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641.511

Automobilsteuerverordnung

(AStV)

vom 20. November 1996 (Stand am 1. Mai 2007)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19961 (Gesetz),

verordnet:

Art. 1 Steuerbefreiungen

1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:

a.
Automobilen, die zollfrei sind:
1.
als Übersiedlungs‑, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
2.
als Motorfahrzeuge für Invalide,
3.
als Kriegsmaterial des Bundes,
4.
im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b.
Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c.
Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d.
Elektro-Automobilen;
e.
Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f.
Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Aus­fuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.

2 Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20053, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sicher­gestellt wird.4

3 Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:

a.
die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buch­staben a Ziffern 2-4 und b-d;
b.
die Lieferung von Automobilen (mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung), die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt wer­den.

4 Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Auto­mobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Aus­land befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Ge­brauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittper­son über­geben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr be­arbeitet werden.

2 SR 741.41

3 SR 631.0

4 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

Art. 2 Nachträgliche Änderung des Entgelts

Ist die Steuer auf dem Entgelt erhoben worden und ändert dieses innerhalb eines Jahres, so wird der zu niedrig festgesetzte Steuerbetrag nachgefordert oder der zu hoch festgesetzte Steuerbetrag rückerstattet.

Art. 3 Herstellung im Inland

Als Herstellung gilt:

a.
der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen;
b.
das Karossieren von Chassis;
c.
der Umbau von Fahrzeugen, die der Steuer nicht unterliegen, zu steuer­pflich­ti­gen Automobilen.
Art. 4 Steuererhebung bei der Herstellung im Inland

1 Die steuerpflichtige Person muss die Steueranmeldung spätestens am Werktag ein­reichen, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

2 Die Steueranmeldung ist auf amtlichem Formular einzureichen. Dieses ist von der steuerpflichtigen Person vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen.

3 Abweichende Regelungen aufgrund von Vereinbarungen nach Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

4 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Art. 5 Einfuhr ins Zollausschlussgebiet

1 Steuerpflichtig ist, wer unversteuerte Automobile ins Zollausschlussgebiet beför­dert oder befördern lässt.

2 Die steuerpflichtige Person muss spätestens am Werktag, der auf den Tag der Ein­fuhr folgt, die Steueranmeldung auf amtlichem Formular einreichen. Sie muss das Formular vollständig ausfüllen und rechtsgültig unterzeichnen.

3 Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem:

a.
die Steuerbehörde den Steuerbetrag aufgrund der Steueranmeldung festsetzt; oder
b.
das Automobil ins Zollausschlussgebiet befördert wird, falls die Steuer­anmel­dung unterblieben ist, oder, falls dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeit­punkt, in dem das Versäumnis entdeckt wird.

4 Die Steuerbehörde stellt der steuerpflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.

5 Nach Erhalt der Veranlagungsverfügung muss die steuerpflichtige Person die geschuldete Steuer innerhalb von 30 Tagen an die Steuerbehörde einzahlen.

6 Die Bestimmungen über die Steuerbefreiung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

Art. 6 Überführung aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland

1 Bei der Überführung von nicht veranlagten und nicht versteuerten Automobilen aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland entsteht die Steuerforderung gleichzeitig mit der Zollschuld (Art. 69 ZG5).6

2 Steuerpflichtig ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner (Art. 70 ZG).7

3 Veranlagung und Zahlung der Steuer richten sich nach der Zollgesetzgebung.

4 Die Bestimmungen über die Steuerbefreiung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten sinn­gemäss.

5 SR 631.0

6 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

7 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträg­lich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert.

2 Bei der Herstellung im Inland ist die Lieferung oder der Eigengebrauch von Au­to­mobilen, für die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollte Chassis nach Ar­ti­kel 2 Absatz 2 des Gesetzes verwendet worden sind, von der Steuer befreit.

3 Von der Bemessungsgrundlage nach Artikel 30 des Gesetzes kann der Wert der ver­wendeten Chassis (ohne Führerkabinen), Karosserien (einschliesslich Führer­kabinen) und Motoren, die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollt worden sind, ab­gezogen werden.

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die folgenden Bundesratsbeschlüsse werden aufgehoben:

a.
Bundesratsbeschluss vom 18. November 19529 betreffend die Automobil­mon­­tage;
b.
Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 192910 betreffend die Verzollung von Kran­ken­automobilen und dergleichen Fahrzeuge zum niedrigsten Zollansatz.

9 [AS 1952 913, 1959 1637, 1974 894, 1987 2346]

10 In der AS nicht veröffentlicht.

2. Die Verordnung vom 27. Juni 199511 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) wird wie folgt geändert:



Anhang 2

...12

12 Text eingefügt in der genannten V.

3. Die Freihandelsverordnung vom 18. Oktober 198913 wird wie folgt geändert:


Anhang 1

...14

14 Text eingefügt in der genannten V.

4. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195915 wird wie folgt ge­ändert:

Art. 24 Abs. 5

...16

16 Text eingefügt in der genannten V.

5. Die Verordnung vom 27. Oktober 197617 über die Zulassung von Personen und Fahr­zeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:


Art. 2 Abs. 2 dritter, vierter und sechster Strich

...18

Art. 71 Abs. 1

...19

Art. 74 Abs. 1

...20

Art. 76

...21

Art. 122

...22

18 Text eingefügt in der genannten V.

19 Text eingefügt in der genannten V.

20 Text eingefügt in der genannten V.

21 Text eingefügt in der genannten V.

22 Text eingefügt in der genannten V.