01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 31.03.2023
22.11.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 21.11.2022
01.07.2021 - 31.05.2022
01.03.2019 - 30.06.2021
01.09.2017 - 28.02.2019
01.10.2016 - 31.08.2017
01.10.2015 - 30.09.2016
01.01.2013 - 30.09.2015
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05.12.2008 - 31.12.2008
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) vom 13. Juni 2008 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20062, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.


Art. 2

Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in den folgenden polizeilichen Informationssystemen des Bundes (polizeiliche Informationssysteme): a. polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9-14); b. automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15); c. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS; Art. 16); d. Nationaler Polizeiindex (Art. 17); e. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fedpol; Art. 18).


Art. 3

Grundsätze 1 Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.

AS 2008 4989 1 SR

101

2 BBl

2006 5061

361

Polizeikoordination und Dienstleistungen 2

361

2

Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen die Polizeibehörden des Bundes besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekannt geben. Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.


Art. 4

Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Polizeizusammenarbeit 1

Die Behörden des Bundes dürfen im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder und internationalen Organisationen Daten in den polizeilichen Informationssystemen bearbeiten, sofern diese Bearbeitung in einem formellen Gesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag vorgesehen ist.

2

Behörden anderer Länder und internationale Organisationen dürfen die Daten in den polizeilichen Informationssystemen mittels automatisiertem Abrufverfahren nur einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag dies vorsieht.


Art. 5

Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten 1

Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die verwaltungsinternen Kontrolldienste und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten in allen in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen bearbeiten.

2

Die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen nur bearbeiten, soweit: a. dies zur Erfüllung ihrer Wartungs- und Programmierungsarbeiten unbedingt erforderlich ist; und b. die Datensicherheit gewährleistet ist.


Art. 6

Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten 1

Daten dürfen in den polizeilichen Informationssystemen so lange bearbeitet werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der gemäss Artikel 19 Buchstabe d festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen.

2

Für die Löschung der Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsdauer wird für jedes Informationssystem eines der folgenden Verfahren angewandt: a. Ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist.

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 3

361

b. Miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.

3

Wird das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe b angewendet, so hat der Inhaber der Datensammlung in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung des Informationssystems durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine Vereinbarkeit mit den für das betreffende Informationssystem anwendbaren Bestimmungen überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.

4

Daten, die gemäss den Absätzen 1-3 zur Löschung bestimmt sind, dürfen anonymisiert aufbewahrt werden, soweit dies für Statistik- oder Kriminalanalysezwecke erforderlich ist.

5

Zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.


Art. 7

Auskunftsrecht 1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz (DSG).

2

Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; Artikel 8 bleibt vorbehalten.

3

Das Bundesamt für Migration erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Einreisebeschränkungen und Einreisesperren nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer, die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.

4

Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden (Art. 102bis des BG vom 15. Juni 19345 über die Bundesstrafrechtspflege).


Art. 8

Einschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte 1

Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP) Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf: a. wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen; oder b. wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.

2

Fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig 3 SR

235.1

4 SR 142.20

5 SR

312.0

Polizeikoordination und Dienstleistungen 4

361

bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.

3

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 DSG6 über den Datenschutz zu deren Behebung an fedpol gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen.

4

Für die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach Absatz 3 gelten Artikel 27 Absätze 4-6 DSG sinngemäss.

5

Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist.

Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an fedpol. Gleiches gilt, wenn die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nicht befolgt wird. Dieser kann gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde führen.

6

Die Mitteilungen nach den Absätzen 2-5 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

7

Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

8

Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfehlen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.

2. Abschnitt: Polizeilicher Informationssystem-Verbund

Art. 9

Grundsatz 1 Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund; dieser umfasst folgende Informationssysteme:

a. das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (Art. 10);

b. das System Bundesdelikte (Art. 11); 6 SR

235.1

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 5

361

c. das System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12); d. das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen (Art. 13);

e. das System zur Personenidentifikation im Rahmen von Strafverfolgungen und bei der Suche nach vermissten Personen (Art. 14).

2

Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem Informationssystem oder mehreren Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind.


Art. 10

System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes 1

Fedpol betreibt das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes.

2

Das System enthält die Daten, welche die BKP im Rahmen von hängigen Strafverfahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.

3

Die Daten werden nach Artikel 29bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19347 über die Bundesstrafrechtspflege bearbeitet.

4

Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben: a.8 die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;

b. die

Bundesanwaltschaft; c. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone; d.9 fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB)10 zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.

5

Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid der Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.

7 SR

312.0

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana-

lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana-

lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

10 Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft

seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 6

361


Art. 11

System Bundesdelikte

1

Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199411 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt.

2

Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus:

a. Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden;

b. Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind;

c. Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität;

d. Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen.

3

Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

4

Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.

5

Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: a.12 die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;

b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198113 übertragenen Aufgaben; c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;

11 SR

360

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana-

lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

13 SR

351.1

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 7

361

d.14 fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.

6

Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn: a. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern; b. die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder c. die betroffene Person nicht erreichbar ist.


Art. 12

System internationale und interkantonale Polizeikooperation 1

Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation.

Dieses dient:

a. zum

Austausch:

1. von kriminalpolizeilichen Informationen, 2. von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen,

3. von Informationen zur Suche nach Vermissten, 4. von Informationen zur Identifizierung von Unbekannten; b. zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und ausländischen Polizeiorganen.

2

Das System enthält: a. Daten, die zu Gunsten anderer Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen und Europol sowie im Rahmen anderer Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit übermittelt werden; b. Daten, die im Rahmen der Koordination nationaler und internationaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des

Bundesgesetzes vom

7. Oktober 199415 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes bearbeitet werden.

3

Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind: 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für

Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

15 SR

360

Polizeikoordination und Dienstleistungen 8

361

a. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren in- oder ausländischer Strafverfolgungs- und Polizeibehörden oder im Rahmen einer Mitteilung von Behörden, die von Rechts wegen dazu befugt oder verpflichtet sind, fedpol zu informieren;

b. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur Verhütung von Straftaten;

c. im Zusammenhang mit der Suche nach vermissten Personen und der Identifizierung von unbekannten Personen.

4

Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.

5

Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

6

Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: a.16 die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;

b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198117 übertragenen Aufgaben; c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten.


Art. 13

System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen 1

Fedpol betreibt das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen.

2

Das System enthält Daten, welche die Polizeidienste der Kantone im Rahmen von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen sammeln. Die Datenbearbeitung dieser Daten richtet sich nach kantonalem Recht.

3

Jeder Kanton kann für seine eigenen Daten den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit dem betroffenen Kanton zusammenarbeiten, Zugang mittels Abrufverfahren gewähren.

4

Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen zum Schutz dieser Daten zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana-

lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

17 SR

351.1

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 9

361


Art. 14

System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen 1

Fedpol betreibt das Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen. Das System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind.

2

Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Handballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschreibungen) werden in voneinander getrennten Informationssystemen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200318 beziehungsweise gemäss Artikel 354 des Strafgesetzbuches19 bearbeitet. Die DNAProfile und die erkennungsdienstlichen Daten sind mit den übrigen Daten nach Absatz 1 mittels einer Prozesskontrollnummer verknüpft. Nur fedpol ist befugt, die Verbindung zwischen der Prozesskontrollnummer und den weiteren Daten nach Absatz 1 herzustellen.

3

Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ist nur den auf erkennungsdienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:

a.20 die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;

b. das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm aus dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198121 übertragenen Aufgaben; c. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst zur Identitätsabklärung der zu ausschreibenden Personen.

3. Abschnitt: Andere polizeiliche Informationssysteme

Art. 15

Automatisiertes Polizeifahndungssystem 1

Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges; 18 SR

363

19 SR

311.0

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana-

lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

21 SR

351.1

Polizeikoordination und Dienstleistungen 10

361

b. Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Freiheitsentziehung;

c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200522 über die Ausländerinnen und Ausländer sowie dem Asylgesetz vom 26. Juni 199823;

e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;

f. Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz;

g. Fahndung nach abhandengekommenen oder gestohlenen Fahrzeugen und Gegenständen;

h. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 199724 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verfügt wurde;

i. Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen oder vormundschaftlichen Behörde; j.

verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; k. Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches25 begangen haben.

2

Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.

3

Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:

a. fedpol zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1; b. die Eidgenössische Spielbankenkommission zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g; c. die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;

22 SR

142.20

23 SR

142.31

24 SR

120

25 SR

311.0

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 11

361

d. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198026 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c und i; e. das Bundesamt für Justiz, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198127, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;

f. das Bundesamt für Migration, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;

g. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;

h. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;

i.

die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1; j.

weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g und i.

4

Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen: a. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden; b. das Grenzwachtkorps und die Zollbüros; c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

d. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen InterpolZentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegenstände geht, mit Ausnahme personenbezogener Daten;

e. die Strassenverkehrsämter, soweit es um Fahrzeuge geht; f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS mit der Durchführung von persönlichen Sicherheitsprüfungen betraut ist; g. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist; h. die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200128, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises; 26 SR

0.211.230.02 27 SR

351.1

28 SR

143.1

Polizeikoordination und Dienstleistungen 12

361

i.29 der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des BWIS;

j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.

5

Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.


Art. 16

Nationaler Teil des Schengener Informationssystems 1

Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.

2

Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung;

b. Anordnung und Überprüfung von Einreisesperren und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen30 gebunden ist;

c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks vormundschaftlicher Massnahmen, fürsorgerischen Freiheitsentzugs sowie zur Gefahrenabwehr; e. Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeugen sowie von Angeklagten, Beschuldigten oder Verurteilten im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches;

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana-

lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

30 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung

derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR 0.362.33); Abk.

vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung

des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32).

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 13

361

f. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

g. Fahndung nach abhandengekommenen oder gestohlenen Fahrzeugen und Gegenständen;

h. Prüfung, ob vorgeführte Fahrzeuge zugelassen werden können.

3

Das System enthält erkennungsdienstliche Daten über Personen, Fahrzeuge und gesuchte Gegenstände.

4

Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden:

a. fedpol; b. die

Bundesanwaltschaft; c. das Bundesamt für Justiz; d. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone; e. die Strafvollzugsbehörden; f.31 die Militärjustizbehörden und der NDB; g. das Bundesamt für Migration; h. schweizerische Vertretungen im Ausland; i.

Migrationsbehörden der Kantone und der Gemeinden; j.

die Strassenverkehrsämter der Kantone; k. andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d wahrnehmen.

5

Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS: a.32 fedpol, der NDB, die Bundesanwaltschaft, das Bundesamt für Justiz, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone und die Zoll- und Grenzbehörden;

b. das Bundesamt für Migration, die schweizerischen diplomatischen Vertretungen im Ausland und die Migrationsbehörden der Kantone und Gemeinden, soweit diese Behörden die Daten zur Kontrolle der Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe b benötigen;

c. die Strassenverkehrsämter der Kantone.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana-

lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Ana-

lyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

Polizeikoordination und Dienstleistungen 14

361

6

Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen polizeilichen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.

7

Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200333 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden.

8

Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen: a. die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkategorien;

b. die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen;

c. die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in den N-SIS eingeben dürfen;

d. die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

e. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffenden Daten;

f. die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn: 1. die Aufnahme der Ausschreibung in das N-SIS für diese Personen nicht erkennbar war,

2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entstehen, und

3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist; g. die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Datenschutz.

9

Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 8 Buchstaben e und f bleiben Artikel 18 des BWIS34 und Artikel 8 vorbehalten.


Art. 17

Nationaler Polizeiindex

1

Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone den nationalen Polizeiindex (Index). Der Index informiert darüber, ob Daten zu einer bestimmten Person bearbeitet werden: 33 SR

142.51

34 SR

120

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 15

361

a. in den Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden; b. im polizeilichen Informationssystem-Verbund (Art. 9-14); c. im Automatisierten Polizeifahndungssystem (Art. 15); d. im N-SIS (Art. 16).

2

Zweck des Indexes ist die Verbesserung der Suche nach Informationen über Personen und die Vereinfachung der Rechts- und Amtshilfe. 3

Der Index enthält die folgenden Informationen: a. die vollständige Identität der Person, deren Daten bearbeitet werden (insbesondere Name, Vorname, Alias, Allianzname(n), Name der Eltern, Geburtsort und -datum, Prozesskontrollnummer);

b. Datum

des

Eintrags;

c. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;

d. die Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann; e. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten stammen.

4

Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben: a. die

BKP;

b. die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden; c. der NDB;

d. der

Bundessicherheitsdienst; e. die Meldestelle für Geldwäscherei; f.

die Polizeibehörden der Kantone; g. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst;

h. das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198135;

i.

das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung; j

die militärische Sicherheit; k. die

Militärjustizbehörden; l. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS36 mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist.

35 SR

351.1

36 SR

120

Polizeikoordination und Dienstleistungen 16

361

5

Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzenden nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen.

6

Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Information ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.

7

Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.

8

Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Nationalen Polizeiindex anschliessen (Abs. 1 Bst. a) und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone:

a. die vom Bund festgelegten Kriterien hinsichtlich der im Index zu verzeichnenden Deliktsarten beachten; und

b. die vom Bund festgelegten technischen Standards für einen erleichterten Datenaustausch einhalten.


Art. 18

Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol 1

Fedpol betreibt das interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten darf. Das System kann alle ein- und ausgehenden Meldungen von fedpol (Telefonmitschnitte oder -mitschriften, E-Mails, Briefe, Fax) erfassen.

2

Zweck des Informationssystems ist es, Daten über die Geschäfte von fedpol zu bearbeiten, die Arbeitsabläufe effizient und rationell zu gestalten, eine Geschäftskontrolle zu führen und Statistiken zu erstellen.

3

Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht werden und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informationssystemen von fedpol verknüpft werden. Wenn Daten mit einem anderen Informationssystem verknüpft sind, unterliegen diese den selben Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten.

4

Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

5

Das System enthält ausserdem, getrennt von anderen Daten, Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach vermissten Personen zuständigen Stellen.

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 17

361

6

Der Zugriff auf dieses System mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitarbeitenden von fedpol und dem Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm im Rahmen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198137 übertragenen Aufgaben vorbehalten.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest: a. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung; b. den Datenkatalog;

c. den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren; d. die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung; e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; f.

die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informationssysteme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist; g. die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.


Art. 20

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 1 geregelt.


Art. 21

Koordinationsbestimmungen Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.


Art. 22

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 5. Dezember 200838 37 SR

351.1

38 BRB vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 5005).

Polizeikoordination und Dienstleistungen 18

361

Anhang 1

(Art. 20)


Änderung bisherigen Rechts Die folgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 15
Abs. 4 und 6
Art. 24c Abs. 62. Bundesgesetz vom 16. Dezember 200540 über die Ausländerinnen und Ausländer


Art. 111
Abs. 3
3. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200141 Art. 6 Abs. 4Art. 8
… 39 SR

120. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

40 SR

142.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

41 SR

143.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 19

361


4. Zivilgesetzbuch42 Art. 43a
Abs. 4 Ziff. 2


5. Strafgesetzbuch43 Art. 349

Aufgehoben


Art. 354
Abs. 3


Art. 355

Aufgehoben


6. Bundesgesetz vom 15. Juni 193444 über die Bundesstrafrechtspflege Art. 102qua
ter Abs. 1 Bst. f
7. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198145 Gliederungstitel vor Art. 11aArt. 11a
… 42 SR

210. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

43 SR

311.0 Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

44 SR

312.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

45 SR

351.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 20

361


8. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199446 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes Art. 11
, 12 und 14 Aufgehoben
9. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199747 Art. 35 Abs. 1Art. 35a
… 46 SR

360

47 SR

955.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes 21

361

Anhang 2

(Art. 21)


I. Koordination mit der Strafprozessordnung 1. Unabhängig davon, ob die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200748 (StPO) oder das vorliegende Gesetz (BPI) zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Artikel wie folgt: a. Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 3 StPO Art. 96
Abs. 2
2 Vorbehalten bleiben:

a. die Artikel 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199749 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, b. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200850 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;

c. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199451 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.


Art. 99
Abs. 3
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199452 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200853 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.


6

Die Bundeskriminalpolizei meldet dem Dienst für Analyse und Prävention im Einzelfall, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, folgende Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren, die im Informationssystem bearbeitet werden können: 48 SR

312.0; BBl 2007 6977 49 SR

120

50 SR

361

51 SR

360

52 SR

360

53 SR

361

54 SR

120

Polizeikoordination und Dienstleistungen 22

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a. Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie Aufschluss über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit geben können; b. Daten über nicht beschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Mitgliedern einer terroristischen Organisation, einer Gewalt anwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichtendienstlichen Organisation oder einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuchs55 in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist;

c. Daten, die für betroffene Personen in erkennbarer Weise erhoben worden sind.


2. Mit Inkrafttreten der StPO lauten die Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 BPI wie folgt: Art. 7
Abs. 4
4 Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 108 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200756.


Art. 10
Abs. 3
3 Die Daten werden nach den Artikeln 95-99 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200757 bearbeitet.

II. Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200458 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (Bundesbeschluss) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes (BPI) wird Artikel 355d des Strafgesetzbuches59 im Bundesbeschluss (Art. 3 Ziff. 4) gegenstandslos oder Artikel 355d des Strafgesetzbuches aufgehoben.

55 SR

311.0

56 SR

312.0; BBl 2007 6977 57 SR

312.0; BBl 2007 6977 58 SR

362

59 SR

311.0