1
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) vom 11. August 1999 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG2),
verordnet:
1. Kapitel:3 Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Geltungsbereich
1
Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2
Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
a Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:5 a. Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht; b. Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument; c. Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d. minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
AS 1999 2302 1 SR
142.31
2
Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).
5
Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
6 SR
210
142.311
Migration
2
142.311
e.7 Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im DublinVerfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
2. Kapitel: Asylsuchende 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2
9
6a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG) 1
Im Hinblick auf die Feststellung eines Heimat- oder Herkunftsstaats als verfolgungssicher werden berücksichtigt:
a. die politische Stabilität; b. die Einhaltung der Menschenrechte; c. die Einschätzung anderer EU- und EFTA-Mitgliedstaaten und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR);
d. weitere
landesspezifische
Eigenheiten.
2
Die als verfolgungssicher bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaaten sind in Anhang 2 aufgeführt.
a10 Abgabe von Dokumenten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG11) Die asylsuchende Person ist verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, insbesondere diejenigen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben.
7
Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
8
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
9
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).
10 Ursprünglich:
Art.
2.
11 Ausdruck in allen Klammerhinweisen eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
Asylverordnung 1
3
142.311
Art. 3
12
Art. 4
13
Art. 5
14
Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien (Art. 17 Abs. 2 AsylG) Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.
Art. 6
Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 17 Abs. 2 AsylG) Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört.
Art. 7
15
Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2
Kann für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den Kanton nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
14 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
16 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
Migration
4
142.311
2bis
Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Artikel 26 Absatz 2 AsylG und dauert bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch. In Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit bis zur Überstellung der minderjährigen Person in den zuständigen Dublin-Staat und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200517 (AuG).18 3
Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a. Beratung vor und während den Befragungen; b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; c. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.19 4
Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)20 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.21 5 Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
a22 Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung (Art. 17 Abs. 4 AsylG) 1
Das SEM orientiert die Asylsuchenden bei Einreichung eines Asylgesuches am Flughafen und in den Empfangs- und Verfahrenszentren23 schriftlich oder in anderer geeigneter Weise in einer ihnen verständlichen Sprache über die Möglichkeit, sich verbeiständen zu lassen oder sich an eine Rechtsberatung zu wenden.
17 SR
142.20
18 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
19 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
20 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
22 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des
KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
23 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Febr. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Asylverordnung 1
5
142.311
2
Das SEM stellt den Asylsuchenden am Flughafen, in den Empfangs- und Verfahrenszentren und in den besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG unverzüglich die Mittel zur Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zur Verfügung.24 3
Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung des persönlichen Kontakts zwischen der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten.25
b26 Gebühren für Dienstleistungen (Art.
17a AsylG)
Das SEM erhebt für Dienstleistungen zu Gunsten der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden keine Gebühren und stellt keine Auslagen in Rechnung, sofern die Behörden diese Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.
c27 Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche (Art.
111d Abs. 4 AsylG)28 1
Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 111b und 111c AsylG beträgt 600 Franken.29 2
Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.
3
Geleistete Sonderabgaben können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.
4
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200430.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
30 SR
172.041.1
Migration
6
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2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
Art. 8
Einreichung
(Art. 19 Abs. 1 AsylG) 1
Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, so:
a. nimmt diese deren vollständige Personalien auf; b. weist sie sie dem nächstgelegenen Empfangs- und Verfahrenszentrum zu und benachrichtigt diese; und c. stellt sie einen Passierschein aus.
2
Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags im Empfangs- und Verfahrenszentrum zu melden.
3
Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, sind durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen.
4
Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, stellen ihr Asylgesuch direkt bei den Behörden des Aufenthaltskantons ihrer Eltern.
a33 Asylgesuch und Einreisebewilligung am Flughafen (Art. 21-23 AsylG)
1
Ist die Person mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, so gilt dasjenige Land, aus welchem der Abflug in die Schweiz erfolgt ist, als Land der direkten Einreise.
2
Das SEM kann die Einreise auch bewilligen, wenn: a. die asylsuchende Person enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder
b.34 die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201335 zuständig ist und die asylsuchende Person nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach
31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, mit Wirkung vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 4).
32 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
34 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
35 Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
Asylverordnung 1
7
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Artikel 3 Absatz 1 AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.36 3
Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht feststeht.37
Art. 12
38
1
Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde meldet dem SEM unverzüglich Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden.
2
Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.39 3 Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht feststeht.40 Art. 13-1541
3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
Art. 16
42
1
Die asylsuchende Person hat sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum den Behörden zur Verfügung zu halten.
36 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
37 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
40 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1653).
Migration
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2
Die Dauer des Aufenthalts beträgt höchstens 90 Tage. Liegen triftige Gründe vor, so kann der Aufenthalt um einige Tage verlängert werden.43
a44 Unterbringung in Aussenstellen bei besonderen Situationen (Art. 26 Abs. 1 AsylG) 1
Liegt eine besondere Lage vor, weil die Zahl der Asylgesuche vorübergehend oder dauerhaft ansteigt, so können die Empfangs- und Verfahrenszentren zur Sicherstellung der Unterbringung zusätzlich Aussenstellen wie Transitzentren, Notschlafstellen oder Notunterkünfte führen. In diesen Aussenstellen können keine Asylgesuche eingereicht werden.
2
Der Aufenthalt in den Aussenstellen kann bis zum Zeitpunkt dauern, in welchem die kantonalen Behörden über die notwendigen Strukturen verfügen, maximal jedoch zwölf Monate.
b45 Zuweisung in ein besonderes Zentrum (Art. 26 Abs. 1bis und 1ter AsylG) 1
Das SEM kann eine asylsuchende Person, die sich in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum befindet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb des Empfangs- und Verfahrenszentrums erheblich stört, einem besonderen Zentrum zuweisen. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
2
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten der asylsuchenden Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. 3 Eine erhebliche Störung des Betriebs eines Empfangs- und Verfahrenszentrums liegt insbesondere vor, wenn die asylsuchende Person: a. die Hausordnung des Empfangs- und Verfahrenszentrums grob verletzt, insbesondere weil sie Waffen oder Betäubungsmittel besitzt oder aufbewahrt, oder ein Ausgangsverbot wiederholt missachtet;
b. sich den Verhaltensanweisungen des Leiters oder der Leiterin des Empfangs- und Verfahrenszentrums oder der Stellvertretung widersetzt und dadurch insbesondere das Personal oder andere Asylsuchende wiederholt belästigt, bedroht oder gefährdet; oder
c. wiederholt den ordentlichen Betrieb des Empfangs- und Verfahrenszentrums behindert, insbesondere durch die Verweigerung von Hausarbeiten oder die Missachtung der Nachtruhe.
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5773).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
Asylverordnung 1
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4
Das SEM informiert die für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG46 zuständige kantonale Behörde unverzüglich über die Gründe der Zuweisung in ein besonderes Zentrum.47 5 Das SEM ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG erfüllt sein könnten.
6
Der Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum kann nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.
c48 Aufenthalt in einem besonderen Zentrum (Art. 26 Abs. 1bis und 1ter AsylG) 1
Während ihres Aufenthalts im besonderen Zentrum hat sich die asylsuchende Person den Behörden zur Verfügung zu halten.
2
Nachdem der Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist, kann der Aufenthalt im besonderen Zentrum durch das SEM verlängert werden. Die Höchstdauer des Aufenthalts beträgt 140 Tage ab dem Datum der Zuweisung.
Art. 17
49
Art. 18
50
46 SR 142.20 47 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
Migration
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Art. 19
51
Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Empfangsund Verfahrenszentren, den besonderen Zentren oder den Aussenstellen weitere Abklärungen durchgeführt werden.53 2
Für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die summarische Befragung kann durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 AsylG ersetzt werden.
Art. 20
54
25a AsylG)
1
Das beratende Vorgespräch wird im Rahmen der summarischen Befragung nach Artikel 26 Absatz 2 AsylG durchgeführt.
2
Wird die summarische Befragung durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 AsylG ersetzt, so erfolgt das beratende Vorgespräch unmittelbar vor Beginn der Anhörung.
a55 Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art.
26bis AsylG)
1
Das SEM informiert die asylsuchenden Personen über die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
2
Das SEM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26bis Absatz 2 AsylG zu den grenzsanitarischen Massnamen auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 197056 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
56 SR
818.101
Asylverordnung 1
11
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Art. 21
Verteilung auf die Kantone (Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG)57 1
In Empfangs- und Verfahrenszentren oder in schweizerischen Flughäfen registrierte Asylsuchende werden vom SEM nach folgendem Schlüssel auf die Kantone verteilt:
in Prozent
in Prozent
Zürich 17,0
Schaffhausen
1,1
Bern 13,5 Appenzell AR
0,8
Luzern
4,9
Appenzell IR
0,2
Uri
0,5
St. Gallen
6,0
Schwyz
1,8
Graubünden
2,7
Obwalden
0,5
Aargau
7,7
Nidwalden
0,5
Thurgau
2,8
Glarus
0,6
Tessin
3,9
Zug
1,4
Waadt
8,4
Freiburg
3,3
Wallis
3,9
Solothurn
3,5
Neuenburg 2,4
Basel-Stadt
2,3
Genf
5,6
Basel-Landschaft
3,7
Jura
1,0.58
2
…59
3
Personen, deren Wegweisung ab einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG vollzogen wird, werden dem Standortkanton dem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder des besonderen Zentrums zugewiesen.60
Art. 22
Verteilung durch das SEM (Art. 27 Abs. 3 und 4 AsylG)61 1
Das SEM verteilt die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone.
2
Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 64).
Siehe dazu die SchlB am Ende des Textes.
59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, mit Wirkung vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) ) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 4).
60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1653).
Migration
12
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Art. 23
62
(Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG) Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die asylsuchende Person nach Verlassen des Empfangs- und Verfahrenszentrums, des besonderen Zentrums nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.
a63 Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 4 AsylG) Das SEM kann mit den Kantonen Absprachen über die Durchführung von Anhörungen zu den Asylgründen treffen, insbesondere: a. zum Zeitpunkt, ab welchem die kantonalen Behörden Anhörungen durchführen;
b. zur Ausbildung der kantonalen Anhörerinnen und Anhörer durch das SEM.
Art. 24
Zugelassene Hilfswerke (Art. 30 Abs. 2 AsylG) 1
Die schweizerischen Hilfswerke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengeschlossen sind, gelten als zugelassen.
2
Andere schweizerische Hilfswerke werden zugelassen, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Aufgaben nach Artikel 30 AsylG langfristig wahrnehmen können.
Art. 25
Mitteilung der Anhörungstermine (Art. 30 Abs. 3 AsylG) 1
Anhörungstermine nach Artikel 30 Absatz 3 AsylG werden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt.
2
Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge oder erscheint sie nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit begonnen und durchgeführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.
Art. 26
Mitwirkung der Vertretung der Hilfswerke bei der Anhörung (Art. 30 Abs. 4 AsylG) 1
Die Vertretung der Hilfswerke hat die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
Asylverordnung 1
13
142.311
2
Sie kann sich über ihre Beobachtungen während der Anhörung handschriftlich Notizen machen. Diese dürfen der asylsuchenden Person erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehändigt werden. Aushändigungen an eine allfällige Rechtsvertretung oder an Dritte dürfen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und nur mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person erfolgen.
3
Verhindert die Vertretung der Hilfswerke durch ihr Verhalten eine ordnungsgemässe Durchführung der Anhörung, so wird sie von der befragenden Person ermahnt. Zeigt die Mahnung keine Wirkung, so kann die befragende Person die Vertretung der Hilfswerke von der Anhörung ausschliessen. Die Gründe eines allfälligen Ausschlusses werden im Protokoll festgehalten. Die Vertretung der Hilfswerke kann zum Vorfall Stellung nehmen.
4
Wird die Vertretung der Hilfswerke von der Anhörung ausgeschlossen, so kann die Anhörung ohne deren Anwesenheit zu Ende geführt werden. Die Anhörung entfaltet volle Rechtswirkung.
Art. 27
Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone (Art. 31 AsylG)
1
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die Vorbereitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem SEM und den Kantonen.
2
Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben und ordnet das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an, so kann das SEM beim Kanton eine Stellungnahme einholen.64 3 Alle Personen, die vom Kanton mit der Vorbereitung von Asylentscheiden betraut werden, unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal. In fachlicher Hinsicht sind sie an die Anordnungen des SEM gebunden.
Art. 28
65
31a AsylG)
Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das SEM die Stellungnahme des UNHCR einholen.
a66 64 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).
66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5577). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
Migration
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142.311
b67 Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts (Art.
29a AsylG)68 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes gewährleisten die Einhaltung von Artikel 98 AsylG.
Art. 29
69
a70 Zuständigkeitsprüfung nach Dublin (Art.
31a Absatz 1 Bst. b AsylG)71 1
Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201372 geregelt sind.73 2 Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3
Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4
Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr.
1560/200374.75
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
70 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
72 Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
73 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
74 Verordnung
(EG)
Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
75 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
Asylverordnung 1
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b76 Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufgrund der Zuständigkeit nach Dublin (Art.
35a AsylG)
1
Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzustellen.
2
Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig.
c77 Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden (Art.
31a Abs. 1 Bst. f und Art. 31b AsylG) 1
Das SEM kann einen Nichteintretensentscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe f AsylG aufgrund eines vom zuständigen Dublin-Staat erlassenen Asyl- und Wegweisungsentscheids erlassen, wenn:
a. der Asyl- und Wegweisungsentscheid feststellt, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht erfüllt sind; oder b. es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt aufgrund eines Folgeantrags, der kein neues Element enthält.
2
Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG78 und nach der Entscheidung 2004/191/EG79 zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens
Art. 30
(Art. 42 Abs. 1 AsylG) 1
Kann sich die asylsuchende Person bis zum Abschluss des Verfahrens voraussichtlich in der Schweiz aufhalten, so stellt ihr die kantonale Behörde einen auf höchstens sechs Monate befristeten und verlängerbaren Ausweis N aus. Dieser bescheinigt ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gilt gegenüber
76 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
77 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
78 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
79 Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60
vom 27.2.2004, S. 55.
Migration
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allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
2
Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
3
Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
5. Abschnitt: Wegweisung
Art. 31
80
Art. 32
Nichtverfügen der Wegweisung (Art. 44 AsylG)81
1
Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:
a. im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; b. von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; oder c.82 von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung83 oder nach Artikel 68 AuG84 betroffen ist; oder
d.85 von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs86 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192787 betroffen ist.
2
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.88
Art. 33
89
81 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
82 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
83 SR
101
84 SR
142.20
85 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
86 SR
311.0
87 SR
321.0
88 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
89 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
Asylverordnung 1
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Art. 34
Vollzug
(Art. 46 AsylG)
1
Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Wegweisung falls nötig gestaffelt vollzogen werden.
1bis
Absatz 1 gilt für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.90 2
…91
a92 Meldungen der kantonalen Behörden Die kantonale Behörde meldet dem SEM den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung, die kontrollierte Ausreise, das Feststellen des Untertauchens oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.
Art. 35
Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)93 (Art. 47 AsylG)
Die Kantone richten ihre Gesuche um polizeiliche Ausschreibung direkt an das Bundesamt für Polizeiwesen.
3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge 1. Abschnitt: Asylgewährung
Art. 36
Zweitasyl
(Art. 50 AsylG)
1
Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten.
2
Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Abwesenheit vorliegen.
90 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).
91 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, mit Wirkung seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
92 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
93 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008
(AS 2008 4943).
Migration
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142.311
Art. 37
94
Art. 38
95
Art. 39
96
Art. 40
97
2. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge
Art. 41
Regelung der Anwesenheit (Art. 60 AsylG)
1
Die Anwesenheit einer Person, der die Schweiz Asyl gewährt hat, wird von dem Kanton geregelt, dem sie als asylsuchende Person nach ihrer Einreise zugewiesen wurde. Wurde sie während des Asylverfahrens vom SEM nach Artikel 22 Absatz 2 einem anderen Kanton zugewiesen, so ist dieser Kanton zuständig.
2
…98
Art. 42
Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen (Art. 62 AsylG)
Für die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen gelten die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 198099 94 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869).
95 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
96 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des
KVG und des BG über die AHV, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).
97 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
98 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
99 [AS
1982 563, 1995 4367, 1999 2643. AS 2008 6007 Anhang 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die V über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (SR 811.113.3).
Asylverordnung 1
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sowie die Verordnung vom 21. Februar 1979100 über die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen.
3. Abschnitt: Beendigung des Asyls
Art. 43
(Art. 64 AsylG)
1
Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor.
2
Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der Landesverweisung beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.101
4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige 1. Abschnitt: Verfahren
Art. 44
(Art. 72 AsylG)
Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 auf die Kantone verteilt. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinngemäss nach Artikel 22.
2. Abschnitt: Rechtsstellung
Art. 45
Ausweis
(Art. 74 AsylG)
1
Schutzbedürftige erhalten während der ersten fünf Jahre der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis S. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
2
Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises S kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
3
Der Ausweis S wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
100 [AS
1979 1298. AS 2008 6007 Anhang 1 Ziff. 9]. Siehe heute: die V über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (SR 811.113.3).
101 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
Migration
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Art. 46
Aufenthaltsbewilligung (Art. 74 Abs. 2 AsylG) Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AuG102 erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlängert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr.103 2 Die Aufenthaltsbewilligung ist nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz besteht. Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt.
3
Der weitere Aufenthalt der ausländischen Person bis zum Vollzug einer Wegweisung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 42 und 43 AsylG.
3. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes
Art. 47
Aufhebung des vorübergehenden Schutzes (Art. 76 Abs. 1 AsylG) Die Allgemeinverfügung über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes wird im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 48
Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes (Art. 35 und 76 Abs. 2 AsylG) Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.
Art. 49
Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling (Art. 76 Abs. 4 AsylG) Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Art. 50
Wegweisungsverfügung
(Art. 76 Abs. 4 AsylG) Der Inhalt der Wegweisungsverfügung richtet sich nach Artikel 45 AsylG. Das SEM legt insbesondere die Frist zur Ausreise fest.
Art. 51
Aufenthalt im Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 78 Abs. 1 Bst. c AsylG) Längere Zeit bedeutet in der Regel 15 Tage.
102 SR 142.20 103 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
Asylverordnung 1
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Art. 52
Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden Schutzes (Art. 78 Abs. 4 AsylG) Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach den Artikeln 29 und 30 AsylG angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.
5. Kapitel:104 Beschwerdefrist
Art. 53
Berechnung der Beschwerdefrist Bei der Berechnung der Frist für Beschwerden nach Artikel 108 Absatz 2 AsylG gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.
a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende Verfügt die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung, so ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 54
Aufhebung bisherigen Rechts Die Asylverordnung 1 vom 22. Mai 1991105 wird aufgehoben.
Art. 55
Übergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten von Artikel 21 gilt betreffend dieser Bestimmung das bisherige Recht.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
105 [AS
1991 1138, 1992 1618, 1995 5043, 1997 2775]
Migration
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bis106 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013 Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt Artikel 10 in der Fassung vom 12. Dezember 2008107.
Art. 56
Inkrafttreten und Geltungsdauer108 1
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 21 am 1. Oktober 1999 in Kraft.
2
Artikel 21 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
3
Die Geltungsdauer der folgenden, bisher bis zum 28. September 2015109 befristeten Artikel wird bis zum 28. September 2019 verlängert: die Artikel 7a Absätze 2 und 3, 12 Absatz 2, 16b, 16c, 17, 18, 19 Absatz 1, 21 Absatz 3, 23 und 55bis.110 4
Die bisher bis zum 28. September 2015 gültige Aufhebung der Artikel 9, 10 und 21 Absatz 2 wird bis zum 28. September 2019 verlängert.111 Schlussbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 1999112 Im Jahr 2000 werden dem Kanton Genf 5,4 Prozent und dem Kanton Waadt
8,6 Prozent der in Empfangs- und Verfahrenszentren oder in schweizerischen Flughäfen registrierten Asylsuchenden zugeteilt.
106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 56 Abs. 3).
107 AS
2008 5421
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2049).
109 AS
2013 3065
110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2049).
111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2049).
112 AS
2000 64
Asylverordnung 1
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Anhang 1113
(Art. 1 Abs. 2)
Dublin-Assoziierungsabkommen Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 2004114 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
b. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004115 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 2008116 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d. Protokoll vom 28. Februar 2008117 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.
113 Ursprünglich:
Anhang.
Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
114 SR
0.142.392.68 115 SR
0.362.32
116 SR
0.142.393.141 117 SR
0.142.395.141
Migration
24
142.311
Anhang 2118
(Art. 2)
Verfolgungssichere Heimat- oder Herkunftsstaaten Albanien Montenegro Belgien Niederlande
Benin
Norwegen
Bosnien und Herzegowina Österreich
Bulgarien Polen Burkina Faso Portugal
Dänemark Rumänien Deutschland Senegal Estland Serbien Finnland Schweden Frankreich Slowakei Ghana Slowenien Griechenland Spanien Indien Tschechische Republik
Irland Ungarn Island Vereinigtes Königreich
Italien Zypern
Kosovo
Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Mazedonien Moldova Mongolei 118 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).