Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.14/2005 /pai

Urteil vom 24. März 2005
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 3011 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer,
vom 5. Januar 2005.

Sachverhalt:
A.
Am 21. Oktober 2004 wurde gegen X.________ wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafuntersuchung eröffnet. Anlass dafür war der Umstand, dass dieser auf seinem Landwirtschaftsbetrieb in A.________ im Jahre 2004 auf etwa 75 Aren Hanf anbaute. Der Untersuchungsrichter ordnete am 9. November 2004 die Beschlagnahme von 200-250 Hanfstauden und von 13 "Big Bags" mit Hanf-Futtermittel an, die nach der Ernte im Tenn gelagert wurden. Auf Beschwerde von X.________ hin hob die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 5. Januar 2005 die Beschlagnahme wieder auf. Sie gelangte zum Schluss, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehe, sondern lediglich ein solcher für eine fahrlässige Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz vorliege. Die angeordnete Beschlagnahme erscheine angesichts der lediglich geringfügigen Straftat weder im Blick auf Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
noch Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB als verhältnismässig.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid der Anklagekammer vom 5. Januar 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner ersucht sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. Die Anklagekammer stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
C.
Der Präsident des Kassationshofs des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 21. Februar 2005 die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid. Gegen solche Entscheide ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn darin eine Frage des Bundesrechts endgültig entschieden wird (BGE 129 IV 179 E. 1.1 S. 181). Andernfalls liegt kein anfechtbares Urteil im Sinne von Art. 268 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP vor.
Mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. dem Verzicht auf eine solche Massnahme wird keine bundesrechtliche Frage endgültig entschieden, handelt es sich doch um eine vorsorgliche prozessuale Anordnung, die jederzeit wieder abgeändert oder aufgehoben werden kann. Deshalb können nach der Rechtsprechung Entscheide über eine Beschlagnahme oder über die Verweigerung der Anordnung einer solchen nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1c S. 102).

Die Beschwerdeführerin übersieht diese Rechtslage nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Nichtigkeitsbeschwerde zugelassen werden müsse, wenn die Aufhebung einer Beschlagnahme auf einen endgültigen Verzicht auf eine Einziehung oder eine Sicherung einer Ersatzforderung hinauslaufe. Es verhalte sich gleich, wie wenn der Untersuchungsrichter das Pflügen von Hanffeldern anordne.

Diese Argumentation übersieht, dass das Bundesgericht in der Anordnung des Pflügens von Hanffeldern eine definitive Massnahme erblickte, die gestützt auf Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB erging und daher einen Endentscheid darstellte (Urteil vom 24. November 1997, 6S.561/1997 E. 1b). Vorliegend stützt sich der angefochtene Entscheid jedoch auf Art. 142 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren (StrV), und er stellt, wie die Anklagekammer selber ausführt, ausdrücklich lediglich eine prozessleitende Verfügung dar, die jederzeit abgeändert werden kann. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass die Aufhebung der Beschlagnahme gewisse faktische Auswirkungen auf den Endentscheid haben kann. Gleichwohl liegt gerade kein definitiver Entscheid über die Anwendung von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
und 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vor. So weist die Anklagekammer darauf hin, dass der Untersuchungsrichter weiterhin die Möglichkeit hat, zur Sicherung der Ersatzforderung nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB andere Vermögenswerte zu beschlagnahmen.

Im Übrigen sind Entscheide, die sich auf kantonales Strafverfahrensrecht stützen, grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Im Unterschied zum Eigentümer, der zur Ergreifung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine Beschlagnahme bzw. den Verzicht auf eine solche legitimiert ist (BGE 126 I 97 E. 1a und b S. 99 ff.), geht der Staatsanwaltschaft die Beschwerdebefugnis zur Erhebung dieses Rechtsmittels ab.
Aus diesen Gründen ist der Entscheid der Anklagekammer mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar. Auf das erhobene Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 278 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP). Dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : 6S.14/2005
Datum : 24. März 2005
Publiziert : 06. April 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Beschlagnahme


Gesetzesregister
BStP: 268  278
StGB: 58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BGE Register
126-I-97 • 128-I-129 • 129-IV-179
Weitere Urteile ab 2000
6S.14/2005 • 6S.561/1997
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • bundesgericht • beschwerdegegner • untersuchungsrichter • kassationshof • entscheid • staatsrechtliche beschwerde • rechtsmittel • endentscheid • frage • verdacht • schutzmassnahme • beschlagnahme • strafuntersuchung • landwirtschaftsbetrieb • schneider • verhalten • zwischenentscheid • anbaute • ernte
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