01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
21.09.2020 - 31.12.2020
16.06.2020 - 20.09.2020
21.03.2020 - 15.06.2020
01.01.2020 - 20.03.2020
01.05.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 30.04.2019
01.06.2018 - 31.12.2018
05.09.2017 - 31.05.2018
01.01.2017 - 04.09.2017
01.09.2016 - 31.12.2016
01.06.2016 - 31.08.2016
01.01.2015 - 31.05.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
30.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 29.10.2012
01.04.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
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01.01.2008 - 30.06.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
01.03.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
01.04.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 31.03.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.07.2000 - 31.12.2000
01.01.2000 - 30.06.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)1 vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Juli 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),4 verordnet:5 Erster Abschnitt: Die versicherten Personen A.6 Versicherungsunterstellung

Art. 1


7

Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.

a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind 1

Als vom Bund im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und BS 8 504

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

2 SR

830.1

3 SR

831.10

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

831.101

Alters- und Hinterlassenenversicherung 2

831.101

Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unterstützt werden.8 2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen9 (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.

B. Ausnahmen von der Versicherung10
b11 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:12 a. die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;

b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige;

c. die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;

d.13 das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.


Art. 2


14

Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit 1

Als Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 1a Absatz 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die:15 a. sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen; 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

9

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

11

Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000 (AS 2000 1765).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

AHVV

3

831.101

b. in der Schweiz während längstens drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden; c. in der Schweiz während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind.

2

…16


Art. 3

Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen 1

Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.

2

…17


Art. 4


18

Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Organisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.

C.19 Beitritt zur Versicherung I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden

Art. 5

Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor: a. Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder b. Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.

16 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änderung von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des AHVG, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

17

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

19

Ursprünglich Bst. B. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

831.101

a Gesuch Zur Weiterführung der Versicherung haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber der zuständigen Ausgleichskasse ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen.

b Versicherungsbeginn 1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.

2

Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

c Versicherungsende 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten.

2

Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein gemeinsames schriftliches Gesuch einreichen.

II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind20
d Beitrittsberechtigung Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind.21 Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.

e Versicherungsbeginn 1 Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.

2

Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

AHVV

5

831.101

f Versicherungsende 1 Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.

2

Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen.22 III.23 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland
g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren.

h Versicherungsbeginn

1

Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.

2

Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

i Versicherungsende

1

Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.

2

Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 6

831.101

IV.24 Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
j Versicherungsbeginn

1

Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.

2

Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

k Versicherungsende

Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten gilt Artikel 5i sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 6

Begriff des Erwerbseinkommens 1

Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

2

Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: a.25 Der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von «Jugend und Sport»;

b.26 Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195927 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199228 über die Militärversicherung;

c. Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen; d.29 … e.30 … 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

25

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1397).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683).

27 SR

831.20

28 SR

833.1

29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992 (AS 1992 1830).

30

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).

AHVV

7

831.101

f.31 Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; g. Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissenschaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann; h.32 reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; i.-k.33 … .34

bis 35
ter 36 Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst a.37 als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat;

b.38 als Organen einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat; c.39 als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199040 über die direkte Bundessteuer (DBG) entrichten.

31

Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629).

36

Ursprünglich Art. 6bis. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1972 2507).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1351).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1351).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162).

40

SR 642.11

Alters- und Hinterlassenenversicherung 8

831.101

quater 41 Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 64. bzw.

65. Altersjahr

1

Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

2

Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Art. 7

Bestandteile des massgebenden Lohnes Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:42 a. Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst; b.43 Orts- und Teuerungszulagen; c.44 Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer;

d.45 Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;

e. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; f. regelmässige Naturalbezüge;

g. Provisionen und Kommissionen; h.46 Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe; 41 Ursprünglich Art. 6ter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420).

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5631).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

43

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

AHVV

9

831.101

i. Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;

k. Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen; l.

Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte; m.47 Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;

n. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes; o. Ferien- und Feiertagsentschädigungen; p.48 Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;

q.49 Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.


Art. 8


50

Ausnahmen vom massgebenden Lohn Nicht zum massgebenden Lohn gehören: a. reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG51 erfüllen;

b. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; c. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; d. Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199452 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.

47

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

48

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

51

SR 642.11

52

SR 832.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung 10

831.101

bis 53 Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

ter 54 Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen 1

Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

2

Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor: a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198255 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.


Art. 9


56

Unkosten

1

Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.

2

Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.

3

Unkosten können in Abzug gebracht werden, wenn sie nachweislich mindestens 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes ausmachen. Getrennt vom Lohn ausgewiesene Unkosten können in jedem Fall abgezogen werden.


Art. 10


57

53

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

54 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

55 SR

831.40

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

57

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

AHVV

11

831.101


Art. 11


58

Verpflegung und Unterkunft 1

Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

2

Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen: Franken

Frühstück

3.50

Mittagessen 10.- Abendessen 8.Unterkunft 11.50


Art. 12


59



Art. 13

60 Anders geartetes

Naturaleinkommen

Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.


Art. 14

61 Mitarbeitende Familienmitglieder

1

Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.

2

Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.

3

Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von: a. 2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder; b. 3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).

59

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1961 495).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 12

831.101


Art. 15

62 Trinkgelder 1-2 …63

3

Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.


Art. 16


64

Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber 1

Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 53 100 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet.65 Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22-27 sinngemäss.66 2 Hat der Arbeitgeber dem Beitragsbezug nach Artikel 14 Absatz 1 AHVG zugestimmt, so ist die sinkende Skala von Artikel 21 nicht anwendbar.67

II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Allgemeines

Art. 17


68

Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG69 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

63

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

67

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.

69 SR

642.11

AHVV

13

831.101


Art. 18


70

Abzüge vom Einkommen

1

Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben ae AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.

1bis

Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.71 2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank. Der Zinssatz wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.


Art. 19


72

Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.


Art. 20

Beitragspflichtige Personen

1

Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.

2

…73

3

Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.74 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

72

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20 April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

73

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. März 1957 (AS 1957 406).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 14

831.101


Art. 21


75

Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende 1

Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8900 Franken, aber weniger als 53 100 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken von mindestens

aber weniger als

Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens 8 900

15 900

4,2

15 900

20 100

4,3

20 100

22 300

4,4

22 300

24 500

4,5

24 500

26 700

4,6

26 700

28 900

4,7

28 900

31 100

4,9

31 100

33 300

5,1

33 300

35 500

5,3

35 500

37 700

5,5

37 700

39 900

5,7

39 900

42 100

5,9

42 100

44 300

6,2

44 300

46 500

6,5

46 500

48 700

6,8

48 700

50 900

7,1

50 900

53 100

7,4

2

Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 8900 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.

2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge76

Art. 22


77

Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge 1

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2

Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.78 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683).

AHVV

15

831.101

3

Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre.

4

Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.

5

Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend.


Art. 23


79

Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals 1

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.80 2

Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.81 3 Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.82 4

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

5

Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.83

79

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 16

831.101

84


Art. 24

85 Akontobeiträge 1 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.

2

Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.

3

Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an.

4

Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden.

5

Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.


Art. 25


86

Festsetzung und Ausgleich 1

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.

2

Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.

3

Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.


Art. 26


87

84 Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

87

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

AHVV

17

831.101

88


Art. 27


89

Meldungen der Steuerbehörden 1

Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung sind von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.

2

Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.

3

Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.

4

Für jede Meldung nach den Absätzen 2 und 3 erhalten die Steuerbehörden eine angemessene Vergütung. Sie wird vom Bundesamt festgesetzt.

B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen90

Art. 28


91

Bemessung der Beiträge 1

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 370 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken

Jahresbeitrag

Franken

Zuschlag für je weitere 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken

weniger als 300 000 370

300 000

420

84

1 750 000

2856

126

4 000 000 und mehr

8400

-.92

88 Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

89

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

90

Ursprünglich Tit. vor Art. 27; hierher versetzt gemäss Ziff. II Abs. 2 des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 18

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2

Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.

3

Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50000 Franken abzurunden.

4

Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.93 4bis Unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 3 AHVG gelten die Beiträge nichterwerbstätiger Personen auch für das ganze Kalenderjahr als bezahlt, in dem ihre Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.94 5 Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.95
bis 96 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind 1

Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen.

2

Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar.


Art. 29


97

Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen 1

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2

Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember.98 93

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337).

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337).

95

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

96

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683).

AHVV

19

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3

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.

4

Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen.

5

Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG99 geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

6

Im übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss.

bis 100 Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten 1 Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben.

2

Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis.

3

Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Monate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer erfolgt die Meldung einmal pro Jahr und zwar bis spätestens Ende des betreffenden Kalenderjahres.

4

Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht.

ter 101 Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten 1 Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet: a. namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln;

b. die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung einzuhalten;

c. der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Akten zu gewähren.

99 SR

642.11

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 20

831.101

2

Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf.


Art. 30


102

Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen 1

Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.

2

Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.

3

…103

C. Herabsetzung und Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige104

Art. 31

Herabsetzung der Beiträge105 1

Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.

2

Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt.106


Art. 32

Erlass der Beiträge

1

Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.

2

Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden.

102 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

103 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996 (AS 1996 2758).

104 Ursprünglich Tit. vor Art. 30; hierher versetzt gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

105 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1961 495). Satz 2 aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507).

AHVV

21

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3

Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen.107 4 …108

D. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 33


109

Ausnahmen von der Beitragspflicht Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen: a. die diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen, die Spezialmissionen, die Beobachterbüros sowie die Konsularposten;

b. die internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat;

c. die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.

E. Beitragsbezug110 I. Allgemeines111

Art. 34

112 Zahlungsperioden 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: a. Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;

b. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich.

c.113 Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005114 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

(BGSA), jährlich.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

108 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

113 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

114 SR

822.41

Alters- und Hinterlassenenversicherung 22

831.101

2

Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.115 3 Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.116
a117 Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung 1

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.

2

Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20-200 Franken aufzuerlegen.

b118 Zahlungsaufschub

1

Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.

2

Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.

3

Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist.

c119 Uneinbringliche Beiträge 1

Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.

115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit , in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit , in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

AHVV

23

831.101

2

Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übrigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889120 über Schuldbetreibung und Konkurs in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforderungen anzurechnen.121

II. Lohnbeiträge122
d123 Geringfügiger Lohn

1

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

2

Auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden.

3

Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.


Art. 35

124 Akontobeiträge 1 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten.

Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.

2

Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.

3

Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten.

4

Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA125 entrichten die Arbeitgeber keine Akontobeiträge.126 120 SR 281.1

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

123 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

125 SR

822.41

126 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 24

831.101


Art. 36


127

Abrechnung und Ausgleich 1

Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.

2

Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.

3

Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.

4

Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor.

Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.


Art. 37


128

Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten 1

Weinbauakkordanten haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.

2

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Weinbauakkordanten die Arbeitgeberbeiträge auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.


Art. 38

129 Veranlagung 1 Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.130 2 Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen.131 3 Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden.

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

129 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

AHVV

25

831.101

III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen132

Art. 39


133

Nachzahlung geschuldeter Beiträge 1

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen.

Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.

2

Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.


Art. 40

Erlass der Nachzahlung 1

Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde.

2

Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3

Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.

4

Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen.134

Art. 41


135

Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.

132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

134 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 26

831.101

IV. Zinsen136
bis 137 Verzugszinsen 1 Verzugszinsen haben zu entrichten: a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;

b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;

c.138 Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA139 zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse; d.140 Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode; e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

f.

Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.

2

Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB.

am Ende dieses Textes.

138 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

139 SR

822.41

140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

AHVV

27

831.101

ter 141 Vergütungszinsen 1 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.

2

Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.

3

Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Ausgleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.

4

Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.


Art. 42

142 Verschiedenes 1 Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.

2

Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.

3

Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.

F. Haftung der Erben143

Art. 43

…144

Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches145.

141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB.

am Ende dieses Textes.

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

144 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).

145 SR 210

Alters- und Hinterlassenenversicherung 28

831.101


Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung146 A. Der Rentenanspruch Art. 44-45147


Art. 46


148

Anspruch auf Witwen- und Witwerrente 1

Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.

2

Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 zustehen würde.

3

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.


Art. 47


149

Waisenrenten für nachgeborene Kinder Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente.

Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats.


Art. 48


150



Art. 49

151 Renten für

Pflegekinder

1

Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

2

Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.

3

Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.

146 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

147 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

150 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

29

831.101

B. Die ordentlichen Renten

Art. 50


152

Begriff des vollen Beitragsjahres Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

a153 Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 1

Hatte eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen.

2

Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 19481968 verbindliche Tabellen auf.

b154 Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen 1

Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles.

2

Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.

3

Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt.

c155 b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe 1

Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50g bleibt vorbehalten.

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

153 Ursprünglich Art. 50 bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162).

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 30

831.101

2

Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt.

d156 c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen 1

Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss.

2

Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu.157
e158 d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie: a. eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist; b. teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf;

c. tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein; d. stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt.

f159 e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten 1

Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

31

831.101

2

Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, insbesondere weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten.160
g161 f. Verfahren bei Rentenbezug Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet.

h162 g. Wirkung der Einkommensteilung Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen.


Art. 51


163

Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1

…164

2

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52b zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52c herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.165 3

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.166 4 Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt.167

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

164 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2219).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 32

831.101

5

Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.168 6

Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar.169
bis 170 Aufwertungsfaktoren 1 Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.171 2

Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.172
ter 173 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)174. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:

a. der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist oder b. die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind.175 1bis

Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen: a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100);

b.176 beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).177 168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219).

173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

174 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1288).

176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

AHVV

33

831.101

2

Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG.

quater 178 Mitteilung der Rentenanpassung Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekannt gegeben.


Art. 52


179

Abstufung der Teilrenten 1

Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten

und denen seines Jahrgangs in Prozenten Teilrente in Prozenten der Vollrente

Nummer der

Rentenskala

von mindestens

aber weniger als

2,28

2,27

1

2,28

,55

4,55

2

4,55

6,82

6,82

3

6,82

9,10

9,09

4

9,10

11,37

11,36

5

11,37 13,64

13,64

6

13,64 15,91

15,91

7

15,91 18,19

18,18

8

18,19 20,46

20,45

9

20,46 22,73

22,73 10

22,73 25,01

25,00 11

25,01 27,28

27,27 12

27,28 29,55

29,55 13

29,55 31,82

31,82 14

31,82 34,10

34,09 15

34,10 36,37

36,36 16

36,37 38,64

38,64 17

38,64 40,91 40,91 18 40,91 43,19 43,18 19 43,19 45,46 45,45 20 45,46 47,73 47,73 21 177 Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 [AS 1981 1014].

178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

179 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 34

831.101

Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten

und denen seines Jahrgangs in Prozenten Teilrente in Prozenten der Vollrente

Nummer der

Rentenskala

von mindestens

aber weniger als

47,73 50,01 50,00 22 50,01 52,28 52,27 23 52,28 54,55 54,55 24 54,55 56,82 56,82 25 56,82 59,10 59,09 26 59,10 61,37 61,36 27 61,37 63,64 63,64 28 63,64 65,91 65,91 29 65,91 68,19 68,18 30 68,19 70,46 70,45 31 70,46 72,73 72,73 32 72,73 75,01 75,00 33 75,01 77,28 77,27 34 77,28 79,55 79,55 35 79,55 81,82 81,82 36 81,82 84,10 84,09 37 84,10 86,37

86,36

38

86,37

88,64

88,64

39

88,64

90,91

90,91

40

90,91

93,19

93,18

41

93,19

95,46

95,45

42

95,46

97,73

97,73

43

97,73 100,00 100,00 44 1bis

Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.180 2

Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.

3

-4 …181

a182 Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 21. Altersjahr Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

181 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2002 1351).

182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

35

831.101

die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist.

b183 Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.

c184 Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.

d185 Anrechnung fehlender

Beitragsjahre

Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:186 Bei vollen Beitragsjahren des Versicherten

Zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre bis zu

von bis

20 26

1

27 33

2

ab 34

3

e187 Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.

183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 36

831.101

f188 Anrechnung der Erziehungsgutschriften 1

Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet.

Absatz 5 bleibt vorbehalten.

2

Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.

2bis

Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Artikel 29sexies Absatz 3 zweites Satz AHVG gilt sinngemäss.189 3 Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.

4

Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

5

Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.

g190 Betreuungsgutschriften a. Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person ist erfüllt bei: a. gleicher

Wohnung;

b. einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude; c. einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück.

188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).

190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

37

831.101

h191
i192 c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.

k193 d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52f sinngemäss anwendbar.

l194 e.

Anmeldung

1

Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

2

Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen.


Art. 53

195 Rententabellen 1 Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen196 auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.197 2

Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.

191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3835).

192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

196 zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 38

831.101

bis 198 Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.


Art. 54


199

Berechnung von Hinterlassenenrenten Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat: Prozent

weniger als 23

100

23 90
24 80
25 70
26 60
27 50
28-29 40
30-31 30
32-34 20
35-38 10
39-45 5
mehr als 45

0

bis 200 Kürzung der Kinder- und Waisenrenten 1 …201

2

Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).

3

Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.

4

Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.

198 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

199 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

200 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

201 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

AHVV

39

831.101

C. Ausserordentliche Renten202

Art. 55


203

Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Artikel 54bis Absätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet.

D. Das flexible Rentenalter204 I. Der Rentenaufschub205
bis 206 Ausschluss vom Rentenaufschub Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen: a. …207 b.208 die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen; c. die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird; d.-f.209 … g. die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 IVG210 bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben.

ter 211 Zuschlag beim

Rentenaufschub

1

Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Aufschubsdauer von:

202 Ursprünglich vor Art. 56 203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

206 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

207 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

209 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

210 SR 831.20. Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420).

211 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 40

831.101

Jahren

und 0-2 Monaten

und 3-5 Monaten

und 6-8 Monaten

und 9-11 Monaten

1 5.2

6.6

8.0

9.4

2 10.8

12.3

13.9

15.5

3 17.1

18.8

20.5

22.2

4 24.0

25.8

27.7

29.6

5 31.5

2

Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert.

3

Wird eine aufgeschobene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, so beträgt der Zuschlag: a. bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent des bisherigen Zuschlages; b. bei Waisenrenten 40 Prozent des bisherigen Zuschlages.

4

Die Summe aller Zuschläge darf den Betrag des Zuschlages zur Altersrente nicht übersteigen.

5

Der Betrag des Zuschlages wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

quater 212 Aufschubserklärung und Abruf 1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde.213 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.

2

Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form.

3

Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.

4

Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.214 5

…215

212 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 199).

214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

215 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

AHVV

41

831.101

II. Der Rentenvorbezug216

Art. 56


217

Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug 1

Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.

2

Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.

3

Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.

4

Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.


Art. 57


218

Kürzung der Hinterlassenenrenten 1

Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbetrages reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt: a. bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent; b. bei Waisenrenten 40 Prozent.

2

Die Summe der Kürzungen von Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten darf den Kürzungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsberechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen.

E. Rentenvorausberechnungen219

Art. 58


220

Anspruch und Kosten

1

Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.

2

Vorausberechnungen sind unentgeltlich.

3

Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise ein Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn: 216 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Siehe auch Bst. c Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

219 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

220 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 42

831.101

a. eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits eine Berechnung beantragt hat; und b. das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivilstandswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.


Art. 59


221

Zuständigkeit

Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64a AHVG und Artikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.


Art. 60


222

Berechnungsgrundlagen 1

Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50-57. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend.

2

Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.

3

Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.


Art. 61-66223 F. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel224

Art. 66

bis 225 Hilflosenentschädigung226 1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)227 sinngemäss anwendbar.228 2

Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar.229

221 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

222 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

223 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

224 Ursprünglich Bst. D, danach Bst. E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

225 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

227 SR 831.201. Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 741).

AHVV

43

831.101

ter 230 Hilfsmittel Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.

G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung231
quater 232 1 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und entsteht später ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der AHV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.

2

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die AHV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

H. Verschiedene Bestimmungen233 I. Geltendmachung des Anspruchs234

Art. 67

1 Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann.235 236 229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

230 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

231 Ursprünglich Bst. E, danach Bst. F. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

232 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

235 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 44

831.101

1bis

Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.237 1ter Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV238.239 2 Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.240

II. Festsetzung der Renten

Art. 68

Ordentliche Renten

1

Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind.241 2 Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest.242 3

Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:243 a. dem Rentenberechtigten persönlich bzw. seinem gesetzlichen Vertreter; b.244 der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird; c.245 dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist.

d. …246

236 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

237 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

238 SR 831.201 239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903). Ursprünglich Art 1bis.

240 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

245 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

246 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

AHVV

45

831.101


Art. 69


247

III. Festsetzung der Hilflosenentschädigung
bis 248 Anmeldung 1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind.

2

…249

3

Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im Folgenden IV-Stelle genannt) weiterzuleiten.250

ter 251 Abklärung der Hilflosigkeit Die Artikel 69-72bis IVV252 sind sinngemäss anwendbar.

quater 253 Beschluss 1 Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Artikel 125bis zuständigen Ausgleichskasse zu.

2

Die Artikel 74ter Absatz 1 Buchstabe f und 74quater IVV254 sind sinngemäss anwendbar.

quinquies 255 Verfügung Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Artikel 68 Absatz 3 genannten Empfängern sowie der zuständigen IV-Stelle zuzustellen.

247 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

248 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

249 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

250 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

251 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

252 SR

831.201

253 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

254 SR 831.201 255 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 46

831.101

IV. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Art. 70


256

Rentenmeldungen und Rentenregister Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.

bis 257 Meldepflicht 1 Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.258 2

Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der IV-Stelle zur Kenntnis.259

V. Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 71


260

Art der Zahlung

1

…261

2

Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden.

bis 262 256 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).

257 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

259 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

260 Fassung gemäss Ziff. 1 des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

261 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

262 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7 Juli 1982 (AS 1982 1279). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

AHVV

47

831.101

ter 263 Auszahlung der Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern 1 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

2

Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.


Art. 72


264

Termine

Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.


Art. 73


265

Nachweis der Zahlung

Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder der Bank.


Art. 74

Sichernde Massnahmen

1

…266

2

Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese erfolgen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffenden Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemeldeten Todesfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheinigung ein.267 3 Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.268

263 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 199).

264 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

265 Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

266 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

268 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 48

831.101


Art. 75


269

Verbindung mit andern Rentenzahlungen Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Berechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung überweisen.


Art. 76


270


bis 271 VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung272

Art. 77

Nachzahlung nichtbezogener Renten Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG.

Art. 78-79273

Art. 79

bis 274 Uneinbringliche Rentenrückerstattungen 1

Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.

2

…275

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

270 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

271 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

273 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

274 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

275 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507).

AHVV

49

831.101

ter 276 Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79bis sinngemäss anwendbar.

VII. …
quater 277 Vierter Abschnitt: Die Organisation A. …

Art. 80


278



Art. 81

-82279 B. Die Verbandsausgleichskassen I. Allgemeines

Art. 83

Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände 1

Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Artikels 53 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches280 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts281.

2

Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder gleichen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen.

276 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

277 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

278 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).

279 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

280 SR 210

281 SR 220

Alters- und Hinterlassenenversicherung 50

831.101

3

Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken.


Art. 84

Gemeinsame Kassenerrichtung Gemeinsam kann eine Ausgleichskasse gemäss Artikel 53 AHVG nur von mehreren schweizerischen Berufsverbänden oder von mehreren zwischenberuflichen Verbänden errichtet werden.


Art. 85


282

Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem Bundesamt bis zum 1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres auf geeignete Art zu erbringen.


Art. 86

Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergriffen haben, um die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung von Anfang an sicherzustellen.


Art. 87

Provisorische Kassenerrichtung Einem Verband, dessen Errichtungsbeschluss durch Klage beim Richter angefochten wird, kann die Bewilligung zur provisorischen Errichtung einer Ausgleichskasse erteilt werden. Die Bewilligung fällt dahin, wenn der Errichtungsbeschluss gerichtlich aufgehoben und nicht innert sechs Monaten seit rechtskräftigem Urteil ein neuer Errichtungsbeschluss gefasst wird.

II. Paritätische Verbandsausgleichskassen

Art. 88

Begriff der Arbeitnehmerverbände 1

Als Arbeitnehmerverbände im Sinne von Artikel 54 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches283 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts284.

2

Spitzenorganisationen selbständiger schweizerischer Arbeitnehmerverbände können die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung nicht verlangen.

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1480).

283 SR 210

284 SR 220

AHVV

51

831.101


Art. 89

Beteiligung von Minderheitsorganisationen Wird eine paritätische Ausgleichskasse errichtet, so ist Arbeitnehmerverbänden, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören, auf schriftliches Gesuch hin die Mitwirkung an der Kassenführung zu ermöglichen, sofern sie dem Kassenreglement zustimmen und die daraus entstehenden Pflichten mitübernehmen.


Art. 90

Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung 1

Die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 54 Absatz 1 AHVG sowie des Artikels 89 dieser Verordnung ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem Bundesamt nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden oder dem Bundesamt die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2

Wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sich über die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse einigen, so kann mit Zustimmung der Arbeitgeberverbände auf den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen verzichtet werden.

3

Bestreiten die beteiligten Arbeitgeberverbände die Richtigkeit der von den Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Unterlagen, so entscheidet das Departement, ob die Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung erfüllt sind oder nicht.


Art. 91

Verwaltungskosten 1 Sofern sich die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände über die Deckung der Verwaltungskosten einer paritätischen Ausgleichskasse nicht einigen können, haben die Arbeitnehmerverbände die Hälfte der Verwaltungskosten zu decken.

2

Der Anteil der Arbeitnehmerverbände an den Verwaltungskosten darf nicht durch die Ausgleichskasse von den einzelnen Arbeitnehmern erhoben werden.

III. Sicherheitsleistung

Art. 92

285 Anwendbare Bestimmungen

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 1938286 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.

285 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).

286 [BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 52

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Art. 93

Verpfändung von Wertpapieren 1

Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 1934287 (BankG) unterstellt sind.

2

…288


Art. 94

Freigabe289 1 Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat.

Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben.

2

Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dasselbe gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung entstanden sind, übernimmt.

3

…290


Art. 95

Bürgschaften 1 Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Artikel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten.291 2

Als Bürgen werden die dem BankG292 unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten Versicherungsgesellschaften zugelassen.

3

Die Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar.


Art. 96

Form und Dauer von Bürgschaften 1

Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.

2

Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.

287 SR 952.0 288 Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).

289 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).

290 Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).

291 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

292 SR 952.0 293 SR 220

AHVV

53

831.101


Art. 97


294

Höhe der Sicherheit

Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen.

IV. Kassenerrichtung

Art. 98

295 Gesuch Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerverbänden dem Bundesamt einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel.


Art. 99


296

Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen 1

Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, können erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des AHVG eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken.

2

Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren.

3

Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewilligung des Bundesamtes jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen.

4

Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des Bundesamtes jederzeit erfolgen.

5

Die Umwandlung einer nicht paritätischen Ausgleichskasse in eine paritätische Ausgleichskasse oder umgekehrt sowie die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.

6

Das Bundesamt setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehender Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen.

294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

295 Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968 (AS 1969 77).

296 Fassung gemäss Ziff. I der V von 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

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V. Kassenreglement

Art. 100

297 Genehmigung Das Kassenreglement ist dem Bundesamt einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig.


Art. 101

Inhalt 1 In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen.

2

Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten über: a. die Beteiligung an den Verwaltungskosten sowie an der Nachschusspflicht gemäss Artikel 97 …298; b. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kassenvorstandes sowie deren Amtsdauer; c. die Verteilung allfälliger Aktiven bzw. die Deckung eines allfälligen Verwaltungskostendefizites im Falle der Liquidation.

VI. Kassenvorstand

Art. 102

Allgemeines 1 Der Kassenvorstand konstituiert sich selbst.

2

Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberufen werden.

3

Der Kassenleiter kann nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.


Art. 103

Sitzungen 1 Der Kassenvorstand hat jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung abzuhalten.

Weitere Sitzungen können jederzeit vom Präsidenten des Kassenvorstandes einberufen werden. Wird eine Sitzung von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt, so hat sie der Präsident einzuberufen.

2

Die Einberufung des Kassenvorstandes hat schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und in der Regel wenigstens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen, ansonst gültige Beschlüsse nur im Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden können.

297 Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968 (AS 1969 77).

298 Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).

AHVV

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Art. 104

Aufgaben und Befugnisse 1

Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. Er bezeichnet die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die entsprechenden Aufträge.299 2 Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes vom Kassenleiter Auskunft über die die Kasse betreffenden Geschäfte und über die Behandlung einzelner Fälle zu verlangen und Einsicht in bestimmte Akten zu nehmen.


Art. 105

Vertretung der Arbeitnehmerverbände 1

Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden zu, welche die Voraussetzungen des Artikels 88 erfüllen.

2

Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen.

3

Für den Nachweis hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl und die Feststellung der Verbandszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Artikels 90 Absatz 1.

4

Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968300 findet Anwendung.301

VII. Kassenleiter

Art. 106

1 Der Kassenleiter muss Schweizer Bürger sein. Er darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen stehen und hat sich hauptberuflich mit der Kassenleitung zu befassen; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.

2

Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen.

3

Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig.

299 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

300 SR 172.021 301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 56

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VIII. Auflösung der Ausgleichskasse

Art. 107

302 1 Das Bundesamt bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung der Ausgleichskasse. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen für die Auflösung der Ausgleichskasse an und bestimmt im Einvernehmen mit den Gründerverbänden die Zuweisung allfälligen Vermögens.

2

Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 60 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AHVG genannten Voraussetzungen während drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das Bundesamt ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.303 C. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 108


304



Art. 109

Vertretung nach aussen Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten.

Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.

D. Die Ausgleichskassen des Bundes I. Eidgenössische Ausgleichskasse

Art. 110

Errichtung und Organisation 1

Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten wird im Rahmen der Bundesverwaltung unter der Bezeichnung «Eidgenössische Ausgleichskasse» eine besondere Ausgleichskasse errichtet.

2

Die Eidgenössische Ausgleichskasse ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement305 unterstellt. Dieses ist ermächtigt, über ihre Organisation, die Kassenzugehörigkeit sowie über die Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle im Einvernehmen mit dem Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

303 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

304 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

305 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

AHVV

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Art. 111

Kassenzugehörigkeit

Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. Artikel 118 Absatz 2 gilt sinngemäss.306

Art. 112


307

II. Schweizerische Ausgleichskasse

Art. 113

308 1 Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.309 310 2

Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen.

E. Zweigstellen von Ausgleichskassen

Art. 114

Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen 1

Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine Zweigstelle, so ordnet das Bundesamt auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle an.

2

Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen ist mit Bewilligung des Bundesamtes zulässig, sofern eine Trennung des Rechnungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird.

3

Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.

306 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2920).

307 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

308 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

309 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

310 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 58

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Art. 115

Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen 1

Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.311 2

Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.


Art. 116

Aufgaben der Zweigstellen 1

Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen: a. Auskunftserteilung; b. Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen; c. Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften; d. Mitwirkung bei der Abrechnung; e. Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten312;

f. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen;

g. Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.

Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden.

2

Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch das Kassenreglement weitere Aufgaben übertragen werden.

3

Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen.

F. Kassenzugehörigkeit I. Zuständigkeit zum Beitragsbezug

Art. 117

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende 1

Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu

311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

312 Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960 235).

AHVV

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wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen.

2

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet.

3

Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.

4

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1.


Art. 118

Nichterwerbstätige

1

Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.313 2 Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 60. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, entrichten ihre Beiträge weiterhin der Verbandsausgleichskasse, welcher sie bisher Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten, sofern das Bundesamt der Erfassung der Nichterwerbstätigen durch die Verbandsausgleichskasse zugestimmt hat.314 3 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt.

Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse.315 316 4 Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt den Beitragsbezug durch die Ausgleichskasse des Kantons vorschreiben, in welchem die Anstalt liegt bzw. die Gemeinschaft ihren Sitz hat.317

313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1105).

315 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).

316 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

317 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

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Art. 119

Arbeitnehmer in Sonderfällen 1

Zuständig für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und seiner Ausgleichskasse ist die betreffende Verbandsausgleichskasse.

Für das Personal schweizerischer Spitzenorganisationen selbständiger Verbände können die Beiträge auf ihr Verlangen der Ausgleichskasse eines Unterverbandes entrichtet werden.

2

Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers. Rechnet dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann er auch über die Beiträge des Hausdienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen.


Art. 120

Besondere Bestimmungen 1

Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952318 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)319 ein besonderer Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen.320 2

Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist.

3

Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes.


Art. 121

Kassenwechsel

1

Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.

2

Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.

3

Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.

318 SR 836.1 319 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538).

320 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

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4

Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.

5

Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

II. Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung und -auszahlung

Art. 122


321

Ordentliche Renten im Inland 1

Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat.

2

Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten.

3

Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten, können jedoch die Ausgleichskasse wählen, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern dieser die Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gemeinsam mit der Rente ausrichten wird.


Art. 123


322

Ordentliche Renten im Ausland 1

Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt Ausnahmen vorsehen.

2

Das Bundesamt ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Berechtigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren.


Art. 124

323 Ausserordentliche Renten

Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Auszahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Rentenansprechers.

321 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

322 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

323 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 62

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Art. 125

324 Kassenwechsel Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt, a. wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird;

b. wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt; c. wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente325 seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt; d.326 wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.

bis 327 Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist.

ter 328 Betreuungsgutschriften Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in die individuellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die betreute Person Wohnsitz hat.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 126

Besondere Vorschriften

Sofern die Zusammenfassung einer Berufsgruppe der Heimindustrie in einer Ausgleichskasse eine wesentliche administrative Vereinfachung und eine bessere Durchführung der Versicherung ermöglicht, kann das Departement eine Ausgleichskasse verpflichten, den Beitragsbezug und die Rentenauszahlung für sämtliche Angehörigen dieser Berufsgruppe vorzunehmen.

324 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).

325 Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960 235).

326 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

327 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

328 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

AHVV

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Art. 127


329

G. Aufgaben der Ausgleichskassen

Art. 128


330


Art. 129

Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen 1

Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.331 2

Das Bundesamt ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrollen über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vorzuschreiben.


Art. 130


332

Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben 1

Den Ausgleichskassen dürfen von den Kantonen und Gründerverbänden nur solche Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen werden, die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

2

Die Übertragung dieser Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.


Art. 131


333

Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben 1

Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen.

2

Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen.

3

Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.

329 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

330 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

331 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).

332 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

333 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

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Art. 132

Besondere Bestimmungen

1

Ergibt sich aus der Übertragung weiterer Aufgaben eine Erhöhung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse, so ist dieser eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Verwaltungskostenzuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten für die weiteren Aufgaben verwendet werden.

2

Die Kassenrevisionen gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 AHVG auch darauf zu erstrecken.

bis 334 Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte 1 Die Bewilligung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63 Absatz 5 AHVG wird durch das Bundesamt erteilt.

2

Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird.

3

Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Aufführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beeinträchtigt oder gefährdet.

ter 335 Gebühren 1 Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.

2

Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 1969336 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden.

334 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

335 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1279).

336 SR 172.041.0

AHVV

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H. Versichertennummer337 I. Eigenschaften und Zuweisung338

Art. 133

339 Versichertennummer Die Versichertennummer ist 13-stellig. Sie setzt sich zusammen aus: a. dem dreistelligen Ländercode für die Schweiz (756); b. einer neunstelligen Nummer, welche ausschliesslich für eine bestimmte, im Register der AHV verzeichnete Person verwendet wird, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulässt; c. einer

Kontrollziffer.

bis 340 Zuweisung 1 Für die Zuweisung der Versichertennummer ist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) zuständig.

2

Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald: a. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar gemeldet wird; oder b. das Bundesamt für Migration die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006341, welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der Versichertennummer benötigt, gemeldet hat: 1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von

mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich), 2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich).342 3

In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine Versichertennummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen.

4

Die ZAS kann folgende Daten verlangen: a. Familienname; b. Ledigname; c. Vornamen; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum; f. Geburtsort; 337 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

338 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

339 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

340 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

341 SR

142.513

342 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

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g. Staatsangehörigkeit; h. alte Versichertennummer;

i.

Familiennamen und Vornamen der Eltern.

5

Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen.

6

Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugebenden Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weiteren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht.


Art. 134


343

II. Systematische Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der AHV344
bis 345 Systematische Verwendung der Versichertennummer Die Verwendung der Versichertennummer gilt als systematisch, wenn Personendaten in strukturierter Form gesammelt werden und diese Daten die neunstellige Nummer nach Artikel 133 Buchstabe b enthalten.

ter 346 Meldung der systematischen Verwendung der Versichertennummer 1 Die systematische Verwendung der Versichertennummer ist der Zentralen Ausgleichsstelle mit dem dafür vorgesehenen Formular zu melden. Sammelmeldungen für die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006347 (RHG) und für die Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994348 über die Krankenversicherung (KVG) haben gemäss Formvorgaben der Zentralen Ausgleichsstelle zu erfolgen.

2

Zu melden sind:

a. die gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der Nummer; b. eine Kontaktperson.

343 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

344 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

345 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

346 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

347 SR

431.02

348 SR

832.10

AHVV

67

831.101

3

Die ZAS veröffentlicht im Internet die Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden (gemeldete Stellen und Institutionen).

quater 349 Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer 1 Die ZAS gibt Infostar und ZEMIS die Versichertennummer unmittelbar nach der Zuweisung automatisiert und in elektronischer Form bekannt.350 2 Sie legt ein Standardverfahren fest, welches die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer für ganze Datenbestände erlaubt.

3

Sie kann den gemeldeten Stellen und Institutionen ein elektronisches Abfragesystem zur Verfügung stellen.

4

Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institutionen zusammenarbeiten.

5

Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der Versichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden.

6

Im Einzelfall wird die Versichertennummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und verifiziert.

quinquies 351 Sichernde Massnahmen

1

Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 RHG352 und die Versicherer nach Artikel 11 KVG353 dürfen die Versichertennummer bei der erstmaligen und umfassenden Aufdatierung ihrer elektronischen Datensammlungen nur erfassen, wenn ihnen die Nummer von der Zentralen Ausgleichsstelle nach einem Verfahren nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 bekannt gegeben wurde.

2

Sie müssen ihre Datensammlungen von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch auf die Richtigkeit sämtlicher erfassten Versichertennummern und der dazugehörigen Personendaten von der Zentralen Ausgleichsstelle überprüfen lassen.

3

Vermutet die ZAS, dass eine Stelle oder Institution nicht die richtige Versichertennummer verwendet, so ordnet sie eine Überprüfung an.

sexies 354 Gebührenpflicht 1 Die gemeldeten Stellen und Institutionen müssen der Zentralen Ausgleichsstelle für die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer nach Artikel 134quater Absätze 2-4 Gebühren bezahlen.

349 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

350 Tritt am 1. Jan. 2008 in Kraft.

351 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

352 SR

431.02

353 SR

832.10

354 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 68

831.101

2

Die ZAS erhebt keine Gebühren, wenn die systematische Verwendung der Versichertennummer:

a. durch eine Stelle des Bundes erfolgt; b. durch interkantonale Organe oder Stellen der Kantone oder Gemeinden im Rahmen des Vollzugs von Bundesrecht erfolgt und das Bundesrecht die systematische Verwendung der Nummer vorschreibt oder erlaubt; c. durch ein Durchführungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorgan der kantonalen Sozialversicherung erfolgt; d. durch gemeldete Stellen und Institutionen erfolgt, und dies im Interesse der AHV oder der Aufgabenerfüllung der Zentralen Ausgleichsstelle für die Invalidenversicherung ist.

3

Ein Interesse nach Absatz 2 Buchstabe d liegt insbesondere vor: a. bei den Durchführungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorganen: 1. der Invalidenversicherung nach dem IVG355, 2. der Ergänzungsleistungsordnung nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965356 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. der Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952357,

4. der Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft nach dem FLG358, 5. der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982359,

6. der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981360 über die Unfallversicherung, 7. der Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994361 über die Krankenversicherung, 8. der Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992362 über die Militärversicherung, 9. der beruflichen Vorsorge, wenn die Durchführungsstellen den Meldepflichten nach den Artikeln 24a-c des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993363 unterstehen;

b. beim Sicherheitsfonds nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982364 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; 355 SR

831.20

356 SR

831.30

357 SR

834.1

358 SR

836.1

359 SR

837.0

360 SR

832.20

361 SR

832.10

362 SR

833.1

363 SR

831.42

364 SR

831.40

AHVV

69

831.101

c. bei den Steuerbehörden der Kantone; d. bei den Bildungsinstitutionen, die mehrheitlich von AHV-beitragspflichtigen Personen besucht werden.

septies 365 Gebühren 1 Für die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 werden folgende Gebühren erhoben: a. eine Fallpauschale von 800 Franken für jeden separat zu behandelnden Datenbestand;

b. 1 Rappen pro Versichertennummer für die Durchführung des vollautomatisierten Datenabgleichs;

c. 5 Franken pro Versichertennummer, für die individuelle Abklärungen nötig sind.

2

Für die Nutzung des Zugangs zum Abfragesystem nach Artikel 134quater Absatz 3 wird eine Jahresgebühr von 1200 Franken erhoben.

octies 366 Allgemeine Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004367.

Hbis. Versicherungsausweis, Versicherungsnachweis und individuelles Konto368

Art. 135


369


bis 370 Versicherungsausweis 1 Jede beitragspflichtige oder leistungsberechtigte Person erhält einen Versicherungsausweis. Dieser enthält die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum.

2

Der Versicherungsausweis wird von der zuständigen Ausgleichskasse ausgestellt.

365 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

366 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

367 SR

172.041.1

368 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

369 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

370 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 70

831.101


Art. 136


371

Anmeldung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Versicherungsnachweis 1

Für die Entrichtung der Beiträge meldet der Arbeitgeber jeden neuen Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin innert eines Monats nach Stellenantritt bei der zuständigen Ausgleichskasse an.

2

Die Ausgleichskasse stellt dem Arbeitgeber als Bestätigung für jeden neuen Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin einen Versicherungsnachweis zuhanden der versicherten Person aus.

3

Der Versicherungsnachweis enthält neben der Bezeichnung der ausstellenden Ausgleichskasse auch die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum der versicherten Person sowie den Namen des abrechnungspflichtigen Arbeitgebers.


Art. 137

372 Individuelles Konto

Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.


Art. 138

373 Einzutragende Erwerbseinkommen

1

Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.374 2

Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.

3

Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.375

Art. 139

376 Eintragsperiode Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich.

371 Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) und durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4376). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

372 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965 (AS 1965 1021). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

373 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

374 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

375 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

376 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

AHVV

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Art. 140


377

Inhalt der Eintragungen 1

Die Eintragung umfasst: a. die

Versichertennummer; b.378 die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der über die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist; c.379 eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt;

d.380 das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten; e. das Jahreseinkommen in Franken; f.381 die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.

2

Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der Zentralen Ausgleichsstelle zu melden.382

Art. 141

Kontenauszüge 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.383 1bis

Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.384 2 Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.385 377 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

378 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

379 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

380 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).

381 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

382 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

383 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

384 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

385 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 72

831.101

3

Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.386

J. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit den Ausgleichskassen

Art. 142

Umfang der Zahlung und Abrechnung 1

Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat.387 2 Sind einer Ausgleichskasse weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.

3

...388


Art. 143


389

Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung390 1

Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Formulare zur Verfügung und sind nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten.391 2 Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.392 386 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

387 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

388 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985 (AS 1985 913).

389 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

390 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

391 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

392 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

AHVV

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Art. 144


393

Abrechnungs- und Zahlungskontrolle Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen.

II. …394

Art. 145

-146 III. Geldverkehr der Ausgleichskassen

Art. 147

Grundsatz 1 Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln.395 2 Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist.


Art. 148

396 Geldablieferung Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle täglich in runden Beträgen ab. Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die Weisungen über die Abwicklung des Geldverkehrs.

bis 397 Geldausweis Die Ausgleichskassen reichen der Zentralen Ausgleichsstelle am 15. jeden Monats eine Meldung über die ihnen zur Verfügung stehenden Geldmittel ein.


Art. 149


398

Geldbedarf

1

Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung.

393 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

394 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2579).

395 Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

396 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5631).

397 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

398 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

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2

Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Ausgleichsstelle an.

bis 399 Darlehen Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vorübergehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind an das Bundesamt zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingungen knüpfen und Sicherstellung verlangen.

IV. Buchführung der Ausgleichskassen

Art. 150

Grundsatz Die Buchhaltung der Ausgleichskasse hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.


Art. 151


400



Art. 152

401 Beitragskonto 1 Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto.

2

Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat.


Art. 153


402



Art. 154


403
Kontenplan und Buchführungsweisungen Das Bundesamt setzt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle den Kontenplan für die Buchhaltung der Ausgleichskassen fest und erlässt die erforderlichen Buchführungsweisungen.

399 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

400 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 (AS 1976 1720).

401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

402 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4376).

403 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

AHVV

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Art. 155


404

Bilanz und Betriebsrechnung Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum 20. des folgenden Monats der Zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum 20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein; diese umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis und mit Dezember.

V. Aktenaufbewahrung

Art. 156

1 Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können.

2

Das Bundesamt kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.

K. Die Deckung der Verwaltungskosten

Art. 157


405

Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen fest.


Art. 158


406

Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds 1

Die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Verwaltungskosten sind ausschliesslich den Ausgleichskassen zu gewähren, die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen decken können.

2

Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung a. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschüsse, insbesondere die Mindestansätze für die Verwaltungskostenbeiträge;

b. die Art und die Höhe der Zuschüsse sowie den Schlüssel für deren Bemessung;

c. die Regelung für die Kürzung und Rückerstattung von Zuschüssen.

404 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

405 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

406 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

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3

Die Zuschüsse sind derart festzulegen, dass die einzelne Ausgleichskasse genügend Zuschüsse erhält, um daraus zusammen mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung zu decken.

L. Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen I. Kassenrevisionen

Art. 159

Grundsatz Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG zu revidieren. Die erste Revision hat unangemeldet im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.


Art. 160

Umfang 1 Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen.

2

Die Revisionen haben sich insbesondere auf die Buchhaltung, den Abrechnungsverkehr, die materielle Rechtsanwendung und die innere Organisation der Ausgleichskasse zu beziehen. Das Bundesamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen erteilen.


Art. 161

Revision der Zweigstellen 1

Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.

2

Zweigstellen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, aber mehr als die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.

3

Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen.407 4 Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes über die Anwendung der Absätze 1-3 auf die einzelnen Zweigstellen.

407 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2110).

AHVV

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II. Arbeitgeberkontrollen

Art. 162

408 Grundsatz 1 Die periodische Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 erster Satz AHVG ist an Ort und Stelle durchzuführen.409 2 Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird.

3

Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen an Ort und Stelle und für die Festlegung der Kontrollperioden. Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.410 4 Das Bundesamt erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen.411


Art. 163

412 Umfang 1 Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.

2

Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht.413 3 Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen. Sie können auch beratende Aufgaben übernehmen.414 408 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

409 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

410 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

411 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

412 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

413 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

414 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

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III. Revisions- und Kontrollstellen

Art. 164

Grundsatz 1 Die Ausgleichskassen sowie die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 sind von Revisionsstellen, welche die Voraussetzungen des Artikels 68 Absatz 3 AHVG erfüllen (im Folgenden externe Revisionsstellen genannt), zu revidieren.

2

Die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 2 und 3 sowie die Arbeitgeber können durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden.


Art. 165

Zulassungsbedingungen 1 Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen geknüpft:

a. 415 Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen.

b.416 Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in unselbständiger Stellung sind, in einem Arbeitsvertragsverhältnis zur Revisionsstelle oder in den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse stehen.

c.417 Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen zu leiten haben, müssen im Besitze des eidgenössischen Diploms für Wirtschaftsprüfer sein.

2

Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen: a.418 Sie müssen ordentliche Mitglieder der Treuhandkammer sein; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.

b.419 Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen; das Bundesamt kann für bereits zugelassene Revisionsstellen eine Ausnahme machen.

415 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

416 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).

417 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

418 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

419 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).

AHVV

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c. Sie müssen sich verpflichten, die Geschäftszweige, die sie ausserhalb der Revisions- und Kontrolltätigkeit betreiben, dem Bundesamt bekannt zu geben und Änderungen laufend zu melden.

d. Sie müssen sich verpflichten, dem Bundesamt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle der Erfüllung und Einhaltung der Zulassungsbedingungen nötig sind.

3

Die internen Revisionsstellen müssen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein. Sie dürfen nicht im Rahmen von Zweigstellen organisiert werden.

4

Die externen und internen Revisionsstellen können gegen angemessene Vergütung gleichzeitig andere Revisionen und Kontrollen für den Verband oder den Kanton durchführen, sofern dadurch eine rationellere Revisionstätigkeit erzielt und die ordnungsgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen nicht beeinträchtigt wird.


Art. 166

Zulassungsverfahren und Widerruf der Zulassung 1

Externe Revisionsstellen, die zugelassen werden wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Das Gesuch um Zulassung interner Revisionsstellen ist von der Ausgleichskasse einzureichen.

2

Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung von Revisionsstellen. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen.

3

Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Revisionsstelle die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, keine Gewähr mehr für die ordnungs- und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen bietet oder trotz Mahnung den behördlichen Weisungen nicht Folge leistet.


Art. 167

Unabhängigkeit und Ausstand 1

Die Revisionsstellen müssen von der Geschäftsführung der Gründerverbände der zu revidierenden Ausgleichskasse sowie von den zu kontrollierenden Arbeitgebern unabhängig sein.

2

Bei Befangenheit haben die Revisionsstellen bzw. die mit der Revision oder Kontrolle beauftragten Personen in den Ausstand zu treten. Ausstandsgründe sind insbesondere:

a. wesentliche finanzielle oder gleichwertige Beteiligung am Gründerverband, an dem zu kontrollierenden Arbeitgeberbetrieb oder an einem Konkurrenzunternehmen; b. ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis, das sich nicht auf die Vornahme einer Revision oder Kontrolle bezieht, mit dem zu kontrollierenden Arbeitgeber oder mit einem Konkurrenzunternehmen.

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Art. 168

Revisionsmandat 1 Die Revisionsstellen sind jeweils bis zu einem vom Bundesamt festzusetzenden Termin mit der Durchführung der Kassenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen zu beauftragen. Der Auftrag an eine externe Revisionsstelle ist für wenigstens ein Geschäftsjahr zu erteilen.

2

Die Ausgleichskassen haben ihre Revisionsstellen dem Bundesamt zu melden.


Art. 169

Revisions- und Kontrollberichte 1

Über jede Revision einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle sowie über jede Arbeitgeberkontrolle ist ein Bericht abzufassen.

2

Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel oder Unregelmässigkeiten. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und die genaue Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Weisungen klar erkennen zu lassen.

Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Missstände behoben sind. Das Bundesamt ist befugt, nähere Weisungen über die Abfassung der Revisions- und Kontrollberichte zu erlassen und Berichte, welche den Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen. Es kann ferner die Abfassung der Kontrollberichte auf vorgeschriebenem Formular anordnen.

3

Die Revisions- und Kontrollberichte sind vom Revisor sowie bei externen Revisionsstellen von den für die Revisions- oder Kontrollstelle zeichnungsberechtigten Personen zu unterzeichnen.

4

Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. Weitere Doppel gehen direkt an die Ausgleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen.420

Art. 170

Tarif 1 Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen richten sich nach einem Tarif, der vom Departement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist.

2

Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen.

3

Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen.421 420 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

421 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

AHVV

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IV. Ergänzende Revisionen und Kontrollen422

Art. 171

1 Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen.

2

Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 68 Absatz 2 letzter Satz AHVG ist das Bundesamt zuständig.

M. …


Art. 172

-173423 N. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 174

Aufgaben 1 Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 133bis, 134ter-134octies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben:424 a. 425 die Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung des EDI vom 7. November 2007426 über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHVVersichertennummer ausserhalb der AHV;

b. …427 c.428 der Zusammenruf der individuellen Konten eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles; d.429 die Auswertung der Meldungen430 gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Leistungsregisters im Auftrag und nach den Bedürfnissen des Bundesamtes; e.431 Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und Weiterleitung an die Ausgleichskasse, soweit die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im zentralen Register vermerkt sind;

422 Fassung gemäss Ziff. I der V von, 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

423 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

424 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

425 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).

426 SR

831.101.4; AS 2007 5281 427 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2905).

428 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

429 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

430 Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Jan. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

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f.432 die Führung eines zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen.

2

Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt der Geschäftsstelle des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung die für eine zweckmässige Anlagebewirtschaftung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.433 3 Die Zentrale Ausgleichsstelle hat dem Bundesamt jährlich einen einlässlichen Bericht über die Durchführung der ihr gemäss Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu erstatten.


Art. 175

Organisation 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle wird vorbehältlich Absatz 2 dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt. Dieses regelt ihre innere Organisation.

2

Hinsichtlich der in Artikel 174 Absatz 2 genannten Aufgaben untersteht die Zentrale Ausgleichsstelle dem Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

O. Die Aufsicht des Bundes

Art. 176

Departement und Bundesamt 1

Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 76 ATSG und Artikel 72 AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt.434 Es kann bestimmte Aufgaben dem Bundesamt zur selbständigen Erledigung übertragen.

2

Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen.435 3 …436

431 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

432 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

433 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

434 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

435 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 445).

436 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 445).

AHVV

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4

Das Bundesamt ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentralen Ausgleichsstelle berühren, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu erlassen.437 5 …438


Art. 177

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung439 werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2

Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst.

3

Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.


Art. 178


440

Berichterstattung durch die Ausgleichskassen Die Ausgleichskassen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. …441

Art. 179

442 Mängelbehebung Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bundesamt eine Nachfrist zu setzen.


Art. 180

Kommissarische Verwaltung

1

Die kommissarische Kassenverwaltung gemäss Artikel 72 Absatz 3 AHVG ist vom Departement anzuordnen, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Weisungen wiederholt schwer missachtet worden sind.

2

Das Departement bestimmt nach Anhörung des Kantons bzw. der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.

3

Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des Bundesamtes durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.

437 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 332). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 445).

438 Eingefügt durch Anhang Ziff. 20 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [AS 1993 901].

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

439 Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

440 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

441 Satz 2 aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1971 (AS 1971 29).

442 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).

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4

Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem Departement einen Schlussbericht zu erstatten.


Fünfter Abschnitt: Die Versicherungseinrichtungen Art. 181-199443 Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 200

444 Besondere Zuständigkeit

Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

bis 445

Art. 201


446

Beschwerdebefugnis der Behörden 1

Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

2

Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


Art. 202


447



Art. 203


448
443 Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 15. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1).

444 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

445 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

446 Fassung gemäss Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

447 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

448 Aufgehoben durch Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

AHVV

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a449

Art. 204


450

Siebenter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 205

451 Mahnung 1 Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20-200 Franken.

2

Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden.


Art. 206


452

Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.


Art. 207

453 Verjährung Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.


Art. 208

Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.

449 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).

450 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund [AS 1991 370].

451 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

452 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

453 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

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Art. 209

Auskunftspflicht

1

Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind.454 2

Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist.

3

Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf.455
bis 456 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG entscheidet das Bundesamt mittels Verfügung.

ter 457 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 1 In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969458 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2

Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.


Art. 210


459

Formulare

1

Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben.

2

…460

454 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).

455 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).

456 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 445). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905).

457 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905).

458 SR

172.041.0

459 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

AHVV

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Art. 211

461 Pauschalfrankatur 1 Die Pauschalfrankatur umfasst die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie kann auch auf andere Organe sowie auf die Postsendungen und Zahlungen der Ausgleichskassen, welche die ihnen gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragenen weitern Aufgaben betreffen, ausgedehnt werden.

2

Das Bundesamt ordnet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Postfinance der Schweizerischen Post das Nähere.462 3 Missbräuche werden wie Taxhinterziehungen nach Artikel 62 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924463 geahndet.

bis 464 Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen 1

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.

2

Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte.

3

Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat des Fonds wird angehört.

ter 465 Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens 1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA466. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt.

2

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten.

Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die 460 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 (AS 1976 1720).

461 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

462 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

463 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489, 1997 2452 Anhang Ziff. 1].

Heute: nach Art. 19 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (SR 783.0).

464 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 2758).

465 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).

466 SR

822.41

Alters- und Hinterlassenenversicherung 88

831.101

Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt.

3

Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel müssen dem Departement zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Departement hört den Verwaltungsrat des Fonds an.


Art. 212


467

Periodische Überprüfung 1

Das Bundesamt überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung.

Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen.468 2 Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundesamtes auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen.

bis 469 Berichterstattung durch das Bundesamt Das Bundesamt verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird nachher veröffentlicht.


Art. 213

Rechnungsablage des Ausgleichsfonds Die gemäss Artikel 109 AHVG vom Verwaltungsrat abzulegende Rechnung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird von diesem nach der Genehmigung veröffentlicht.


Art. 214


470

In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung 1

Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.

2

Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.

467 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 332).

468 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

469 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

470 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

AHVV

89

831.101


Achter Abschnitt: Die Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte471 Art. 215-219472

Art. 220


473



Art. 221

474 Rückerstattung der

Beiträge

1

Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.

2

Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.

3

Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.

Neunter Abschnitt:475 Die Beiträge zur Förderung der Altershilfe

Art. 222

476 Beitragsberechtigung 1 Beiträge können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die:

a. in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe erfüllen; b. in der Altershilfe tätiges Hilfspersonal weiterbilden; c. Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte durchführen.

2

Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leistungen ab.

471 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

472 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

473 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

474 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

475 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

476 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 5823). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Alters- und Hinterlassenenversicherung 90

831.101

3

Die Versicherung beteiligt sich anteilsmässig an den Beiträgen der Invalidenversicherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe im Sinne von Artikel 74 IVG477, welche in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 108quater IVV478.


Art. 223


479

Subventionskriterien

1

Für die im Leistungsvertrag festgelegten Ziele erfolgt eine Abgeltung entsprechend dem Grad der Zielerreichung.

2

Für quantifizierbare und im Leistungsvertrag festgelegte Leistungen werden Beiträge pro erbrachte Leistungseinheit festgelegt und ausgerichtet. Für die Erbringung von Hilfeleistungen zu Hause und in ambulanten Einrichtungen können nur dann Beiträge ausgerichtet werden, wenn diese Hilfeleistungen im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen.

3

Für ständige, nicht quantifizierbare Leistungen der Koordination und der Entwicklung werden Aufgaben im Leistungsvertrag umschrieben und der anrechenbare Personalaufwand festgelegt.

4

Für Projekte zur Förderung der Altershilfe können Beiträge ausgerichtet werden.

5

Weiterbildungen des Hilfspersonals zum Zweck des Erwerbs von Grundfertigkeiten werden pauschal abgegolten. Die Anforderungen an die Weiterbildung des Hilfspersonals werden im Leistungsvertrag geregelt.

6

Das Bundesamt kann die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.


Art. 224


480

Höhe der Beiträge

1

Beiträge werden nur für zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches der Organisation festgelegt und tragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Eigenleistung des Leistungsvertragspartners angemessen Rechnung. Finanzleistungen anderer öffentlichrechtlicher Gebietskörperschaften werden bei der Berechnung der Höhe der Beiträge berücksichtigt.

2

Für die Durchführung der Weiterbildung und von Kursen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstaben b und c legt das Bundesamt einen Pauschalbeitrag pro teilnehmende Person fest.

477 SR

831.20

478 SR

831.201

479 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 5823). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

480 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 5823). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

AHVV

91

831.101


Art. 225

481 Verfahren 1 Organisationen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Struktur, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.

2

Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.

3

Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen hat. Die vom Bundesamt bestimmten Unterlagen betreffend die Kurse und die Weiterbildungen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses beziehungsweise der Weiterbildung einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

4

Das Bundesamt prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Beiträge fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren.

5

Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.

Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen482

Art. 226


483

Inkrafttreten und Vollzug 1

Diese Verordnung tritt vorbehältlich Absatz 2 am 1. Januar 1948 in Kraft.

2

Die Artikel 22-26, 29, 67, 69, 83-127, 131, 133, 134, 174-177, 186, 187, 194-198, 205-217 und 219 Absatz 3 treten am 1. November 1947 in Kraft.

3

Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen oder das Bundesamt mit dem Erlass ergänzender Vorschriften beauftragen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1985484 481 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 5823). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

482 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594). Ursprünglich Neunter Abschnitt.

483 Ursprünglich Art. 222.

484 AS 1985 913. Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 92

831.101

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. September 1995485 Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995486 a. …487

b. Überführung laufender Renten 1 Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:

a. Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6-fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2.

b. Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrags der Altersrente.

2

Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von geschiedenen Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision nicht zu einem höheren Jahreseinkommen, so wird das alte Jahreseinkommen beibehalten.

c. Flexibles Rentenalter 1 Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHVRevision noch nicht abgerufen worden sind.

2

Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHVRevision wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt.

Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.

3

Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Artikel 56 Absatz 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.

d. Rentenauszahlungen der Arbeitgeber 1 Die Ausgleichskasse teilt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mit, falls dieser die Rente oder die Hilflosenentschädigung auszahlt.

485 AS 1995 4376. Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

486 AS 1996 668 487 Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

AHVV

93

831.101

2

Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse periodisch den Nachweis über die Zahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erbringen.

3

Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald er davon Kenntnis erhält, dass der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung infolge Todes oder aus anderen Gründen erloschen ist oder dass die Auszahlung einer Rente oder Hilflosenentschädigung aus andern Gründen von der Post oder von der Bank nicht vollzogen werden konnte.

4

Arbeitgeber, welche die Renten an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind berechtigt, diesen mit der gleichen Zahlung portofrei auch andere periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu überweisen, die sie oder eine mit ihrem Unternehmen verbundene selbständige Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung ausrichten.

5

Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten einer Drittperson oder Behörde auszahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.488 6

Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen notwendigen Mittel monatlich als zinslosen Vorschuss verlangen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 16. September 1996489 Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. April 1998490 1

Leistungsverträge nach Artikel 224 Absatz 1 sind mit Organisationen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits beitragsberechtigt sind, spätestens bis Ende 1999 abzuschliessen.

2

Bis zum Inkrafttreten der Leistungsverträge, längstens jedoch bis Ende 1999, erhalten Organisationen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Beiträge nach bisherigem Recht.

Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001491 1

In Abweichung von den Artikeln 22 Absatz 1 und 29 Absatz 1 wird der Jahresbeitrag für die Beitragsperiode 2000/2001 für jedes Beitragsjahr einzeln festgesetzt.

2

Die Beitragsverfügung für das Jahr 2001 ist nicht vor dem 1. Januar 2001 zu erlassen.

488 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

489 AS 1996 2758. Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

490 AS

1998 1499

491 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3044).

Alters- und Hinterlassenenversicherung 94

831.101

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000492 1

Die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich nach bisherigem Recht.

2

Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Artikel 47 oder 218 Absatz 2 DBG493 unterliegen oder bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Artikel 41 DBG weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird ein Sonderbeitrag nach den bisherigen Artikeln 23bis, 23bis a und 23ter erhoben.

3

Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die in den zwei Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden, keiner Jahressteuer unterliegen und weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird in Kantonen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die direkte Bundessteuer vorläufig im Verfahren nach Artikel 40 DBG bleiben, ein Sonderbeitrag erhoben. Die bisherigen Artikel 23bis a Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.

4

Die Artikel 41bis Absätze 1 Buchstaben a-e und 2, 41ter und 42 finden ab ihrem Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung.

5

Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f gilt nur für Beiträge, die für die Zeit nach seinem Inkrafttreten geschuldet sind.

6

Auf Sonderbeiträge für Perioden vor dem Inkrafttreten dieser Änderung findet der bisherige Artikel 41bis Absatz 2 Buchstabe c Anwendung.

7

Wird der Versicherte betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen, der Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet wurde.

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Oktober 2007494 1 Die Artikel 8bis und 8ter finden Anwendung auf die ab Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlten Sozialleistungen, auf denen zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind.

2

Bei der Ermittlung des im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 18 Absatz 1bis erzielten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können nur die in diesem und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden.

492 AS 2000 1441 493 SR

642.11

494 AS

2007 5125

AHVV

95

831.101

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2007495 1 Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der folgenden Sozialversicherungen betraut sind, verwenden die Versichertennummer nach bisherigem Recht bis am 30. Juni 2008:

a. AHV nach dem AHVG; b. Invalidenversicherung nach dem IVG496; c. Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965497 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; d. Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952498;

e. Familienzulagen in der Landwirtschaft nach dem FLG499.

2

Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982500 beauftragt sind, können die Versichertennummer nach bisherigem Recht bis am 31. Dezember 2008 verwenden.

3

Bis zum 31. Dezember 2008 weist die ZAS zusätzlich zur Versichertennummer nach neuem Recht die Versichertennummer nach bisherigem Recht zu.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2007501 Die Artikel 222-225 finden nur Anwendung auf die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2007 dieser Verordnung beginnenden Aus- und Weiterbildungen.

495 AS

2007 5271

496 SR

831.20

497 SR

831.30

498 SR

834.1

499 SR

836.1

500 SR

837.0

501 AS

2007 5823

Alters- und Hinterlassenenversicherung 96

831.101