Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.254/2002 /bnm

Urteil vom 27. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Schlussrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs vom 26. November 2002 (AB.2002.36).

Sachverhalt:
A.
Über A.________ wurde am 27. September 1995 der Konkurs eröffnet. Im April 1997 wurden die zur Masse gehörenden Grundstücke versteigert und in den Monaten Juni und Juli 1997 die entsprechenden Abrechnungen und Verteilungslisten erstellt. Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 4. September 2000 eingestellt und am 5. Oktober 2000 rechtskräftig geschlossen (Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. ...; Urteil 7B.127/2002 des Bundesgerichts vom 5. September 2002, E. 1). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 erliess das Konkursamt St. Gallen (Zweigstelle Z.________) die Schlussrechnung.

Am 18. Oktober 2002 erhob A.________ Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, das Konkursamt habe ihm die Beträge von Fr. 31'435.90, Fr. 71'537.55 und Fr. 847.95 auszubezahlen. Das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2002 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1) und wies das Konkursamt an, A.________ den Betrag von Fr. 847.95 auszubezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde (stillschweigend) ab.
B.
Das Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Z.________, hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Konkursamt zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann legitimiert, wenn es Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder - als Organ des Kantons - fiskalische Interessen geltend macht (BGE 117 III 39 E. 2 S. 40; 116 III 32 E. 1 S. 34). Ein Konkursbeamter ist nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn er damit verhindern will, dass Schadenersatzforderungen oder Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn bzw. den Kanton geltend gemacht werden (BGE 105 III 35 E. 2 S. 37).
2.
Das Konkursamt ist zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Zum einen ist von vornherein unbehelflich, wenn der Konkursbeamte erklärt, er sei insbesondere dadurch beschwert, dass sich ein Haftungsfall für den Kanton bzw. ihn selber ergebe, wenn durch den angefochtenen Entscheid der Kostenvorschuss, den die Gläubigerin für die Konkurseröffnung habe leisten müssen, dem Beschwerdeführer als Gemeinschuldner zurückzuerstatten sei. Zum anderen erschöpft sich die Beschwerde des Konkursamtes in einer Kritik an der Anweisung seiner Aufsichtsbehörde, dass der von der Gläubigerin Bank B.________ geleistete, aber vom Amt nicht beanspruchte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 847.95 dem Beschwerdeführer und nicht, wie in der Schlussrechnung des Konkursamtes vorgesehen, der Gläubigerin zurückzuerstatten ist. Insoweit versucht das Konkursamt mit der Beschwerde Interessen der Gläubigerin Bank B.________ zu schützen und nimmt weder Interessen der Konkursmasse noch fiskalische Interessen wahr. Das Konkursamt verkennt, dass es auch Entscheide seiner Aufsichtsbehörde hinzunehmen und zu vollziehen hat, die ihm gesetzwidrig erscheinen (BGE 47 III 21; vgl. Dieth, Beschwerde gemäss Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG, AJP 2002 S. 370). Auf die Beschwerde kann nicht
eingetreten werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Z.________, dem Beschwerdegegner und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B.254/2002
Datum : 27. Januar 2003
Publiziert : 21. Februar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.254/2002 /bnm Urteil vom 27. Januar


Gesetzesregister
SchKG: 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
BGE Register
105-III-35 • 116-III-32 • 117-III-39 • 47-III-21
Weitere Urteile ab 2000
7B.127/2002 • 7B.254/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • kantonsgericht • bundesgericht • fiskalisches interesse • konkursbeamter • wiese • gerichtsschreiber • kostenvorschuss • konkursmasse • entscheid • beschwerdegegner • monat • beschwerdeschrift • mass • lausanne • 1995 • amtsblatt • wille • konkursverfahren • sachverhalt
AJP
2002 S.370