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418.01

Verordnung
über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

(Schweizerschulenverordnung, SSchV)

vom 28. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3 zweiter Satz, 8 Absatz 4, 10 Absatz 5,
15 Absatz 2 und 20 Absatz 1 des Schweizerschulengesetzes vom 21. März 20141 (SSchG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

Im Sinne des SSchG und dieser Verordnung gelten als:

a.
Schülerinnen und Schüler: Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 3. und dem vollendeten 25. Altersjahr, die eine Schweizerschule besuchen oder an einer anderen Form der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland gemäss SSchG teilnehmen;
b.
Lernende: Jugendliche bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die eine berufliche Grundbildung nach Artikel 5 SSchG absolvieren;
c.
Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung: Lehrpersonen, die über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Lehrdiplom verfügen;
d.
Sekundarstufe II: Gymnasium und Berufsfachschule.

2. Abschnitt:
Anerkennung von Schweizerschulen und von deren Angeboten

(Art. 3-6 SSchG)

Art. 2 Gesuch

1 Gesuchstellerin für die Anerkennung einer Schule als Schweizerschule und von deren Angeboten ist das Gründungkomitee oder die Trägerschaft der Schule.

2 Das Gesuch muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nötig sind. Es muss Stellung nehmen zu den einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen nach SSchG und insbesondere folgende Beilagen enthalten:

a.
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung in den kommenden acht Jahren mit Angaben zur Klassenauslastung;
b.
eine Finanzplanung, die über die zu erwartenden Aufwendungen und Erträge in den kommenden acht Jahren informiert;
c.
die Statuten;
d.
Informationen über die Trägerschaft, deren Organisation und personelle Zusammensetzung;
e.
Informationen über das pädagogische Konzept und, bei Angeboten in der beruflichen Grundbildung, über das Ausbildungskonzept;
f.
den Nachweis, dass die Lehrkräfte über eine stufenspezifische Lehrberechtigung verfügen;
g.
den Nachweis über die Gemeinnützigkeit sowie über die Gewinnverwendung.

3 Für die Anerkennung von Filialschulen ist überdies das Reglement über die Organisation der Schule und die Zusammenarbeit mit der Filialschule einzureichen.

4 Das Gesuch ist beim Bundesamt für Kultur (BAK) einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.

Art. 3 Gesuchsprüfung

1 Die zuständige schweizerische Vertretung nimmt zuhanden des BAK zum Gesuch Stellung.

2 Zur Prüfung von Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

3. Abschnitt: Finanzhilfen an Schweizerschulen

(Art. 10 SSchG)

Art. 4 Bemessungsgrundsätze

Für die Bemessung von Finanzhilfen an die Betriebskosten von Schweizerschulen gelten folgende Grundsätze:

a.
Der Betrag je Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden kann nach Schulstufe differenziert werden.
b.
Der Betrag je Schweizer Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden ist höher als für die übrigen Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden.
c.
Der Betrag je Lehrperson kann abgestuft werden nach den Lebenshaltungskosten in den Gastländern, nach den Dienstjahren der Lehrperson, nach Schulstufen sowie nach schweizerischer oder nicht schweizerischer Lehrberechtigung.
d.
Zur Berechnung der Anzahl Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, werden die Schweizer Schülerinnen und Schüler sowie die Schweizer Lernenden stärker gewichtet als die übrigen Kinder und Jugendlichen an der Schule.
e.
Das BAK kann mit Zustimmung des Patronatskantons auch Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung als beitragsberechtigte Lehrpersonen anerkennen.
f.
Die Anzahl der Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung, für welche die Schule einen Beitrag erhält, darf die Anzahl Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung, für welche die Schule einen Beitrag erhält, nicht übersteigen.
Art. 5 Beitragssätze und Prioritätenordnung

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung die Beitragssätze fest.

2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das EDI gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

Art. 6 Gesuchstellung

1 Gesuchstellerin ist die Trägerschaft der Schweizerschule.

2 Das Gesuch muss insbesondere die Listen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden und der Lehrpersonen enthalten. Das BAK stellt ein Gesuchformular zur Verfügung.

3 Das Gesuch ist beim BAK einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.

4 Es ist spätestens drei Monate nach Beginn des Schuljahres einzureichen.

Art. 7 Gesuchsprüfung

1 Die zuständige schweizerische Vertretung nimmt zuhanden des BAK zum Gesuch Stellung.

2 Sie prüft insbesondere:

a.
die Zahl der aufgeführten Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden Schweizer Staatsangehörigkeit;
b.
die Bestätigungen der Schweizerschule über den Sozialversicherungsschutz der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung.

4. Abschnitt:
Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

(Art. 14 und 15 SSchG)

Art. 8 Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung

1 Für Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung gelten folgende Voraussetzungen:

a.
Die Schule unterrichtet mindestens 15 Schülerinnen und Schüler oder Lernende mit Schweizer Staatsangehörigkeit.
b.
Die Anzahl der Schweizer Schülerinnen und Schüler oder der Schweizer Lernenden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtschülerzahl.
c.
Die Lehrperson, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, orientiert sich in ihrem Unterricht an schweizerischen Lehrplänen beziehungsweise an massgebenden Dokumenten der beruflichen Grundbildung und vermittelt Kenntnisse über die Schweiz sowie deren kulturelle Grundwerte. Sie erteilt ihren Unterricht hauptsächlich in einer schweizerischen Landessprache.

2 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die Lohnkosten und die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.

3 Die Finanzhilfe kann ausnahmsweise höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen, wenn es das wirtschaftliche Umfeld der Schule erfordert.

4 Pro 15 Schülerinnen und Schüler oder Lernende mit Schweizer Staatsangehörigkeit kann um einen Beitrag an die Besoldungskosten einer Person mit schweizerischer Lehrberechtigung nachgesucht werden.

Art. 9 Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung in Form von Kursen

1 Für Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung in Form von Kursen gelten folgende Voraussetzungen:

a.
Die Kurse werden von mindestens acht Schülerinnen und Schülern oder Lernenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit besucht.
b.
Die Kurse werden von dazu befähigten Personen und hauptsächlich in einer schweizerischen Landessprache erteilt.
c.
Die Kurse orientieren sich an schweizerischem Unterrichtsmaterial und vermitteln Kenntnisse über die Schweiz und deren kulturelle Grundwerte.

2 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die Lohnkosten, die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen und die Kosten des mit dem Angebot direkt verbundenen administrativen Aufwands.

Art. 10 Finanzhilfen für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial

1 Für Finanzhilfen für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial gelten folgende Voraussetzungen:

a.
Die Schule unterrichtet mindestens sechs Schülerinnen und Schüler oder Lernende mit Schweizer Staatsangehörigkeit.
b.
Das Ausbildungsmaterial dient der Vermittlung schweizerischer Bildung.

2 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die Aufwendungen für den Erwerb und die Anlieferung von Ausbildungsmaterial.

Art. 11 Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen

1 Für Finanzhilfen an Investitionen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen muss das Gründungskomitee oder die Trägerschaft einen Bedarfsnachweis in Form einer Machbarkeitsstudie erbringen.

2 Als Gründung und Aufbau neuer Schweizerschulen gelten:

a.
Schulneugründungen an neuen Standorten;
b.
Gründung und Aufbau von Filialschulen von Schweizerschulen an neuen Standorten;
c.
Erweiterungsbauten von Schweizerschulen zur Einrichtung von Berufsfachschulen.

3 Für die Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen gelten folgende Grundsätze:

a.
Der Bund kann einen Beitrag von höchstens 50 Prozent an die anrechenbaren Kosten für die Gründung und den Aufbau einer neuen Schweizerschule leisten.
b.
Der Beitrag darf 3 Millionen Franken nicht übersteigen.

4 Als anrechenbare Kosten gelten die Aufwendungen für:

a.
die Projektierung;
b.
die Kosten von Landerwerb und -erschliessung;
c.
die Bau- und Baunebenkosten zur Erstellung von Gebäuden;
d.
der Erwerb oder der Umbau bestehender Gebäude;
e.
die Einrichtungskosten;
f.
die Kosten für Ausbildungsmaterial.

5 Nicht anrechenbar sind namentlich:

a.
die Kosten von Machbarkeitsstudien;
b.
die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt;
c.
öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.

6 Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten entsprechend herabgesetzt werden. Das BAK bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.

Art. 12 Gesuchstellung

1 Gesuchstellerin für Gesuche nach den Artikeln 8-10 ist eine Trägerschaft nach Artikel 14 Absatz 1 SSchG. Gesuchstellerin für Gesuche nach Artikel 11 ist das Gründungkomitee oder die Trägerschaft der Schule.

2 Das Gesuch muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nötig sind. Das BAK stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung.

3 Das Gesuch ist beim BAK einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.

4 Es ist spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres oder des Kurses oder vor Anschaffung des Ausbildungsmaterials einzureichen.

Art. 13 Gesuchsprüfung

1 Die zuständige schweizerische Vertretung nimmt zuhanden des BAK zum Gesuch Stellung.

2 Bei Gesuchen nach den Artikeln 8-10 prüft sie insbesondere:

a.
die Zahl der aufgeführten Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit;
b.
die Abrechnungen der Schulen über den Sozialversicherungsschutz der Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung.

3 Zur Prüfung von Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das SBFI.

5. Abschnitt:
Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung
junger Auslandschweizerinnen und -schweizer

(Art. 14 Abs. 2 Bst. d SSchG)

Art. 14

Das BAK richtet Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer an Organisationen aus, welche diese Leistungen umfassend erbringen.

6. Abschnitt: Sozialversicherung

(Art. 8 SSchG)

Art. 15 Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung

1 Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die für eine Schweizerschule tätig sind, sind in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung (AHV/IV), der schweizerischen Unfallversicherung (UV) und der schweizerischen Krankenversicherung (KV) versichert, sofern die anwendbare Gesetzgebung die Unterstellung unter die entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften vorsieht.

2 Die Arbeitgeberpflichten richten sich nach den anwendbaren Rechtsvorschriften.

Art. 16 Berufliche Vorsorge

1 Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die in der AHV/IV obligatorisch versichert sind, unterstehen auch der beruflichen Vorsorge nach schweizerischem Recht.

2 Der Arbeitgeber sorgt für eine berufliche Vorsorge der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entspricht.

3 Kann die Lehrperson ihrer früheren Pensionskasse angeschlossen bleiben oder ist eine Versicherung in der Pensionskasse des Patronatskantons möglich, so entscheidet der Arbeitgeber über die Versicherung bei diesen Einrichtungen. Erfolgt keine Versicherung bei diesen Kassen, so wird die Lehrperson in die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) aufgenommen.

4 Das BAK legt den versicherten Verdienst der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die bei der PUBLICA versichert sind, pauschal fest. Es trägt dabei den verschiedenen Schulstufen Rechnung.

Art. 17 Vertretung der Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen Sozialversicherungen

1 Das BAK kann eine externe Stelle bezeichnen, welche die Vertretung der Schweizerschulen für Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die nach Artikel 8 SSchG zu versichern sind, gegenüber den schweizerischen Sozialversicherungen wahrnimmt.

2 Diese Stelle vertritt die Schweizerschulen namentlich beim Abschluss und bei Änderungen des Anschlussvertrags mit der PUBLICA.

7. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen

(Art. 3, 7 und 9 SSchG)

Art. 18 Trägerschaft

1 Als Trägerschaft einer Schweizerschule gilt der Schulverein, eine Stiftung, Kapital- oder Personengesellschaft, eine Genossenschaft oder eine Körperschaft vergleichbarer Rechtsform.

2 An den Sitzungen der Trägerschaft nehmen mit beratender Stimme teil:

a.
die Schulleiterin oder der Schulleiter;
b.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen schweizerischen Vertretung;
c.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft, ausser bei Geschäften zu Personal- und Lohnfragen.
Art. 19 Visueller Auftritt

1 Schweizerschulen sind verpflichtet, in ihrem Namen die Bezeichnung «Schweizerschule» zu führen. In begründeten Fällen kann das BAK andere Bezeichnungen zulassen, die sich an diesen Begriff anlehnen.

2 Das EDI legt fest:

a.
ein Logo, das Bestandteil des visuellen Auftritts einer Schweizerschule sein muss;
b.
ein Logo, das andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland gemäss Artikel 14 SSchG kennzeichnet.
Art. 20 Berichterstattung

1 Die Trägerschaft einer Schweizerschule muss dem BAK mit Kopie an den Patronatskanton jährlich bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Betriebsjahres Bericht erstatten.

2 Der Bericht enthält:

a.
Angaben zum Bestand an Schülerinnen und Schülern sowie Lernenden und Lehrkräften pro Schulstufe und differenziert nach Staatsangehörigkeit;
b.
eine Kopie des Jahresberichts.

3 Das BAK kann weitere Anforderungen an die Berichterstattung in der Verfügung über die Finanzhilfe festlegen.

4 Die Schweizerschulen liefern zusätzlich spätestens drei Monate nach der Genehmigung der Rechnung finanzielle Kennzahlen. Das BAK stellt hierzu ein Formular zur Verfügung.

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 22 Aufgaben der schweizerischen Vertretungen

1 Die zuständige schweizerische Vertretung verfolgt die Tätigkeiten der Schweizerschule. Sie wohnt den Sitzungen der Trägerschaft als Beobachterin ohne Stimmrecht bei.

2 Sie nimmt zu den für die Finanzhilfen eingereichten Unterlagen schriftlich Stellung.

3 Sie informiert das BAK über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung und über Entwicklungen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Artikeln 3-6 SSchG oder die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe nach Artikel 14 SSchG betreffen.

Art. 23 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

(Art. 21 Abs. 1 SSchG)

1 Die Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984.

2 Sie besteht aus neun Mitgliedern. Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder.

3 In der Kommission sind vertreten:

a.
die Bundesverwaltung mit zwei Mitgliedern, einem aus dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und einem aus dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung;
b.
die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und die Vereinigung der Patronatskantone mit je einem Mitglied;
c.
die Gesamtheit der Schweizerschulen mit zwei Mitgliedern, und zwar mit einer Person, welche die Trägerschaften vertritt, und mit einer Person, welche die Schulleitungen vertritt;
d.
der Dachverband der Schweizer Lehrerinnen und Lehrer mit einem Mitglied;
e.
die Vereinigung der Schweizerschulen mit einem Mitglied;
f.
die Auslandschweizer-Organisation mit einem Mitglied.

4 Die Kommission berät das BAK insbesondere zu folgenden Geschäften:

a.
Anerkennung einer neuen Schweizerschule nach Artikel 3 SSchG;
b.
Anerkennung der Sekundarstufe II, von Angeboten der beruflichen Grundbildung und von Filialschulen von Schweizerschulen nach den Artikeln 4-6 SSchG;
c.
Entzug der Anerkennung einer Schweizerschule oder ihrer Bildungsangebote nach den Artikel 4-6 SSchG oder Auferlegung von Auflagen zu einer Anerkennung;
d.
Änderungen dieser Verordnung;
e.
Erstellung einer Prioritätenordnung des EDI nach Artikel 5 Absatz 2;
f.
Unterstützung anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Art. 14 SSchG), soweit ihr ein präjudizierender Charakter zukommt.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen