S. 143 / Nr. 33 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 79 III 143

33. Entscheid von 3. September 1953 i. S. Betreibungsamt Endingen.


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Regeste:
Streichung der für eine ungültige Verfügung erhobenen Gebühr (Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
des
Tarifs). Recht des Betreibungsamtes zur Weiterziehung in Fragen der Anwendung
des Tarifs (Art. 16
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 16 - 1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
1    Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
2    Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
des Tarifs, 18 und 19 SchKG). Stützt das Amt den Anspruch
auf die Gebühr darauf, dass die in Frage stehende Verfügung gültig sei, so
kann es auch die hierüber ergangene Sachentscheidung selbst weiterziehen.
Suppression de l'émolument réclamé pour une opération non valable (art. 17 du
tarif). Droit de l'office des poursuites de recourir lorsqu'il s'agit de
l'application du tarif (art. 16 du tarif, art. 18 et 19 LP). Si l'office fonde
sa prétention au paye. ment de l'émolument en prétendant que l'opération en
question est régulière, il a également qualité pour recourir contre la
décision rendue par l'autorité de surveillance sur la légitimité de
l'opération elle-même.
Stralcio della tassa percepita per un atto esecutivo annullato (art. 17 della
tariffa). Diritto dell'ufficio di esecuzione d'interporre ricorso in materia
di applicazione della tariffa (art. 16 della tariffa, art. 18 e 19 LEF). Se
pretende il pagamento della tassa fondandosi sulla validità dell'atto di cui
si tratta, l'ufficio può anche impugnare la decisione presa dall'autorità di
vigilanza concernente la validità dell'atto stesso.

A. - Hermann Meier-Anner ist mit seinem Bruder Heinrich Meier-Hitz
Miteigentümer der Liegenschaft Int. Reg. Nr. 943 in Endingen. Die Aargauische
Hypothekenbank, Filiale Zurzach, leitete gegen beide Miteigentümer

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als Solidarschuldner ordentliche Betreibungen ein, setzte dann aber nur die
Betreibung gegen Meier-Anner fort. Am 6. Oktober 1951 pfändete das
Betreibungsamt Endingen die erwähnte Liegenschaft. In der Pfändungsurkunde
bemerkte es nach Anführung der Dienstbarkeitslasten und der Grundpfandrechte,
Miteigentümer und solidarischer Mitschuldner sei Heinrich Meier-Hitz. Die
Pfändung (der sich andere Gläubiger anschlossen) blieb unangefochten. Nachdem
das Verwertungsbegehren gestellt worden war, wurden dem Schuldner
Abschlagszahlungen eingeräumt, mit denen er jedoch säumig wurde. Am 9. Juni
1953 erliess das Betreibungsamt die Steigerungsanzeige.
B. - Der Schuldner beschwerte sich über die bevorstehende Steigerung, weil zu
Unrecht nur er als Schuldner bezeichnet werde. In seinem Bericht zur
Beschwerde wies das Betreibungsamt auf das Solidarschuldverhältnis hin. "Was
nun die Steigerung betrifft, ist zu erwähnen, dass nur der Miteigentumsanteil
von Meier-Anner Hermann an der Liegenschaft zur Steigerung gelangt". Die
untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, rügte aber in den Erwägungen
die Pfändung der Liegenschaft statt des blossen Miteigentunisanteils des
Schuldners, worüber die Gläubiger und der Mitschuldner Meier-Hitz aufzuklären
seien. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs des Schuldners,
soweit sie darauf eintrat, mit Entscheid vorn 13. Juli 1953 gleichfalls ab.
Sie hob aber die Liegenschaftspfändung von Amtes wegen auf und wies das
Betreibungsamt an, statt dessen den Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers
zu pfänden. "Für die aufgehobene Liegenschaftspfändung sowie die sich darauf
stützenden Verwertungsbegehren dürfen keine Gebühren erhoben werden". Den
Gläubigern liege ob, nach Pfändung des erwähnten Miteigentumsanteils neue
Verwertungsbegehren zu stellen. Die auf den 6. August 1953 angesetzte
Liegenschaftssteigerung werde aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, zu
gegebener Zeit nach Art. 73 lit. b
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
VZG vorzugehen.

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C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betreibungsamt Endingen mit dem
Antrag, er sei aufzuheben "und die vollzogene Pfändung des Miteigentumsanteils
als gültig zu erklären". In Wirklichkeit sei nämlich nur dieser Anteil
gepfändet worden, die Beteiligten hätten dies gewusst, und es habe sich denn
auch niemand über die Pfändung beschwert. Den bisher übersehenen Art. 73 lit.
b
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
VZG werde das Betreibungsamt bei der Verwertung beachten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die Weiterziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde nach Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
und
19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG steht im allgemeinen nur einem davon in seinen Rechten Betroffenen
zu, also je nach dem Inhalte der Entscheidung dem Beschwerdeführer oder einem
sog. Beschwerdegegner (vgl. Art. 77 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG). Dem Betreibungsamt ist
grundsätzlich die Weiterziehung versagt, es wäre denn, der Entscheid greife in
die eigenen materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten
oder des durch ihn vertretenen Kantons ein (vgl. DEGGELLER, Die Beschwerde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an das schweizerische Bundesgericht S.
81; ZIEGLER, Die Beschwerde in Schuldbetreibungs und Konkurssachen, SJZ 25 S.
54 ff., und die dort angeführten Entscheidungen). In BGE 44 III 90 Mitte wurde
erklärt, ein die Rekurslegitimation des Betreibungsamtes rechtfertigendes
Interesse liege nicht schon darin, dass es mit der durch den
Beschwerdeentscheid aufgehobenen Verfügung auch die dafür erhobenen Gebühren
verliere. An dieser Betrachtungsweise kann jedoch, mindestens in der
Gebührenfrage selbst, nicht festgehalten werden, seitdem der Gebührentarif zum
SchKG (erstmals derjenige vom 23. Dezember 1919 und nun auch der geltende vom
13. April 1948, Art. 16 Abs. 2) den Betreibungs- und Konkursbeamten
ausnahmslos "in Fragen der Anwendung des Tarifs" das Recht zur Weiterziehung
zuerkennt. Diese Befugnis bezieht sich auch auf die Anwendung von Art. 17

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des Tarifs, der den Anspruch auf Gebühren für ungültige Verfügungen regelt.
Danach bleiben die erhobenen Gebühren grundsätzlich geschuldet. Ausgenommen
ist nur der Fall, dass den Beamten ein Verschulden trifft "hierüber sowie über
die Rückerstattung entscheidet die Aufsichtsbehörde" (während nach der frühern
Praxis die Rückforderung durch Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG
geltend zu machen war, BGE 32 I 179 unten = Sep. Ausg. 9 S. 7 unten). Auf
diese Bestimmung stützt sich denn auch die angefochtene Entscheidung,
allerdings ohne anzugeben, worin das Verschulden des Amtes liege.
2.- Dieses ficht mit dem vorliegenden Rekurse nicht bloss die
Gebührenentscheidung, sondern die Aufhebung der liegenschaftspfändung selbst
an. wie es sich damit verhält, ist vorerst im Sinne einer Vorfrage zu prüfen;
denn wenn die Liegenschaftspfändung gar nicht aufgehoben zu werden verdiente,
es also nicht nur an einem Verschulden des Amtes an einer ungültigen Verfügung
fehlt, muss das Amt um so mehr im Genusse der für die Pfändung und die
anschliessend en Massnahmen erhobenen (in ihrem Betrage nicht beanstandeten)
Gebühren belassen werden.
Nun ist freilich, entgegen den Vorbringen des Betreibungsamtes, die
Liegenschaft als solche gepfändet worden. Allein die Pfändungsurkunde weist
ausdrücklich auf das Miteigentum des Heinrich Meier-Hitz hin, womit gesagt
ist, es werde dessen Rechten auf eine noch zu bestimmende Weise Rechnung zu
tragen sein. Damit konnte sich Meier-Hitz, dem eine Abschrift der
Pfändungsurkunde zugestellt wurde, zufrieden geben. Bei dieser Sachlage
bestand für die Vorinstanz keine hinreichende Veranlassung, die mehr als
anderthalb Jahre zuvor vollzogene Liegenschaftspfändung, die niemand
angefochten hatte, nachträglich aufzuheben. Um so weniger, als das
Betreibungsamt im Bericht zur Beschwerde klargestellt hatte, dass nur der
Miteigentumsanteil des Schuldners zur Verwertung gelangen werde. Zu solcher
zutreffend beschränkter Verwertung bietet

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einerseits die Pfändung der Liegenschaft, die den Miteigentumsanteil des
Schuldners mitumfasst, eine taugliche Grundlage, und anderseits wird die
Pfändung, soweit sie über diesen Anteil hinausgeht, durch die auf diesen
beschränkte Verwertung ohne weiteres hinfällig. Natürlich wird die von der
Vorinstanz mit Recht hervorgehobene Bestimmung von Art. 73 lit. b
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
VZG zu
beachten sein. Die nach dem Gesagten unnütze Anordnung einer neuen Pfändung
hätte ausserdem nachteilige Folgen. Es könnten sich wiederum nach Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
/111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235

SchKG andere Gläubiger anschliessen, und mit dem Verwertungsbegehren müsste
nochmals sechs Monate zugewartet werden (Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG), worauf der Schuldner
auch wieder einen Aufschub nachsuchen könnte.
3.- Erweist sich somit die Aufhebung der Liegenschaftspfändung, und vollends
die im übrigen nur bei Verschulden des Amtes zulässige Aufhebung der dafür
erhobenen Gebühren als ungerechtfertigt, so ist der Rekurs jedenfalls in der
vom Betreibungsamte befugterweise verfochtenen Gebührenfrage gutzuheissen.
Dabei darf man aber nicht stehen bleiben. Infolge der Bejahung der
Gebührenpflicht müsste sich die Aufhebung der Liegenschaftspfändung und der
darauf beruhenden nachfolgenden Massnahmen durch vermehrten Kostenaufwand
auswirken. Gewiss hätten die Beteiligten selber gegen die Aufhebung der
Liegenschaftspfändung rekurrieren können. Sie haben dies aber wohl deshalb
nicht getan, weil sie sich bei der gleichzeitigen Entlastung von den dadurch
entstandenen Verfahrenskosten beruhigten. Nachdem nun die Aufhebung jener
Pfändung, falls es dabei bliebe, infolge der Bejahung der Gebührenpflicht
durch das Bundesgericht für sie eine wesentlich stärkere Beschwerung mit sich
bringen würde, müsste ihnen mindestens im Anschluss an den vorliegenden
Rekursentscheid eine Nachfrist zur Anfechtung der vorinstanzlichen
Sachentscheidung eingeräumt werden. Das wäre aber nicht nur ein unnützer Umweg
- denn es wäre angesichts der Erw. 2 sicher mit einem solchen Rekurse zu

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rechnen, und dessen Erfolg stünde ausser Frage -'sondern es ist füglich die
Rekurslegitimation des Betreibungsamtes, das den von der Vorinstanz
aufgehobenen Teil des Verfahrens als gültig bezeichnet und gerade aus diesem
Grunde am Gebührenbezuge festhält, auf die Sachentscheidung auszudehnen. Zum
gleichen Ergebnis würde es übrigens führen, wenn man einem in dieser Weise
begründeten Rekurse bloss kassatorische Nebenwirkung hinsichtlich der
Sachentscheidung beilegen wollte. In diesem Falle bliebe zwar eine neue
Entscheidung der kantonalen Behörde über Aufhebung oder Belassung der
Liegenschaftspfändung vor behalten. Doch wäre dies blosse Formsache, weshalb
es genügt, die gesamte vorinstanzliche Entscheidung im Sinne der Erwägungen
aufzuheben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 III 143
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 03. September 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 III 143
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Streichung der für eine ungültige Verfügung erhobenen Gebühr (Art. 17 des Tarifs). Recht des...


Gesetzesregister
OG: 77
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
16 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 16 - 1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
1    Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
2    Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
18 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
111 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
VZG: 73
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
BGE Register
32-I-173 • 44-III-85 • 79-III-143
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • miteigentumsanteil • vorinstanz • verwertungsbegehren • frage • wiese • weiler • bundesgericht • stelle • wetter • rechtsmittel • betreibung auf pfändung • bruchteil • nichtigkeit • entscheid • persönliches interesse • berechnung • konkursdividende • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
SJZ
25 S.54