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1

Verordnung
über die Anschlussgleise
(AnGV)

vom 26. Februar 1992 (Stand am 28. März 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19901 über die Anschlussgleise (Gesetz),
Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572,
...3
sowie auf die Artikel 18, 19 und 38 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 19854, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt: a.

die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Anschlussgleise und der dazugehörigen Anlagen; b.

die Gewährung von Finanzhilfen an den Bau und die Erneuerung von Anschlussgleisen.


Art. 2


5



Art. 3

Abwicklung des Bahnbetriebs und künftiger Ausbau der
Bahnanlagen

Die Abwicklung des Bahnbetriebs und der künftige Ausbau der Bahnanlagen gelten
insbesondere dann nicht als beeinträchtigt, wenn der Anschluss den Bau- und Betriebskonzepten der Bahn entspricht.


Art. 4

Anschluss auf offener Strecke Auf offener Strecke wird in der Regel kein Anschluss gewährt.

AS 1992 573

1

SR 742.141.5 2

SR 742.101

3

Aufgehoben durch Ziff. II 23 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704).

4

SR 725.116.2 5

Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 22. Dez. 1993 über die Sparmassnahmen 1993 (AS
1994 10).

742.141.51

Eisenbahnen

2

742.141.51

2. Abschnitt: Planung und Bau von Anschlussgleisen

Art. 5

Massnahmen der Raumplanung 1

Für den Bau eines Anschlussgleises bedarf es eines Nutzungsplanes, der das Projekt so detailliert festlegt wie eine Baubewilligung.

2

Ist für den bestehenden Nutzungsplan eine Erschliessung mit Anschlussgleisen vorgesehen und erfordert das Projekt keine Enteignung, genügt eine Baubewilligung.

3

Das verfahren für den Erlass des Nutzungsplanes oder die Erteilung der Baubewilligung richtet sich nach dem Raumplanungsrecht, soweit das Gesetz und diese Verordnung nicht davon abweichen.


Art. 6

Grundsatzentscheid über den Anschluss 1

Die Planungsbehörde oder der Anschlusswillige, der ein Baugesuch für ein Anschlussgleis einreichen will, fordert die Bahn auf, sich zur Gewährung des Anschlusses zu äussern.

2

Lehnt die Bahn die Gewährung des Anschlusses ab, so kann die Behörde oder ein Anschlusswilliger innert 30 Tagen verlangen, dass das Bundesamt für Verkehr
(Bundesamt) über die Anschlusspflicht eine Verfügung trifft.


Art. 76

Öffentliche Planauflage Die öffentliche Auflage des Nutzungsplans oder des Baugesuchs umfasst neben den
Unterlagen, die das kantonale Recht vorsieht, die Pläne und Angaben nach Artikel 3
der Verordnung vom 2. Februar 20007 über das Plangenehmigungsverfahren für
Eisenbahnanlagen und den vom Bundesamt erlassenen Richtlinien. Vorbehalten
bleiben Vereinfachungen, durch die keine Parteirechte beeinträchtigt werden.


Art. 8

Zustimmung der Aufsichtsbehörde 1

Die Genehmigung des Nutzungsplanes oder die Erteilung der Baubewilligung durch die zuständige Behörde setzt die vorgängige Zustimmung der Aufsichtsbehörde voraus. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Aufsichtsbehörde die Unterlagen
der öffentlichen Planauflage sowie allfällige Einsprachen.

2

Die Aufsichtsbehörde hört die Bahn an.

3

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Zustimmung bildet Gegenstand einer selbständigen Verfügung.

6 Fassung

gemäss Art. 10 Ziff. 3 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE) (SR 742.142.1).

7 SR

742.142.1

Anschlussgleiseverordnung 3

742.141.51


Art. 9

Baubeginn

1

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung des Nutzungsplanes oder die Baubewilligung rechtskräftig ist.

2

Artikel 14 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3. Abschnitt:
Betrieb, Anpassung und Beseitigung von Anschlussvorrichtungen


Art. 10

Betriebsbewilligung

1

Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung ist spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

2

Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn ein sicherer Betrieb der Anschlussgleisanlage, insbesondere wegen mangelhaftem Unterhalt, nicht mehr gewährleistet
ist.


Art. 11

Dienstvorschriften

Der Anschliesser hat sich an die Dienstvorschriften (Betriebs- und Sicherheitsvorschriften) der Bahn zu halten. Diese sind der Aufsichtsbehörde frühzeitig, spätestens
aber drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung vorzulegen.8

Art. 12

Anpassung und Beseitigung 1

Wird die Anpassung der Anschlussgleisvorrichtung notwendig, so muss die Bahn dies dem Anschliesser möglichst frühzeitig bekanntgeben. Die Beseitigung des Anschlusses ist dem Anschliesser in der Regel ein Jahr im voraus schriftlich und
begründet mitzuteilen.

2

Artikel 3 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 13


9

Verfügbare Mittel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation10 erstellt mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ein
Mehrjahresprogramm, das wirtschaftliche Kriterien, die Dringlichkeit der zu
erwartenden Gesuche und die Vorgaben des Umweltschutzes berücksichtigt.

8

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Dez. 1995 über den Abbau der
Regelungsdichte im öffentlichen Verkehr (AS 1996 146).

9

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Dez. 1993 über die Sparmassnahmen 1993 (AS
1994 10).

10 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Eisenbahnen

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Art. 14

Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen 1

Finanzhilfen können für den Bau und die Erneuerung von Anschlussgleisen gewährt werden. Ausgeschlossen sind Finanzhilfen für den Unterhalt bestehender Anschlussgleise.

2

Finanzhilfen können nur gewährt werden, wenn über den Anschluss mindestens folgende jährliche Transportaufkommen umgeschlagen werden: a.

7500 t oder 450 Wagen für Anschlüsse auf Bahnhöfen mit einer gesamten
Jahresumschlagsmenge von mindestens 20 000 t; b.

12 000 t oder 720 Wagen für Anschlüsse auf Bahnhöfen, deren gesamte Jahresumschlagsmenge 20 000 t nicht erreicht sowie für ausnahmsweise bewilligte Anschlüsse auf offener Strecke.11 3

Nach dem Baubeginn werden keine Finanzhilfen mehr zugesichert, es sei denn, das Bundesamt habe nach Eingang des Gesuchs um Finanzhilfe ausnahmsweise den vorzeitigen Baubeginn bewilligt.


Art. 15

Höhe der Finanzhilfen 1

Die Finanzhilfen betragen: a.

bei Stammgleisen mindestens 50 und höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten; b.

bei Verbindungs- und Ladegleisen mindestens 40 und höchstens 50 Prozent
der anrechenbaren Kosten. In Ausnahmefällen, namentlich wenn der Bau des
Gleises besonders aufwendige Anpassungen am Bahnnetz bedingt, kann das
Bundesamt die Finanzhilfe auf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren
Kosten
erhöhen.12

2

Bei der Festlegung des Beitragssatzes berücksichtigt das Bundesamt: a.

bei Stammgleisen die mutmassliche Zahl der Anschliesser; b.

bei Verbindungs- und Ladegleisen die veranschlagte jährliche Transportmenge oder Anzahl Wagenladungen; c.

die Höhe der anrechenbaren Kosten.

3

Der Bund kürzt seine Finanzhilfen, wenn diese zusammen mit weiteren Leistungen der öffentlichen Hand und von Bahnunternehmungen 90 Prozent der anrechenbaren
Kosten übersteigen.

4

Finanzhilfen unter 50 000 Franken werden nicht ausgerichtet.13 11

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Dez. 1993 über die Sparmassnahmen 1993 (AS
1994 10).

12

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Dez. 1993 über die Sparmassnahmen 1993 (AS
1994 10).

13

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Dez. 1993 über die Sparmassnahmen 1993 (AS
1994 10).

Anschlussgleiseverordnung 5

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Art. 16

Anrechenbare Kosten

1

Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung, die Vorbereitung und den Bau der Anschlussgleise sowie alle Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische
Ausrüstung.

2

Bei der Erneuerung bestehender Gleise werden die anrechenbaren Kosten nur zur Hälfte anerkannt. Anrechenbar sind nur Gesamtsanierungen ganzer Gleisabschnitte.14 3

Nicht anrechenbar sind: a.

Kosten für Traktionsmittel; b.

Kosten für Umschlagseinrichtungen und Gleiswagen; c.

betriebliche Beiträge der Bahnen für Mitbenutzung gemäss vertraglicher Abmachung; d.

Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten.


Art. 17

Prioritätenordnung

Genügen die verfügbaren Mittel voraussichtlich nicht, um alle eingereichten oder zu
erwartenden Gesuche zu berücksichtigen, so erstellt das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Prioritätenordnung (Art. 13
des BG vom 5. Okt. 199015 über Finanzhilfen und Abgeltungen).


Art. 18

Gesuch

1

Das Gesuch um Finanzhilfe muss beim Bundesamt eingereicht werden; es hat folgende Unterlagen zu enthalten:

a.

den Nutzungsplan oder die Baubewilligung; b.

den Kostenvoranschlag; c.

Angaben über zugesicherte Beiträge von Bahnunternehmungen und Kantonen sowie weitere Zusatzleistungen der öffentlichen Hand; d.

für Stammgleise die mutmassliche Zahl der Anschliesser und für Verbindungs- und Ladegleise die veranschlagte jährliche Transportmenge oder
Anzahl Wagenladungen.

2

Das Bundesamt kann nach Bedarf weitere Unterlagen anfordern.


Art. 19

Zusicherung

1

Das Bundesamt erlässt eine Zusicherungsverfügung, die insbesondere folgendes festlegt:

14

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Dez. 1993 über die Sparmassnahmen 1993 (AS
1994 10).

15

SR 616.1

Eisenbahnen

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a.

den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag der
Finanzhilfe;

b.

die Frist für den Beginn des Baus; c.

die mutmassliche Zahl der Anschliesser oder die veranschlagte Transportmenge (Art. 16 Abs. 2).

2

Die Frist für den Baubeginn wird in der Regel auf drei Jahre seit der Verfügung festgelegt. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn der Gesuchsteller nicht innerhalb
der Frist mit dem Bau beginnt. Das Bundesamt kann die Frist in begründeten Fällen
um höchstens zwei Jahre verlängern.

3

Übersteigt der zuzusichernde Beitrag im Einzelfall 3 Millionen Franken, so handelt das Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

4

Das Bundesamt führt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.


Art. 20

Auszahlung

1

Das Bundesamt veranlasst die Auszahlung der Finanzhilfe nach Prüfung der Schlussabrechnung.

2

Auf Gesuch hin können Abschlagszahlungen von höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe nach Baufortschritt und bezahlten Rechnungen gewährt werden.


Art. 21

Fälligkeit

1

Die Finanzhilfe wird sechs Monate nach der Einreichung der Schlussabrechnung beim Bundesamt zur Auszahlung fällig.

2

Erlässt das Bundesamt über die Auszahlung eine Verfügung, so wird die Finanzhilfe mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung fällig.


Art. 22

Einhaltung der Bedingungen 1

Das Bundesamt überwacht die Einhaltung der für die Finanzhilfe geltenden Bedingungen.

2

Die Bahn meldet dem Bundesamt jährlich die Transportmenge und die Anzahl Wagenladungen der Anschlussgleise, die mit Bundeshilfe finanziert worden sind.
Ausserdem meldet sie die endgültig nicht mehr benützten Anschlussgleise.


Art. 23

Rückforderung

1

Die Finanzhilfe wird zurückgefordert, wenn innerhalb von fünf Jahren: a.

ein Anschlussgleis nach Erteilung der Betriebsbewilligung nicht benützt
wird;

b.16 die Mindesttransportmenge nach Artikel 14 Absatz 2 nicht erreicht wird.

16

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Dez. 1993 über die Sparmassnahmen 1993 (AS
1994 10).

Anschlussgleiseverordnung 7

742.141.51

2

Sie wird anteilsmässig zurückgefordert, wenn: a.

innerhalb von fünf Jahren nach der Inbetriebnahme die Zahl der Anschliesser
oder die Transportmenge, die in der Zusicherungsverfügung festgelegt worden sind, nicht erreicht werden; b.

das Anschlussgleis endgültig nicht mehr benützt wird.

3

Bei anteilsmässiger Rückforderung nimmt der rückzahlbare Betrag mit zunehmender Betriebsdauer innerhalb von 20 Jahren linear auf Null ab.

4

Auf Rückforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a wird ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhoben.

5

Das Bundesamt kann die Fristen der Absätze 1 und 2 auf Gesuch des Anschliessers in begründeten Fällen verlängern. Es hört vorher die Bahn an.

5. Abschnitt: Enteignung

Art. 24

1

Ist eine Enteignung notwendig, so nimmt die zuständige Behörde gleichzeitig mit der öffentlichen Planauflage (Art. 7) die Zustellung der persönlichen Anzeigen nach
Artikel 31 des Enteignungsgesetzes17 vor.

2

Einsprachen gegen die Enteignung und Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind im kantonalen Verfahren zur Erstellung oder Änderung des Nutzungsplans
geltend zu machen.

3

Das Enteignungsverfahren dient lediglich zur Anmeldung und Behandlung der Forderungen nach den Artikeln 36 und 37 des Enteignungsgesetzes.

4

Der Präsident der Schätzungskommission eröffnet das Enteignungsverfahren, wenn der Enteigner unter Vorlage des genehmigten Nutzungsplanes darum ersucht.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25

Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts 1

Die Verordnung vom 23. April 198618 über Beiträge an private Anschlussgleise wird aufgehoben.

2

Die Verordnung vom 19. Oktober 198819 über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird wie folgt geändert: Anhang Nr. 12.3

...

17

SR 711

18

[AS 1986 750] 19

SR 814.011. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eisenbahnen

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742.141.51

3


Die Verordnung vom 1. Juli 198720 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr wird wie folgt geändert: Art. 45

...


Art. 26

Übergangsbestimmungen 1

Der Bau der Anschlussgleise, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung eingereicht worden
ist, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

2

Über Gesuche um Finanzhilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, wird nach dem bisherigen Recht entschieden.


Art. 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. März 1992 in Kraft.

20

[AS 1987 1052, 1993 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3; SR 740.716 Art. 7. SR
742.102 Anhang Ziff. 1]