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1

Bundesgesetz
über die Mitwirkung der Kantone an der
Aussenpolitik des Bundes
(BGMK)

vom 22. Dezember 1999 (Stand am 20. Juni 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 19972, beschliesst:


Art. 1

Grundsatz

1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre
Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren.
2 Wesentliche Interessen der Kantone sind namentlich dann berührt, wenn die
Aussenpolitik des Bundes wichtige Vollzugsaufgaben der Kantone betrifft.
3 Die Mitwirkung der Kantone darf die aussenpolitische Handlungsfähigkeit des
Bundes nicht beeinträchtigen.


Art. 2

Zweck der Mitwirkung

Die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes soll: a. gewährleisten, dass die Interessen der Kantone bei der Vorbereitung und Umsetzung aussenpolitischer Entscheide des Bundes berücksichtigt werden; b. dazu beitragen, die Zuständigkeiten der Kantone beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge nach Möglichkeit zu wahren;

c.

die Aussenpolitik des Bundes innenpolitisch abstützen.


Art. 3

Information der Kantone 1 Grundlage der Mitwirkung ist die gegenseitige Information.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über aussenpolitische
Vorhaben, die Zuständigkeiten der Kantone betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren.
3 Die Information über die Aussenpolitik des Bundes ist so zu gestalten, dass sie es
den Kantonen erleichtert, ihren Beitrag an die bessere innenpolitische Abstützung
der Aussenpolitik des Bundes zu leisten.

AS 2000 1477 1 SR

101

2

BBl 1998 1163 138.1

Bund und Kantone

2

138.1


Art. 4

Anhörung der Kantone

1 Bei der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide, die Zuständigkeiten der Kantone betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren, hört der Bund die Kantone an, soweit sie dies verlangen. Er kann sie auch von sich aus anhören.
2 Bevor der Bund Verhandlungen aufnimmt, hört er die Kantone in der Regel an.
Die Anhörung ergänzt das Vernehmlassungsverfahren zu völkerrechtlichen Verträgen.
3 Der Bundesrat berücksichtigt die Stellungnahmen der Kantone. Sind die Zuständigkeiten der Kantone betroffen, so kommt deren Stellungnahmen besonderes
Gewicht zu; weicht der Bundesrat von den Stellungnahmen der Kantone ab, so teilt
er ihnen die massgeblichen Gründe mit.


Art. 5

Mitwirkung bei der Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und
bei Verhandlungen

1 Betreffen aussenpolitische Vorhaben die Zuständigkeiten der Kantone, so zieht der
Bund für die Vorbereitung der Verhandlungsmandate und in der Regel auch für die
Verhandlungen Vertreterinnen und Vertreter der Kantone bei.
2 Er kann dies auch dann tun, wenn die Zuständigkeiten der Kantone nicht betroffen
sind.
3 Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Kantonen vorgeschlagen und
vom Bund bestimmt.


Art. 6

Vertraulichkeit der Informationen Die vertrauliche Behandlung der Informationen muss gewährleistet sein.


Art. 7

Mitwirkung bei der Umsetzung internationalen Rechts Soweit die Umsetzung des internationalen Rechts den Kantonen obliegt, sind diese
verpflichtet, die erforderlichen Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.


Art. 8

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2000 3 3

BRB vom 24. Mai 2000 (AS 2000 1479).