01.01.2024 - * / In Kraft
15.10.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 14.10.2023
23.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
22.11.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 21.11.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.04.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.03.2020
01.06.2019 - 31.12.2019
01.03.2019 - 31.05.2019
01.01.2018 - 28.02.2019
01.09.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.08.2017
01.10.2015 - 30.09.2016
20.01.2014 - 30.09.2015
01.01.2013 - 19.01.2014
11.10.2011 - 31.12.2012
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24.01.2011 - 10.10.2011
01.01.2011 - 23.01.2011
12.12.2008 - 31.12.2010
01.01.2008 - 11.12.2008
29.05.2006 - 31.12.2007
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) vom 20. Juni 2003 (Stand am 11. Oktober 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.

2

Die Artikel 101, 102, 1033, 104-107, 110 und 111a-111i4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20055 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Artikel 96-99, 101-102abis 6 und 102b-102g7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988 (AsylG) sowie die Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19529 (BüG) bleiben vorbehalten.10

Art. 2


11

Führung des Informationssystems Das Bundesamt für Migration (BFM) führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

AS 2006 1931 1 SR

101

2 BBl

2002 4693

3

Siehe auch Art. 127 AuG 4

Siehe auch Art. 127 AuG 5 SR

142.20

6 Siehe

SR

362 Art. 3 Ziff. 2 und Ziff. V der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG (AS 2006 4745) 7 Siehe

SR

362 Art. 3 Ziff. 2 8 SR

142.31

9 SR

141.0

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

142.51

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.51


Art. 3

Zweck des Informationssystems 1

Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.

2

Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:12

a. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen; b.13 die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von Ausweisen mit biometrischen Daten; c.14 die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AuG15, des Abkommens vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkommens vom 21. Juni 200117 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkommen; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt;

d. die Ausstellung und Kontrolle von Visa; e. die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone; f. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;

g. die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG18; h. die Erfassung von Personendaten über Fernhaltemassnahmen; i.19 die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens; 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

13 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

15 SR

142.20

16 SR

0.142.112.681 17 SR

0.632.31

18 SR

141.0

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich 3

142.51

j.20 die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des BFM.

3

Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:21

a. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen; b.22 die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von schweizerischen Reisepapieren und Ausweisen mit biometrischen Daten; c. die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren; d. die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG23; e. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;

f.24 die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das BFM unterstützt; g. die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85-87 des AsylG; h.25 die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; i.26 die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden.

4

Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.

20 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan.

2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

22 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

23 SR

142.31

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

26 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan.

2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.51

5

Die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194627 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern.28

Art. 4

Inhalt des Informationssystems 1

Das Informationssystem enthält: a. Daten zur Identität der registrierten Personen; abis.29 biometrische Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke); b. Daten zu den spezifischen Aufgaben des BFM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3.30

c.31

alphanumerische Daten über die Visumgesuchstellerin oder den Visumgesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa, die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen; bestimmte Daten werden gemäss Verordnung (EG) Nr. 767/200832 über eine nationale Schnittstelle (N-VIS) an das zentrale Visa-Informationssystem nach Artikel 109a Absatz 1 AuG übermittelt.

d.33 ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form.34

2

Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199235 über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 unerlässlich ist.

27 SR

831.10

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).

29 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

31 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in

Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

32 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

33 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan.

2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

35 SR

235.1

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich 5

142.51


Art. 5

Verantwortlichkeit36 1 Das BFM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.37 2 …38


Art. 6


39

Auskunfts- und Berichtigungsrecht 1

Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 8 DSG40) und um Berichtigung (Art. 5 Abs. 2 DSG) sind an das BFM zu richten.

2

Beschwerden richten sich nach Artikel 25 DSG; sie sind beim BFM einzureichen.

2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten

Art. 7

Zuständige Behörden

1

Das BFM bearbeitet in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absätze 1 Buchstaben e und f sowie 2 Buchstabe e aufgeführten Stellen und unter Mitwirkung der Kantone Personendaten im Informationssystem.41 2 Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind (Art. 5 DSG42).43 3

Nach der Vereinbarung vom 6. November 196344 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

40 SR

235.1

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

42 SR

235.1

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

44 SR

0.142.115.143

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.51

4

Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssystem bearbeiten können.

a45 Datenbearbeitung und Zugriff auf die biometrischen Daten zu den Ausweisen 1

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben: a. das

BFM;

b. die Ausweise ausstellenden Behörden.

2

Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise betraute Stelle können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.

3

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die biometrischen Daten des Informationssystems zugreifen: a. das

BFM;

b. die Ausweise ausstellenden Behörden.

4

Die Behörden übermitteln der mit der Ausfertigung der Ausweise betrauten Stelle die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.

5

Das BFM darf die biometrischen Daten im Rahmen der Amtshilfe zur Identifikation von Opfern von Unfällen, von Naturkatastrophen und von Gewalttaten sowie von vermissten Personen an andere Behörden weitergeben.


Art. 8


46

Daten über Beschwerden Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem BFM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.

a47 Daten über Visa

1

Das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buch45 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des

Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

47 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in

Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich 7

142.51

stabe c im Informationssystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.

2

Sie müssen die Daten, die an das zentrale Visa-Informationssystem übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/200848 eingeben und bearbeiten.

3

Der Bundesrat bestimmt, für welche Einheiten der Behörden nach Absatz 1 die dort genannten Befugnisse gelten.

3. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem

Art. 9

Abrufverfahren 1 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:49

a.50 den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation; b. …51 c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei-

lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 199552, 48 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

50 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan.

2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

52 [AS

1995 3641, 1996 2685 Anhang 3 Ziff. 3, 2000 2951, 2004 4813 Anhang Ziff. 8, 2006 937. AS 2008 5013 Art. 24]. Siehe heute die V vom 15. Okt. 2008 (SR 361.0).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.51

2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199753 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;

e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

f. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts; g. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements; h. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer; i. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;

j.54 den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches55 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200456.

2

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:57

a.58 den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation; 53 SR

120

54 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

55 SR

210

56 SR

211.231

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

58 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan.

2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich 9

142.51

b. …59 c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei-

lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 1995 sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 des AsylG, 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 des AsylG; d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;

e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa; f.

der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht; g. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer; h. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;

i.60 den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004.


Art. 10

Gewährung des Zugriffes 1

Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem BFM.61 2 Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

60 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.51


Art. 11

Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte 1

Beauftragen das BFM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem AuG62, dem AsylG63 oder dem BüG64, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.65 2 Das BFM kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.66 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 12

Rückübernahme durch Kantone 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem AuG67, dem AsylG68 oder dem BüG69 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.70 2

Das Gesuch ist beim BFM einzureichen.71

Art. 13

Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen 1

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:72

62 SR

142.20

63 SR

142.31

64 SR

141.0

65 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

67 SR

142.20

68 SR

142.31

69 SR

141.0

70 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich 11

142.51

a. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1; b. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199273 zuständigen Bundesbehörde; c. den beauftragten Dritten nach Artikel 11.

2

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:74

a. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2; b. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde; c. den beauftragten Dritten nach Artikel 11; d. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG75 übertragenen Aufgaben; e. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben; f. der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.


Art. 14


76

Bekanntgabe im Einzelfall Das BFM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

73 SR

431.01

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

75 SR

142.31

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

142.51


Art. 15


77

Bekanntgabe ins Ausland Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG78, den Artikeln 105-107, 111a-111d und 111i AuG79 sowie den Artikeln 97, 98, 102abis 80, 102b und 102c81 AsylG82.

5. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 16

Aufsichtspflicht des kantonalen Kontrollorgans Das kantonale Kontrollorgan (Art. 37 Abs. 2 DSG83) überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.


Art. 17

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere: a. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);

b. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

c. die Aufbewahrungsdauer der Daten; d. die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Änderung bisherigen Rechts …84

77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

78 SR

235.1

79 SR

142.20; siehe auch Art. 127 AuG 80 Siehe

SR

362 Art. 3 Ziff. 2 und Ziff. V der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG (AS 2006 4745) 81 Siehe

SR

362 Art. 3 Ziff. 2 82 SR

142.31

83 SR

235.1

84 Die

Änderungen

können unter AS 2006 1931 konsultiert werden.

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich 13

142.51

a85 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 Bis zu ihrer Aufhebung zum Zeitpunkt der Einführung des neuen nationalen Visumsystems lauten die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 8a wie folgt: …86

Art. 19

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 200687 85 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in

Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

86 Die

Änderungen

können unter AS 2011 4449 konsultiert werden.

87

BRB vom 12. April 2006

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

142.51

Anhang88

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c) 1. Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200489 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 200490 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200491 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200592 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 200893 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

88 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

89 SR

0.362.31

90 SR

0.362.1

91 SR

0.362.32

92 SR

0.362.33

93 SR

0.362.311

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich 15

142.51

2. Dublin-Assoziierungsabkommen Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200494 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);

b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200495 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 200896 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

d. Protokoll vom 28. Februar 200897 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

94 SR

0.142.392.68 95 SR

0.360.598.1

96 SR

0.142.393.141 97 SR

0.142.395.141

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16

142.51