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01.01.2007 - 30.06.2008
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1

Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) vom 20. Dezember 1985 (Stand am 1. Juli 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31quinquies Absätze 1, 2 und 4 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Februar 19842, beschliesst: 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit bilden die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jährliche Einlagen steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven («Reserven»).

2

Die Bildung der Reserven ist freiwillig.

2. Abschnitt: Bildung und Anlage

Art. 2

Berechtigte Unternehmen 1

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.

2

Im Interesse einer regional ausgeglichenen Reservenbildung können die Kantone im Einvernehmen mit dem Bundesrat Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven nach diesem Gesetz berechtigen.

3

Sinkt die Zahl der Arbeitnehmer unter die Mindestgrenze, bleiben die Reserven bestehen.

4

Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Wirtschaftszweige oder Teile davon von der Bildung von Reserven ausschliessen.

AS 1988 1420 1

[AS 1978 484]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 41, 100 und 101 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

BBl 1984 I 1129 823.33

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 2

823.33


Art. 3

Berechnungsgrundlage

1

Berechnungsgrundlage für die Reservenbildung ist der jährliche handelsrechtliche Reingewinn nach Abzug eines allfälligen Verlustvortrags.

2

Der Bundesrat regelt, wie Gewinne aus Liegenschaften und ausländischen Betriebsstätten zu berücksichtigen sind.


Art. 4

Jährliche Einlage und Höchstbestand 1

Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der Berechnungsgrundlage.

Erreicht dieser Anteil nicht 10 000 Franken, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

2

Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Bundesrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent erhöhen.

3

Sinkt die Lohnsumme nach Erreichen dieses Höchstbestandes, bleiben die Reserven bestehen.


Art. 5

Jährliche Einlage und zweite Zuweisung nach Art. 671 des Obligationenrechts Die jährliche Einlage in die Reserven kann auf die zweite Zuweisung an den Reservefonds nach Artikel 671 Absatz 2 Ziffer 3 des Obligationenrechts3 angerechnet werden.


Art. 6

Anlage der Reserven

1

Das Unternehmen muss die jährliche Einlage in die Reserven beim Bund oder auf einem Sperrkonto bei einer Bank anlegen (Reservevermögen).

2

Bund und Banken verzinsen die Reservevermögen zu marktüblichen Bedingungen und zahlen sie nach der Freigabe den Unternehmen auf deren Antrag zurück. Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

3

Der Bund kann mit den Banken Vereinbarungen über die Entgegennahme von Einlagen und die anzuwendenden Bedingungen abschliessen.


Art. 7

Übernahme eines Unternehmens Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, muss auch in die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz eintreten.

3

SR 220. Diese Ziff. hat eine neue Fassung (siehe heute Art. 671 in der Fassung vom 4. Okt. 1991).

Bildung steuergünstiger Arbeitsbeschaffungsreserven - BG 3

823.33

3. Abschnitt: Freigabe und Verwendung der Reservevermögen

Art. 8

Allgemeine Freigabe

1

Drohen Beschäftigungsschwierigkeiten oder sind solche bereits eingetreten, so gibt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen die im Zeitpunkt der Freigabe vorhandenen Reservevermögen für das Gebiet mehrerer Kantone oder gesamtschweizerisch, für einzelne oder alle Wirtschaftszweige frei. Die Reservevermögen werden auch freigegeben, wenn ein ausserordentlicher Bedarf für Anpassungen an den technologischen oder marktbedingten Wandel besteht. Es hört zuvor die Kantone und die Spitzenverbände der Wirtschaft an.

2

Das Departement kann auf Antrag eines Kantons die Reservevermögen für dessen Gebiet freigeben.


Art. 9

Freigabe für einzelne Unternehmen 1

Drohen einem Unternehmen Schwierigkeiten oder sind solche bereits eingetreten, so kann das Bundesamt für Konjunkturfragen4 (Bundesamt) zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen das im Zeitpunkt der Freigabe vorhandene Reservevermögen auf Gesuch des Unternehmens freigeben.

2

Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet es mit ihrem Antrag unverzüglich an das Bundesamt weiter.

3

Anzeichen für Schwierigkeiten sind insbesondere eine wesentlich verschlechterte Auftrags-, Ertrags- oder Finanzlage.


Art. 10

Arbeitsbeschaffungsmassnahmen Als Arbeitsbeschaffungsmassnahmen gelten Massnahmen, die eine ausgeglichene Beschäftigung fördern oder die längerfristige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens stärken, insbesondere: a. bauliche

Massnahmen;

b. Anschaffung, Eigenbau und Unterhalt von Ausrüstungen; c. Forschung, Entwicklung und Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen;

d. Exportförderung; e. Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern.

4

Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1; AS 2000 187 Art. 7).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 4

823.33


Art. 11

Frist für die Durchführung Das Departement oder das Bundesamt setzt mit der Freigabe der Reservevermögen für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen eine Frist.


Art. 12

Übertragung der Reserven im Konzern 1

Mit Zustimmung des Bundesamtes kann ein Unternehmen sein Reservevermögen bei einem andern, mit ihm unter einheitlicher Leitung stehenden inländischen Unternehmen einsetzen. Dabei ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Gebiete des Landes Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt hört zuvor die betroffenen Kantone an.

2

Das Reservevermögen darf nur mit der dazugehörigen Reserve übertragen werden.

Diese Übertragung hat keine unmittelbaren Folgen bei den Ertragssteuern.


Art. 13

Verwendungsnachweis 1 Das Unternehmen muss die ordnungsgemässe Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Umfang des beanspruchten Reservevermögens nachweisen.

2

Das Bundesamt kann nötigenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Beweismittel überprüfen.

3

Zeigt die Überprüfung, dass das Unternehmen das Reservevermögen nicht ordnungsgemäss verwendet hat, oder wird der Nachweis nicht erbracht, muss das Unternehmen die Reserven nachträglich pauschal versteuern.

4. Abschnitt: Steuerliche Behandlung

Art. 14

Steuervergünstigungen des Bundes 1

Bei der direkten Bundessteuer gelten die jährlichen Einlagen als geschäftsmässig begründete Unkosten.

2

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.


Art. 15

Steuervergünstigungen der Kantone und Gemeinden Der Bund gewährt die Steuervergünstigungen nach Artikel 14 nur, wenn die Kantone und Gemeinden eine steuerfreie Reservenbildung zulassen und die Arbeitsbeschaffungsreserven steuerrechtlich den offenen Reserven gleichstellen.


Art. 16

Liquidation und Verlegung von Unternehmen 1

Bei der Liquidation eines Unternehmens werden die Reserven nachträglich pauschal besteuert.

2

Die Verlegung des Sitzes oder einer Betriebsstätte ins Ausland ist der Liquidation oder Teilliquidation gleichgestellt.

Bildung steuergünstiger Arbeitsbeschaffungsreserven - BG 5

823.33


Art. 17

Interkantonale Steuerausscheidung

Die Steuervergünstigungen werden nach den Grundsätzen über das Doppelbesteuerungsverbot auf die Kantone aufgeteilt, in denen die Betriebsstätten des Unternehmens liegen.

5. Abschnitt: Auskunfts- und Meldepflicht

Art. 18

1 Die Unternehmen und Banken müssen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone auf Verlangen alle zur Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen vorlegen.

2

Die Unternehmen haben der Steuerverwaltung mit der Steuererklärung unaufgefordert Bewegungen und Stand der Arbeitsbeschaffungsreserven mitzuteilen.

3

Das Departement kann weitere Meldungen vorschreiben, soweit sie für die Anwendung des Gesetzes erforderlich sind.

6. Abschnitt: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 19


5



Art. 20

Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.6 2

Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen der Steuerbehörden über die Festsetzung der Steuervergünstigungen nach den Artikeln 14 und 15 richtet sich nach der Steuergesetzgebung des Bundes und der Kantone.


Art. 21

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich die Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 18) verletzt oder den Verwendungsnachweis (Art. 13) nicht erbringt, wird mit Busse bestraft. In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

2

Der Bundesrat kann für Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften die gleichen Strafen vorsehen.

3

Widerhandlungen werden vom Departement nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19747 verfolgt und beurteilt.

5

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 36 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. 104 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

7

SR 313.0

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 6

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4

Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung nach den Artikeln 14 und 15 wird durch die Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Steuerrechts erfasst.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22

Vollzug 1 Der Bundesrat und die Kantone werden mit dem Vollzug beauftragt.

2

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Bundes und der Kantone.


Art. 23

Verhältnis zum Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 10 durch, muss es vorab die Reserven nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 19518 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft verwenden.


Art. 24


Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19739 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 6
Abs. 1 Bst. f
10 ...


Art. 25


Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 196511 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert: Art. 5
Abs. 1 Bst. e
...

8

SR 823.32

9

SR 641.10

10

Dieser Bst. hat heute eine neue Fassung.

11

SR 642.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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Art. 26


Änderung des Bundesgesetzes über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 195112 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft wird wie folgt geändert: Art. 2
Abs. 2
...


Art. 4
Abs. 3
...


Art. 5a

...


Art. 12
Sachüberschrift und Abs. 1
13 ...

a14 Übergangsbestimmung 1 Reserven nach diesem Gesetz können nur bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung gebildet werden.

2

Der Bundesrat regelt die Auflösung der bestehenden Reserven. Er kann dabei von Artikel 13 abweichen.

3

Er wird ermächtigt, nach Auflösung der Reserven dieses Gesetz aufzuheben.


Art. 27

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 198815 12

SR 823.32. Die hiernach aufgeführte Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

13

Dieser Art. ist aufgehoben.

14 Eingefügt durch Ziff. II 5 des BG vom 23. März 2007 (Unternehmenssteuerreformgesetz II), in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2893 2902; BBl 2005 4733).

15

BRB vom 9. Aug. 1988 (AS 1988 1427).

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