S. 419 / Nr. 73 Obligationenrecht (d)

BGE 78 II 419

73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 1952 i. S. Müller gegen
Bolla.

Regeste:
Art. 41 OR und 21 MO.
Über das Haftungsverhältnis zwischen Militärpersonen bei Schadensverursachung
in Ausübung der Dienstpflicht.
Art. 41 CO et 21 OM.
De la responsabilité du militaire qui cause un dommage à un autre dans
l'exercice de ses obligations militaires.
Art. 41 CO e 21 OM.
Della responsabilità del milite che causa un danno ad un altro milite
nell'esercizio dei suoi doveri di servizio.

A. - Der Kläger Bolla und der Beklagte Müller, dieser als Leutnant und jener
als Feldweibel, leisteten gemeinsam Dienst in der RS Il» 46 der Mot.L.Trp. Die
Rekruten-Kp. III, der beide zugeteilt waren, verliess am Morgen des 29.
Oktober 1946 um ca. 0630 den Unterkunftsort Domdidier zu einem mit
Gefechtsübungen verbundenen Dislokationsmarsch. Lt. Müller, Fw. Bolla und
Rekrut Suter blieben aus dienstlichen Gründen zurück. Um ca. 0800 Uhr folgten
sie befehlsgemäss in einem Jeep, den Lt. Müller steuerte, der Truppe nach und
stiessen in Belfaux zur Fahrzeugkolonne der Kp. Hinter ihr fuhr Lt. Müller auf
der ziemlich steil ansteigenden Strasse gegen die SBB-Station. Er hielt einen
Abstand von 20 m auf das letzte Fahrzeug und eine Geschwindigkeit von ungefähr
30 km/Std. Als er aus nicht mehr feststellbarer Veranlassung

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leicht bremste, geriet der Jeep - möglicherweise durch die nach links
ziehenden Bremsen abgelenkt an den linken Strassenrand, fuhr längs desselben
noch 6-8 m weiter und stürzte dann über die Böschung hinaus, sich zweimal
überschlagend, einen Abhang hinunter.
B. - Durch den beschriebenen Unfall erlitt Bolla mehrfache Brüche des rechten
Oberschenkels, die einen langwierigen und komplizierten Heilverlauf nahmen. Er
bezog die Leistungen der Militärversicherung. Jedoch blieb ein ungedeckter
Schaden von Fr. 14317.-. Bolla belangte Müller nach Massgabe der Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
.
OR auf Ersatz im Betrage von Fr. 8501.65 nebst 5% Zins seit 22. Oktober 1947.
Die Gerichte des Kantons Zürich, das Obergericht mit Urteil vom 29. Januar
1952, hiessen die Klage gut.
C. - Neben kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde, die abgewiesen wurde, legte der
Beklagte Berufung an das Bundesgericht ein. Er beantragt gänzliche Abweisung
der Klage. Der Kläger schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der vor den kantonalen Gerichten vertretene und mit der Berufung wieder
aufgenommene Standpunkt des Beklagten geht dahin, dass der Wehrmann für den
Schaden, den er in Ausübung seiner Dienstpflicht einem Dritten zufügt, nicht
hafte; dass vielmehr der Dritte sich an den Bund zu halten habe, und zwar die
geschädigte Zivilperson durch direkte Belangung, der geschädigte Wehrmann
durch Inanspruchnahme der Militärversicherung, worauf es dem Bunde
anheimgestellt sei, auf den Schädiger zurückzugreifen. Es lasse sich nicht als
Meinung des Gesetzgebers unterstellen, dass ein Welirmaun den anderen Wehrmann
zur Ersatzleistung für den durch die Militärversicherung nicht gedeckten
Schaden heranziehen dürfe, weil der Staat den dienstleistenden Wehrmann
solchem Risiko nicht habe aussetzen wollen noch können.
Diese Einwände hat die Vorinstanz verworfen. Sie

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findet: Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR gelte auch im Bereich des öffentlichen Rechts, soweit nicht
auf Grund von Art. 61 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR im Wege der Gesetzgebung eine abweichende
Regelung getroffen sei. Als eidgenössische Sonderordnung komme einzig das BG
über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten von 1850 in Betracht. Es
anerkenne die zivilrechtliche Haftbarkeit des Beamten für rechtswidriges
Verhalten, ohne Beschränkung hinsichtlich der Schwere des Verschuldens und
ohne Rücksicht darauf, ob eine Privatperson oder ein anderer Beamter
geschädigt sei. Wende man also das Gesetz auf Militärpersonen an, so habe der
schuldhaft einen Kameraden verletzende Wehrmann für den widerrechtlich
verursachten Schaden aufzukommen; andernfalls bestehe die Haftung gemäss Art.
41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR.
Die vorinstanzliche Auffassung muss, wenn sie richtig ist, für die Armee
weittragende Auswirkungen zeitigen. Bei Prozessen über Tatbestände der
vorliegenden Art würde es dann nicht bleiben. Jeder im Militärdienst
verunfallte oder erkrankte Wehrmann hätte das Recht, Kameraden oder
Vorgesetzte durch Schadenersatzklage vor dem Zivilrichter zur Verantwortung zu
ziehen für angeblich schuldhafte Dienstverrichtung, der er seine Schädigung an
Körper und Gesundheit zuschreibt. Wohin das führen kann, erhellt aus einem bei
den Akten liegenden Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. November 1932
i.S. Schmid e. Schäppi, das die Auseinandersetzung zwischen dem Vater eines im
Dienst plötzlich erkrankten und nach Vornahme einer Operation verstorbenen
Rekruten und dem diesem vorgesetzten Korporal zum Gegenstande hat. Dort
forderte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz und Genugtuung. Er behauptete,
trotz der medizinischen Befunde (Todesursache war eine Darmverschlingung, als
deren anatomische Grundlage die Sektion eine angeborene Anomalie des
Darmgekröses erbrachte), dass die Erkrankung auf Überanstrengung sowie auf
körperliche und psychische Misshandlung im Militärdienst zurückzuführen sei.
Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit des Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR.

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Es trat auf die Klage in vollem Umfange ein und wies sie schliesslich ab.
Vorher aber hatte der beklagte Korporal in einem weitläufigen Beweisverfahren
sozusagen sein gesamtes dienstliches Verhalten als Vorgesetzter zu
rechtfertigen, und er musste sich gefallen lassen, dass der Zivilrichter seine
militärischen Qualifikationen und die Angemessenheit seiner Anordnungen
einlässlich nachprüfte.
2.- Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger die umstrittene Frage
mindestens zu weit fasst, wenn er in der Berufungsantwort geltend macht,
jedermann wisse, dass er in allen Lebenslagen für die Folgen einer Verletzung
von Sorgfaltspflichten einzustehen habe, und wenn er sich dagegen wehrt, dass
«nur der Soldat das Privileg geniessen sollte, andere Menschen schuldhaft
schädigen zu können, ohne dafür voll verantwortlich zu sein». Es ist klar,
dass auch der Wehrmann im Militärdienst seine ausserhalb des Dienstbetriebes
liegende, d.h. nicht durch den Zwang der Dienstordnung bestimmte, vom eigenen
Willen abhängige Handlungsweise selber zu vertreten hat. Nicht darum geht es
hier, sondern nur um die Haftpflicht für Schädigungen, die der Wehrmann in
eigentlich dienstlicher Verrichtung verursacht.
Hiezu ist im Grundsätzlichen zu sagen:
a) Militärdienstpflicht ist öffentlichrechtliche Pflicht. Schadensstiftung
durch ihre Verletzung würde an sich unter das öffentliche Recht fallen. Allein
entsprechend der Theorie, die bei Erlass des OR herrschte, unterscheidet die
Rechtsprechung zur ausservertraglichen Schadenshaftung nicht danach, ob die
Widerrechtlichkeit auf dem Gebiete des öffentlichen oder des privaten Rechtes
liege, sondern sieht jene Voraussetzung im Verstoss gegen irgend einen Satz
der gesamten Rechtsordnung (BGE 76 II 217, 75 II 204 ff., 30 II 571), wo nicht
der Gesetzgeber abweichende Bestimmungen aufgestellt hat. Letztere sind für
das dem Militärdienstverhältnis verwandte Beamtenverhältnis in Art. 61 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

OR eigens vorbehalten.
In der Literartur wird angenommen, dass bezüglich der

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Haftung des Wehrmannes gegenüber dem Wehrmanne für Schadenszufügung bei
Ausübung dienstlicher Verrichtungen keine Ausnahme vorgesehen sei (OBERHOLZER,
Führer durch das Militärversicherungsrecht I § 46 Ziff. 1; STARK in SJZ 1948
S. 353). Zur Stütze ist u.a. auf zwei bundesgerichtliche Urteile verwiesen,
welche nebenbei die persönliche Haftung des Wehrmannes erwähnen (BGE 68 II
263
, 50 II 363). Immerhin hat das Bundesgericht hierüber nie konkret
entscheiden müssen. Es fragt sich daher, ob bei näherer Prüfung die beiläufig
geäusserte Ansicht bestätigt werden kann.
b) Auszugehen ist davon, dass Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
!28 MO die Haftung gegenüber
Zivilpersonen für die infolge militärischer Übungen eingetretenen Körper- und
Sachschäden dem Bunde überbinden. Das Bundesgericht hat diese Bestimmungen
dahin verstanden, dass sie die Haftung der einzelnen Militärperson aufheben
(BGE 47 II 179 /180). Im Schrifttum wird allerdings die Meinung verfochten,
der Wehrmann hafte wahlweise neben dem Bund (FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 648
N. 33; OFTINGER, Haftpflichtrecht 11 S. 1068 N. 69; STARK, a.a.O. S. 352).
Aber es erübrigt sich, auf die im Zusammenhang damit laut gewordene Kritik an
der bundesgerichtlichen Auslegung einzugehen, nachdem in Art. 237 des am 19.
Dezember 1946 revidierten Verwaltungsreglementes der Armee (vgl. AS 1946 S.
1074) und in Art. 103 des am 30. März 1949 erlassenen neuen
Verwaltungsreglementes (vgl. AS 1949 II S. 1118) ausdrücklich erklärt wurde,
dass die Haftung des Bundes gemäss Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
und 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO die Geltendmachung einer
Schadenersatzforderung durch die Geschädigten gegen die am Unfall beteiligten
Militärpersonen ausschliesse. Darin ist, angesichts der vorangegangenen
Rechtsprechung und des Charakters des Verwaltungsreglementes der Armee,
lediglich eine Verdeutlichung und nicht eine Änderung des durch Gesetz (MO)
geschaffenen Rechtszustandes zu erblicken.
Diese Regelung wird gelegentlich darauf zurückgeführt,

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dass der Geschädigte oftmals den Schädiger unter den Militärpersonen nicht
kenne. Indessen dürften derartige Überlegungen nicht ausschlaggebend gewesen
sein. Sonst wäre unverständlich, warum dort, wo der Schädiger bekannt ist,
nicht die Wahl der Behaftung offen stände. Der wahre Sinn des
Haftungsausschlusses ist in der für militärisches Denken unabweislichen
Folgerung zu suchen, dass der Soldat über die Durchführung seiner dienstlichen
Aufgabe nur dem Militärherrn Rechenschaft schulden solle, dem Art. 29
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO den
Rückgriff einräumt, der aber - zum Schutze des Wehrmannes wie im Interesse der
Armee, um die Dienst- und Verantwortungsfreude nicht zu beeinträchtigen - auch
die aussergewöhnlichen Umstände, unter denen der Soldat handelt,
berücksichtigen kann und wird.
Mit solcher, schlechtweg auf das Tätigwerden in dienstlicher Obliegenheit
abstellender Deutung kaum mehr vereinbar ist dann freilich die Einschränkung
in BGE 69 II 93, dass Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO nur Anwendung finde, wenn beim schädigenden
Ereignis sich die besondere Gefährlichkeit militärischer Übungen ausgewirkt
habe. Die spezifische Gefährdung der Zivilperson durch militärische Übungen,
heisst es in jenem Präjudiz, bilde die Rechtfertigung für eine kausale
Haftpflicht, wie sie der Eidgenossenschaft mit Art. 27
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OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO auferlegt werde.
Wohl mag die besondere Gefährlichkeit, welche die militärischen Übungen im
allgemeinen kennzeichnet, die gesetzliche Verantwortlichkeitsordnung
veranlasst haben. Daraus folgt aber keineswegs, dass dort, wo dieser
gesetzgeberische Grund ausnahmsweise einmal nicht verwirklicht ist, die
Kausalhaftung des Bundes entfalle. Auch die kausale Eisenbahn- und
Motorfahrzeug-Haftpflicht fusst auf der allgemein vorhandenen Betriebsgefahr.
Trotzdem umfasst sie Betriebsunfälle, bei denen praktisch die Gefährlichkeit
als solche nicht im geringsten mitgespielt hat. Die geschichtliche Auslegung
des Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO spricht wiederum gegen die genannte Anwendungsbeschränkung. Wie
FLEINER dartut,

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wurde vom Gesetzgeber der Schaden «infolge militärischer Übungen» als
Gegensatz zum Kriegsschaden verstanden. Ob die Staatshaftung sich bloss auf
die im Instruktionsdienst verursachten Schäden erstrecke, was das
Bundesgericht anhand des Wortlautes der Vorschrift voraussetzt (BGE 47 II 513,
47 II 526 47 II 562), oder auch auf die im Aktivdienst verursachten Schäden,
was FLEINER für richtig hält und offenbar in der Praxis der Bundesverwaltung
zugestanden wird, braucht hier nicht abgeklärt zu werden. Wesentlich ist, dass
für die Wahl der Ausdrücke «militärische Übungen» die Absicht bestimmend war,
die vordem bestehende Bundeshaftung für Kriegsschäden zu beseitigen. Danach
hat also die gesetzliche Formel einfach die (engere oder weitere) Bedeutung
von Militärdienst im Nichtkriegsfalle (vgl. FLEINER, a.a.O. S. 648; Art. 226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
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1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

letzter Satz der MO von 1874, AS I S. 319, und Art. 298 des
Verwaltungsreglementes vom 27. März 1885, AS VIII S. 302; HÜRLIMANN, Die
Haftung des Bundes und der Militärpersonen für den im Militärdienst
entstandenen Schaden, Zürcher Diss. 1925, S. 34 und 51).
c) Der den Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO innewohnende Leitgedanke trifft nun im Verhältnis
zwischen Wehrmann und Wehrmann nicht weniger zu, als im Verhältnis zwischen
Wehrmann und Zivilperson. Es gebricht an jeder innerlich überzeugenden
Erklärung dafür, weshalb die persönliche Haftung des Wehrmannes gegenüber der
geschädigten Zivilperson ausgeschlossen und gegenüber dem geschädigten
Wehrmanne gegeben sein sollte, nachdem doch beiden der Bund für den Schaden
einsteht, der Zivilperson gemäss Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
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1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO durch direkte Haftung, dem
Wehrmanne gemäss Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO durch das Mittel seiner sogenannten
Militärversicherung (die ja keine Versicherung im technischen Sinne ist,
sondern die Übernahme des Schadenersatzes in Formen, die für
Versicherungsleistungen charakteristisch sind). Die auf Literaturmeinungen
gestützte Argumentation des Bezirksgerichtes, zur Befreiung des Wehrmannes von
der Haftung gegenüber dem Wehrmanne

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hätte es der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft, geht fehl. Ein auf
Ausschluss dieser Haftung gerichteter Wille des Gesetzgebers kann sich, wie
jede negative Entscheidung, konkludent ergeben. Auch in Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
28 MO hat sich
der Gesetzgeber mit der Festlegung der Bundeshaftung begnügt und es nicht für
nötig erachtet, daneben noch die Aufhebung der Haftung des Wehrmannes
auszusprechen. Die diesen allenfalls treffende Verantwortlichkeit wurde
gesondert in Art. 29
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO unterschrieben Und zwar handelt es sich dort,
ungeachtet des Wortlautes der Bestimmung, nicht um einen echten Rückgriff,
d.h. um einen Anspruch kraft Suhrogation, sondern um einen Anspruch des Bundes
kraft eigenen Rechtes. Gleich wie bei Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
28 MO verhält es sich bei Art.
21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO. Zuzugeben ist, dass Art. 16
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 16 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.
1    Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.
2    Die Heilbehandlung umfasst namentlich die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause oder stationär durchgeführt werden können, mit Einschluss der Analysen, der Arzneimittel und der weitern zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände.48 Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweis erbracht ist.
3    ...49
4    Die Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahme an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.
des MVG von 1901 und Art. 49
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.
1    Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.
2    Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen.
3    Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft.
4    Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110
des MVG von
1949 (AS 1949 II S. 1688) textlich der Ansicht Vorschub leisten, dass der Bund
durch seine Militärversicherung mit dem Rückgriff lediglich den
Schadenersatzanspruch geltend mache, der dem Versicherten gegen die Person des
Schädigers erwuchs. Die Vorinstanz nimmt das an. wenn sie sagt, das MVG setze
in der Rückgriffregelung die persönliche (zivilrechtliche) Haftbarkeit des
schädigenden Wehrmannes geradezu voraus. Es ist indessen nicht zu übersehen,
dass die -Militärversicherung jegliche Schädigung eines Wehrmannes
einschliesst, so auch Schädigungen durch Zivilpersonen oder durch einen
anderen Wehrmann ausserhalb dienstlicher Verrichtung (z. B. Verletzung bei
einer Rauferei unter Soldaten). Solche Fälle standen wohl bei der Abfassung
der Rückgriffsbestimmung im Vordergrund, nicht Schädigungen durch fehlerhafte
Erfüllung der Dienstpflicht. Denn die Vorstellung, der Wehrmann werde im
öffentlichrechtlichen Verhältnis der Militärdienstpflicht wegen der Art der
Ausführung dienstlich befohlener Handlungen einem anderen Wehrmanne gegenüber
zivilrechtlich haftbar, ist im vorneherein abliegend. Dass bei der Redaktion
des Rückgriffsartikels im MVG nicht unterschieden und für Schadensfolgen
dienstlicher

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Verrichtungen nicht eine dem Art. 29
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO analoge Formulierung aufgenommen
wurde, dürfte auf blosse Ungenauigkeit zurückgehen, weil eben mangels sicheren
Anhaltes nicht zu vermuten ist, der Gesetzgeber habe hinsichtlich der
Verantwortlichkeit des Wehrmannes für seine auf der Dienstpflicht beruhenden
Handlungen abweichendes Recht schaffen wollen, je nachdem ob der Geschädigte
eine Zivil- oder eine Militärperson sei.
Anders als der Zivilperson gemäss Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
, 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO vergütet der Bund dem
Wehrmanne durch die Militärversicherung nicht den vollen Schaden. Die
Verdiensteinbusse wird in absolut festgelegten Grenzen nur mit 80-90%
berücksichtigt (Art. 20
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 20 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung - 1 Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG62) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.63
1    Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG62) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.63
2    Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen.
MVG, wobei zu bemerken ist, dass der Anspruch an die
Militärversicherung im Vergleich zu demjenigen an den Bund nach OR auch
erhebliche Vorteile hat, beispielsweise dank dem Ausgleich durch
Teuerungszulagen auf Dauerleistungen bei Geldentwertung). Jedoch fällt die
Schlechterstellung nicht entscheidend ins Gewicht. Es liegt in der Eigenart
des militärischen Betriebes, dass er vielerlei Gefahren birgt, deren Folgen
mitzutragen wohl dem Wehrmanne, aber nicht der Zivilperson zugemutet werden
kann. Der Kläger wendet ein, ein solches Opfer rechtfertige sich höchstens
gegenüber dem Staate bei Schädigungen im Militärdienst, für die niemanden eine
persönliche Verantwortlichkeit trifft: gegenüber dem schuldigen Wehrmanne
dürfe es billigerweise nicht verlangt werden. Allein die Billigkeit erheischt
auch, zugunsten des Schadensstifters zu beachten, dass er als Wehrmann bei
seinen dienstlichen Verrichtungen nicht aus freiem Willen handelte, sondern
der Zwang des Dienstbefehls es war, der ihn, abseits der gewohnten
Lebensverhältnisse, in eine Lage brachte, der er sich nicht gewachsen zeigte.
Mit den nämlichen Erwägungen hängt offenbar zusammen, dass dem versicherten
Wehrmanne sein Selbstverschulden nur in bescheidenem Masse angerechnet wird
(Art. 7
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
MVG).
d) Namentlich für den Schaden aus einem Motorfahrzeugunfall glaubt der
Beklagte die Aufhebung direkter

Seite: 428
Haftung des Wehrmannes aus Art. 57 MFG herleiten zu können, der vorschreibt,
dass wenn eine der Militärversicherung unterstellte Person durch den Betrieb
eines Militärfahrzeugs verletzt oder getötet wird, «ausschliesslich die
Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung Anwendung» findet. Damit
scheide die Anwendbarkeit des OR anstelle des nicht zur Anwendung kommenden
MFG ohne weiteres aus. Diese Tragweite kann aber das Wort «ausschliesslich»
nicht haben. Sonst entfiele sogar die Schadenersatzklage des betroffenen
Wehrmannes gegen den Wehrmann, der das Fahrzeug nicht dienstlich geführt hat,
und gegen die Zivilperson, die eventuell für den Unfall mitverantwortlich ist,
was zweifellos nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Wie schon
die Vorinstanz dargelegt hat, besagt die Bestimmung nach Wortlaut und Stellung
im Gesetze nur, dass in Abweichung von Art. 47 MFG für den durch bundeseigene
Fahrzeuge bewirkten Schaden der Bund selber gegenüber der verletzten
Militärperson einzig gemäss MVG hafte.
Richtig ist aber soviel, dass gerade das Beispiel der Schadensstiftung bei
kommandierter Führung eines Militär-Motorfahrzeugs geeignet ist, das Unbillige
einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Wehrmannes gegenüber dem
Wehrmanne aufzuzeigen. Ganz allgemein unterliegt das Verhalten des
Motorfahrzeuglenkers einer besonders strengen Beurteilung. Für den zivilen
Führer bringt das wegen der Versicherungspflicht des haftenden Halters keine
unerträglichen Nachteile. Der Wehrmann ist jedoch nicht versichert. Er hätte
also persönlich dem Geschädigten für den durch die Militärversicherung nicht
gedeckten Schaden gut zustehen. Dieser kann sehr hohe Summen erreichen; man
vergegenwärtige sich einen Unfall bei so alltäglichen Vorkommnissen, wie der
Führung eines vollbesetzten Mannschaftswagens oder der Lenkung eines
Motorfahrzeugs inmitten des Gedränges besammelter Truppen. Vernünftigerweise
wäre aber eher zu erwarten, dass die Verantwortlichkeit des Wehrmannes für
derartige

Seite: 429
Schadensfolgen weniger drückend sei als diejenige von Zivilpersonen. Denn der
Soldat wird für den Krieg ausgebildet. Alle militärische Erziehung strebt nach
Förderung von Forschheit und Draufgängertum, nicht von Bedächtigkeit und
Zurückhaltung, welche Eigenschaften den zivilen Automobilisten auszeichnen
sollen. Dass nun der Bund seine militärischen Motorfahrzeugführer gegen solche
Haftung nicht versichert, lässt sich kaum anders als damit erklären, dass er
eine direkte Haftung von Wehrmann zu Wehrmann so wenig wie von Wehrmann zur
Zivilperson als gegeben erachtet. Gewiss ist die Auffassung der Verwaltung
rechtlich nicht massgebend. Immerhin bestärkt sie die durch Gesetzesauslegung
gewonnene Erkenntnis, dass eine zivilrechtliche Haftung zwischen Wehrmännern
für den Schaden aus dienstlicher Verrichtung nicht beabsichtigt sein kann.
Nicht eine dem Wesen der Militärdienstpflicht dermassen zuwiderlaufende
Ordnung ausdrücklich wegzubedingen war geboten. Gegenteils wäre, um sie als
gewollt zu unterstellen, eine greifbare gesetzliche Handhabe erforderlich,
zumal die Haftung des Wehrmannes gegenüber dem Wehrmanne gemäss Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR,
wenn grundsätzlich zu bejahen, auch im Kriege bestände, während gegenüber der
Zivilperson die Haftung für Kriegsschäden durch Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
MO abgeschafft wurde.
3.- Der Grundsatz des Haftungsausschlusses im Verhältnis zwischen Wehrmännern
gilt, wie bereits betont, nur für den in Ausübung der Dienstpflicht bewirkten
Schaden. Daher bleibt noch der Begriff der dienstlichen Verrichtung zu
erörtern. Es fällt darunter die reglementarisch vorgeschriebene, allgemein
oder gesondert befohlene oder zur Bewältigung des erhaltenen Auftrages (etwa
in einer Gefechtsübung) aus den Bedürfnissen der augenblicklichen Lage sich
ergebende, allenfalls mit Hilfe zur Verfügung gestellter oder erlaubter und
tauglicher Mittel durchgeführte militärische Betätigung. Soweit der Wehrmann
in diesem Rahmen und mit willensmässiger Konzentration auf die Erfüllung
seiner Aufgabe handelt, ist er der direkten

Seite: 430
Verantwortlichkeit für angerichteten Schaden enthoben, selbst wenn ihn ein
gewisses Verschulden trifft. Denn mit menschlichem Versagen des Soldaten in
der ihm aufgenötigten Stellung muss der Militärherr rechnen, deshalb die
Folgen auf sich nehmen. Umgekehrt greift keine Haftungsbefreiung Platz, für
jede - sei es auch in äusserer Verbindung mit dienstlicher Verrichtung, jedoch
ohne Rechtfertigung durch die ihr zugrunde liegende dienstliche Anordnung -
absichtlich zugefügt e Schädigung, ferner für allen vom Wehrmanne ausserhalb
seines dienstlichen Pflichtenkreises (in Arbeitspausen, während der Freizeit
usf.) gestifteten Schaden. Grenzfälle sind denkbar, wo ein Schaden wohl
innerhalb des normalen Diensbetriebes, aber durch ausgesprochen grobes
Verschulden bewirkt worden ist. Hiezu bemerkte schon BGE 47 II 181 für das
Verhältnis zwischen Wehrmann und Zivilperson, der Nachweis eines groben
Verschuldens lasse «Zweifel darüber entstehen, ob der Eingriff in Ausübung der
Dienstpflicht erfolgt sei»; sofern sich der Soldat «gänzlich ungeeigneter oder
verbotener Mittel zur Ausführung einer angeblich dienstlichen Massnahme»
bediene, könne das «den Schluss rechtfertigen, er habe in Wirklichkeit nicht
dienstliche, sondern private (z. B. Rachezwecke) verfolgt». So wie sie lautet,
zieht diese Formulierung die Vorbehaltsschranken allzu eng. Sie ist offenbar
zugeschnitten auf die absichtliche Schadenszufügung in Vollziehung einer
dienstlichen Anordnung, wie sie damals zur Beurteilung stand. Ein derartiger
Vorgang bildet im Nichtkriegsdienst immerhin eine Seltenheit und dürfte
namentlich im Verhältnis zwischen Wehrmännern zwar nicht unmöglich (zu
erinnern wäre etwa an die Pflichten einer vor wichtigen militärischen Objekten
aufgestellten Schildwache). aber doch eher ungewöhnlich sein. Hier stehen im
Vordergrund die der fachtechnischen und soldatischen Schulung sowie der
Befriedigung irgendwelcher Truppenbedürfnisse (Material -beschaffung,
Unterkunft, Verpflegung usw.) gewidmeten Dienstverrichtungen. Sie setzen sich
häufig aus einer

Seite: 431
Mehr- oder Vielzahl einzelne Handlungen zusammen. Von diesen kann jede durch
fehlerhafte Ausführung zur Schadensursache, ohne dass ihr oder der Verrichtung
im Ganzen deswegen der dienstliche Charakter genommen würde. Auch wenn der
Wehrmann in völlig falscher, sogar bewusst vorschriftswidriger Weise zu Werke
gegangen ist, wird sich keineswegs immer ergeben, dass er statt der
Dienstpflicht zu genügen private Zwecke zu erreichen trachtete. Trotzdem kann
sich ausnahmsweise die Anerkennung der persönlichen Haftbarkeit aufdrängen,
nämlich in Fällen besonders schwerer Fahrlässigkeit, bei denen das gezeigte
Verhalten mit den Anforderungen eines vernünftig verstandenen Dienstbetriebes
nichts mehr gemein hat und die verschuldensmässig einer durch den Dienstbefehl
nicht gedeckten Schädigung so nahe kommen, dass die Gleichbehandlung gerade um
der sinngerechten Wahrung des allgemeinen Grundsatzes willen als angebracht
erscheint.
4.- Unbestrittenermassen ereignete sich der Unfall vom 29. Oktober 1946 auf
befohlener Dienstfahrt. Was seine rein militärischen Obliegenheiten betrifft,
hat der Beklagte nicht gefehlt. Die Tatsache aber, dass er mit dem nach links
abgelenkten Jeep noch 6-8 m weit hart am Strassenbord entlang fuhr, statt
anzuhalten oder wieder nach rechts einzubiegen, vermag die Vorinstanz nur mit
vorübergehender Unaufmerksamkeit zu erklären. Bei dem Gedanken, dass der
Führer aus Unfähigkeit nicht imstande gewesen sein könnte, eine unerwartet
eingetretene Situation zu meistern, hält sie sich nicht auf, obwohl die
dahingehende Einrede des Beklagten durchaus ernst genommen zu werden
verdiente. Denn der Jeep war mit ungünstig wirkenden Bremsen versehen. Es
besteht die Möglichkeit, dass er deswegen nach links abwich. Der Beklagte ist
zudem von seinem Vorgesetzten als wenig geschickter Fahrer qualifiziert. Aber
wenn man noch auf die Würdigung der Vorinstanz abstellt, so muss bei den eben
erwähnten Gegebenheiten jedenfalls das in

Seite: 432
ungenügendem Beherrschen des Fahrzeugs liegende Verschulden des Beklagten als
leicht gewertet werden, womit nach dem Vorstehenden dem Ersatzanspruch des
Klägers das Fundament entzogen ist.
De m nach erkennt das Bundesgericht .
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 419
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 18. November 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 419
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 41 OR und 21 MO.Über das Haftungsverhältnis zwischen Militärpersonen bei Schadensverursachung...


Gesetzesregister
MO: 21  27  28  29  226
MVG: 7 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
16 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 16 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.
1    Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.
2    Die Heilbehandlung umfasst namentlich die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause oder stationär durchgeführt werden können, mit Einschluss der Analysen, der Arzneimittel und der weitern zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände.48 Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweis erbracht ist.
3    ...49
4    Die Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahme an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.
20 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 20 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung - 1 Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG62) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.63
1    Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG62) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.63
2    Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen.
49
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.
1    Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.
2    Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen.
3    Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft.
4    Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
BGE Register
30-II-567 • 47-II-176 • 47-II-497 • 47-II-522 • 47-II-554 • 50-II-363 • 68-II-253 • 69-II-89 • 75-II-204 • 76-II-215 • 78-II-419
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schaden • beklagter • bundesgericht • vorinstanz • militärische übung • verhältnis zwischen • wille • angehöriger der armee • privatrechtliche haftung • ausserhalb • richtigkeit • verhalten • gefahr • weisung • schadenersatz • staatshaftung • weiler • charakter • obliegenheit • bremse
... Alle anzeigen
SJZ
1948 S.353