Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6P.95/2003
6S.248/2003 /pai

Urteil vom 14. August 2003
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Heimgartner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, Gerichtsgebäude,
4410 Liestal.

Gegenstand
6P.95/2003
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Strafverfahren; Willkür, persönliche Freiheit)

6S.248/2003
Aufschub des Strafvollzugs zwecks Massnahme
(Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB),

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, vom 29. April 2003.

Sachverhalt:
A.
A.a Mit Urteil vom 2. Dezember 2002 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft X.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Missbrauchs des Telefons, der Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der vom 26. September bis 4. Oktober 2001 und seit dem 23. Mai 2002 ausgestandenen Untersuchungshaft von 202 Tagen. Es schob den Strafvollzug gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB auf und wies ihn gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB in eine geeignete Anstalt ein. Von der Anklage der Sachentziehung, welche die Wegnahme der ihn betreffenden Krankenakte zum Gegenstand hatte, sprach es ihn frei.
A.b Der Schuldspruch der mehrfachen Körperverletzung bezog sich auf Verletzungen, die X.________ in der Nacht vom 18./19. April 1999 seiner früheren Freundin A.________ und am 26. Oktober 2000 sowie am 22. Mai 2002 Amtsvormund B.________ zugefügt hatte.
A.c Der mehrfachen Sachbeschädigung wurde er schuldig gesprochen, weil er am 22. Mai 2002 das T-Shirt von Amtsvormund B.________ zerrissen und am 29. Mai 2002 im Untersuchungsgefängnis Liestal das Fenster seiner Zelle zertrümmert sowie die Zellentüre zerkratzt hatte.
A.d Der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung erfolgte wegen Verbalinjurien, welche X.________ gegenüber A.________ im April 1999 und gegenüber Amtsvormund B.________ in der Zeit vom 14. bis 16. Mai 2002 sowie gegenüber dem Gefangenenbetreuer C.________ am 12. August 2002 ausgesprochen hatte.
A.e Der Schuldspruch des mehrfachen Missbrauchs des Telefons erfolgte im Zusammenhang mit telefonischen Belästigungen X.________ gegenüber A.________ am 24. August 2002, Stadträtin D.________, Vorsteherin des Sozialdepartementes und Mitglied der Vormundschaftsbehörde Liestal, im März 2001 und gegenüber Amtsvormund B.________ in der Zeit vom 25. April bis 16. Mai 2002.
A.f Der Schuldspruch der Drohung betraf eine Todesdrohung, mit welcher X.________ am 8. März 2000 A.________ in Angst und Schrecken versetzen wollte. Mehrfache versuchte Nötigung legte ihm das Strafgericht zur Last im Zusammenhang mit schweren Drohungen vom 2. April 2000, vom 26. Oktober 2000 und vom 24. August 2002 gegenüber A.________, mit welchen er diese dazu bringen wollte, ihm die Kinder zu überlassen.
A.g Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs betraf das Eindringen von X.________ in die Wohnung von Frau A.________ am 26. Oktober 2000 in Missachtung eines ihm von ihr auferlegten Hausverbots.
A.h Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bezog sich auf die Unterlassung der X.________ durch Verfügungen bzw. durch Urteil auferlegten Unterhaltszahlungen für seine drei Söhne E.________, F.________ und G.________ in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. März 2000 im Betrag von insgesamt Fr. 10'800.-- und in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2002 im Betrag von insgesamt Fr. 34'171.--.
A.i Der Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schliesslich wurde im Zusammenhang mit den Drohungen von X.________ gegenüber Stadträtin D.________ vom 7. März 2001, seinen Angriffen gegen Amtsvormund B.________ am 22. Mai 2002 und gegen Gefangenenbetreuer C.________ am 12. August 2002 ausgesprochen.
B.
Am 29. April 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, die Appellation von X.________ ab und bestätigte das Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Dezember 2002.
C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. In der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn sofort aus dem Massnahmevollzug zu entlassen. Es seien keine Kosten zu erheben, es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

In seiner staatsrechtlichen Beschwerde beantragt X.________ ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, keine Kostenbelastung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf die Begründung seines Urteils die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde

Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht Willkür geltend.
1.
1.1 Er weist auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes, II. Zivilabteilung, vom 13. März 2003 hin, wonach dieses einen Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern aufgehoben hatte, weil in unzulässiger Weise die Adoption eines seiner Kinder ohne seine Zustimmung durchgeführt worden sei. Dieses Urteil habe zwar im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht vorgelegen. Er habe aber sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz sowie bei der Gutachterin auf diese Ungerechtigkeiten hingewiesen. Somit lägen Gutachten vor, die diese Tatsachen nicht berücksichtigten, was zu einer willkürlichen Härte im angefochtenen Entscheid führe. Er habe die ihm vorgeworfenen Delikte zwar begangen. Die erwähnten vorangegangenen Ungerechtigkeiten würden diese aber relativieren und seine angebliche Gefährlichkeit in Relation zu den entstandenen Ungerechtigkeiten stellen. Im Lichte des Urteils vom 13. März 2003 sei der Fall anders zu beurteilen, weswegen der angefochtene Entscheid als willkürlich aufzuheben sei (Beschwerdeschrift S. 2).
1.2 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 I 295 E. 7a S. 312).

Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, lag dem Kantonsgericht der von ihm erwähnte Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes vom 13. März 2003 (act. 2 Beilage) zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht vor und konnte demnach bei der Prüfung der Anordnung der Massnahme nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das genannte Vorbringen im angefochtenen Urteil keine Erwähnung gefunden hätte (S. 4 oben). Auch im psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2002 fand es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers Eingang (Gutachten S. 20, act. 82 der grauen Appellationsakten). Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese angeblichen "Ungerechtigkeiten" zu einer "willkürlichen Härte" im angefochtenen Urteil geführt hätten. Ob in Anbetracht der festgestellten Tatsachen von einer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 43 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB auszugehen ist, stellt eine Frage des eidgenössischen Rechts dar, die in der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde nicht aufgeworfen werden kann (Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
BStP; Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer ficht ferner als willkürlich an, dass das Kantonsgericht den Vollzug der 12-monatigen Gefängnisstrafe aufgeschoben habe, obwohl er erst einen Monat vor der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung ins Therapiezentrum K.________ eingeliefert worden sei. Ferner habe das Kantonsgericht das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Grundrecht der persönlichen Freiheit verletzt, indem er trotz verbüsster Strafe gegen seinen Willen für Jahre in eine geschlossene Abteilung eingewiesen werde (Beschwerdeschrift S. 2 und 3).

Alle diese Rügen betreffen, obwohl unter dem Titel der Willkür erhoben, eidgenössisches Recht (Art. 43 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Es ist darauf im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, aus dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel (PUK) vom 21. Juli 2002 ergebe sich, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer Taten nur hypothetisch beantwortet werden könne. Straftaten - wie die ihm aktuell zur Last gelegten - seien in hohem Masse wahrscheinlich. Aber auch schwerer wiegende Angriffe gegen die Integrität Dritter seien nicht mit Sicherheit auszuschliessen. Das Abstellen auf solche Ausführungen sei willkürlich, denn bei keiner Person dieser Erde lasse sich irgendetwas ausschliessen. Überdies habe die Gutachterin das ihm zugefügte Unrecht (vgl. Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes vom 13. März 2003) nicht gekannt und seine Ausführungen hierzu auch gar nicht ernst genommen. Es sei deswegen unverständlich und daher willkürlich, wenn im Gutachten (S. 27 unten) festgehalten werde, er vermöge für jedes einzelne ihm vorgeworfene Delikt rationale beziehungsweise "pseudo-rationale Erklärungen" abzugeben. Das wenig differenzierte Bild, welches die Gutachterin von ihm zeichne, werde ihm nicht gerecht (Beschwerdeschrift S. 3/4).
3.2 Das Gericht würdigt ein psychiatrisches Gutachten grundsätzlich frei (Art. 249
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
BStP). Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49 E. 4).

Das vom Kantonsgericht in Auftrag gegebene psychiatrische Hauptgutachten von Frau Dr. H.________ und von Herrn Dr. I.________, Psychiatrische Universitätsklinik Basel, vom 21. Juli 2002 (graue Appellationsakten 82) ist sehr sorgfältig und ausführlich abgefasst. Die Prognose der Rückfallgefahr ist einleuchtend dargestellt (Gutachten S. 26 - 31). Wenn das Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr nur eine hypothetische Antwort gibt (Gutachten S. 32 Ziff. 2.2), so hängt dies damit zusammen, dass der Beschwerdeführer die Taten nur teilweise eingestanden hat und diese daher nur hypothetisch anzunehmen sind (Gutachten S. 26 Mitte). Den Gutachtern war bekannt, dass der Sohn J.________ des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung zur Adoption freigegeben worden war (Gutachten S. 19). Es ist unerfindlich und wird nicht dargetan, wie die Kenntnis über das entsprechende Urteil zu einem anderen Ergebnis des Gutachtens hätte führen können. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat das Gutachten ein sehr differenziertes Bild des Beschwerdeführers gezeichnet, und die Aussage, er vermöge für jedes einzelne ihm vorgeworfene Delikt rationale beziehungsweise pseudo-rationale Erklärungen abzugeben, hat es hinreichend begründet (Gutachten S. 23 ff).
Zusammenfassend durfte das Kantonsgericht, ohne in Willkür zu verfallen, auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der PUK Basel vom 21. Juli 2002 abstellen.
4.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht beantworte über das Gutachten hinaus nicht, inwiefern das Verbüssen der 12-monatigen Gefängnisstrafe keine Änderung der Verhaltensmuster herbeigeführt habe (Beschwerdeschrift S. 4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier Willkür vorliegen soll, die vom Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht geltend gemacht wird.
5.
Zusammenfassend ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Anträge des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG). Seinen finanziellen Verhältnissen - er ist IV-Rentner - ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz angeordnete Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB.
7.
Die Vorinstanz hielt fest, es handle sich bei sämtlichen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten um Verbrechen oder Vergehen. In den verschiedenen bei den Akten befindlichen Gutachten sei übereinstimmend ein abnormer Geisteszustand des Beschwerdeführers festgestellt worden. So seien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens u.a. bei der PUK ein Kurzgutachten und ein ausführliches Gutachten eingeholt worden, in welchen die früheren Befunde bestätigt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei eine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt worden. Zur Frage des Therapieerfolges habe das Gutachten vom 21. Juli 2002 ausgeführt, dass bei komplexen Persönlichkeitsstörungen von der Art, wie sie beim Beschwerdeführer vorlägen, bei entsprechender Motivation des Betroffenen durch eine umfassende, intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von einer erheblichen Dauer eine Herabsetzung des Rückfallrisikos erreicht werden könne. Das Gutachten habe die Notwendigkeit der Durchführung der Therapie in einem adäquaten institutionellen Rahmen betont, wobei primär ein Massnahmenvollzugszentrum in Betracht falle. Bei Verhaltensfortschritten des Beschwerdeführers könne der institutionelle Rahmen gelockert werden.

Den diversen Gutachten lasse sich entnehmen, dass die Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer ein erhebliches Ausmass aufweise und nicht nur vorübergehender Natur, sondern dauerhaft sei. Der durch Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB geforderte Zusammenhang zwischen dem diagnostizierten abnormen Geisteszustand und den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten bestehe. Die von den Gutachtern geschilderte Gefahr weiterer ähnlicher Delinquenz sei hoch und erreiche eindeutig den Grad, welcher die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB rechtfertige. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 18. April 1999 - 12. August 2002 mehrfach gewalttätige Angriffe auf Personen begangen habe und sich insbesondere auch durch das laufende Verfahren und durch die in der Zeit vom 26. September bis 4. Oktober 2001 ausgestandene Untersuchungshaft nicht von der Begehung weiterer Delikte habe abhalten lassen, sondern sich in der Zeit vom 25. April - 22. Mai 2002 mehrfache Beschimpfungen, mehrfachen Missbrauch des Telefons sowie Drohungen und gewalttätige Angriffe gegen Amtsvormund B.________ habe zu Schulden kommen lassen. Die verschiedenen bei den Akten befindlichen Gutachten bejahten auch eindeutig die
Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers.

Problematisch sei beim Beschwerdeführer allerdings die Therapiewilligkeit. Er habe sich zwar zur Durchführung einer ambulanten Therapie bereit erklärt, widersetze sich aber entschieden einer stationären Therapie. Immerhin habe er vor dem Strafgericht eine gewisse Bereitschaft zu einer stationären Therapie, die ihm die Möglichkeit zu einer Beschäftigung biete, erkennen lassen und sich nur gegen den geschlossenen Rahmen gewehrt. Auch ergebe sich aus dem Bericht des Therapiezentrums K.________, dass er das Beschäftigungsangebot genutzt, motiviert und zuverlässig gearbeitet und die ihm angebotenen Psychotherapie-Termine eingehalten habe. In Anbetracht dessen, dass im Zeitpunkt des richterlichen Entscheides an die Therapiewilligkeit nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen seien, die fehlende Motivation bei schweren Störungen auch zum Krankheitsbild gehöre und die Therapiemotivation im Rahmen der therapeutischen Behandlung noch verbessert werden könne, stelle der heute geäusserte Widerstand keinen Grund dar, auf die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB zu verzichten (angefochtenes Urteil S. 7 - 10).
8.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Bundesrecht darin, dass er gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB in eine stationäre Therapie eingewiesen werde, in Wirklichkeit damit aber eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB trotz Fehlens der diesbezüglichen Voraussetzungen vorgenommen werde. Ein Aufschub gemäss Art. 43 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Strafe zum Urteilszeitpunkt schon fast vollständig verbüsst gewesen sei, gar nicht möglich. Es sei kein Mindestmass an Kooperation vorhanden, wie es das Bundesgericht verlange.

Er lebe eingesperrt, obwohl die Voraussetzungen für eine Verwahrung offensichtlich nicht erfüllt seien. Seine derzeitige Lage sei hinsichtlich des Rechtsschutzes gar eingeschränkter als im Falle der Verwahrung. Der Beschwerdeführer sei vollumfänglich auf die Ärzte des Therapiezentrums angewiesen. Erst wenn diese zum Schluss kämen, es sei ein Therapieerfolg eingetreten, würden sie ihn entlassen, was Jahre dauern könne. Der Verwahrte habe demgegenüber Anspruch auf externe, unabhängige periodische Prüfung der Massnahme (Beschwerdeschrift S. 3). Dieser Zustand sei offensichtlich rechtswidrig und deswegen aufzuheben.
9.
9.1 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit in Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Abs. 2). Der Richter trifft seinen Entscheid auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit (Abs. 3).

Unter Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB sind jene Täter einzuordnen, bei denen eine Behandlung notwendig ist, der Sicherungsaspekt jedoch deutlich zurücktritt sowie nicht gefährliche Täter und schliesslich die in diesem Zusammenhang wenig problematischen Täter, die lediglich einer ambulanten Massnahme bedürfen, sei es im Vollzug oder in der Freiheit (Entscheid des Kassationshofs vom 1. September 2000, 6S.386/2000 E. 3a und b, mit Abgrenzung zur Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB unter Hinweis auf BGE 123 IV 100 E. 2 sowie BGE 124 IV 246 E. 2b und 120 IV 1 E. 2c).
9.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Anordnung einer stationären Behandlung auch möglich, wenn die Strafe zum Urteilszeitpunkt schon fast vollständig verbüsst ist. Grundsätzlich gilt, dass für die Internierung des Betroffenen in einer Heil- und Pflegeanstalt das Gesetz weder eine Mindest- noch eine Höchstdauer nennt. Insbesondere kommt es nicht auf die Dauer der zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe an (Entscheid des Kassationshofes vom 1. September 2000, 6S.386/2000; vgl. auch Marianne Heer, Basler Kommentar, Art. 43 N 82 und dortige Hinweise). Dies ergibt sich aus Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1
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StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB, wonach die zuständige Behörde die Aufhebung der Massnahme erst beschliesst, wenn ihr Grund weggefallen ist. Dies kann längere Zeit in Anspruch nehmen: Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer forensischer Patienten in Kliniken wird mit zwei bis fünf Jahren angegeben (Heer, a.a.O., Art. 43 N 82).
9.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass sich die angeordnete Massnahme "nicht als Aufschub der Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme, sondern als Verwahrung" erweise. Die stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB wird zurzeit im Therapiezentrum K.________ in L.________ vollzogen. Die Leitung des Therapiezentrums vertritt die Auffassung, dass die Massnahme weitergeführt werden sollte (Bericht Therapiezentrum vom 24. April 2003, act. 1671 und 1673).

Die Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB wäre nur angezeigt gewesen, wenn der Beschwerdeführer nicht heilbar erschienen und die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit ihren normalerweise begrenzten Sicherungsmöglichkeiten nicht verantwortbar gewesen wäre (BGE 118 IV 108 E. 2a; Entscheid 6S.20/2003 vom 26. Juni 2003). Beides ist vorliegend eindeutig nicht der Fall. Gemäss dem vorstehend erwähnten Bericht des Therapiezentrums K.________ ist auch nicht ein Zustand geschaffen worden, "der der Verwahrung gleich ist." Es trifft schliesslich auch nicht zu, dass "die jetzige Situation vom Rechtsschutz her eingeschränkter ist als die Verwahrung": Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Regeln über die Beendigung von Massnahmen grundsätzlich in beiden Fällen gleich sind. Darüber muss die zustände Behörde von Amtes wegen mindestens einmal jährlich Beschluss fassen (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
und 2
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StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
StGB). Was die Frage der Ungefährlichkeit des Betroffenen anbelangt, reduziert sich bei therapeutischen Massnahmen eine Prüfung dieser Voraussetzung zumeist auf die Frage des Erfolges einer Behandlung. Anders verhält es sich bei einer Verwahrung, wo eigentliches Thema wiederum, wie im Hauptverfahren, das
Risiko des Betroffenen für die Allgemeinheit darstellt. Im Unterschied zur Anordnung der Verwahrung durch das Sachurteil wird bei der Prüfung der Aufhebung der Verwahrung die Gefährlichkeit des Täters aber regelmässig vermutet, und es ist der negative Beweis der Ungefährlichkeit zu erbringen (Heer, a.a.O., Art. 43 N 240). Dies verbessert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Rechtsschutz eines Verwahrten nicht. Im Übrigen kann die stationäre Behandlung - allenfalls probeweise - aufgehoben werden, wenn sich der Zustand bessert (dazu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 1989, § 11 N 35).
9.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es fehle das gemäss bundesgerichtlicher Praxis erforderliche Mindestmass an Kooperation, weswegen die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1
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StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB unzulässig sei.

Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit oder Zweckmässigkeit einer Massnahme geht es unter anderem auch um die Frage, ob im konkreten Fall überhaupt erwartet werden kann, dass die Störung des Betroffenen tatsächlich heilbar ist (Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 86, § 12 N 10). Dies setzt seitens des Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraus. Die Auffassung, dass beim zu behandelnden Täter die Motivation für eine Behandlung von Anfang an klar vorhanden sein sollte, ist somit zu relativieren, und es ist lediglich ein Minimum an Willen vorauszusetzen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht von vornherein kategorisch abzulehnen (ausführlich dazu Entscheid des Kassationshofs vom 7. Mai 2002, 6S.69/2002 und dortige Hinweise). An Kooperationsbereitschaft darf somit nicht allzu viel erwartet werden (in diesem Sinn Heer, a.a.O., Art. 43 N 64 mit Hinweis auf Frank Urbaniok, Kriminalistik 2000, S. 629). Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass es psychisch kranke Menschen gibt, die wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen (vgl. zu Depressiven Mario Etzenberger, Die "fürsorgerische Unterbringung" und "Behandlung einer psychischen Störung" aus
der Sicht eines praktischen Psychiaters [Art. 416 - 430 VE ZGB], ZR 2003 S. 361 und 368; zu Schizophrenen Norbert Nedophil, Forensische Psychiatrie, 2. Auflage, Stuttgart/New York 2000, S. 123/124).

Im Lichte dieser Rechtsprechung durfte die Vorinstanz die erforderliche Kooperationsbereitschaft ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Sie hat zwar darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer einer stationären Therapie widersetze, aber doch auch festhalten können, dass er vor dem Strafgericht (Dreiergericht 1) eine gewisse Bereitschaft zu einer stationären Therapie, die ihm die Möglichkeit zu einer Beschäftigung biete, habe erkennen lassen und sich nur gegen den geschlossenen Rahmen gewehrt habe. Auch ergebe sich aus dem Bericht des Therapiezentrums K.________, dass er das Beschäftigungsangebot genutzt und motiviert und zuverlässig gearbeitet und die ihm angebotenen Psychotherapie-Termine eingehalten habe. Es war offenbar diese insgesamt positive Einstellung, welche die Direktion des Therapiezentrums bewogen hat, die Weiterführung der Massnahme zu empfehlen (act. 1673). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
10.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Anträge des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen sind.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen - er ist IV-Rentner - ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- für beide Verfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6P.95/2003
Datum : 14. August 2003
Publiziert : 26. September 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verfahren
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6P.95/2003 6S.248/2003 /pai Urteil


Gesetzesregister
BStP: 249  269  278
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 84  152  156
StGB: 43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
45
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
BGE Register
118-IV-108 • 120-IV-1 • 123-I-1 • 123-IV-100 • 124-IV-246 • 127-I-54 • 128-I-295 • 129-I-49
Weitere Urteile ab 2000
6P.95/2003 • 6S.20/2003 • 6S.248/2003 • 6S.386/2000 • 6S.69/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • staatsrechtliche beschwerde • bundesgericht • therapie • basel-landschaft • frage • dauer • unentgeltliche rechtspflege • kassationshof • beschwerdeschrift • strafgericht • heer • liestal • monat • vorinstanz • stelle • psychotherapie • fürsorgerische unterbringung • entscheid • straf- und massnahmenvollzug
... Alle anzeigen
ZR
2003 S.361