S. 254 / Nr. 41 Obligationenrecht (d)

BGE 72 II 254

41 Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1946 i.S. Forster
gegen Sievi, Seemann und Konsorten.

Regeste:
Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
., 55, 541 OR.
Unfall beim Betrieb der einer landwirtschaftlichen Gesellschaft gehörenden
Dreschmaschine.
Haftung der Gesellschafter als Geschäftsherren neben dem verantwortlichen
Maschinisten.
Art. 41 ss, 55, 544 CO.
Accident survenu pendant la marche d'une batteuse appartenant à une société
agricole.
Les associés répondent du dommage en tant qu'employeurs, à côté du machiniste
fautif.
Art. 41 e seg., 55, 544 CO.
Infortunio occorso durante la marcia di una trebbiatrice appartenente ad una
società agricola.
I soci rispondono del danno nella loro qualità di datori di lavoro, allato del
macchinista colpevole.

A. ­ Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist Eigentümerin einer
Dreschmaschine. Sie stellt diese mit zwei Mann Bedienung den Landwirten der
Umgebung gegen Entgelt zur Verfügung. Verantwortlicher Maschinist und
Dreschmeister ist Johann Sievi. Er zieht jeweils selbst den zweiten Drescher
bei. Für das weitere Hilfspersonal haben die Landwirte, die dreschen wollen,
zu sorgen.

Seite: 255
Die Dreschmaschine war im Jahre 1941 bei der Firma Aebi & Co. in Burgdorf
gekauft worden. Sievi hatte seine Ausbildung als Maschinist durch einen
Vertreter der Lieferantin erhalten. Beim Dreschen spielt sich der manuelle
Arbeitsvorgang im wesentlichen auf der Maschine ab. Hier befindet sich ein
«Standloch» als Platz für den ersten Maschinisten. Nach dessen Weisungen hat
der zweite Drescher vom Boden aus den Motor ein- und auszuschalten Das
Getreide wird von den Gehilfen auf die Maschinenbrücke und weiter auf den
«Garbentisch» gereicht, dann vom Maschinisten in eine über der Dreschtrommel
angebrachte Einlassöffnung, den sogenannten «Tambourrachen» geschoben. Dieser
Tambourrachen, zwischen Garbentisch und Standloch gelegen, nimmt die ganze
Breite des Maschinenaufbaus ein. Er ist mit einem Klappdeckel versehen, der
vom Standort des Maschinisten aus bewegt werden kann.
B. ­ Landwirt Seemann in Oberstöcken ist Mitglied der Käsereigesellschaft. Bei
ihm wurde am 29. September 1943 unter Sievis Leitung gedroschen. Die Maschine
war vor der Scheune aufgestellt und mit deren Garbenbühne durch einen Steg
verbunden. Als Zugang vom Boden war hinter dem Standloch auf der äusseren
Seite der Maschine eine Leiter festgemacht. Um auf diesem Wege auf die
Maschinenbrücke und zur Garbenbühne zu gelangen, musste der Tambourrachen
überschritten werden. Seemann schaffte selber das Getreide aus dem Inneren der
Scheune heran. In die Arbeit auf der Garbenbühne und auf der Maschinenbrücke
teilten sich abwechselnd die von ihm beigezogenen Gehilfinnen Frau Rosa
Forster und Frl. Hulda Liebi. Als zweiter Drescher bediente Fritz Krähenbühl
den Motor.
Um ca. 16 Uhr ordnete Sievi eine kurze Arbeitspause an. Auf Krähenbühls Frage
gab er Weisung, den Motor weiter laufen zu lassen. Den Deckel des
Tambourrachens schloss er nicht oder nicht vollständig. Er entfernte sich,
nachdem er die beiden Frauen zum Kaffeetrinken aufgefordert hatte.

Seite: 256
Diese folgten ihm. Frl. Liebi ging voran. Sie überquerte den Tambourrachen und
rief, bevor sie die Leiter hinunterstieg, ihrer Mitarbeiterin eine Warnung zu.
Gleichwohl geriet Frau Forster mit dem rechten Bein in die Einlassöffnung und
wurde von der rotierenden Dreschtrommel erfasst. Sie musste sofort ins Spital
verbracht werden. Die erlittenen Verletzungen machten die Amputation des
Fusses und eines Drittels des Unterschenkels notwendig.
C. ­ Gegen Sievi wurde eine Strafuntersuchung eröffnet. Das Bezirksgericht
Kreuzlingen verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer
Geldbusse von Fr. 200.-.
D.­In der Folge belangten die Eheleute Ernst und Rosa Forster Sievi (Beklagter
1) und die Mitglieder der Käsereigesellschaft Lippoldswilen (Beklagte 2 - 28)
auf Bezahlung von Fr. 28439.30 für Schadenersatz und Genugtuung. Sie stützten
ihre Ansprüche gegenüber Sievi auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, gegenüber den Gesellschaftern
auf Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
und 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR, gegenüber Seemann im besonderen auch auf Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR.
Die Beklagten lehnten jede Haftung ab. Sievi anerkannte zwar, einen Fehler
begangen zu haben, machte aber Selbstverschulden der Klägerin und daherige
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges geltend. Die anderen Beklagten
behaupteten, ihren Sorgfaltspflichten genügt zu haben, und bestritten
grundsätzlich die Anwendbarkeit des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR.
Am 20. Juni 1945 schützte das Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage für den
Betrag von Fr. 28200.­ nebst 5 % Zins seit 1. Juni 1944. Es verpflichtete alle
Beklagten solidarisch, eröffnete aber den Beklagten 2 - 28 den Regress zu 3/4
gegen den Beklagten 1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau nahm grobe Fahrlässigkeit Sievis an,
führte indessen den Unfall zu 1/3 auf Selbstverschulden der Klägerin zurück.
Den Gesellschaftern billigte es zu, sie hätten alles Gebotene und Zumutbare
zur Schadensverhütung getan; aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR seien sie schon deswegen nicht
haftbar, weil keine Mängel

Seite: 257
der Dreschmaschine nachgewiesen seien. Demgemäss wurde zweitinstanzlich mit
Urteil vom 3. Januar 1946 die Klage gegenüber dem Beklagten 1 im
herabgesetzten Betrage von Fr. 17466.60 nebst Zins gutgeheissen, gegenüber den
Beklagten 2 - 28 abgewiesen
E. ­ Die Kläger und der Beklagte 1 erklärten die Berufung an das
Bundesgericht. Jene begehren, es seien die Beklagten zur Bezahlung von Fr.
28199.90 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 1944 zu verpflichten. Sievi beantragt, es
sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell nur in reduziertem Umfang nach
richterlichem Ermessen zu schützen. Beidseitig wird Abweisung der gegnerischen
Berufungen verlangt. Die Beklagten 2 - 28 schliessen für sich auf Bestätigung
des kantonalen Erkenntnisses.
Aus den Erwägungen:
II. ­ Der Beklagte Sievi stand in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin. Er
haftet nach Massgabe von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR. Das setzt sein Verschulden, einen
Schaden, und den Kausalzusammenhang zwischen beiden voraus.
1. ­ Das Verschulden Sievis ist offenkundig. Übereinstimmend mit den
kantonalen Gerichten ist ihm als grobe Fahrlässigkeit anzurechnen, dass er den
Deckel des Tambourrachens nicht oder mindestens nicht vollständig schloss, und
dass er zuerst anstatt zuletzt von der Maschine hinunterstieg. Gerade weil er
so handelte und weil er überdies nach eigenem Zugeständnis im Strafprozess
wusste, dass das Hilfspersonal zum Verlassen der Maschine den Tambourrachen
überqueren musste, war es aber auch ein schwerwiegender Fehler, den Motor
nicht abzustellen. Der Hinweis auf die erhaltenen Instruktionen kann den
Beklagten nicht entlasten. Denn wenn es nach den Betriebsvorschriften zwar
zulässig ist, den Motor während kurzer Arbeitsunterbrechungen weiter laufen zu
lassen, so doch nur unter der Bedingung, dass der Deckel über der
Einlassöffnung geschlossen wird.
2. ­ Ein Schaden ist gegeben in der Unfallverletzung

Seite: 258
der Klägerin, dem daraus resultierenden bleibenden Nachteil, sowie in den
ökonomischen Folgen. Auf das Quantitative wird unten zurückzukommen sein.
3. ­ Es unterliegt keinem Zweifel, dass das widerrechtliche Verhalten Sievis
an sich geeignet war, einen Unfall der vorliegenden Art herbeizuführen.
Fraglich ist, ob und inwieweit die Klägerin den Unfall durch eigene
Unvorsichtigkeit verschuldet, und sie deshalb den erlittenen Schaden selber zu
vertreten hat. Bei Prüfung ihrer Handlungsweise ist allgemein davon
auszugehen, dass die Klägerin zwar in ländlichen Verhältnissen aufgewachsen
und mit landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut war; dass sie jedoch, anders
als Hulda Liebi, die hier verwendete Dreschmaschine nicht näher kannte noch
auf deren Gefährlichkeit eigens aufmerksam gemacht worden war; dass sie als
Hilfsarbeiterin die Weisungen des leitenden Maschinisten zu befolgen hatte.
a) Die Vorinstanz und mit ihr der Beklagte Sievi sind der Ansicht, die
Klägerin sei nicht genötigt gewesen, gleich Hulda Liebi den offenen
Tambourrachen zu passieren. Vielmehr habe sie um Verschiebung der
Maschinenleiter ersuchen, oder den Deckel selber schliessen, oder aber
verlangen können, dass der Motor abgestellt werde. Zudem sei ihr der Weg über
eine andere Leiter direkt neben der Garbenbühne offengestanden. Derartige
Überlegungen werden dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Vorab ist nicht
bewiesen, dass eine zweite Leiter überhaupt vorhanden war. Sodann ist zu
beachten, dass die Klägerin am frühen Morgen sowie anlässlich der «Znüni»- und
der Mittagspause gemeinsam mit Seemann und Hulda Liebi stets über die Maschine
zur und von der Arbeit gegangen war. Sie durfte daher füglich annehmen, das
sei der übliche Weg. Gewiss war bei jenen früheren Gelegenheiten der Deckel
geschlossen und stand der Motor still. Von einer einfachen und zum ersten Mal
an der Dreschmaschine tätigen Hilfsarbeiterin konnte aber vernünftiger- und
billigerweise nicht erwartet werden, dass sie die am

Seite: 259
Nachmittag durch die pflichtwidrigen Unterlassungen Sievis veränderte
Situation sofort bemerke und ihr zum vorneherein in objektiv richtiger Weise
Rechnung trage. Die Klägerin hatte umso weniger Veranlassung, sich
umzustellen, als Sievi weder neue Anordnungen gab noch den Abgang des
Personals überwachte, und die erfahrenere Hulda Liebi sich wiederum über die
Maschine entfernte. Dass die Klägerin von sich aus den Motor abstellen oder
die Leiter verschieben lasse, war ihr also nicht zuzumuten. Und ein Versuch,
den Deckel selber zu schliessen, wäre in Anbetracht ihrer mangelnden
Maschinenkenntnis nicht ein Akt der Vorsicht, sondern ein augenfälliges Wagnis
gewesen. Es geht daher nicht an, aus der blossen Tatsache, dass die Klägerin
ohne weiteres ihrer Mitarbeiterin folgte, ein Verschulden abzuleiten. Die
Klägerin tat damit nur, was ihr während des Tages mehrmals vorgezeigt worden
war und was sie unter normalen Umständen gefahrlos tun durfte. Daran vermag
auch die Warnung der Hulda Liebi nichts zu ändern. Denn wie die Vorinstanz
bemerkt, konnte die Klägerin diesen Zuruf im Staub und Lärm des Betriebes
überhört haben.
b) Dagegen entbehrt der weitere Vorwurf, die Klägerin hätte den offenen
Tambourrachen wahrnehmen und mit erhöhter Vorsicht überschreiten müssen, nicht
einer gewissen Berechtigung. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig zu wissen,
ob der Deckel ganz oder nur teilweise offen stand. Ersteres konnte der
Klägerin unmöglich entgehen. Aber auch im zweitgenannten Fall blieb nach dem
von der Polizei gezeichneten Situationskroki eine Öffnung von 9 cm, die breit
genug war, um gesehen zu werden. Mit dem Anblick des nicht oder nicht
vollständig gedeckten Tambourrachens wurde aber auch die Gefährdung sofort
erkennbar. Hat also die Klägerin von alledem nichts bemerkt, so liess sie es
an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen. Hat sie aber die Öffnung gesehen, so
nahm sie beim Überschreiten die damit verbundenen Risiken in Kauf. Beides ist
unter dem Gesichtspunkte des Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR

Seite: 260
beachtlich. Indessen ist die Verantwortlichkeit der Klägerin, namentlich unter
den obwaltenden äusseren Verhältnissen (Staub und Lärm, auf der Maschine
herumliegende Halme usw.), wesentlich geringer, wenn die Öffnung schmal war.
Das Selbstverschulden der Klägerin ist von den Beklagten zu beweisen. Da sie
nicht darzutun vermochten, dass der Deckel des Tambourrachens vollständig
offen geblieben war, muss das Bundesgericht von der anderen, für die Klägerin
günstigeren Version ausgehen. Setzt man alsdann die Unvorsichtigkeit, für
welche die Klägerin einzustehen hat, in Beziehung zu den grobfahrlässigen
Unterlassungen des Beklagten 1, so kann von einer Unterbrechung des
Kausalzusammenhanges zwischen dessen Verschulden und dem Unfall nicht die Rede
sein. Selbst die vom Obergericht vorgenommene Ermässigung der Ersatzpflicht um
1/3 ist zu gross. Mit einer Reduktion um 1/5 ist das konkurrierende
Verschulden der Klägerin hinreichend berücksichtigt.
III. ­ Die Beklagten 2 - 28 werden ins Recht gefasst als Arbeitgeber des
Beklagten 1 und als Eigentümer der Dreschmaschine (Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
und 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR), der
Beklagte Seemann ausserdem als Dienstherr der Klägerin (Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR).
1. ­ Die Haftung aus Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR ist nicht Verschuldens-, sondern
Kausalhaftung. Der Geschäftsherr hat schlechthin den durch seine Arbeiter oder
Angestellten verursachten Schaden zu vertreten, sofern er nicht den ihm durch
das Gesetz eingeräumten Sorgfaltsnachweis erbringt, welcher seinem Wesen nach
ein bestimmt umschriebener und nach objektiven Kriterien zu würdigender
Entlastungsbeweis, nicht ein Exkulpationsbeweis ist (BGE 56 II 287 und dortige
Zitate; VON TUHR /SIEGWART S. 381 f., OSER-SCHÖNENBERGER, zu Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR N. 24,
BECKER, zu Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR N. 1). Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn bezieht
sich auf die Auswahl, die Instruktion und die Beaufsichtigung des Angestellten
(diligentia in eligendo, instruendo et custodiendo). Vorliegend ist nicht
bestritten, dass Sievi im Dienste der Beklagten 2 - 28

Seite: 261
stand Diese können somit die Haftung nur abwenden, wenn sie in den genannten
Belangen alles Erforderliche zur Vermeidung eines Schadens getan haben.
a) Sievis Leumund ist unbescholten. Er geniesst den Ruf eines rechtschaffenen,
fleissigen und soliden Mannes. Selber Landwirt ist er in allen Berufsarbeiten
bewandert. Bei solchen Voraussetzungen durfte angenommen werden, er werde nach
Anlernung den Betrieb der Dreschmaschine verantwortungsbewusst und zuverlässig
leiten. Seine Wahl als Maschinist und Dreschmeister ist nicht zu beanstanden.
b) Ob Sievi in der Bedienung der Dreschmaschine hinreichend unterwiesen wurde,
kann dahingestellt bleiben. Denn der Unfall ist nicht auf einen Mangel an
Ausbildung, sondern anerkanntermassen auf die Missachtung erhaltener
Instruktionen zurückzuführen.
c) Intensität und Durchführung der Kontrolle des Angestellten richtet sich
nach der Eigenart des Unternehmens und der zu verrichtenden Arbeit.
Prinzipiell aber ist eine Überwachung ­ ausgenommen in ganz besonderen Fällen
­ unerlässlich. Denn der fähigste und bestausgewiesene Angestellte hat
natürlicherweise die Tendenz, sich hier oder dort einmal gehen zu lassen, wenn
er sich gänzlich frei und unbeobachtet weiss.
Der vorliegende Fall zählt nicht zu eben erwähnten Ausnahmen. Der Betrieb
einer Dreschmaschine ist keineswegs ungefährlich. Er verlangt vom Maschinisten
zwar keine spezielle technische Fertigkeit, wohl aber, im Interesse der
Sicherheit aller Beteiligten, eine gewissenhafte Einhaltung der
Handhabungsvorschriften. Eine organisierte Kontrolle der Arbeitsweise Sievis
wäre daher durchaus angezeigt, und, beispielsweise durch den Präsidenten oder
ein Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft, ohne Schwierigkeit durchführbar
gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt darin keine übersetzte
Anforderung gegenüber einer landwirtschaftlichen Gesellschaft. Ob
diesbezüglich in den Landgemeinden freiere Gepflogenheiten vorherrschen, ist
nicht entscheidend. In voller

Seite: 262
Würdigung der Besonderheit ländlicher Verhältnisse ist grundsätzlich doch
davon auszugehen, dass die gesetzlichen Haftungsbestimmungen für die Landwirte
ebenso wie für die übrigen Bürger Geltung haben (so vom Bundesgericht, für
einen anderen Gesetzesbereich, festgestellt im Urteil vom 31. Januar 1945 i.S.
Union suisse des Moulins agricoles et consorts c. Charrière et consorts). Auch
von Landwirten muss, zumal angesichts der zunehmenden Mechanisierung der
Betriebe, verlangt werden, dass sie der Schadensverhütung die objektiv
gebotene Aufmerksamkeit widmen.
Die Beklagten 2 - 28 haben eine tätige Überwachung des Beklagten 1 weder
behauptet noch belegt. Sie machen aber geltend, eine Kontrolle habe de facto
bestanden, weil die Benützer der Maschine überwiegend Mitglieder der
Gesellschaft gewesen seien und Sievi somit fast ständig unter den Augen seiner
Arbeitgeber gearbeitet habe. Diese Argumentation wäre nicht ohne weiteres zu
verwerfen. Sie wird indessen widerlegt durch die eigenen Vorbringen der
Beklagten in der Berufungsantwort. Hier nämlich ist u.a. für den Beklagten
Seemann ausgeführt, er habe «den versierten beiden Maschinisten, die nicht in
seinem Dienste standen, keine Weisungen erteilen» können, «da er naturgemäss
mit anderen Aufgaben beim Dreschen beschäftigt» gewesen sei. Eine derartige
Einstellung ist zwar unrichtig. Sie ist aber der bezeichnende Ausdruck einer
allgemein verbreiteten Auffassung von der Verantwortlichkeit des einzelnen
Gesellschafters, die auch den übrigen Beklagten eigen gewesen sein dürfte und
die klar erkennen lässt, dass Sievi eben praktisch nicht beaufsichtigt war.
Selbst wenn aber die verschiedenen Gesellschafter sich mehr um den Gang der
Dinge gekümmert hätten, so bliebe es noch immer fraglich, ob das hinsichtlich
der psychologischen Wirkung auf den Angestellten eine gewissermassen
«offizielle» Kontrolle durch ein periodisch auf den Arbeitsplatz delegiertes
Gesellschaftsmitglied hätte ersetzen können.
Die Beklagten wenden ferner ein, eine organisierte

Seite: 263
Kontrolle würde den Unfall nicht verhütet haben, weil sie unmöglich permanent
hätte sein können und weil die Gesellschafter nicht über die dazu
erforderlichen technischen Kenntnisse verfügten. Allein das blosse
Bewusstsein, unter aktiver wenn auch nur gelegentlich in Erscheinung tretender
Aufsicht zu stehen, pflegt erfahrungsgemäss das Pflichtgefühl des Angestellten
ständig wach zu halten. Und eine Unachtsamkeit, wie gerade das Offenlassen des
Klappdeckels über dem Tambourrachen, hätte auch dem nicht geschulten
Beobachter als Gefährdung des Hilfspersonals auffallen können. Tatsächlich ist
das geschehen, wie die Angaben des Zeugen Schindler zeigen. Das Obergericht
hat dieser Aussage keine Bedeutung beigemessen. Dagegen zieht das
Bezirksgericht daraus den zutreffenden Schluss, dass auch nach der einmal
getroffenen Auswahl die weitere Beaufsichtigung Sievis angebracht gewesen
wäre. Es ist sehr wohl möglich, dass Sievi, wenn er bei früherer Gelegenheit
wegen des offenstehenden Deckels autoritativ zurechtgewiesen worden wäre, den
nämlichen Fehler später nicht wiederholt hätte.
Es ergibt sich also, dass die Beklagten 2 - 28 mit ihrer passiven Haltung
gegenüber dem Beklagten 1 nicht «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt»
zur Schadensverhütung aufgewendet haben. Deshalb braucht gar nicht eigens
untersucht zu werden, ob ihre Diligenzpflichten auch den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung für Sievi umfasst hätten. Und was die Frage nach dem
Erfolg einer besseren Überwachung anbetrifft, so haben nicht die Kläger den
positiven, sondern die Beklagten den negativen Beweis zu erbringen. Das ist
ihnen ebenfalls nicht gelungen. Vielmehr steht auf Grund der allgemeinen
Lebenserfahrung zu vermuten, dass eine von der Gesellschaft ausgeübte
Kontrolle Sievi von Nachlässigkeiten wie denjenigen, die den Unfall
verursachten, abgehalten hätte. Mögliche Zweifel in diesem Punkte müssen,
zufolge der in Art. 55 niedergelegten Kausalhaftung, den Klägern zugute
kommen. Das entspricht dem Sinn der bundesgerichtlichen

Seite: 264
Rechtsprechung, die stets an den Entlastungsbeweis einen strengen Massstab
angelegt hat (BGE 56 II 289, 34 II 270).
2. ­ Sind die Beklagten 2 - 28 auf Grund von Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR
schadensersatzpflichtig, so kann die Frage, ob ausserdem auch Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR
anwendbar wäre, offen bleiben.
3. ­ Dagegen ist eine Haftung des Beklagten 2 aus Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR abzulehnen, wenn
auch nicht aus den im kantonalen Urteil angestellten Erwägungen. Der
Auffassung der Vorinstanz, die Sorge für alle Vorsichtsmassnahmen beim
Dreschbetrieb habe dem fachkundigen Maschinisten und nicht Seemann obgelegen,
vermag sich das Bundesgericht nicht anzuschliessen. Seemann hatte die Klägerin
engagiert. Als ihr Dienstherr war er, unbeschadet der Pflichten Sievis,
gehalten, seinerseits die zumutbaren Schutzmassregeln gegen die
Betriebsgefahren zu ergreifen. Es ist nun zwar richtig, dass die der Klägerin
zugewiesene Arbeit als solche ungefährlich war und vom Dienstherrn keine
besonderen Schutzvorkehren erforderte. Seemann wäre aber zweifellos
mitverantwortlich für den Unfall geworden, wenn er die vorangehenden
Geschehnisse in eigener Person beobachtet und stillschweigend geduldet hätte;
Indessen war er unmittelbar vor der Nachmittagspause im Innern der Scheune
beschäftigt. Er konnte also die Unterlassungen Sievis nicht bemerken, noch
musste er nach den Erfahrungen des Arbeitstages damit rechnen. Daher hatte er
weder eine Veranlassung noch die Möglichkeit, in jenem Zeitpunkt zum Schutze
seiner Gehilfinnen zu intervenieren. In der Eigenschaft als Dienstherr der
Klägerin trifft ihn kein für den Unfall kausales Verschulden.
IV. ­ Die Kläger beanspruchen Fr. 23199.90 an Schadenersatz und Fr. 5000.­an
Genugtuung.
1.- 3. (zusammengefasst). ­ Die Schadensersatzforderung wurde in der geltend
gemachten Höhe von den kantonalen Gerichten geschützt und ist dem Masse nach
nicht bestritten. Jedoch kann das Bundesgericht die Bezifferung einzelner
Posten durch die Parteien oder durch die

Seite: 265
Vorinstanz im Rahmen des Klagebegehrens frei überprüfen. In Anbetracht dessen
ist die Berechnung der Kapitalabfindung für bleibenden Nachteil der Klägerin
gemäss der jüngsten Praxis (BGE 72 II 134) zu korrigieren und der
Schadensersatzanspruch, unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der
Verletzten, auf Fr. 20191.90 festzusetzen.
Das leichte Selbstverschulden der Klägerin steht dem Genugtuungsanspruch nicht
entgegen (BGE 60 II 160, 63 II 346). Bei Würdigung der gesamten Umstände
erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuungssumme von Fr.
2000.­angemessen.
Mithin wird die Klage für den Gesamtbetrag von Fr. 22191.90 nebst Zins ab 1.
Juni 1944 gutgeheissen.
4. ­ Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist eine einfache Gesellschaft im
Sinne der Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
. OR. Gemäss Art. 544
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR haften die Gesellschafter
solidarisch für Verpflichtungen, die sie gemeinsam oder durch Stellvertreter
gegenüber einem Dritten eingegangen sind. Diese Bestimmung gilt auch für
Schulden, die aus gemeinsamen unerlaubten Handlungen, oder von Gesetzes wegen
aus der Tatsache des gesellschaftlichen Betriebes entstehen (SIEGWART, zu Art.
544
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR N. 27 und dort zitierte Judikatur). Daher haften die Beklagten 2 - 28
als Arbeitgeber des Beklagten 1 solidarisch für den von diesem verursachten
Schaden. Ob ihnen aus dem nämlichen Grunde allein auch die Genugtuung
auferlegt werden könnte, braucht nicht näher erörtert zu werden (vgl. hiezu
BGE 58 II 42, 60 II 160; OSER-SCHÖNENBERGER zu Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 10, zu Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR
N. 17, VON TUHR /SIEGWART S. 382 /3, ZBJV 76 S. 31). Denn der Verzicht auf
jede Beaufsichtigung Sievis zeitigt nicht nur die kausale Verantwortlichkeit,
sondern er ist unter den gegebenen Umständen als schuldhaft zu werten. Die
Beklagten sind, obzwar indirekt und beschränkt, Miturheber des Unfalls.
Folglich hindert nichts, ihnen gegenüber den Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR zur Anwendung zu
bringen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 II 254
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 03. Juni 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 II 254
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 41 ff., 55, 541 OR.Unfall beim Betrieb der einer landwirtschaftlichen Gesellschaft gehörenden...


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
58 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
339 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
530 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
544
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
BGE Register
34-II-266 • 56-II-283 • 56-II-289 • 58-II-29 • 60-II-150 • 63-II-339 • 72-II-132 • 72-II-254
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • weiler • vorinstanz • bundesgericht • landwirt • leiter • weisung • selbstverschulden • zins • arbeitgeber • sorgfalt • frage • genugtuung • scheune • richtigkeit • staub • getreide • entlastungsbeweis • kausalhaftung
... Alle anzeigen