1
Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 (Stand am 1. Juli 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19982, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal: a. der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG); b.4 der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025; c. …6 d. der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen; e. der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; AS 2001 894
1 SR
101
2 BBl
1999 1597
3 SR
172.010
4
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
5 SR
171.10
6
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
7 SR
742.31
172.220.1
Bundespersonal
2
172.220.1
f.8 des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g.12 des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513; h.14 des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; i.15 der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201016.
2
Es gilt nicht:
a. für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b.17 für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c.19 für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; d.20 für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
Art. 3
Arbeitgeber 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: a. der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; b. die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; 8
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
9 SR
173.32
10 SR
173.71
11 SR 173.41 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
13 SR
173.110
14 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
16 SR
173.71
17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
18 SR
412.10
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
3
172.220.1
c. …21 d. die Schweizerischen Bundesbahnen; e. das Bundesgericht;
f.22 die Bundesanwaltschaft; g.23 die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2
Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24 3
Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
Art. 4
Personalpolitik 1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
2
Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen: a. zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal; b. zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Weiterbildung und Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;
c. zur Kaderförderung und Managemententwicklung; d. für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; e.26 zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung; 21 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
22 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
23 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455).
26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Bundespersonal
4
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ebis.27 zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader; f. für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
g. zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals;
h. zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz; i. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; j.
zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; k. zu einer umfassenden Information ihres Personals.
3
Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.
Art. 5
Koordination und Controlling 1
Der Bundesrat koordiniert und steuert die Umsetzung der Personalpolitik. Er überprüft periodisch, ob die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und beantragt ihr rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. Er vereinbart mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen Form und Inhalt der Berichterstattung.
2
Er sorgt dafür, dass die Arbeitgeber ein geeignetes Controlling-System anwenden.
3
und 4 …28
Art. 6
Anwendbares Recht
1
Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2
Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts29 (OR).
3
Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art.
37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
28 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
29 SR
220
Gesetz
5
172.220.1
4
Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
5
Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen.30 6 Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
a31 Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes 1
Der Bundesrat erlässt Grundsätze über: a. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird: 1.32 der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB); 2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentrali-
sierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen; b. das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a;
c.33 die ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften im Verwaltungsrat oder in einem vergleichbaren obersten Leitungsorgan von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a.
2
Er erlässt Grundsätze über weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge und über Abgangsentschädigungen.
3
Er erlässt Grundsätze über Nebenbeschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, welche die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen oder der Anstalt vermindern oder zu einem Konflikt mit deren Interessen führen können, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dieser regelt die Pflicht zur Ablieferung der daraus resultierenden Einnahmen.
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
31 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
32 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Bundespersonal
6
172.220.1
4
Die Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne beziehungsweise Honorare (einschliesslich Nebenleistungen) der Personen nach Absatz 1 sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. Für die vorsitzende Person der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates beziehungsweise die vorsitzende Person eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans wird der Lohn beziehungsweise das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) jeweils individuell ausgewiesen.
5
Die Grundsätze nach den Absätzen 1-4 gelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.
6
Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1-5 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben. Ausgenommen sind Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Für diese gelten die Artikel 663bbis und 663c Absatz 3 des Obligationenrechts34.35
Art. 7
Ausschreibung Offene Stellen werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen.
2. Abschnitt: Entstehung, Beendigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Art. 8
Entstehung und Anstellungsbedingungen 1
Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags.36 2
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Probezeit. Sie können für Spezialfunktionen eine maximale Dauer der Probezeit von sechs Monaten vorsehen.37 3 Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
a. welche Arbeitsverhältnisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht zugänglich sind;
b. welche Arbeitsverhältnisse nur Personen zugänglich sind, die ausschliesslich über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
34 SR
220
35 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).
36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
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Art. 9
38 Dauer 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet. 2 Der Bundesrat kann für bestimmte Berufskategorien Ausnahmen vorsehen.
Art. 10
39 Beendigung 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194640 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2
Die Ausführungsbestimmungen können: a. für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; b. die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen.
3
Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen:
a. Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; b. Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; c. mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; d. mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; e. schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; f.
Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
4
Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.
Art. 11
41
39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
40 SR
831.10
41 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Bundespersonal
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Art. 12
42 Kündigungsfristen 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
Art. 13
43 Formvorschriften Die Verlängerung, die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie jede Änderung des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Art. 14
44
Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2
Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a. Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR45 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c. Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d. Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3
Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
45 SR
220
Gesetz
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172.220.1
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Art. 15
Lohn 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2
Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4
Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.46 5
Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6
Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.47
Art. 16
Teuerungsausgleich 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
2
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
3
Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
Art. 17
48 Höchstarbeitszeit Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196449 sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197150.
46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
47 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
49 SR
822.11
50 SR
822.21
Bundespersonal
10
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a51 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub 1
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub; sie regeln ferner Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit.
2
Mehrarbeit und Überzeit werden nur abgegolten, wenn sie angeordnet oder nachträglich anerkannt wurden.
3
Ferientage verjähren gemäss Artikel 128 Ziffer 3 OR52 innert fünf Jahren.
4
Der Bundesrat regelt die Mindestferien sowie den Mindesturlaub der Eltern bei Geburt und Adoption.
Art. 18
Weitere Leistungen des Arbeitgebers 1
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2
Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.
Art. 19
53
Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2
Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3
Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: a. sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b. das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4
Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5
Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6
Die Ausführungsbestimmungen: a. legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; b. regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
7
Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
52 SR
220
53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
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Art. 20
Wahrung der Interessen der Arbeitgeber 1
Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
Art. 21
Verpflichtungen des Personals 1
Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a.54 an einem bestimmten Ort zu wohnen; b. in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln; c. bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden; cbis.55 sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht; d.56 sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2
Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3
Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4
Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
Art. 22
Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis 1
Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis.
2
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Schweigepflicht in Ergänzung der Spezialgesetzgebung.
54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Bundespersonal
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172.220.1
a57 Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz 1
Die Angestellten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen.
2
Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten aus anderen Bundesgesetzen.
3
Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200758 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
4
Die Angestellten sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Die EFK klärt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Massnahmen.
5
Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
Art. 23
Nebenbeschäftigung Die Ausführungsbestimmungen können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig machen, soweit sie die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen.
Art. 24
Einschränkung von Rechten des Personals 1
Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken oder aufheben.
2
Aus den gleichen Gründen kann er: a. die Niederlassungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit über die im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen hinaus beschränken; b. dem Personal über den Arbeitsvertrag hinausgehende Pflichten auferlegen.
Art. 25
59
Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
57 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
58 SR
312.0
59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
13
172.220.1
2
Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: a. Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; b. Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie c. Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3
Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
Art. 26
60
Art. 27
Grundsätze62 1 Der Arbeitgeber bearbeitet die für die Personal- und Lohnbewirtschaftung notwendigen Personendaten.
2
Die Ausführungsbestimmungen regeln im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199263 über den Datenschutz: a. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten über Sozialmassnahmen sowie über betreibungs-, administrativ- und strafrechtliche Massnahmen; b. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, soweit diese für die Personalentwicklung notwendig ist und die betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat; c. die Aufbewahrungsfrist, die Organisation der automatisierten Systeme sowie die Datensicherheit; sie können den Datenzugriff im Abrufverfahren vorsehen.
3
Die zuständigen Stellen dürfen Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt hat.
60 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
61 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
62 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
63 SR 235.1
Bundespersonal
14
172.220.1
a64 Personalinformationssystem 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) betreibt für die Bundesverwaltung ein Personalinformationssystem. Dieses dient der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere: a. der zentralen Verwaltung der Personendaten über die Angestellten der Bundesverwaltung und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Verwaltungseinheiten;
b. der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen; c. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und Rechnungswesen;
d. der Verwaltung von für die Kaderförderung und Managemententwicklung relevanten Daten.
2
Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d werden im Einvernehmen mit der angestellten Person verwaltet.
3
Im Personalinformationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten der Angestellten bearbeitet werden:
a. Staatsangehörigkeit; b. medizinisch bedingte Pensionierung; c. Elternurlaub; d. Reduktion der Erwerbsfähigkeit; e. Beurteilungsstufe, gestützt auf die Leistungsbeurteilung; f.
Verhaltens- und Fachkompetenzen; g. Daten zur Personalentwicklung, insbesondere zur Kaderförderung, Managemententwicklung und Potenzialerfassung;
h. Lohnpfändung.
4
Jede Verwaltungseinheit erfasst die Daten über ihre Angestellten. Sie ist verantwortlich für den Schutz dieser Daten.
5
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
6
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb des Personalinformationssystems; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung; 64 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
Gesetz
15
172.220.1
c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkataloge;
e. die Datensicherheit und den Datenschutz; f.
die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus dem Personalinformationssystem an Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren.
b65 Bewerbungsdossier 1 Stellenbewerberinnen und -bewerber können ihr Bewerbungsdossier in Papierform oder in elektronischer Form einreichen.
2
Der Arbeitgeber kann in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen.
3
Das ausdrückliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber ist erforderlich für:
a. die Durchführung von Persönlichkeitstests; b. das Einholen von Referenzen; c. das Einholen von grafologischen Gutachten.
4
Nur die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die für die Auswahl verantwortlichen Personen haben Zugriff auf die Bewerbungsdossiers. Sie können die Bewerbungsdossiers in einem Informationssystem bearbeiten, wenn diese vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind.
5
Der Arbeitgeber oder die zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf Bewerbungsdossiers haben.
6
Am Ende des Bewerbungsverfahrens werden die Daten der Bewerberinnen und Bewerber, die angestellt werden, in das Personalinformationssystem nach Artikel 27a übertragen.
7
Den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern werden die in Papierform eingereichten Bewerbungsdossiers zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, innert drei Monaten vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern bleiben vorbehalten. Die Aufbewahrungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 199566 benötigt wird.
65 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
66 SR
151.1
Bundespersonal
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172.220.1
c67 Personaldossier 1 Das Personaldossier kann folgende besonders schützenswerte Personendaten enthalten:
a. die Daten nach Artikel 27b; b. Arztzeugnisse; c. Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes; d. Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall; e. Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen sowie die auf einer Beurteilung beruhenden Entscheide;
f.
Verhaltens- und Fachkompetenzen; g. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen; h. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen; i.
Verfahrensakten und Entscheide betreffend Disziplinaruntersuchungen; j.
Beschlüsse betreffend Lohnpfändungen; k. IV-Anmeldungen und Unfallmeldungen; l.
Entscheide der IV-Stelle, der SUVA und der Militärversicherung; m. Daten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 200068 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten;
n. Religionszugehörigkeit der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
o. Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung; p. Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechtigung für Familienzulagen;
q. Arbeitszeugnisse.
2
Der Arbeitgeber kann in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen.
3
Nur die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die verantwortlichen Vorgesetzten haben Zugriff auf die Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sie können die Personaldossiers in einem Informationssystem bearbeiten, wenn diese vor einem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind.
4
Der Arbeitgeber oder die zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf die Personaldossiers haben.
67 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
68 SR
235.2
Gesetz
17
172.220.1
5
Leistungsbeurteilungen sowie gestützt darauf gefällte Entscheide dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Dokumente vernichtet.
6
Ausnahmsweise dürfen diese Dokumente länger aufbewahrt werden, soweit Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis es rechtfertigen. In diesen Fällen werden sie spätestens nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
7
Die Ausführungsbestimmungen regeln: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Datenkataloge;
c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte; d. die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten mit Ausnahme der Leistungsbeurteilungen.
d69 Dossier der Personal- und Sozialberatung 1
Die Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten der Personen, die an sie gelangen (Klientinnen und Klienten), für: a. die Beratung und Unterstützung der Klientinnen und Klienten in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;
b. den Entscheid über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezember 200270 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal;
c. die Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung;
d. die Fallführung (Case Management).
2
Die PSB kann die folgenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile der Klientinnen und Klienten bearbeiten:
a. private
Situation;
b. gesundheitliche
Situation;
c. Leistungsfähigkeit; d. Grund und Grad der Invalidität.
3
Die Angestellten der PSB und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
70 SR
172.222.023
Bundespersonal
18
172.220.1
4
Die PSB kann den folgenden Personen und Stellen die in Absatz 2 genannten Personendaten und Persönlichkeitsprofile zugänglich machen, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen: a. den direkten Vorgesetzen; b. den Personaldiensten;
c. den zuständigen Stellen der IV, der SUVA und der Militärversicherung; d. dem ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung; e. dem Eidgenössischen Personalamt im Rahmen der Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen; f. den Mitgliedern des Fondsrates des Unterstützungsfonds für das Bundespersonal.
5
Die PSB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems.
6
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkataloge.
e71 Dossier der Sparkasse Bundespersonal 1
Die Sparkasse Bundespersonal der Bundesverwaltung (SKB) bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, ihrer Kundinnen und Kunden für:
a. die Förderung der Spartätigkeit ihrer Kundinnen und Kunden und die damit verbundene Beratungstätigkeit; b. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für ihre Kundinnen und Kunden und die damit verbundene Beratungstätigkeit.
2
Die SKB kann die besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, die ihr von diesen oder von Strafverfolgungsbehörden zugetragen werden.
3
Das Personal der SKB und die mit dem technischen Betrieb, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Datenerfassung beauftragten Dritten erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit erhält ausserdem die EFK Zugriff auf das Informationssystem der SKB.
71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
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172.220.1
4
Die SKB tauscht regelmässig Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zur Abklärung der Berechtigung, ein Konto zu haben, mit dem Eidgenössischen Personalamt, weiteren Arbeitgebern der Kundinnen und Kunden sowie PUBLICA aus.
5
Das Personal der SKB kann für die Erfüllung seiner Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, an seine direkten Vorgesetzten weitergeben, auch wenn diese nicht Angestellte der SKB sind.
6
Die SKB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems.
7
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkataloge.
Art. 28
Gesundheitsdaten 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für: a. die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b. die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c. die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.72 1bis
Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.73 1ter
Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.74 1quater Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung; 72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Bundespersonal
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172.220.1
c. die
Datenkataloge;
d. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.75 2
Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3
Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4
Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn: a. die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder b. diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c. öffentliche Interessen es verlangen.
4. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten des Personals
Art. 29
Arbeitsverhinderung und Tod 1
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft.
2
Sie regeln die Leistungen an die Hinterbliebenen beim Tod der angestellten Person.
3
Sie regeln ferner die Anrechnung der Leistungen obligatorischer in- und ausländischer Sozialversicherungen an den Lohn und weitere Leistungen.
Art. 30
Eintritt in die Rechte des Personals 1
Gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, tritt der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen ein.
2
Ein Rückgriffsrecht steht dem Arbeitgeber gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der angestellten Person, ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende 75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
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172.220.1
Personen nur zu, wenn sie die Arbeitsverhinderung absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.76
Art. 31
Sozialmassnahmen und Sozialleistungen 1
Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.77 2 Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kinderbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige Erwerbsbehinderte betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichterung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen.
3
Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorsehen.
4
Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan. Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Vertragsparteien den Sozialplan gesamtarbeitsvertraglich fest. Können sie sich nicht einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest.
5
Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
Art. 32
Weitere Massnahmen und Leistungen Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen: a. Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal;
b. Treueprämien; c. Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen;
d. Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit;
e. den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals;
f. die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum;
g. Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.
76 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).
Bundespersonal
22
172.220.1
4b. Abschnitt:78 Berufliche Vorsorge
a79 Versichertes Personal
1
Angestellte der Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e-i sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
2
Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei PUBLICA.
b Arbeitgeber 1 Der Bundesrat gilt als Arbeitgeber im Sinne des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200680 für die Angestellten nach Artikel 32a; Absatz 2 ist vorbehalten.
2
Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung sind Arbeitgeber für ihre Angestellten.
3
Der Bundesrat bestimmt die Arbeitgebervertreter und Arbeitgebervertreterinnen des Vorsorgewerks Bund (Art. 32d Abs. 2) in der Kassenkommission.
c Anschluss an PUBLICA
1
Der Anschluss der Arbeitgeber an PUBLICA nach Artikel 4 Absatz 1 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200681 erfolgt über einen öffentlichrechtlichen Anschlussvertrag. Für den Bundesrat erfolgt die Vertragsunterzeichnung durch das EFD.82 2 Die Vorsorgereglemente bilden Bestandteil des Anschlussvertrages.
3
Der Abschluss und die Änderung des Anschlussvertrages bedarf der Mitwirkung und der Zustimmung des paritätischen Organs. Anschlussverträge von anderen Arbeitgebern als dem Bundesrat bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit zudem der Genehmigung durch den Bundesrat.
78 Eingefügt durch Anhang des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 für Art. 32e Abs. 3 und 1. Juli 2008 für die übrigen Bestimmungen (AS 2007 2239 2008 577; BBl 2005 5829).
79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
80 SR
172.222.1
81 SR
172.222.1
82 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
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172.220.1
4
Änderungen von Anschlussverträgen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, wenn sie finanzielle Auswirkungen für den Arbeitgeber, die Angestellten, die Rentenbeziehenden oder das Vorsorgewerk haben.83
d Vorsorgewerke 1 Die Arbeitgeber bilden zusammen mit ihren Angestellten und den zugeordneten Rentenbeziehenden je eigene Vorsorgewerke. Mehrere Arbeitgeber können mit Zustimmung des Bundesrats ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden.
2
Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellt sind, bilden mit dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.
3
Die Vorsorgewerke tragen die auf sie entfallenden Kosten selber. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken stellt PUBLICA nach Arbeitgebern getrennt Rechnung.
e Paritätisches Organ
1
Für jedes Vorsorgewerk besteht ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Angestellten zusammengesetzt ist.
2
Bilden mehrere Arbeitgeber ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk, so richtet sich die Vertretung der Arbeitgeber und der Angestellten im paritätischen Organ nach dem Anteil des einzelnen Arbeitgebers am gesamten Deckungskapital des Vorsorgewerks.
3
Der Bundesrat regelt die Wahl der paritätischen Organe der einzelnen Vorsorgewerke in einer Verordnung. Er kann den nicht zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgebern diese Befugnis übertragen.
f Auflösung von Anschlussverträgen, Austritt von Verwaltungseinheiten und Statuswechsel 1
Tritt ein Arbeitgeber oder eine Verwaltungseinheit aus PUBLICA oder einem Vorsorgewerk aus oder wechselt er oder sie den rechtlichen Status, so treten die dem Arbeitgeber oder der Verwaltungseinheit zugeordneten aktiven Versicherten und Rentenbeziehenden in die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise in das neue Vorsorgewerk über.
2
Die Rentenbeziehenden können bei PUBLICA beziehungsweise beim bisherigen Vorsorgewerk zurückgelassen werden, wenn die Interessen des Bundes an der Ausgliederung oder dem Statuswechsel dies erfordern.
83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Bundespersonal
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3
Der nach dem Austritt oder Statuswechsel für die aktiven Versicherten zuständige Arbeitgeber ist auch für die Finanzierung der Arbeitgeberpflichten für die zurückgelassenen Rentenbeziehenden zuständig. Er gleicht PUBLICA einen allfälligen durch das Zurücklassen der Rentenbeziehenden entstehenden und nicht durch das vorhandene Vermögen gedeckten finanziellen Nachteil aus.
4
Der Bund kann die Finanzierung dieser Pflichten übernehmen, wenn der Bundesrat zuvor Arbeitgeber war und ein Gesetz nicht etwas anderes vorsieht.
g Finanzierung der Vorsorge 1
Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
2
Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest.
3
Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.
4
Die Vorsorgereglemente können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198284 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR85 Abweichungen von der paritätischen Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen.86 5
Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit.
6
Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.
7
Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.
h Erhebung der Arbeitgeberbeiträge Die Arbeitgeber erheben die PUBLICA geschuldeten Arbeitgeberbeiträge bei ihren Verwaltungseinheiten in der Form eines vom Alter der angestellten Personen unabhängigen Beitrags auf der Summe der versicherten Verdienste. Dies gilt nicht für Arbeitgeber nach Artikel 32a Absatz 2.
84 SR
831.40
85 SR
220
86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
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i Altersvorsorge 1 Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG87.
2
Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind.
3
Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen.
4
Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG.
j Vorsorge für Invalidität und Tod 1
Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
2
Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG88 anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören.89 2bis
Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital.90 3
Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem Altersguthaben, das bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG91 erworben werden kann. Die Vorsorgereglemente können für die Ermittlung dieses Guthabens einen Projektionszins vorsehen.92 87 SR
831.10
88 SR
831.40
89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
91 SR
831.10
92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Bundespersonal
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172.220.1
k Überbrückungsrente und Zusatzleistungen des Arbeitgebers 1
Bei Pensionierungen vor dem Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG93 sehen die Vorsorgereglemente eine Überbrückungsrente zur Altersrente vor.
2
Die Überbrückungsrente wird durch den Arbeitgeber und die versicherte Person im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung höchstens im Umfang von 50 Prozent. Der Anteil des Arbeitgebers kann zu Gunsten der versicherten Person bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen erhöht werden.
3
Der Bundesrat kann für bestimmte Personalkategorien, die nicht bis zum ordentlichen Rücktrittsalter im Dienst bleiben können, eine befristete, vom Arbeitgeber finanzierte und ausbezahlte Zusatzleistung zu den Leistungen von PUBLICA vorsehen.
l Anpassung der Renten an die Teuerung aus Vermögenserträgen von PUBLICA 1
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks legt die Höhe der Teuerungsanpassung auf den Renten nach dem dafür zur Verfügung stehenden Vermögensertrag fest.
Eine Teuerungsanpassung darf erst nach erfolgtem Aufbau einer mindestens 15 %igen Schwankungsreserve erfolgen.
2
Im Vorsorgewerk Bund gilt der Entscheid des paritätischen Organs für alle Arbeitgeber. Er hat keine Auswirkungen auf die ehemaligen Bundesangestellten, die im Zeitpunkt der Anpassung ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als PUBLICA oder von einem anderen zu PUBLICA gehörenden Vorsorgewerk beziehen. Ebenfalls keine Auswirkungen hat der Entscheid auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz PUBLICA-Gesetz vom 20. Dez. 200694), solange diese Rentnerinnen und Rentner nicht nach Artikel 24 Absatz 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 in das Vorsorgewerk Bund überführt worden sind.
m95 Ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung und einmalige Zulagen durch die Arbeitgeber 1
Erlauben die Vermögenserträge des Vorsorgewerks keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so können die Arbeitgeber auf den Renten ihrer ehemaligen Angestellten eine angemessene ausserordentliche Teuerungsanpassung oder die Ausrichtung einer einmaligen Zulage beschliessen. Für die zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgeber entscheidet der Bundesrat.
93 SR
831.10
94 SR
172.222.1
95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
27
172.220.1
2
Der Beschluss der Arbeitgeber nach Absatz 1 hat keine Auswirkungen: a. auf die ehemaligen Angestellten, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Massnahme nach Absatz 1 ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als PUBLICA oder von einem anderen zu PUBLICA gehörenden Vorsorgewerk beziehen oder die innerhalb eines gemeinschaftlichen Vorsorgewerks nach Artikel 32d Absätze 1 und 2 einem anderen PUBLICA angeschlossenen Arbeitgeber zugeordnet sind; und
b. auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz PUBLICA-Gesetz vom 20. Dez.
200696).
3
Die Arbeitgeber vergüten PUBLICA das zur Finanzierung der Massnahmen nach Absatz 1 erforderliche Deckungskapital.
5. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 33
1 Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
2
Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere: a. vor beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes; b. vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz; c. vor der Schaffung oder Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen; d. vor der Übertragung von Teilen der Verwaltung oder eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen Dritten; e. im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge nach Artikel 6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196497.
3
Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen.
4
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner Organisationen. Sie können Beratungs-, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können.
96 SR
172.222.1
97 SR
822.11
Bundespersonal
28
172.220.1
6. Abschnitt: Verfahren
Art. 34
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis 1
Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis
Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.98 2
Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.99 3 Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.100
a101 Aufschiebende Wirkung
Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerdeinstanz dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.
b102 Beschwerdeentscheid bei Kündigungen 1
Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: a. der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; b. die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c. das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
102 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
29
172.220.1
2
Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
Art 34c103 Weiterbeschäftigung der angestellten Person 1
Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat: a. Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b. Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR104.
c. Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d. Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995105.
2
Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
Art. 35
106
Art. 36
107
Richterliche Beschwerdeinstanzen 1
Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.108 2
Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich 103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
104 SR
220
105 SR
151.1
106 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
107 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Bundespersonal
30
172.220.1
nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005109. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3
Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4
Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
a110 Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.
7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
Art. 37
Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
2
Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen.
3
Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.111 3bis Die Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, erlassen die Ausführungsbestimmungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.112 4 Soweit nach Artikel 6 Absatz 2 sinngemäss das OR113 gilt, können die Arbeitgeber in ihren Ausführungsbestimmungen abweichen: a. von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; b. von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.114 109 SR
173.32
110 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
113 SR
220
114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Gesetz
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172.220.1
Art. 38
Gesamtarbeitsvertrag 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.115 2 Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3
Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4
Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen: a. Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;116
b. die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5
Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 39
Aufhebung bisherigen
Rechts
1
Das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927117 wird aufgehoben.
2
Artikel 48 Absätze 1-5ter des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 bleibt weiterhin in Kraft.
3
Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 für beschränkte Zeit weiterhin in Kraft bleiben.
Art. 40
Änderung bisherigen Rechts …118
115 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).
116 Fassung des zweiten Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
117 [BS
1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1] 118 Die Änderungen können unter AS 2001 894 konsultiert werden.
Bundespersonal
32
172.220.1
Art. 41
Übergangsbestimmungen 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a. bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959119;
b. bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993120; c. bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post121.
2
Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927122 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3
Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4
Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
a123 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2006 1
Die Vorbereitung des Wechsels zum Beitragsprimat richtet sich nach Artikel 26 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006124. Das paritätische Organ beantragt dem EFD rechtzeitig zu Handen des Bundesrates die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich der Vorsorgereglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden kann.
119 [AS
1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157, 1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987 974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 1992 6, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 3867 Anhang Ziff. 10 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 2000 457 Anhang 2958.
AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 4] 120 [AS
1993 2915. AS 2003 4209] 121 [AS 1996 2127. AS 2007 4477 Ziff. III 6-22] 122 [BS
1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1] 123 Eingefügt durch Anhang des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 für Abs. 1 und 1. Juli 2008 für die übrigen Bestimmungen (AS 2007 2239 2008 577; BBl 2005 5829).
124 SR
172.222.1
Gesetz
33
172.220.1
2
Solange für Frauen ein tieferes AHV-Alter als für die Männer gilt, sehen die Vorsorgereglemente vor:
a. dass für Frauen, die zwischen dem vollendeten 64. und 65. Altersjahr in Pension gehen, der für das Alter 65 angewendete Umwandlungssatz gilt;
b. dass die Projektion der Altersguthaben zur Ermittlung der Leistungen bei Invalidität und Tod für Männer und Frauen bis zum vollendeten 65. Altersjahr erfolgt.
3
Die Vorsorgereglemente sehen für die aktiven Versicherten, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 45., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, vor, dass die Arbeitgeber während 5-10 Jahren diese Versicherten je nach Alter zwischen 1 und höchstens 2 Prozent von ihren Beiträgen entlasten. Dabei dürfen die Beitragsbandbreiten nach Artikel 32g Absatz 1 und die Gesamtsumme der reglementarischen Altersgutschriften nicht überschritten werden.
Art. 42
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; er kann das Gesetz zeitlich und nach Personalkategorien gestaffelt in Kraft setzen.
Datum des Inkrafttretens: für die SBB: 1. Januar 2001125 für die Bundesverwaltung, die dezentralisierten Verwaltungseinheiten, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste126 sowie die Post127: 1. Januar 2002 125 Art. 1 Abs. 1 der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 917).
126 Art. 1 Abs. 1 der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2197).
127 Art. 1 Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2001 3292).
Bundespersonal
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172.220.1