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01.01.2024 - 12.02.2024
01.07.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
01.02.2018 - 31.12.2020
17.03.2014 - 31.01.2018
01.07.2013 - 16.03.2014
01.05.2013 - 30.06.2013
01.01.2013 - 30.04.2013
03.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 02.07.2012
01.01.2009 - 31.12.2010
01.01.2007 - 31.12.2008
Fedlex DEFRITRMEN
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173.110.131

Reglement
für das Bundesgericht

(BGerR)

vom 20. November 2006 (Stand am 13. Februar 2024)

Das Bundesgericht,

gestützt auf die Artikel 13 und 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG),

erlässt folgendes Reglement:

1. Titel: Allgemeine organisatorische Bestimmungen

1. Kapitel: Leitungsorgane

1. Abschnitt: Präsidium

Art. 1 Präsident oder Präsidentin

(Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 3 BGG)

Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts:

a.
nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 BGG wahr;
b.
beruft das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission ein;
c.
entscheidet über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens für Beschlüsse des Gesamtgerichts; Artikel 7 Absatz 2 dieses Reglements bleibt vorbehalten.

2. Abschnitt: Gesamtgericht

Art. 3 Aufgaben

(Art. 15 Abs. 1 BGG)

1 Das Gesamtgericht nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 BGG wahr.

22

3 Es wählt das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.

4 Es bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission die Abteilungen und wählt deren Präsidenten und Präsidentinnen. Diese können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verwaltungskommission sein.

5 Es wählt auf Antrag der Verwaltungskommission die Mitglieder der Rekurskommission. Diese können nicht zugleich Mitglieder der Verwaltungskommission oder der Präsidentenkonferenz sein.

2 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 17. März 2014, mit Wirkung seit 17. März 2014 (AS 2014 955).

Art. 4 Termine

(Art. 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 Bst. e und 17 Abs. 3 BGG)

1 Über die Vorschläge nach Artikel 3 Absatz 2 und die Wahlen nach Artikel 3 Absatz 3-5 dieses Reglements fasst das Gesamtgericht bis am 15. Oktober des Wahljahres Beschluss.

2 Die Mitglieder der Leitungsorgane und der Rekurskommission teilen der Verwaltungskommission bis zum 31. August des Wahljahres mit, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen. Die Verwaltungskommission teilt das Ergebnis unverzüglich allen Richtern und Richterinnen mit.

3 Sie fordert die ordentlichen Richter und Richterinnen gleichzeitig auf, ihr bis zum 20. September weitere Bewerbungen und Wahlvorschläge schriftlich einzureichen.

Art. 5 Wahlverfahren

(Art. 21 BGG)

1 Das Gesamtgericht entscheidet über den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts einzeln und durch geheime Stimmabgabe; in gleicher Weise wählt es alsdann das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.

2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Im Übrigen gilt Artikel 131 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 sinngemäss.

4 Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus.

Art. 6 Einberufung

(Art. 15 BGG)

1 Die Einberufung des Gesamtgerichts können verlangen:

a.
die Verwaltungskommission;
b.
eine Abteilung;
c.
mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts.

2 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundesgerichts einberufen.

3 Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen.

4 Die Einladung ist in der Regel mindestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Sie enthält die Traktanden. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

Art. 7 Beschlussfassung

(Art. 15 Abs. 2 und Art. 21 BGG)

1 Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse in der Regel auf dem Zirkulationsweg.

2 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangen.

Art. 8 Geheime Wahlen und Abstimmungen

(Art. 21 BGG)

Wahlen und Abstimmungen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Verwaltungskommission oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts dies verlangen.

3. Abschnitt: Präsidentenkonferenz

Art. 9 Aufgaben

(Art. 16 BGG)

1 Die Präsidentenkonferenz nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 16 BGG wahr.

2 Sie koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen, soweit die Koordination nicht gemäss Artikel 23 BGG Sache der vereinigten Abteilungen ist (Art. 37 dieses Reglements).

3 Die ordentlichen Richter und Richterinnen melden als koordinationsbedürftig erkannte Rechtsfragen der Präsidentenkonferenz.

Art. 10 Zusammenarbeit mit anderen Organen

(Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 BGG)

1 Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Verwaltungskommission und dem Generalsekretariat die gemeinsamen Bedürfnisse der Abteilungen.

2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts wirkt an den Sitzungen und Beschlüssen der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme mit.4

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

4. Abschnitt: Verwaltungskommission

Art. 11 Zusammensetzung

(Art. 17 Abs. 1 BGG)

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

a.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
b.
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts;
c.
einem weiteren ordentlichen Richter oder einer weiteren ordentlichen Richterin.

2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden von der Mitarbeit in ihren Abteilungen ausreichend entlastet.

Art. 12 Aufgaben

(Art. 15 Abs. 1 Bst. d und f, 17 Abs. 4 BGG)

1 Die Verwaltungskommission nimmt die Aufgaben gemäss den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie 17 Absatz 4 BGG wahr. Sie ist zuständig für vorübergehende Entlastungsmassnahmen, insbesondere für:5

a.
die Anordnung des über den Einzelfall hinausgehenden Einsatzes eines Richters oder einer Richterin in einer anderen Abteilung (Art. 18 Abs. 3 BGG);
b.
die Zuteilung von nebenamtlichen Richtern und Richterinnen sowie von Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen auf eine andere Abteilung auch ausserhalb der ordentlichen zweijährigen Organisationsperiode;
c.6
die Umteilung von Sachgebieten oder von Gruppen von Geschäften zur Ausgleichung der Geschäftslast zwischen den Abteilungen.

2 Bevor die Verwaltungskommission Entscheide gemäss Absatz 1 trifft, hört sie die Präsidentenkonferenz an. Vor einem Entscheid gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b hört sie zusätzlich die betroffene Person an.

3 Die Verwaltungskommission bereitet den Geschäftsbericht zuhanden des Gesamtgerichts vor.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

5. Abschnitt: Stab der Leitungsorgane

Art. 13 Generalsekretär oder Generalsekretärin

(Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 BGG)

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Sekretariate des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz sowie der Verwaltungskommission.

2 Er oder sie nimmt an den Sitzungen dieser drei Leitungsorgane mit beratender Stimme teil.

3 Er oder sie bereitet die Beschlüsse der Leitungsorgane vor und vollzieht diese, soweit hierfür nicht die Abteilungen zuständig sind.

4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden durch die Verwaltungskommission auf getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

6. Abschnitt: Unterschrift und Protokolle

Art. 14 Unterschrift

(Art. 13 BGG)

1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.

2 In Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, zeichnen der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.

3 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts fallen, zeichnet dieser oder diese allein.

Art. 15 Protokolle

(Art. 13 BGG)

Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz stehen den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen.

2. Kapitel: Nebenamtliche Richter und Richterinnen

Art. 16 Zuteilung und Einsatz

(Art. 22 BGG)

1 Die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen auf die Abteilungen richtet sich nach ihren besonderen Kenntnissen, ihrer Amtssprache sowie nach der Arbeitsbelastung und den Bedürfnissen der Abteilungen.

2 Bei der Zuteilung sind die Vertretung der Geschlechter und die Verfügbarkeit der nebenamtlichen Richter und Richterinnen angemessen zu berücksichtigen.

3 Der Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen in den einzelnen Abteilungen wird durch die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen bestimmt.

Art. 17 Entschädigung

(Art. 13 BGG)

1 Für die Entschädigung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen gilt die Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen7.

2 Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

7 Botschaft des BR vom 8. Dez. 2006 zur V der BVers betreffend die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie die Vergütung für amtliche Reisen der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen (BBl 2007 187)

3. Kapitel: Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen

Art. 18 Grundsätze

(Art. 6 und 7 BGG)

1 Ordentliche Richter und Richterinnen können Nebenbeschäftigungen ausüben, soweit diese die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts sowie des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin nicht beeinträchtigen.

2 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Amtspflichten in keiner Weise behindern.

Art. 19 Bewilligungspflicht

(Art. 7 Abs. 2 BGG)

1 Folgende Nebenbeschäftigungen können bewilligt werden:

a.
Mitwirkung in Schiedsgerichten, Rechtsprechungsorganen und Expertenkommissionen sowie Mandate für Mediationen und Gutachten, soweit ein öffentliches Interesse besteht;
b.
punktuelle Lehraufträge, Herausgabe von Kommentaren, Publikationsreihen und Fachzeitschriften;
c.
Mitwirkung in Organen von Vereinigungen, Stiftungen oder anderen nicht wirtschaftlichen Organisationen.

2 Keine Bewilligung benötigt, wer Bücher oder Aufsätze verfassen, Vorträge halten oder an Kongressen und Fachtagungen teilnehmen will.

Art. 20 Bewilligungsverfahren

(Art. 17 Abs. 4 Bst. h BGG)

1 Wer einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung nachgehen will, reicht beim Abteilungspräsidenten oder bei der Abteilungspräsidentin ein Bewilligungsgesuch ein.

2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird, enthalten.

3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die Präsidentenkonferenz und zum Entscheid an die Verwaltungskommission weiter.

Art. 21 Kontrolle

(Art. 13 BGG)

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine Liste der erteilten Bewilligungen.

2 Die Verwaltungskommission kann von den Richtern und Richterinnen Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltenen Entschädigungen verlangen.

3 Die Beendigung einer Nebenbeschäftigung ist der Verwaltungskommission und dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.

Art. 22 Entgelt für Dienstleistungen

(Art. 13 BGG)

1 Werden Dienstleistungen des Gerichts in Anspruch genommen, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin legt das Entgelt im Einzelfall fest.

Art. 23 Ablieferungspflicht

(Art. 13 BGG)

Übersteigt die Gesamtheit der Entschädigungen, Ersatz von Auslagen eingeschlossen, aus bewilligten und bewilligungsfreien Nebenbeschäftigungen 10 000 Franken pro Jahr, ist der überschiessende Betrag der Kasse des Bundesgerichts zu überweisen.

4. Kapitel: Konfliktregelung

Art. 24 Interne Schlichtung

(Art. 15 Abs. 1 Bst. a BGG)

1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Gerichts werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.8

2 Bei Streitigkeiten suchen die Beteiligten zunächst das Gespräch unter sich und sodann innerhalb der betroffenen Abteilungen.

3 Führen diese Gespräche nicht zum Ziel, so wird die Angelegenheit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts unterbreitet. Er oder sie zieht bei Bedarf die Verwaltungskommission bei. Diese trifft die geeigneten Vorkehren.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

Art. 25 Oberaufsicht

(Art. 3 Abs. 1 BGG)

Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung der Streitigkeit und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Verwaltungskommission die Bundesversammlung.

2. Titel: Organisation der Rechtsprechung

1. Kapitel: Abteilungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 26 Zahl und Zusammensetzung

(Art. 18 BGG)

1 Das Bundesgericht besteht aus folgenden acht Abteilungen:9

a.10
vier öffentlich-rechtlichen Abteilungen;
b.
zwei zivilrechtlichen Abteilungen;
c.11
zwei strafrechtlichen Abteilungen;
d.12

2 Die Erste und Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung, die beiden zivilrechtlichen Abteilungen und die beiden strafrechtlichen Abteilungen haben ihren Standort in Lausanne. Die Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung haben ihren Standort in Luzern.13

3 Die Abteilungen setzen sich aus vier bis sechs ordentlichen Richtern oder Richterinnen zusammen.14

4 Den Abteilungen mit sechs Mitgliedern werden zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen zugeteilt, den Abteilungen mit fünf Mitgliedern ein oder zwei französischsprachige Richter oder Richterinnen.15

5 Einer Abteilung wird nicht mehr als ein italienischsprachiger Richter oder eine italienischsprachige Richterin zugeteilt.16

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4967).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

Art. 2717 Organisation

(Art. 18 und 19 BGG)

1 Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das BGG und durch dieses Reglement vorgegeben ist.

2 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung kann im Einverständnis mit der Abteilung und dem betroffenen Richter oder der betroffenen Richterin diesem oder dieser die Behandlung von bestimmten Materien in der Eigenschaft als Vorsitzender oder Vorsitzende des Spruchkörpers (präsidierendes Mitglied) übertragen.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 327).

Art. 28 Umteilungen und Vakanzen

(Art. 18 BGG)

1 Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungskommission zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein.

2 Vor Ablauf einer Zweijahresperiode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung nur bei einer Vakanz oder aus wichtigen Gründen möglich.

3 Bei Vakanzen prüft die Verwaltungskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Sie teilt das Ergebnis der Gerichtskommission mit.

2. Abschnitt: Die acht Abteilungen18

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

1 Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

a.
Enteignungen;
b.
raumbezogene Materien, namentlich:
1.
Raumplanung und Baurecht,
2.
Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz,
3.
öffentliche Werke,
4.
Meliorationen,
5.
mit Raumplanung verbundene Bauförderung,
6.
Wanderwege;
c.
politische Rechte;
d.
internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
e.
Strassenverkehr;
f.
Bürgerrecht;
g.19
…;
h.20
Personal im öffentlichen Dienst.

2 Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:

a.
Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV21);
b.
Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV);
c.
Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV);
d.
Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV);
e.
Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Art. 21-23 BV);
f.
die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV);
g.
Allgemeine Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliche Verfahren, Freiheitsentzug (Art. 29-31 BV).

322

4 Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

21 SR 101

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

1 Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

a.
Ausländerrecht;
b.23
internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c.
öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:
1.
Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
2.
Bildungsrecht,
3.
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
4.
Filmwesen,
5.
Tierschutz,
6.
Subventionen,
7.
Konzessionen und Monopole,
8.
öffentliches Beschaffungswesen,
9.
Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
10.
Verkehrsbetriebsbewilligungen,
11.
Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
12.
Post,
13.
Radio und Fernsehen,
14.
Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
15.
öffentliches Arbeitsrecht,
16.
Landwirtschaft,
17.
Jagd und Fischerei,
18.
Lotterie und Glücksspiele,
19.
Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
20.
Aussenhandel,
21.
freie Berufe.

2 Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:

a.
Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV24);
b.
Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c.
Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d.
Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e.
Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f.
Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g.
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h.
Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).

3 Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195825 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).

24 SR 101

25 SR 170.32

Art. 3126 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:27

a.
Steuern und Abgaben;
b.
Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c.
Invalidenversicherung;
d.
Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e.
Krankenversicherung;
f.
berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g.29

26 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

28 SR 831.40

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

Art. 3230 Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

Die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:31

a.
Invalidenversicherung;
b.
Unfallversicherung;
c.
Arbeitslosenversicherung;
d.
kantonale Sozialversicherung;
e.
Familienzulagen;
f.
Sozialhilfe und Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV32;
g.
Militärversicherung;
h.33
i.34
Ergänzungsleistungen;
j.35
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

32 SR 101

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

Art. 3336 Erste zivilrechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

1 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, welche folgende Rechtsgebiete betreffen:

a.
Schuldrecht;
b.
Versicherungsvertrag;
c.
ausservertragliches Haftpflichtrecht (auch nach Spezialgesetzen);
d.
medizinische Staatshaftung;
e.
privates Wettbewerbsrecht;
f.
Immaterialgüterrecht;
g.37
nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit;
h.
Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BGG in den Rechtsgebieten nach den Buchstaben a-g;
i.38
provisorische und definitive Rechtsöffnungen.

2 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).39

36 Ursprünglich: Art. 31.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).

Art. 3440 Zweite zivilrechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

1 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

a.
Zivilgesetzbuch:
1.
Personenrecht,
2.
Familienrecht,
3.
Erbrecht,
4.
Sachenrecht;
b.
bäuerliches Bodenrecht;
c.41
Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen);
d.
Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den Rechtsgebieten nach Buchstaben a und c dieses Absatzes.

2 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).42

40 Ursprünglich: Art. 32.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). Berichtigung vom 13. Febr. 2024 (AS 2024 66).

Art. 3543 Erste strafrechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

Die Erste strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend:

a.
materielles Strafrecht (ohne Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges);
b.
Strafprozessrecht (ohne strafprozessuale Zwischenentscheide);
c.
strafprozessuale Endentscheide (ohne Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen).

43 Ursprünglich: Art. 33. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

Art. 35a44 Zweite strafrechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

Die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend:

a.
Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges;
b.
strafprozessuale Zwischenentscheide;
c.
Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

3. Abschnitt: Abgrenzung und Zusammenarbeit

Art. 36 Abgrenzung der Zuständigkeiten

(Art. 22 BGG)

1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.

2 Von der reglementarischen Geschäftsverteilung kann im Einzelfall aufgrund der Natur des Geschäfts und seiner Konnexität mit anderen Geschäften abgewichen werden. In diesen Fällen einigen sich die Präsidenten und Präsidentinnen der betroffenen Abteilungen.

3 Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Abteilungen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts.

445

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

Art. 37 Vereinigte Abteilungen

(Art. 23 BGG)

1 Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die vereinigten Abteilungen.

2 Er oder sie bezeichnet ein Mitglied der Präsidentenkonferenz, das einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Er oder sie kann weitere Berichterstatter oder Berichterstatterinnen bezeichnen.46

3 Stimmenthaltung ist in den vereinigten Abteilungen nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt mit, wenn er oder sie einer beteiligten Abteilung angehört.

4 Bei Stimmengleichheit bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung. Ist die Rechtsfrage noch nie entschieden worden, so gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, wenn er oder sie mitstimmt; ansonsten fällt er beziehungsweise sie den Stichentscheid.

5 Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in einer Richtlinie.

2. Kapitel: Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Art. 38 Stellung und Aufgaben

(Art. 24 BGG)

1 Jeder ordentliche Richter und jede ordentliche Richterin hat Anrecht auf einen persönlich zugeteilten Gerichtsschreiber oder eine persönlich zugeteilte Gerichtsschreiberin.

2 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen werden von der Abteilung auf getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

3 Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:

a.
Sie wirken mit bei der Instruktion der Fälle.
b.
Sie erarbeiten Referate unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin.
c.
Sie führen das Protokoll an Verhandlungen und Beratungen.
d.
Sie redigieren die Urteile, Beschlüsse und gerichtlichen Verfügungen.
e.
Sie teilen das Urteilsdispositiv schriftlich mit, wenn der Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen worden ist (Art. 60 Abs. 2 BGG) oder wenn das Urteil nach der Fällung nicht sofort mitgeteilt werden kann.
f.
Sie beaufsichtigen die Kanzlei bei der Erledigung der Urteile, Beschlüsse, Protokolle und gerichtlichen Verfügungen, die sie redigiert haben, und unterzeichnen diese, soweit dies vorgesehen ist.
g.
Sie bearbeiten und anonymisieren die zur Veröffentlichung bestimmten oder an Dritte abzugebenden Urteile.
h.
Sie vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus.
i.
Sie erfüllen weitere Aufgaben für die Abteilungen oder das Bundesgericht.

4 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen des Richters beziehungsweise der Richterin zu unterzeichnen.

Art. 39 Beratende Stimme

(Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz BGG)

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen können ihre beratende Stimme ausüben:

a.
in der mündlichen Beratung nach der ersten Meinungsäusserung der Richter und Richterinnen;
b.
im Verfahren auf dem Wege der Aktenzirkulation mit Bemerkungen bei der Erarbeitung des Referates oder, wenn sie daran nicht mitgewirkt haben, nach der Zirkulation bei den Richtern und Richterinnen.

3. Kapitel: Spruchkörper, Verfahren und Gerichtsbetrieb

1. Abschnitt: Spruchkörper

Art. 4047 Bildung und Bezeichnung der Spruchkörper

(Art. 20 und 22 BGG)

1 Der Spruchkörper wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Abteilung oder durch das präsidierende Mitglied im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 dieses Reglements gebildet.

2 Bei der Bezeichnung der Mitglieder des Spruchkörpers berücksichtigt der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied neben den zwingenden Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände:

a.
Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen; dabei ist den funktionsbedingten Zusatzbelastungen, zum Beispiel Bundesgerichtspräsidium, Rechnung zu tragen;
b.
Sprache; dabei soll soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen;
c.
Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;
d.
spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
e.
Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
f.
Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw.

3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied bezeichnet zuerst den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin, der oder die das Referat erarbeiten soll.

4 Sobald der Berichtsentwurf erstellt ist, werden die anderen Mitglieder des Spruchkörpers auf elektronischem Weg bezeichnet.

5 Im Falle einer längeren Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers, die mit dem Gerichtsbetrieb unvereinbar ist, wird das betroffene Mitglied ersetzt. Das neue Mitglied wird auf elektronischem Weg bezeichnet.

6 Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, so hat der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung den Vorsitz. Artikel 19 Absatz 2 BGG bleibt vorbehalten.

7 Hat ein Mitglied einer anderen Abteilung mitzuwirken, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin der urteilenden Abteilung dieses Mitglied nach dessen Anhörung und im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Abteilung, der es angehört.

8 Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).

Art. 4148

48 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).

Art. 4249 Transparenz und Kontrolle der Bildung der Spruchkörper

(Art. 13 BGG)

1 Die Verwaltungskommission erstattet dem Gesamtgericht gestützt auf die Angaben der Abteilungen jährlich einen Bericht über die Einhaltung von Artikel 40 dieses Reglements.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin erhebt statistische Angaben, die den Bericht erleichtern.

3 Die statistischen Angaben stehen allen ordentlichen Richtern und Richterinnen zur Einsicht offen. Sie werden ihnen in Bezug auf ihre Abteilung vierteljährlich zur Kenntnis gebracht.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

2. Abschnitt: Verfahren und Gerichtsbetrieb

Art. 43 Vorbereitung der Sitzungen

(Art. 58 BGG)

1 Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen laden zu den Sitzungen mit einer Traktandenliste ein.

2 Die Traktandenliste wird in der Regel mindestens sechs Arbeitstage vorher verteilt.

3 Die Akten der angesetzten Geschäfte werden spätestens mit der Einladung aufgelegt.

Art. 44 Sitzordnung und Beratung

(Art. 58 BGG)

1 Bei den Sitzungen nehmen die Richter und Richterinnen ihre Plätze nach ihrem Dienstalter rechts und links von dem oder der Vorsitzenden ein, gleichzeitig Gewählte nach ihrem Lebensalter.

2 Bei der Beratung erteilt der oder die Vorsitzende das Wort zuerst dem Referenten oder der Referentin, sodann den übrigen Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende spricht zuletzt.

3 Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies unmittelbar nach dem Antrag des Referenten oder der Referentin tun.

Art. 46 Nachträgliche Änderungen am Dispositiv und an der Urteilsbegründung im Zirkulationsverfahren

(Art. 58 BGG)

1 Nach Abschluss der Zirkulation können Änderungen am Dispositiv und an der Urteilsbegründung nur mit dem Einverständnis aller beteiligten Richter und Richterinnen vorgenommen werden; ausgenommen sind geringfügige redaktionelle Änderungen.

2 In einfachen Fällen oder bei besonderer Dringlichkeit genügt die Genehmigung durch den Referenten oder die Referentin und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

3 Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Gerichtsschreibers beziehungsweise der Gerichtsschreiberin entscheidet der ganze Spruchkörper über Abänderungsanträge.

Art. 47 Mitteilung der Urteile, Unterschrift und Vertretung

(Art. 60 BGG)

1 Urteile und Urteilsdispositive, soweit letztere verschickt werden, werden den Parteien schriftlich mitgeteilt.

2 Urteile werden unterschrieben:

a.
vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Abteilung beziehungsweise dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers; und
b.
vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin.

3 Urteilsdispositive werden vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterschrieben.

4 Werden die Urteile und Urteilsdispositive sowie die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber bzw. der Gerichtsschreiberin mitunterzeichnet werden, elektronisch mitgeteilt, signiert er bzw. sie die elektronische Fassung.50

5 Andere Verfügungen und Korrespondenz können im Auftrag des Abteilungspräsidiums oder des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin vom Kanzleipersonal unterzeichnet und elektronisch signiert werden.51

6 Bei Verhinderung unterzeichnen das anwesende amtsälteste Mitglied des Spruchkörpers und der vertretungsberechtigte Gerichtsschreiber oder die vertretungsberechtigte Gerichtsschreiberin.52

7 Zählt ein Fall mindestens zwanzig Verfahrensbeteiligte, so können Urteile, Urteilsdispositive und die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin mitzuunterzeichnen sind, in Form einer vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin beglaubigten Ausfertigung zugestellt werden. Das Original wird gemäss den Absätzen 2, 3 und 6 unterschrieben und am Bundesgericht archiviert.53

50 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 9. Dez. 2010 (AS 2010 6387). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 3. Juli 2012, in Kraft seit 3. Juli 2012 (AS 2012 3945).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 3. Juli 2012, in Kraft seit 3. Juli 2012 (AS 2012 3945).

52 Ursprünglich Abs. 4.

53 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 47).

Art. 48 Kleidung

(Art. 59 BGG)

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie bei Verhandlungen die Parteivertreter und Parteivertreterinnen in schwarzer Kleidung.

3. Titel: Gerichtsverwaltung und Rekurskommission

1. Kapitel: Generalsekretariat und Dienste

Art. 49 Generalsekretär oder Generalsekretärin

(Art. 26 BGG)

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor.

2 Er oder sie ist namentlich zuständig für:

a.
die Vorbereitung des Voranschlags, des Finanzplans und der Rechnung zuhanden der Verwaltungskommission sowie für die Kontrolle des Finanzwesens;
b.
die Koordination und Kontrolle der wissenschaftlichen und administrativen Dienste;
c.
die Gebäude (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung;
d.
die Sicherheit;
e.
den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Anlage und Ablage der Akten;
f.
das Publikationswesen, die Information und die Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsreglement sowie gesellschaftliche Anlässe;
g.
die Personalentscheidungen gemäss der Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 200154 sowie für die Vorbereitung der in die Kompetenz der Verwaltungskommission fallenden Personalentscheidungen;
h.
die Beglaubigung von Unterschriften, Urteilen und Kopien sowie von Auszügen aus Protokollen und Akten;
i.
sämtliche weiteren Geschäfte, die ihm oder ihr durch Verordnung oder Reglement oder von den Leitungsorganen zugewiesen werden.

3 Er oder sie kann einzelne Befugnisse oder Bereiche an leitende Angestellte delegieren.

Art. 50 Stellvertreter oder Stellvertreterin

(Art. 15 Abs. 1 Bst. f und 26 BGG)

Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt die zugewiesenen Aufgaben wahr.

Art. 51 Dienste

(Art. 25 Abs. 2 BGG)

1 An den beiden Standorten des Bundesgerichts werden die notwendigen wissenschaftlichen und administrativen Dienste eingerichtet.

2 Die Dienste werden vom Sitz des Bundesgerichts aus zentral geleitet.

Art. 52 Unterschrift

(Art. 13 und 26 BGG)

1 In Verwaltungsangelegenheiten, die dem Generalsekretariat zur Erledigung übertragen sind, zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein.

2 Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren.

Art. 53 Personalaufsicht

(Art. 26 BGG)

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die leitenden Angestellten sind verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht nicht von den Abteilungspräsidien wahrgenommen wird.

2. Kapitel: Rekurskommission

Art. 54 Zusammensetzung

(Art. 28 Abs. 2 BGG)55

1 Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern oder Richterinnen.

256

3 Den Vorsitz führt der Richter oder die Richterin mit dem höchsten Amtsalter.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461).

56 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461).

Art. 55 Zuständigkeit

(Art. 13 und 28 Abs. 2 BGG)57

Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach folgenden Bestimmungen:

a.58
Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz des Reglements vom 31. März 200659 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts; sie beurteilt auch Streitigkeiten betreffend andere Verfügungen des Generalsekretariats über den Kosteneinzug;
b.
Artikel 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung;
c.
Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 199760 zum Archivierungsgesetz;
d.
Artikel 1561 der Richtlinien vom 6. November 200662 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht;
e.63
Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201964 über das öffentliche Beschaffungswesen.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461).

59 SR 173.110.210.2

60 SR 152.21

61 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

62 SR 173.110.133

63 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 26. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 799).

64 SR 172.056.1

Art. 56 Verfahren

(Art. 13 BGG)

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196865 über das Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 44 ff.).

4. Titel: Information und Datenschutz66

66 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).

Art. 57 Grundsatz

(Art. 27 BGG)

1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln:

a.
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung, BGE);
b.
Internet;
c.
öffentliche Auflage der Urteile;
d.
Mitteilungen an die Medien.

2 Es informiert die Medien in geeigneter Form über die laufenden Geschäfte und über besondere Ereignisse.

Art. 58 Amtliche Sammlung

(Art. 27 BGG)

1 Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung werden in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

2 Über die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt die zuständige Abteilung.

3 Die Amtliche Sammlung wird durch ein Register erschlossen.

Art. 59 Internet

(Art. 27 BGG)

1 Im Internet werden veröffentlicht:

a.
alle Entscheide der Amtlichen Sammlung;
b.
alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide.

2 Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.

Art. 60 Öffentliche Auflage

(Art. 59 Abs. 3 BGG)

Rubrum und Dispositiv aller Urteile werden am Sitz des Bundesgerichts während 30 Tagen öffentlich und in nicht anonymisierter Form aufgelegt, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt.

Art. 61 Medienarbeit

(Art. 27 BGG)

1 Medienschaffende, welche die Gerichtsberichterstattung für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien ausüben wollen, werden vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin auf Gesuch hin für eine bestimmte Dauer akkreditiert.

2 Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten der Akkreditierung, die Dienstleistungen des Bundesgerichts und den Zugang zur Information in Richtlinien.

3 Medienmitteilungen über Urteile und andere Entscheidungen werden vom Gerichtsschreiber oder der Gerichtsschreiberin in Zusammenarbeit mit dem oder der Medienbeauftragten verfasst und vom Spruchkörper in der Regel gleichzeitig mit der Redaktion des Urteils genehmigt.

Art. 62 Bild- und Tonaufnahmen

(Art. 59 und 60 BGG)

1 Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen und Urteilsberatungen sind untersagt.

2 Der oder die Vorsitzende kann bei der Eröffnung der Verhandlung und bei der Urteilsverkündung Aufnahmen gestatten.

Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip

(Art. 28 BGG)

1 Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200467 gewähren.

2 In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet.

3 Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt.

4 Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt.

5 Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196868 über das Verwaltungsverfahren.

6 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid ist endgültig.

7 Berater oder Beraterin im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 200669 ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Der Berater oder die Beraterin ist auch für die Berichterstattung zuständig.

8 Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom 31. März 200670 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006.

9 Im Übrigen ist die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss anwendbar.

Art. 64a71 Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte

(Art. 10 DSG)

1 Der oder die Datenschutzbeauftragte ist Datenschutzberater oder Datenschutzberaterin im Sinne von Artikel 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202072 (DSG) und Artikel 26 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202273.

2 Er oder sie übt seine oder ihre Funktion fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.

3 Die wissenschaftlichen und administrativen Dienste des Bundesgerichts gewähren dem Datenschutzberater oder der Datenschutzberaterin Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die er oder sie zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben benötigt.

4 Sie informieren den Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin über Verletzungen der Datensicherheit.

5 Im Übrigen ist die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 sinngemäss anwendbar.

71 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).

72 SR 235.1

73 SR 235.11

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Reglemente werden aufgehoben:

1.
Reglement vom 14. Dezember 197874 für das Schweizerische Bundesgericht;
2.
Reglement vom 16. November 199975 für das Eidgenössische Versicherungsgericht;
3.
Reglement vom 22. Februar 199376 über die Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Bundesgerichts;
4.
Reglement vom 16. März 199377 über die Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
Art. 66 Übergangsbestimmungen

1 Bewilligungen für Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Mitglieder, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erteilt worden sind, bleiben gültig.

2 Bewilligte Nebenbeschäftigungen, die dem neuen Recht nicht mehr entsprechen, sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements zu beenden.

3 Bis zum 30. Juni 2025 kann die Zweite strafrechtliche Abteilung auch Beschwerden aus dem Zuständigkeitsbereich der Ersten strafrechtlichen Abteilung beurteilen.78

78 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).