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923.0

Bundesgesetz
über die Fischerei

(BGF)1

vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 78 Absatz 4 und 79 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19884,

beschliesst:

2 SR 101

3 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

4 BBl 1988 II 1333

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a.
die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;
b.
bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen;
c.
eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten;
d.
die Fischereiforschung zu fördern.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.

2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 und 16 Bst. c und d). Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe (Art. 8-10).

2. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

Art. 3 Bewirtschaftung

1 Die Kantone regeln die nachhaltige Nutzung der Bestände und sorgen dafür, dass

a.
die natürliche Artenvielfalt der Fische und Krebse erhalten bleibt;
b.
die Tiere beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden.

2 Sie erlassen insbesondere Bestimmungen über:

a.
die erlaubten Fanggeräte und ihre Verwendung;
b.
die erlaubten Hilfsgeräte;
c.
den Fang von Köderfischen;
d.
den Fang von Fischnährtieren;
e.
den Besatz von befischten Gewässern;
f.
das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen.
Art. 4 Schonbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:

a.
die Dauer der Schonzeiten;
b.
die Fangmindestmasse.

2 Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Kantone davon abweichen können.

3 Die Kantone erlassen Bestimmungen über:

a.
die Schaffung von Schongebieten dort, wo der Schutz der Fisch- und Krebsbestände es erfordert;
b.
das Zurückversetzen von noch lebensfähigen Fischen und Krebsen, wenn diese während der Schonzeit gefangen werden oder das Fangmindestmass nicht erreichen.
Art. 5 Gefährdete Arten und Rassen

1 Der Bundesrat bezeichnet die Arten und Rassen von Fischen und Krebsen, die gefährdet sind.

2 Die Kantone ergreifen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen. Sie können weitere Massnahmen, insbesondere Fangverbote, anordnen.

Art. 6 Fremde Arten, Rassen und Varietäten

1 Eine Bewilligung des Bundes brauchen:

a.
das Einführen und das Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen;
b.
das Einsetzen standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:

a.
die einheimische Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet wird und
b.
keine unerwünschte Veränderung der Fauna erfolgt.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

4 Landes- und standortfremde Arten, Rassen und Varietäten dürfen nicht als lebende Köderfische abgegeben oder verwendet werden.

3. Abschnitt: Schutz der Lebensräume

Art. 7 Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben.

2 Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.

Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe

1 Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.

2 ...5

3 Eine Bewilligung brauchen insbesondere:

a.
die Nutzung der Wasserkräfte;
b.
Seeregulierung;
c.
Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d.
die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e.
die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f.
maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g.
die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h.
Wasserentnahmen;
i.
Wassereinleitungen;
k.
landwirtschaftliche Entwässerungen;
l.
Verkehrsanlagen;
m.
Fischzuchtanlagen.

4 Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer.

5 Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.

5 Aufgehoben durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

6 SR 814.20

Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen

1 Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:

a.
günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
1.
der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
2.
der Ausbildung des Durchflussprofils,
3.
der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
4.
der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
5.
der Wassertiefe und -temperatur,
6.
der Fliessgeschwindigkeit;
b.
die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c.
die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d.
zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.

2 Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.

3 Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.

4. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung

Art. 117

Die Kantone führen eine Fischereistatistik nach den Grundsätzen des Bundes.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993 (AS 1993 2080; BBl 1992 I 373).

5. Abschnitt: Förderung der Fischerei

Art. 12 Finanzhilfen

1 Der Bund kann Finanzhilfen gewähren für:

a.
Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume (Art. 7 Abs. 2);
b.
Forschungsarbeiten über die Artenvielfalt und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume;
c.
die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern.

2 Die Finanzhilfen des Bundes bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a-c für den Schutz und die Nutzung der Fische und Krebse; sie betragen höchstens 40 Prozent der Kosten.8

3 ...9

8 Fassung gemäss Ziff. II 32 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

9 Aufgehoben durch Ziff. II 32 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Art. 13 Aus- und Weiterbildung

1 Das Bundesamt für Umwelt unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Berufsfischer und Fischzüchter.10

2 Es kann Weiterbildungskurse für die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe organisieren.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 44 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

6. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 15

1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.

2 Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen.

3 Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Vergehen

1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich den Fisch- oder den Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er:12

a.
unbefugte technische Eingriffe vornimmt (Art. 8);
b.
die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen missachtet (Art. 9 Abs. 1);
c.
ohne behördliche Bewilligung landes- oder standortfremde Arten, Rassen und Varietäten von Fischen oder Krebsen einführt oder einsetzt (Art. 6 Abs. 1);
d.
landes- oder standortfremde Arten, Rassen und Varietäten als lebende Köderfische abgibt oder verwendet (Art. 6 Abs. 4).

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.13

12 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

13 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

Art. 17 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:14

a.
die Schonbestimmungen missachtet;
b.
Fische, Krebse oder Fischnährtiere, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt oder absetzt;
c.15
in anderer Weise diesem Gesetz, den Vorschriften des Bundesrates, deren Verletzung dieser mit Strafe bedroht, oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

14 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

15 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

Art. 19 Verbot der Fischereiausübung

1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann der Richter dem Täter als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.

2 Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde bleibt vorbehalten.

Art. 2017 Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Einfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200518 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200919 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen.20

3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201221 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200522, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201423 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196624 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.25

17 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).

18 SR 631.0

19 SR 641.20

20 Fassung gemäss Ziff. I 36 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

21 SR 453

22 SR 455

23 SR 817.0

24 SR 916.40

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 21 Bund

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.

3 Die eidgenössischen Grenzwächter müssen die kantonalen Organe, die mit der Fischereiaufsicht in den schweizerischen Grenzgewässern betraut sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, soweit es der Zolldienst gestattet.

4 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt für Umwelt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199726 beim Vollzug mit.27

5 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 4 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.28

26 SR 172.010

27 Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 44 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

28 Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 22 Kantone

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

2 Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

Art. 22a29 Information und Beratung

1 Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer.

2 Sie empfehlen geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.

29 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 23 Fischereiaufsicht

1 Die Kantone sorgen für eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.

2 Die Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist, jederzeit Zutritt zu allen Werkanlagen und Grundstücken.

3 Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 24 Interkantonale Gewässer

1 Bei interkantonalen Gewässern müssen die beteiligten Kantone die Fischerei im Rahmen dieses Gesetzes einheitlich regeln.

2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

Art. 25 Internationale Gewässer

Der Bundesrat ist nach Anhören der betroffenen Kantone ermächtigt, mit andern Staaten über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern Vereinbarungen abzuschliessen. Diese können von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten.

Art. 26 Genehmigung kantonaler Vorschriften

1 Eine Genehmigung des Bundes brauchen die kantonalen Vorschriften über:

a.
Bewirtschaftung (Art. 3);
b.
Schonbestimmungen (Art. 4);
c.
gefährdete Arten und Rassen (Art. 5).

2 Vorschriften mit einer Dauer bis zu drei Monaten brauchen keine Genehmigung.

Art. 26b31

31 Bisheriger Art. 26a. Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 129 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft,

a.
welcher der Frist von zwei Jahren nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder
b.
der Frist von zwei Jahren nach der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk folgt.

3 Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 35 1. Januar 1994
Art. 6: 1. Oktober 1991

35 BRB vom 1. Okt. 1991