4929; BBl 2003 7711).

84

Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 des BG vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, in Kraft seit 15. Mai 1987 (AS 1987 600; BBl 1983 III 429).

Bundesgesetz

19

161.1

4

Der Kanton übermittelt das Wahlprotokoll nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 77 Abs. 2) unverzüglich der Bundeskanzlei. Die Wahlzettel werden innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten Ort übersandt.85

Art. 53

Wahlprüfung

1

Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.86 2 Bei diesen Verhandlungen hat Sitz und Stimme, ausser in eigener Sache, wer sich durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist.

3

Beim Nachrücken sowie bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen darf ein neu gewähltes Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen, nachdem seine Wahl als gültig erklärt ist.87 5. Kapitel: Änderungen während der Amtsdauer

Art. 54

Rücktritt

Der Rücktritt aus dem Nationalrat ist dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich mitzuteilen.


Art. 55

Nachrücken

1

Scheidet ein Mitglied des Nationalrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt die Kantonsregierung den ersten Ersatzmann von der gleichen Liste als gewählt.

2

Kann oder will ein Ersatzmann das Amt nicht antreten, so rückt der nachfolgende an seine Stelle.


Art. 56

Ergänzungswahl

1

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste (Art. 24 Abs. 1) beziehungsweise der Vorstand der kantonalen Partei (Art. 24 Abs. 3), die die Liste eingereicht hat, auf 85

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

20

161.1

der das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates aufgeführt war, einen Wahlvorschlag unterbreiten.88 2 Der so vorgeschlagene Kandidat wird, nach Bereinigung des Wahlvorschlages (Art. 22 und Art. 29), ohne Urnengang von der Kantonsregierung nach Artikel 45 als gewählt erklärt.89 3 Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, so findet eine Volkswahl statt.90 Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.


Art. 57


91

Ende der Amtsdauer

Die Amtsdauer des Nationalrates endet mit der Konstituierung des neu gewählten Rates.

4. Titel:92 Referendum 1. Kapitel: Obligatorisches Referendum

Art. 58

Veröffentlichung

Erlasse, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, werden nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung veröffentlicht. Der Bundesrat ordnet die Abstimmung an.

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

92

Die durch BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753) revidierten Bestimmungen des 4. Tit.

(Art. 59-67) des Gesetzes gelten nur für Erlasse, die von den eidgenössischen Räten nach dem 31. März 1997 verabschiedet werden (AS 1997 760 Art. 2 Abs. 1).

Bundesgesetz

21

161.1

2. Kapitel: Fakultatives Referendum 1. Abschnitt: Allgemeines93

Art. 59


94


a95 Bedeutung der Frist

Das Referendum muss von der verfassungsmässigen Anzahl von Kantonen ergriffen werden oder mit der nötigen Anzahl Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen.

b96 Unzulässigkeit des Rückzugs Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

c97 Volksabstimmung

Ist das Referendum zustandegekommen, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.

2. Abschnitt: Volksreferendum98

Art. 60

Unterschriftenliste

1

Wird ein Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:99

a. den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist;

b. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung; 93

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

94 Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

95

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

96

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

97

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

98

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

22

161.1

c.100 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches, StGB101) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).

2

Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.102
a103 Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einem Referendum herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.


Art. 61

Unterschrift

1

Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.104 1bis Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.105 2 Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.106 3 Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.


Art. 62

Stimmrechtsbescheinigung 1

Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

101 SR 311.0 102 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

23

161.1

2

Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.

3

Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.

4

Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.


Art. 63

Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung 1

Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind.

2

Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

3

Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.


Art. 64

Ausschluss der Einsichtnahme107 1

…108

2

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.


Art. 65


109



Art. 66

Zustandekommen

1

Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Referendumsfrist veröffentlicht.

Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob das Referendum zustandegekommen ist.110 2 Ungültig sind:

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

108 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

109 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

Politische Rechte

24

161.1

a.111 Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 60 nicht erfüllen;

b.112 Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist; c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.

3

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.113 3. Abschnitt: Kantonsreferendum114

Art. 67

115 Zuständigkeit Bestimmt das kantonale Recht nichts anderes, so entscheidet das Kantonsparlament, ob das Kantonsreferendum ergriffen wird.

a116 Form

Das Schreiben der Kantonsregierung an die Bundeskanzlei bezeichnet: a. den Erlass mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung;

b. das Organ, welches im Namen des Kantons die Volksabstimmung verlangt; c. die kantonalrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Kantonsreferendum;

d. das Datum und das Ergebnis des Referendumsbeschlusses.

b117 Zustandekommen

1

Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum von der erforderlichen Anzahl Kantone ergriffen worden ist.118

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

113 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

Bundesgesetz

25

161.1

2

Ungültig sind Referendumsbegehren, die: a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und bei der Bundeskanzlei eingereicht wurden;

b. von einem sachlich unzuständigen Organ beschlossen wurden; c. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welchen Bundeserlass die Volksabstimmung verlangt wird.

3

Die Bundeskanzlei eröffnet die Verfügung über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Kantonsreferendums schriftlich den Regierungen aller Kantone, die es ergriffen haben, und veröffentlicht sie unter Angabe der Anzahl der gültigen und ungültigen kantonalen Referendumsbegehren im Bundesblatt.

5. Titel:119 Volksinitiative

Art. 68

Unterschriftenliste

1

Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:120

a. den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist;

b.121 Titel und Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Veröffentlichung im Bundesblatt;

c.122 eine Rückzugsklausel im Sinne von Artikel 73; d.123 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB124) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);

119 Die durch BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753) revidierten Bestimmungen des 5. Tit.

(Art. 68-74) des Gesetzes gelten nur für Volksinitiativen, für welche die Unterschriftensammlung nach dem 31. März 1997 beginnt (AS 1997 760 Art. 2 Abs. 2).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

124 SR 311.0

Politische Rechte

26

161.1

e.125 die Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).

2

Artikel 60 Absatz 2 gilt auch für Volksinitiativen.126

Art. 69

Vorprüfung

1

Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht.

2

Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.127 3 Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor.

4

Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht.128

a129 Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einer Volksinitiative herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.


Art. 70

130 Ergänzende Bestimmungen

Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.


Art. 71

Einreichung

1

Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.

2

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

27

161.1


Art. 72

Zustandekommen

1

Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.131 2 Ungültig sind:

a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;

b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist; c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.132

3

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.


Art. 73

133 Rückzug 1 Jede Volksinitiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet worden ist.

2

Der Rückzug einer Volksinitiative ist zulässig, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt. Die Bundeskanzlei lädt das Initiativkomitee vorgängig zur Bekanntgabe seines Entscheids ein und setzt ihm dafür eine kurze Frist an.

3

Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.

a134 Unbedingter und bedingter Rückzug 1

Der Rückzug einer Volksinitiative ist in der Regel unbedingt.

2

Hat die Bundesversammlung jedoch spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in der Form des Bundesgesetzes verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird.

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

134 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).

Politische Rechte

28

161.1

3

Der bedingte Rückzug wird wirksam, sobald: a. die Frist für das Referendum gegen den indirekten Gegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist;

b. das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag rechtsgültig feststeht; oder

c. der Bundesrat im Falle eines Referendums das zustimmende Ergebnis einer Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.


Art. 74


135



Art. 75

Prüfung der Gültigkeit136 1

Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV) oder die Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 3 BV) nicht gewahrt oder verletzt die Volksinitiative zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV), so erklärt die Bundesversammlung sie soweit notwendig für ganz oder teilweise ungültig.137 2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

3

Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.

a138 Abstimmung

1

Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament reservierten gesetzlichen Behandlungsfristen der Volksabstimmung.

2

Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative der Abstimmung von Volk und Ständen innert zehn Monaten, nachdem er das ablehnende Ergebnis der Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.

3

Wird eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung angenommen, so wird die ausgearbeitete Verfassungsänderung innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

135 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 411; BBl 1999 7922).

138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).

Bundesgesetz

29

161.1

3bis

Die Fristen nach den Absätzen 1-3 verlängern sich um sechs Monate, wenn sie zum Zeitpunkt zwischen zehn und drei Monaten vor der nächsten Gesamterneuerung des Nationalrates beginnen.139 4 Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Bestimmungen des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002140.


Art. 76


141

Direkter Gegenentwurf142 1

Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären:

a. ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe; b. ob sie den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; c. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

2

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.

3

Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt.

5a. Titel:143 Parteienregister
a 1 Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:

a. die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60-79 des Zivilgesetzbuches144 aufweist; und

b. unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.

2

Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein: 139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).

140 SR

171.10

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 411; BBl 1999 7922).

142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).

143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

144 SR

210

Politische Rechte

30

161.1

a. ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten; b. den statutarischen Namen und den Sitz der Partei; c. Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.

3

Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung.

6. Titel: Rechtspflege

Art. 77

Beschwerden

1

Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: a.145 wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);

b.146 wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); c. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).

2

Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.147

Art. 78

Beschwerdeschrift

1

Die Beschwerdeschriften müssen zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten.

2

…148


Art. 79

Beschwerdeentscheide und Verfügungen 1

Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.

2

Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.

145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

148 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Bundesgesetz

31

161.1

2bis

Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.149 3 Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968150 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.151


Art. 80


152

Beschwerde an das Bundesgericht 1

Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005153 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

2

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.154 3 Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.


Art. 81

und 82155 149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

150 SR 172.021 151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

152 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069 Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).

153 SR

173.110

154 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

155 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069 Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).

Politische Rechte

32

161.1

7. Titel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 83

Kantonales Recht

Soweit dieses Gesetz und die Ausführungserlasse des Bundes keine Bestimmungen enthalten, gilt kantonales Recht. Vorbehalten bleibt das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943156.


Art. 84

Verwendung technischer Hilfsmittel 1

Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.157 2 Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.158


Art. 85


159



Art. 86


160
Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen 1

Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

2

Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005161.

156 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7.

AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

158 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

159 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069 Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).

160 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069 Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).

161 SR

173.110

Bundesgesetz

33

161.1


Art. 87

Statistische Erhebungen 1

Der Bundesrat kann statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Abstimmungen anordnen.

2

Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.

3

Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.

8. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 88

Änderung von Bundesgesetzen …162


Art. 89

Aufhebung von Bundesgesetzen Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 19. Juli 1872163 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen;

b. das Bundesgesetz vom 17. Juni 1874164 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse; c. das Bundesgesetz vom 23. März 1962165 über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativengesetz);

d. das Bundesgesetz vom 25. Juni 1965166 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen;

e. das Bundesgesetz vom 8. März 1963167 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone;

f. das Bundesgesetz vom 14. Februar 1919168 betreffend die Wahl des Nationalrates.

162 Die Änderungen können unter AS 1978 688 konsultiert werden.

163 [BS 1 157; AS 1952 69, 1966 849 Art. 9, 1971 1365] 164 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3] 165 [AS 1962 789] 166 [AS 1966 849] 167 [AS 1963 419] 168 [BS 1 180; AS 1975 601 710]

Politische Rechte

34

161.1

2. Kapitel: Übergangsrecht, Vollzug und Inkrafttreten

Art. 90

Übergangsrecht

1

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das gleiche trifft zu für vorher eingereichte Referenden und Volksinitiativen. Für diese Fälle bleibt das bisherige Recht massgebend.

2

Nach Ablauf von 18 Monaten seit Inkrafttreten werden nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

3

…169

4

…170

a171 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2009 Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.


Art. 91

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes172. Sie sind, nach Annahme dieses Gesetzes durch die Bundesversammlung, innert 18 Monaten zu erlassen.


Art. 92

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1978173 169 Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

170 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 9. März 1978 (AS 1978 1694; BBl 1977 III 819).

Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).

172 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

173 BRB vom 24. Mai 1978