01.03.2024 - * / In Kraft
01.08.2021 - 29.02.2024
01.02.2021 - 31.07.2021
18.02.2020 - 31.01.2021
01.01.2020 - 17.02.2020
01.01.2016 - 31.12.2019
01.07.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 30.06.2015
01.05.2013 - 31.12.2014
01.01.2013 - 30.04.2013
01.09.2011 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.08.2011
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01.01.2008 - 31.12.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.09.2007 - 30.11.2007
01.01.2007 - 31.08.2007
01.02.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 31.01.2006
01.07.2004 - 31.12.2005
01.05.2004 - 30.06.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 31quater, 64 und 64bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19932, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Börsen sowie für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten, um für den Anleger3 Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen. Es schafft den Rahmen, um die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte zu gewährleisten.


Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: a. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate;

b.4 Börsen: Einrichtungen des Effektenhandels, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Effektenhändlern sowie den Vertragsabschluss bezwecken; als Börsen gelten auch Handelssysteme, die den Austausch von Elektrizität bezwecken;

c. Kotierung: Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Nebenbörse; d. Effektenhändler: natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten;

AS 1997 68

1

[BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502] 2 BBl

1993 I 1369

3

Alle Personenbezeichnungen des vorliegenden Gesetzes beziehen sich auf Personen beider Geschlechter.

4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 734.7).

954.1

Kredit

2

954.1

e. öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaber von Aktien oder anderer Beteiligungspapiere von den schweizerischen Gesellschaften richten, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.

a5 Handel von Elektrizität an einer Börse 1

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über den Handel von Elektrizität an einer Börse.

2

Er kann die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)6 ermächtigen, im Einvernehmen mit der Elektrizitätskommission in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Bestimmungen zu erlassen.

2. Abschnitt: Börsen

Art. 3

Bewilligung

1

Wer eine Börse betreiben will, bedarf einer Bewilligung der FINMA.7 2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Börse durch ihre Reglemente und ihre Organisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz gewährleistet; b. die Börse und ihre verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

c. die Organe den Mindestanforderungen entsprechen, die der Bundesrat festlegen kann.

3

Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Börsen fest, die in der Schweiz tätig werden wollen, hier aber keinen Sitz haben.

4

Er kann börsenähnliche Einrichtungen ganz oder teilweise dem Gesetz unterstellen oder auf die Unterstellung bestimmter Börsen oder börsenähnlicher Einrichtungen verzichten, wenn der Gesetzeszweck es rechtfertigt.

5

Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen.

5

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 734.7).

6

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Börsengesetz

3

954.1


Art. 4

Selbstregulierung

1

Die Börse gewährleistet eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation.

2

Sie unterbreitet ihre Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung.


Art. 5

Organisation des Handels 1

Die Börse erlässt ein Reglement zur Organisation eines leistungsfähigen und transparenten Handels.

2

Sie führt ein Journal als chronologische Aufzeichnung über sämtliche bei ihr getätigten und über die ihr gemeldeten Geschäfte. Darin erfasst sie namentlich Zeitpunkt, beteiligte Händler, Effekten, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Effekten.

3

Sie stellt sicher, dass alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Dies gilt namentlich für Kursinformationen über die gehandelten Effekten, Angaben über den Umsatz der Effekten im börslichen und ausserbörslichen Handel, sowie die Bezeichnung der Gesellschaften, für welche die Angebotspflicht nach den Artikeln 32 und 52 nicht gilt oder der Grenzwert auf über 331/3 Prozent angehoben wurde.


Art. 6

Überwachung des Handels 1

Die Börse überwacht die Kursbildung, den Abschluss und die Abwicklung der getätigten Transaktionen in der Weise, dass die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, Kursmanipulationen und andere Gesetzesverletzungen aufgedeckt werden können.

2

Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Börse die FINMA. Diese ordnet die notwendigen Untersuchungen an.


Art. 7

Zulassung von Effektenhändlern Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Effektenhändlern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.


Art. 8

Zulassung von Effekten 1

Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel.

2

Das Reglement enthält Vorschriften über die Handelbarkeit der Effekten und legt fest, welche Informationen für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind.

3

Es trägt international anerkannten Standards Rechnung.

Kredit

4

954.1

3bis

Es macht die Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobligationen davon abhängig, dass die Artikel 7 und 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20058 eingehalten werden.9 4 Die Börse erteilt die Zulassung, wenn die Bedingungen des Reglements erfüllt sind.


Art. 9

Beschwerdeinstanz

1

Die Börse bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, welche bei Verweigerung der Zulassung eines Effektenhändlers oder der Effektenzulassung sowie bei Ausschluss eines Effektenhändlers oder Widerruf der Effektenzulassung angerufen werden kann. Sie regelt deren Organisation und Verfahren.

2

Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.

3

Vorbehalten bleibt, nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens, die Klage beim Zivilrichter.

3. Abschnitt: Effektenhändler

Art. 10

Bewilligung 1 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellt;

b. der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat;

c. der Gesuchsteller und seine verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen; und d. der Gesuchsteller, seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgebenden Aktionäre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

3

Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen für die Erteilung der Bewilligung.

Er legt insbesondere die Höhe des Mindestkapitals für juristische Personen und die Höhe der Sicherheit für natürliche Personen und Personengesellschaften fest.

4

Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen für Effektenhändler fest, die in der Schweiz tätig werden wollen, hier aber weder einen Sitz noch eine Zweigniederlassung haben.

8 SR

221.302

9

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (SR 221.302).

Börsengesetz

5

954.1

5

Ist ein Effektenhändler Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen des Bankengesetzes vom 8. November 193410 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate sinngemäss.11 6 Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen.

7

Der Ausdruck Effektenhändler darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in der Geschäftsreklame nur von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften verwendet werden, die eine Bewilligung der FINMA als Effektenhändler erhalten haben.

bis 12 Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme 1

Die FINMA kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200313 dem Börsengesetz unterstellen und ihm eine Effektenhandelsbewilligung erteilen.

2

Sie erteilt die Effektenhandelsbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden.

3

Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.


Art. 11

Verhaltensregeln

1

Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden: a. eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hin; b. eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können; c. eine Treuepflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht benachteiligen.

2

Bei der Erfüllung dieser Pflichten sind die Geschäftserfahrenheit und die fachlichen Kenntnisse der Kunden zu berücksichtigen.

10 SR

952.0

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

13 SR

951.11

Kredit

6

954.1

a14 Verpfändungsverträge

Artikel 17 des Bankengesetzes vom 8. November 193415 gilt sinngemäss.


Art. 12

Eigenmittel

1

Der Effektenhändler muss über ausreichende Eigenmittel verfügen.

2

Der Bundesrat legt den Mindestbetrag an Eigenmitteln fest und berücksichtigt dabei die Risiken, die mit der Tätigkeit der Effektenhändler, einschliesslich der Ausserbilanzgeschäfte, verbunden sind. Er bestimmt, inwieweit auch Banken über diesen Mindestbetrag verfügen müssen.


Art. 13

Risikoverteilung

1

Der Effektenhändler muss seine Risiken angemessen verteilen.

2

Der Bundesrat legt die Grenzen und die zur Abdeckung notwendigen Eigenmittelzuschläge fest und bestimmt, inwieweit sie auf Banken anwendbar sind.


Art. 14

Konsolidierung

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193416 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate gelten sinngemäss.17

Art. 15

Journalführungs- und Meldepflichten 1

Der Effektenhändler zeichnet in einem Journal die eingegangenen Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollzug und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

2

Er muss die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen erstatten.

3

Die FINMA legt fest, welche Informationen wem und in welcher Form weiterzuleiten sind.

4

Der Bundesrat kann die Meldepflicht nach Absatz 2 auch Personen und Gesellschaften auferlegen, welche Effekten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Effektenhändlers kaufen und verkaufen, wenn die Erreichung des Gesetzeszweckes dies verlangt. Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft18 prüfen zu lassen und sind der Aufsichtsbehörde zur Auskunft verpflichtet.

14 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

15 SR

952.0

16 SR

952.0

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

18 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Börsengesetz

7

954.1


Art. 16

Rechnungslegung

1

Der Effektenhändler erstellt eine Jahresrechnung und veröffentlicht sie oder macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

2

Die Jahresrechnung ist nach den Vorschriften des Aktienrechtes zu erstellen, soweit der Bundesrat keine Abweichungen vorsieht.

3

Der Bundesrat kann detailliertere Gliederungsvorschriften, zusätzliche Angaben im Anhang, die Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenergebnissen und -bilanzen und eine Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung vorsehen.

4

Für Banken gelten die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 193419.


Art. 17


20

Prüfung

Die Artikel 18 und 23 des Bankengesetzes vom 8. November 193421 gelten sinngemäss.


Art. 18

und 1922 4. Abschnitt: Offenlegung von Beteiligungen

Art. 20

Meldepflicht

1

Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.23 2 Die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien und die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten sind einem Erwerb gleichgestellt. Die Ausübung von Veräusserungsrechten ist einer Veräusserung gleichgestellt.24 19

SR 952.0

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

21 SR

952.0

22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5291 5292; BBl 2006 2829).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5291 5292; BBl 2006 2829).

Kredit

8

954.1

2bis

Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben.25 3 Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Absatz 1 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über:

a. die

Gesamtbeteiligung;

b. die Identität der einzelnen Mitglieder; c. die Art der Absprache; d. die Vertretung.

4

Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass ein Aktionär seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der FINMA mit.

4bis

Auf Verlangen der FINMA, der Gesellschaft oder eines ihrer Aktionäre kann der Richter die Ausübung des Stimmrechts der Person, die eine Beteiligung unter Verletzung der Meldepflicht erwirbt oder veräussert, für die Dauer von bis zu fünf Jahren suspendieren. Hat die Person eine Beteiligung im Hinblick auf ein öffentliches Übernahmeangebot (5. Abschnitt) unter Verletzung der Meldepflicht erworben, so können die Übernahmekommission (Art. 23), die Zielgesellschaft oder einer ihrer Aktionäre vom Richter die Suspendierung des Stimmrechts verlangen.26 5 Die FINMA erlässt Bestimmungen über den Umfang der Meldepflicht, die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten, die Berechnung der Stimmrechte sowie über die Fristen, innert welchen der Meldepflicht nachgekommen werden muss und eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Absatz 1 zu veröffentlichen hat. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht.

Die FINMA kann für die Banken und Effektenhändler in Anlehnung an international anerkannte Standards Ausnahmen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen.27 6 Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen.


Art. 21

Informationspflicht der Gesellschaft Die Gesellschaft muss die ihr mitgeteilten Informationen über die Veränderungen bei den Stimmrechten veröffentlichen.

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5291 5292; BBl 2006 2829).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5291 5292; BBl 2006 2829).

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5291 5292; BBl 2006 2829).

Börsengesetz

9

954.1

5. Abschnitt: Öffentliche Kaufangebote

Art. 22

Geltungsbereich

1

Die Bestimmungen des 5. Abschnitts (Art. 22-33) sowie die Artikel 52 und 53 gelten für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind (Zielgesellschaften).

2

Die Gesellschaften können vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere gemäss Absatz 1 in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 32 und 52 verpflichtet ist.

3

Eine Gesellschaft kann jederzeit eine Bestimmung gemäss Absatz 2 in ihre Statuten aufnehmen, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionäre im Sinne von Artikel 706 des Obligationenrechts28 bewirkt.


Art. 23

Übernahmekommission

1

Die FINMA bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission). Diese Kommission setzt sich aus sachverständigen Vertretern der Effektenhändler, der kotierten Gesellschaften und der Anleger zusammen. Organisation und Verfahren der Übernahmekommission sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

2

Die Bestimmungen, die nach diesem Gesetz von der Übernahmekommission erlassen werden, bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.

3

Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Übernahmesachen) im Einzelfall.29 4 Sie berichtet der FINMA einmal jährlich über ihre Tätigkeit.30 5

Die Börsen tragen die Kosten der Übernahmekommission. Diese kann von den Anbietern und Zielgesellschaften Gebühren erheben.


Art. 24

Pflichten des Anbieters 1

Der Anbieter muss das Angebot mit wahren und vollständigen Informationen im Prospekt veröffentlichen.

2

Er muss die Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art gleich behandeln.

3

Die Pflichten des Anbieters gelten für alle, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln.

28

SR 220

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Kredit

10

954.1


Art. 25

Prüfung des Angebots

1

Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der FINMA zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten.

2

Die Prüfstelle prüft, ob das Angebot dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen entspricht.


Art. 26

Rücktrittsrecht des Verkäufers Der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten oder bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen, wenn diese auf der Grundlage eines untersagten Angebots abgeschlossen oder getätigt worden sind.


Art. 27

Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung 1

Der Anbieter muss das Ergebnis des öffentlichen Kaufangebotes nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlichen.

2

Werden die Bedingungen des Angebots erfüllt, so muss der Anbieter die Angebotsfrist für diejenigen Inhaber von Aktien und anderen Beteiligungspapieren verlängern, die bisher das Angebot nicht angenommen haben.


Art. 28

Zusätzliche Bestimmungen Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über: a. die Voranmeldung eines Angebots vor seiner Veröffentlichung; b. den Inhalt und die Veröffentlichung des Angebotsprospekts sowie über die Bedingungen, denen ein Angebot unterworfen werden kann; c. die Regeln der Lauterkeit für öffentliche Kaufangebote; d. die Prüfung des Angebots durch eine Prüfgesellschaft oder einen Effektenhändler;

e. die Angebotsfrist und deren Verlängerung, die Bedingungen des Widerrufs und der Abänderungen des Angebots sowie die Rücktrittsfrist für den Verkäufer; f.

das Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten; g.31 ihr Verfahren.

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Börsengesetz

11

954.1


Art. 29

Pflichten der Zielgesellschaften 1

Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft (Art. 22 Abs. 1) legt den Inhabern von Beteiligungspapieren einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die von der Zielgesellschaft abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft veröffentlicht den Bericht.

2

Er darf von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Beschlüsse der Generalversammlung unterliegen dieser Beschränkung nicht und dürfen ausgeführt werden unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Veröffentlichung des Angebots gefasst wurden.

3

Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über den Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft und über die Massnahmen, die unzulässigerweise darauf abzielen, einem Angebot zuvorzukommen oder dessen Erfolg zu verhindern.


Art. 30

Konkurrierende Angebote 1

Bei konkurrierenden Angeboten müssen die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei wählen können.

2

Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über die konkurrierenden Angebote und deren Auswirkungen auf das erste Angebot.


Art. 31

Meldepflicht

1

Der Anbieter oder wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer andern Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügt, muss von der Veröffentlichung des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist der Übernahmekommission und den Börsen, an denen die Papiere kotiert sind, jeden Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft melden.32 2 Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe untersteht der Meldepflicht gemäss Absatz 1 nur als Gruppe.

3

Die Übernahmekommission kann denjenigen, der von der Veröffentlichung des Angebots an bis zum Ablauf der Angebotsfrist direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten einen gewissen Prozentsatz von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, kauft oder verkauft, derselben Pflicht unterstellen.

4

Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass ein Inhaber von Beteiligungspapieren seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der Übernahmekommission mit.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5291 5292; BBl 2006 2829).

Kredit

12

954.1

5

Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über Form und Frist der Meldung und den für die Anwendung von Absatz 3 relevanten Prozentsatz.


Art. 32

Pflicht zur Unterbreitung des Angebots 1

Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 331/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar

oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.

2

Die Übernahmekommission kann in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich:33 a. bei der Übertragung von Stimmrechten innerhalb einer vertraglich oder auf eine andere Weise organisierten Gruppe. Die Gruppe untersteht in diesem Fall der Angebotspflicht nur als Gruppe; b. wenn die Überschreitung aus einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft resultiert;

c. bei nur vorübergehender Überschreitung des Grenzwertes; d. bei unentgeltlichem Bezug oder bei vorzugsweiser Zeichnung im Rahmen einer Kapitalerhöhung; e. bei Erwerb zu Sanierungszwecken.

3

Die Angebotspflicht entfällt, wenn die Stimmrechte durch Schenkung, Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben werden.

4

Der Preis des Angebots muss mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf höchstens 25 Prozent unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.

5

Hat die Gesellschaft mehrere Arten von Beteiligungspapieren ausgegeben, so müssen die Preise für die verschiedenen Arten von Beteiligungspapieren in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

6

Die FINMA erlässt Bestimmungen über die Angebotspflicht. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht.

7

Auf Verlangen der Übernahmekommission, der Zielgesellschaft oder eines ihrer Aktionäre kann der Richter die Ausübung des Stimmrechts der Person, die die Angebotspflicht nicht beachtet, suspendieren.34 33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Börsengesetz

13

954.1


Art. 33

Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere 1

Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft, so kann er binnen einer Frist von drei Monaten vom Richter verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären.

Der Anbieter muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft Klage erheben. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten.

2

Die Gesellschaft gibt diese Beteiligungspapiere erneut aus und übergibt sie dem Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebotes zugunsten der Eigentümer der für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere.

a35 Aufgaben der Übernahmekommission 1

Die Übernahmekommission trifft die zum Vollzug der Bestimmungen dieses Abschnitts und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Sie kann die Verfügungen veröffentlichen.

2

Personen und Gesellschaften, die einer Meldepflicht nach Artikel 31 unterstehen, sowie Personen und Gesellschaften, die nach Artikel 33b Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, müssen der Übernahmekommission alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

3

Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von Verletzungen der Bestimmungen dieses Abschnitts oder von sonstigen Missständen, so sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände.

4

Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

b36 Verfahren vor der Übernahmekommission 1

Für das Verfahren der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196837 über das Verwaltungsverfahren.

2

Im Verfahren in Übernahmesachen haben Parteistellung: a. der

Anbieter;

b. Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln; und c. die Zielgesellschaft.

3

Aktionäre mit mindestens zwei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Übernahmekommission beanspruchen.

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

37 SR

172.021

Kredit

14

954.1

4

Auf Verfahren in Übernahmesachen bei der Übernahmekommission sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.

5

Die Einreichung von Rechtsschriften durch Telefax oder auf elektronische Weise ist im Schriftverkehr mit der Übernahmekommission zulässig und wird für die Einhaltung von Fristen anerkannt.

c38 Beschwerdeverfahren vor der FINMA 1

Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der FINMA angefochten werden.

2

Die Anfechtung hat schriftlich bei der FINMA zu erfolgen und ist zu begründen.

Die Übernahmekommission leitet in diesem Fall ihre Akten der FINMA weiter.

3

Artikel 33b ist auf das Beschwerdeverfahren bei der FINMA anwendbar.

d39 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 1

Gegen Entscheide der FINMA in Übernahmesachen kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200540 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2

Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

6. Abschnitt: Aufsicht41

Art. 34


42

Art 34bis 43

Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden und der Schweizerischen Nationalbank 1

Die FINMA ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

39 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

40 SR

173.32

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

42

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

43 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

Börsengesetz

15

954.1

2

Die Aufsichtbehörde arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.


Art. 35


44

Auskunftspflichten

Personen, die nach Artikel 31 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 33b Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

a45 Tätigkeitsverbot

Die FINMA kann Personen, die als verantwortliche Mitarbeiter eines Effektenhändlers den Effektenhandel betreiben und dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften grob verletzen, die Tätigkeit im Effektenhandel dauernd oder vorübergehend verbieten.


Art. 36


46

Folgen des Bewilligungsentzugs Entzieht die FINMA einem Effektenhändler die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Bei Effektenhändlern, welche auch dem Bankengesetz vom 8. November 193447 unterstehen, kann die FINMA auf die Auflösung verzichten, sofern die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit als Bank nicht ebenfalls entzogen werden muss.

a48 Anwendung der Bestimmungen über die Bankinsolvenz Die Artikel 25-39 des Bankengesetzes vom 8. November 193449 gelten sinngemäss.

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

47 SR

952.0

48 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2767; BBl 2002 8060).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

49 SR

952.0

Kredit

16

954.1

7. Abschnitt: Verhältnis zum Ausland

Art. 37

Zulassung ausländischer Börsen und Effektenhändler Einer ausländischen oder von ausländischen Personen beherrschten Börse kann die Erteilung der Bewilligung verweigert werden, wenn die Staaten, in denen die ausländische Börse ihren Sitz hat oder die beherrschenden Personen domiziliert sind, den schweizerischen Börsen keinen tatsächlichen Zugang zu ihren Märkten gewähren und nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bieten wie inländischen Börsen. Die gleiche Regelung gilt für die Erteilung von Bewilligungen an Effektenhändler.


Art. 38


50

Amtshilfe

1

Die FINMA kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2

Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern: a. diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden; b. die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.

3

Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden von Effektenhändlern, so ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196851 über das Verwaltungsverfahren unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 anwendbar.

4

Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

5

Der Entscheid der FINMA über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren findet keine Anwendung.52

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2006 197 198, BBl 2004 6747).

51 SR

172.021

52 Fassung gemäss Ziff. I 17 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

Börsengesetz

17

954.1

6

Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

a53 Grenzüberschreitende Prüfungen

1

Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden.

2

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196854 über das Verwaltungsverfahren.

3

Die Übermittlung von Informationen über Personen, welche offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

8. Abschnitt:55

Art. 39

9. Abschnitt: Strafbestimmungen56

Art. 40


57



Art. 41

Verletzung von Meldepflichten 1

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20 und 51);

b. als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 31).

53 Eingefügt durch Anhang des BG vom 22. April 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

54 SR

172.021

55 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 146 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

56 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

57 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Kredit

18

954.1

2

Die Busse beträgt höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Sie wird berechnet aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Meldepflichtige neu verfügt, und dem letzten von ihm gemeldeten Grenzwert.

3

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 1 000 000 Franken bestraft.58 4

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung

beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.59

Art. 42


60

Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft 1

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. den Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebene Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröffentlicht (Art. 29 Abs. 1); b. in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 29 Abs. 1).

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung

beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

a61 Pflichtverletzungen des Effektenhändlers 1

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. das Journal nach Artikel 15 nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;

b. die in Artikel 15 auferlegten Meldepflichten verletzt.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung

beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.


Art. 43


62

Verletzung des Berufsgeheimnisses 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers, als

58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

59 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

60 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

61 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Börsengesetz

19

954.1

Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung

beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

4

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5

Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

6

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches63 kommen zur Anwendung.


Art. 44


64

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 46


Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch65 wird wie folgt geändert: Art. 161bis



Art. 47


Änderung des Bankengesetzes Das Bankengesetz vom 8. November 193466 wird wie folgt geändert: Art. 23
Abs. 1, 2, 4, und 5
… 63 SR

311.0

64 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

65

SR 311.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Gesetz.

66

SR 952.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz.

Kredit

20

954.1


Art. 48

Kantonale Erlasse

1

Die kantonalen Bestimmungen, welche die Gründung neuer Börsen einschränken, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

2

Die kantonalen Bestimmungen über den Effektenhandel sind nicht mehr anwendbar auf die Börsen und Effektenhändler, welche die Bewilligung nach diesem Gesetz erhalten haben.

3

Die kantonalen Bestimmungen über die Börsen werden ein Jahr, diejenigen über die Effektenhändler drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.


Art. 49

Übergangsbestimmungen für Börsen 1

Bestehende Börsen haben sich innert dreier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der FINMA zu melden und ihre Reglemente einzureichen.

2

Die FINMA entscheidet über die Bewilligung grundsätzlich innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes.


Art. 50

Übergangsbestimmungen für Effektenhändler 1

Bestehende Effektenhändler haben sich innert dreier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der FINMA zu melden und innert zweier Jahre nach Inkrafttreten den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Die FINMA kann diese Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

2

Die FINMA entscheidet über die Bewilligung grundsätzlich innert dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

3

Wer am 31. Dezember 1992 als Ausländer oder als ausländisch beherrschte Gesellschaft an einer Schweizer Börse zugelassen war, braucht das Erfordernis des Gegenrechts nach Artikel 37 nicht nachzuweisen.


Art. 51

Offenlegung von Beteiligungen an Gesellschaften mit kotierten Beteiligungspapieren Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Beteiligung von mindestens 5 Prozent der Stimmrechte an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere kotiert sind, verfügt, hat der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, innert dreier Jahre seinen Beteiligungsanteil mitzuteilen.


Art. 52

Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügt, die ihm die Kontrolle über mehr als 331/3 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verleihen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 50 Prozent der Stimmrechte überschreitet.

Börsengesetz

21

954.1


Art. 53

Angebotspflicht bei bereits kotierten Gesellschaften Bereits kotierte Gesellschaften können innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bestimmung gemäss Artikel 22 Absatz 2 in ihre Statuten aufnehmen.

Artikel 22 Absatz 3 kommt dabei nicht zur Anwendung.


Art. 54

Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere 1

Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund eines früheren öffentlichen Kaufangebotes über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft verfügt, kann binnen einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten eine Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Artikel 33 verlangen.

2

Der Eigentümer der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf einen angemessenen Preis, der sich aufgrund eines Berichts der Prüfgesellschaft errechnet.


Art. 55

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 199767 Datum des Inkrafttretens der Art. 2 Bst. e, 20 Abs. 1-4 und 6, 21, 22, 23 Abs. 3-5, 24-27, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1-4, 32 Abs. 1-5 und 7, 33, 35 Abs. 2 Bst. d und e, 41 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2, 42 und 51-54: 1. Januar 199868 67

BRB vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 84).

68

Art. 1 der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 2044).

Kredit

22

954.1