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Abteilung Steuern

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Die Rekurrentin führte ihre Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters fort. Die Austrittsleistung liess sie auf zwei Konti bei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen. 6.2. Für die Übertragung der Austrittsleistung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters auf eine Freizügigkeitseinrichtung besteht entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Möglichkeit. Freizügigkeitsleistungen sind nur bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles möglich. Der Vorsorgefall "Alter" trat mit der Abrechnung und dem Austritt aus der Pensionskasse S. per X. Mai 2013 ein. Art. 2 Abs. 1bis
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 2 Austrittsleistung
1    Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1ter    Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8
2    Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
3    Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9
4    Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10
FZG kommt nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mehr zur Anwendung. Insofern ist der Verweis auf den BGE 120 V 306 (welcher zudem mit BGE 129 V 381 ff. relativiert wurde) nicht relevant. Art. 12 Abs. 1
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 12 Übertragung - 1 Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
1    Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
2    Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.
und 16 Abs. 1
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen - 1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
1    Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
2    Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
3    Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.38
FZV sind nur dann anwendbar, wenn eine Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 10 Formen - 1 Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
1    Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
2    Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei:
a  einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe; oder
b  einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Absatz 1 des BVG23.
3    Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 1924 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden.
FZV überhaupt möglich ist, was hier gerade nicht der Fall ist. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Austrittsleistung der Pensionskasse S. trotz deren unzulässigen Überweisung an zwei Freizügigkeitseinrichtungen mit dem Erreichen des Pensionsalters fällig wurde. Sie ist damit im Jahr 2013 steuerlich zu erfassen. 6.4. Die Steuerkommission R. hat die Austrittsleistung aus der 2. Säule von CHF (...) zusammen mit der Auszahlung aus der Säule 3a mit einer Jahressteuer zum Vorsorgetarif erfasst. Das ist nicht zu beanstanden.

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Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Auch bei Sprachkursen muss für die Abzugsfähigkeit der Kosten ein genügend enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden. Insbesondere sind überwiegend, im Privatbereich des

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Spezialverwaltungsgericht

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Steuerpflichtigen liegende Interessen am Spracherwerb in die Erwägungen einzubeziehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Juni 2015 in Sachen M.L. (3-RV.2015.60).

Aus den Erwägungen 3.5. Auch wenn die Veranlagungspraxis im Kanton Aargau grosszügig ist, muss dennoch immer ein genügender Konnex zwischen der Fortbildung und dem ausgeübten Beruf bestehen (vgl. VGE vom 25. April 2014 in Sachen F.F. [WBE.2013.333]). (...) 4.2. Ein nennenswerter Nutzen der thailändischen Sprache beim Verkauf von Sonnenstoren und Wetterschutzsystemen in der Schweiz ist nicht erkennbar. Es handelt sich nicht um eine Branche, welche speziell durch Kontakte mit ausländischen Personen, insbesondere mit thailändischen Staatsangehörigen, geprägt wäre. Gemäss Ausländerstatistik lebten per 31. Dezember 2014 lediglich rund 9'000 Personen thailändischer Nationalität ständig in der Schweiz (Gesamtanzahl ständig anwesender Ausländer in der Schweiz: 1'947'023; davon sind demnach 0.5 % thailändische Staatsbürger), was zeigt, dass der Anteil von thailändisch sprechenden Personen an der Gesamtbevölkerung insgesamt gering ist. Dass gerade ein namhafter Teil der Kundschaft der X AG thailändisch-sprachig sein sollte, muss damit bezweifelt werden. Die Klientel für die genannten Produkte dürften Inhaber von Wohn- oder Geschäftsliegenschaften sein. Aufgrund dieser Ausgangslage wäre es umso mehr am Rekurrenten, detailliert darzulegen, inwiefern in seinem Berufsalltag Kontakte zu thailändisch sprechenden Personen (die darüber hinaus nur geringfügig deutsch sprechen) regelmässig vorkommen und ihm die Sprachkenntnisse bei der Arbeit konkret von Nutzen sind. (...)

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Abteilung Steuern

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4.4. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass in die Abwägung, ob abzugsfähige Weiterbildungskosten oder private Lebenshaltungskosten vorliegen, ausserberufliche Umstände einbezogen werden müssen (VGE vom 25. April 2014 in Sachen F.F. [WBE.2013.333]). Der Rekurrent hat gemäss unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz eine thailändische Lebenspartnerin. Dies erweist sich vorliegend als relevant. Die private Motivation des Rekurrenten für den Kursbesuch liegt damit auf der Hand.

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Gewinnungskosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit; passive Rechnungsabgrenzung (§ 36 Abs. 1 StG) Wenn im Jahr 2010 eine Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks nach der Kiesabbauung bis in das Jahr 2027 bezahlt wird, kann die Entschädigung (bei einer Liegenschaft des Geschäftsvermögens) auf 18 Jahre aufgeteilt werden. Hierfür ist eine passive Rechnungsabgrenzung zu bilden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Februar 2015 in Sachen R. + A.R. (3-RV.2014.118).

Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent ist selbständig erwerbender Landwirt. Mit "Vertrag über das zusätzliche Auffüllvolumen Parzelle X" zwischen ihm, den gewinnanteilsberechtigten Geschwistern und der einfachen Gesellschaft A. (...) wurde der A. das Recht zugestanden, auf dem Grundstück X eine Überfüllung vorzunehmen. Die Auffüllung soll gemäss Vertrag bis in das Jahr 2027 abgeschlossen sein. Die A. sprach hierfür dem Rekurrenten eine Entschädigung von

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 3-RV.2015.60
Datum : 25. Juni 2015
Publiziert : 31. Dezember 2015
Quelle : AGVE - Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide
Status : 3-RV.2015.60
Sachgebiet : Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, 2000-2020 AGVE-Sammlung
Gegenstand : Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Auch bei Sprachkursen muss für die Abzugsfähigkeit der Kosten ein genügend


Gesetzesregister
FZG: 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 2 Austrittsleistung
1    Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1ter    Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8
2    Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
3    Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9
4    Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10
FZV: 10 
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 10 Formen - 1 Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
1    Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
2    Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei:
a  einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe; oder
b  einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Absatz 1 des BVG23.
3    Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 1924 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden.
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SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 12 Übertragung - 1 Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
1    Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
2    Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.
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SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen - 1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
1    Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.37
2    Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
3    Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.38
BGE Register
120-V-306 • 129-V-381
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sprache • weiterbildungskosten • selbständige erwerbstätigkeit • aargau • bruchteil • austritt • einfache gesellschaft • privatbereich • gewinnungskosten • landwirt • geschwister • kundschaft • vorinstanz • jahressteuer