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1

Beamtenordnung (3)1
(BO 3)2

vom 29. Dezember 1964 (Stand am 28. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Beamtengesetz (BtG)3
und auf die Artikel 42 Absatz 1 und 61 Absätze 2-4 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (VwOG)4,5 verordnet:

Einleitung


Art. 1

1

In dieser Verordnung werden folgende Bezeichnungen verwendet: Departement, für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten;

Zentrale, für die Verwaltungseinheiten des Departementes in der Schweiz;

Karrieredienste, für die Dienste nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und
c;

Allgemeine Dienste, für die Dienste, die nicht zu den Karrierediensten gehören;

Aussendienst, für die Verwaltungseinheiten des Departementes im Ausland;

Missionen, für die schweizerischen diplomatischen Vertretungen;

Posten, für die schweizerischen konsularischen Vertretungen;

AS 1965 157

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 148).

2

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

3

SR 172.221.10 4

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989
2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362, 1992 2 Art. 1 288 Anhang
Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1
5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute
das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

172.221.103

Bundespersonal

2

172.221.103

Pensionskasse, für die Vorsorgeeinrichtung des Bundes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Verordnung vom 24. August 19946 über
die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten);7 SUVA, für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;

UVG, für das Unfallversicherungsgesetz8;

ALV, für die Arbeitslosenversicherung;

AHV, für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung;

IV, für die eidgenössische Invalidenversicherung;

EO, für die Erwerbsersatzordnung;

PKB-Statuten, für die Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes9.10

2

Die am Kopfe der Artikel in Klammern beigefügten Ziffern beziehen sich auf die Artikel des BtG.

3

Diese Verordnung gilt für die Beamten der Karrieredienste und der allgemeinen Dienste des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, bei denen die Verpflichtung zur Annahme einer Versetzung ins Ausland Wahlbedingung
war.11 Artikel 7 dieser Verordnung ist auch auf andere Personen anwendbar.12 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Dienstzugehörigkeit

1

Die Beamten des Departementes gehören einem der folgenden vier Dienste an: a.

diplomatischer Dienst; b.

konsularischer Dienst; c.

Sekretariats- und Fachdienst; d.

allgemeine Dienste.13 2

Die Vorschriften über Zulassung, Wahl und Beförderung ordnen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beamten zu einer dieser vier Dienste.

6

SR 172.222.1 7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

8

SR 832.20

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987 (AS 1988 23). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5087).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

11

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5087).

12 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V 15. März 1999 (AS 1999 1413).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

Beamtenordnung (3)

3

172.221.103

3

Sind die Voraussetzungen gemäss den auf Grund von Artikel 15 erlassenen Vorschriften erfüllt, so kann die Wahlbehörde den Übertritt des Beamten von einem
Dienst zum andern durch Wahl oder Beförderung verfügen.


Art. 3 (3)

Öffentliche Ausschreibung 1

Als öffentliche Ausschreibung eines Amtes gilt die Ausschreibung im Stellenanzeiger des Bundes «Die Stelle, L'emploi, Il posto».14

2

Besondere Wahlerfordernisse sind in der öffentlichen Ausschreibung aufzuführen.

Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.

3

Vorbehältlich der öffentlichen Ausschreibung im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Artikel 4 werden die Ämter der Karrieredienste ohne öffentliche Ausschreibung besetzt. Hingegen sind die unbesetzten Ämter der allgemeinen Dienste
grundsätzlich auszuschreiben.15 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die

Ausschreibung im einzelnen und bezeichnet die Ämter, die ohne Ausschreibung besetzt werden können.16 Art. 4 (4)

Wahlerfordernisse

1

Das Departement setzt in einem Zulassungsreglement die Voraussetzungen für die erste Wahl zum Beamten des Departementes fest. Die für eine nachfolgende Wahl
zu erfüllenden Voraussetzungen richten sich nach Artikel 15.

2

Die Zulassung zum diplomatischen Dienst17 oder zum konsularischen Dienst18 hängt vom Ergebnis einer Eintrittsprüfung ab; die Wahl zum Beamten setzt das Bestehen einer Probezeit und eines Abschlusskurses oder einer Abschlussprüfung voraus.19 3

Die Zulassung zum Sekretariats- und Fachdienst20 hängt vom Ergebnis einer Prüfung ab; die Wahl zur Beamtin setzt das Bestehen einer Probezeit voraus.

4

Die Zulassung zu den allgemeinen Diensten kann vom Ergebnis einer Prüfung oder einer Probezeit abhängig gemacht werden. Ausserdem gelten die in Artikel 15
Absatz 1 erwähnten Vorschriften.

4bis

Zum Beamten der Karrieredienste kann nur gewählt werden, wer ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt.21 14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1221).

15

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1221).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

17

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

18

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 26. Jan. 1972 (AS 1972 187).

20

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

21

Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 148). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 31. März 1976 (AS 1976 969).

Bundespersonal

4

172.221.103

5

Das Departement ernennt eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen Dienst22 sowie eine Kommission für die Zulassung zum konsularischen Dienst23 Es
bestimmt die Obliegenheiten und die Organisation dieser Kommissionen.

6

Zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte kann der Departementsvorsteher ausnahmsweise auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ganz oder teilweise verzichten.


Art. 5


24

Zuständigkeit zur Wahl 1

Der Bundesrat wählt die Beamten, die in der Überklasse eingereiht sind.

2

Das Departement regelt die Zuständigkeit für die Wahl seiner übrigen Beamten.

a25 Übrige Zuständigkeiten 1

Wo diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid der Wahlbehörde zuweist, entscheidet in den Fällen, in denen nach Artikel 5 Absatz 1 der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement.

2

Soweit diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid nicht regelt, erlässt das Departement die Zuständigkeitsregelung.

3

Das Departement kann in seiner Zuständigkeitsregelung nach Absatz 2 für Entscheide, die nach dieser Verordnung der Wahlbehörde obliegen, eine der Wahlbehörde nachgeordnete Instanz als zuständig erklären.


Art. 6

26 (5) Wahlverfügung

1

Dem Beamten wird die Wahl mit einer Verfügung eröffnet. Darin sind das Amt, der Dienstort, der Zeitpunkt des Amtsantritts, besondere Verpflichtungen, der Beschäftigungsgrad, die Besoldungsklasse und die Bezüge aufzuführen.

2

Bei der Erstwahl erhält der Beamte mit der Verfügung das Beamtengesetz, die Beamtenordnung 3 und die PKB-Statuten.27 Er muss jederzeit die Möglichkeit haben,
in die Reglemente und die Ausführungsvorschriften zu diesen Erlassen Einsicht zu
nehmen.

3

Die Wiederwahl nach Artikel 57 des BtG erfolgt durch eine Allgemeinverfügung.

Wiederwahl mit Vorbehalt und Nichtwiederwahl sind dem Beamten mit einer Verfügung zu eröffnen.

22

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

23

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

Beamtenordnung (3)

5

172.221.103


Art. 7

Verleihung diplomatischer und konsularischer Titel 1

Wenn es das dienstliche Interesse erfordert, kann dem Beamten ein anderer als der seinem Amt entsprechende diplomatische oder konsularische Titel verliehen werden.
Der Titel darf nur so lange getragen werden, als die Voraussetzungen, die zu dessen
Verleihung geführt haben, bestehen. Für die Verleihung von Titeln, die dem Range
eines Missionschefs entsprechen, ist der Bundesrat zuständig; davon ausgenommen
sind die Fälle, in welchen der Bundesrat das Departement ermächtigt hat, im
Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Botschaftertitel zu
verleihen.28 In den übrigen Fällen ist das Departement zuständig.29 30 2

Der Bundesrat kann diplomatische oder konsularische Titel ad personam verleihen.

3

Unabhängig vom mit dem Amt verbundenen Titel kann das Departement dem mit einer besonderen Tätigkeit betrauten Beamten den entsprechenden, im internationalen Verkehr üblichen Titel verleihen.

4

Die Verleihung eines Titels gilt nicht als Beförderung im Sinne von Artikel 12 des BtG.


Art. 8

31 (7) Ausschlussverhältnisse Beamte, die miteinander verheiratet oder bis und mit dem zweiten Grad verwandt
oder verschwägert sind oder die im Adoptionsverhältnis zueinander stehen, sind
wenn immer möglich so zu beschäftigen, dass sie einander nicht unmittelbar unteroder übergeordnet sind.


Art. 9

32 (8) Dienstort, Wohnsitz, Zivilstand; Meldepflicht 1

Als Dienstort gilt der Ort, der dem Beamten angewiesen wird.33 2

Die Ermächtigung zur Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gilt für das schweizerische Staatsgebiet unter Vorbehalt von Absatz 3 als erteilt.

3

Soweit es der Dienst erfordert, wird die Wohnsitznahme vorgeschrieben oder ausserhalb des Dienstortes an Bedingungen geknüpft.34

4

Zuständig für die Anweisung des Dienstortes (Abs. 1) und des Wohnsitzes (Abs. 3) ist unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 4 die Wahlbehörde.35 28

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1413).

29 Satz

eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1413).

30 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2769).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

35

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

Bundespersonal

6

172.221.103

5

Der zivilrechtliche Wohnsitz des Beamten bestimmt sich nach dem anwendbaren Zivilrecht.36

6

Der Beamte hat der zuständigen Amtsstelle der Zentrale auf dem Dienstweg seinen Zivilstand, die für die Bezüge in Betracht fallenden Verhältnisse sowie seine Wohnadresse anzugeben und jede Änderung unverzüglich zu melden. Er meldet dieser
Amtsstelle im weitern eine bevorstehende Heirat und macht ihr die erforderlichen
Angaben über Zivilstand, Bildungsgang, berufliche Tätigkeit, Sprachkenntnisse und

Staatsangehörigkeit des zukünftigen Ehegatten.37 Art. 10 (9)

Versetzung und Verwendung 1

Der Beamten der Karrieredienste38 kann jederzeit in der Zentrale oder im Aussendienst verwendet werden. Im dienstlichen Interesse oder zur Ausbildung kann er
vorübergehend einem anderen Departement zugeteilt werden; während dieser Zeit
bleibt er Beamter des Dienstes, dem er angehört.

2

Der Beamte der allgemeinen Dienste kann nur dann in ein anderes Land oder an einen anderen Dienstort im gleichen Land versetzt werden, wenn: a.

die Verpflichtung zur Annahme einer solchen Versetzung als Wahlbedingung galt; b.

das Amt aufgehoben wird; c.

die Versetzung eine notwendige Bedingung zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist.39 3

Bei der Verwendung des Beamten werden seine berufliche Ausbildung, seine Eignung für das vorgesehene Amt, sein Zivilstand und gegebenenfalls die Befähigung
seines Ehegatten, ihn in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in angemessener
Weise zu unterstützen, berücksichtigt. Ebenso wird dem Gesundheitszustand des
Beamten und nach Möglichkeit der Familienangehörigen sowie den Schulungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen. Der Beamte kann hinsichtlich seiner
künftigen Verwendung Wünsche äussern.40 4

Der Bundesrat entscheidet auf Vorschlag des Departementes über die Versetzung der Missionschefs. Die Versetzung der übrigen Beamten obliegt dem Departement.41 5

Der Versetzungsentscheid bezeichnet das neue Amt, die Funktion, die Besoldung, die Zulagen und Vergütungen, den neuen Dienstort und den Zeitpunkt des Amtsantrittes; er wird dem Beamten so frühzeitig wie möglich bekanntgegeben.42 36

Ursprünglich Abs. 4 37

Ursprünglich Abs. 5 38

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21). Diese Änderung ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

40 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 26. Jan. 1972 (AS 1972 187).

42 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

Beamtenordnung (3)

7

172.221.103

6

Für jeden Dienstort mit schwierigen Lebensbedingungen bestimmt das Departement eine minimale Aufenthaltsdauer, nach deren Ablauf der Beamte seine Versetzung verlangen kann. Der Beamte kann nicht verpflichtet werden, insgesamt mehr
als zwölf Dienstjahre an solchen Orten zu verbringen.43 7

Der Beamte kann allfällige Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet die Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement nach Anhören einer Kommission von fünf Mitgliedern, welche der Departementsvorsteher aus den
Mitgliedern der Beförderungskommissionen ernennt.


Art. 11

44 (10 und 20a) Arbeitszeit 1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit an der Zentrale beträgt: a.

41 Stunden für vollzeitbeschäftigte Beamte; b.

weniger als 41

Stunden, mindestens aber 201/ 2 Stunden für teilzeitbeschäftigte Beamte.45

1bis

Das Departement ordnet in diesem Rahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Besonderheiten.46

1ter

Die vollzeitbeschäftigten Beamten erbringen in der Regel eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, teilzeitbeschäftigte Beamte den ihrem Beschäftigungsgrad
entsprechenden Anteil. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird mit fünf Ausgleichstagen pro Kalenderjahr ausgeglichen, die den Ferientagen gleichgestellt
sind.47

1quater

Mit dem Beamten kann vereinbart werden, dass er: a.

die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erbringt; b.

die Arbeitszeit nach Absatz 1bis bis zu 5 Prozent über- oder unterschreitet; c.

die Arbeitszeit in der Form der Gruppenarbeitszeit erbringt.48 1quinquies

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt das Nähere zu den Vereinbarungen nach Absatz 1quater.49

2

Falls es die Verhältnisse im Aussendienst rechtfertigen, kann das Departement je nach Dienstort eine kürzere Arbeitszeit festsetzen.

3

...50

4

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland sowie Gänge oder Fahrten zu einem auswärtigen Arbeitsort oder von dort zurück und von einer Arbeitsstelle zur andern

43 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 7).

46

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 7).

47

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1995 7).

48

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 7).

49

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 7).

50

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995 (AS 1995 5087).

Bundespersonal

8

172.221.103

gelten als Arbeitszeit. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet für die Beamten der Zentrale die Anrechnung der Reisezeiten bei Auslanddienstreisen und die
Begrenzung des Zeitausgleichs bei Dienstreisen im Inland. Das Departement ordnet
die Anrechnung für Reisezeiten für die Beamten im Aussendienst.51 5

Der Beamte erhält für den Dienst zwischen 20 und 24 Uhr einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.52

6

Der Beamte erhält für Nachtdienst zwischen 24 und 4 Uhr einen Zeitzuschlag von 30 Prozent. Dieser wird zudem für Dienst zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern ihn
der Beamte vor 4 Uhr angetreten hat. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der
Beamte das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 Prozent auf 40
Prozent erhöht.53

a54 (10 und 20a) Schichtung der Arbeitszeit 1

Die Schichtung der Arbeitszeit für Beamte der Zentrale wird in der Verordnung vom 26. März 198055 über die Arbeitszeit in der Bundesverwaltung geregelt.

2

Im Aussendienst schichten die Missions- und Postenchefs die Arbeitszeit ihrer Beamten im Einvernehmen mit dem Departement.

b56 (10 und 20a) Mehrarbeit und Überzeitarbeit 1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die Amtsstelle Mehrarbeit oder Überzeitarbeit anordnen. Mehrarbeit von mehr als zwei Stunden im Tag ist mit dem teilzeitbeschäftigten Beamten zu vereinbaren.

2

Mehrarbeit liegt vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter gelegentlich: a.

mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als 42
Stunden arbeitet;

b.

mehr als die vereinbarte tägliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als 8,4 Stunden
arbeitet.

3

Überzeitarbeit an der Zentrale liegt vor, wenn mehr als 8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42 Stunden in der Woche oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet
werden muss.

4

Überzeitarbeit darf, ausser an arbeitsfreien Tagen oder bei Notfällen wie höhere Gewalt, Betriebsstörung oder unvorhergesehene Störung des Verwaltungsablaufs,
zwei Stunden im Tag nicht überschreiten. An arbeitsfreien Tagen oder bei nicht vol51

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5087).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juni 1990 (AS 1990
104).

53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 11. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juni 1990 (AS 1990 104).

54

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

55

SR 172.221.122 56

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

Beamtenordnung (3)

9

172.221.103

lem Tagewerk sollen die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeitarbeit an der
Zentrale zusammen 10,4 Stunden nicht überschreiten.

5

Mehrarbeit und Überzeitarbeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs ist mit dem Beamten zu vereinbaren.
Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht möglich, so erhält
der Beamte eine Barvergütung. Diese beträgt für Mehrarbeit 100 Prozent der auf die
Stunde umgerechneten Bezüge. Für Überzeitarbeit richtet sich die Barvergütung
nach Artikel 73.

6

Im Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeitarbeit durch eine Barvergütung abgegolten werden. Für den Aussendienst ordnet
das Departement die besonderen Fälle.57 6bis

Auf das folgende Kalenderjahr können insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeitarbeit übertragen werden. Darüber hinausgehende Stunden verfallen am Jahresende ohne Vergütung oder Ausgleich in Freizeit. Die Amtsstelle
sorgt bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überzeitarbeit dafür, dass diese - soweit sie die Höchstzahl nach den Absätzen 6 und 6bis überschreiten - bis zum Ende
des laufenden Jahres ausgeglichen werden können. In begründeten Einzelfällen kann
das Departement dem Beamten eine Verschiebung des Verfalltages auf spätestens
den 30. April des Folgejahres bewilligen.58 59 7

Wo die wöchentliche Arbeitszeit im Aussendienst weniger als 42 Stunden beträgt, setzt das Departement fest: a.

wann Überzeit vorliegt; b.

welche Gesamtstundenzahl an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen nicht
überschritten werden darf; c.

die Überzeit, die ohne Anspruch auf Ausgleich vom Missions- oder Postenchef angeordnet werden kann.


Art. 12

60 (10) Ruhetage 1

Der Beamte hat Anspruch auf 63 Ruhetage je Kalenderjahr. Als Ruhetage an der Zentrale gelten die Sonntage, Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten
und die übrigen am Dienstort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.61 1bis

Ergeben sich nach Absatz 1: a.

weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so besteht Anspruch auf den Bezug der
fehlenden Ruhetage, die in der Regel frei verfügbar und den Ferientagen
gleichgestellt sind;

57

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5087).

58

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5087).

59

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 1994 (AS 1994 365).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 23).

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 7).

Bundespersonal

10

172.221.103

b.

mehr als 63

Sonnund Feiertage, so verringert sich die Anzahl der

Ausgleichstage nach Artikel 11 Absatz 1ter entsprechend.62 2

Als Ruhetage gelten für die Beamten im Aussendienst die Sonntage beziehungsweise die entsprechenden wöchentlichen dienstfreien Tage und die vom Departement auf Vorschlag des Missions- oder Postenchefs unter Berücksichtigung der
Verhältnisse am Dienstort bezeichneten üblichen Feiertage.63 3

Am Nachmittag vor in Absatz 2 genannten ganzen Feiertagen wird die Arbeit eine Stunde früher beendet als an den übrigen Wochentagen.

4

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres hat der Beamte Anspruch auf die der Dienstzeit entsprechende Anzahl frei verfügbarer Ruhetage.64

5

Das Departement ordnet den Ersatz der Ruhetage, wenn die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus dienstlichen Gründen nicht eingestellt werden kann.

6

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet für die Beamten der Zentrale insbesondere:

a.

die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Teilzeitbeschäftigung; b.

Die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Dienstabwesenheit; c.

die Schliessung von Büros und Betrieben unmittelbar vor oder nach Feiertagen und den vollen Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit.


Art. 13 (11)65 Ausbildung 1

Der Bund fördert die Ausbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem er Ausbildungsveranstaltungen anbietet, Ausbildungsurlaub gewährt und sich an den
Kosten beteiligt. Für die bedarfsorientierte Ausbildung gewährt er in der Regel bezahlten Urlaub und übernimmt die Kosten. Für die bedürfnisorientierte Ausbildung
gewährt der Bund bezahlten Urlaub und übernimmt die Kosten, soweit die Ausbildung in seinem Interesse liegt. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugunsten ihrer Ehegatten ein Beitrag für das
Erlernen von Sprachen gewährt werden.66 2

Der Bundesrat steuert die Ausbildung in der allgemeinen Bundesverwaltung durch Leitbilder und durch die Legislaturplanung.

3

Das Departement erlässt in seinem Kompetenzbereich die erforderlichen Vorschriften. Es berücksichtigt dabei die für die allgemeine Bundesverwaltung
geltenden Ausführungsvorschriften und die Koordinationsregelung.67 4

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten, insbesondere die Beurlaubung zu Ausbildungszwecken, die Übernahme der Kosten und die Rücker62

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 7).

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 7).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1994 (AS 1995 7).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 1993 (AS 1994 4).

66 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

67 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

Beamtenordnung (3)

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172.221.103

stattungspflichten. Es setzt eine Kommission zur Förderung der Ausbildung
(Ausbildungskommission) ein.

5

Alle Vorgesetzten, insbesondere die Missionschefinnen und die Missionschefs oder die Postenchefinnen und die Postenchefs, fördern und überwachen die Ausbildung der ihnen zugeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

6

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten entsprechend auszubilden und den sich wandelnden Anforderungen anzupassen. Sie
haben im Rahmen ihres Dienstauftrages das Recht auf angemessene Förderung ihrer
beruflichen und persönlichen Fähigkeiten.

7

Treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Ausbildung aus dem Bundesdienst aus, kann der Bund die Rückerstattung der von ihm übernommenen Ausbildungskosten fordern.


Art. 14

68 (51 Abs. 3) Personalbeurteilung69 1

Die Beamten der Besoldungsklassen 1-30 werden in regelmässigen Abständen qualifiziert. Die Qualifikation gibt namentlich über ihren Charakter sowie über ihre
intellektuelle und berufliche Eignung Aufschluss.70 2

Nach der Beurteilung übergibt der Vorgesetzte dem Beamten den Qualifikationsbericht und lässt ihm genügend Zeit zur Kenntnisnahme. Danach führt er mit ihm
ein Qualifikationsgespräch. Der Beamte fügt gegebenenfalls dem Qualifikationsbericht seine Bemerkungen bei und unterzeichnet ihn. Das Departement behandelt den
Bericht als vertraulich.

3

Der Beamte der allgemeinen Dienste kann beim nächsthöheren Vorgesetzten an seinem Dienstort eine Überprüfung der Beurteilung verlangen und sich verbeiständen lassen.

4

Das Departement bestimmt die zeitlichen Abstände der Qualifikationen sowie das Qualifikationsverfahren und überwacht die Durchführung. Der Beamte kann von
sich aus eine Personalbeurteilung verlangen.71

Art. 15

72 (12) Beförderung 1

Das Departement umschreibt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement in einem Reglement die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

69 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

70 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

Bundespersonal

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für die Wahl oder Beförderung in eines der in den Besoldungsklassen 1-30 eingereihten Ämter der besonderen Einreihung nach Artikel 22 der Verordnung Ämterklassifikation vom 15. Dezember 198873.74 2

Die Zuständigkeit zum Entscheid über das Vorhandensein der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen richtet sich nach Artikel 5.


Art. 16

Vereinszugehörigkeit

Im Aussendienst ist der Beamte gehalten, dem Missions- oder Postenchef jede Mitgliedschaft in einer Vereinigung mit Sitz im Ausland zu melden.


Art. 17 (14) Bekleidung öffentlicher Ämter 1

Der Beamte der Zentrale hat die Ermächtigung zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes auf dem Dienstweg einzuholen. Die Ermächtigung ist nicht erforderlich,
wenn dem Beamten ein öffentliches Amt übertragen wird, zu dessen Übernahme eine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet, oder wenn er in einen Stimmausschuss
oder ein Wahlbüro gewählt wird.

2

In der Ermächtigung sind die Bedingungen aufzuführen, die daran geknüpft werden. Wird die Ermächtigung verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen, so sind
dem Beamten die Gründe dafür mitzuteilen.

3

Zuständig für die Ermächtigung ist die Wahlbehörde.75 4

Muss der Beamte für die Ausübung des öffentlichen Amtes den Dienst aussetzen, so hat er rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist zu bewilligen, wenn
und soweit der Dienst die Abwesenheit erlaubt. Wo die Beanspruchung 15 Tage
jährlich übersteigt, bestimmt das Departement, ob und in welchem Umfang ein Abzug an der Besoldung, den Ruhetagen oder den Ferien stattzufinden hat.76 5

Im Aussendienst kann der Beamte kein öffentliches Amt bekleiden.


Art. 18

77 (15 und 20a) Nebenbeschäftigung 1

Als unvereinbar mit der Bekleidung des Amtes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des BtG gelten Nebenbeschäftigungen, welche: a.

die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder die Interessen des Bundes gefährden; b.

zwar nicht unter die Bestimmung von Artikel 15 Absatz 2 des BtG fallen,
aber zu unlauterem Wettbewerb gegenüber dem Handwerk, Gewerbe, Handel oder andern Berufen führen; 73

SR 172.221.111.1 74 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

75

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1968 (AS 1968 1668).

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

Beamtenordnung (3)

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c.

Leben und Gesundheit des Beamten gefährden oder d.

ihn dauernd in erheblichem Masse in Anspruch nehmen.

2

Unabhängig vom Beschäftigungsgrad hat der Beamte der Zentrale auf dem Dienstweg eine Ermächtigung einzuholen:

a.

für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen; b.

für die Beteiligung an der Leitung einer Erwerbsgesellschaft; c.

für die Beteiligung an der Leitung einer Vereinigung oder Anstalt, die nach
dem Grundsatz der Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftliche Erleichterung verschaffen will.

3

Die Ermächtigung darf erteilt werden: a.

wenn keine Unvereinbarkeit besteht und zwischen den dienstlichen
Interessen und den Interessen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung eine Kollision ausgeschlossen ist; b.

zur Leitung einer Erwerbsgesellschaft, wenn:
1.

der Beamte zu der Erwerbsgesellschaft noch durch andere als finanzielle Beziehungen in einem besonders engen Verhältnis steht, und 2.

die personellen Verhältnisse der Erwerbsgesellschaft die Mitarbeit des
Beamten in der Leitung als notwendig erscheinen lassen; c.

zu Nebenbeschäftigungen, die einem Erwerbszweck dienen, wenn vorbehältlich Buchstabe a der Bund einem teilzeitbeschäftigten Beamten keine Vollzeitbeschäftigung bieten kann.

4

Zuständig für die Ermächtigung ist die Wahlbehörde.78 5

Im Aussendienst ist die Ausübung der in Absatz 2 aufgeführten Nebenbeschäftigungen durch den Beamten mit seiner öffentlichen Stellung unvereinbar. In berücksichtigenswerten Fällen kann die in Absatz 4 erwähnte Behörde eine Ausnahme bewilligen, soweit diese mit den in Artikel 31 genannten Vorrechten und Immunitäten
vereinbar ist.

6

Die Erwerbstätigkeit und jede Veränderung der Erwerbstätigkeit der im Haushalt lebenden Familienmitglieder des Beamten im Aussendienst wird auf vorheriges Gesuch namentlich dann bewilligt, wenn sie mit der dienstlichen Stellung des Beamten.
seiner Versetzbarkeit, den in Artikel 31 genannten Vorrechten und Immunitäten, den
Interessen des Departementes und den Gesetzen und Gebräuchen des Residenzlandes vereinbar ist.

a79 (15 Abs. 4) Abgabepflicht

1

Der Beamte, der eine Nebenbeschäftigung ausschliesslich auf Grund seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausübt, muss der vorgesetzten

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

79

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

Bundespersonal

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Amtsstelle alle notwendigen Angaben über das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung liefern.

2

Erreicht der Beamte mit dieser Nebenbeschäftigung und seiner Besoldung nach Artikel 36 des BtG insgesamt ein höheres Einkommen als 110 Prozent des Höchstbetrages seiner Besoldungsklasse, so muss er den Mehrbetrag dem Bund abliefern.
Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten des anrechenbaren
Einkommens und der Ablieferung.

3

Hat der Bund an der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ein wesentliches Interesse, so kann der Beamte von der Ablieferungspflicht teilweise oder ganz befreit
werden. Zuständig ist die Wahlbehörde.80

Art. 19

81 (16) Erfindungen von Beamten Über die Gewährung einer Vergütung oder Belohnung für Erfindungen entscheidet
die Wahlbehörde.


Art. 20

82 (17) Dienstwohnungen 1

Als Dienstwohnung gilt die dem Beamten aus dienstlichen Gründen zugewiesene Residenz oder Wohnung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder, wenn eine solche entzogen wird, auf eine Entschädigung.

2

...83

3

Die Beteiligung des Beamten an den Kosten der Dienstwohnung richtet sich nach der Haushaltsgrösse und nach der Höhe der Besoldung nach den Artikeln 36, 40 und
41 BtG. Die mit der Benützung verbundenen Vor- und Nachteile werden bei der
Festsetzung der Kostenbeteiligung angemessen berücksichtigt.84 4

Der Beamte in der Schweiz hat ausser der Kostenbeteiligung nach Absatz 3 die Kosten für elektrischen Strom, Gas und Heizung nach dem Verbrauch im eigenen
Haushalt oder, wo dieser nicht festzustellen ist, pauschal zu bezahlen. Der ordentliche Wasserverbrauch ist in der Kostenbeteiligung nach Absatz 3 inbegriffen.85 4bis

Der Beamte im Ausland hat ausser der Kostenbeteiligung nach Absatz 3 einen Anteil an die Kosten für elektrischen Strom, Gas und Heizung für den eigenen
Haushalt zu tragen; dabei werden die Haushaltsgrösse und die Höhe der Besoldung
nach den Artikeln 36, 40 und 41 BtG berücksichtigt. Der ordentliche Wasserverbrauch ist in der Kostenbeteiligung nach Absatz 3 inbegriffen.86 80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

81

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

82

Siehe auch die SchlB Änd. 29. 9. 1997 am Ende dieses Textes.

83

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997 (AS 1997 2811).

84 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

85 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

Beamtenordnung (3)

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5

Werden vom Inhaber einer Dienstwohnung oder von seinen Familienmitgliedern besondere Dienstleistungen verlangt, die nicht zu den Amtsobliegenheiten gehören,
so sind sie angemessen zu entschädigen.

6

Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt die Grundsätze betreffend das Nutzungsverhältnis an Dienstwohnungen und die Entschädigungen. Das Departement ordnet die Einzelheiten des Nutzungsverhältnisses und die Zuständigkeit zur
Zuweisung.87


Art. 21 (17) Mietwohnungen

Überlässt die Verwaltung dem Beamten eine Wohnung, die nicht als Dienstwohnung gilt, so ist hierüber ein privatrechtlicher Mietvertrag abzuschliessen.


Art. 22

Diplomatische und konsularische Uniformen Im diplomatischen und konsularischen Dienst der Schweiz wird keine Uniform getragen.


Art. 23 (18) Dienstkleider

1

Weibeln, Wagenführern und anderem Hilfspersonal werden Dienstkleider abgegeben, wenn

a.

sie im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen sind; b.

sie den Unbilden der Witterung besonders ausgesetzt sind; c.

die Kleider im Dienst in besonderem Masse der Verunreinigung, Abnützung
oder Beschädigung unterliegen.

Unter den in den Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen kann, wenn es die
Verhältnisse erfordern, an Stelle des Dienstkleides eine Entschädigung ausgerichtet
werden.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über das Tragen des Wehrkleides als Dienstkleid.

3

Das Departement erlässt die weiteren Vorschriften über die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern.88


Art. 24 (19) Betriebliche Vergünstigungen Die Grundsätze über die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen, wie Fahrbegünstigungen und Vorzugsleistungen anderer Art, werden vom Bundesrat aufgestellt.

87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 23).

88

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

Bundespersonal

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Art. 25 (51) Dienstzeugnisse

Das Departement ordnet die Zuständigkeit für die Ausstellung von Dienstzeugnissen.


II. Abschnitt: Die Pflichten des Beamten Art. 26 (22 und 24) Verhalten in und ausser Dienst 1

Der Beamte soll bestrebt sein, durch sein Verhalten in und ausser Dienst die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Er unterhält mit ihnen die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Beziehungen. Er
hat sich jeder Äusserung zu enthalten, die sich störend auf die Politik der eidgenössischen Behörden, namentlich auf die Durchführung der Aussenpolitik auswirken
könnte.

2

Der Beamte ist gehalten, am Leben der Schweizerkolonie teilzunehmen. Er soll bestrebt sein, das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Kolonie zu fördern und deren
Verbundenheit mit der Heimat zu stärken.

3

Der Beamte hat darauf zu achten, dass die in seinem Haushalt lebenden Personen sich seiner amtlichen Tätigkeit würdig erweisen, die Ausübung seines Amtes nicht
beeinträchtigen und den Interessen der Eidgenossenschaft nicht schaden.


Art. 27 (22) Veröffentlichungen und Vorträge Das Departement kann Vorschriften über Veröffentlichungen und Vorträge des Beamten, die mit dem Aufgabenbereich des Departementes zusammenhängen, erlassen.


Art. 28

Abwesenheit vom Aufenthaltsstaat Der Beamte im Aussendienst bedarf zum Verlassen des Aufenthaltsstaates einer Bewilligung des Departementes.


Art. 29


89

Obligatorischer Dienst Will der Beamte des Aussendienstes obligatorischen Dienst leisten, so hat er die
Ermächtigung des Departementes auf dem Dienstweg einzuholen. Die Ermächtigung
ist zu erteilen, wenn die dienstlichen Bedürfnisse es gestatten.


Art. 30

Pflichten bei Aufenthalt in der Schweiz 1

Der Beamte im Aussendienst ist während seines Aufenthaltes in der Schweiz verpflichtet, sich dem Departement und anderen Bundesstellen für Besprechungen und
für die Erledigung von Dienstangelegenheiten zur Verfügung zu halten.

89

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

Beamtenordnung (3)

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2

Ebenso hat der Beamte den wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Kreisen der Schweiz auf deren Wunsch und unter Beachtung der Vorschriften von
Artikel 33 Auskünfte über die in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu erteilen.


Art. 31

Vorrechte und Immunitäten 1

Der Beamte ist verpflichtet, die mit der Gewährung der diplomatischen oder konsularischen Vorrechte und Immunitäten verbundenen Bedingungen einzuhalten und
jeden Missbrauch zu unterlassen. Er ist verantwortlich für den Gebrauch, den seine
Familienmitglieder und die übrigen seinem Haushalt angehörenden Personen von
den ihnen zustehenden Vorrechten und Immunitäten machen.

2

Über den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten entscheidet das Departement.


Droht Gefahr, so obliegt der Entscheid dem Missions- oder Postenchef oder im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.90 Art. 32 (26)

Verbot der Annahme von Geschenken 1

Als Geschenke im Sinne von Artikel 26 des BtG gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 grundsätzlich alle Zuwendungen, die direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil darstellen, namentlich auch Naturalgaben, Schulderlass, Rabatte u.dgl. Als
sonstige Vorteile sind unter dem gleichen Vorbehalt geldwerte und andere Leistungen zu betrachten, die bestimmt oder geeignet sind, dem Empfänger einen besonderen, ihm sonst nicht zukommenden Vorzug zu verschaffen.

2

Nicht als Zuwendungen im Sinne von Absatz 1 gelten: a.

Geschenke von geringem Wert, die vorwiegend als Andenken oder
Aufmerksamkeit gedacht sind; b.

Vergünstigungen, die mit den diplomatischen und konsularischen
Vorrechten verbunden sind; c.

Abschläge auf Lieferantenpreisen, die dem Personal diplomatischer und
konsularischer Vertretungen allgemein gewährt werden; d.

landesübliche Trinkgelder für Hilfspersonal; wo indessen die Art des Dienstes oder die Unabhängigkeit des Beamten es erfordert, kann das Departement deren Annahme untersagen.

3

Geschenke, die weniger für den Empfänger als für den Staat, den er vertritt, bestimmt sind, namentlich solche, die bei Feierlichkeiten offiziell überreicht werden,
fallen der Eidgenossenschaft zu.

4

Der Beamte hat dem Departement die von ihm oder von in seinem Haushalt lebenden Familienmitgliedern erhaltenen Geschenke gemäss Absatz 3 und, falls Zweifel
über die Zweckbestimmung oder den Wert bestehen, auch die unter Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Geschenke auf dem Dienstweg zu melden. Das Departement entscheidet, was damit zu geschehen hat.

90

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 26. Jan. 1972 (AS 1972 187).

Bundespersonal

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Art. 33 (27) Amtsverschwiegenheit

1

Der Beamte hat im Dienst, zu Hause und in seinen Beziehungen zu Dritten den Massnahmen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses besondere Aufmerksamkeit zu
schenken.

2

Nach Auflösung des Dienstverhältnisses darf der Beamte von Tatsachen und Dokumenten, deren Kenntnisnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterstand
und die der Öffentlichkeit nicht freigegeben wurden, nur mit Bewilligung des Departementes Gebrauch machen.


Art. 34 (28) Zeugnispflicht

1

Der Beamte hat die Ermächtigung zur Äusserung vor einem Organ der Rechtspflege im Sinne von Artikel 28 des BtG auf dem Dienstweg einzuholen. Zuständig
für die Ermächtigung ist das Departement.

2

Der Beamte im Aussendienst hat überdies das Departement auf dem Dienstweg zu benachrichtigen, wenn er oder ein in seinem Haushalt lebendes Familienmitglied zu
einer Zeugenaussage aufgefordert wird, die den Verzicht auf die Immunität voraussetzt. Das Departement entscheidet über das weitere Vorgehen und gegebenenfalls
über den Verzicht auf die Immunität.

3

Soweit nötig lässt sich das Departement vom Organ der Rechtspflege die Punkte bezeichnen, über die der Beamte einvernommen werden soll. Die Ermächtigung
kann allgemein oder nur für einzelne Punkte erteilt werden.

4

Artikel 28 des BtG und die Absätze 1-3 hievor gelten sinngemäss für die Aktenedition.

III. Abschnitt: Verletzung der Dienstpflichten a. Haftung für verursachten Schaden

Art. 35

1

Die Haftung des Beamten für Schaden, den er dem Bund oder einem Dritten zufügt, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach
dem Verantwortlichkeitsgesetz91.

2

Hat ein Beamter im Aussendienst in einem solchen Verfahren persönlich vor dem Bundesgericht zu erscheinen, so kann der Bund seine Reisekosten übernehmen.

91

SR 170.32

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b. Disziplinarordnung Art. 36 (31)

Art und Mass der Massnahme92, Verjährung 1

Art und Mass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen.

2

Bei geringfügigen Verletzungen der Dienstpflicht ist von einer Disziplinarmassnahme Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung ausreichen.

3

Der Entzug von Fahrbegünstigungen ist namentlich bei deren Missbrauch zu verfügen.

4

Die disziplinarische Versetzung ist gegebenenfalls mit einer Herabsetzung oder dem Entzug der für Versetzungen vorgesehenen Entschädigungen oder Leistungen
verbunden.

5

Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beamten verjährt ein Jahr nach der Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der
letzten Verletzung der Dienstpflicht. Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden (Art.
22 Abs. 2 und 3 des VG93).


Art. 37 (31) Anwendung von Disziplinarmassnahmen 1

Wird der Beamte im Amt rückversetzt und übersteigt seine Besoldung den Höchstbetrag des neuen Amtes, so ist sie wenigstens auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen.

2

Die Besoldung kann, im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze, dauernd, auf Amtsdauer oder auf kürzere Frist herabgesetzt werden. Nach Ablauf der Frist hat
der Beamte wiederum Anspruch auf die frühere Besoldung.

3

Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung kann nur für die nächste ordentliche Besoldungserhöhung verfügt werden. In der Disziplinarverfügung94 ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wann der entzogene Anspruch wieder auflebt.

4

Die Bussen fallen in die Unterstützungskasse der Pensionskasse.95 92

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962). Diese Änderung ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

93

SR 170.32

94

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

Bundespersonal

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Art. 38 (31 Abs. 5) Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis 1

Die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ist namentlich zu verfügen, wenn die Entlassung angezeigt wäre, aber berücksichtigenswerte Gründe für weitere
Verwendung im Dienst auf Zusehen hin sprechen.

2

Mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis fällt die Garantie der Amtsdauer und der gesetzlichen Besoldung weg. Solange dieses Dienstverhältnis
dauert, werden in der Regel die ordentlichen Besoldungserhöhungen nicht gewährt.
Bei Wohlverhalten können sie nach Ablauf eines Jahres auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres wieder ausgerichtet werden. Soweit die Wahlbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten im übrigen für das provisorische Dienstverhältnis sinngemäss die Bestimmungen über das Beamtenverhältnis.

3

Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufheben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im
Sinne von Artikel 43 der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden
gelte.96


Art. 39 (33)97 Erstinstanzliche Disziplinarbehörden 1

Das Departement ist erstinstanzliche Disziplinarbehörde für alle Disziplinarmassnahmen, für die das Bundesrecht nicht eine Vorinstanz als zuständig bezeichnet.

2

Das Generalsekretariat kann über die von ihm gewählten Beamten die Disziplinarmassnahmen des Verweises, der Busse, des Entzuges von Fahrbegünstigungen und

der vorübergehenden Einstellung im Amte verhängen.98 Art. 40 (32)

Disziplinaruntersuchung 1

Dem Beamten ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung unter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht zu eröffnen. Er ist zu verhören und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen
vorzubringen. Der Beschuldigte muss für die Untersuchung an die Zentrale gerufen
werden, wenn Tatbestände zur Untersuchung stehen, welche die Versetzung in das
provisorische Dienstverhältnis oder die disziplinarische Entlassung begründen
könnten; er bleibt an der Zentrale, bis die Disziplinarverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Fällen kann der Beschuldigte an die Zentrale gerufen
werden.99

2

Das Verhör des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und Sachverständigen sind zu protokollieren. Die Protokollierung kann unterbleiben, wenn geringfügige Verletzungen der Dienstpflicht in Frage stehen.

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 276).

98

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

99

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 90).

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3

Die Disziplinaruntersuchung wird vom Inhaber der Disziplinargewalt selbst oder nach seiner Anordnung von einem oder mehreren damit Beauftragten geführt. Die
zuständige Disziplinarinstanz kann ausserhalb der Verwaltung stehende Personen

mit Disziplinaruntersuchungen betrauen.100 Art. 41 (32)

Verteidigung des Beschuldigten 1

Betrachtet die zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt sie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis. Gleichzeitig teilt sie ihm
mit, wo er oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die Akten einsehen kann, auf
welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine
ausreichende Frist anzusetzen.101 2

Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die zuständige Disziplinarinstanz.

3

Wird eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet, so ist dem Beschuldigten oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten zum Zwecke der Stellungnahme vom Ergebnis Kenntnis zu geben.


Art. 42

102 (32) Disziplinarverfügung 1

Die Disziplinarverfügung enthält den Tatbestand, die rechtlichen Erwägungen, die Disziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung.

2

Die Rechtsmittelbelehrung gibt auch den Ort an, wo der Beschuldigte oder sein Vertreter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Akten einsehen kann.

3

Die Disziplinarinstanz kann einer allfälligen Beschwerde gegen eine andere Disziplinarmassnahme als die Busse die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs.
2 VwVG103).


Art. 43


104

Übrige Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art. 7ff. VwVG105 ).


Art. 44


106

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG sowie nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

100

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

101

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 90).

102

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 90).

103

SR 172.021

104

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 90).

105

SR 172.021

106

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 276).

Bundespersonal

22

172.221.103


Art. 45-46107

Art. 47

108 (60 Abs. 1 und 2) Disziplinarkommission Ermächtigt das Departement die Disziplinarkommission, einen im Aussendienst tätigen Beschwerdeführer zu verhören, so gehen dessen Reisekosten zu Lasten des
Bundes.


Art. 48


109

Ergänzende Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren110 1

Die Beschwerdeinstanz bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegebenenfalls macht sie ihn auf das Recht aufmerksam, die Beschwerde durch die Disziplinarkommission begutachten zu lassen (Art. 60 Abs. 1 BtG).111 2

Die Beschwerdeinstanz lässt, soweit nötig, die Untersuchung ergänzen. Dabei ist Artikel 41 Absatz 3 anzuwenden.

3

Entscheidet sie nicht endgültig, so gilt Artikel 42 Absatz 2.112 c. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 49

1

Wenn bei einer Verletzung der Dienstpflicht zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach einem eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetz in Betracht
kommt, so sind die Akten mit den Einvernahmeprotokollen vom Departementsvorsteher der Bundesanwaltschaft zu überweisen.

2

Treffen die Voraussetzungen von Artikel 52 BtG zu, so kann der Bundesrat, wenn es sich um einen Missionschef handelt, und in allen andern Fällen das Departement,
den Beamten sofort vorsorglich seines Dienstes entheben.113 3

Ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft das Strafverfahren einzuleiten, so stellt sie in diesem Sinne Antrag an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz114.

4

Der Beamte im Aussendienst wird an die Zentrale gerufen, wenn die Untersuchung es rechtfertigt, in jedem Falle wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Eröffnung eines Strafverfahrens bewilligt hat.

107

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 276).

108

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 276).

109

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 90).

110

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 276).

111

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 276).

112

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 276).

113

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 26. Jan. 1972 (AS 1972 187).

114

SR 170.32

Beamtenordnung (3)

23

172.221.103

IV. Abschnitt: Besoldungsordnung115

Art. 50

116 117 (39) Anfangsbesoldung 1

Die Anfangsbesoldung wird durch die Wahlbehörde festgesetzt.

2

Bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung werden die Vorbildung, die Erfahrung, die Fähigkeiten, das Lebensalter sowie die Arbeitsmarktlage angemessen berücksichtigt. Der Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse kann unterschritten
werden; für über 20jährige kann die Unterschreitung höchstens 10 Prozent betragen.

3

Über die Festsetzung der Anfangsbesoldung erlässt das Eidgenössische Finanzdepartement Richtlinien.


Art. 51

118 (40) Ordentliche Besoldungserhöhung 1

Die ordentliche Besoldungserhöhung entspricht einem Achtel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der massgebenden Besoldungsklasse, wenn die Leistungen den Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Für die
untersten Besoldungsklassen kann sie durch das Eidgenössische Finanzdepartement
höher festgesetzt werden.119 2

Bei Leistungen, die den Anforderungen nur grösstenteils entsprechen, kann sie auf einen Zwölftel reduziert werden.120 3

Bei Leistungen, die die Anforderungen weit übertreffen, kann sie auf einen Sechstel erhöht werden. Die Anzahl der ordentlichen Besoldungserhöhungen nach diesem Absatz darf nicht grösser sein als die Anzahl der ordentlichen Besoldungserhöhungen nach Absatz 2 und der verweigerten Besoldungserhöhungen nach Absatz 4.121

4

Bei Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen (ungenügend), wird die ordentliche Besoldungserhöhung verweigert (Art.

45 Abs.

2bis Beamtengesetz, Art. 82d).

5

Hat der Beamte am 1. Januar noch kein volles Dienstjahr zurückgelegt, so beträgt die ordentliche Besoldungserhöhung für jeden vollen Monat der anzurechnenden
Dienstzeit einen Zwölftel der massgebenden Erhöhung.

6

War der Beamte im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 30 Tage oder einen Kalendermonat ohne Besoldung beurlaubt, so wird ihm die ordentliche Besoldungserhöhung nur für voll bezahlte Monate ausgerichtet.

115

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

116

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

117

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

118

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

119

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

120

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

121

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

Bundespersonal

24

172.221.103

7

Hat der Beamte eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder die Heilung absichtlich oder grobfahrlässig verzögert, so ist die
ordentliche Besoldungserhöhung im Verhältnis zur Dienstabwesenheit ganz oder
teilweise zu entziehen.

8

Wird der Beamte auf den 1. Januar befördert, so hat er auf diesen Zeitpunkt auf die ordentliche Besoldungserhöhung nur soweit Anspruch, als die bisherige Besoldung
den Höchstbetrag der Besoldungsklasse nicht erreichte, in welche er vor der Beförderung eingereiht war.

9

Zuständig für die Entscheide nach den Absätzen 1-7 ist die Wahlbehörde.


Art. 52

122 (41) Ausserordentliche Besoldungserhöhungen 1

Die ausserordentliche Besoldungserhöhung bei Beförderung in eine höhere Besoldungsklasse entspricht, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, einem
Sechstel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der
neuen Klasse nach Artikel 51 Absatz 1.123 124 2

Ausserordentliche Besoldungserhöhungen ohne Beförderung können bis zum Höchstbetrag der massgebenden Besoldungsklasse gewährt werden, wenn: a.

die bisherige Besoldung offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist; b.

es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

3

Über das Vorhandensein der in Absatz 2 genannten Voraussetzung und gegebenenfalls über das Mass der ausserordentlichen Besoldungserhöhung entscheidet die
Wahlbehörde.


Art. 53

125 126(37) Orts- und Sonderzuschlag im der Schweiz 1

Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4100 Franken, der Sonderzuschlag höchstens 2500 Franken (Index 119,0 Punkte).

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht, in 13 Stufen ein. Die Beträge sind im Anhang 1 gemäss
Artikel 82c aufgeführt.

3

Ist der Ortszuschlag für den Wohnort höher als derjenige für den Dienstort, so hat der Beamte Anspruch auf den Ortszuschlag für den Wohnort.

4

Der Sonderzuschlag ist in einer besonderen Verordnung (Sonderzuschlagsverordnung)127 geregelt.

122

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

123

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995
5087).

124

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

125

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1391 1642).

126 Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

127

[AS 1989 41, 1990 231 Ziff. II, 1993 2771, 1994 10 Ziff. I 1. AS 1995 532]

Beamtenordnung (3)

25

172.221.103


Art. 54

128 (20a und 42) Auslandzulage

1 Für den Aufenthalt und für die Ausübung seiner Tätigkeit im Ausland erhält der
Beamte im Aussendienst eine Auslandzulage. Die Auslandzulage besteht aus einem
pauschalen Kostenersatz nach Artikel 55 und, soweit die Voraussetzungen gegeben
sind, aus den in den Artikeln 55a-57, 64 und 65 vorgesehenen ergänzenden Entschädigungen und Vergütungen. Die Bestandteile der Auslandzulage nach den Artikeln 55-57 werden periodisch um den dem Bundespersonal gewährten Teuerungsausgleich angepasst.
2 Die Zulage wird dem Beamten ab dem Tag der Ankunft am Dienstort gewährt und
erlischt am Vortag der Ankunft an einem neuen Dienstort. Das Departement regelt
Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement. Die
Bestimmungen der Artikel 76-78 betreffend Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung wegen Ferien, Krankheit oder Unfalls oder wegen obligatorischem Dienst
bleiben vorbehalten.
3 Die den Beamten im Aussendienst aufgrund internationaler Vereinbarungen gewährte Steuerfreiheit wird bei der Festsetzung der Auslandzulage in angemessener
Weise berücksichtigt und als Minderkosten mit den in den Artikeln 55-57 vorgesehenen Bestandteilen der Auslandzulage verrechnet. Dabei wird von den ordentlichen
Bezügen des Beamten an der Zentrale ausgegangen. Der Anhang regelt die
Einzelheiten.


Art. 55

129 (20a und 42) Pauschaler Kostenersatz 1 Dem Beamten im Aussendienst wird zur Deckung des mit dem Aufenthalt im
Ausland verbundenen besonderen Aufwandes ein pauschaler Kostenersatz ausgerichtet. Dieser besteht aus einem Grundbetrag von 6000 Franken pro Jahr und einer
von der Grundbesoldung nach den Artikeln 36, 40 und 41 BtG in der Schweiz abhängigen Komponente von 8 Prozent. Die Familiensituation des Beamten und der
Beschäftigungsgrad werden berücksichtigt. Der Zuschlag für den Ehepartner beträgt
8600 Franken pro Jahr.
2 Für jedes Kind im Sinne von Artikel 63 Absatz 1, für das Anspruch auf mindestens
teilweise Kinderzulage besteht, erhält der Beamte einen Zuschlag zum pauschalen
Kostenersatz von 1200 Franken pro Jahr. Bei Teilzeitbeschäftigung des Beamten
wird der Zuschlag entsprechend dem Beschäftigungsgrad gekürzt.
3 Der pauschale Kostenersatz, inkl. Ehepartner- und Kinderzuschlag, wird in der Regel gekürzt oder entzogen, wenn der Beamte: a.

nicht an den Dienstort versetzt wurde; b.

mehr als zehn Jahre am gleichen Ort Dienst geleistet hat; c.

nicht mehr der Versetzungsdisziplin unterstellt ist.

128 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

129 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Bundespersonal

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172.221.103

4 Der pauschale Kostenersatz, inkl. Ehepartner- und Kinderzuschlag, wird mit dem
Gehalt ausgerichtet.

a130 (20a und 42) Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung 1 Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung sind besoldungsunabhängig und richten sich nach dem Alter und nach dem Beschäftigungsgrad. Die Arbeitsmarktlage
und die gesellschaftspolitischen Entwicklungen in der Schweiz können bei der Anpassung der Entschädigungen berücksichtigt werden.
2 Dem der Versetzungsdisziplin unterstellten Beamten im In- oder Ausland wird mit
Beginn der dritten Versetzungsperiode eine Mobilitätsentschädigung von 5500
Franken pro Jahr ausgerichtet. Sie kann vom Departement im Einvernehmen mit
dem Eidgenössischen Finanzdepartement ganz oder teilweise auch anderen Beamten
ausgerichtet werden.131
3 Die Mobilitätsentschädigung wird während fünf Jahren, die der Beamte ununterbrochen am gleichen Dienstort verbringt, ausgerichtet. Sie wird ab dem sechsten
Jahr am gleichen Dienstort jährlich um zwanzig Prozent der am Ende des fünften
Jahres massgebenden Mobilitätsentschädigung gekürzt und ab dem zehnten Jahr,
oder sobald der Beamte nicht mehr der Versetzungsdisziplin untersteht, entzogen.
4 Ausserdem erhält der Beamte bei Aufenthalt an einem ausländischen Dienstort mit
schwierigen Lebensbedingungen eine nach dem Grad der Schwierigkeiten und Gefährdung abgestufte Inkonvenienzentschädigung, sofern die vom Departement im
Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ermittelten Werte für
den ausländischen Dienstort mehr als 5 Prozent tiefer liegen als in der Stadt Bern.
Die Inkonvenienzentschädigung beträgt 550 Franken pro Jahr und Prozent. Die Inkonvenienzentschädigung wird gekürzt oder entzogen, wenn: a.

die Gründe für deren Ausrichtung nicht mehr gegeben sind; b.

der Beamte mehr als zehn Jahre am gleichen Ort Dienst geleistet hat.132 5 Dem verheirateten Beamten wird je ein Zuschlag zur Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung von 10 Prozent ausgerichtet.
6 Die Entschädigungen sowie die Zuschläge für den Ehepartner werden mit dem Gehalt ausgerichtet. Sie unterliegen nicht dem Kaufkraftausgleich.


Art. 56

133 (20a und 42) Pauschalentschädigung für Interessenwahrung 1 Der Beamte im Aussendienst, dem eine Funktion im Bereiche der Interessenwahrung übertragen wird, erhält zur Deckung der allgemeinen Mehraufwendungen eine
Pauschalentschädigung. Sie soll den Beamten in die Lage versetzen, die für die 130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811). ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

131 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 264).

132 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 264).

133 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Beamtenordnung (3)

27

172.221.103

Ausübung seiner Funktion nützlichen Beziehungen zu unterhalten und die damit
verbundenen Auslagen zu bestreiten. Die Entschädigung richtet sich nach der Funktion des Beamten und nach den Erfordernissen der Aufgaben der Auslandvertretung.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Pauschalentschädigung in der Regel anteilsmässig gekürzt.
2 Dem verheirateten Beamten, der eine Pauschalentschädigung für Interessenwahrung erhält, wird ein Zuschlag ausgerichtet. Der Zuschlag kann bei längerer Abwesenheit des Ehepartners gekürzt oder entzogen werden.
3 Die Pauschalentschädigung für Interessenwahrung sowie der Zuschlag für den
Ehepartner werden mit dem Gehalt ausgerichtet.


Art. 57

134 (20a und 42)135 Kaufkraftausgleich 1

Sind die Preise der Güter und Dienstleistungen am Dienstort höher oder geringer als in der Schweiz, so wird dem Bediensteten ein Kaufkraftausgleich angerechnet.
Dem Kaufkraftausgleich unterliegen 30 Prozent der Besoldung nach den Artikeln
36, 40 und 41 BtG, der Familienzulage nach Artikel 43 Absatz 3 BtG, der Kinderzulage nach Artikel 43a BtG, der Auslagen und Vergütungen nach Artikel 44 Absatz
1 Buchstaben b, d und f BtG und 80 Prozent der in den Artikeln 55 und 56 vorgesehenen Entschädigungen. Die Bemessung des Kaufkraftausgleichs richtet sich
nach den Lebenshaltungskosten an der Zentrale. Besondere Verhältnisse, die sich
auf die Lebenshaltungskosten am Dienstort und die Höhe der Auslagen auswirken,
sowie der Wechselkurs werden berücksichtigt. Ein negativer Kaufkraftausgleich
wird mit den Auslandszulagen nach den Artikeln 55-56 und falls nötig auch mit der
Besoldung nach den Artikeln 36, 40 und 41 BtG verrechnet.136 2

Der Kaufkraftausgleich wird aufgrund periodischer Erhebungen über den allgemeinen Stand der Preise bemessen. Zwischen zwei Erhebungen wird er geändert, soweit
die massgebenden Verhältnisse eine Erhöhung oder Verminderung rechtfertigen.137 3

Das Departement legt den Kaufkraftausgleich im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement fest.138


Art. 58

139 (20a und 42) Repräsentationskredite der Vertretungen 1 Zur Deckung der Repräsentationskosten wird den Vertretungen im Ausland ein
Kredit zugesprochen.

134 Siehe auch die SchlB Änd. 29. 9. 1997 am Ende dieses Textes.

135

Klammerverweis gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS
1997 2811).

136 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

137

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

138 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

139 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

Bundespersonal

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2 Der Missons- oder Postenchef verwaltet den Kredit und entscheidet über dessen
Verwendung nach den Weisungen der Zentrale und nach den Grundsätzen von Gesetzmässigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.


Art. 59

140 (20a und 42)141 Vergütung für nichtständige Geschäftsträger und Verweser

1

...142

2

Die vorübergehende Leitung einer Mission oder eines Postens verleiht keinen Anspruch auf die Vergütung für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt im
Sinne von Artikel 74.


Art. 60

143 (43, 43a, 43b) Sozialzulagen 1

Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Beamten auf dem Dienstweg geltend zu machen und nachzuweisen.

2

Massgebend für den Anspruch auf Heirats- oder Geburtszulage ist der Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses. Wird der Beschäftigungsgrad
im Monat der Heirat herabgesetzt, so wird die Heiratszulage unter Vorbehalt von
Artikel 61 Absatz 2 im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung
ausgerichtet. Wird der Beschäftigungsgrad während der Schwangerschaft herabgesetzt, so wird die Geburtszulage im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet.


Art. 61

(43 Abs. 1) Heiratszulage 1

Der Anspruch auf die einmalige Heiratszulage entsteht mit der zivilstandsamtlichen Trauung.

2

Der bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei verschuldeter Entlassung vor Vollendung von fünf Dienstjahren zurückzuzahlende Teil der Heiratszulage entspricht für jedes fehlende Dienstjahr bis zu fünf Jahren einem Fünftel;
Bruchteile eines Jahres gelten als fehlendes Dienstjahr. ...144.145 140

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. Jan. 1967 (AS 1967 37).

141

Klammerverweis gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS
1995 5087).

142 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997 (AS 1997 2811).

143

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

144

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2769).

145

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 148).

Beamtenordnung (3)

29

172.221.103


Art. 62


146


a147 (43 Abs. 3 und 4) Ergänzende Bestimmungen über die Familienzulage 1

Erfüllen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 3 BtG, so wird die Familienzulage nur einmal
ausgerichtet. Die Anspruchsberechtigten vereinbaren, wer von ihnen die Zulage bezieht.148 2

Der Beamte hat auch Anspruch auf die Familienzulage, wenn ihm für ein Kind wegen des Doppelbezugsverbotes keine Kinderzulage ausgerichtet wird, er diese aber
beanspruchen könnte.

3

Die Familienzulage wird nicht gekürzt, wenn auf Grund von Artikel 63 Absatz 3 oder Artikel 63d Absatz 1 nur Anspruch auf eine halbe Kinderzulage besteht. Sie
wird ebenfalls ungekürzt ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Kinderzulage während eines Ausbildungsunterbruchs nach Artikel 63a Absatz 2 vorübergehend entfällt.149 4

Die Voraussetzung der Invalidität (Art. 43 Abs. 3 Bst. b BtG) gilt als erfüllt, wenn Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht.

5

Entfällt infolge Ablebens des Kindes der Anspruch auf Kinderzulage, so wird die Familienzulage im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 BtG noch für weitere sechs Monate ausgerichtet, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht.150 6

Eine Unterstützungspflicht (Art. 43 Abs. 3 Bst. c BtG) erfüllt, wer gegenüber Verwandten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber Geschwistern wegen Bedürftigkeit von Gesetzes wegen zu Unterstützungsleistungen verpflichtet ist und regelmässig Beiträge leistet. Die Notwendigkeit zur Unterstützung muss von einer zuständigen Amtsstelle bestätigt sein.

7

...151


Art. 63

152 (42, 43a und 43b Abs. 2 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen,
Grundsätze

1

Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für folgende Kinder, die sich in seiner Obhut befinden: a.

Kinder, die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen; b.

Stief- und Pflegekinder, sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege
und Erziehung aufgenommen hat.

146

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995 (AS 1995 5087).

147

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1391 1642).

148

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

149

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

150

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

151 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997 (AS 1997 2811).

152

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

Bundespersonal

30

172.221.103

2

Für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, erhält der Beamte die Kinderzulage auch dann,
wenn sie sich nicht in seiner Obhut befinden.

3

Der Beamte hat zudem Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an ein Kind leistet, die
mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen
seine Beiträge den einfachen, nicht aber den doppelten Betrag der Kinderzulage, so
hat er Anspruch auf die halbe Zulage.153
a154 (43a Abs. 3 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen während
der Ausbildung

1

Als Ausbildung gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern. Darunter fallen namentlich: a.

Lehr- und Weiterbildungsverhältnisse; b.

Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf Unterrichtsstunden beträgt; c.

Praktika, die Voraussetzung oder Bestandteil einer Berufsausbildung oder
eines Studiums sind.

2

Die Ausbildung gilt als unterbrochen und der Anspruch auf Zulagen entfällt: a.

wenn nach Abschluss einer Ausbildungsstufe die folgende trotz erfüllter Zulassungsbedingungen nicht bei der nächsten Gelegenheit angetreten wird;
kann die folgende Stufe nicht innerhalb von sechs Monaten angetreten werden, so entfällt der Anspruch auf die Zulage ab dem siebten Monat; b.155 während der Rekrutenschule, während Beförderungsdiensten und während des Zivildienstes. Besteht unmittelbar vor und nach solchen Dienstabwesenheiten Anspruch auf eine Kinderzulage, entfällt für je 30 Entschädigungstage nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952156 über die
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz pro
Kalenderjahr eine monatliche Zulage. Bruchteile von 30 Tagen werden nicht
berücksichtigt;

c.

mit dem Beginn des 13. Monats einer krankheits- oder unfallbedingten Aussetzung der Ausbildung.

3

Erzielt das Kind während der Ausbildung ein Einkommen, kann der Anspruch auf die Zulage gekürzt werden oder er entfällt. Das massgebende Einkommen richtet
sich nach Artikel 63d. Erwerbseinkommen während der üblichen Ferien fallen nicht
in Betracht. Bei einem als Ausbildung geltenden Unterbruch ist das durchschnittliche Monatseinkommen für diese Zeit zu berechnen.

153

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

154

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

155

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

156

SR 834.1

Beamtenordnung (3)

31

172.221.103

b157 (43b Abs. 2) Anspruchskonkurrenz bei Kinderzulagen 1

Machen mehrere Beamte einen Anspruch auf die Kinderzulage für dasselbe Kind geltend, wird höchstens der Betrag einer vollen Zulage ausgerichtet. Die anspruchsberechtigten Beamten einigen sich untereinander, wem und in welchem Ausmasse
die Zulage ausgerichtet werden soll. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet
die Wahlbehörde.158

2

Wird aufgrund einer Kinderzulagenordnung ausserhalb des Beamtenrechts keine ganze Zulage ausgerichtet, so hat der Beamte Anspruch auf den prozentmässig fehlenden Teil, höchstens aber im Ausmass des eigenen Beschäftigungsgrades. Vorbehalten bleibt Artikel 63e.

c159 (43a Abs. 3 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen bei
Erwerbsunfähigkeit

1

Als erwerbsunfähig gilt ein Kind, das von der IV-Kommission für voll erwerbsunfähig erklärt worden ist.

2

Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge nach Artikel 63d Absatz 1, wird der Anspruch auf die Zulage gekürzt oder er entfällt.

d160 (43a Abs. 2 und 3 Bst. a) Einkommensgrenzen für Kinderzulagen 1

Erzielt ein Kind zwischen 16 und 18 Jahren, das nicht in Ausbildung ist, oder ein Kind über 18 Jahren, das sich in Ausbildung befindet oder erwerbsunfähig ist, ein
monatliches Einkommen, das den Jahresbetrag der massgebenden Kinderzulage
übersteigt, so entfällt der Anspruch auf die Zulage. Übersteigt dieses Einkommen
zehn Monatsbeträge der Zulage, nicht aber den Jahresbetrag, so besteht Anspruch
auf die halbe Zulage.

2

Das monatliche Einkommen wird wie folgt ermittelt: a.

Anzurechnen sind:
1.

Bruttolohn einschliesslich Teuerungszulagen und Anteil 13. Monatslohn sowie zum voraus zugesicherte Beträge wie Gratifikationen, Naturalgaben, Trinkgelder und dergleichen; 2.

Beiträge des Arbeitgebers an Unterkunft und Verpflegung; 3.

die vom Arbeitgeber gewährte freie Unterkunft und Verpflegung, die
wie folgt anzurechnen ist:
Morgenessen

2 Franken,

Mittag-/Nachtessen je 5 Franken,

Übernachten

4 Franken;

4.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung; 157

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

158

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

159

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

160

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

Bundespersonal

32

172.221.103

5.

Krankenlohn und Krankengeld; 6.161 Invalidenrenten und Taggelder der IV einschliesslich Eingliederungszuschlag;

7.-8. ...162.

b.

Abgezogen werden:
1.

vertragliche Schul-, Kurs- oder Lehrgelder ohne Prüfungskosten, verteilt auf jene Ausbildungs- und Lehrzeit, für welche sie zu entrichten
sind;

2.

bei auswärtiger Unterkunft monatlich pauschal 480 Franken für Unterkunft und Verpflegung.

3

Bei schwankendem Einkommen wird der Durchschnitt für die Dauer der geleisteten Erwerbstätigkeit ermittelt.

e163 (43b Abs. 1) Anspruchsberechtigung auf eine ganze Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung Besondere Fälle, die dem teilzeitbeschäftigten Beamten Anspruch auf eine ganze
Kinderzulage geben, liegen vor, wenn er nachweist, dass er anderswo keine Kinderzulage geltend machen kann und dass er als Alleinerziehender ein Kind dauernd in
Obhut hat:

a.

für dessen Unterhalt er aufkommt und b.

das keinen Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente der AHV/IV oder
nach UVG hat.

f164 (43b Abs. 3) Zahlung an Dritte

Macht der Beamte die dem Kinde zustehende Zulage nicht geltend oder verwendet
er sie nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die Zulage direkt dem Kind, der
Obhutsperson oder einer Behörde ausgerichtet werden. Zuständig ist die Wahlbehörde.

g165 (43a Abs. 3 Bst. b) Meldepflicht Der Beamte muss seiner Verwaltungseinheit jede Änderung der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Kinderzulage schriftlich melden.

161

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

162

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. April 1991 (AS 1991 1147).

163

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

164

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5087).

165

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

Beamtenordnung (3)

33

172.221.103

h166 (20a und 42) Kaufkraftausgleich bei Kinderzulagen Die Kinderzulagen für die Beamten im Aussendienst, die Kinderzulagenansätze
nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 63d Absatz 1 sowie die Beträge nach Artikel 63d
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 und Buchstabe b Ziffer 2 unterliegen zu
30 Prozent dem Kaufkraftausgleich nach Artikel 57.


Art. 64

167 (42) Beitrag an Unterrichtskosten
1 Dem versetzten Beamten werden angemessene Beiträge an Unterrichts-, Umschulungs- und Berufsberatungskosten sowie an die Mehrkosten eines Hochschulstudiums oder einer auf einer Lehre aufbauenden Berufsausbildung für Kinder gewährt,
die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen, sowie für Stief- und Pflegekinder, die
sich in seiner Obhut befinden und an deren Unterhalt er sich massgeblich beteiligt.
Die Beiträge werden längstens bis zur Maturität oder zu einem ihr vergleichbaren
Schulabschluss, zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, zum ersten Hochschulabschluss oder zum Abschluss der auf die Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, gewährt.
2 Wird der der Versetzungsdisziplin unterstellte Beamte in die Schweiz zurückversetzt, so können in besonderen Fällen Beiträge an Unterrichtskosten ausgerichtet
werden. Dabei sind der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse des Kindes massgebend.
3 Das Departement setzt die Höhe der Beiträge an die Unterrichtskosten und der Kostenbeteiligung der Beamten im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement fest. Die Beiträge können plafoniert werden.


Art. 65

168 (42) Beitrag an Wohnungskosten
1 Unter Kostenbeteiligung des Beamten übernimmt das Departement in der Regel
die Miet- und die damit verbundenen Nebenkosten des vom Beamten im Aussendienst gemieteten Wohnobjektes. Die Kostenübernahme kann abgelehnt oder gekürzt werden, wenn die Unterkunft unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Funktion verbundenen Verpflichtungen und zur Haushaltsgrösse des Beamten steht. Das Departement bestimmt
die massgebende Miete und die massgebenden Nebenauslagen.
2 Das Departement bestimmt die vom Beamten zu leistende Kostenbeteiligung.
Diese richtet sich nach der Haushaltsgrösse, der Höhe der Besoldung nach den Artikeln 36, 40 und 41 BtG und den statistischen Durchschnittsmietwerten der Stadt
Bern.
3 Das Departement bestimmt die Zahlungsart zur Übernahme der Miet- und Nebenkosten.

166

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

167 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

168 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Bundespersonal

34

172.221.103


Art. 66

169 (44 Abs. 1 Bst. a) Spesenvergütungen bei dienstlicher
Abwesenheit in der Schweiz 1

Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem Beamten die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet.

2

Die Vergütung beträgt unter Vorbehalt von Absatz 10 für: Beamte

Frühstück

Hauptmahlzeit

Übernachten inkl.
Frühstück

Nebenauslagen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

alle

7.25.-

61.12.50

Anspruchsbedingungen Abreise vor
6.30 Uhr und
keine Vergütung
für
Übernachten

Abreise vor 12.45
bzw. 19.00 Uhr
oder Rückkehr
nach 13.00 bzw.
19.30 Uhr

- Auswärtige
Unterkunft
- 50 %, wenn
Übernachten in
Dienstgebäude

Abwesenheit von
mehr als
- 5 Std. und kein
Anspruch auf
Vergütung für
Hauptmahlzeit
- 11 Std. und nur
eine
Hauptmahlzeit
- 15 Std. und kein
Übernachten

3

Decken die Vergütungen nach Absatz 2 die Mehrauslagen nicht vollständig, so können in begründeten Fällen und gegen Vorlage der Rechnung die restlichen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Zuständig für den Entscheid ist das
Departement.

4

Für Missionschefs und gleichrangige Postenchefs kann die Vergütung während des Aufenthalts in Bern bis zu 20 Prozent erhöht werden.

5

Der Beamte im Aussendienst erhält in der Regel von der Einreise bis zur Ausreise aus der Schweiz die Vergütung nach Absatz 2. Artikel 67 Absatz 2 zweiter Satz wird
sinngemäss angewendet.

6

Die für den Anspruch auf die Vergütung für Nebenauslagen massgebenden Abwesenheitszeiten zählen am Tag der Rückreise ab 6.30 Uhr.

7

Trägt der Bund oder ein Dritter (Geschäftspartner) die Kosten der Mahlzeit oder des Übernachtens, so hat der Beamte keinen Anspruch auf die Vergütung für die
Mahlzeit; anstelle der Vergütung für das Übernachten wird die Vergütung für Nebenauslagen ausgerichtet. Die Übernahme der Kosten durch den Bund oder einen
Dritten gilt als tatsächlich ausgerichtete Vergütung.

8

Erwachsen dem Beamten am Dienst- oder Wohnort infolge ausserordentlicher Beanspruchung, Teilnahme an Beratungen, Sitzungen usw. Mehrauslagen für Mahlzeiten, so hat er Anspruch auf die entsprechende Vergütung gemäss Absatz 2. Zuständig ist das Departement.

169

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. April 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
1083).

Beamtenordnung (3)

35

172.221.103

9

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Spesenvergütungen im einzelnen. Es legt zudem die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge
sowie für die Teilnahme an internationalen Konferenzen fest.

10

Das Departement regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vergütungsanspruch in Fällen, in denen von Absatz 2 abweichende Vergütungsansätze angezeigt sind, namentlich:

a.

für länger dauernde Einsätze am nämlichen Ort ausserhalb des Dienst- oder
Wohnortes;

b.

für die Teilnahme und Mitwirkung an Ausbildungskursen; c.

für Beamte, die dauernd ausserhalb des Dienstortes eingesetzt werden; d.

für Abwesenheiten im Zusammenhang mit praktischer Ausbildung oder Arbeitsversuchen; e.

für Abwesenheiten, bei denen keine oder nur geringe Mehrauslagen entstehen.


Art. 67 (44 Abs. 1 Bst. a) Vergütung für Dienstreisen im Ausland 1

Bei Dienstreisen im Ausland hat der Beamte unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 68 Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Mehrauslagen.

2

Die Höhe der Tagesvergütung richtet sich nach den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Nebenauslagen, mit abgestuften Ansätzen:

a.

bei Reisen im Ausland für:
1.

Missionschefs und gleichrangige Postenchefs, 2.

Beamte mit diplomatischem oder konsularischem Rang, 3.

übrige Beamte;

b.170 bei Reisen von der Schweiz ins Ausland und vom Ausland in die Schweiz für:
1.

Beamte der Überklasse sowie der Besoldungsklassen 31-22, 2.

Beamte der Besoldungsklassen 21-1.

Tragen der Bund oder im Hinblick auf die dienstliche Stellung des Beamten ein
Dritter die Kosten der Mahlzeit oder des Übernachtens, so hat der Beamte keinen
Anspruch auf die Vergütung für die Mahlzeit; an Stelle der Vergütung für das
Übernachten wird eine Vergütung für Nebenauslagen ausgerichtet. Der weitergehende Anspruch auf Vergütungen für Nebenauslagen richtet sich nach den Abwesenheitszeiten und den tatsächlich ausgerichteten Vergütungen für Mahlzeiten und
Übernachten. Die Übernahme der Kosten durch den Bund oder einen Dritten gilt als
tatsächlich ausgerichtete Vergütung. Muss der Beamte zusätzliche Auslagen bestreiten, namentlich wenn er mit der Ermächtigung des Departementes vom Ehepartner
begleitet wird oder wenn er Vorgesetzte begleitet, so wird die Vergütung angemessen erhöht.171 170

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

171

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

Bundespersonal

36

172.221.103

3

Die Vergütungen nach Absatz 2 werden nicht ausgerichtet, wenn das Reiseziel mit dem auswärtigen Wohnsitz des Beamten zusammenfällt. Muss der Beamte in Erfüllung eines dienstlichen Auftrags eine Mahlzeit auswärts einnehmen und sind damit Mehrauslagen verbunden, so wird ihm ein Viertel der Vergütung nach Absatz 2
ausgerichtet.172

4

Das Departement setzt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die in Absatz 2 vorgesehenen Vergütungen fest und bestimmt die Fahrauslagen, die dem Beamten vergütet werden.

5

Zuständig für die Bewilligung der Vergütungen ist das Departement.


Art. 68


173


Art. 69 (44 Abs. 1 Bst. c) Reise- und Versetzungskosten 1

Der Beamte, dem ein anderer Dienstort zugewiesen wird, hat unter Vorbehalt von Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 5 BtG Anspruch: a.174 für sich und seine Familienangehörigen auf Bezahlung der Kosten der Reise, der Beförderung und Versicherung des Gepäcks, des Umzugsgutes und der
Möbellagerung;

b.

auf Ersatz der Unterkunfts- und Verpflegungskosten während der Reise aufgrund von Belegen oder durch Pauschalvergütung und für jeden Reisetag auf
eine Vergütung für Nebenkosten, die an Stelle der in den Artikeln 66 und 67
vorgesehenen Vergütung für Dienstreisen tritt; c.

für jeden weiteren Tag zwischen der Abreise vom alten Dienstort und der
Ankunft am neuen Dienstort auf das Doppelte der Vergütung für
Nebenkosten gemäss Buchstabe b. Diese Vergütung kann im Falle von
obligatorischem Dienst, Dienstreisen oder Urlaub wegen Krankheit oder
Unfalls gekürzt werden;175 d.176 auf eine Einrichtungs- und Ausrüstungsvergütung, deren Höhe sich nach der Besoldung nach den Artikeln 36, 40 und 41 BtG und der Haushaltsgrösse
richtet;

e.

...177

f.178 auf Vergütung der Miete und der Nebenauslagen, falls der Beamte aufgrund eines Mietvertrages verpflichtet ist, diese nach dem Umzug weiter am alten
oder gegebenenfalls auch vor dem Umzug am neuen Dienstort zu entrichten.

172 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

173

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. April 1991 (AS 1991 1083).

174 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

175

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

176 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

177 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997 (AS 1997 2811).

178

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

Beamtenordnung (3)

37

172.221.103

2

Hat der Beamte unmittelbar vor der Abreise oder nach der Ankunft bedeutende Unterkunfts- oder Unterhaltskosten zu bestreiten oder ist er aus berücksichtigenswerten Gründen gezwungen, seine Familienmitglieder am bisherigen Dienstort zurückzulassen oder an den neuen Dienstort vorauszuschicken, so kann ihm für eine
begrenzte Zeit ein angemessener Beitrag an die damit verbundenen Mehrauslagen
bewilligt werden.179

3

Im Aussendienst sind die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben a und b und von Absatz 2 zudem anwendbar, a.

wenn das Dienstverhältnis weder durch Verschulden noch auf Verlangen des
Beamten erlischt oder aufgelöst wird. Der Anspruch kann gekürzt werden,
wenn der Beamte oder seine Familienmitglieder sich ausserhalb der Schweiz
niederlassen. Wird das Dienstverhältnis auf Verlangen des Beamten oder
durch sein Verschulden aufgelöst, so können die in den vorgenannten Bestimmungen vorgesehenen Kosten ganz oder teilweise vergütet werden, sofern sich diese Massnahme in Anbetracht der Dauer der Tätigkeit des Beamten im Ausland oder aus anderen berücksichtigenswerten Gründen rechtfertigt; b.

bei der endgültigen Rückkehr des Kindes in die Schweiz; c.

bei einer aus gesundheitlichen Gründen durch den ärztlichen Dienst der
allgemeinen Bundesverwaltung befürworteten Reise des Beamten oder
seiner Familienmitglieder; d.

im Falle der Verheiratung auf die Reise, welche die Ehefrau oder die Verlobte unternimmt, um dem Beamten an seinen Dienstort zu folgen.

4

Das Departement bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Bedingungen und das Ausmass der Vergütung

a.

der Kosten anderer Reisen im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 1
Buchstaben a und b, wenn dem Beamten des diplomatischen und konsularischen Dienstes im Ausland die Anstellung von Dienstpersonal erleichtert
werden soll oder in anderen besonders berücksichtigenswerten Fällen; b.

von Auslagen für den Umzug beim Dienstantritt des Beamten.

5

Stirbt der Beamte, sein Ehegatte oder eines seiner minderjährigen bzw. zulageberechtigten Kinder, so übernimmt der Bund die Kosten für die Überführung der sterblichen Hülle zum Bestattungsort.180

6

Für die Teilnahme an der Bestattung des Ehe- oder Lebenspartners, der Kinder, der Eltern, der Geschwister, des Schwagers oder der Schwägerin, der Schwiegereltern,
der Schwiegertochter oder des Schwiegersohnes des Beamten übernimmt der Bund
die Reisekosten vom ausländischen Dienstort an den Bestattungsort, jedoch höchstens die Kosten einer Reise vom Dienstort in die Schweiz und zurück. Anspruch 179

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

180

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983
1306).

Bundespersonal

38

172.221.103


haben der Beamte, sein Ehepartner und die minderjährigen bzw. zulagenberechtigten Kinder.181 Art. 70 (44 Abs. 1 Bst. b) Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit

1

Eine Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit in der Zentrale wird ausgerichtet, wenn a.

der Beamte den Dienst in der Zeit von 6 bis 6.30 Uhr (einschliesslich) antritt; b.

der Beamte zwischen 12 und 13 Uhr oder zwischen 18.30 und 19.30 Uhr ununterbrochen Dienst leistet; c.

die Pause über Mittag oder am Abend weniger als eine Stunde dauert und
ganz oder teilweise in die unter Buchstabe b genannten Zeiten fällt.

Die Vergütung beträgt jedesmal 4.50 Franken.182 183 2

Kein Anspruch im Sinne von Absatz 1 besteht, wenn a.

der Beamte Anspruch auf eine der in den Artikeln 66-69 vorgesehenen Vergütungen hat; b.

der Beamte am Samstag in der Zeit zwischen 18 und 20 Uhr Anspruch auf
eine Vergütung für Nachtdienst hat; c.

der Beamte im Dienstgebäude wohnt und seine Mahlzeiten in den in Absatz
1 genannten Zeiten mit seiner Familie einnehmen kann.184 3

Im Aussendienst wird die Vergütung nur ausgerichtet, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.185

4

Das Departement umschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und regelt die Ausführungsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.


Art. 71 (44 Abs. 1 Bst. d) Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst 1

An der Zentrale wird die Vergütung für Sonntagsdienst für Arbeitsleistungen am Sonntag, an Neujahr, Auffahrt und Weihnachten sowie an fünf weitern vom Eidgenössischen Finanzdepartement bezeichneten Feiertagen ausgerichtet. Sie beträgt für
jede Arbeitsstunde ein Drittel der auf die Stunde umgerechneten Höchstbesoldung
der Klasse, in welcher der Beamte eingereiht ist, mindestens jedoch der 4. Klasse.186 181

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 1983 (AS 1983 1306). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

182

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1991 (AS 1992 5).

183

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1973 (AS 1974 5).

184

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 90).

185 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

186

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

Beamtenordnung (3)

39

172.221.103

Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die Arbeitszeiten je
Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden.187 2

In der Zentrale wird die Vergütung für Nachtdienst für die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, ausgerichtet. Sie beträgt für jede Stunde 5.80 Franken.188 Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die in die Zeit
zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, fallenden Arbeitszeiten und Pausen
je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden. Bei Pausen
von mehr als drei Stunden werden nur drei Stunden berücksichtigt.189 2bis

Beamten der Zentrale, die im öffentlichen Verkehrsmittel, im Privatfahrzeug oder als Beifahrer ohne Arbeitsleistung in Dienstfahrzeugen Dienstfahrten ausführen,
wird in der Regel keine Vergütung ausgerichtet.190 3

Das Departement regelt den Anspruch auf Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst im Aussendienst unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Dienstort.191

3bis

An der Zentrale wird die Vergütung für Sonntagsdienst für Arbeitsleistungen am Sonntag, an Neujahr, Auffahrt, am Bundesfeiertag und an Weihnachten sowie an
fünf weiteren vom Eidgenössischen Finanzdepartement bezeichneten Feiertagen
ausgerichtet.192

4

Das Departement umschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und regelt die Ausführungsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.


Art. 72 (44 Abs. 1 Bst. e) Vergütung für gleichzeitige Verwendung
in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes 1

Wird der Beamte an der Zentrale gleichzeitig in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes verwendet und erwächst ihm daraus wesentlich mehr Arbeit und Verantwortung, so hat er dafür Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe nach dem Mass
der Anforderungen festgesetzt wird. Die Vergütung darf ein Viertel seiner Besoldung nicht übersteigen.

187

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 90).

188

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1991 (AS 1992 5).

189

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1973 (AS 1974 5).

190

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

191 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

192

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

Bundespersonal

40

172.221.103

2

Über die Bewilligung der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement.193

Art. 73

194 195(44 Abs. 1 Bst. f) Vergütung für Überzeitarbeit und
ausserordentlich Dienstleistungen 1

Die Vergütung für angeordnete Überzeitarbeit (Art. 11b) beträgt je Stunde 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung.196 Die Vergütung für die
nach Artikel 11b Absatz 3 angeordnete Überzeit beträgt unter Vorbehalt von Absatz
2 je Stunde 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung.197 2

Beamte, die höher als in der 23. Besoldungsklasse eingereiht sind, oder Beamte, die mit Funktionen in der Interessenwahrung betraut werden, dürfen Überzeitarbeit
nur durch Freizeit ausgleichen. Das Departement regelt die besonderen Verhältnisse
im Aussendienst.198

3

Wiederkehrende Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen werden von der Wahlbehörde festgesetzt. Wiederkehrende Vergütungen an Beamte der Besoldungsklassen 17-31 kann sie nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.199 4


Einmalige Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen werden von der Wahlbehörde festgesetzt. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.200 Art. 74 (44 Abs. 1 Bst. g) Vergütung für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt 1

Wird der Beamte in einem höher eingereihten Amt verwendet, so hat er Anspruch auf eine Vergütung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Beschäftigung im höheren Amt zum Pflichtenkreis des Beamten gehört oder wenn sie an den Beamten
keine wesentlich höheren Anforderungen stellt oder wenn sie der Aus- oder Fortbildung des Beamten dient. 201 2

Für den Beamten der Karrieredienste gehört die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, zu seinem Pflichtenkreis
und dient seiner beruflichen Fortbildung. 202 193

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

194

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 124).

195

Siehe auch die SchlB vom 20. Dez. 1999 am Ende der vorliegenden V.

196

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

197

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

198 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

199

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

200

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987 (AS 1988 23). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5087).

201

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

202

Siehe indessen die SchlB 11. 12. 2000 am Ende der vorliegenden V.

Beamtenordnung (3)

41

172.221.103

3

Die tägliche Vergütung für Verwendung in einem höher eingereihten Amt beträgt für jeden Arbeitstag in der Regel 1/250 der ausserordentlichen Besoldungserhöhung,
die nach Artikel 52 Absatz 1 für die Beförderung in dieses Amt in Betracht kommt.
Im Aussendienst unterliegt die Vergütung dem Kaufkraftausgleich am Dienstort gemäss Artikel 57.

4

Über den Anspruch und das Mass der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde.203 5

Den Rahmen von Absatz 3 übersteigende Vergütungen kann sie nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.204


Art. 75

205 (44 Abs. 2) Prämien und Belohnungen 1

Prämien und Belohnungen können namentlich bewilligt werden für: a.

brauchbare Vorschläge über technische oder wirtschaftliche Verbesserungen
in der Verwaltung oder im Betrieb; b.

Verhütung von dienstlichen Unfällen oder Schäden; c.

Entdeckung missbräuchlicher Benützung eidgenössischer Betriebe und
Anstalten.

2

Über die Gewährung von Prämien oder Belohnungen und ihr Mass entscheidet die Wahlbehörde. Prämien über 2000 Franken kann sie nur im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement ausrichten.


Art. 76

206 (45 Abs. 5 Bst. a) Anspruch auf Zulagen und Vergütungen bei Ferien Tritt der Beamte in den Genuss der bezahlten Ferienreise in die Schweiz, so bleiben
die Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen unverändert.


Art. 77

207 (45 Abs. 5 Bst. a-b) Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung
wegen Krankheit oder Unfalls 1

Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 2-8 Anspruch auf Besoldung, Orts- und Sonderzuschlag, Auslandssowie Familien- und Kinderzulagen.208 Werden die in der Verordnung vom 12. September 1958209 über den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung vor-

203

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

204

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

205

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

206 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

207

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 124).

208

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1391 1642).

209

SR 172.221.19

Bundespersonal

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geschriebenen Meldepflichten nicht erfüllt, so kann die Besoldung nach erfolgloser
Mahnung gekürzt oder entzogen werden....210.211 2

Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürzter Besoldung, ungekürztem Orts- und
Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf
nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Artikeln 39-41 PKBStatuten Anspruch hätte.212 Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme des Dienstes
während mindestens drei Monaten unterbricht die Dienstaussetzung; eine geringere
Dienstleistung unterbricht die Dienstaussetzung nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche Ursache hat.213 3

Die Kürzung nach Absatz 2 unterbleibt, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder einer einem solchen gleichzusetzenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt. Sie kann wegen anderer berücksichtigenswerter
Gründe unterbleiben.214 4

Wird der Dienst wenigstens zur Hälfte wieder aufgenommen, so wird die ungekürzte Besoldung ausgerichtet; in den übrigen Fällen wird der Besoldungsanteil, für
den eine Dienstleistung nicht erbracht wird, gemäss Absatz 2 gekürzt.

5

Die Pauschalentschädigung für Interessenwahrung wird während der ersten sechs Monate der Dienstaussetzung voll ausgerichtet und sodann auf 75 Prozent herabgesetzt; die Absätze 2 zweiter Satz und 4 werden angewendet. Der pauschale Kostenersatz, die Mobilitäts- und Inkonvenienzentschädigung, der Kaufkraftausgleich
sowie die Beiträge an Unterrichts- und Wohnungskosten nach Artikeln 55-57, 64
und 65 werden nicht gekürzt. Steht eine Rückkehr an den alten Dienstort ausser Betracht, so kann die Pauschalentschädigung für Interessenwahrung vom Tag der Abreise an eingestellt werden.215 Das Departement kann indessen die Zulagen und
Vergütungen des Aussendienstes mit Ausnahme des Beitrages an Unterrichtskosten
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement durch die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Vergütung ersetzen, falls der Beamte sich
mit Zustimmung des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung in ärztliche Behandlung in die Schweiz begibt, oder bei Krankheit oder Unfall im obligatorischen Dienst.216 In diesem Fall werden die festen Kosten am Dienstort vergütet.

6

Der Anspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Beamte die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst ei
ner aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat. Der Anspruch 210

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1221).

211

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 148).

212

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

213

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

214

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

215 Fassung des ersten bis dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

216

Fassung des Satzes gemäss Ziff. der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

Beamtenordnung (3)

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172.221.103

kann bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gekürzt oder verweigert
werden. Massgebend sind die Grundsätze der Artikel 37 und 39 UVG und Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992217 über die Militärversicherung.218 219

7

Auf den Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 werden Taggeldleistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung
angerechnet. Die Renten und Taggelder der IV (inklusive Eingliederungszuschlag)
werden soweit angerechnet, als diese zusammen mit der Besoldung, einschliesslich
der angerechneten Leistung der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern
obligatorischen Unfallversicherung und der Fürsorgeleistungen nach Artikel 86 den
ungekürzten Anspruch nach Absatz 1 übersteigen. Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird
nur der Anspruch des Bediensteten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente
angerechnet.220 221

8

Der Anspruch ist nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers zu kürzen, wenn sich der Beamte auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder
einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV in einer Heilanstalt
aufhält. Bei Aufenthalt auf Kosten des Bundes ist Artikel 17 Absatz 2 UVG massgebend. Der Anspruch ist ferner im Ausmass der Beiträge zu kürzen, die der Beamte
infolge der Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV nicht an die AHV/IV/EO/ALV und
SUVA zu entrichten hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt dazu Richtlinien.222 9

...223

10

Zuständig für Kürzung oder Entzug des Anspruchs ist die Wahlbehörde.224

Art. 78

225 (45 Abs. 5 Bst. a) Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung wegen obligatorischem Dienst226 1

Bei Dienstaussetzungen wegen obligatorischem schweizerischen Dienst hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 1bis und 2 Anspruch auf die ungekürzten Bezüge. Leistet der Beamte im Aussendienst Militär- oder Zivildienst, zu dem er gehalten
wäre, wenn er seinen Wohnsitz in der Schweiz hätte, so gilt dies im Sinne dieses
Artikels als obligatorischer Dienst.227 217

SR 833.1

218

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5087).

219

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

220

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2769).

221

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 402). Bereinigt gemäss Ziff. I
der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1391 1642).

222

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

223

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

224

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

225

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 124).

226

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

227

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

Bundespersonal

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1bis

Löst der Beamte das Dienstverhältnis freiwillig auf oder wird es vom Bund aufgrund eines Verschuldens des Beamten aufgelöst, so hat der Beamte einen Viertel
der in den zwölf Monaten vor dem Austritt aufgrund von Absatz 1 bezogenen Besoldung, des Orts- und des Sonderzuschlags sowie der Auslandszulage zurückzuzahlen, sofern er nicht fünf Jahre im Dienst des Bundes gestanden hat. Für jedes
vollendete Dienstjahr wird auf einen Fünftel der Rückzahlung verzichtet. Die während Wiederholungs- oder Ergänzungskursen bezogenen Leistungen nach Absatz 1
sind nicht zurückzuzahlen.228 2

Der Anspruch kann gekürzt oder entzogen werden, wenn a.

der Beamte im Aussendienst obligatorischen Dienst im Sinne von Absatz 1
leistet, soweit dieser mehr als 28 Tage im Jahr dauert und nicht auf die
Ferien angerechnet wird; b.

der Beamte den obligatorischen Dienst freiwillig leistet; c.

der Beamte eine im obligatorischen oder freiwilligen Dienst auferlegte
Arreststrafe ausserhalb des Dienstes verbüssen muss; d.

der Bund durch die Auszahlung der vollen Bezüge missbräuchlich in
Anspruch genommen würde.

Zuständig für Kürzung oder Entzug ist das Departement.229 3

Bei Erkrankung oder Unfall während des obligatorischen Dienstes richtet sich der Anspruch nach Artikel 77.230 4

Dienstleistungen in den Schutzorganisationen des Zivilschutzes sind dem Militärdienst gleichgestellt.231


Art. 79 (45) Anrechnung von Leistungen der Militärversicherung, der SUVA, der
IV und von Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfällen auf
die Besoldung232

1

Hat der Beamte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung, auf Invalidenrenten der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung, auf Leistungen der IV oder auf Fürsorgeleistungen nach Artikel 86, so werden sie nach den
Absätzen 2-6 auf seine Besoldung angerechnet.233 2

Auf die Besoldung werden Leistungen nach Absatz 1 nicht angerechnet, wenn der Beamte nach wie vor in der Lage ist, sein bisheriges oder ein anderes, gleichwertiges
Amt uneingeschränkt auszuüben und wenn sein Invaliditätsgrad nicht mehr als 15
Prozent beträgt. Bei höherem Invaliditätsgrad wird dem Beamten die Leistung bis 15
Prozent nicht, ab 15 Prozent zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung kann 228

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 90). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1391 1642).

229

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

230

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

231

Fassung gemäss Ziff. I des RBR vom 8. Jan. 1971 (AS 1971 90).

232

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

233

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

Beamtenordnung (3)

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ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ermässigt oder erhöht werden.234 3

Auf die Besoldung werden Leistungen nach Absatz 1 angerechnet, wenn der Beamte sein bisheriges oder ein neu zugewiesenes Amt nur noch mit Einschränkungen
auszuüben vermag. Die Anrechnung richtet sich nach dem Ausmass der verminderten Arbeitsleistung. Auf die Anrechnung wird in gleichem Umfang verzichtet, wie
die Besoldung herabgesetzt wurde oder Besoldungserhöhungen ausbleiben, die sicher in Aussicht gestanden haben.235 4

Auf die Anrechnung nach Absatz 3 wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn das schädigende Ereignis für den Beamten persönliche Nachteile oder Mehrauslagen zur
Folge hat, die durch einen überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1
noch nicht abgegolten sind.236 5

Die Bestimmungen der Absätze 2-4 gelten sinngemäss auch für Rentenansprüche nach Absatz 1, die vor dem Eintritt in den Bundesdienst entstanden sind, nicht aber
für vorher bezogene Abfindungen.

6

Fürsorgeleistungen des Bundes nach Artikel 86 dürfen zusammen mit der Besoldung den massgebenden Verdienst nach Artikel 86 Absatz 3 nicht überschreiten.237

7

Über die Anrechnung nach den Absätzen 2 letzter Satz und 3-6 entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.238

Art. 80

239 (49)Dienstaltersgeschenk 1

Die für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebende Dienstzeit umfasst die gesamte Zeit, die der Beamte in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einer
vom Bund übernommenen Einrichtung oder in einem der Aufsicht des Bundes unterstehenden Dienstverhältnis verbracht hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement
ordnet die Einzelheiten.240 2

Für die Bemessung des Dienstaltersgeschenkes fallen Orts- und Sonderzuschlag, Auslands-, Familien- und Kinderzulagen ausser Betracht. Im Aussendienst hat der
Beamte Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk, das ihm an der Zentrale zukäme.241 3

Das Dienstaltersgeschenk wird bei Fälligkeit oder mit der Besoldung für den Monat ausbezahlt, in dem der Beamte die massgebende Dienstzeit vollendet.

234

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

235

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

236

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

237

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

238

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 26. Jan. 1972 (AS 1972 187).

239

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1968 (AS 1968 1668).

240

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

241

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1391 1642).

Bundespersonal

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4

Das Dienstaltersgeschenk wird nach Rücksprache mit dem Beamten in Form eines Geldbetrages oder von bezahltem Urlaub gewährt; es sind auch Mischformen möglich. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten.242 5

Dem Beamten kann bei 25 und bei 40 Dienstjahren auf seinen Wunsch anstelle des Geldbetrages oder des Urlaubes nach Absatz 4 ein Gegenstand mit Widmung überreicht werden.243 6

Der Kreis der Hinterlassenen bestimmt sich nach Artikel 81 Absatz 1.244 7

Die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks kann dem Beamten, dessen Leistung oder Verhalten ungenügend sind, mit Verfügung ganz oder teilweise verweigert
werden.245

8


Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde.246 Art. 81 (47)

Besoldungsnachgenuss 1

Als Hinterbliebene im Sinne von Artikel 47 BtG gelten der Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Stiefeltern und Stiefkinder, sowie andere Personen, die mit dem Beamten durch
ein Pflegeverhältnis verbunden gewesen sind. Die Bezugsberechtigten werden im
Einzelfall von der Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, vom Departement bezeichnet.

2

Der Besoldungsnachgenuss im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 BtG wird aufgrund der Bezüge berechnet, die dem Beamten in der Zentrale zugekommen wären.

3

Erhalten der Beamte oder seine Hinterbliebenen von der Pensionskasse oder von der AHV an Stelle der Rente eine Abfindung, so ist Artikel 47 Absatz 3 BtG sinngemäss anzuwenden.247 4

Gesuche um Bewilligung eines Besoldungsnachgenusses nach Artikel 47 Absatz 2 BtG sind an das Departement zu richten. Über die Gesuche entscheidet die Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement.248 242

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2769).

243

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

244

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

245

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5087).

246

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

247

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

248

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 23).

Beamtenordnung (3)

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Art. 82

249 (45) Auszahlung der Besoldung, Zulagen und Vergütungen
1 Zwölf Dreizehntel des Gehalts, des Orts- und der Sonderzuschlag sowie die Zulagen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Der 13. Teil des Gehalts wird wie
folgt ausbezahlt:

a.

der Anspruch für die Monate Januar bis November: im November; b.

der Anspruch für den Monat Dezember: im Dezember; c.

der Anspruch von Beamten, die vor dem Monat November aus dem Bundesdienst ausscheiden: anteilmässig mit der letzten Monatsbesoldung.

1bis Das Finanzdepartement kann in begründeten Fällen von der Regelung in
Absatz 1 abweichen.250
2 Diensteintritt und -austritt, Besoldungsänderungen und -kürzungen, Versetzungen
sowie Änderungen des Kaufkraftausgleiches im Laufe des Jahres werden bei der
Ermittlung des Anspruchs berücksichtigt.
3 Bei Besoldungskürzung wegen Dienstaussetzung infolge Krankheit oder Unfalls
wird der Anspruch aufgrund der ungekürzten Besoldung ermittelt. Bei Besoldungskürzung oder -entzug nach Artikel 77 Absatz 6 sind jedoch die gekürzten Bezüge
massgebend.
4 Die Auszahlung erfolgt in Schweizer Franken auf ein Konto des Beamten in der
Schweiz oder auf Begehren des ständig an der Zentrale eingesetzten Beamten in anderer Weise bargeldlos.
5 Das Departement kann über die Umwechslung der auf das Konto des Beamten einbezahlten Beträge in die Währung des Aufenthaltslandes Vorschriften erlassen.
6 Der Anspruch auf Auszahlung der Zulagen und Vergütungen und auf den Ersatz
anderer Auslagen nach dieser Verordnung kann gekürzt oder entzogen werden, falls
der Bund missbräuchlich in Anspruch genommen wird.

a
b251 Anspruch auf Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen
bei teilweiser Invalidität Der Beamte, dessen Besoldung aufgrund von Artikel 45 Absatz 4 BtG festgesetzt ist,
erhält den ungekürzten Orts- und Sonderzuschlag, einschliesslich der Zulage in den
ausländischen Grenzzonen, und die ungekürzten Sozialzulagen. Die Auslandszulage
wird indessen entsprechend dem neuen Amt ausgerichtet.

249

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997
2811).

250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 730).

251

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 148). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1391 1642).

Bundespersonal

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c252 (45 Abs. 3bis) Bekanntgabe der Bezüge Der Teuerungsausgleich wird jährlich in die massgebenden Bezüge eingebaut. Das
Eidgenössische Finanzdepartement veröffentlicht die aktuellen Ansätze (inkl. Teuerungsausgleich) in geeigneter Weise.

d253 (45 Abs. 2bis) Nichtgewährung der realen und der ordentlichen
Besoldungserhöhung

1

Die reale Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 Absatz 4 BtG sowie die ordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 BtG werden dem Beamten nicht gewährt,
dessen Leistungen ungenügend sind.254 2

Zuständig ist die Wahlbehörde.255 3

Die zuständige Stelle führt das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz256 durch und eröffnet dem Beamten die Verfügung schriftlich unter Angabe der
Gründe und des Rechtsmittels.

4

Mit der Verfügung werden dem Beamten die ganze reale beziehungsweise die ganze ordentliche Besoldungserhöhung nicht gewährt.

5

Die Verfügung regelt die Nichtgewährung einer ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 BtG beziehungsweise der realen Erhöhung nach Artikel 36 Absatz 4
BtG. Jede weitere Nichtgewährung muss neu verfügt werden.257
e258 (44 Abs. 1bis) Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen 1

Die Wahlbehörde kann einmalige oder über eine längere Zeitdauer erbrachte hervorragende persönliche Leistungen eines Beamten oder einer Gruppe auszeichnen.

2

Die Auszeichnungen sind jährlich auf einen engen Bezügerkreis zu beschränken.

Es können sowohl Einzelpersonen als auch Gruppen ausgezeichnet werden. Die
Auszeichnungen betragen bei Barprämien pro Person mindestens 500 und höchstens
5000 Franken; bei Spontanprämien (Naturalien) dürfen sie einen Wert von 200
Franken nicht übersteigen.

3

Der Bundesrat legt jährlich mit dem Voranschlag den Umfang der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fest. In der Regel leiten sich
diese ab aus der Summe der Besoldungen nach Artikel 36 BtG für das Etat- und 252

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5087).

253

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1991 (AS 1991 1086).

254

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

255

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

256

SR 172.021

257

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

258

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

Beamtenordnung (3)

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Hilfspersonal. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Kredits durch die Eidgenössischen Räte.

4

Bei der Gewährung einer Auszeichnung können andere Besoldungs-, Führungsund Entwicklungsmassnahmen, wie namentlich ordentliche und ausserordentliche
Besoldungserhöhungen, Vergütungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f BtG,
Bildungsurlaub usw., angemessen berücksichtigt werden.

5

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten.

V. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 83

259 (50)Ferien an der Zentrale 1

Der Beamte hat je Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von a.

5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet; b.

4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 21. Altersjahr
vollendet;

c.

5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr
vollendet;

d.

6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Altersjahr
vollendet.

2

Die Ferien sind derart anzusetzen, dass der Dienstgang nicht beeinträchtigt wird und die Erholung gewährleistet bleibt.

3

Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht.

4

Die Ferien dürfen nur in besonderen Fällen in bar abgegolten werden.

5

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.

6

Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheiten zu kürzen, wenn der Beamte den Dienst während eines Kalenderjahres zusammen länger aussetzt als: a.

90 Tage infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst.260 Bei der
Berechnung der Kürzung der Ferien fallen die ersten 90 Abwesenheitstage
ausser Betracht;

b.

30 Tage oder einen Kalendermonat infolge von unbezahltem Urlaub (Art. 85
Abs. 3).

7

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten insbesondere über: a.

die Zuständigkeit zur Zuteilung der Ferien; 259

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 23).

260

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

Bundespersonal

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172.221.103

b.

die Aufteilung, den Vorbezug oder den Übertrag der Ferien; c.

den Unterbruch der Ferien; d.

den Verfall der Ferien; e.

die Barabgeltung der Ferien; f.

die Berechnung des Ferienanspruchs bei Diensteintritt, -austritt und Dienstabwesenheit; g.

den Ferienanspruch und -bezug für Teilzeitbeschäftigte; h.

die Verrechnung zuviel bezogener Ferientage mit der Besoldung.


Art. 84 (50) Ferien im Aussendienst 1

Der Beamte hat unter Vorbehalt von Absatz 2 je Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

a.

6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 49. Altersjahr vollendet; b.

7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr
vollendet;

c.

8 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Altersjahr
vollendet.261

2

Für Beamte an Dienstorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich der Anspruch auf Ferien um eine, bei besonders schwierigen Lebensbedingungen um
zwei Wochen.262

3

...263

4

Der Ferienanspruch der an ihrem Wohnort in Dienst genommenen Beamten der Allgemeinen Dienste richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 83 Absatz 1.264 5

Der Beamte im Ausland hat alle 12 Monate Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die vom Beamten unterhaltenen
und in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen. Für Kinder, für die Anspruch auf Kinderzulage besteht und die sich nicht am ausländischen Dienstort aufhalten, können die Kosten für bis zu zwei jährliche Besuchsreisen an den Dienstort 261 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

262 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

263 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997 (AS 1997 2811).

264 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

Beamtenordnung (3)

51

172.221.103

des Beamten bezahlt werden, höchstens jedoch im Umfange der Kosten für eine
Reise von der Schweiz an den ausländischen Dienstort und zurück.265 6

Jeder obligatorische Dienst nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a kann auf den 28 Tage im Jahr übersteigenden Ferienanspruch angerechnet werden.266 7

Die Bestimmungen von Artikel 83 Absätze 2-7 sind sinngemäss anzuwenden.267 8

Das Departement ordnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement sinngemäss nach Artikel 83 Absatz 7 die Einzelheiten für den Aussendienst.268

9

Das Departement bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Pauschalentschädigungen für die bezahlten Ferienreisen des Beamten
und der von ihm unterhaltenen Familienangehörigen im Sinne von Absatz 5 und den
Ausgleich für Reisetage.269

Art. 85

270 (45 Abs. 5 und 50 Abs. 2) Urlaub 1

Muss der Beamte aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst die Arbeit aussetzen, so hat er rechtzeitig um bezahlten, teilweise bezahlten
oder unbezahlten Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist unter angemessener Berücksichtigung des Grundes zu bewilligen, soweit es der Dienst gestattet.271 2

Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat jährlich wird nur bewilligt, wenn der Bund ein wesentliches Interesse am Urlaub hat.

2bis

Die Beamtin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von: a.

vier Monaten, wenn am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet
ist;

b.

zwei Monaten in allen übrigen Fällen.

Auf Wunsch kann die Beamtin höchstens einen Monat des Urlaubs unmittelbar vor
der Niederkunft beziehen.272 3

Zusammenhängender unbezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat innerhalb eines Kalenderjahres gilt nicht als Dienstzeit. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Urlaub offensichtlich im Interesse des Bundes liegt.

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub.

265 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

266 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

267 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

268

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1221).

269 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

270

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 23).

271

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1997 234).

272

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1989 (AS 1989 1221).

Bundespersonal

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5

Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde. Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als einem Jahr kann nur im Einvernehmen mit
dem Eidgenössischen Finanzdepartement bewilligt werden.273 6 Die Verordnung vom 31. März 1993274 über den Einsatz von Bundesbeamten in

internationalen Organisationen bleibt vorbehalten.275 VI. Abschnitt: Beamtenfürsorge Art. 86 (48 Abs. 6) Fürsorge bei Berufs- und Nichtberufsunfällen276 1

Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen:277 a.278 für den Invaliden bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben 100 Prozent des
nach Absatz 3 massgebenden Verdienstes; bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit den dem Invaliditätsgrad nach UVG
entsprechenden Anteil; b.279 Für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine auf Grund der Artikel 35-37 der PKB-Statuten und des nach Absatz 3
massgebenden Verdienstes berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen
indessen für ein Kind 35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des
massgebenden Verdienstes. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so
kann er die Abfindung nach Artikel 34 Absatz 3 der PKB-Statuten verlangen; c.280 für Bestattungskosten: 2500 Franken, falls die Bestattung in der Schweiz erfolgt;

ein aufgrund der tatsächlichen Kosten zu bestimmender Betrag, aber
mindestens 2500 Franken, falls die Bestattung im Ausland erfolgt; d.

...281;

273

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

274

SR 172.221.104.3 275

Eingefügt durch Art. 13 Abs. 2 der V vom 31. März 1993 über den Einsatz von
Bundesbeamten in internationalen Organisationen, in Kraft seit 1. Mai 1993 (SR
172.221.104.3).

276

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 303).

277

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

278

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

279

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

280

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 402). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

281

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

Beamtenordnung (3)

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e.

...282.

2

Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt: a.

Auf Ansprüche nach Absatz 1 werden Renten und Taggelder der Militärversicherung, der SUVA bzw. einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet.

b.

IV-Renten sowie Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlag) werden
nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach
Absatz 1 den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst übersteigen. Nicht
angerechnet wird der Teil der Kinderrente, der die Kinderzulage übersteigt.
Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens
aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.

c.

Die AHV-Renten werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den
Ansprüchen nach Absatz 1 den massgebenden Jahresverdienst übersteigen.
Nicht angerechnet wird der Teil der Waisenrenten, der die Kinderzulage
über steigt.

d.283 Erzielte Einkommen aus teilweise oder ganz wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der
PKB-Statuten angerechnet.284 3

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Vorschriften darüber, was als massgebender Verdienst und entgangener mutmasslicher Jahresverdienst zu gelten
hat.

4-5

...285

6

...286

7

Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen. Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
8 Der Bund versichert die Beamten bei der SUVA gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen (NBU). Die Beamten tragen zwei Drittel, der Bund trägt einen Drittel
der NBU-Prämien. 287

9

Für den im Ausland diensttuenden Beamten gelten durch Kriegshandlungen, Revolution oder Aufruhr verursachte Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge
eines Berufsunfalles288. Die Ausrichtung einer Genugtuungssumme für Verletzung
in den persönlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten.

282

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 402).

283

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

284

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 1993 (AS 1993 2769).

285

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 148).

286

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

287

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 1984 (AS 1984 402). Fassung gemäss Ziff.
I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 730).

288

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

Bundespersonal

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172.221.103

10

Krankheiten, die mit den hygienischen und besonderen Verhältnissen am Aufenthaltsort im Ausland in ursächlichem Zusammenhang stehen, gelten als einem Berufsunfall289 gleichzustellende Berufskrankheiten. Das Departement befindet nach
Einholen des Gutachtens des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung, ob und in welchem Masse ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

11

Unfälle und Krankheiten, die dem Beamten während einer vom Bund bezahlten Reise im Ausland zustossen und mit dieser in ursächlichem Zusammenhang stehen,
gelten als Berufsunfall290 oder eine einem Berufsunfall291 gleichzustellende Berufskrankheit. Während der Rückreise in die Schweiz des im Aussendienst in den Ruhestand versetzten Beamten sind die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss anwendbar, wenn die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des
Dienstverhältnisses unternommen werden konnte und sofern sie darauf in der kürzestmöglichen Frist erfolgt.

12

Im Aussendienst übernimmt der Bund für den Ehegatten und die Kinder die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Absatz
1 Buchstabe d, wenn sie einen Unfall oder eine Krankheit im Sinne der Absätze 911 erleiden, die als Berufsunfall oder eine einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheit gegolten hätten, falls sie den Beamten selbst betroffen hätten. Als
Kinder fallen nur jene in Betracht, die im Haushalt des Beamten leben und für die
Anspruch auf Kinderzulage besteht.292 13

Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen der Verwaltung nach diesem Artikel ist ungültig.

14

Zuständig für Entscheide nach diesem Artikel, unter Vorbehalt von Absatz 10, ist die Wahlbehörde.293


Art. 87 (48) Krankenfürsorge

1

Das Departement errichtet für sein Personal eine Krankenkasse oder schliesst bei einer anerkannten Krankenkasse eine Kollektivversicherung ab. Für den Beamten
der Karrieredienste ist die Versicherung obligatorisch. Das Departement ordnet die
Aufnahmebedingungen für den Beamten der allgemeinen Dienste, die Familienmitglieder und das Hauspersonal des Beamten.

2

Der Bund übernimmt die Mehrkosten der Versicherung, die durch den Auslandaufenthalt des Beamten, des Ehegatten294 und der Kinder, für welche Anspruch auf
Kinderzulage besteht, bedingt sind.

3

Die Versicherungspflicht, die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag werden durch das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement geordnet.

289

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

290

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

291

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1987 (AS 1987 962).

292 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2811).

293

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

294

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1988 (AS 1989 21).

Beamtenordnung (3)

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172.221.103


Art. 88

Ersatz von Schäden

Im Aussendienst kann dem Beamten, der ohne sein Verschulden, namentlich infolge
von Kriegshandlungen, Revolution oder Aufruhr oder aus anderen, durch seinen
Auslandaufenthalt bedingten Gründen eine Vermögenseinbusse erlitten hat, eine
Entschädigung gewährt werden. Das Departement bestimmt den Betrag der Entschädigung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.


Art. 89

Darlehen

Im Falle einer Versetzung können dem Beamten, der bedeutende Einrichtungs- oder
Ausrüstungskosten zu bestreiten hat, Darlehen gewährt werden. Das Departement
bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Darlehensbedingungen.


Art. 90 (56) Freiwillige Leistungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden
nicht wiedergewählt oder entlassen werden 1

Gesuche um Gewährung von Leistungen nach Artikel 56 BtG sind dem Departement einzureichen. Das Departement leitet sie mit seinem Bericht an das Eidgenössische Finanzdepartement.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt die Leistungen fest und entscheidet auch darüber, ob eine wiederkehrende Leistung wegen veränderter Verhältnisse neu
festzusetzen oder einzustellen ist. Es ordnet die Auszahlung der Leistungen und das
Meldewesen.295

3-4

...296

VII. Abschnitt: Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 91

297 (52) Vorläufige Dienstenthebung Die vorläufige Dienstenthebung von Missionschefs wird vom Bundesrat, diejenige
der übrigen Beamten von der Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist,
vom Departement verfügt. Die Ansprüche auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen, bzw. deren ganzer oder teilweiser Entzug, sind im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement zu regeln.

295

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 124).

296

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 27. Dez. 1967 (AS 1968 124).

297

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 23).

Bundespersonal

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172.221.103


Art. 92

298 (53) Übertritt zu einer andern Amtsstelle oder Auflösung
des Dienstverhältnisses auf Verlangen des Beamten 1

Will der Beamte innerhalb der allgemeinen Bundesverwaltung zu einer andern Amtsstelle übertreten, erübrigt sich eine Kündigung. Erfolgt der Übertritt in den Bereich einer andern Wahlbehörde, so vereinbaren beide Wahlbehörden den Zeitpunkt
des Dienstantritts im neuen Amt im Einvernehmen mit dem Beamten. Der Übertritt
ist spätestens innert der in Artikel 53 BtG genannten Fristen zu bewilligen.

2

Verlangt ein Beamter, dessen Wahlbehörde der Bundesrat ist, aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden, so kann das Departement diesem Begehren entsprechen,
sofern es sich nicht um einen Direktor299 oder einen Missionschef handelt.


Art. 93 (54) Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses bei Aufhebung des Amtes ist das Departement im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement.


Art. 94 (55) Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses
aus wichtigen Gründen

1

Umstände, die im Sinne von Artikel 55 Absatz 2 BtG die Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigen, liegen namentlich dann vor, a.

wenn der Beamte sich weigert, einem Versetzungsentscheid Folge zu leisten,
der nach dem in Artikel 10 Absatz 7 erwähnten Verfahren bestätigt wurde; b.

wenn die persönlichen Verhältnisse des Beamten ein Sicherheitsrisiko in
sich schliessen;

c.

wenn die im Haushalt des Beamten lebenden Familienmitglieder die Erfüllung seiner Dienstpflichten beeinträchtigen oder die Interessen des Bundes
in anderer Weise gefährden; d.300 wenn der Ehegatte sich keine genügende Kenntnis einer Amtssprache angeeignet hat;

e.301 wenn der Beamte der Karrieredienste das schweizerische Bürgerrecht nicht mehr besitzt oder wenn er neben dem schweizerischen Bürgerrecht noch
eine andere Staatsbürgerschaft besitzt; 298

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976
2708).

299

Bezeichnung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 148).

300

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1976 (AS 1976 969).

301

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1972 (AS 1973 148). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 31. März 1976 (AS 1976 969).

Beamtenordnung (3)

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f.302 wenn die Wahlbehörde feststellt, dass der Beamte des diplomatischen oder konsularischen Dienstes nicht mehr in einer seinem Grad entsprechenden
Funktion verwendet werden kann.

1bis

Ein Umstand, der im Sinne von Artikel 55 Absatz 2 BtG die Umgestaltung des Dienstverhältnisses rechtfertigt, liegt dann vor, wenn der Beamte der Karrieredienste
während zehn Jahren am gleichen Ort Dienst geleistet hat.303 2

Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auflösen, so ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über den Tatbestand und gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu
äussern. Nötigenfalls ist der Beamte zur Zentrale zu rufen.

3

Wird das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer aufgelöst und der Beamte nicht in anderer Eigenschaft weiterbeschäftigt, so hat die
Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement dem Beamten schriftlich mitzuteilen, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne der
PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.304 4

Will der Beamte im Aussendienst im Anschluss an eine unverschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses in die Schweiz zurückkehren, so bestimmt die Wahlbehörde
den Zeitpunkt der Abreise. Die Entlassung wird in diesem Falle erst drei Monate

nach Eintreffen in die Schweiz wirksam.305 Art. 95 (57)

Nichtwiederwahl

1

Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat sie oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement dem Beamten schriftlich mitzuteilen,
ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten als Nichtwiederwahl aus eigenem
Verschulden des Beamten gelte.306 2

Der Beamte im Aussendienst, der ohne sein Verschulden nicht wiedergewählt wird, kann nach Erhalt der in Artikel 57 Absatz 2 BtG vorgesehenen schriftlichen
Mitteilung die sofortige Versetzung an die Zentrale verlangen.

VIII. Abschnitt:307 Rechtsschutz

Art. 96

Erstinstanzlich zuständige Behörden 1

Für Verfügungen auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses sind erstinstanzlich zuständig:

302

Ursprünglich Bst. e.

303

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1976 (AS 1976 969).

304

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

305

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

306

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

307

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 276).

Bundespersonal

58

172.221.103

a.

der Bundesrat, soweit er Wahlbehörde ist und das Bundesrecht die Wahlbehörde als zuständig bezeichnet; vorbehalten bleibt Artikel 5a Absatz 1; b.

im übrigen das Departement nach Artikel 5a Absätze 2 und 3.308 2

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarbehörden (Art. 39).

3

In Streitigkeiten mit der Pensionskasse über Leistungen, Beiträge und andere Ansprüche aus der Personalvorsorge entscheidet erstinstanzlich das kantonale Versicherungsgericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder
am schweizerischen Dienstort des Beamten (Art. 73 des BG vom 25. Juni 1982309
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; Art. 19
PKB-Statuten).310


Art. 97

Erstinstanzliche Verfahren 1

Die erstinstanzlich zuständige Behörde verfährt nach den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7-43 VwVG311).

2

Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren, insbesondere das Disziplinarverfahren (Art. 40 ff.), das Verfahren für die
Wiederwahl und das Verfahren für Verfügungen aufgrund einer Stellenbewertung
oder einer verwaltungsärztlichen Begutachtung.


Art. 98

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG sowie nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


Art. 99

Verjährung

1

Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn der Beamte innerhalb eines Jahres, nachdem er davon
Kenntnis erhalten hat, seiner Verwaltungseinheit (Art. 58 Abs. 1 VwOG) zuhanden
der für die Verfügung zuständigen Behörde kein schriftliches und begründetes
Begehren einreicht, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

2

Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes gegen den Beamten aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Jahres,
nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, darüber verfügt, spätestens jedoch fünf
Jahre nach Entstehung des Anspruchs; leitet sich der Anspruch aus einer strafbaren
Handlung her, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt
diese Frist.

308

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

309

SR 831.40

310

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

311

SR 172.021

Beamtenordnung (3)

59

172.221.103

3


Die Verjährung der Ansprüche aus der Haftung für Schaden bestimmt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz312 (Art. 20, 21 und 23), für Ansprüche aus der Pensionskasse nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982313 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 41 BVG, Art. 11 Abs. 4 PKB-Statuten).314 Art. 100

Aufgehoben

IX. Abschnitt: Paritätische Kommission, Personalausschuss,

Verwaltungsärztlicher Dienst, Zuständigkeit
Art. 101 (65 und 66) Paritätische Kommission Eine besondere Verordnung des Bundesrates regelt die Bestellung, den Geschäftsverkehr und die Tätigkeit der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.


Art. 102 (67) Personalausschuss Ein besonderer Bundesratsbeschluss ordnet die Organisation und die Aufgaben des
Personalausschusses.


Art. 103 (68) Verwaltungsärztlicher Dienst Das Departement ist befugt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement von der Verordnung des Bundesrates vom 12. September 1958315 über
den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung abzuweichen, soweit es die
Verhältnisse im Aussendienst rechtfertigen.


Art. 104 (63) Zuständigkeit 1

Sind grundsätzliche oder individuelle Personalangelegenheiten durch das Eidgenössische Finanzdepartement oder im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu behandeln, so ist dafür das Eidgenössische Personalamt zuständig, soweit sich das Eidgenössische Finanzdepartement die Behandlung nicht vorbehalten hat.

2

...316

312

SR 170.32

313

SR 831.40

314

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5087).

315

SR 172.221.19 316

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995 (AS 1995 5087).

Bundespersonal

60

172.221.103

X. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 105

1

...317

2

Leistungen des Bundes für Berufs- und Nichtberufsunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1984 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht verfügt. Entsprechende Rechte des
Beamten bleiben auch nach dem 1. Januar 1984 gewahrt.318

Art. 106

Die zuständige Amtsstelle der Zentrale kann vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung verheirateten Beamten Auskunft über seine Ehefrau, insbesondere über deren Staatszugehörigkeit, Bildungsgang und Sprachkenntnisse, verlangen.


Art. 107

Diese Verordnung tritt am 1. April 1965 in Kraft und ersetzt alle früheren einschlägigen Bestimmungen, insbesondere das Reglement vom 3. Februar 1914319 betreffend das schweizerische Gesandtschaftspersonal, das Schweizerische Konsularreglement vom 26. Oktober 1923320, soweit es das Dienstverhältnis von Beamten
des Aussendienstes berührt, sowie das Besoldungsreglement für die schweizerischen
Konsularbeamten vom 26. Oktober 1923321.


Art. 108

Ausführungsvorschriften Soweit das BtG und diese Verordnung nichts Näheres bestimmen, erlässt das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Vollzugsbestimmungen, setzt die Beträge der Zulagen und Vergütungen fest und ordnet
die besonderen Fälle.

317

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1986 (AS 1986 2095).

318

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984
402).

319

[BS 1 830]

320

[BS 1 346; AS 1949 I 829, 1956 1139, 1957 311, 1963 706. SR 191.1 Art. 34 Abs. 2] 321

[BS 1 832]

Beamtenordnung (3)

61

172.221.103

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. September 1997322 1 Die Mobilitätsentschädigung nach Artikel 55a Absatz 2 wird im Jahre 1998 von
5200 auf 4800 Franken pro Jahr reduziert, jedoch nur den Beamten im Ausland unter Vorbehalt von Artikel 55a Absatz 3, unabhängig der Anzahl Versetzungen, ausgerichtet. Die Beamten im Ausland, die noch nicht drei Versetzungen aufweisen, erhalten im Jahre 1999 eine gekürzte Mobilitätsentschädigung von 3800 Franken pro
Jahr. Für die übrigen Beamten im Ausland, die drei oder mehr Versetzungen aufweisen, wird sie im Jahre 1999 auf 5500 Franken pro Jahr erhöht. Den Beamten im
Inland wird die Mobilitätsentschädigung nach Massgabe von Artikel 55a Absätze 2
und 3 erst ab 1. Januar 2000 ausgerichtet.
2 Die nach dem Grad der Schwierigkeiten und Gefährdung abgestufte Inkonvenienzentschädigung nach Artikel 55a Absatz 4 wird im Jahre 1998 von 520 auf 480
Franken pro Jahr und Prozent reduziert, jedoch allen anspruchsberechtigten Beamten bis zum Wert von 100 Prozent ausgerichtet. Im Jahre 1999 wird der Ansatz vorübergehend auf 550 Franken pro Jahr und Prozent erhöht.
3 Im Jahre 1998 dürfen die durch diese Änderung bewirkten Einkommenseinbussen
der Beamten bis und mit der 17. Besoldungsklasse 10 Prozent der vor Inkrafttreten
der Änderung massgeblichen Besoldung nach den Artikeln 36, 40 und 41 BtG, der
Auslandszulage nach den Artikeln 55-57 und des Wohnungskostenbeitrages nach
den Artikeln 20 und 65 nicht übersteigen.
4 Zur Finanzierung der Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 wird die Einrichtungs- und Ausrüstungsvergütung nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe d bis zum 31.
Dezember 1998 gekürzt, und für die versetzbaren Beamten in der Schweiz wird bis
zum 31. Dezember 1999 keine Mobilitätsentschädigung nach Artikel 55a Absatz 2
ausgerichtet.

Schlussbestimmungen vom 11. Dezember 2000323 Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 2001 1 Der Ortszuschlag nach Artikel 53 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (381 Fr.)
gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.

2 Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 50 sind in der Regel 10 Prozent unter dem
Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.

3 Die Betreffnisse der ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 51 Absätze
1-3 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 52 Absatz 1
werden per 31. Dezember 2000 um 25 Prozent gekürzt.

4 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt nach Artikel 74 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: 322 AS

1997 2811

323 AS

2000 2955

Bundespersonal

62

172.221.103

a.

nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktionsbewertung berücksichtigt wurde; und b.

ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrgenommen wird.

Die Vergütung nach Artikel 74 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der
Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 52 Absatz 1.

Beamtenordnung (3)

63

172.221.103

Anhang324

(Art. 54 Abs. 3)

Maximale jährliche Abzüge* nach Artikel 54 Absatz 3 (Berücksichtigung der kantonalen und kommunalen Steuerfreiheit als Minderkosten) Besoldungsklassen Bruttobezüge

(Max.)

in Fr.**

Ledige

Beamte

Verheiratet

ohne

Kinder

Bruttobezüge

(Max.)

in Fr. **

Verheiratet

1 Kind

Bruttobezüge

(Max.)

in Fr. **

Verheiratet

2 Kinder

Bruttobezüge

(Max.)

in Fr. **

Verheiratet

3 Kinder

Stufe I

316 044 67 164 60 252 320 041 59 892 322 592 59 064 325 143 58 236 II

263 920 53 772 47 328 267 917 46 968 270 468 46 188 273 019 45 540 III

248 026 49 860 43 668 252 023 43 320 254 574 42 540 257 125 41 724 IV

232 291 45 996 40 044 236 288 39 528 238 839 38 880 241 390 38 088 V

216 722 42 108 36 456 220 719 35 952 223 270 35 316 225 821 34 560 VI

201 300 38 268 32 892 205 297 32 532 207 848 31 776 210 399 31 032 VII

186 059 34 596 29 544 190 056 29 052 192 607 28 440 195 158 27 696 31

178 471 32 724 27 828 182 468 27 468 185 019 26 724 187 570 25 980 30

170 894 30 828 26 076 174 891 25 752 177 442 25 008 179 993 24 276 29

163 359 29 100 24 528 167 356 24 048 169 907 23 460 172 458 22 728 28

155 840 27 276 22 860 159 837 22 500 162 388 21 780 164 939 21 036 27

149 259 25 716 21 432 153 256 21 084 155 807 20 352 158 358 19 620 26

142 706 24 156 20 004 146 703 19 668 149 254 18 984 151 805 18 408 25

136 140 22 608 18 648 140 137 18 312 142 688 17 628 145 239 17 052 24

129 599 21 084 17 268 133 596 16 956 136 147 16 260 138 698 15 672 23

124 035 19 872 16 176 128 032 15 840 130 583 15 144 133 134 14 460 22

118 474 18 636 15 048 122 471 14 712 125 022 14 040 127 573 13 404 21

114 096 17 676 14 196 118 093 13 776 120 644 13 260 123 195 12 624 20

109 730 16 572 13 284 113 727 12 996 116 278 12 348 118 829 11 820 19

105 363 15 672 12 492 109 360 12 192 111 911 11 556 114 462 10 932 18

101 000 14 796 11 712 104 997 11 304 107 548 10 776 110 099 10 128 17

96 619 13 932 10 956 100 616 10 512 103 167 9 888 105 718 9 336

16

92 937 13 056 10 164 96 934

9 864

99 485

9 204 102 036 8 712 15

89 506 12 420

9 600

93 503

9 192

96 054

8 688

98 605 8 112

14

86 122 11 676

8 976

90 119

8 652

92 670

8 100

95 221 7 524

13

83 282 11 040

8 496

87 279

8 172

89 830

7 596

92 381 7 044

12

80 519 10 548

8 112

84 516

7 716

87 067

7 212

89 618 6 636

11

77 803

9 972

7 656

81 800

7 344

84 351

6 756

86 902 6 180

10

75 150

9 528

7 296

79 147

6 888

81 698

6 384

84 249 5 796

9

72 471

8 964

6 828

76 468

6 516

79 019

5 928

81 570 5 328

8

69 776

8 532

6 468

73 773

6 060

76 324

5 556

78 875 4 968

7

67 149

7 968

6 000

71 146

5 700

73 697

5 100

76 248 4 596

6

64 495

7 524

5 640

68 492

5 304

71 043

4 728

73 594 4 140

5

61 828

7 068

5 256

65 825

4 848

68 376

4 272

70 927 3 804

4

60 217

6 744

4 980

64 214

4 680

66 765

4 092

69 316 3 540

3

59 347

6 528

4 788

63 344

4 488

65 895

3 912

68 446 3 456

2

58 477

6 420

4 716

62 474

4 392

65 025

3 828

67 576 3 300

324 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Sept. 1997 (AS 1997 2811). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2000 2955).

Bundespersonal

64

172.221.103

Besoldungsklassen Bruttobezüge

(Max.)

in Fr.**

Ledige

Beamte

Verheiratet

ohne

Kinder

Bruttobezüge

(Max.)

in Fr. **

Verheiratet

1 Kind

Bruttobezüge

(Max.)

in Fr. **

Verheiratet

2 Kinder

Bruttobezüge

(Max.)

in Fr. **

Verheiratet

3 Kinder

1

57 617

6 312

4 620

61 614

4 212

64 165

3 672

66 716 3 216

Unterklasse

57 007

6 180

4 524

61 004

4 128

63 555

3 576

66 106 3 120

*

Als

Referenzwert gilt die Steuerbelastung in Staat und Gemeinde Bern, der vom Departement im Einvernehmen

mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement jährlich angepasst wird. Für verheiratete

Beamte mit mehr als drei Kindern gelten die entsprechenden Referenzwerte.

**

Brutto-Jahresbezüge und Ortszuschlag von 4572 Franken.

Verheiratete

mit Kind/er inkl. Familienzulage 1446 Franken und Kinderzulage

2551 Franken pro Kind.