01.07.2023 - * / In Kraft
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1

Bundesgesetz
über die Fischerei
(BGF)
1

vom 21. Juni 1991 (Stand am 21. Dezember 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24sexies und 25 der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19883, beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck

1

Dieses Gesetz bezweckt: a.

die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse
und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder
nach Möglichkeit wiederherzustellen; b.

bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; c.

eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten; d.

die Fischereiforschung zu fördern.

2

Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.

2

Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen
können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 und 16 Bst. c und d). Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die
Bestimmungen über technische Eingriffe (Art. 8-10).

AS 1991 2259 1

Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

2

[BS 1 3; AS 1962 749, 1988 352]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die
Art. 78 und 79 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

BBl 1988 II 1333 923.0

Fischerei

2

923.0

2. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

Art. 3

Bewirtschaftung

1

Die Kantone regeln die nachhaltige Nutzung der Bestände und sorgen dafür, dass a.

die natürliche Artenvielfalt der Fische und Krebse erhalten bleibt; b.

die Tiere beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden.

2

Sie erlassen insbesondere Bestimmungen über: a.

die erlaubten Fanggeräte und ihre Verwendung; b.

die erlaubten Hilfsgeräte; c.

den Fang von Köderfischen; d.

den Fang von Fischnährtieren; e.

den Besatz von befischten Gewässern; f.

das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen.


Art. 4

Schonbestimmungen

1

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a.

die Dauer der Schonzeiten; b.

die Fangmindestmasse.

2

Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Kantone davon abweichen können.

3

Die Kantone erlassen Bestimmungen über: a.

die Schaffung von Schongebieten dort, wo der Schutz der Fisch- und Krebsbestände es erfordert; b.

das Zurückversetzen von noch lebensfähigen Fischen und Krebsen, wenn
diese während der Schonzeit gefangen werden oder das Fangmindestmass
nicht erreichen.


Art. 5

Gefährdete Arten und Rassen 1

Der Bundesrat bezeichnet die Arten und Rassen von Fischen und Krebsen, die gefährdet sind.

2

Die Kantone ergreifen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen. Sie können weitere Massnahmen, insbesondere Fangverbote, anordnen.


Art. 6

Fremde Arten, Rassen und Varietäten 1

Eine Bewilligung des Bundes brauchen: a.

das Einführen und das Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen;

Bundesgesetz

3

923.0

b.

das Einsetzen standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen
und Krebsen.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass: a.

die einheimische Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet wird und b.

keine unerwünschte Veränderung der Fauna erfolgt.

3

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

4

Landes- und standortfremde Arten, Rassen und Varietäten dürfen nicht als lebende Köderfische abgegeben oder verwendet werden.

3. Abschnitt: Schutz der Lebensräume

Art. 7

Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen 1

Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben.

2

Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.


Art. 8

Bewilligung für technische Eingriffe 1

Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die
Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit
sie die Interessen der Fischerei berühren können.

2

...4

3

Eine Bewilligung brauchen insbesondere: a.

die Nutzung der Wasserkräfte; b.

Seeregulierung;

c.

Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; d.

die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; e.

die Verlegung von Leitungen in Gewässer; f.

maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; g.

die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; h.

Wasserentnahmen;

i.

Wassereinleitungen; 4

Aufgehoben durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Fischerei

4

923.0

k.

landwirtschaftliche Entwässerungen; l.

Verkehrsanlagen;

m.

Fischzuchtanlagen.

4

Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19915 über den Schutz der Gewässer
gegen Verunreinigung.

5

Anlagen, die erweitert oder wieder instandgestellt werden, gelten als Neuanlagen.


Art. 9

Massnahmen für Neuanlagen 1

Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer
Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: a.

günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
1.

der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, 2.

der Ausbildung des Durchflussprofils, 3.

der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, 4.

der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, 5.

der Wassertiefe und -temperatur, 6.

der Fliessgeschwindigkeit; b.

die freie Fischwanderung sicherzustellen; c.

die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; d.

zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.

2

Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der
Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.

3

Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.


Art. 10

Massnahmen für bestehende Anlagen Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.

5

SR 814.20

Bundesgesetz

5

923.0

4. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung

Art. 11


6

Die Kantone führen eine Fischereistatistik nach den Grundsätzen des Bundes.

5. Abschnitt: Förderung der Fischerei

Art. 12

Finanzhilfen

1

Der Bund kann Finanzhilfen gewähren für: a.

Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere
sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume (Art. 7 Abs. 2); b.

Forschungsarbeiten über die Artenvielfalt und den Bestand der Fische,
Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume; c.

die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern.

2

Die Finanzhilfen des Bundes betragen zwischen 25 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, abgestuft nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers.

3

Der Bund gewährt in der Regel Finanzhilfen an Dritte nur, wenn die Kantone entsprechend ihrer Finanzkraft ebenfalls einen Beitrag gewähren.


Art. 13

Aus- und Weiterbildung 1

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche
Ausbildung der Berufsfischer und Fischzüchter.7 2

Es kann Weiterbildungskurse für die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe organisieren.


Art. 14

Kinderzulagen für Berufsfischer Die hauptberuflich tätigen Berufsfischer haben Anspruch auf Kinderzulagen nach
dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992 (SR
431.01).

7

Fassung gemäss Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

8

SR 836.1

Fischerei

6

923.0

6. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 15

1

Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.

2

Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen.

3

Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16

Vergehen

1

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Fisch- oder den Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er: a.

unbefugte technische Eingriffe vornimmt (Art. 8); b.

die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen missachtet
(Art. 9 Abs. 1);

c.

ohne behördliche Bewilligung landes- oder standortfremde Arten, Rassen
und Varietäten von Fischen oder Krebsen einführt oder einsetzt (Art. 6
Abs. 1);

d.

landes- oder standortfremde Arten, Rassen und Varietäten als lebende
Köderfische abgibt oder verwendet (Art. 6 Abs. 4).

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.


Art. 17

Übertretungen

1

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a.

die Schonbestimmungen missachtet; b.

Fische, Krebse oder Fischnährtiere, von denen er weiss oder annehmen
muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt,
sich schenken lässt oder absetzt; c.

in anderer Weise vorsätzlich diesem Gesetz, den Vorschriften des Bundesrates, deren Verletzung dieser mit Strafe bedroht, oder einer unter Hinweis
auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung
zuwiderhandelt.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Bundesgesetz

7

923.0


Art. 18

Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts Die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes9 gelten sinngemäss für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.


Art. 19

Verbot der Fischereiausübung 1

Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann der Richter dem Täter als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für
eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.

2

Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde bleibt vorbehalten.


Art. 20

Strafverfolgung

1

Die Verfolgung und Verurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.

2

Widerhandlungen bei der Einfuhr verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Veterinärwesen. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz10 vor, so
führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid.

3

Stellt eine Handlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 197811, das Zollgesetz, das Lebensmittelgesetz12 oder das
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196613 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 21

Bund

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.

3

Die eidgenössischen Grenzwächter müssen die kantonalen Organe, die mit der Fischereiaufsicht in den schweizerischen Grenzgewässern betraut sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, soweit es der Zolldienst gestattet.
4 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Bundesgesetzes
über die Fischerei zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone
an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Ar9

SR 313.0

10

SR 631.0

11

SR 455

12

SR 817.0

13

SR 916.40

Fischerei

8

923.0

tikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.
März 199714 beim Vollzug mit.15
5 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 4 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt
der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. 16

Art. 22

Kantone

1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

2

Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

a17 Information und Beratung 1

Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer.

2

Sie empfehlen geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.


Art. 23

Fischereiaufsicht

1

Die Kantone sorgen für eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie für die Ausund Weiterbildung der Aufsichtsorgane.

2

Die Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist, jederzeit Zutritt zu allen Werkanlagen
und Grundstücken.

3

Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.


Art. 24

Interkantonale Gewässer 1

Bei interkantonalen Gewässern müssen die beteiligten Kantone die Fischerei im Rahmen dieses Gesetzes einheitlich regeln.

2

Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.


Art. 25

Internationale Gewässer Der Bundesrat ist nach Anhören der betroffenen Kantone ermächtigt, mit andern
Staaten über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern Vereinbarungen
abzuschliessen. Diese können von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten.

14

SR 172.010

15

Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

16

Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

17

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS
1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

Bundesgesetz

9

923.0


Art. 26

Genehmigung kantonaler Vorschriften 1

Eine Genehmigung des Bundes brauchen die kantonalen Vorschriften über: a.

Bewirtschaftung (Art. 3); b.

Schonbestimmungen (Art. 4); c.

gefährdete Arten und Rassen (Art. 5).

2

Vorschriften mit einer Dauer bis zu drei Monaten brauchen keine Genehmigung.

a18 Behördenbeschwerde

1 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in
Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel
des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
2 Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Bundesamt.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 197319 über die Fischerei wird aufgehoben.

2. Das Bundesgesetz vom 19. April 197820 über die Berufsbildung wird wie folgt
geändert:


Art. 1
Abs. 321
...


3. Das Bundesrechtspflegegesetz22 wird wie folgt geändert: Art. 99
Bst. d
...23

18

Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

19

[AS 1975 2345, 1985 660 Ziff. I 81, 1991 362 Ziff. III; SR 814.20 Art. 75 Ziff. 1] 20

SR 412.10

21

Dieser Abs. hat heute eine neue Fassung.

22

SR 173.110

23

Text eingefügt im genannten BG.

Fischerei

10

923.0


Art. 28

Übergangsbestimmung

Kann die kantonale Gesetzgebung nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst werden, so erlässt die Kantonsregierung vorläufig die nötigen Vorschriften.


Art. 29

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft, a.

welcher der Frist von zwei Jahren nach dem unbenützten Ablauf der
Referendumsfrist oder

b.

der Frist von zwei Jahren nach der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk
folgt.

3

Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199424 24

BRB vom 1. Okt. 1991 (AS 1991 2268).