S. 217 / Nr. 49 Strafgesetzbuch (d)

BGE 71 IV 217

49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. November 1946 i.S.
Brügger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Regeste:
Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB. Unter diese Bestimmung fällt auch die Erstattung bewusst
falscher Meldungen, welche ihrer Natur nach ein Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnis betreffen.
Art. 273 CP. Cette disposition réprime aussi l'acte de celui qui fournit des
renseignements qu'il sait faux; il suffit que, de leur nature, ces
renseignements concernent un secret de fabrication ou d'affaires.

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Art. 273 CP. Questa disposizione punisce anche l'atto di chi fornisce
informazioni che sa essere false; basta che, per loro natura, queste
informazioni concernino un segreto di fabbricazione o d'affari.

Aus den Erwägungen:
Sämtliche Meldungen, welche der Beschwerdeführer machte, waren bewusst falsch.
Mit Recht haben die kantonalen Instanzen in der Erstattung dieser Meldungen
dennoch wirtschaftlichen Nachrichtendienst erblickt. Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB will
nicht bloss den Verrat bestehender geheimer Tatsachen unterdrücken, sondern
den Nachrichtendienst als solchen bekämpfen. Die Vermittlung jeder Nachricht,
die ihrer Natur nach ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis betrifft,
stellt solchen Nachrichtendienst dar, mag das Gemeldete auch falsch sein. Art.
273 ist nicht zum Schutze der privaten Interessen aufgestellt; diese werden
durch Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB geschützt. Erstere Bestimmung regelt gleich wie jene über
politischen oder militärischen Nachrichtendienst (Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
und 274
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
StGB) ein
Vergehen gegen den Staat (vgl. Überschrift zum dreizehnten Titel). Schon der
Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der
Eidgenossenschaft erblickte in diesen Vergehen, die er im wesentlichen gleich
umschrieb wie das Strafgesetzbuch, Angriffe auf die Gebietshoheit der Schweiz
(Botschaft des Bundesrates, BBl 1935 I 743). Einen solchen Angriff übt auch
aus, wer einer fremden amtlichen Stelle oder ausländischen
Nachrichtenorganisation falsche Meldungen erstattet. Falsche Meldungen können
denn auch gleich wie richtige den fremden Staat zu unerwünschten Massnahmen
veranlassen. Solchen soll durch Bekämpfung des auf schweizerisches Gebiet
übergreifenden oder gegen schweizerische Interessen verstossenden
Nachrichtendienstes vorgebeugt werden. Schon Art. 4 des Bundesbeschlusses
betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft wurde vom
Bundesgericht dahin ausgelegt, dass er auch die im Texte

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nicht erwähnte Erstattung falscher wirtschaftlicher Nachrichten verbiete (BGE
65 I 334).
Gehört die Richtigkeit der Meldung nicht zum objektiven Tatbestand des
wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, so schliesst das Bewusstsein der
Unrichtigkeit den Vorsatz nicht aus; der Täter braucht nur zu wissen, dass die
Meldung, wenn sie wahr wäre, ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis
verletzen würde. Das hat der Beschwerdeführer bei Erstattung seiner falschen
Meldungen gewusst.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 IV 217
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 15. November 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 IV 217
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 273 StGB. Unter diese Bestimmung fällt auch die Erstattung bewusst falscher Meldungen, welche...


Gesetzesregister
StGB: 162 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
272 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
273 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
274
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
BGE Register
65-I-330 • 71-IV-217
Stichwortregister
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nachrichtendienst • strafgesetzbuch • richtigkeit • spionage • privates interesse • bundesgericht • vorsatz • bundesbeschluss betreffend den schutz der sicherheit der eidgenossenschaft • wissen • kassationshof • wille • stelle • eidgenossenschaft • vermittler • basel-stadt
BBl
1935/I/743